Kapitalmarktrecht. Banken: Sanierung und Konkurs / Systemrelevante Banken. Tizian Troxler. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
|
|
- Martha Voss
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kapitalmarktrecht Banken: Sanierung und Konkurs / Systemrelevante Banken Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
2 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
3 HINTERGRUND UND ZIELSETZUNGEN Hintergrund Reaktion auf Finanz- und Wirtschaftskrise 2007/8 Schweiz war «first mover» im internationalen Vergleich Neues Bankeninsolvenzrecht (BIV-FINMA in Kraft seit ) Weitreichende Kompetenzen der FINMA Zielsetzungen Praxistaugliches, zeitlich und sachlich durchführbares Sanierungsrecht Gläubigerschutz (BankG 31 I lit. b u. c) Institutsschutz (Verhinderung von «bank runs», BankG 26) Systemschutz (BankG 27) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
4 GRUNDKONZEPTION Massnahmen bei Insolvenzgefahr Dreistufige «Eskalation» Art. 25 Voraussetzungen 1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen: a. Schutzmassnahmen nach Artikel 26; b. ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28 32; c. die Konkursliquidation 100 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33 37g. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
5 GRUNDKONZEPTION Universalität Art. 3 Universalität 1 Wird ein Konkurs- oder ein Sanierungsverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die der Bank zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden. 2 Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen der Bank und ihrer ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkurs- oder Sanierungsverfahren teilzunehmen. 3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung einer ausländischen Bank gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
6 GRUNDKONZEPTION Weitgehend spezialgesetzliche Regulierung Rechtsquellen BankG 24, 25 ff., 33 ff., 37h ff.; BankV 43 f.; BIV-FINMA; (SchKG) Nicht anwendbar Nachlassverfahren (SchKG ) Aktienrechtliches Moratorium (OR 725 f.) Pflicht zur Benachrichtigung des Richters (OR 729c) FusG bei Vermögensübertragung (BankG 30 III) Modifizierte Anwendung Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den SchKG (Pauliana) kann für Bank eingeschränkt werden Berechnung der Fristen gemäss SchKG erfolgt ab Genehmigung des Sanierungsplans (BankG 32) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
7 GRUNDKONZEPTION Beschränkung des Rechtsschutzes zur Beschleunigung des Verfahrens (BankG 24) Beschwerde Nur gegen Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen zulässig Ex lege keine aufschiebende Wirkung Instruktionsrichter kann aufschiebende Wirkung anordnen, ausser bei Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans Bei Gutheissung der Beschwerde nur Entschädigung möglich Beschwerde nach SchKG 17 ausgeschlossen Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
8 SCHUTZMASSNAHMEN BankG 26 Schutzmassnahmen Anwendung BankG 25 II Weisungen an die Organe der Bank Einsetzen eines Untersuchungsbeauftragten Prüf- und/oder Revisionsgesellschaft abberufen Stundung und Fälligkeitsaufschub (Ausnahmen) Einschränkung der Geschäftstätigkeit der Bank Schliessung der Bank Organen die Vertretungsbefugnis entziehen oder diese abberufen Verbot Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Effektentransaktionen zu tätigen Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
9 SYSTEMSCHUTZ BankG 27; BIV-FINMA 53 ff. Ziel: Aufrechterhalten der Funktionsfähigkeit von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen Information der Systembetreiber durch FINMA Verbindlichkeit einer (Zahlungs-)Anweisung trotz Massnahmen nach dem 11. und 12. Abschnitt des BankG, wenn sie vor Anordnung der Massnahme in das System eingebracht und nach den Regeln des Systems unabänderlich wurde; oder an dem nach den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt wurde, in dessen Verlauf die Massnahme angeordnet wurde, sofern der Systembetreiber nachweist, dass er von der Anordnung der Massnahme keine Kenntnis hatte oder haben musste; und der Systembetreiber in der Schweiz beaufsichtigt oder überwacht wird oder der Teilnahmevertrag Schweizer Recht untersteht. Aufrechterhaltung von Aufrechnungsvereinbarungen und Abreden über freihändige Verwertung (vgl. BankG 27 III; BIV-FINMA 55 u. Folie 23) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
