Digitales Baustellenaufmaß im Straßen- und Brückenbau Möglichkeit und Nutzen

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1 Fachrichtung Bauingenieurwesen Digitales Baustellenaufmaß im Straßen- und Brückenbau Bachelor-Thesis eingereicht von Stefan Kiewel Matrikel-Nummer: Betreuer: Prof. Dr. Ing. Henning Lungershausen Trier, im November 2013

2 Betreuende Professoren der Bachelor-Thesis: Professor Dr.-Ing. Henning Lungershausen (Erstprüfer) Professor Dr.-Ing. Roland Trapp (Zweitprüfer) In Zusammenarbeit mit: - Fa. MWM Software und Beratung GmbH, Bonn - Fa. LLH Software GmbH, Hasbergen - Fa. Leica-Geosystems AG, München - Fa. AndroTec GmbH, Waldfischbach-Burgalben - Fa. CBC GmbH, Wittlich und Fa. Wortmann AG, Hüllhorst - Fa. PWA Electronic GmbH - Panasonic Computerservice Deutschland - Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Regionaldienststelle Gerolstein und Trier - ISA-Institut für Software Application der Hochschule Trier Name des Autors: Stefan Kiewel, Petrusstraße 40, Wittlich-Wengerohr Matrikel-Nummer: Abgabedatum: Eidesstattliche Erklärung Hiermit erkläre ich, die Bachelor-Thesis selbstständig verfasst zu haben, und versichere gemäß 10 Abs. 6 der Prüfungsordnung vom , dass ich keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Wittlich-Wengerohr, den Stefan Kiewel Seite II von X

3 Danksagung An dieser Stelle möchte ich Herrn Professor Dr.- Ing. Henning Lungershausen dafür danken, dass er mir das Thema dieser Arbeit zur weitgehend selbstständigen Bearbeitung überlassen hat und mir mit seinem großartigen Engagement jederzeit beratend zur Seite stand. Baudienstleistungsanbieter für Hard- und Softwarelösungen Kostenfreie Bereitstellung der Software Herrn Berensmann und Herrn Veenhuis (Fa. MWM Software und Beratung GmbH) Herrn Lührmann (Fa. LLH Software GmbH) Kostenfreie bzw. vergünstigte Bereitstellung der digitalen Aufmaß-Hardware Frau Wolf und Frau Attenberger (Fa. Leica-Geosystems AG) Herrn Becker (Fa. CBC GmbH/Fa. Wortmann AG) Herrn Reitz (Fa. PWA Electronic GmbH - Panasonic Computerservice Deutschland) Herrn Kasper (Fa. AndroTec GmbH) Die praktische Durchführung der Arbeit Meinen Kollegen vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, besonders Herrn Ralf Banz, Herrn Günter Krebsbach, Herrn Jürgen Schmitz (Regionaldienststelle Gerolstein) und Herrn Dirk Honnef vom Baubüro Hof Braunenstein (Regionaldienststelle Trier). Herrn Prof. Dr. Hennig Lungershausen vom ISA-Institut für die Bereitstellung des Kamera-Equipments GoPro, des Autorensystems ELISA und des Toughpads FZ-G1 der Firma Panasonic, das freundlicherweise über die Nikolaus-Koch-Stiftung finanziert werden konnte. Meiner Familie für das entgegengebrachte Verständnis während meines Studiums, besonders meiner Frau Christiane für ihren unermüdlichen Einsatz für die Familie und die grammatikalische Korrektur dieser Thesis. Seite III von X

4 Inhaltsverzeichnis Eidesstattliche Erklärung... II Danksagung... III Inhaltsverzeichnis... IV Abkürzungsverzeichnis... VII Begriffserläuterung... IX Einheitenverzeichnis... X Einleitung Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)... 3 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) Rechtliche Einordnung Inhalt der VOB/B Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV / VOB/C) Inhalt der VOB/C Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen (Teil 1) Allgemeines Aufforderung zur Angebotsabgabe Angebotsschreiben Besondere Vertragsbedingungen Leistungsbeschreibung Aufstellen des Leistungsverzeichnisses Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren (Teil 2) Allgemeines Richtlinien für das Abwickeln der Verträge (Teil 3) Allgemeines Bauüberwachung Seite IV von X

5 Abrechnung Abrechnung mit IT-Anlagen Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) GAEB-Versionen und der Aufbau von Leistungsverzeichnispositionen GAEB GAEB GAEB DA XML Regelung für die Elektronische Bauabrechnung (REB) REB Allgemein Die Verfahrensbeschreibungen (VB) REB Die Formelsammlung der REB Die Austauschdatei DA Konvertierungen zur DA REB Ausgabe REB Ausgabe Programme REB Anwendung (MWM Libero) Die REB-Prüfprogramme des Bundes Anwendung in der Praxis - Praktischer Teil Vorstellung der Abrechnungssoftware und hardware Aufmaß- und Abrechnungsprogramm MWM-Libero (Anhang 1) DIG-CAD 5.0 / Aufmaß 3.5 (Anhang 2) Leica DISTO D8 (Anhang 3) Terra-Notebook (Anhang 4) Panasonic Toughpad (Anhang 5) Datenübertragung zum Drucker (HP DeskJet 460) Vorstellung der Bauprojekte K 123, Ausbau der freie Strecke zw. Waxweiler - Pintesfeld (Anhang 6) B 257, OD Wolsfeld (Anhang 7) Seite V von X

6 B 257/K 5, Brücke bei Weidenbach (Anhang 8) B 50neu, Neubau des Hochmoselüberganges bei Zeltingen (Anhang 9) Dokumentation und Zusammenfassung Aufmaßarbeiten Durchführung eines handschriftlichen Aufmaßes Eingabe und Kontrolle der Aufmaßdaten im Abrechnungsprogramm Durchführung eines digitalen Aufmaßes Einlesen der Aufmaßdaten im Abrechnungsprogramm Einfaches digitales Aufmaß am Beispiel einer Tunnelinnenwand Erfahrungsbericht Bauaufseher Ralf Banz, Straßenmeisterei Kyllburg Dokumentation der Bachelor-Arbeit mit ELISA-Autorensystem Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Fazit und Ausblick Anhang Literaturverzeichnis Quellenverzeichnis Internetquellen Seite VI von X

