PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Wie lese ich meinen Versicherungsausweis?

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1 PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich Wie lese ich meinen Versicherungsausweis? Kopf des Ausweises Versicherungsausweis per xx.xx.xxxx zeigt, ab welchem Datum der Versicherungsausweis Gültigkeit hat. Zusätzlich sind im Kopf des Ausweises die persönlichen Daten jeder versicherten Person, wie Adresse, AHV-Nummer, Zivilstand, Geburtsdatum, Beitrittsdatum zur Kasse, das reglementarische Pensionierungsdatum und die Zugehörigkeit zum Mandanten aufgeführt. Ihr Lohn und die Beiträge für Ihre Leistungen Pensionskassenrelevanter Jahreslohn Der Pensionskassenrelevante Jahreslohn wird der Pensionskasse vom Arbeitgeber gemeldet. Siehe auch Reglement Art. 17 Jährlicher beitragspflichtiger Lohn Zur Ermittlung des jährlichen beitragspflichtigen Lohnes wird der Pensionskassenrelevante Jahreslohn um den Koordinationsbetrag von zur Zeit CHF 15' reduziert. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Koordinationsbetrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Der beitragspflichtige Lohn dient zur Ermittlung der jährlichen Beiträge. Siehe auch Reglement Art. 18 Beispiel zur Ermittlung des jährlichen beitragspflichtigen Lohnes: Julian hat einen pensionskassenrelevanten Jahreslohn von CHF 80' Sein beitragspflichtiger Lohn entspricht CHF 65' (CHF 80' CHF 15' = CHF 65'000.00) Jahresbeitrag des Versicherten Arbeitnehmer unter 25 Jahren zahlen bis zum 31. Dezember, der dem 24. Geburtstag folgt, 1 % des beitragspflichtigen Lohnes zur Deckung des Todesfall- und Invaliditätsrisikos (Risikoversicherung). Bei Arbeitnehmern, die 25 Jahre und älter sind (ab 1. Januar des Jahres in dem sie 25 Jahre alt werden), ist die Beitragshöhe abhängig von der vom Versicherten gewählten Beitragsvariante Standard, Plus oder Minus. Versicherte in der Standard-Variante zahlen 8 %, Versicherte in der Minus-Variante 6 % und Versicherte in der Plus-Variante zahlen 10 % des beitragspflichtigen Lohnes. Davon entfallen jeweils 1.75 % als sog. Risikobeitrag auf die Deckung des Todesfall- und Invaliditätsrisikos. Die Differenz (Total- Beitrag abzüglich 1.75 %) wird zur Äufnung des Sparkapitals verwendet und entsprechend als Sparbeitrag bezeichnet. Siehe auch Reglement Art. 23 Beispiel zur Ermittlung des Jahresbeitrages des Versicherten (Variante Standard): Julians beitragspflichtiger Lohn entspricht CHF 65' Sein Jahresbeitrag entspricht somit CHF 5' (CHF 65' x 8 % = CHF 5'200.00). CHF 4' werden zur Äufnung des Altersguthabens verwendet (CHF 65' x 6.25 % = CHF 4'062.50) und CHF 1' werden zur Deckung des Todesfallund Invaliditätsrisikos benötigt (CHF 65' x 1.75 %). Seite 1

2 Altersgutschriften laufendes Jahr Die Altersgutschrift setzt sich zusammen aus dem Anteil Sparbeitrag des Versicherten (je nach gewählter Beitragsvariante 4.25 %, 6.25 % oder 8.25 %) und dem Anteil Sparbeitrag des Arbeitgebers, welcher sich auf 8.25 % beläuft. Für Versicherte über 25 Jahren werden somit 12.5 %, 14.5 % oder 16.5 % des beitragspflichtigen Lohnes zur Äufnung des Altersguthabens verwendet. Nicht auf dem Versicherungsausweis ersichtlich und deshalb hier erwähnt sei, dass der Arbeitgeber ebenfalls - zusätzlich zum Sparbeitrag - einen Risikobeitrag in Höhe von 1.75 % bezahlt für jeden über 25- jährigen Versicherten resp. 1 % für Versicherte unter 25 Jahren. Siehe auch Reglement Art. 23 und 24 Beispiel zur Ermittlung der Altersgutschrift laufendes Jahr (Variante Standard): Julians beitragspflichtiger Lohn entspricht CHF 65' Die ihm jährlich gutgeschriebene Altersgutschrift beträgt CHF 9' (CHF 65' x 14.5 % = CHF 9'425.00). CHF 4' werden von Julian entrichtet (CHF 65' x 6.25 % = CHF 4'062.50) und CHF 5' vom Arbeitgeber (CHF 65' x 8.25 % = CHF 5'362.50). Persönlich geleistete Beiträge Die persönlich geleisteten Beiträge entsprechen der Summe der Spar- und Risikobeiträge ohne Zinsen, die der Versicherte seit seinem Beitritt zur Pensionskasse