Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Effingerstr Bern. Bern, im März DS

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1 Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Effingerstr Bern Bern, im März DS Vernehmlassung zur Reform Altersvorsorge 2020 Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrter Herr Direktor Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 21. November 2013 hat uns das Eidgenössische Departement des Innern EDI eingeladen, zur Reform Altersvorsorge 2020 Stellung zu nehmen. Für die uns eingeräumte Gelegenheit zur Meinungsäusserung danken wir Ihnen bestens. 1. Vorbemerkungen hotelleriesuisse ist das Kompetenzzentrum für die Schweizer Hotellerie und vertritt als Unternehmerverband die Interessen der national und international ausgerichteten Hotelbetriebe. Die von hotelleriesuisse klassierten Betriebe repräsentieren annähernd 65 Prozent der Schweizer Hotelbetten und generieren 75 Prozent der Logiernächte. Gemäss Satellitenkonto 2012 erzielt der Tourismus mit einer Nachfrage von 35 Mrd. Franken eine direkte Bruttowertschöpfung von 15 Mrd. Franken was einem Anteil von 2,7 Prozent an der gesamtwirtschaftlichen direkten Bruttowertschöpfung der Schweiz entspricht. Der Tourismus gehört zudem zu den sechs wichtigsten Exportbranchen der Schweiz. Die Hotellerie als Rückgrat des Tourismus erwirtschaftet allein einen jährlichen Umsatz von über 10 Mrd. Franken und beschäftigt rund 65'000 Vollzeitangestellte. hotelleriesuisse setzt sich deshalb mit Nachdruck für die Verbesserung der Erfolgs- und Wachstumschancen wettbewerbswilliger und wettbewerbsfähiger Hoteliers und Hotels in der Schweiz ein. 2. Grundsätzliche Haltung von hotelleriesuisse Als Mitglied vom Schweizerischen Arbeitgeberverband SAV befürworten wir dessen Position und Vernehmlassungsantwort an Ihr Geschäftsfeld vom XY. März Wichtig erscheinen uns insbesondere die folgenden Punkte und die Portionierung bzw. Priorisierung der Reform Altersvorsorge 2020 in zwei Kernvorlagen: - Wir unterstützen die in der Revisionsvorlage vom Bundesrat vorgenommene Gesamtschau bezüglich der ersten und zweiten Säule der Altersvorsorge, lehnen aber den überladenen und einseitig auf Mehreinnahmen ausgerichteten Entwurf in der vorliegenden Form ab. hotelleriesuisse Monbijoustrasse 130 Tel Schweizer Hotelier-Verein Postfach Fax CH-3001 Bern welcome@hotelleriesuisse.ch