7 Abkürzungsverzeichnis AG AN ASCII-Datei ATV AVA BASt BGB BMVBS BVBS CAD DA Auftraggeber Auftragnehmer Abkürzung für einen internationalen Standard zum Austausch von Informationen (American Standard Code for Information Interchange). Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung Bundesanstalt für Straßenwesen ( Bürgerliches Gesetzbuch Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ( Bundesverband Bausoftware e. V. ( Abkürzung für rechnerunterstütztes Konstruieren (Computer Aided Design) Datenaustausch DXF Abkürzung für ein spezifiziertes Dateiformat, um einen externen, interpretierbaren Datenaustausch zwischen den verschiedenen AutoCAD-Systemen zu gewährleisten (Data exchange Format - Richtige Bezeichnung: Drawing Interchange File Formats). EDV EP FN FStrG Elektronische Daten Verarbeitung Einheitspreis Formel-Nummer Bundesfernstraßengesetz GAEB Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen ( GB Gesamtbetrag Seite VII von X

8 GPS GWB HVA B-StB IT LV OZ Global Positioning System Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen Informationstechnologie Leistungsverzeichnis Ordnungszahl REB Regelung für die Elektronische Bauabrechnung ( RZ STLB STLK USB VB VOB Rechenzeichen Standardleistungsbuch Standardleistungskatalog Universal Serial Bus (serielles Bussystem zur Verbindung eines Computers mit externen Geräten) Verfahrensbeschreibung Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) XML Abkürzung für eine internationale standardisierte Beschreibungssprache für strukturierte Daten (Extensible Markup Language). ZTV ZVB/E-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Seite VIII von X

9 Begriffserläuterung Bankette: Das Bankett (Mehrzahl: die Bankette) befindet sich am äußeren Rand der Straßenkrone und schließt an den Randstreifen oder, falls vorhanden, an den Seitenstreifen an. Bankette sind meistens auf beiden Seiten der befestigten Fahrbahn angeordnet. Das Bankett dient als unbefestigter Seitenstreifen und kann Einrichtungen der Straßenausstattung (beispielsweise Verkehrsbeschilderung oder Schutzplanken) aufnehmen. Zudem gibt es der befestigten Fahrbahn zusätzlichen Halt und lässt einen Teil des Oberflächenwassers versickern. Die Regelbreite des Banketts beträgt 1,5 m, diese Abmessung kann jedoch aufgrund von Besonderheiten (schmale Fahrbahn oder Lage im Einschnitt) geändert werden. Als Befestigung dient beispielsweise eine leichte Kies- oder Schottertragschicht, auf der Oberboden aufgetragen wird. Mittlerweile wird dazu übergegangen, einen mageren Schotterrasen auszubilden, der noch dazu ausreichend standfest ist. Quelle: Bluetooth -Technology: Bluetooth (englische Aussprache `blu:tu: ) ist ein in den 1990er-Jahren durch die Bluetooth Special Interest Group (SIG) entwickelter Industriestandard gemäß IEEE für die Datenübertragung zwischen Geräten über kurze Distanz per Funktechnik (WPAN). Dabei sind verbindungslose sowie verbindungsbehaftete Übertragungen von Punkt zu Punkt und Ad-hoc- oder Piconetze möglich. Quelle: Seite IX von X

10 Semi-Ruggedized Notebook: Für die Anwendung in besonders rauer Umgebung oder unter klimatisch widrigen Bedingungen wurden die sogenannten Ruggedized-Notebooks konzipiert, die so robust ausgeführt sind, dass sie für Freiluft- und Freilandeinsatz geeignet sind. Es gibt Fully ruggedized-geräte, die vollständig gegen äußere Einflüsse geschützt sind, und Semi ruggedized-notebooks, die nur teilweise bestimmten Widrigkeiten widerstehen, so etwa Spritzwasser auf die Tastatur (Schutzart IP64) oder Stürzen aus einigen Dezimetern Höhe. Quelle: Einheitenverzeichnis gon Stck Psch kg to lfdm m Winkelangabe in Neugrad; wird durch ein hochgestelltes kleines g ( g ) gekennzeichnet. Stück Pauschale Kilogramm Tonne laufende Meter Meter m² Quadratmeter m³ Kubikmeter Seite X von X

11 Einleitung Die Bedeutung der Informatik nimmt in allen technischen Bereichen zu, IT-Lösungen haben sich in der Bauwirtschaft etabliert. Heutzutage wird die EDV im Profil eines Bauingenieurs oder Bautechnikers stets erwartet. Dies bestätigt inzwischen auch der Hauptverband der deutschen Bauindustrie. Wer heute eine gute Anstellung sucht, dem sollte moderne Softwaretechnologie nicht fremd sein. ([1] audimax Medien GmbH, Verena Mikeleit, 2013) Im Rahmen dieser Bachelor-Thesis habe ich mich auf den Bereich Baustellenabrechnung spezialisiert und die Wirtschaftlichkeit von Software- und Aufmaß- Systemen geprüft, deren Möglichkeiten ausgelotet, um letzten Endes herauszufinden, inwiefern sich eine einfache Softwarelösung für digitale Baustellenaufmaße im Straßenund Brückenbaubau einsetzen lässt. Ziel der Arbeit war die Untersuchung der Vereinfachung des Bauabrechnungsprozesses mittels digitaler Baustellenaufmaße. Aufmaß digital oder manuell Die Bachelor-Thesis entstand in Zusammenarbeit mit führenden Baudienstleistungsanbietern für Softwarelösungen und digitale Aufmaßerfassung. Die praktische Durchführung der Arbeit wurde zusammen mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Regionaldienststellen Gerolstein und Trier, durchgeführt. Die Zusammenführung der digitalen Aufmaß-Hardware mit Hilfe eines Laserdistanzmessgerätes (Leica-DISTO D8), konventioneller Messinstrumente (2 m - Zollstock, 25 m Bandmaß, ausziehbare Messlatte und Messrad), einem digitalen Feldbuch (AndroTec-PlanAssistent mit GPS / Totalstation) sowie der Softwarelösungen DIG- CAD 5.0 / Aufmaß 3.0 und der freien Mengenermittlungssoftware MWM-Libero waren Kernaufgabe dieser Arbeit. Durch diese Verknüpfung der o. a. Produkte ließen sich die aufzumessenden Massen auf die einzelnen Ausschreibungs- und Abrechnungspositionen mit Bluetooth - Technologie oder USB-Datenkabel auf ein s. g. Semi-Ruggedized Notebook oder ein Tablet PC ohne schnittstellenbedingte Defizite übertragen. Wichtig für die am Bau Beteiligten ist hierbei die transparente Nachvollziehbarkeit sämtlicher Informationen. Die Prüfung der Möglichkeit, diese digitalen Aufmaße vor Ort auszudrucken und HVA-konform (Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen ) gegenzuzeichnen, führte dabei zur Überlegung, ob und wann es weiterhin sinnvoll ist, Aufmaße von Hand zu erfassen. Seite 1 von 102

