Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Befallsgebiet Neubiberg Aktualisierung Allgemeinverfügung

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1 Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Befallsgebiet Neubiberg Aktualisierung Allgemeinverfügung Arbeitsgruppe IPS 4d Dr. Peter Nawroth, Frank Nüßer Informationsveranstaltung für alle betroffenen Bürger am in München-Waldperlach, GH Leiberheim

2 Gliederung Rechtsgrundlagen der ALB-Bekämpfung und Begründung für die Aktualisierung der Allgemeinverfügungen für die bayerischen ALB-Befallsgebiete Aktualisierung der Allgemeinverfügung Wichtige Neuerungen Aktualisierte Allgemeinverfügung für das Befallsgebiet Neubiberg Zusammenfassung und Ausblick 2

3 Rechtsgrundlagen Aktualisierung im Frühjahr 2016 geplant BY Allgemeinverfügung Bescheid D Pflanzenschutzgesetz Pflanzenbeschauverordnung EU Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 09. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) Veröffentlichung am 22. Januar 2016 und Inkrafttreten am 23. Januar 2016 Veröffentlichung und Inkrafttreten am 11. Juni 2015 Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen Leitlinie zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers in Deutschland erlassen vom Julius-Kühn-Institut (JKI) (eine Einrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft)

4 Aktualisierte Allgemeinverfügung zur ALB-Bekämpfung Wichtige Neuerungen (1) Quarantänezone (QZ) besteht aus Befallszone (BZ) und Pufferzone (PZ) von mind m (ggf. mind m) über Grenze der Befallszone hinaus (Definition: Anhang III, 1.). Zoneneinteilung Erweiterung der Liste der zu entfernenden Laubgehölze (= spezifizierte Pflanzen) von 8 auf 15 Gattungen ab 1cm Durchmesser (Art. 1 a)); de facto für Bayern: 15 Gattungen + 1 Gattung Sorbus (Mehlbeere / Vogelbeere / Eberesche) intensivere Betroffenheit der Bürger in der Fällungszone sowie höhere Fällungskosten ( Bayer. ALB-Soforthilfe, Teil Top-Up-Förderung, vom )! Intensives Monitoring in der gesamten QZ an 29 Gattungen von Wirtspflanzen (gemäß Anhang I) umfangreicheres Monitoring Kontrollen ganzjährig im Abstand von 2 Monaten

5 Aktualisierte Allgemeinverfügung zur ALB-Bekämpfung Wichtige Neuerungen (1)

6 ALB-Wirtspflanzen, die im m Umkreis um einen nachgewiesenen ALB-Befall entfernt werden müssen Gattungen 1 Ahorn 1 (Acer ssp.) 9 Linde (Tilia ssp.) 2 Birke 1 (Betula ssp.) 10 Pappel 1 (Populus ssp.) 3 Blasenesche (Koelreuteria ssp.) 11 Platane (Platanus ssp.) 4 Erle (Alnus ssp.) 12 Rosskastanie 1 (Aesculus ssp.) 5 Esche 1 (Fraxinus ssp.) 13 Rotbuche (Fagus ssp.) 6 Hainbuche (Carpinus ssp.) 14 Ulme (Ulmus ssp.) 7 Haselnuss 1 (Corylus ssp. ) 15 Weide 1 (Salix ssp.) 8 Kuchen- oder Katsurabaum (Cercidiphyllum ssp.) 1 bisherige Gattungen in BY 2 zusätzliche Gattung in BY 16 Mehlbeere, Eberesche bzw. Vogelbeere 1, 2 (Sorbus ssp.) Liste der Spezifizierten Pflanzen gemäß EU-Durchführungsbeschluss 2015/893 zur ALB-Bekämpfung vom 09. Juni 2015 (veröffentlicht am 11. Juni 2015)

