Vorsorgereglement PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 6. Januar 2014

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1 Vorsorgereglement Gültig ab. Januar 0 Beschluss des Stiftungsrates vom 6. Januar 0 (inkl. Änderungen bis. Dezember 06)

2 Inhalt VORSORGEREGLEMENT.... ALLGEMEINES... Art. Name und Zweck... Art. Bezeichnungen... Art. Definitionen... Art. Aufnahme in die Pensionskasse... 5 Art. 5 Beginn und Ende der Vorsorge... 5 Art. 6 Auskunfts- und Meldepflicht... 5 Art. 7 Information der Versicherten und Schweigepflicht... 6 Art. 8 Rechtsanwendung FINANZIERUNG... 6 Art. 9 Beiträge... 6 Art. 0 Einlagen... 7 Art. Sanierungsmassnahmen und Leistungsziel LEISTUNGEN... 7 Art. Art der Vorsorgeleistungen... 7 Art. Altersrente... 8 Art. Kapitalabfindung... 8 Art. 5 AHV-Ersatzrente... 9 Art. 6 Alters-Kinderrente... 9 Art. 7 Ehegattenrente... 9 Art. 8 Partnerrente... 0 Art. 9 Waisenrente... 0 Art. 0 Todesfallkapital... 0 Art. Anspruch auf eine Invalidenrente... Art. Betrag der Invalidenrente... Art. IV-Ersatzrente... Art. Invaliden-Kinderrente... Art. 5 Weiterführung des Sparguthabens bei Tod oder Invalidität... Art. 6 Austrittsleistung... Art. 7 Wohneigentumsförderung... Art. 8 / Scheidung.... ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU DEN LEISTUNGEN... Art. 9 Auszahlung von Leistungen... Art. 0 Anpassung an die Preisentwicklung... Art. / Leistungskürzungen... 5 Art. Unbezahlter Urlaub ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 6 Art. Übergangsbestimmungen... 6 Art. Änderungsvorbehalt... 6 Art. 5 Aushändigung... 6 Art. 6 Inkrafttreten... 6 ANHÄNGE... 7 Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

3 A SPARGUTSCHRIFTEN UND BEITRÄGE... 7 B MAXIMALE EINKAUFSSUMME... 8 C UMWANDLUNGSSÄTZE... 9 D KÜRZUNG DER ALTERSRENTE BEIM BEZUG EINER AHV- ERSATZRENTE... 0 E F WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG... VORSORGEAUSGLEICH BEI SCHEIDUNG... Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

4 Vorsorgereglement. Allgemeines Art. Art. Art. Name und Zweck Die Pensionskasse der Stadt Winterthur ist eine öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie führt die berufliche Vorsorge für das Personal der Stadtverwaltung der Stadt Winterthur sowie der angeschlossenen Arbeitgeber durch. Die Pensionskasse ist im Register für die berufliche Vorsorge unter der Ordnungsnummer ZH 5 eingetragen. Sie gewährt mindestens die obligatorischen Leistungen gemäss BVG. Bezeichnungen In diesem Reglement werden bezeichnet: mit Pensionskasse: die Pensionskasse der Stadt Winterthur mit Arbeitgeber: die Stadt Winterthur sowie die der Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgeber, mit Personal: alle in einem Arbeitsverhältnis mit der Stadt Winterthur oder mit einem angeschlossenen Arbeitgeber stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitglieder des Stadtrates, mit AHV oder IV: die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. die Eidgenössische Invalidenversicherung, mit Bundesrecht: die für die berufliche Vorsorge massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere das BVG, das Bundesgesetz über die Freizügigkeit und die zugehörigen Verordnungen des Bundesrates; mit BVG: das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit FZG: das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit ATSG: das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Definitionen Das erreichte Alter ist die Differenz zwischen dem Berechnungsjahr und dem Geburtsjahr. Das Rentenalter wird bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 58. Lebensjahres erreicht. Das technische Rentenalter wird am letzten Tag des Monats erreicht, in welchem eine versicherte Person ihr 65. Lebensjahr vollendet. Der massgebende Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem Lohn gemäss Personalstatut bzw. Arbeitsvertrag. Im Besonderen ist zu beachten: a. Feste Lohnbestandteile, welche regelmässig anfallen, werden angerechnet. Die folgenden Lohnbestandteile, welche nur gelegentlich anfallen, werden nicht angerechnet:. Prämien jeglicher Art (insbesondere Treueprämien, Vergütungen für besondere Leistungen und Prämien für Ideenmanagement bzw. Vorschlagswesen);. Vergütungen für Überzeitarbeit und Arbeitszeitsaldo sowie für nicht Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