12 Zunächst erfolgte eine Heranführung an die rechtlichen und verfahrenstechnischen Grundlagen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB), um die Bedeutung der ordnungsgemäßen Erstellung eines Leistungsverzeichnisses, der Auftragsvergabe und der Auftragsabwicklung über die notwendigen Aufmaße herauszustellen. Die Erläuterung der Begriffe für den elektronischen Datenaustausch des GAEB- Ausschusses (Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen) und den Berechnungsmethoden und Methoden zum Austausch von REB-Daten (Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung) wurde in Kapitel 3 und 4 thematisiert. Im praktischen Teil, Kapitel 5, wurden die Verwendung der Anwendungsprogramme und deren Zusammenführung mit der Hardware an verschiedenen Baumaßnahmen aus dem Straßen- und Brückenbau näher erläutert. Anhand eines beispielhaften Aufmaßbereiches wurden sowohl Aufmaße von Hand, als auch digitale Aufmaße erstellt, und die jeweiligen Vor- und Nachteile und Ergebnisse der Aufmaßdurchführung mittels Filmmaterial dokumentiert. Im Rahmen einer weiteren Baumaßnahme wurden Aufmaßdaten aus Ausführungsplänen mittels eines Zeichen- und Abrechnungsprogramm (DIG-CAD 5.0 / MWM Libero) und von Hand auf die Genauigkeit anhand des erstellten Bauwerkes hin verglichen. Dokumentation Die Bachelor-Thesis wurde mit Hilfe einer Outdoor-Kamera der Fa. GoPro und des Autorensystems ELISA des ISA-Institutes der Hochschule Trier dokumentiert. Seite 2 von 102

13 1. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist in drei Teile gegliedert, die in unterschiedlichen Phasen eines Projektes zur Anwendung kommen: - VOB/A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen 1.1. Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) - Die Vergaberegeln des Teiles A sind verpflichtend von öffentlichen Auftraggebern (siehe 98 GWB oberhalb der Schwellenwerte 4,845 Mio. bzw. haushaltsrechtliche Erlasse unterhalb des Schwellenwertes), je nach Art des öffentlichen Auftraggebers, anzuwenden. - Es ist jedoch auch möglich, dass sich private Auftraggeber zur Einhaltung des Teiles A der VOB verpflichten, was sich aus den jeweiligen Vergabeunterlagen klar ergeben muss. - In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. - Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen von der Ausschreibung, der Prüfung und Wertung der Angebote bis zum Abschluss des Vertrages, der durch Erteilung des Zuschlages zustande kommt ( 18 VOB/A). - Mit Abschluss des Vertrages findet nicht mehr die VOB/A, sondern die VOB/B Anwendung. ([4] Oberhauser & Zimmermann, 2012) ([5] Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), 2012) Seite 3 von 102

14 1.2. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) Rechtliche Einordnung Die VOB/B regelt die Abwicklung des in der VOB/A geschlossenen Bauvertrages. Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung; wird von den Vertragspartnern die VOB als Regelwerk festgelegt, muss der Teil B bei der Ausgestaltung von Bauverträgen explizit als Vertragsbestandteil vereinbart werden. Die VOB/B übernimmt im Bauvertrag die Funktion der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des BGB, mit der Zielsetzung, allgemeingültige Regeln für das private Baurecht aufzustellen, weil das Werksvertragsrecht im BGB die Besonderheiten des privaten Baurechts (z. B. die wichtige Thematik der Bauzeit oder der Bodenproblematik) nicht behandelt. Ist die Vergabe des Auftrags nach den Regelungen der VOB/A erfolgt, ist die VOB/B gem. 8 Abs. 3 VOB/A Vertragsgrundlage Inhalt der VOB/B In 1 VOB/B werden Art und Umfang der auszuführenden Leistungen geregelt. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt, d. h. die von beiden Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung ist maßgeblich für die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung. Bestandteil des Vertrages ist auch die VOB/C, so dass mit Vereinbarungen der VOB/B automatisch auch die VOB/C gilt. 2 VOB/B regelt die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung, wobei mit der vertraglich vereinbarten Vergütung alle Leistungen (Leistungsverzeichnis und/oder Ausführungspläne), die nach den vertraglichen Regelungen und den Vertragsbestandteilen geschuldet sind, abgegolten sind. In 3 und 4 VOB/B werden die für die Ausführung der Bauleistung relevanten Punkte geregelt. Dies sind auf der Auftraggeber Seite die Mitwirkungshandlung, die Zurverfügungstellung der für die Ausführung erforderlichen Planung und das Einwirkungsrecht bei der Beseitigung von Mängeln vor der Abnahme. Die Pflichten des Auftragnehmers sind die Selbstausführungspflicht und die im Interesse des Auftragnehmers von ihm zu erfüllende Bedenken- und Hinweispflicht. Die Regelungen zur Bauzeit befinden sich in den 5 und 6 VOB/B, wobei 5 die allgemeinen Regelungen zur Bauzeit und 6 Regelungen, wie mit Störungen während Bauzeit umzugehen ist, enthält. 7 VOB/B beschäftigt sich mit der Gefahrenverteilung, die im Vergleich zum 644 BGB Erleichterungen zugunsten des Auftragnehmers enthält. Seite 4 von 102