7 Aktualisierte Allgemeinverfügung zur ALB-Bekämpfung Wichtige Neuerungen (2) Strenge Regeln für die Einfuhr bzw. Ausfuhr von spezifizierten Pflanzen und spezifiziertem Holz unter exakt definierten Bedingungen Strenge Regeln für das Verbringen (d. h. Bewegen) von spezifizierten Pflanzen und spezifiziertem Holz innerhalb der QZ und nach außerhalb der QZ) unter exakt definierten Bedingungen: Nur 2 Möglichkeiten: 1. Verbringen zum Zwecke der Entsorgung unter amtlicher Aufsicht und Kontrolle (kein Pflanzenpass erforderlich!) 2. Verbringen zu anderen Zwecken nur mit von der LfL ausgestelltem Pflanzenpass (i. d. Regel Erfüllung ISPM 15-Standard oder Hackgut mit max. 2,5 cm Partikelgröße) Anzeigepflicht mit Zustimmung durch zuständige Behörde mind. 14 Tage vor geplanter Maßnahme des Verbringens bzw. des Fällens von Gehölzen der spezifizierten Pflanzengattungen (Transit ist davon befreit) Verbot der Anpflanzung von spezifizierten Pflanzen in der Fällungs- bzw. Befallszone

8 Aktualisierte Allgemeinverfügung Aufbau & Inhalt 1. Definitionen 2. Abgegrenztes Gebiet (Quarantänezone QZ) 3. Maßnahmen im abgegrenzten Gebiet (QZ) 4. Ggf. Änderungen der AV 5. Anordnung des sofortigen Vollzuges 6. Gültigkeitszeitraum I. & II. Erlassgründe für AV Rechtsbehelfsbelehrung Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Weitere Hinweise

9 Aktualisierte Allgemeinverfügung Befallsgebiet Neubiberg (1) 1. Definitionen (S. 1-3 oben): von verwendeten Begriffen, der Liste der spezifizierten Pflanzen (15 Gattungen + 1 (Sorbus spp.) der Liste der ALB-Wirtspflanzen (29 Gattungen) von ISPM 15 des Pflanzenpasses

10 Aktualisierte Allgemeinverfügung Befallsgebiet Neubiberg (2) 2. Exakte Festlegung des abgegrenzten Gebietes (Quarantänezone) und der Befallszone (S. 3): Nennung und Auflistung der Gauss-Krüger-Koordinaten aller nachweislichen ALB-Funde, die die Befallszone und damit auch das abgegrenzte Gebiet definieren. Darstellung des bisherigen Schadausmaßes durch ALB-Befall Radius der Befallszone: 100 m um ALB-befallene Pflanze = Fällungszone Radius der Pufferzone: m Hinweis auf beigefügte Karte 10

11 Quarantänezone Neubiberg incl. BZ Waldperlach Kenndaten der QZ Amtliche Feststellung ALB-Befall Fläche der QZ Anzahl der betroffenen Flurstücke Fläche der BZ Anzahl ALB-befallener Laubgehölze Anzahl gefällter Laubgehölze von Fällungen betroffene Grundeigentümer Neubiberg incl. München-Waldperlach ha ca. 27 ha Neubiberg ca. 3 ha Waldperlach 65 ca.1250 ca. 470 Neubiberg ca. 21 Waldperlach Zuständige Behörden: LfL und AELF Ebersberg von ALB-Befall betroffene Strukturen Letzte Funde eines ALB-Befalls Siedlungsgebiet, Wald Mai 2015 (Larve) Juli 2015 (Eiablagen) Laufzeit der QZ bis

12 Aktualisierte Allgemeinverfügung Befallsgebiet Neubiberg (3) 3. Maßnahmen der ALB-Bekämpfung (S. 4-5): Kontrollen der ALB-Wirtspflanzen (29 Gattungen) durch Besitzer und Verfügungsberechtigte ganzjährig alle 2 Monate Anzeige- und unverzügliche Meldepflicht bei Verdacht auf ALB-Befall + Meldeadresse Betretungsrecht für die LfL oder von ihr Beauftragte und Pflicht zur Auskunft und Unterstützung durch Besitzer und Verfügungsberechtigten der Grundstücke Maßnahmen der direkten ALB- Bekämpfung (Fällung und Entsorgung befallener Pflanzen sowie Pflanzen mit ALB-Symptomen) 12