5 bezogene Ferien und Ruhetage;. Honorare jeglicher Art;. Abgangsentschädigungen bei unverschuldeter Entlassung; 5. Entschädigungen für Verwaltungstätigkeit (ausserordentliche Aufwendungen) der Lehrpersonen. b. Lohnteile, welche die versicherte Person von Arbeitgebern bezieht, die der Pensionskasse nicht angeschlossen sind, werden von der Pensionskasse nicht angerechnet. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Für versicherte Personen, bei denen für das Kalenderjahr unterschiedliche Beschäftigungsgrade vereinbart sind, kann auf entsprechendes Gesuch hin auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad bzw. Lohn des betreffenden Kalenderjahres abgestellt werden. Erforderlich ist ein gemeinsames Gesuch von Arbeitgeber und versicherter Person bei deren Eintritt bzw. bei bestehenden Vorsorgeverhältnissen bis zum Beginn des Kalenderjahres. Der Koordinationsbetrag zur Berücksichtigung der Leistungen der AHV/IV entspricht der maximalen AHV-Altersrente. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Koordinationsbetrag dem Beschäftigungsgrad (Arbeitspensum im Verhältnis zur Normalarbeitszeit) entsprechend herabgesetzt. 5 Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag. Er entspricht wenigstens dem Mindestbetrag gemäss BVG. 6 Das Sparguthaben besteht aus: a. den Spargutschriften gemäss Anhang A für die Zeit, während welcher die versicherte Person der Pensionskasse angehört hat samt Zinsen, b. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und persönlichen Einlagen samt Zinsen, c. den Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum samt Zinsen, d. den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesen und gutgeschrieben worden sind, samt Zinsen, e. den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach der Scheidung gutgeschrieben worden sind, samt Zinsen, f. allfälligen weiteren Einlagen samt Zinsen, abzüglich allfälliger Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen bei Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Die Verzinsung erfolgt auf dem Stand des Sparguthabens am Ende des Vorjahres. Zur Berechnung der Leistungen sowie bei einmaligen Einlagen während des Jahres werden die Zinsen pro rata ermittelt. Der Zinssatz für das Sparguthaben wird jährlich im Voraus festgesetzt. 7 Als Beitragsjahre zählen die ab. Januar nach Vollendung des. Lebensjahres in dieser Pensionskasse zurückgelegten Jahre. 8 Als eingetragene Partner gelten zwei Personen gleichen Geschlechts, die ihre Partnerschaft standesamtlich eintragen liessen. Der Eintrag und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind der Pensionskasse unverzüglich mitzuteilen. Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in den Bestimmungen dieses Reglements einer Ehe gleichgestellt. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

6 Art. Aufnahme in die Pensionskasse Die Pensionskasse versichert das gesamte Personal der Stadt Winterthur und der anderen ihr angeschlossenen Arbeitgeber (vorbehältlich Art., Abs. der Verordnung über die Pensionskasse der Stadt Winterthur vom 5. Februar 0). Der Beitritt zur Pensionskasse ist für das ganze Personal obligatorisch, sofern die zu versichernde Person AHV-beitragspflichtig ist und ihr Jahreslohn den gesetzlichen Mindestbetrag gemäss BVG übersteigt. Bei Personen, welche im Stundenlohn angestellt sind oder deren Beschäftigung voraussichtlich stark schwankt, wird der Jahreslohn erstmals bei Aufnahme in die Pensionskasse aufgrund des mutmasslichen AHV-pflichtigen Lohnes unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäss Art. Abs. festgelegt. Danach wird der Jahreslohn jeweils am. Januar aufgrund des im Vorjahr erzielten AHVpflichtigen Lohnes unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäss Art. Abs. sowie der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen festgelegt. Nicht versichert werden: a. Das Personal mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so wird es von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Zudem gelten die weiteren Bestimmungen gemäss Art. k BVV. b. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind. 5 Die Aufnahme erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am. Januar nach Vollendung des 7. Lebensjahres. 6 In die Pensionskasse wiedereintretende früher versicherte Personen werden wie neu eintretende Personen behandelt. 7 Die Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen sind in die Pensionskasse einzubringen. Art. 5 Beginn und Ende der Vorsorge Die Vorsorge setzt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ein. Die Vorsorge endet a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern kein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht b. wenn der Mindestlohn gemäss Art. Abs. unterschritten wird. Die Risiken Tod und Invalidität bleiben bis zum Eintritt in ein neues Vorsorgeverhältnis versichert, längstens aber während eines Monats. Art. 6 Auskunfts- und Meldepflicht Die Arbeitgeber liefern der Pensionskasse die notwendigen Angaben und Unterlagen. Sie melden insbesondere a. Ein- und Austritte, Zivilstandsänderungen und Adressänderungen b. Todesfälle c. Altersrücktritte d. eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit spätestens acht Monate nach deren Eintritt. Die versicherten sowie die anspruchsberechtigten Personen haben der Pensionskasse über die für die Vorsorge massgebenden Verhältnisse jederzeit Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 5

7 wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen sowie die zur Begründung von Ansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Pensionskasse sind insbesondere zu melden: a. Zivilstandsänderungen und Adressänderungen bei einer rentenberechtigten Person, b. Beginn und Ende von Leistungen einer anderen Sozialversicherung oder Dritter, c. Leistungen sowie Kürzungen oder Ablehnungen anderer Sozialversicherungseinrichtungen oder von haftpflichtigen Dritten, d. eine Änderung des Invaliditätsgrades der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung. Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Rentenbezügerinnen und -bezügern jährlich eine Lebensbescheinigung und einen amtlichen Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse einzufordern. Die Pensionskasse lehnt jede Haftung für die Folgen unterlassener oder unvollständiger Meldungen ab. Sie behält sich die Rückforderung zu viel bezahlter Leistungen vor, insbesondere die Rückforderung von IV-Ersatzrenten für die Zeit, während welcher auch die AHV/IV Leistungen erbracht hat. Art. 7 Art. 8 Information der Versicherten und Schweigepflicht Die Information der Versicherten erfolgt gemäss den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts. Die Schweigepflicht und das Amtsgeheimnis richten sich nach Bundesrecht. Rechtsanwendung Fälle, welche in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, regelt der Stiftungsrat im Rahmen der Gesetze sowie im Sinne des Vorsorgezwecks.. Finanzierung Art. 9 Beiträge Die Beiträge richten sich nach der Verordnung über die Pensionskasse der Stadt Winterthur vom 5. Februar 0. Die Beitragspflicht beginnt mit der Versicherungsdeckung und erlischt am Ende des Monats, in welchem a. das Arbeitsverhältnis endet, b. die versicherte Person stirbt, c. die Lohnzahlungspflicht endet, d. ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht. Im Falle von Invalidität ruht die Beitragspflicht. Für Teilinvalide beschränkt sich die Beitragspflicht auf den aktiven Teil der Versicherung. Die Verwaltungskosten und den Beitrag an den Sicherheitsfonds werden durch die Risikobeiträge gedeckt. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 6