15 Die Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber regelt 8 VOB/B, während die Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer in 9 VOB/B behandelt wird. In 10 VOB/B wird die Haftung der Vertragsparteien geregelt, wobei im Vergleich zum BGB Erleichterungen zugunsten des Auftragnehmers bestehen. Der 11 VOB/B regelt, wie mit einer im Vertrag vereinbarten Vertragsstrafe umzugehen ist. 12 VOB/B behandelt die Abnahme, die eine wichtige Zäsur im Bereich der Erstellung eines Vorhabens darstellt. Ist die Leistung fertiggestellt und ist sie nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abnahme, der separat einklagbar ist. Die sich an die Abnahme anschließende Mängelhaftung (Gewährleistung) wird in 13 VOB/B geregelt. Die Abrechnung der Vergütung ist nach den in 14 VOB/B aufgestellten Anforderungen durchzuführen. Dabei ist die Leistung gem. 14 Abs. 1 VOB/B prüfbar abzurechnen, wozu beim Einheitspreisvertrag ein sog. Aufmaß zu erstellen und der Rechnung beizufügen ist. Die Ermittlung der Leistung kann gem. Abschnitt 5 der DIN aus Zeichnungen, meist Ausführungsplänen, erfolgen. Die Abrechnung richtet sich, sofern vertraglich keine Regelung (z. B. HVA) zur Abrechnung getroffen wurde, nach den Abrechnungsregeln der VOB/C, dabei nach Abschnitt 5 der jeweiligen ATV der VOB/C. In 15 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten und die hierbei zu beachtenden Nachweise (Stundenlohnzettel) gem. 15 Abs. 3 VOB/B geregelt. Zahlungen richten sich nach 16 VOB/B, wobei die VOB/B Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, die Teilschlusszahlung und die Schlusszahlung kennt. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen, einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Fälligkeitsfrist für Abschlagszahlungen beträgt gem. 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B 18 Werktage und für die Schlusszahlung gem. 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2 Monate. In 17 VOB/B werden Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers zugunsten des Auftraggebers behandelt, wobei Sicherheiten regelmäßig für die vertragsgemäße Ausführung sowie für die Mängelansprüche vereinbart werden. Seite 5 von 102

16 18 VOB/B befasst sich mit Streitigkeiten, diese Regelungen beziehen sich vorwiegend auf den öffentlichen Auftraggeber. ([4] Oberhauser & Zimmermann, 2012) ([5] Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), 2012) Seite 6 von 102

17 1.3. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV / VOB/C) Inhalt der VOB/C Die VOB/C setzt sich aus einer Vielzahl von einzelnen ATV zusammen. Die Basis- Norm, die DIN 18299, enthält Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. Die DIN und ff. gelten jeweils für die entsprechende Leistung, wobei weitgehend alle Leistungen, die für die Erstellung eines Bauwerks erforderlich sind, geregelt werden. Gliederung einer ATV Abschnitt 0: Hinweise für das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse Diese Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung gelten für Bauarbeiten jeder Art; sie werden ergänzt durch die auf die einzelnen Leistungsbereiche bezogenen Hinweise in den ATV DIN bis DIN 18459, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß 9 VOB/A. In der Leistungsbeschreibung werden nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere angegeben: - Angaben zur Baustelle - Angaben zur Ausführung - Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV - Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen - Abrechnungseinheiten Abschnitt 1: Geltungsbereich Die ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art gilt für alle Bauarbeiten, auch für solche, für die keine ATV in der VOB/C ATV DIN bis ATV DIN bestehen. Abweichende Regelungen in den ATV DIN bis DIN haben Vorrang. Abschnitt 2: Stoffe, Bauteile Allgemeines: Die Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich des Abladens und Lagerns auf der Baustelle. Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, hat der Auftragnehmer rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern. Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein. Vorhalten: Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer nur vorzuhalten hat, die also nicht in das Bauwerk eingehen, dürfen nach Wahl des Auftragnehmers gebraucht oder ungebraucht sein. Seite 7 von 102

18 Liefern: Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer zu liefern und einzubauen hat, die also in das Bauwerk eingehen, müssen ungebraucht sein. Stoffe und Bauteile, für die DIN-Normen bestehen, müssen den DIN-Güte- und DIN-Maßbestimmungen entsprechen. Stoffe und Bauteile, die nach den deutschen behördlichen Vorschriften einer Zulassung bedürfen, müssen amtlich zugelassen sein und den Bestimmungen ihrer Zulassung entsprechen. Abschnitt 3: Ausführung Wenn Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen im Bereich des Baugeländes liegen, sind die Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu beachten. Kann die Lage dieser Anlagen nicht angegeben werden, muss sie erkundet werden. Solche Maßnahmen sind besondere Leistungen. Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen müssen freigehalten werden. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post und Bahn, zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden. Werden Schadstoffe angetroffen, z. B. in Böden, Gewässern oder Bauteilen, muss der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet werden. Bei Gefahr im Verzug hat der Auftragnehmer unverzüglich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die weiteren Maßnahmen werden gemeinsam festgelegt. Die getroffenen und die weiteren Maßnahmen sind besondere Leistungen. Abschnitt 4: Nebenleistungen, besondere Leistungen Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören ( 2 Nr. 1 VOB/B). Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen nach oben angegebenem Abschnitt sind und die nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt werden. Abschnitt 5: Abrechnung Die Leistung muss aus Zeichnungen ermittelt werden, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, wird die Leistung aufgemessen. ([4] Oberhauser & Zimmermann, 2012) ([5] Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), 2012) Seite 8 von 102

19 2. Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) Das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" ist eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Abteilung Straßenbau (StB), herausgegebene Loseblatt- Sammlung von Regelungen zur Vertragsgestaltung für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)". Es wurde vom BMVBS, Abteilung StB, und den Straßenbauverwaltungen der Länder in der Bund-Länder-Dienstbesprechung "Auftragswesen" (BLD-A) erarbeitet. Das Handbuch, Ausgabe August 2012, ist mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 23/2012 vom 12. Dezember 2012 vom BMVBS für die Bundesfernstraßen und von den Ländern für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen eingeführt worden. Das HVA B-StB gliedert sich, entsprechend den praktischen Erfordernissen, in folgende Teile: - Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen (Teil 1) - Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren (Teil 2) - Richtlinien für das Abwickeln der Verträge (Teil 3) - Vordrucke für Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren und Vertragsabwicklung - Anhang: Ergänzende Unterlagen. Für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen ist zu beachten, dass der Inhalt des HVA B-StB vom Herausgeber bei Bedarf aktualisiert und durch Allgemeine Rundschreiben (ARS) bekannt gegeben wird. ([2] Bundesministerium für Verkehr, 2013) Seite 9 von 102

