EMISSIONSZERTIFIKATE DES INTERNATIONALEN UND EUROPÄISCHEN EMISSIONSHANDELS AB 2008
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- Lisa Siegel
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1 Mai 2008 EMISSIONSZERTIFIKATE DES INTERNATIONALEN UND EUROPÄISCHEN EMISSIONSHANDELS AB 2008 Zertifikatstypen und ihre Eigenschaften
2 VORWORT Mit Beginn der zweiten Handelsperiode am 1. Januar 2008 gibt es neben dem europaweiten Emissionshandel auf Unternehmensebene auch den staatlichen Emissionshandel des Kyoto- Protokolls. Die erste fünfjährige Verpflichtungsperiode des staatlichen Emissionshandels hat begonnen. Zu den bisher bekannten europäischen Emissionsberechtigungen (EB) kommen damit weitere Emissionszertifikate des Kyoto-Handels hinzu. Ihre Bezeichnungen, die Beschreibung ihrer Eigenschaften und ihre Beziehungen untereinander sind hier erläutert. Nicht alle Emissionszertifikate dürfen auf den Anlagen- und Personenkonten im Deutschen Emissionshandelsregister gehalten und somit gehandelt werden. Die Zertifikatstypen, die auf Anlagen- und Personenkonten gehalten werden dürfen, sind fett hervorgehoben. Weil sich die Angaben im Deutschen Emissionshandelsregister immer auf eine bestimmte Verpflichtungsperiode beziehen, wird dieser Begriff hier gleichbedeutend mit den Begriffen Handelsperiode, Zuteilungsperiode oder Zeitraum verwendet. Emissionszertifikate des internationalen und europäischen Emissionshandels ab
3 Einheitentyp Untertyp Bezeichnung Beschreibung Verwendbarkeit für Abgabe (nach 6 Abs. 1, 1a-c TEHG) 0 2 EB Emissionsberechtigung (EUA EU-Allowance) 1 0 AAU Assigned Amount Unit (zugeteiltes Emissionsrecht) 1 1 EB Emissionsberechtigung (EUA EU-Allowance) 0-2 EB sind nur innerhalb des EU- Emissionshandels in der VP (entspricht VP 0) gültig. Am 1. Mai 2008 werden sämtliche 0-2 EB gelöscht, auch solche, die sich auf Anlagen- und Personenkonten befinden. Bis dahin sind sie transferierbar. 1-0 AAU sind Zertifikate für den Handel auf Staatenebene, die das Kyoto-Protokoll ab 2008 für die VP vorsieht. Sie können nicht auf Anlagen- und Personenkonten gehalten werden. Eine Übertragung von AAU in ein anderes Register ist nicht möglich, falls dabei die nationale Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR) unterschritten wird. 1-1 EB werden ab 2008 für die VP an Anlagenbetreiber im EU-Emissionshandel ausgegeben oder frei veräußert und sind nur innerhalb des EU-Emissionshandels transferierbar. Sie werden aus 1-0 AAU erzeugt, indem der Untertyp von 0 in 1 geändert wird. Eine 1-1 EB ist deshalb gleichzeitig auch eine AAU. Eine Übertragung von EB in ein anderes Register ist nicht möglich, falls dabei die CPR unterschritten wird. Ja, für die Jahre ; letztmalig am 30. April Nein. Ja, für Erfüllungsverpflichtungen ab Überführbarkeit in folgende Verpflichtungsperiode (VP) Nur in der VP gültig und nicht in die folgende VP überführbar. Unbeschränkt in die folgende VP überführbar. In der VP gültig, für die sie ausgegeben wurden. Sind in die folgende VP überführbar, indem 1-1 EB der alten VP gelöscht (erstmals am 1. Mai 2013) und durch die gleiche Menge an 1-1 EB der neuen VP ersetzt werden. Emissionszertifikate des internationalen und europäischen Emissionshandels ab