2 - Stattdessen erachten wir es im Sinne einer Portionierung und Priorisierung als notwendig, zwei parallele Kernvorlagen wie nachfolgend beschrieben zu erarbeiten. Die erste Kernvorlage muss die zwingend erforderlichen materiellen Anpassungen beider Säulen umfassen. Die zweite Kernvorlage soll eine Stabilisierungsregel für die AHV bringen, die unter allen Umständen ein finanzielles Abdriften der AHV vermeiden soll. Vorschlag bezüglich des Inhalts der Kernvorlage 1: - Flexibilisierung des Rentenbezugs zwischen 62 und 70 Jahren mit allen damit zusammenhängenden Bestimmungen zur AHV-Beitragspflicht. - Wechsel zum Referenzrentenalter 65 / Zur Finanzierung der demografiebedingten Finanzierungslücke können wir uns im Sinne einer Ultima Ratio und rechtlich zwingend verbunden mit der Erhöhung des Referenzrentenalters auf mindestens 65/65 mit einer linearen Erhöhung der Mehrwertsteuer um max. 0,6 % des Normalsatzes zugunsten der AHV in zwei Schritten einverstanden erklären. Der erste Schritt soll im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kernvorlage 1 vollzogen werden, der zweite Schritt im Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Referenzrentenalters 65/65 (siehe hierzu insb. auch Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2). - Der Mindestumwandlungssatz ist auf 6,0% zu senken. - Um das heutige Rentenleistungsniveau einhalten zu können, ist hotelleriesuisse mit verhältnismässigen Kompensationsmassnahmen einverstanden. Dazu gehören eine moderatere Erhöhung der Altersgutschriften um 1% für die Altersgruppen und die Einführung der Beitragspflicht ab Alter 21. Fraglich ist jedoch, ob mit dem bundesrätlichen Vorschlag betreffend neuen Koordinationsabzug eine Überkompensation bewirkt wird. in diesem Bereich ist der Bericht mangelhaft, es kann nicht nachvollzogen werden, welche Kosten mit dieser massiven Senkung des Koordinationsabzugs auf Arbeitnehmende und Arbeitgeber zukommen. Der Bundesrat hat deshalb im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft eine weniger weit gehende Senkung des Koordinationsabzugs im Sinne einer Harmonisierung mit der Eintrittsschwelle ins Auge fassen. Vorschlag bezüglich des Inhalts der Kernvorlage 2, welche parallel zur Kernvorlage 1 zu beraten ist und eine glaubwürdige Stabilisierungsregel für die AHV zu normieren hat. - Den Vorschlag des Bundesrates für eine Stabilisierungsregel zur AHV lehnen wir ab. Angesichts der Herausforderung alternde Gesellschaft sind weder die zusätzliche Erhebung von Lohnbeiträgen der Aktiven noch das Aussetzen des Mischindexes mit einer Senkung des Rentenniveaus um 5% realistisch. Stattdessen schlagen wir ein zweistufiges Modell einer Stabilisierungsregel vor. In der ersten Stufe muss die Vorrangstellung der Politik gelten. Bei der Unterschreitung eines fest zu legenden Grenzwertes (Verschuldung AHV) sind innerhalb einer zu bestimmenden Frist Massnahmen zu definieren. Verstreicht die Frist ungenutzt, so soll in der zweiten Stufe ein Automatismus greifen. Im Vordergrund steht dabei die schrittweise Anhebung des Referenzrentenalters um maximal 24 Monate. Nur so können die Renten der AHV nachhaltig gesichert werden. Eventualiter kann aus politischen Gründen und zur vollständigen Deckung der demografiebedingten Finanzierungslücke einer opfersymmetrischen Lösung der Vorzug gegeben werden (eine an den Anstieg des

3 Referenzrentenalters gekoppelte lineare Anhebung der Mehrwertsteuer um maximal 0,4% des Normalsatzes). - Die vorgeschlagene Senkung der Eintrittsschwelle bei der zweiten Säule von heute Fr auf rund Fr lehnen wir als viel zu teuren und zu wenig wirksamen Leistungsausbau ab. - Aufgrund der rudimentären Beschreibungen im erläuternden Bericht können wir inhaltlich die diversen angekündigten Verordnungsanpassungen zur Verbesserung der Transparenz in der beruflichen Vorsorge nicht beurteilen. Sollen diese Anliegen weiter verfolgt werden, sind sie gesetzeskonform zu gegebenem Zeitpunkt einem separaten Vernehmlassungsverfahren zu unterziehen 3. Bemerkungen zu den verschiedenen Erlassen und den entsprechenden Artikeln des Vernehmlassungsentwurfs 3.1 Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer hotelleriesuisse ist entschieden dagegen, dass zur Zusatzfinanzierung der AHV sämtliche Sätze der Mehrwertsteuer sei es proportional oder linear - erhöht werden. Stattdessen ist auf eine Erhöhung der Mehrwertsteuer auf max. 0,6% des Normalsatzes zu fokussieren. Die folgenden Gründe sprechen dafür, dass lediglich der Normalsatz erhöht wird: Der Sondersatz als ein Instrument der Exportförderung für die Hotellerie Mit der Einführung des MWST-Sondersatzes für Beherbergungsleistungen am 1. Oktober 1996 wurde eine in den Übergangsbestimmungen der Verfassung verankerte Möglichkeit ausgeschöpft, für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen einen Sondersatz der Mehrwertsteuer festzulegen. Der Satz liegt heute bei 3.8 Prozent. Die Beherbergungswirtschaft wird durch den Sondersatz um jährlich rund 190 Millionen Franken steuerlich entlastet. In der Hotellerie beträgt der Anteil der ausländischen Logiernächte rund 60 Prozent des Logiernächtetotals. Als Leitbranche im Tourismus beträgt der Anteil des Beherbergungssektors über 35 Prozent der touristischen Wertschöpfung. Sie ist den Einflussfaktoren des internationalen Wettbewerbs ungefiltert ausgesetzt. Nach der chemischen Industrie, der Metall- und Maschinenindustrie sowie der Uhrenindustrie gehört der Tourismus zu der wichtigsten Exportbranche der Schweiz. Die Tourismuswirtschaft kann jedoch von den vorhandenen Instrumenten der Exportförderung nicht profitieren, da die erbrachte Leistung im Inland produziert wird und vor Ort konsumiert werden muss. Der MWST-Sondersatz als fiskalisches Instrument auf der Angebotsseite ist - neben der Nachfrageförderung über Schweiz Tourismus somit die wichtigste Exportförderung für Tourismusleistungen. Nach dem Willen der Verfassung und des Gesetzgebers sollen nicht die steuerpflichtigen Unternehmen, sondern die Konsumenten die Steuer tragen. Die beabsichtigte Anhebung des Sondersatzes zur Zusatzfinanzierung der AHV würde über den dadurch entstehenden Teuerungsschub die Massnahmen zur Förderung des Tourismus in der Schweiz neutralisieren und den Schweizer Anteil am internationalen Tourismuswachstum noch stärker als bisher schrumpfen lassen.