20 2.1. Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen (Teil 1) Allgemeines Die Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen müssen von den Vergabestellen zur einheitlichen Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), der Vergabeverordnung (VgV) und des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beachtet werden. Sie enthalten Regelungen und Muster für das Aufstellen von Vergabeunterlagen nach 8 Abs. 1, gegebenenfalls 8 a VOB/A. Die Vergabeunterlagen sollen im Allgemeinen in zwei unterschiedlichen Heftungen gestaltet werden, und zwar in einer Heftung Angebotsaufforderung und in einer Heftung Angebot Aufforderung zur Angebotsabgabe Die Vergabeunterlagen (siehe 8 Abs. 1 VOB/A) müssen an die Bewerber mit einem Anschreiben (Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe) versendet werden Angebotsschreiben Das Angebotsschreiben dient der Angebotserklärung des Bieters. Dieses Angebotsschreiben muss nach dem Vordruck HVA B-StB Angebotsschreiben aufgestellt werden Besondere Vertragsbedingungen Im Allgemeinen sind die Besonderen Vertragsbedingungen auf den Einzelfall abgestellte Ergänzungen der VOB/B und der ZVB/E-StB. Alle für den Einzelfall erforderlichen Bedingungen technischer Art müssen gemäß der VOB/A in der Leistungsbeschreibung, insbesondere in der Baubeschreibung, festgelegt werden. Seite 10 von 102

21 Leistungsbeschreibung Beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung soll insbesondere der 7 VOB/A beachtet werden. Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis umfasst im Regelfall Titelblatt, Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis, Anlagen für Bietereintragungen und Sonstige Anlagen. Titelblatt eines Leistungsverzeichnisses Seite 11 von 102

22 Die Baubeschreibung wird wie folgt gegliedert: 1. Allgemeine Beschreibung der Leistung 2. Angaben zur Baustelle 3. Angaben zur Ausführung 4. Ausführungsunterlagen 5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Aufstellen des Leistungsverzeichnisses Wesentliche Voraussetzung für das Aufstellen des Leistungsverzeichnisses sind richtige und nachvollziehbare Mengenermittlungen. Über die Hauptmengen der Ausschreibung müssen in der Regel Mengenbilanzen in Tabellenform und in zeichnerischer Darstellung aufgestellt und stets der Bauüberwachung zur Verfügung gestellt werden. Die Beschreibung der Teilleistungen wird unter Beachtung der Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK), von AVA-Programmen im Straßenund Brückenbau (STLK/AVA-Richtlinien) und der BMVBS-Anwenderhinweise für AVA Programmsysteme formuliert. Die Struktur des Leistungsverzeichnisses, insbesondere der Positionstexte, hängt davon ab, ob dieses in geteilter oder ungeteilter Form gestaltet wird. Seite 12 von 102

23 Dem Leistungsverzeichnis wird ein Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche vorgeheftet. Darin werden in aufsteigender Reihenfolge die Leistungsbereiche des STLK mit ihren Ausgabedaten angegeben, aus denen STLK-Standardleistungstexte entnommen werden. Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche Seite 13 von 102

24 A. Gestaltung und Zusammenstellung des Leistungsverzeichnisses Das Leistungsverzeichnis als Leistungsverzeichnis in geteilter Form besteht aus einem Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche, einem Langtext-Verzeichnis und einem Kurztext-/Preis-Verzeichnis. Das Langtext-Verzeichnis enthält die vollen Texte der Beschreibungen der Teilleistungen (Langtexte), nach Ordnungszahlen gegliedert, jedoch ohne Spalten für Preise. Langtext-Verzeichnis (Leistungsverzeichnis in geteilter Form) Seite 14 von 102

25 Das Kurztext-/Preis-Verzeichnis enthält die gekürzten Texte sämtlicher im Langtext- Verzeichnis enthaltenen Positionen mit Spalten für Einheitspreise (EP) und Gesamtbeträge (GB). Kurztext-/Preis-Verzeichnis (Leistungsverzeichnis in geteilter Form) Im Ausnahmefall, insbesondere bei wenigen Positionen, kann das Leistungsverzeichnis in ungeteilter Form aufgestellt werden; es besteht dann aus einem Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche und einem Langtext-/Preis-Verzeichnis. Dieses Langtext-/Preis-Verzeichnis wird so aufgestellt, dass es sowohl die vollen Texte der Beschreibungen der Teilleistungen (Langtexte), nach Ordnungszahlen gegliedert, als auch Spalten für Einheitspreise und Gesamtbeträge enthält. Seite 15 von 102

26 Am Schluss jedes Unterabschnittes wird eine Zeile für die Zwischensumme des Unterabschnittes vorgesehen. Am Ende des Kurztext-/Preis-Verzeichnisses (bei Leistungsverzeichnissen in geteilter Form) bzw. des Langtext-/Preis-Verzeichnisses (bei Leistungsverzeichnissen in ungeteilter Form) ist jeweils eine Zusammenstellung der Unterabschnitte, der Abschnitte und des Angebotes vorzusehen. Langtext-/Preis-Verzeichnis (Leistungsverzeichnis in ungeteilter Form) Seite 16 von 102

27 B. Gliederung des Leistungsverzeichnisses Das Leistungsverzeichnis, gleich, ob in geteilter oder ungeteilter Form, wird in der Regel nach Abschnitten und Unterabschnitten lückenlos aufsteigend gegliedert. In diese Abschnitte und Unterabschnitte werden die zusammengehörenden Positionen eingeordnet. Abschnitte können z. B. Leistungen für verschiedene Baulastträger oder in sich abgeschlossene Teile einer Leistung (einzelne Bauwerke, Bauabschnitte) umfassen. Beispiele für Unterabschnitte: Bei Straßenbauarbeiten: Baustelleneinrichtung, Erdbau, Entwässerung, Tragschichten, Fahrbahndecken usw. Bei Brückenbauarbeiten: Baustelleneinrichtung, Baugruben, Wasserhaltung, Gründungen, Unterbauten, Überbauten, Abdichtung, Belag usw. Für jedes Leistungsverzeichnis können maximal 100 (0 bis 99) Abschnitte, je Abschnitt maximal 100 (0 bis 99) Unterabschnitte gebildet werden. In jeden Unterabschnitt können maximal 9999 (0001 bis 9999) Positionen aufgenommen werden. Abschnitte, Unterabschnitte eines Abschnitts und Positionen eines Unterabschnittes sind fortlaufend und lückenlos zu nummerieren. Die Nummerierung erfolgt mit einer achtstelligen Ordnungszahl (OZ) in der Form: XX.XX.XXXX Abschnitt. Unterabschnitt. Position C. Arten der Positionen im Leistungsverzeichnis Bei den Positionen im Leistungsverzeichnis werden zwischen Normalpositionen, Grundpositionen (G) und Wahlpositionen (W) unterschieden. Seite 17 von 102