4 Einheiten- Unter- Bezeichnung Beschreibung Verwendbarkeit Überführbarkeit typ typ für Abgabe in folgende Verpflichtungs- (nach 6 Abs. 1, periode (VP) 1a-c TEHG) 2 0 RMU Removal Unit (Gutschrift aus Senken) 2-0 RMU werden von Staaten erzeugt, die entschieden haben, eigene Aktivitäten zur Speicherung von Treibhausgasen in Senken auf ihre Verpflichtung zur Emissionsbegrenzung anrechnen zu lassen. Sie enthalten in ihrer Seriennummer die so genannte LULUCF- Aktivität (land use, land-use change, forestry). Diese gibt an, welchem Senkenbereich das Projekt zuzuordnen ist. Diese Zertifikate können nicht auf Anlagen- und Personenkonten gehalten werden. Eine Übertragung von RMU in ein anderes Register ist nicht möglich, falls dabei die CPR unterschritten wird. Nein. Nicht in die folgende VP überführbar. 3 0 ERU Emission Reduction Unit (Emissionsreduktionseinheit) aus AAU 3-0 ERU werden für Joint Implementation- Projekte (JI) erzeugt, indem der Gaststaat einen Teil seiner 1-0 AAU in 3-0 ERU umwandelt. Ihre Seriennummer enthält die Projektnummer des betreffenden JI-Projekts. Diese Zertifikate können auf Anlagen- und Personenkonten gehalten werden. Eine Übertragung von ERU in ein anderes Register ist nicht möglich, falls dabei die CPR unterschritten wird. Ja, ab 2008 bis zu einer Obergrenze von 22% (in Summe mit 5-0 CER) bezogen auf die Zuteilung der Anlage. In der VP gültig, in der sie ausgeben wurden. Sämtliche in einem nationalen Register gehaltenen 3-0 ERU können bis zu einem Umfang von 2,5% des Assigned Amount des Staates in die folgende VP überführt werden. Dies wird voraussichtlich erstmals im Jahr 2015 sein, nachdem der Staat seine Kyoto- Verpflichtungen für die VP vollständig erfüllt hat. Erst danach sind die überführten 3-0 ERU für die Abgabe in der neuen VP verwendbar. Emissionszertifikate des internationalen und europäischen Emissionshandels ab
5 Einheiten- Unter- Bezeichnung Beschreibung Verwendbarkeit Überführbarkeit typ typ für Abgabe in folgende Verpflichtungs- (nach 6 Abs. 1, periode (VP) 1a-c TEHG) 4 0 ERU Emission Reduction Unit (Emissionsreduktionseinheit) aus RMU 4-0 ERU werden für JI-Projekte erzeugt, indem der Gaststaat 2-0 RMU in 4-0 ERU umwandelt. Weil RMU immer einer LULUCF-Aktivität zuzuordnen sind, enthalten auch die daraus umgewandelten 4-0 ERU diese Kennzeichnung. Ihre Seriennummer enthält die Projektnummer des betreffenden JI-Projekts. Nur Staaten können 4-0 ERU einsetzen, um ihre Verpflichtung zu erfüllen. Sie können auf Anlagen- und Personenkonten gehalten werden. Eine Übertragung von 4-0 ERU in ein anderes Register ist nicht möglich, falls dabei die CPR unterschritten wird. Nein. Nicht in die folgende VP überführbar. 5 0 CER Certified Emission Reduction (zertifizierte Emissionsreduktionseinheit) 5-0 CER werden für Emissionsreduktionen in CDM-Projekten (Clean Development Mechanism) vom CDM-Register erzeugt und enthalten in ihrer Seriennummer die Projektnummer des betreffenden CDM- Projekts. Diese Zertifikate können auf Anlagenund Personenkonten gehalten werden. Eine Übertragung von CER in ein anderes Register ist nicht möglich, falls dabei die CPR unterschritten wird. Ja, ab 2008 bis zu einer Obergrenze von 22% (in Summe mit 3-0 ERU) bezogen auf die Zuteilung der Anlage. In der VP gültig, in der sie ausgeben wurden. Sämtliche in einem nationalen Register gehaltenen 5-0 CER können bis zu einem Umfang von 2,5% des Assigned Amount des Staates in die nächste VP überführt werden. Dies wird voraussichtlich erstmals im Jahr 2015 sein, nachdem der Staat seine Kyoto- Verpflichtungen für die VP vollständig erfüllt hat. Erst danach sind die überführten 5-0 CER für die Abgabe in der neuen VP verwendbar. Emissionszertifikate des internationalen und europäischen Emissionshandels ab