10 SANIERUNGSVERFAHREN BankG 28 ff.; BIV-FINMA 40 ff. Voraussetzungen Eröffnung des Sanierungsverfahrens Sanierungsplan Inhalt Begründete Aussicht auf Sanierung der Bank oder Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen Gegeben, wenn im Zeitpunkt des Entscheids hinreichend glaubhaft ist, dass alle Gläubiger in der Sanierung voraussichtlich bessergestellt werden als im Konkurs und Sanierungsverfahren zeitlich und sachlich durchführbar ist Genehmigung durch FINMA Keine Ablehnung durch Gläubiger Vollzug Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
11 SANIERUNGSVERFAHREN BankG 28 ff.; BIV-FINMA 40 ff. Voraussetzungen Eröffnung des Sanierungsverfahrens Sanierungsplan Inhalt Durch FINMA per Verfügung (nicht Konkursgericht!) Sofortige öffentliche Bekanntmachung Anordnung betreffend Schutzmassnahmen i.s.v. BankG 26 FINMA kann mit Eröffnung auch Sanierungsplan genehmigen Kein Anspruch auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens Möglichkeit mittels Verfügung Sanierungsbeauftragten einzusetzen Genehmigung durch FINMA Keine Ablehnung durch Gläubiger Vollzug Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
12 SANIERUNGSVERFAHREN BankG 28 ff.; BIV-FINMA 40 ff. Voraussetzungen Eröffnung des Sanierungsverfahrens Sanierungsplan Inhalt Ziel: Bank muss nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhalten (BankG 29) Genehmigung durch FINMA Keine Ablehnung durch Gläubiger Vollzug Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
13 SANIERUNGSVERFAHREN BankG 28 ff.; BIV-FINMA 40 ff. Voraussetzungen Eröffnung des Sanierungsverfahrens Sanierungsplan Inhalt Genehmigung durch FINMA Keine Ablehnung durch Gläubiger Vollzug Sanierungsplan muss Grundelemente der Sanierung, der künftigen Kapitalstruktur und des Geschäftsmodells der Bank nach der Sanierung darlegen und erläutern, auf welche Weise die Genehmigungsvoraussetzungen nach BankG 31 I erfüllt werden Muss insb. Angaben enthalten, welche Massnahme nach den Bestimmungen des 3. (Kapitalmassnahmen) und 4. (Weiterführung bestimmter Bankdienstleistungen) Abschnitts der BIV-FINMA umgesetzt werden. Kann Anfechtungsrecht (SchkG ) und Verantwortlichkeitsansprüche der Bank (BankG 39) ausschliessen (vgl. BankG 32) Verordnung enthält detaillierte Auflistung, was Sanierungsplan ergänzend enthalten muss, schweigt sich aber darüber aus, wie die einzelnen Aspekte zu gestalten sind (BIV-FINMA 44) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
14 SANIERUNGSVERFAHREN BankG 28 ff.; BIV-FINMA 40 ff. Voraussetzungen Eröffnung des Sanierungsverfahrens Sanierungsplan Inhalt Genehmigung durch FINMA Keine Ablehnung durch Gläubiger Vollzug Genehmigung (Verfügung), wenn Sanierungsplan auf vorsichtige Bewertung der Aktiven beruht; Gläubiger voraussichtlich besser stellt als bei sofortiger Konkurseröffnung; Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt; die rechtliche und wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt. Keine Zustimmung durch GV erforderlich (BankG 31 II) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
15 SANIERUNGSVERFAHREN BankG 28 ff.; BIV-FINMA 40 ff. Voraussetzungen Eröffnung des Sanierungsverfahrens Sanierungsplan Inhalt Genehmigung durch FINMA Keine Ablehnung durch Gläubiger Vollzug Bei Eingriffen in Gläubigerrechte setzt FINMA Frist 10 WT zur Ablehnung an Übertragung von Passiven und Vertragsverhältnissen (Schuldnerwechsel) ist kein Eingriff in Gläubigerrechte (BIV 46 I; gesetzliche Grundlage?) FINMA ordnet Konkurs an, wenn Gläubiger, die betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach SchkG 219 IV vertreten, den Sanierungsplan ablehnen (BankG 31a I) Vorabbefriedigung der Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer des Sanierungsverfahrens mit Zustimmung des Sanierungsbeauftragten eingeht Bei SIF kein Ablehnungsrecht (BankG 31a III) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