8 Art. 0 Einlagen Als Einlagen gelten die eingebrachten Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen sowie die von der versicherten Person freiwillig geleisteten Einkaufssummen. Mit den Einlagen wird das Sparguthaben erhöht. Freiwillige Einkaufssummen sind zulässig: a. höchstens bis das maximale Sparguthaben gemäss Anhang B erreicht ist b. bei einem Altersrücktritt vor Erreichen des technischen Rentenalters in der Höhe, die erforderlich ist, damit eine Rente in der Höhe des Leistungszieles (maximales Sparguthaben im technischen Rentenalter multipliziert mit dem Umwandlungssatz des technischen Rentenalters) erreicht wird. Die Einlage darf frühestens in dem dem Altersrücktritt vorhergehenden Kalenderjahr erfolgen und der geplante Altersrücktritt ist der Pensionskasse schriftlich mitzuteilen. Bei einem Verzicht auf den geplanten Altersrücktritt wird die Altersrente beim effektiven Altersrücktritt auf 05% des Leistungszieles gekürzt. Die freiwilligen Einlagen werden gemäss den Art. 60a und 60b BVV begrenzt. Soweit eingebrachte Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen zur Überschreitung des maximalen Sparguthabens gemäss Anhang B führen, können die Versicherten bestimmen, dass der Vorsorgeschutz in einer anderen bundesrechtlich zulässigen Form aufrechterhalten bleibt. Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, so dürfen freiwillige Einlagen nur nach deren Rückzahlung oder innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Altersrücktritt vorgenommen werden. Wurden Einlagen getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Art. Sanierungsmassnahmen und Leistungsziel Die Sanierungsmassnahmen richten sich nach der Verordnung über die Pensionskasse der Stadt Winterthur vom 5. Februar 0. Die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge prüft regelmässig, ob die durchschnittlichen Altersleistungen dem erwarteten Leistungsziel entsprechen (leistungsorientierte Beitragsprimatkasse).. Leistungen Art. Art der Vorsorgeleistungen Im Alter a. Altersrente, Kapitalabfindung b. AHV-Ersatzrente c. Alters-Kinderrente Im Todesfall a. Ehegatten-, Partnerrente b. Waisenrente c. Todesfallkapital Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 7

9 Für Invalide a. Invalidenrente b. IV-Ersatzrente c. Invaliden-Kinderrente Weitere a. Austrittsleistung b. Wohneigentumsförderung c. Scheidungsrechtliche Ansprüche Art. Art. Altersrente Die versicherte Person hat Anspruch auf die Altersrente, wenn nach dem vollendeten 58. Lebensjahr das Arbeitsverhältnis endet, spätestens aber am Monatsersten nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Versicherte, die zwischen dem vollendeten 58. und 65. Altersjahr die Pensionskasse verlassen, können die Freizügigkeitsleistung beanspruchen, wenn sie weiterhin erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet sind. Der Altersrücktritt kann in zwei Teilschritten erfolgen. Die Reduktion des Beschäftigungsgrads und das verbleibende Arbeitspensum müssen je mindestens 0% einer Vollbeschäftigung entsprechen. Bei Behördenmitgliedern, für welche eine Amtsdauer gilt, entsteht der Anspruch auf die Altersrente jedoch erst beim Ausscheiden aus dem Amt. Die Altersrente beginnt am Monatsersten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach der Herabsetzung des Verdienstes, und erlischt am Monatsende nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Die Altersrente wird aufgrund des vorhandenen Sparguthabens und des massgebenden Umwandlungssatzes berechnet. Bei Verminderung des Jahresverdienstes in zwei Teilschritten wird nur das Sparguthaben berücksichtigt, welches dem entfallenden Lohnteil entspricht. Kapitalabfindung Die versicherte Person kann unter folgenden Bedingungen einen Teil ihrer Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung beziehen: a. Das Begehren ist bis 6 Monate vor dem Bezug der Kapitalabfindung schriftlich anzumelden. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist die schriftliche Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforderlich. Ein Widerruf dieses Begehrens ist bis spätestens 6 Monate vor dem Bezug noch möglich. b. die Auszahlung erfolgt im Pensionierungszeitpunkt. c. die Höhe der Kapitalabfindung darf die Hälfte des vorhandenen Sparguthabens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung. d. Die Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung werden mit der Kapitalabfindung verrechnet. e. Bei Pensionierung in zwei Teilschritten gelten die lit. a-d für jeden Teilschritt im Ausmass, in welchem der Altersrücktritt erfolgt. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 8