6 Einheitentyp Untertyp Bezeichnung Beschreibung Verwendbarkeit für Abgabe (nach 6 Abs. 1, 1a-c TEHG) 6 0 tcer temporary Certified Emission Reduction (befristete zertifizierte Emissionsreduktionsein heit) 7 0 lcer long-term Certified Emission Reduction (langfristige zertifizierte Emissionsreduktionsein heit) 6-0 tcer werden für Emissionsreduktionen in CDM-Senkenprojekten vom CDM-Register erzeugt und enthalten in ihrer Seriennummer die Projekt-ID des entsprechenden CDM- Projekts. 6-0 tcer sind bis zum Ende der VP gültig, die auf die folgt, in der sie erzeugt wurden. Staaten können sie nur in der VP einsetzen, in der sie erzeugt wurden. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit müssen vom Staat verwendete 6-0 tcer durch gültige Zertifikate ersetzt werden. Diese Zertifikate können nicht auf Anlagen- und Personenkonten gehalten werden. 7-0 lcer werden für Emissionsreduktionen in CDM-Senkenprojekten vom CDM-Register erzeugt und enthalten in ihrer Seriennummer die Projekt-ID des entsprechenden CDM- Projekts. 7-0 lcer sind nur bis zum Ende des Anrechnungszeitraums des Projekts gültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit müssen vom Staat verwendete 7-0 lcer durch gültige Zertifikate ersetzt werden. Diese Zertifikate können nicht auf Anlagen- und Personenkonten gehalten werden. Nein. Nein. Überführbarkeit in folgende Verpflichtungsperiode (VP) Nicht in die folgende VP überführbar. Nicht in die folgende VP überführbar. Emissionszertifikate des internationalen und europäischen Emissionshandels ab
7 WEITERE ERLÄUTERUNGEN DER EMISSIONSZERTIFIKATE EB Emissionsberechtigungen (EU-Allowances, EUA) können nur innerhalb des EU-Emissionshandels transferiert werden. Anlagenbetreiber können mit Emissionsberechtigungen ihre Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsrechten nach der Emissionshandelsrichtlinie in Verbindung mit 6 Abs. 1, 1a-c TEHG erfüllen. Bis zum 30. April 2008 existieren zwei verschiede Typen EB, die sich wesentlich voneinander unterscheiden. 0-2 EB sind Emissionsberechtigungen, die für die Handelssperiode innerhalb des EU-Emissionshandels an Anlagenbetreiber ausgegeben wurden. Die Verknüpfung des EU-Emissionshandels mit dem weltweiten Kyoto-Handel erfolgte praktisch erst 2008 mit dem Beginn der Kyoto-Verpflichtungsperiode Seitdem existieren 1-1 EB. Sie werden aus AAU der Kyoto-Verpflichtungsperiode erzeugt. Administrativ-technisch geschieht dies, indem der Einheitenuntertyp von 0 in 1 geändert wird. Eine 1-1 EB ist deshalb gleichzeitig auch eine AAU. 1-1 EB sind in die folgende Verpflichtungsperiode überführbar: Alte Zertifikate werden gegen Zertifikate der neuen Verpflichtungsperiode getauscht. 1-1 EB aus der abgelaufenen Verpflichtungsperiode, die nicht zur Abgabe eingesetzt oder freiwillig gelöscht wurden, werden am 1. Mai des Jahres, das auf diese Verpflichtungsperiode folgt, gelöscht. Der Registerführer ersetzt sie durch eine entsprechende Menge an 1-1 EB der neuen Verpflichtungsperiode. AAU Zertifikate, die sich aus dem Kyoto-Protokoll herleiten, werden als zugeteilte Menge oder zugeteilte Emissionsrechte (Assigned Amount Units, AAU) bezeichnet. Der Handel mit AAU ist seit der Verpflichtungsperiode möglich und beschränkt sich in der Regel auf die staatliche Ebene. Dies bedeutet, dass AAU nur von den in Annex B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Staaten gehandelt werden können oder von Personen, die dazu von diesen Staaten autorisiert sind. Staaten können mit AAU ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Abs. 1 des Kyoto- Protokolls erfüllen. AAU können unbeschränkt in die folgende Verpflichtungsperiode überführt werden. Anders als EB werden sie nicht gelöscht und ersetzt, sondern anhand einer Änderung in der Seriennummer der Zertifikate (siehe Veröffentlichung der DEHSt "Bestandteile der Seriennummern von Emissionszertifikate des internationalen und europäischen Emissionshandels ab