16 SANIERUNGSVERFAHREN BankG 28 ff.; BIV-FINMA 40 ff. Voraussetzungen Eröffnung des Sanierungsverfahrens Sanierungsplan Inhalt Genehmigung durch FINMA Keine Ablehnung durch Gläubiger Vollzug «Übergangsbank» Sanierungsplan «ersetzt» fusionsgesetzliche Übertragungsformen (BankG 30 III i.v.m. BIV-FINMA 51 II): Übernehmer von Vermögenswerten oder Vertragsverhältnissen treten mit Genehmigung des Sanierungsplans durch die FINMA an die Stelle der Bank HR- und Grundbucheintrag haben nur deklaratorische Wirkung: Ordnet der Sanierungsplan die Übertragung von Grundstücken, die Einräumung von dinglichen Rechten u. Pflichten an Grundstücken oder Änderungen des Gesellschaftskapitals an, so werden diese Anordnungen mit der Genehmigung des Sanierungsplans unmittelbar wirksam. Die nötigen Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register sind so rasch wie möglich vorzunehmen. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
17 KAPITALMASSNAHMEN Grundsätzliches Kann die Insolvenz der Bank nicht auf andere Weise beseitigt werden, sind folgende Kapitalmassnahmen gemäss BankG 31 III zulässig: Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital. Die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital. Nach BIV-FINMA 47 ist bei der Anwendung von Kaptalmassnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der Gläubiger Vorrang vor denjenigen der Eigner geniessen und die Gläubigerhierarchie berücksichtigt wird; die Vorschriften des Obligationenrechts sinngemäss angewendet werden Bezugsrecht kann entzogen werden, wenn die Gewährung desselben die Sanierung gefährdet werden könnte (BIV-FINMA 47 II). Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
18 KAPITALMASSNAHMEN Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital («Debt Equity Swap», BIV-FINMA 48 f.) I Ziel: Bank muss nach Umwandlung für Fortführung der Geschäftstätigkeit erforderliche Eigenmittelvorschriften erfüllen Gesellschaftskapital muss vorher vollständig herabgesetzt werden Darf erst angeordnet werden, wenn die von der Bank ausgegebenen Schuldinstrumente im zusätzlichen Kern- oder Ergänzungskapital (z.b. Cocos) in Eigenkapital gewandelt wurden Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
19 KAPITALMASSNAHMEN Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital («Debt Equity Swap», BIV-FINMA 48 f.) II Rangfolge 1. Nachrangige Forderungen ohne Eigenmittelanrechnung 2. Übrige Forderungen, soweit sie nicht von der Wandlung ausgeschlossen sind, mit Ausnahme der Einlagen 3. Einlagen, soweit diese nicht privilegiert sind Wandelbar ist sämtliches Fremdkapital ausser: privilegierte Forderungen der 1. und 2. Klasse gemäss SchkG 219 IV und privilegierte Bankeinlagen; gesicherte Forderungen im Umfang ihrer Sicherheit und verrechenbare Forderungen im Umfang ihrer Verrechenbarkeit. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
20 KAPITALMASSNAHMEN Forderungsreduktion («Hair Cuts», BIV-FINMA 50) Neben oder anstelle der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital Teilweise oder vollständige Reduktion Keine (ausreichende) gesetzliche Grundlage (vgl. BankG 31 III; BankG 26?) Keine Bindung an Rangfolge (widerrechtlich (?), vgl. BankG 31 I lit. c) Nicht wandelbare Forderungen = nicht reduzierbare Forderungen Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