der Alcatel-Lucent Schweiz AG entrichtet hat. Aktueller Beschäftigungsgrad Der Beschäftigungsgrad wird benötigt zur Berechnung der Höhe des Koordinationsabzuges. Koordinationsbetrag Der Koordinationsbetrag beträgt für Versicherte mit einem 100 %-igen Arbeitsverhältnis CHF 15' Für Teilzeitangestellte wird er entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert. Siehe auch Reglement Artikel 18 und Anhang A Beispiel zur Ermittlung des Koordinationsbetrages: Maria arbeitet 50 %. Ihr Koordinationsbetrag beträgt CHF 7' (CHF 15' x 50 % = CHF 7'500.00). Total der eingebrachten Einlagen, ohne Zins Summe aller von bisherigen Vorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitskonti oder policen übertragenen Freizügigkeitsleistungen. Datum der letzten Einlage Dieses Datum entspricht dem Datum, per welchem die letzte Freizügigkeitsleistung in die Pensionskasse der Alcatel-Lucent Schweiz AG eingebracht wurde, falls mehrere Freizügigkeitsleistungen von bisherigen Vorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitskonti oder -policen übertragen worden sind. Total der freiwilligen Einkäufe, ohne Zins Summe aller freiwillig geleisteten Einkäufe. Total der Einlagen für die Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung, mit Zinsen Entspricht dem Guthaben des sog. Zusatzkontos, welches geäufnet werden kann, nachdem Sie sich in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben und das der Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung (= Minderung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung) resp. der Vorfinanzierung der Überbrückungsrente dient. Siehe auch Reglement Art. 21 Seite 2

3 Ihre Versicherten Leistungen Vorhandenes Altersguthaben Zur Bildung des vorhandenen Altersguthabens tragen bei: die Summe der Altersgutschriften von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (seit je nach Wahl des Versicherten 12.5 %, 14.5 % oder 16.5 % des beitragspflichtigen Lohnes) zuzüglich Zinsen Einzahlungen von Freizügigkeitsleistungen von bisherigen Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitskonti oder -policen zuzüglich Zinsen freiwillige Einzahlung im Rahmen von Artikel 20 und 21 des Reglementes zuzüglich Zinsen allfällige vom Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen Das auf dem Ausweis ausgewiesene vorhandene Altersguthaben bezieht sich immer auf das im Kopf des Ausweises angegebene Datum. Auf einem Versicherungsausweis per entspricht somit das vorhandene Altersguthaben dem Altersguthaben am Das vorhandene Altersguthaben dient zur Ermittlung des auf den Tag der ordentlichen Pensionierung projizierten Altersguthabens. Auf den Tag der ordentlichen Pensionierung projiziertes Altersguthaben (Verzinsung 2.0 %) Beim auf den Tag der ordentlichen Pensionierung projizierten Altersguthaben handelt es sich um eine fiktive Hochrechnung auf der Basis des vorhandenen Altersguthabens. Dieser Wert ist von verschiedenen Faktoren abhängig, vor allem vom versicherten Lohn und der daraus resultierenden Altergutschriften und vom Zinssatz, mit welchem Ihr Altersguthaben verzinst wird. In dieser Hochrechnung wird davon ausgegangen, dass versicherter Lohn und Altersgutschriften bis zum ordentlichen Rücktrittsalter gleich bleiben. Bei den Zinsgutschriften wird auf den jeweils aktuellen Zinssatz abgestellt (im Jahr 2010 beträgt dieser 2.0%). Das auf den Tag der ordentlichen Pensionierung projizierte Altersguthaben ist ein mutmasslicher Wert, der sich noch viele Male ändern kann und entsprechend nicht garantiert ist. Er dient zur Berechnung der Leistungen im Erlebens-, Todes- oder Invaliditätsfall. Altersrente Die Altersrente entspricht dem jährlichen Betrag, den Sie von der Kasse erhalten werden, wenn Sie im ordentlichen Pensionierungsalter (zur Zeit Männer 65 Jahre / Frauen 64 Jahre) in Rente gehen. Durch Multiplikation mit dem reglementarischen Umwandlungssatz (seit für Männer im Alter % resp. für Frauen im Alter %) wird das Altersguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung in eine