10 Die Vorsorgeleistungen werden beim Kapitalbezug aufgrund des verbleibenden Sparguthabens berechnet. Art. 5 Art. 6 Art. 7 AHV-Ersatzrente Eine altersrentenberechtigte Person, welche noch keinen Anspruch auf Leistungen der AHV/IV hat, kann eine AHV-Ersatzrente beantragen. Diese wird vom Bezug der Altersrente an während längstens fünf Jahren ausgerichtet. Sie endet, sobald eine Leistung der AHV/IV beansprucht wird oder die rentenberechtigte Person stirbt; ein Aufschub der AHV-Leistungen gibt kein Anrecht auf die AHV-Ersatzrente während der Aufschubzeit. Die versicherte Person kann die AHV-Ersatzrente bis zur Höhe der maximalen AHV-Altersrente selber bestimmen. Vorbehalten bleibt Abs.. Die jährliche Altersrente der Pensionskasse wird vom Zeitpunkt ihrer Ausrichtung an lebenslänglich gekürzt. Die Kürzung erfolgt gemäss Tabelle im Anhang D. Sie entfällt, soweit die Kosten der AHV-Ersatzrente durch den Arbeitgeber finanziert werden. Übersteigt die Kürzung die jährliche Altersrente vor Kürzung, muss die AHV-Ersatzrente entsprechend vermindert werden. Die mitversicherten Leistungen und allfällige Teuerungszulagen werden aufgrund der gekürzten Altersrente berechnet. Alters-Kinderrente Eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner hat für jedes Kind, das im Todesfall eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente in der Höhe von 0% der Altersrente, betragsmässig jedoch mindestens auf eine Alters- Kinderrente gemäss BVG. Ehegattenrente Stirbt eine versicherte Person, eine Rentnerin oder ein Rentner, so hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern die überlebende Gattin oder der überlebende Gatte a. ein oder mehrere Kinder hat oder für den Unterhalt von Stiefkindern oder Pflegekindern aufgekommen ist oder b. das 5. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat, wobei eine allfällige vorangehende Partnerschaft gemäss Art. 8 Abs. angerechnet wird, oder c. eine ganze Rente der IV bezieht. Der Anspruch entsteht am Monatsersten nach dem Tod der versicherten oder rentenberechtigten Person, frühestens jedoch nach Ablauf des Lohnnachgenusses oder einer Lohnersatzleistung. Die Ehegattenrente erlischt bei Wiederverheiratung. Der anspruchsberechtigten Person wird eine Abfindung in der Höhe von Ehegatten-Jahresrenten ausgerichtet. Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der versicherten Invalidenrente bzw. zwei Drittel der erloschenen Alters- oder Invalidenrente. Auf den Zeitpunkt, in welchem die verstorbene versicherte Person das technische Rentenalter erreicht hätte, wird die Ehegattenrente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel des bis zu diesem Zeitpunkt weitergeführten Sparguthabens, multipliziert mit dem dann massgebenden Umwandlungssatz. Die Bestimmungen über die Ehegattenrente gelten für die überlebende geschiedene Ehegattin oder den überlebenden geschiedenen Ehegatten sinngemäss, wenn dieser bzw. diesem eine Rente nach Art. e Abs. oder 6 Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 9

11 Abs. ZGB oder Artikel Absätze und des Partnerschaftsgesetzes zugesprochen wurde. Besteht der Anspruch aufgrund der Bestimmungen in Abs. lit. b oder c, so muss die Ehe zudem mindestens 0 Jahre gedauert haben. Die Höhe und die Dauer der Rente ist jedoch auf die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil beschränkt, soweit diese die Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV/IV übersteigen. Art. 8 Art. 9 Art. 0 Partnerrente Als Partnerschaft gilt eine Wohngemeinschaft im gemeinsamen Haushalt von einer unverheirateten versicherten Person mit einer und nur einer unverheirateten Person unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, welche mit der versicherten Person nicht verwandt ist (bis und mit. Grad). Stirbt eine versicherte Person, eine Rentnerin oder ein Rentner, so hat die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner Anspruch auf eine Partnerrente, sofern a. sie oder er aus der Partnerschaft mit der verstorbenen Person eines oder mehrere gemeinsame Kinder hat oder b. die überlebende Person das 5. Lebensjahr vollendet hat und ein Unterstützungsvertrag vorliegt bzw. eine massgebliche Unterstützung nachgewiesen wird sowie zudem die Wohngemeinschaft mindestens 5 Jahre und bis zum Tod bestand. Beginn und Ende der Partnerrente sowie die Höhe derselben entsprechen sinngemäss der Ehegattenrente. Allfällige Hinterlassenenleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen werden jedoch mit der Partnerrente verrechnet. Waisenrente Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person, einer Rentnerin oder eines Rentners haben Anspruch auf eine Waisenrente, Stief- und Pflegekinder nur, wenn die verstorbene Person massgeblich für ihren Unterhalt aufkam. Die Waisenrente beginnt am Monatsersten nach dem Tod der versicherten Person, frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder einer Lohnersatzleistung. Sie erlischt mit der Vollendung des 8. Lebensjahres. Der Anspruch besteht jedoch weiter, längstens aber bis zum 5. Lebensjahr, a. für Kinder während ihrer Ausbildung; b. für invalide Kinder, solange sie im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind. Die Waisenrente beträgt für jedes Kind 0% der versicherten Invalidenrente bzw. 00% der erloschenen Alters-Kinderrente oder Invaliden-Kinderrente. Für Vollwaisen wird der Betrag verdoppelt. Todesfallkapital Das Todesfallkapital wird an die nachgenannten Personen ausgerichtet, wenn der Tod einer versicherten Person oder einer Rentnerin bzw. eines Rentners keine Ehegatten- oder Partnerrente der Pensionskasse, der Unfall- oder der Militärversicherung auslöst. Anspruch auf das ganze Todesfallkapital hat die nicht rentenberechtigte Ehegattin oder der nicht rentenberechtigte Ehegatte der versicherten Person oder der Rentnerin bzw. des Rentners. Anspruch auf das halbe Todesfallkapital haben folgende Personen, falls die Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 0