21 AUFSCHUB DER BEENDIGUNG VON FINANZVERTRÄGEN Finanzverträge (BIV-FINMA 56) Verträge (auch Master Agreements) betreffend Securities Verträge über den Kauf, den Verkauf, den Rückkauf, die Leihe von Wertpapieren und Wertrechten und den Handel mit Optionen auf Wertpapieren und Wertrechten, unabhängig davon, ob einzeln, in Gruppen oder als Indizes Commodities Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung von Rohstoffen sowie den Handel mit Optionen auf Rohstoffen beziehungsweise auf Rohstofflieferungen Terminhandel Verträge über den Kauf, Verkauf oder Transfer von Gütern, Diensten, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und künftigen Datum Tauschhandel (Swaps) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
22 AUFSCHUB DER BEENDIGUNG VON FINANZVERTRÄGEN Aufschub (BIV-FINMA 57) Werden bei der Übertragung von Bankdienstleistungen Finanzverträge ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so kann die FINMA die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zur Beendigung solcher Verträge bis 48 Stunden aufschieben. Aufschub kann nur bezüglich Finanzverträgen angeordnet werden, welche die Beendigung resp. das Recht zur Beendigung an behördlich angeordnete Sanierungs- oder Schutzmassnahmen knüpfen. Unklare Regelung zur Aufhebung des Aufschubs (BIV-FINMA 57 V) à Immer nur durch Erklärung der Gegenpartei oder auch automatisch? (Keine) ausreichende gesetzliche Grundlage (BankG 26?). Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
23 AUFSCHUB DER BEENDIGUNG VON FINANZVERTRÄGEN «Systemschutz» als Schranke Die Verbindlichkeit zum im Voraus geschlossener Aufrechnungsvereinbarungen oder Abreden über die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder anderen Finanzinstrumenten bleibt von sämtlichen Anordnungen bei Insolvenzgefahr oder bei der Konkursliquidation unberührt (vgl. oben und BankG. 27 III). Hierzu zählen insbesondere: Netting-Bestimmungen (auch in Rahmenverträgen); Verrechnung- und Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen von Zahlungs- und Effektenhandelsabwicklungssystemen nach BankG 27 I Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
24 KONKURSLIQUIDATION Anordnung der Konkursliquidation (BankG 33) Art. 33 Anordnung der Konkursliquidation und Ernennung der Konkursliquidatoren Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt. 2 Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. 3 Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
25 KONKURSLIQUIDATION Wirkungen und Ablauf (BankG 34 ff.) Anordnung der Konkursliquidation durch FINMA hat Wirkung der Konkurseröffnung gem. SchKG Verfahren richtet sich grundsätzlich nach SchKG Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im BankG sowie abweichende Anordnungen und Verfügungen der FINMA Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
26 KONKURSLIQUIDATION Privilegierte Einlagen (BankG 37a f.) und Einlagensicherung (BankG 37h ff.) Privilegierte Einlagen Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, und Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind Bis zum Höchstbetrag von CHF je Gläubiger Zuordnung zur zweiten Konkursklasse (SchkG 219 IV) Sofortige Auszahlung aus den verfügbaren Aktiven Keine Kollokation Ausschluss jeglicher Verrechnung Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen i.s.v. AHVG Forderungen von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem FZG Gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer/Versicherten Bis zum Höchstbetrag von CHF je Gläubiger Zuordnung zur zweiten Konkursklasse (SchkG 219 IV) Einlagensicherung (Selbstregulierung mit Anschlusszwang, Maximalbetrag CHF 6 Mrd., Bereitstellung innert 20 Tagen, Legalzession) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
27 Systemrelevante Banken Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
28 Systemrelevante Banken EINFÜHRUNG Begriff und Zweckbestimmung (BankG 7) Art. 7 Begriff und Zweckbestimmung 1 Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde. 2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts bezwecken, im Zusammenwirken mit den allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