13 Aktualisierte Allgemeinverfügung Befallsgebiet Neubiberg (4) 3. Maßnahmen der ALB-Bekämpfung (S. 4-5) (Fortsetzung): Maßnahmen der ALB-Bekämpfung (Fällung und Entsorgung befallsverdächtiger Pflanzen: spez. Pflanzen + Gattung Sorbus spp.) Grundsätzliches zum Verbringen: Verbringen nur mit Pflanzenpass unter Einhaltung der genannten Bedingungen Verbringen zum Zwecke der Entsorgung unter amtlicher Aufsicht und Kontrolle (kein Pflanzenpass erforderlich!) Anzeigepflicht mit Zustimmung durch LfL mind. 2 Wochen zuvor für jede Maßnahme Transit: anzeige- /zustimmungsfrei 13

14 Aktualisierte Allgemeinverfügung Befallsgebiet Neubiberg (5) 3. Maßnahmen der ALB-Bekämpfung (S. 5) (Fortsetzung): Grundsätzliches zum Verbringen: Verpflichtung der betroffenen Kommunen zur Einrichtung von Sammelstellen für Schnittgut von ALB-Wirtspflanzen: mind. je 1 Sammelstelle in der Befallszone und in der Pufferzone Annahmestelle für Baum- und Strauchschnitt: Sammelstelle Carl-Wery-/Arnold-Sommerfeld-Straße oder Kostenpflichtige Beauftragung des Münchener Häckseldienstes 14

15 Aktualisierte Allgemeinverfügung Befallsgebiet Neubiberg (6) 3. Maßnahmen der ALB-Bekämpfung (S. 5 unten - 7) (Fortsetzung): Exakt festgelegte Bedingungen für das Verbringen von spezifiziertem Holz, von Holzverpackungen und von spezifizierten Pflanzen + Sorbus spp. - Pflanzenpass und - mind. 2 Jahre Standzeit am Erzeugungsort und - Registrierung + 2 x jährliche Kontrolle und - vollst. phys. Schutz an Produktionsfläche oder - 1 x jährliche Kontrolle im 1 Km Umkreis und - geeignete Präventivbehandlung oder - destruktive Probenahme 15

16 Aktualisierte Allgemeinverfügung Befallsgebiet Neubiberg (7) 3. Maßnahmen der ALB-Bekämpfung (S. 7) (Fortsetzung): Verbot der Anpflanzung von spezifizierten Pflanzen + Gattung Sorbus spp. in der Befallszone = Fällungszone (100 m Umkreis um nachweislich ALB-befallene Pflanzen) Vorbehalt von ggf. weiteren Maßnahmen gemäß EU- Durchführungsbeschluss 2015/ ggf. Änderung der Allgemeinverfügung jederzeit 5. Anordnung des sofortigen Vollzugs der Einrichtung des abgegrenzten Gebietes (Quarantänezone) und der Maßnahmen der ALB-Bekämpfung 6. Zeitraum der Gültigkeit der Allgemeinverfügung bis

17 Aktualisierte Allgemeinverfügung Befallsgebiet Neubiberg (8) Gründe für Erlass der Allgemeinverfügung: ausführliche Erläuterung (S oben) Rechtsbehelfsbelehrung (S. 10) Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung (S. 11) Weitere Hinweise: Ordnungswidrigkeit, Geldbuße, Zwangsgeld, Regelung Zuständigkeit für Waldflächen (S. 11) 17

18 Bürgerinformation und Öffentlichkeitsarbeit aktuell Information Internetauftritt und Flyer Aktualisierte Allgemeinverfügungen sind abrufbar! + LfL-Merkblatt (Info-Flyer) Gehölze für Nachpflanzungen ergänzend zur gleichnamigen LfL-Informationen (Info-Broschüre) ist jetzt verfügbar. + 18

19 Zusammenfassung und Ausblick Durch die Aktualisierung der Allgemeinverfügung wurde Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Betroffenen und die zuständige Behörde nach der Bekanntmachung des EU-Durchführungsbeschlusses 2015/893 hergestellt. Allgemeinverfügung erläutert verschärfte Vorgehensweise für die Betroffenen. Bitte die Änderungen wegen Refinanzierung über EU-Solidaritätsantrag unbedingt beachten! ggf. weitere kleine Modifikation der Allgemeinverfügung nach Beschluss der aktualisierten JKI-Leitlinie im Jahr 2016 erforderlich Bitte bei unklaren Situationen vor Ort unbedingt Rücksprache mit der LfL vornehmen! 19

20 Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung! Kontakt Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Tel.:

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