12 versicherte Person oder die Rentnerin bzw. der Rentner unverheiratet war: a. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen b. Kinder der versicherten Person. Das ganze Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Sparguthaben, mindestens jedoch, höchstens aber 5 jährlichen versicherten Invalidenrenten. Bereits ausgerichtete Leistungen (z.b. Alters-, Invaliden- oder Kinderrenten sowie Kapitalabfindung oder Vorbezug usw.) werden mit dem Todesfallkapital verrechnet. Art. Art. Anspruch auf eine Invalidenrente Kann eine versicherte Person ihre bisherige Arbeit infolge Krankheit oder Unfall vor dem massgebenden Rentenalter während mindestens einem Jahr nicht mehr voll leisten, so hat sie nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Rente wird solange aufgeschoben, als ein entsprechender Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Lohnersatzzahlung besteht. Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns eine Karenzfrist von mindestens vier Jahren bei der Pensionskasse aufweisen und das 5. Altersjahr vollendet haben, genügt als Anspruchsvoraussetzung eine Berufsinvalidität. Eine solche liegt vor, wenn Versicherte ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr voll erfüllen können. Bei Versicherten, welche die Anforderung gemäss Absatz nicht erfüllen, richtet sich der Anspruch nach der Erwerbsinvalidität. Der Invaliditätsgrad bei Berufsinvalidität entspricht dem Verhältnis des entgangenen versicherten Lohns zum versicherten Lohn vor der Invalidisierung. Im Bereich der Erwerbsinvalidität sind grundsätzlich die Kriterien der IV massgebend. Der Invaliditätsgrad ermittelt sich anhand eines Vollpensums. 5 Die Pensionskasse beschliesst die Berufsinvalidität aufgrund eines vertrauensärztlichen Zeugnisses und setzt den Invaliditätsgrad fest. Im Bereich der Erwerbsinvalidität wird der Entscheid der IV übernommen, soweit diese sich nicht auf Entscheidgrundlagen stützt, die für die Pensionskasse unmassgeblich sind. 6 Die Versicherten und Arbeitgeber haben die in Art. 6 Abs. genannten Mitwirkungspflichten zu erfüllen sowie die für die Beurteilung nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Versicherten sind verpflichtet, der Pensionskasse und deren Vertrauensärztinnen bzw. -ärzten über alle für das Vorsorgeverhältnis erheblichen Tatsachen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu erteilen, alle erforderlichen Bescheinigungen zu beschaffen und das Arztgeheimnis Dritter gegenüber den Vertrauensärztinnen bzw. -ärzten aufzuheben. 7 Die Versicherten und Pensionsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit eine ihnen angebotene Arbeit anzunehmen und zu Eingliederungsmassnahmen der IV Hand zu bieten. 8 Bestand bereits vor Eintritt in die Pensionskasse eine Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, besteht keine Leistungspflicht der Pensionskasse. Betrag der Invalidenrente Die ganze Invalidenrente entspricht 60% des letzten versicherten Lohnes, mindestens aber dem Betrag, welcher sich aus dem vorhandenen Sparguthaben Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

13 und dem Umwandlungssatz im massgebenden Rentenalter ergibt. Bei schwankendem Jahreslohn gilt der durchschnittlich versicherte Lohn der letzten 6 Monate. Bei Versicherten mit Anspruch nach der Erwerbsinvalidität leistet die Pensionskasse Vorschusszahlungen, falls bei Beendigung der Lohnfortzahlung bzw. der Lohnersatzzahlung der Entscheid der IV-Organe noch nicht vorliegt. Die Vorschusszahlungen dürfen die Kassenleistungen nicht übersteigen und sind mit diesen zu verrechnen. Eine teilinvalide Person gilt als aktive versicherte Person für den Teil des versicherten Lohnes, welcher ihrer verbleibenden Erwerbstätigkeit zugeordnet ist. Ein Invaliditätsgrad unter 5% begründet keinen Rentenanspruch. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 5% und 59% richtet sich die Teilinvalidenrente nach dem Invaliditätsgrad. Ein Invaliditätsgrad von 60% bis 69% gibt Anspruch auf eine Dreiviertel-Rente, ein solcher von 70% und mehr auf eine ganze Rente. Verändert sich der Invaliditätsgrad um mindestens 0 Prozentpunkte oder wird ein Schwellenwert gemäss Abs. über- oder unterschritten, so passt die Pensionskasse die Invalidenrente der Pensionskasse in der Regel an die neuen Verhältnisse an. 5 Bei Erreichen des technischen Rentenalters wird die Rente der Pensionskasse neu festgesetzt. Diese Rente wird aufgrund des während der Invalidität weitergeführten Sparguthabens und mit dem im technischen Rentenalter massgebenden Umwandlungssatz berechnet. Eine Kapitalabfindung dieser Rente ist nur im Rahmen von Art. 9 Abs. möglich. Art. IV-Ersatzrente Erhält eine invalide Person eine Invalidenrente der Pensionskasse, jedoch noch keine entsprechende Leistung der IV, so hat sie Anspruch auf eine IV-Ersatzrente. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich der Anspruch nach dem Beschäftigungsgrad. Die ganze IV-Ersatzrente entspricht a. 80% des Koordinationsbetrages, erhöht um b. 0% des Koordinationsbetrages für jedes rentenberechtigte Kind, total höchstens 50% des Koordinationsbetrages. Für eine teilweise invalide Person wird die IV-Ersatzrente gestützt auf den von der Pensionskasse festgesetzten Invaliditätsgrad unter Anwendung der Rentenstufen der IV festgelegt. Eine allfällige Teilinvalidenrente der IV führt zu einer entsprechenden Herabsetzung der IV-Ersatzrente. Die IV-Ersatzrente endet, sobald Anspruch auf eine entsprechende Leistung der AHV/IV entsteht oder wenn die Invalidenrente der Pensionskasse erlischt. Wird erst nachträglich von der IV eine Leistung zugesprochen und rückwirkend ausgerichtet, ist die Pensionskasse befugt, Nachzahlungen der IV, höchstens bis zum Betrag der für die gleiche Periode gewährten IV-Ersatzrenten, direkt bei den amtlichen Stellen einzufordern. Art. Invaliden-Kinderrente Eine invalide Person hat für jedes Kind, das im Todesfall eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente von 0% der Invalidenrente. Für Teilinvalide wird die Rente dem Invaliditätsgrad entsprechend herabgesetzt. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