29 Systemrelevante Banken EINFÜHRUNG Kriterien zur Feststellung der Systemrelevanz (BankG 8) Funktionen sind systemrelevant, wenn sie für die schweizerische Volkswirtschaft unverzichtbar und nicht kurzfristig substituierbar sind. Systemrelevante Funktionen sind namentlich das inländische Einlagenund Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. Die Systemrelevanz einer Bank beurteilt sich nach deren Grösse, deren Vernetzung mit dem Finanzsystem und der Volkswirtschaft sowie der kurzfristigen Substituierbarkeit der von der Bank erbrachten Dienstleistungen. Kriterien: Marktanteil an den systemrelevanten Funktionen Gesicherte Einlagen, welche Maximalbetrag der Einlagensicherung überschreiten Verhältnis zwischen Bilanzsumme und dem BIP der Schweiz Risikoprofil der Bank Bezeichnung systemrelevanter Banken erfolgt durch SNB (Anhörung der FINMA) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
30 Systemrelevante Banken BESONDERE ANFORDERUNGEN Überblick (BankG 9) I Art. 9 Besondere Anforderungen 1 Systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen erfüllen. Diese richten sich in Umfang und Ausgestaltung nach dem Grad der Systemrelevanz der betreffenden Bank. Die Anforderungen müssen verhältnismässig sein und die Auswirkungen auf die betroffenen Banken und den Wettbewerb berücksichtigen sowie international anerkannten Standards Rechnung tragen. Systemrelevante Banken müssen insbesondere: Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
31 Systemrelevante Banken BESONDERE ANFORDERUNGEN Überblick (BankG 9) II Eigenmittel Zusätzliche quantitative und qualitative Anforderungen ERV 124 ff. Liquidität Zahlungsverpflichtungen sollen auch in aussergewöhnlichen Belastungssituationen erfüllt werden können LiqV 19 ff. Risikoverteilungsvorschriften Limitierung von Gegenpartei- und Klumpenrisiken ERV 136 Notfallplanung Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Falle drohender Insolvenz Stabilisierungsplan (Bank) und Abwicklungsplan (FINMA) BankV 60 ff. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
32 Systemrelevante Banken ANWENDUNG AUF EINZELNE BANK Überblick (BankG 10) Zuständigkeit: FINMA (Anhörung der SNB) Nachweis der Bank, dass Notfallplan den Anforderungen genügt und im Falle drohender Insolvenz die systemrelevanten Teile weitergeführt werden können Rabatt auf progressiver Komponente möglich, falls Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland über die Anforderungen des Notfallplans hinaus verbessert werden (BankV 65 f.) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
33 Nachbearbeitung / Vorbereitung VORBEREITUNG Basis KUNZ, Kreuzfahrt durch s schweizerische Finanzmarktrecht, Bern 2014, S Vertiefung JUTZI/SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts, Bern 2014, S Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrVerordnung über die Banken und Sparkassen
Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) Entwurf Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 1 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel
MehrInformation an die Medien
Information an die Medien Schweizerische Nationalbank stellt die Systemrelevanz für die Zürcher Kantonalbank fest Rudolf Sigg, CFO, 11. November 2013 Feststellung der Systemrelevanz Die Schweizerische
MehrVerordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7.
Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. März 2012 Synopse Artikel VBVV Entwurf BJ Formulierungsvorschläge Kanton
MehrVerordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) Änderung vom 11. Mai 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Eigenmittelverordnung
MehrDie neue Bankeninsolvenzverordnung-FINMA. Ein wichtiges Element zur effektiven Sanierung und zum geordneten Marktaustritt von Banken
Reto Schiltknecht, 22. Oktober 2012 Die neue Bankeninsolvenzverordnung-FINMA Ein wichtiges Element zur effektiven Sanierung und zum geordneten Marktaustritt von Banken Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel.