Rente umgewandelt. Die Sätze werden versicherungsmathematisch berechnet und beruhen unter anderem auf der Sterbe- und Langlebigkeitswahrscheinlichkeit. Die auf dem Ausweis aufgeführte Altersrente entspricht folglich 6.40 % des auf den Tag der ordentlichen Pensionierung projizierten Altersguthabens für Männer resp % des projizierten Altersguthabens für Frauen. Bei vorzeitigen Pensionierungen wird das im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandene Altersguthaben mit einem reduzierten Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt. Da ein reduzierter Umwandlungssatz angewendet wird und bei der vorzeitigen Pensionierung auch zukünftige Zinsen und Altersgutschriften bis zum ordentlichen Pensionierungsalter fehlen, kann sich zum im Ausweis ausgewiesenen Altersrentenbetrag eine massive Differenz ergeben. Siehe auch Reglement Art. 33ff. Sie haben die Möglichkeit, die ganze Rente oder einen Teil davon als Kapital zu beziehen. Ein Kapitalbezug ist 12 Monate im Voraus bekannt zu geben. Bei verheirateten Personen ist das Einverständnis des Ehegatten durch seine Unterschrift auf dem Kapitalbezugsbegehren notwendig. Seite 3

4 Bitte beachten Sie bei einer Kapitalauszahlung des ganzen oder eines Teils der Altersrente folgende Punkte: Der Versicherte übernimmt das Risiko der Langlebigkeit der Versicherte übernimmt das Anlagerisiko Der Versicherte verzichtet auf alle allfälligen zukünftigen Leistungsverbesserungen durch die Kasse auf dem vorbezogenen Teil Invalidenrente Die im Versicherungsausweis aufgeführte Invalidenrente entspricht der maximalen Leistung, die bei Invalidität erbracht wird, sofern der Versicherte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Kasse versichert war. Sie wird gleich berechnet wie die Altersrente mit dem Unterschied, dass für die Berechnung des projizierten Altersguthabens bei der ordentlichen Pensionierung für das aktuelle Jahr der aktuelle Zinssatz und für die Folgejahre bis Alter 65 resp. 64 immer der fiktive Zinssatz von 4.0 % verwendet wird. Grundsätzlich soll der Versicherte zusammen mit Leistungen Dritter nicht mehr als 100 % des Bruttojahreslohnes, den er bei Weiterbeschäftigung hätte erzielen können, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, ausgerichtet erhalten. Die Invalidenrente wird ausgerichtet ab dem Zeitpunkt, ab dem bei der eidgenössischen Invalidenversicherung Anspruch auf eine IV-Rente besteht. Sie wird jedoch solange nicht ausbezahlt, wie der Versicherte Lohn oder Lohnersatzleistungen (z.b. Krankentaggeld) bezieht, sofern letztere mindestens 80 % des Lohnes betragen und zu mindestens 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurden. Die Invalidenrente der Kasse wird im gleichen prozentualen Umfang ausgerichtet, wie die IV- Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung. Siehe auch Reglement Art. 27, Art. 40ff. Ehegattenrente Die Ehegattenrente entspricht 60 % der Invalidenrente, wenn der verstorbene Ehegatte aktiver Versicherter war und wird im Todesfall an den überlebenden Ehegatten ausgerichtet. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, wird die Ehegattenrente gemäss den reglementarischen Bestimmungen gekürzt. Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt ab dem Monatsersten, der dem Todestag folgt, frühestens jedoch mit dem Erlöschen des Lohnanspruches des Versicherten. Die Ehegattenrente wird bis zum Tod des Anspruchsberechtigten ausgerichtet oder bis zu seiner Wiederheirat. Bei einer Wiederheirat hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Ehegattenrenten. Siehe auch Reglement Art. 47ff. Konkubinatspartner, auch Personen gleichen Geschlechts, haben beim Ableben des Konkubinatspartners Anspruch auf eine Konkubinatsrente in Höhe der Ehegattenrente. Dazu sind allerdings folgende Bestimmungen zwingend zu erfüllen: Beide Partner sind unverheiratet (siehe auch Reglement Art. 51 Abs. a) Die Partner haben beim Tod mindestens 5 Jahre einen gemeinsamen Haushalt geführt, oder die Partner sind im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt für mindestens ein gemeinsames Kind aufgekommen (siehe auch Reglement Art. 51 Abs. b) Eine gemeinsame Unterstützungspflicht wurde mittels notariell beglaubigtem Unterstützungsvertrag vereinbart (siehe auch Reglement Art. 51 Abs. c und Art. 52 Abs. 1) Weitere Details entnehmen Sie dem Reglement Art. 51ff. Die Konkubinatsrente wird bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf der Anspruchsberechtigte stirbt, einen neuen Unterstützungsvertrag gemäss Art. 52 abschliesst oder heiratet, längstens aber während 5 vollen Jahren ausgerichtet. Die Konkubinatsrente wird für jeweils maximal 5 volle Jahre verlängert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Seite 4

5 Kinderrente Die Kinderrente wird an Bezüger von Alters- oder Invalidenrenten ausgerichtet. Beim Tod eines aktiven, invaliden oder pensionierten Versicherten hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente wird solange ausgerichtet, bis die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für Kinder, die ein Studium oder eine Berufslehre absolvieren oder die invalid sind, erlischt der Rentenanspruch mit dem Abschluss des Studiums oder der Berufslehre, oder mit dem Ende der Invalidität, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden. Die Kinderrente entspricht 20 % der Invaliden- bzw. Altersrente. Siehe auch Reglement Art. 55ff. Zu Berücksichtigen sind ebenfalls die Überentschädigungsregeln gemäss Reglement Art. 27ff. Sterbegeld Das Sterbegeld wird Ihren Anspruchsberechtigten (überlebender Ehegatte, Konkubinatspartner, Kinder, Eltern oder Drittpersonen) einmalig ausbezahlt, falls Sie sterben. Es entspricht 50 % der jährlichen Invaliden- bzw. Altersrente, höchstens jedoch der jährlichen vollen minimalen AHV-Altersrente (am = CHF 13'680.00). Siehe auch Reglement Art. 59ff. Todesfallkapital Das Todesfallkapital ist ein einmaliger Betrag, den Ihre Begünstigten (Kinder, Eltern, Geschwister (sind teilweise durch schriftliche Mitteilung zu begünstigen)) von der Kasse erhalten, falls Sie sterben ohne einen Ehegatten oder Konkubinatspartner zu hinterlassen. Das Todesfallkapital entspricht 50 % des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Alterskapitals, bei Invaliden- und Altersrentnern 50 % des bei Rentenbeginn vorhandenen Alterskapitals. Davon werden alle bereits von der Kasse ausbezahlten Renten, die Kapitalabfindung anstelle von Renten sowie das Sterbegeld abgezogen. Siehe auch Reglement Art. 63ff. Freizügigkeitsleistung Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisenden Betrag beim Austritt aus der Kasse. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem höchsten der drei nachstehenden Beträge: dem vorhandenen Altersguthaben, dem gesetzlich berechneten Minimalbetrag nach FZG Art. 17 oder dem BVG-Altersguthaben (siehe unten). Der Mindestbetrag wird wie folgt berechnet: Eingebrachte Freizügigkeitsleistung samt Zins zuzüglich Einkauf von Leistungen samt Zins zuzüglich an die Kasse geleistete Beiträge des Versicherten ohne Zinsen mit einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100% (ab 45 Jahren). Sofern Sie eine Einlage in das Zusatzkonto zur Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung getätigt haben, enthält die Freizügigkeitsleistung zusätzlich das Guthaben des Zusatzkontos. Siehe auch Reglement Art. 68ff. BVG-Altersguthaben Das BVG-Altersguthaben ist das vom Gesetz vorgegebene Altersguthaben (Obligatorium) und wird zu Vergleichszwecken fortlaufend nachgeführt und beim Austritt der neuen Vorsorgeeinrichtung gemeldet. Es ergibt sich durch die Summierung und Verzinsung der gesetzlichen Altersgutschriften. Bei der Pensionierung sowie im Freizügigkeits- und Schadenfall dient das BVG-Altersguthaben zur Ermittlung der minimalen gesetzlichen Leistungen. Seite 5