4 3.1.2 Strukturpolitik: hohes Kostenniveau in der Schweiz Ein weiterer Faktor im internationalen Wettbewerb ist das Preis- und Kostenniveau. Dieses liegt für viele Güter und Dienstleistungen in der Schweiz deutlich über demjenigen der umliegenden EU-Staaten. Hinzu kommt, dass der Tourismus seinen Standort nicht ins Ausland verlagern kann und die meisten Vorleistungen (Arbeitsleistung, Immobilien, Lebensmittel etc.) gezwungenermassen in der Schweiz beschaffen muss. Eine Untersuchung von BAK BASEL aus dem Jahre 2012 zu den Vorleistungskosten zeigt, dass das Gastgewerbe der umliegenden Länder (EU-4) seine Vorleistungen im Jahr 2010 um rund 22 Prozent günstiger beziehen konnte als das Schweizer Gastgewerbe. Vor allem bei der Beschaffung der Nahrungsmittel fallen die Vorleistungskosten gegenüber dem Ausland massiv teurer aus. Die Sicherstellung der preislichen Wettbewerbsfähigkeit stellt angesichts der bedeutenden Preisunterschiede eine der grössten strukturpolitischen Herausforderungen des Tourismusstandorts Schweiz dar. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen kann diese Unterschiede zwar nicht wettmachen, eine Erhöhung desselben die Rahmenbedingungen im Verhältnis zu den Mitbewerbern im angrenzenden Ausland jedoch massiv verschlechtern Ad Art. 130 Abs. 3 bis und 3 ter BV Aus den oben genannten Gründen ist der Vorschlag des Bundesrates bezüglich Art. 130 Abs. 3 bis und 3 ter BV wie folgt zu ändern (Antrag): 3bis Das Gesetz kann für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung den Normalsatz der Mehrwertsteuer um höchstens 0.6 Prozentpunkte erhöhen, wenn: a. der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der beruflichen Vorsorge im Gesetz verankert ist; und b. die Beschränkung des Anspruchs auf Witwen- und Witwerrenten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Personen, die Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehmen, im Gesetz verankert ist. 3ter Der Ertrag aus der Erhöhung kommt vollumfänglich der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugute. 3.2 Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG) Wie bereits in Ziff. 3.1 erörtert, ist zur Zusatzfinanzierung der AHV lediglich der Normalsatz linear zu erhöhen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Variante 1 (proportionale Erhöhung aller Steuersätze) ist abzulehnen, zu berücksichtigen ist Variante 2, jedoch nur und ausschliesslich eine Erhöhung des Normalsatzes um 0.6 Prozent. Art. 25 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4 erster Satz des MWSTG ist demzufolge folgendermassen abzuändern (Antrag): 1 Die Steuer beträgt 8,6 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3. 2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung: [ ] 4 Bis zum 31. Dezember 2017 beträgt die Steuer auf Beherbergungsleistungen 3,8 Prozent (Sondersatz). Ebenfalls sind die sämtlichen weiteren betroffenen Artikel des Mehrwertsteuergesetzes dementsprechend anzupassen.

5 3.3 Bemerkungen zu den weiteren Erlassen und den entsprechenden Artikeln des Vernehmlassungsentwurfs Als Mitglied vom Schweizerischen Arbeitgeberverband SAV unterstützen wir dessen Anträge bezüglich des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Freundliche Grüsse hotelleriesuisse Christoph Juen CEO Monika Güntensperger Leiterin Wirtschaftspolitik

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