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrBundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) 1 952.0 vom 8. November 1934 (Stand am 1. Juli 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrRundschreiben 2008/23 Risikoverteilung Banken. Risikoverteilung bei Banken. Adressaten. BankG VAG BEHG KAG GwG Andere
Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter
MehrRICHTLINIEN DES VBRS ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT
Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) RICHTLINIEN DES VBRS ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE
MehrDieses Zirkular geht auch an die Nichtmitgliedbanken und Effektenhändler.
Basel, 5. September 2005 Nr. 7422 An die Mitgliedbanken Dieses Zirkular geht auch an die Nichtmitgliedbanken und Effektenhändler. Neuerungen bei der Einlagensicherung Sehr geehrte Damen und Herren Am 1.
MehrÜberblick zur Sanierung von Kapitalgesellschaften: Wann und wie muss saniert werden?
Bernischer Anwaltsverband (BAV) Weiterbildung im Wirtschaftsrecht für Praktiker/innen Bern, 12. Mai 2014 Überblick zur Sanierung von Kapitalgesellschaften: Wann und wie muss saniert werden? von Peter V.
MehrVerordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe
Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe 531.44 vom 14. Juni 2002 (Stand am 23. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:
Mehrdie unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Mehr13 des Handelsgesetzbuch (HGB)
13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht
MehrKanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
MehrGesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG)
Jugendstrafvollzug: Gesetz 58.00 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) Vom. Oktober 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
MehrGewinnabführungsvertrag
26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
MehrKapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR)
Veränderungen des Aktienkapitals Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR) ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR) genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR) bedingte (Art. 653 ff. OR) Kapitalherabsetzung (Art. 732 ff. OR)
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
MehrRegulatorische Kapitaladäquanz unter Berücksichtigung der Systemrelevanz
Regulatorische Kapitaladäquanz unter Berücksichtigung der Systemrelevanz.0.0 Die Bestimmungen für die Kapitaladäquanz systemrelevanter Institute stellen eine Parallelrechnung zu den Kapitalen gemäss FINMA
MehrTransaktionen an der Eurex Bonds GmbH
Kapitel III der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) Stand 08.02.2016 Seite 1 Kapitel III Präambel Präambel Dieses Kapitel III bildet einen integralen
Mehr856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.
MehrDas Insolvenzrecht für Banken und Effektenhändler. über die Sonderregelung und ausgewählte Fragen
Sonderdruck aus Europa Institut Zürich Band 112 Sanierung und Insolvenz von Unternehmen Herausgeber: Thomas Sprecher Das Insolvenzrecht für Banken und Effektenhändler - Überblick über die Sonderregelung
Mehr1. Teil: Einleitung 1 Teil: Die Grundlagen
Vorwort 1. Teil: Einleitung 1 Teil: Die Grundlagen 3 1. Kapitel: Ein Überblick über die Überschuldungsanzeige und die Systematik 3 I. Die Überschuldungsanzeige 3 IL Die Systematik der Überschuldungsanzeige
MehrÖffentlich-rechtliche Abgaben
- 1 - Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen
MehrZentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt
Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Anordnung von Pflichtberatung Möglichkeiten und Praxis im Kanton Luzern Daniel Burri, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Luzern
MehrInternationales Insolvenzrecht der Schweiz
Internationales Insolvenzrecht der Schweiz lic. iur. Marjolaine Jakob, ArbP, Rechtsanwältin 23. Mai 2016 23.05.16 Seite 1 Inhaltsübersicht Einführung Hauptinsolvenzverfahren in der Schweiz Hauptinsolvenzverfahren
MehrÜberblick. Ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 Seite 1 von 5
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals III gemäß 203 Absatz 1 und 2 Satz 2 i.v.m. 186 Absatz 4 Satz 2 AktG Überblick
MehrI. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:
Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA) 1 vom 30. Juni 2005 (Stand am 1. Juni 2009) Die Eidgenössische
MehrAuswahl und Pflichten der Verwahrstelle
Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Agenda 2 Zulässige Verwahrstellen Aufgaben der Verwahrstelle Aufgabenübertragung Der Verwahrstellen-Vertrag Haftung Weitere Informationen Need to know 3 Öffnung
MehrDer Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:
Maisha Zanzibar - gemeinnütziger Verein 23..Juni 2008 STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Maisha Zanzibar" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrLesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom
Lesefassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Ansprüchen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung -Festland Wolgast (Stundungssatzung) geändert
MehrTeil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec.