14 Art. 5 Art. 6 Weiterführung des Sparguthabens bei Tod oder Invalidität Das Sparguthaben einer verstorbenen versicherten Person oder einer invaliden Person wird bis zum technischen Rentenalter weitergeführt. Für die Berechnung der Spargutschriften ist der letzte versicherte Lohn massgebend. Dieser wird von der Pensionskasse im gleichen Verhältnis der Teuerung angepasst wie die entsprechende laufende Rente. Wurde der Jahreslohn einer versicherten Person nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, herabgesetzt, so gilt für die Berechnung der Spargutschriften der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Beitragspflicht endet mit der Lohnzahlung. Austrittsleistung Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn: a. ein Sparguthaben vorhanden ist und b. kein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht und c. das Arbeitsverhältnis vor dem 58. Lebensjahr endet und sie die Pensionskasse verlässt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 58. Lebensjahr bleibt der Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. Abs. vorbehalten. Die Austrittsleistung entspricht dem ganzen vorhandenen Sparguthaben der versicherten Person. Die Pensionskasse wird nach dem Beitragsprimat finanziert. Die Austrittsleistung beträgt mindestens: a. die von der austretenden Person eingebrachten Eintrittsleistungen und die freiwilligen Einlagen samt Zinsen und b. die während der Beitragsdauer von der austretenden Person geleisteten Sparbeiträge, jährlich nachschüssig verzinst, samt einem Zuschlag von % pro Altersjahr ab dem 0. Altersjahr, höchstens aber von 00%. Ist die Verzinsung des Sparguthabens tiefer als der Mindestzinssatz gemäss BVG, wird dieser tiefere Zinssatz bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 7 FZG angewendet. In jedem Fall ist der austretenden Person das Altersguthaben nach Artikel 5 BVG mitzugeben. Hatte der Arbeitgeber für die austretende Person eine Einkaufssumme erbracht, so wird die Austrittsleistung um diese Einkaufssumme gekürzt. Diese Kürzung wird für jedes volle Beitragsjahr um 0% ihres Betrages vermindert; nach 0 vollen Beitragsjahren entfällt die Kürzung. 5 Die Modalitäten des Vollzugs wie namentlich die Fälligkeit, die Verzinsung, die Überweisung sowie die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Barauszahlung richten sich nach Bundesrecht. 6 Ist die Überweisung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich, so wird die Austrittsleistung an eine von der versicherten Person gewählte Freizügigkeitseinrichtung übertragen. Fehlen gültige Anordnungen der versicherten Person zur Überweisung, so wird die Austrittsleistung frühestens nach 6 Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach dem Austritt der Auffangeinrichtung übertragen. 7 Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist für Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

15 eine Barauszahlung gemäss Bundesrecht die schriftliche Zustimmung des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin erforderlich. Art. 7 Art. 8 Wohneigentumsförderung Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge richtet sich nach dem Anhang E zu diesem Reglement. / Scheidung Das Vorgehen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft richtet sich nach dem Anhang F zu diesem Reglement.. Allgemeine Bestimmungen zu den Leistungen Art. 9 Auszahlung von Leistungen Fällige Leistungen werden auf ein von der anspruchsberechtigten Person bezeichnetes Konto einer Bank bzw. eines Finanzinstitutes ausbezahlt. Renten werden in monatlichen Teilbeträgen im Fälligkeitsmonat ausbezahlt. Beträgt die Alters- oder Invalidenrente weniger als 0%, die Ehegatten oder Partnerrente weniger als 6%, die Kinder- oder Waisenrente weniger als % der halben maximalen AHV-Altersrente, so wird anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet. Im Einvernehmen mit der anspruchsberechtigten Person, bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen zudem mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners / eingetragenen Partners, wird eine Kapitalabfindung ausgerichtet, wenn die Rente weniger als 0% der maximalen AHV-Altersrente beträgt. Kapitalleistungen werden bei Fälligkeit, frühestens nachdem alle notwendigen Unterlagen und die schriftliche Zustimmung des Ehepartners / eingetragenen Partners vorliegen, innerhalb eines Monats ausgerichtet. Verzögert sich die Überweisung über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird die Leistung nach dem vom Bundesrat für Austrittsleistungen festgesetzten Satz verzinst. 5 Erkennt der Stiftungsrat, dass die Anwendung des Reglements zu einem ungerechtfertigten Härtefall führt, so kann er in begründeten Einzelfällen zu Gunsten einer versicherten Person oder deren Hinterlassenen von diesem Reglement abweichen. 6 Auszahlungen von Kapitalleistungen zugunsten verheirateter bzw. in eingetragener Partnerschaft lebender versicherter Personen von mehr als Franken benötigen eine amtlich beglaubigte Unterschrift des zustimmenden Ehepartners / eingetragenen Partners; unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Versicherte reichen der Pensionskasse einen Personenstandsnachweis ein. Art. 0 Anpassung an die Preisentwicklung Die Renten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Preisentwicklung angepasst. Vorbehalten bleiben Anpassungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften. Für die angeschlossenen Arbeitgeber gelten für die Teuerungsanpassung zudem allfällige vertragliche Vereinbarungen. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

16 Art. / Leistungskürzungen Die Pensionskasse kann ihre Renten im Rahmen des Bundesrechts kürzen oder verweigern, wenn die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat und die AHV oder IV im Sinne von Art. 5 BVG Leistungen kürzt, entzieht oder verweigert. Die Pensionskasse kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Ergeben die Hinterlassenen- oder die Invalidenleistungen der Pensionskasse zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften mehr als 90% des mutmasslich entgangenen Bruttolohnes, so werden die Leistungen der Pensionskasse auf diesen Betrag herabgesetzt. Die Kürzung wird auf die einzelnen Rententeile anteilsmässig aufgeteilt. Als anrechenbare Einkünfte gelten: a. die ungekürzten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, von in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen (z.b. AHV/IV, Unfall- oder Militärversicherung), b. die Leistungen anderer Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, für welche eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt hat, c. die Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten d. bei Invalidenrenten das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, e. Altersleistungen von Sozialversicherungen. Angerechnet werden auch Rentenanteile, die der geschiedenen Ehegattin bzw. dem geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung zugesprochen wurden. Nicht angerechnet werden Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, ähnliche Leistungen oder Abfindungen sowie private Versicherungen. Einmalige Kapitalleistungen werden dabei nach den versicherungstechnischen Grundsätzen der Pensionskasse in gleichwertige Renten umgewertet. Falls Leistungen anderer Sozialversicherungen beim Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gekürzt werden, gleicht die Pensionskasse solche Kürzungen nicht aus. Die anspruchsberechtigten Personen sind verpflichtet, Leistungsansprüche bei anderen Sozialversicherungseinrichtungen sowie bei Haftpflichtigen und Haftpflichtversicherungen geltend zu machen und die Pensionskasse bei der Durchsetzung von Rückgriffsrechten zu unterstützen. Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten sind der Pensionskasse bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abzutreten. Die Leistungen der Pensionskasse werden solange aufgeschoben, bis die Abtretung erfolgt ist. Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten durch anspruchsberechtigte Personen kann die Pensionskasse unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Leistungen aufschieben und überobligatorische Leistungen kürzen oder verweigern. 5 Wird die Pensionskasse gemäss Art. 70 ATSG vorleistungspflichtig, erbringt sie ihre Vorleistungen im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG. Wird der Fall von einem anderen Versicherungsträger bzw. einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht an die Pensionskasse zurückzuerstatten. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 5