28 D. Leistungsverzeichnis-Positionen mit STLK-Texten Der Positionstext aus Standardleistungstexten des Standardleistungskatalogs für den Straßen- und Brückenbau (STLK), ggf. des Standardleistungskatalogs für den Wasserbau (STLW), besteht aus Überschrift, Standard-Leistungsnummer, Menge und Abrechnungseinheit und dem Leistungstext. Die Überschrift kennzeichnet die einzelne Position. Bei Anwendung des STLK entspricht die Überschrift dem Kurzgrundtext der jeweiligen Standard-Teilleistung. Eine Standard-Leistungs-Nummer (StL-Nr.) umfasst maximal 16 Ziffern und wird in folgender Form dargestellt: XX.XXX/XXX XX XX XX XX. Die letzten acht Stellen können je nach verwendeter Standard-Teilleistung statt mit einer Ziffer durch einen Strich belegt sein. E. Leistungsverzeichnis-Positionen mit Freien Texten Wenn Teilleistungen nicht mit Standard-Leistungstexten beschrieben werden können, sind Freie Texte zu formulieren. Hierfür gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Standard-Leistungstexte des STLK (vgl. Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges STLK ). ([2] Bundesministerium für Verkehr, 2013) Seite 18 von 102

29 2.2. Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren (Teil 2) Allgemeines Die Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren müssen von den Vergabestellen zur einheitlichen Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), der Vergabeverordnung (VgV) und des 4. Teiles des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beachtet werden. Dies sind insbesondere die Bekanntmachung, die Behandlung der Bewerbungen, die Öffnung der Angebote und erste Durchsicht, die Prüfung und Wertung der Angebote sowie der Abschluss des Vergabeverfahrens. Die HVA Teil 2 enthält Regelungen und Muster für das Durchführen der Vergabeverfahren nach VOB/A und wird in dieser Arbeit nicht näher erläutert. ([2] Bundesministerium für Verkehr, 2013) Seite 19 von 102

30 2.3. Richtlinien für das Abwickeln der Verträge (Teil 3) Allgemeines Die Richtlinien für das Abwickeln der Verträge müssen von den Baudienststellen zur einheitlichen Anwendung insbesondere der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB/E-StB) und der Haushaltsbestimmungen beachtet werden. Sie enthalten Regelungen und Muster für das Abwickeln der Verträge. Die Straßenbauverwaltung hat bei der Abwicklung von Baumaßnahmen folgende Aufgaben wahrzunehmen: - Aufgaben als Bauaufsichtsbehörde (z. B. nach 4 FStrG), Aufgaben als Bauherr nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV) und Aufgaben als Auftraggeber bei der privatrechtlichen Abwicklung von Verträgen. - Bei der Abwicklung von Verträgen ist darauf zu achten, dass die Ausführung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und die Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. - Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsunterlagen sind die Bestandteile eines Vertrages stets in folgender Reihenfolge ( 1 Abs. 2 VOB/B) zu beachten: Angebots- und Zuschlagsschreiben, Leistungsbeschreibung, Besondere Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Seite 20 von 102

31 Bauüberwachung A. Allgemeines Die Baudienststelle überwacht bei der Abwicklung eines Bauvertrages gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B die vertragsgemäße Ausführung der Leistung des Auftragnehmers. Hauptsächlich ist diese privatrechtliche Funktion (Verantwortung, Bauleitung, Einweisung, Übergabe an Auftragnehmer, etc.) der Bauüberwachung in der HVA, Teil 3, geregelt. B. Mittelbedarf, OZ-Kontrollliste, Soll-/Ist-Vergleich Die Bauüberwachung wirkt bei der Schätzung und Meldung des notwendigen Betriebsmittelbedarfs mit und verschafft sich ständig einen Überblick über die zu erwartende Abrechnungssumme. Die Baudienststelle wird unterrichtet, sobald erkennbar ist, dass sich erhebliche Mengenänderungen ergeben (z. B. Fortschreibung der Mengenbilanz), geänderte ( 2 Abs. 5 VOB/B) oder zusätzliche ( 2 Abs. 6 VOB/B) Leistungen anfallen oder eine Änderung der Auftragssumme eintritt. Die Kontrolle der Abrechnungsmengen der bedeutsamen Positionen bzw. der Soll-/Ist- Vergleich kann mit Hilfe der Vordrucke HVA B-StB OZ-Kontrollliste 1 und 2 oder eines geeigneten DV-Programms durchgeführt werden. Leistungspositionen mit besonders hohen und niedrigen Einheitspreisen werden besonders überwacht. Es ist darauf zu achten, dass Leistungen mit sehr niedrigen Einheitspreisen nicht nach ähnlichen Positionen mit hohen Einheitspreisen abgerechnet werden. C. Bautagebuch Die Bauüberwachung führt für jeden Bauvertrag ein Bautagebuch. Hierfür werden die Vordrucke HVA B-StB Bautagebuch verwendet. Die Richtlinien für das Führen des Bautagebuches, die Bestandteil des Bautagebuches sind, müssen beachtet werden. Es werden nur Sachverhalte dokumentiert, die bei Anwesenheit auf der Baustelle festgestellt wurden. Das Bautagebuch wird bei Baustellenkontrollen dem Vorgesetzten zur Einsichtnahme vorgelegt und wird von diesem abgezeichnet. Das Bautagebuch ist eine Urkunde und wird sorgfältig aufbewahrt. Es ist nach Abschluss der Bauarbeiten zu den Bauakten zu nehmen. Seite 21 von 102