Teil 1: Neues Obligationenrecht Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. HSG Überblick Neue gesetzliche Bestimmungen Mögliche Auslegung
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrÄnderung Stille Beteiligung Execution Copy. Änderungsvereinbarung zum Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft
Änderungsvereinbarung zum Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft zwischen HT1 Funding GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister
MehrSchweizerisches Recht. CET1 Kapital. CET1 Kapital. Anteilschein CHF 1'394'628'600 CHF 1'394'628'600. Genossenschaftskapital. diverse.
Darstellung der wichtigsten Merkmale regulatorischer Eigenkapitalinstrumente Stand: 30. Juni 2016 Genossenschaftsanteilschein Alle Raiffeisenbanken -- Ursprüngliches Ausgabedatum CET1 Kapital CET1 Kapital
MehrPräventive Finanz-Aufsicht TG. Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick. Generelle Aufsichtsregelung seit 1992
Präventive Finanz-Aufsicht TG Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick 266 510 Einwohner 5 Bezirke 80 Politische Gemeinden Davon erst eine mit integrierter Volkschule Separate Schul- und
MehrVereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004
[Entwurf] Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004 (Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG)
MehrDrittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Mehr3 Geschäftsordnung 3
3 Geschäftsordnung GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN BUNDESTAG UND DEN VORSTAND (GOBV) 1 1 Einberufung 1. Die Einberufung des Bundestages erfolgt nach 20, 29 der Satzung. 2. Vorschläge für die Wahl des Präsidenten
MehrDie Abwicklungsbehörde kann bestimmte Abwicklungsmaßnahmen anordnen, wenn folgende Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen:
Hinweise zur Bankenabwicklung & Gläubigerbeteiligung ( Bail-in ) (Informationen zur europäischen Bankenabwicklungsrichtlinie & bail-in-fähigen Produkten) Als Reaktion auf Erfahrungen in der Finanzkrise
MehrBetriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter
Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter vom 27.10.2005 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom Geänderte Regelungen 16.04.2014 3 Absatz 2 Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter
MehrVerordnung über die Börsen und den Effektenhandel
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt
MehrVerwertung. Prof. Isaak Meier
Verwertung Prof. Isaak Meier Verwertungsbegehren und Zeitpunkt der Verwertung Berechtigung: Jeder Gläubiger mit def. Pfändung. Zeitpunkt (116): Minimalfrist Maximalfrist Vorzeitige Verwertung (124): Antrag
Mehr952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) vom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische
MehrInhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags
Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags 1. Grundsätzliches 1 1.1 Bedeutung, Inhalt und Form 1 1.2 Sicherungsvertrag und AGBG 4 2. Die Parteien 5 2.1 Sicherungsnehmer 5 2.2 Sicherungsgeber 5 3. Der Deckungsbereich
MehrRetten statt Ruinieren?