17 Art. Unbezahlter Urlaub Während eines unbezahlten Urlaubs bleiben die Leistungen bei Tod oder Invalidität unverändert versichert. Die Risikobeiträge sind weiterhin voll zu leisten. Der Sparbeitrag und damit die Spargutschriften entfallen im entsprechenden Ausmass. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. Übergangsbestimmungen Das Reglement ersetzt die entsprechenden Bestimmungen der Statuten der Pensionskasse der Stadt Winterthur vom. Februar 998. Die laufenden Renten bleiben unverändert. Das vorliegende Reglement ist auf die mit laufenden Renten verbundenen anwartschaftlichen Leistungen anwendbar, wenn der Leistungsanspruch nach 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Reglements entsteht. Entsteht der Leistungsanspruch vorher, gelten die früheren Statuten der Pensionskasse. Das vorliegende Reglement ist auch auf Erhöhungen des Invaliditätsgrades zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes anwendbar. Die Voraussetzungen für das nach Art. 5 weiterzuführende Sparguthaben sowie für das Vorliegen einer Berufsinvalidität richten sich in diesem Fall jedoch nach den bis zum. Dezember 0 geltenden Statuten der Pensionskasse. Aus der Anwendung der Rentenstufen gemäss Art. Abs. und Art. Abs. darf bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades keine Kürzung der Rente resultieren. Art. Art. 5 Art. 6 Änderungsvorbehalt Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann dieses Reglement vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. Aushändigung Das vorliegende Reglement wird jedem Versicherten auf Verlangen ausgehändigt. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt durch Beschluss des Stiftungsrates vom 6. Januar 0 rückwirkend auf den. Januar 0 in Kraft. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 6

18 Anhänge A Spargutschriften und Beiträge Die Spargutschriften und Beiträge werden in Prozenten des versicherten Lohnes berechnet: Alter Spargut- Personalbeitrag Beitrag schrift Arbeitgeber Sparbeitrag Risikobeitrag Total (inkl. Risiko) % % % % % bis Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 7

19 B Maximale Einkaufssumme Maximales Sparguthaben Alter Ende Jahr in % des versicherten Lohnes '05 Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 8

20 C Umwandlungssätze. Umwandlungssatz (UWS) gültig für Übergangsperiode 0 08 Geburtsmonat UWS Geburtsmonat UWS Geburtsmonat UWS Jan % Jan % Jan % Feb % Feb % Feb % Mrz % Mrz % Mrz % Apr % Apr 5 6.5% Apr % Mai % Mai % Mai % Jun % Jun % Jun % Jul % Jul % Jul % Aug % Aug % Aug % Sep % Sep % Sep % Okt % Okt % Okt % Nov % Nov % Nov % Dez % Dez % Dez % Jan % Jan % Jan % Feb % Feb % Feb % Mrz % Mrz % Mrz % Apr % Apr % Apr % Mai % Mai % Mai % Jun % Jun % Jun % Jul % Jul % Jul % Aug % Aug % Aug % Sep % Sep % Sep % Okt % Okt % Okt % Nov % Nov % Nov % Dez % Dez % Dez % Jan % Jan % Jan % Feb % Feb % Feb % Mrz % Mrz % Mrz % Apr 5 6.5% Apr % Apr % Mai % Mai % Mai % Jun % Jun % Jun % Jul % Jul % Jul % Aug % Aug % Aug % Sep % Sep % Sep % Okt % Okt % Okt % Nov % Nov % Nov % Dez 5 6.5% Dez % Dez % Jan % Jan % Jan % Feb % Feb % Feb % Mrz % Mrz % Mrz % Apr % Apr % Apr % Mai % Mai % Mai % Jun % Jun % Jun % Jul % Jul % Jul % Aug 5 6.5% Aug % Aug % Sep % Sep % Sep % Okt % Okt % Okt % Nov % Nov % Nov % Dez % Dez % Dez % Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 9

21 . Umwandlungssatz gültig ab 09 Alter bei Pensionierung Umwandlungssatz Zuzüglich pro Monat % 0.0% 59 5.% 0.0% 60 5.% 0.0% 6 5.6% 0.0% % 0.0% % 0.05% % 0.05% % 0.05% D Kürzung der Altersrente beim Bezug einer AHV-Ersatzrente Rentenbeginn im Alter Mann (Fr.) Frau (Fr.) Kürzung der lebenslänglichen jährlichen Altersrente in Franken im Zeitpunkt des Altersrücktritts bei Bezug einer temporären jährlichen AHV-Ersatzrente von 000 Franken mit maximaler Bezugsdauer von 5 Jahren. Beim Bezug einer durch den Arbeitgeber finanzierten Ersatzrente nach Art. 5 Abs. erfolgt keine Kürzung. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite 0