32 Abrechnung Bei der Abrechnung müssen insbesondere die 14 und 15 VOB/B und die Nrn. 10 bis 13, sowie 107 bis 109 der ZVB/E-StB beachtet werden. Zur Abrechnung gehören alle Berechnungen, Zeichnungen und Feststellungen, die für die Ermittlung der Höhe des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers erforderlich sind. Alle Ermittlungen müssen nachvollziehbar dargestellt werden. Vor Beginn der Bauarbeiten muss der Bauvertrag im Hinblick auf Abrechnungsregelungen eingehend durchgearbeitet werden. Dabei ist zu bedenken, dass objektbezogene Aussagen zur Abrechnung in den einzelnen Teilen der Leistungsbeschreibung, den Ausführungszeichnungen, in den Besonderen Vertragsbedingungen und im Zuschlagsschreiben enthalten sein können. Nachträge zum Bauvertrag können ebenfalls Aussagen zur Abrechnung enthalten. Vom Auftragnehmer wird verlangt, nach 14 Abs. 1 VOB/B seine Leistungen prüfbar abzurechnen und dabei Art und Umfang der Teilleistungen (Ordnungszahlen des Leistungsverzeichnisses) anhand von Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belegen nachzuweisen. Mengenbilanzen sind in der Regel keine Abrechnungsgrundlage. Als Grundlage für die Leistungsnachweise können dabei nur anerkannt werden: 1. Abrechnung nach SOLL - Daten (Regelabrechnung nach VOB/C ATV DIN 18299, Abschnitt 5): von Auftraggeber und Auftragnehmer anerkannte Unterlagen (z. B. Ausführungszeichnungen, Stücklisten), die alle für das Abrechnen erforderlichen Angaben enthalten (Nr. 2 ZVB/E-StB), 2. Abrechnung nach IST - Daten: gemeinsame Feststellungen (Aufmaße, Stundenlohnzettel) und weitere Leistungsnachweise (z. B. Wiege- und Lieferscheine). Wenn das anzuwendende Verfahren nicht im Vertrag festgelegt ist, muss es vor Beginn der Baumaßnahme vereinbart werden. Muss eine Vereinbarung getroffen werden, ist von den Bedingungen des Abschnittes 5 der ATV DIN und den einschlägigen Leistungsbereichen in der VOB/C auszugehen. Alle Abrechnungsunterlagen werden als Zahlungsbegründende Unterlagen behandelt. Seite 22 von 102

33 Aufmaße Aufmaße sind Feststellungen zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung gemäß 14 VOB/B. Sie stellen einen Sachverhalt verbindlich fest und werden durch Unterschrift zu Urkunden. Falsche Angaben können zu strafrechtlichen und dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Die Aufmaße dürfen keine Berechnungen enthalten. Seite 23 von 102

34 Die Eintragungen in den Vordruck HVA B-StB Aufmaßblatt müssen folgendermaßen vorgenommen werden: Feld Auftragnehmer : Bezeichnung des Auftragnehmers. Feld Auftraggeber : Bezeichnung des Auftraggebers. Feld Nr. : Hier ist die Nummer des Aufmaßblattes einzutragen. Feld Bezeichnung der Bauleistung : Hier wird die in den Vergabeunterlagen verwendete Bezeichnung der Bauleistung eingetragen. In geeigneten Fällen kann auch eine Kurzbezeichnung verwendet werden. Gegebenenfalls ist die Nummer des Vertrages oder des Bestellscheines einzutragen. Feld OZ : Hier werden die Ordnungszahlen der Leistung(en) eingetragen, die auf dem Aufmaßblatt vollständig oder teilweise erfasst werden. Feld OZ und Kurzbezeichnung der Teilleistungen mit Stationsangabe : In dem freien Feld (Skizzen- bzw. Textraum) müssen die Aufmaßdaten eingetragen werden. Vorangestellt werden Ordnungszahl und Kurzbeschreibung der Teilleistung mit Stationsbezeichnung. Gegebenenfalls müssen Hinweise auf schon vorhandene Aufmaßblätter (Anschlussblatt) angebracht werden. Feld Aufgestellt : Das Aufmaß wird durch Eintragung des Datums und durch die Unterschriften des Auftragnehmers und des Auftraggebers abgeschlossen. Seite 24 von 102

35 Der Anspruch auf Vergütung für die einzelnen Leistungen ergibt sich aus dem Bauvertrag. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen, insbesondere Aufmaße, werden entsprechend des Baufortschrittes stets gemeinsam und rechtzeitig, in der Regel unmittelbar nach Fertigstellung der Teilleistung, vorgenommen ( 14 Abs. 2 VOB/B und Nr. 10 ZVB/E-StB). Bei Einsatz selbstregistrierender Messgeräte und bei Messungen mit GPS (Global Positioning System) werden entsprechende Vereinbarungen getroffen. Dabei wird darauf geachtet, dass 1. GPS nur für Geländeaufnahmen angewendet wird, 2. der Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Feststellungen die vorgesehenen Messgeräte, Datenerfassungsgeräte und Datenspeicher dem Auftraggeber mitteilt, 3. die vom Auftraggeber geforderte Messgenauigkeit eingehalten wird, 4. vor und nach der Messung auf jedem Instrumentenstandpunkt bekannte Punkte angemessen werden und die Messgenauigkeit überprüft wird, 5. unmittelbar nach Abschluss der gemeinsamen Feststellungen vor Ort, mindestens täglich, ein übersichtlicher Ausdruck der Messdaten als Aufmaßblatt für den Auftraggeber erstellt und von ihm unterschrieben wird, 6. die Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß 268 StGB in gleicher Weise wie Urkundenfälschung strafbar ist. Von allen Aufmaßblättern gibt es zwei Ausfertigungen (Original und Kopie bzw. eine Durchschrift). Das Original erhält der Auftraggeber unmittelbar nach Abschluss des Aufmaßes, die Kopie bzw. Durchschrift erhält der Auftragnehmer (Nr ZVB/E-StB). Die nachträgliche Anfertigung einer Reinschrift des Aufmaßblattes ist grundsätzlich nicht zulässig; ist es in Ausnahmefällen jedoch unumgänglich, ist das Ur-Aufmaßblatt beizufügen. Alle Aufmaßblätter werden vom Auftraggeber systematisch und unabhängig von den Ordnungszahlen nummeriert. Bei Beteiligung von Dritten an den Kosten der Bauleistung werden diese Leistungen, soweit möglich, auf gesonderten Aufmaßblättern festgehalten. Vor Durchführen des Aufmaßes wird anhand der Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung, ZTV, VOB/C usw.) festgestellt, welche Daten beim Aufmaß zu erfassen und im Aufmaßblatt gegebenenfalls unter Verwendung von Skizzen festzuhalten sind. Die Angaben im Aufmaßblatt müssen eindeutig und übersichtlich sein. Zu Kontroll- und Überwachungszwecken sind eindeutige Zuordnungen durch Ortsangaben (Stationen) Seite 25 von 102