R echtsanwaltskanzlei LI KA R G m bh, FN 3 1 8 4 1 4 g P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I / 1 2, A - 8 0 1 0 G r a z T e l. + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3 F a x + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3-1 3 o
MehrGesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe
MehrAufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten
Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrSTATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA
S e i t e 1 STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA mit Sitz in Zürich S e i t e 2 I. Name, Sitz, Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen FlüchtlingsTheater Malaika besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
Bundesrat Drucksache 89/09 23.01.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung des
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
MehrEintragungsreglement (Anhang 8 zum Organisationsreglement)
Eintragungsreglement (Anhang 8 zum Organisationsreglement) EINTRAGUNGSREGLEMENT Betreffend die Eintragung der Aktionäre und die Führung des Aktienregisters 1. Geltungsbereich und Zweck 1.1. Das Reglement
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrKonkurs der Bank Hottinger & Cie AG. Antworten auf Fragen der Bankkunden
questions@finma.ch, 26.10.2015 Konkurs der Bank Hottinger & Cie AG Antworten auf Fragen der Bankkunden Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis
MehrBundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf (IPRG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:
MehrUSI GROUP HOLDINGS AG / ZÜRICH
USI Group Holdings AG Bahnhofstrasse 106, Postfach 1317, CH-8021 Zürich, Switzerland T: + (41) 1 212 4004 F: + (41) 1 211 4638 www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG / ZÜRICH Einladung zur ordentlichen
MehrHaftung in der Aktiengesellschaft
Haftung in der Aktiengesellschaft AG unbeschränkte Haftung der AG (Haftung mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen) für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten unbeschränkte Haftung der Aktionäre für die
Mehra) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..
MehrWeisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich)
Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich) vom 9. Juli 2014 Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 3a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrBeherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien.
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, vertreten durch [ ] und [ ] nachstehend Organträgerin und Fraport Casa GmbH, vertreten durch Frau
MehrVerordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrDie GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).
Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit
MehrJura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung
Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit
MehrKanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Insolvenzrecht Wintersemester 2013/14 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrREGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION
REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION Geschäftsbereich Gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom. Mai 00 Vom Bundesrat genehmigt am 8. September 00 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung des Bundesrates in Kraft.
MehrVerfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 355. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 6. November 00 (Stand. Januar 0) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS XII RECHTSQUELLEN UND MATERIALIEN XXXI ABBILDUNGSVERZEICHNIS XXXIX ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XL 1. Teil: Grundlagen 1 1 Einleitung 1 2 3 I. Regulatorische
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:
MehrBasel III stellt die Banken vor einen enormen Anpassungsbedarf
Basel III stellt die Banken vor einen enormen Anpassungsbedarf Mindestkapitalanforderungen - Kapitalstruktur Total Captial Tier 1 Capital - Going- Concern Capital Das bankaufsichtliche Eigenkapital dient
MehrFinanzberichterstattung Swisscom
Finanzberichterstattung 1997 Swisscom Inhalt 1 3 11 12 13 14 15 17 18 39 40 41 42 Wichtiges in Kürze Finanzkommentar Konzernrechnung Bericht der unabhängigen Prüfer Konsolidierte Erfolgsrechnung Konsolidierte
MehrBankrecht 7. Januar 2015
PD Dr. Christoph B. Bühler, LL.M. HS 2014 Bankrecht 7. Januar 2015 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung
MehrArt 87: Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen, sind verboten.
Beihilfekontrolle der EG und WTO Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs Art 3g EG Vertrag. Klassische Problematik des Protektionismus: Inländerbegünstigung bei den Lieferanten. Ausländerdiskriminierung.
MehrSystematik des SGB VIII
Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben
MehrDie Personalvorsorgestiftung
Die Personalvorsorgestiftung 3.a. Numerus clausus der Vorsorgeeinrichtungen Ausgangslage Numerus clausus der zulässigen Formen von Vorsorgeeinrichtungen: Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge
MehrFinanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich
Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich Präsentation im Rahmen der Vorlesung Recht der Unternehmensfinanzierung I bei Prof. Dr. Siller Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich 1. AG und GmbH
MehrKirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
Kirchengesetz zur Regelung der Ev. Seelsorge im Bundesgrenzschutz BGSSG.EKD 5.9 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrAbteilungsordnung der Turnabteilung
der Turnabteilung Die Abteilungsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen
Mehr