22 E Wohneigentumsförderung Die aktiv versicherte Person kann bis zu einem halben Jahr vor dem Altersrücktritt Mittel der beruflichen Vorsorge zur Finanzierung von Wohneigentum für den eigenen Bedarf (Vorbezug oder Verpfändung) beantragen. Die Mittel der beruflichen Vorsorge können für Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden. Die versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistungen beziehen oder verpfänden. Die versicherte Person, die das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Der Vorbezug bzw. die Verpfändung kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten erfolgen. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt Franken. Der Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen. Ein Vorbezug kann nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Ein Vorbezug wird vom Sparguthaben abgezogen. Das Altersguthaben nach BVG wird proportional zum Sparguthaben herabgesetzt. Die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität werden nicht vermindert. Im technischen Rentenalter findet eine Neuberechnung der laufenden Risikoleistungen statt (vgl. dazu Art. 7 Abs. und Art. Abs. 5). Die Rückzahlungen eines Vorbezuges ist bis sechs Monate vor dem Altersrücktritt zulässig, soweit nicht vorher ein Vorsorgefall eingetreten ist. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, ist die Rückzahlung in einem Betrag zu leisten. Der Vorbezug muss von der versicherten Person zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Der Vorbezug muss von den Erben zurückbezahlt werden, wenn beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistungen fällig werden. Der Vorbezug ist als Kapitalleistung zu besteuern. Bei einer Rückzahlung des Vorbezuges kann innert Jahren die Steuer zurückgefordert werden. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Pensionskasse. Bei der Pfandverwertung gelten die Bestimmungen über den Vorbezug sinngemäss. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts über die Wohneigentumsförderung. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

23 F Vorsorgeausgleich bei Scheidung Die Pensionskasse erteilt gegenüber der versicherten Person, der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger, und dem zuständigen Gericht sämtliche Auskünfte, die nach Gesetz für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs nötig sind. Bei der Scheidung einer versicherten Person, einer Rentnerin oder eines Rentners kann das zuständige Gericht die Überweisung eines Teils oder der gesamten Freizügigkeitsleistung bzw. Rente zu Gunsten der geschiedenen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten anordnen. Bei einer Überweisung eines Teils oder der gesamten Freizügigkeitsleistung werden das Sparguthaben der aktiven oder invaliden versicherten Person und die damit verbundenen Leistungen entsprechend gekürzt. Das Altersguthaben nach BVG wird anteilmässig gekürzt. Bei teilinvaliden Versicherten wird in erster Linie das in der Pensionskasse vorhandene Sparguthaben aus einer allfälligen noch bestehenden und versicherten Erwerbstätigkeit gekürzt und nur ein allfälliger verbleibender Fehlbetrag beim im Rahmen der Invalidität weitergeführten Sparguthaben in Abzug gebracht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 5a BVV. Eine aktive oder teilinvalide versicherte Person kann die entstandene Lücke durch Einlagen an die Pensionskasse ganz oder teilweise bis zum Altersrücktritt wieder schliessen. Ein Wiedereinkauf wird dem reglementarischen Altersguthaben und dem BVG-Altersguthaben im gleichen Verhältnis wie bei der Entnahme gutgeschrieben. Für Teilinvalide beschränkt sich die Möglichkeit eines Wiedereinkaufs auf den aktiven Teil der Versicherung. Tritt bei einer aktiven oder invaliden versicherten Person während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, kürzt die Pensionskasse das Sparguthaben, den zu übertragenden Teil des Sparguthabens und die Altersrente entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 9g FZV um die inzwischen zu viel bezahlten Leistungen. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. Die Altersrente wird im Umfang des zu übertragenden Sparguthabens auf Basis der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse reduziert. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das technische Rentenalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so wird ihr in diesem Zeitpunkt vorhandenes Sparguthaben wie eine Freizügigkeitsleistung geteilt. Bezieht eine versicherte Person eine Invalidenrente und erfolgt die Scheidung vor dem technischen Rentenalter, kürzt die Pensionskasse denjenigen Teil der Rente, welcher auf Basis des Sparguthabens zum Zeitpunkt der Invalidisierung berechnet wurde und 60% des versicherten Lohns zum Zeitpunkt der Invalidisierung übersteigt. Massgebend für die Kürzung sind die versicherungstechnischen Grundlagen zum Zeitpunkt der Invalidisierung. Bei einer Invalidenrente, deren Anspruch bis. Dezember 998 entstanden ist und die lebenslang an die versicherte Person ausgerichtet wird, wird die Rente anteilmässig nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 9 BVV. Bezieht eine versicherte Person eine Invalidenrente und erfolgt die Scheidung nach dem technischen Rentenalter, kürzt die Pensionskasse die Rente. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. Abs. ter und 5b BVV. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

24 Werden Rententeile übertragen, so rechnet die Pensionskasse den der berechtigen Ehegattin oder dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil nach der gesetzlich verbindlichen Formel bzw. Berechnungsgrundlage in eine lebenslange Rente um. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. Die lebenslange, zugesprochene Rente wird von der Pensionskasse entsprechend den gesetzlichen Vorschriften an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten übertragen. Die Pensionskasse kann mit dem berechtigten Ehegatten anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform schriftlich vereinbaren. Mit der Überweisung in Kapitalform sind sämtliche Ansprüche des berechtigen Ehegatten gegenüber der Pensionskasse abgegolten. Wird der Pensionskasse die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten nicht mitgeteilt, so überweist sie frühestens 6 Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Termin für diese Übertragung den Betrag an die Auffangeinrichtung. Hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder das 58. Altersjahr vollendet, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente verlangen. Hat er das technische Rücktrittsalter erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausbezahlt. Ein übertragener Rententeil gehört nicht zur laufenden Alters- oder Invalidenrente und löst keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Pensionskasse aus. Der Anspruch auf Alters- Kinder-, Invaliden-Kinder- sowie Waisenrenten, der im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens besteht, wird jedoch vom Vorsorgeausgleich nicht berührt. Eine Teilung der IV- oder AHV- Ersatzrente ist ausgeschlossen. Vorsorgereglement, gültig ab. Januar 0 Seite

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