36 erforderlich. Falls das Aufmaß an ein vorhergegangenes anschließt, sollte ein entsprechender Hinweis (z. B. Aufmaßblatt Nr. X) aufgenommen werden. Notwendige Änderungen während der Herstellung des Aufmaßes an einzelnen Daten müssen zweifelsfrei vorgenommen werden, d. h. die nicht zutreffende Zahl ist durchzustreichen und durch die neue Zahl zu ersetzen. Leere Flächen auf dem Aufmaßblatt werden gesperrt, damit nachträglich keine Eintragungen vorgenommen werden können. Werden Leistungen auf gemessen, die im Vertrag nicht vorgesehen oder nicht eindeutig einer Ordnungszahl zuzuordnen sind, wird eine ausführliche Beschreibung der Arbeiten vorgenommen. Ist ein Aufmaßblatt fehlerhaft oder unvollständig, ist diesbezüglich ein neues Aufmaßblatt zu fertigen. Das alte Aufmaßblatt darf nicht vernichtet werden und wird mit dem Hinweis Ersetzt durch Aufmaßblatt Nr. Y versehen. Für Ordnungszahlen, die an verschiedenen Stellen der Baumaßnahme Aufmaße erfordern, ist zur Vermeidung von Doppelaufmaßen und zur Verbesserung der Übersicht der durch Aufmaße erfasste Bereich in einem Plan (z. B. Lageplan, Längsschnitt) unter Angabe der Nummern der Aufmaßblätter darzustellen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn durch die Aufmaße eine eindeutige Zuordnung sichergestellt ist. Die Originale der Aufmaßblätter sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden. In die Originale dürfen nachträglich keine Eintragungen vorgenommen werden. Wiege- und Lieferscheine Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Masse im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, wird vom Auftragnehmer zum Nachweis des Verbrauchs gemäß Nr. 108 ZVB/E-StB die Vorlage von Wiegescheinen, gegebenenfalls von Lieferscheinen, verlangt. Dabei ist zu beachten: Wiegescheine sind Leistungsnachweise in Form von Ausdrucken einer geeichten Waage für den Materialnachweis, die nur für die Abrechnung herangezogen werden dürfen, wenn sie vom Auftragnehmer bei Anlieferung unterschrieben wurden. Lieferscheine sind Begleitpapiere mit Angaben zu Menge und Beschaffenheit einer Ware, die nach Unterzeichnung durch den Empfänger zu Beweisurkunden über den Empfang werden. Die Wiege- und Lieferscheine sind, wenn sie für Abrechnungszwecke benötigt werden, als Zahlungsbegründende Unterlagen zu behandeln. Seite 26 von 102

37 Stundenlohnzettel Bei der Entgegennahme der Stundenlohnzettel wird darauf geachtet, dass diese folgende Angaben gemäß Nr. 13 ZVB/E-StB enthalten: Allgemeine Angaben: Datum des Arbeitstages, Bezeichnung der Baustelle, ggf. genaue Ortsbezeichnung innerhalb der Baustelle und Art der Leistung. Leistungsbezogene Angaben: die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, der auf der Baustelle für die Leistung entstandene Verbrauch von besonders zu vergütenden Stoffen, die auf der Baustelle geleisteten Betriebsstunden der Geräte und Maschinen mit Angabe der Gerätekenngrößen, die auf der Baustelle angefallenen Vorhaltezeiten von Einrichtungen, der im Zusammenhang mit der Leistung entstandene Aufwand für besonders zu vergütende Fuhr- und Ladeleistungen, etwaige Sonderkosten. Die Prüfung der eingereichten Stundenlohnzettel erfolgt unmittelbar nach Erhalt. Eventuelle Einwendungen zum Inhalt eines Stundenlohnzettels werden auf diesem vermerkt. Nach Prüfung der Angaben auf den Stundenlohnzetteln werden diese durch den Auftraggeber bescheinigt. Die Originale der Stundenlohnzettel verbleiben beim Auftraggeber. Eine Kopie ist innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang dem Auftragnehmer zurückzugeben, da nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel als anerkannt gelten ( 15 Abs. 3 VOB/B). Die Stundenlohnzettel sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden. In den Stundenlohnzetteln dürfen nachträglich außer etwaigen Einwendungen keine Eintragungen vorgenommen werden. Mengenberechnungen Bei der Prüfung der Mengenberechnung ist darauf zu achten, dass nur Daten verwendet werden, die in den anerkannten Unterlagen (Abrechnung nach Soll-Daten) oder in den gemeinsamen Feststellungen (Abrechnung nach Ist-Daten) enthalten sind, und dass der Bezug der Daten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen angegeben ist. Mengenberechnungen für im Bauvertrag nicht vorgesehene Leistungen sind unter dem Vorbehalt zu prüfen, dass hierfür eine vertragliche Regelung herbeigeführt wird. Seite 27 von 102

38 Abrechnen nach Soll-Daten Wenn die Abrechnung nach Soll-Daten (Zeichnungen) vereinbart ist, werden die gemäß Nr. 2 ZVB/E-StB zur Ausführung freigegebenen aktuellen Unterlagen zu Grunde gelegt. Nach Abschluss jeder Bauphase wird das Einhalten der vorgegebenen Soll-Daten kontrolliert. Wenn die Kontrollen zeigen, dass die Leistungen unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Toleranzen nach den Soll-Daten ausgeführt wurden, wird dies dem Auftragnehmer bestätigt und somit die Fortführung der Bauleistung freigegeben. Weichen die Ergebnisse der Kontrollen um mehr als die vertraglich festgelegten Toleranzen von den Soll-Daten ab, so gelten die Regelungen der HVA B-StB. Soll-Daten werden der Abrechnung nur zugrunde gelegt, wenn sie kontrolliert worden sind. Nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen durch den Auftragnehmer wird das Übereinstimmen der Unterlagen mit der vertraglichen Leistung bescheinigt Abrechnung mit IT-Anlagen Für die Abrechnung mit IT-Anlagen gelten die gleichen Bedingungen wie im o. a. Abschnitt Abrechnung, soweit nichts anderes festgelegt ist. Bei der Bauabrechnung mit IT-Anlagen wird die Aufstellung der Abrechnung durch den Auftragnehmer und deren Prüfung durch den Auftraggeber getrennt und unabhängig voneinander vorgenommen, vom Auftraggeber die Übereinstimmung der Dateien mit den Ausführungsunterlagen sowie die Plausibilität und Vollständigkeit vor Übergabe an den Auftragnehmer geprüft. Dateien werden wie die übrigen Unterlagen zur Ausführung freigegeben. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Abrechnung Daten der elektronischen Entwurfsberechnung als Datei zur Verfügung, muss der Auftraggeber diese Daten vorher auflisten und für die Abrechnung freigeben. Für die Abrechnung mit IT-Anlagen sollten insbesondere Nr. 109 ZVB/E-StB und Nr. 6 der Besonderen Vertragsbedingungen beachtet werden. Der Auftragnehmer muss die Festlegungen nach Nr ZVB/E-StB eingehalten. Seite 28 von 102

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