6 Vergleichsrechnung Auf den Tag der ordentl. Pensionierung projiziertes Altersguthaben / Altersrente Wie oben erwähnt kann sich das projizierte Altersguthaben per Pensionierung immer wieder ändern. An dieser Stelle wird deshalb eine Vergleichsrechnung des projizierten Altersguthabens per Pensionierung sowie die daraus resultierende Altersrente aufgeführt. Die beiden Parameter entsprechen der obenstehenden Beschreibung mit dem Unterschied, dass für die Berechnung ein anderer Zinssatz verwendet wird, welcher jeweils auf dem Ausweis angegeben wird. Weitere Informationen Höchstbetrag, den Sie für den Einkauf von Leistungen verwenden können Diesen Betrag können Sie einzahlen, um sich in die maximal möglichen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Wir empfehlen, vor einem Einkauf mit dem Steuerkommissär Kontakt aufzunehmen, um sich die Abzugsfähigkeit bestätigen zu lassen; insbesondere wenn Sie noch eine Säule 3a Police oder Konto haben. Betrag, der Ihnen zur Finanzierung von Wohneigentum zur Verfügung steht Bis zum des Jahres, in dem Sie das 50. Altersjahr vollenden, entspricht der maximal mögliche Betrag, den Sie zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwenden können, der Freizügigkeitsleistung. Wenn Sie das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, entspricht der maximal mögliche Betrag zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum grundsätzlich dem höheren der nachstehend aufgeführten Beträge: Freizügigkeitsleistung am im Jahr der Vollendung des 50. Altersjahres 50 % der aktuellen Freizügigkeitsleistung Der minimale Betrag, der zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden muss, beträgt CHF 20' Bei über 50jährigen Versicherten wird unter Umständen der maximal mögliche Betrag zur Finanzierung von Wohneigentum nicht korrekt im Versicherungsausweis ausgewiesen. Siehe auch Reglement Art. 75 Datum des letzten Vorbezuges für die Finanzierung von Wohneigentum Hier ist das Datum Ihres letzten Vorbezuges ausgewiesen. Bitte informieren Sie uns, wenn Sie bei einer vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt haben, der hier nicht ausgewiesen ist. Ein Vorbezug kann nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Saldo der Vorbezüge abzüglich der Rückzahlungen, die Sie bereits getätigt haben Hier ist die Summe der zur Zeit noch in Wohneigentum investierten Pensionskassengelder ausgewiesen. Bitte informieren Sie uns, wenn dieser Betrag nicht korrekt ist, z.b. wenn Sie bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt haben. Verpfändeter Betrag Wenn Sie einen Fixbetrag bei einer Bank verpfändet haben, ist hier der entsprechende Betrag ausgewiesen. Wenn Sie jeweils die aktuelle Freizügigkeitsleistung und/oder den Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfändet haben, ist hier nur das Datum des Pfandvertrages ersichtlich. Seite 6

7 Erworbene Austrittsleistung bei Heirat Der hier ausgewiesene Betrag entspricht der Freizügigkeitsleistung per Heiratsdatum. Ist der Betrag mit CHF 0.00 und in der Zeile darüber ein Datum ausgewiesen, bedeutet das nicht in jedem Fall, dass die Freizügigkeitsleistung per Heiratsdatum CHF 0.00 betrug. Aufgrund verspäteter Mitteilung des Heiratsdatums konnte unter Umständen der exakte Betrag nicht festgehalten werden bzw. wurde von der Vorsorgeeinrichtung, bei der Sie im Zeitpunkt der Heirat versichert waren, nicht mitgeteilt. Datum der Eheschliessung Sofern uns das Heiratsdatum mitgeteilt wurde, ist dieses hier ersichtlich. Seit muss die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat von der Vorsorgeeinrichtung festgehalten werden, damit im Falle einer Scheidung der Anspruch des Ehegatten berechnet werden kann. Bitte teilen Sie uns Ihr Heiratsdatum mit, sofern hier kein Datum festgehalten ist. Ereignis Unter diesem Punkt wird festgehalten, aufgrund welchen Ereignisses der Versicherungsausweis erstellt worden ist. Bei Abweichungen gegenüber dem Reglement ist letzteres massgebend. Bei Personen, die eine Teil-Invalidenrente beziehen, sind die Zahlen gemäss Versicherungsausweis mit Vorsicht zu geniessen. Die individuellen Verhältnisse können teilweise nicht im Ausweis abgebildet werden. Ausgabe 2010 Seite 7

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