8 Emissionszertifikaten") für die Verwendbarkeit der laufenden Verpflichtungsperiode kenntlich gemacht. Der Registerführer ändert die Ziffer für die einsetzbare Verpflichtungsperiode beispielsweise von 1 (für die Verpflichtungsperiode ) in 2 (für die Verpflichtungsperiode ). Dies ist jedoch erst möglich, wenn das Klimasekretariat die Emissionsberichte aller Vertragsstaaten geprüft hat und der Staat seine Kyoto-Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe seiner Emissionen der Verpflichtungsperiode erfüllt hat. Für die Verpflichtungsperiode wird dies voraussichtlich 2015 der Fall sein. Der Zusammenhang zwischen Emissionsberechtigungen (EB) und zugeteilten Emissionsrechten (AAU) Der Handel mit zugeteilten Emissionsrechten (AAU) zwischen den Annex-B-Staaten des Kyoto- Protokolls ist rechtlich vom europäischen Emissionshandel mit Emissionsberechtigungen (EB) zu unterscheiden. Dennoch besteht ab 2008 ein enger technischer Zusammenhang. In Übereinstimmung mit dem Kyoto-Protokoll ist für den EU-Emissionshandel ab 2008 folgende Konstruktion in der Verordnung 2216/2004/EG (Registerverordnung, EG-RegVO) umgesetzt worden: EB, die für die Verpflichtungsperiode und die folgenden ausgegeben werden, entstehen, indem eine AAU durch Änderung des Einheitenuntertyps im Register zur EB gewandelt wird. Anlagenbetreiber erhalten ab 2008 mit jeder EB ein Zertifikat, das gleichzeitig auch eine AAU ist. Es vereint also zwei Rechtsnaturen. Ab 2008 ist damit eine grenzüberschreitende Übertragung einer EB innerhalb Europas gleichzeitig eine Übertragung einer AAU im Sinne des internationalen Emissionshandels nach dem Kyoto- Protokoll und eine Übertragung einer EB im Sinne der europäischen Emissionshandelsrichtlinie. EB sind nur innerhalb des EU-Emissionshandels transferierbar. Emissionszertifikate des internationalen und europäischen Emissionshandels ab
9 RMU Die Staaten haben nach Artikel 3 Abs. 4 des Kyoto-Protokolls die Möglichkeit, durch eigene Aktivitäten zur Speicherung von Treibhausgasen in Senken Zertifikate zu erzeugen. Zusätzlich zu den AAU erhalten sie dadurch RMU (Removal Units, Gutschriften aus Senken), die der Menge der gespeicherten Treibhausgase entspricht, die beispielsweise Wälder nach ihrer Aufforstung oder Wiederaufforstung aufnehmen können. Die Staaten können RMU jedoch nur bis zu einer individuell festgelegten Höhe generieren. Deutschland darf demnach in der ersten Verpflichtungsperiode maximal 4,55 Mio. RMU pro Jahr erzeugen. ERU und CER Neben AAU und EB gibt es zwei weitere wichtige Zertifikatstypen: Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units, ERU) und zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions, CER). Sowohl ERU als auch CER sind Emissionszertifikate, die für erfolgreich durchgeführte Klimaschutzprojekte die so genannten Joint Implementation (JI) und Clean Development Mechanism (CDM) Projekte ausgegeben werden. AAU oder EB sind Emissionszertifikate, die den Staaten entsprechend ihren Kyoto- Verpflichtungen oder den Unternehmen entsprechend dem jeweiligen nationalen Allokationsplan zugeteilt werden. ERU und CER existieren dagegen erst nach der erfolgreichen Umsetzung eines Klimaschutzprojekts. CER werden vom CDM-Register des UN-Klimasekretariats in Höhe der zusätzlich erbrachten Emissionsminderung erzeugt. CDM-Projekte können bereits seit dem Jahr 2000 durchgeführt werden. Klimaschutzprojekte, die ERU erzeugen, können ab 2008 begonnen werden. ERU werden auf zwei verschiedenen Wegen generiert: Zum einen, indem der Gastgeberstaat eine Menge an AAU, die der Emissionsreduzierung aus dem JI-Projekt entspricht, in 3-0 ERU umwandelt; zum anderen, wenn es sich um JI-Projekte handelt, bei denen Treibhausgase in so genannten Senken gespeichert werden, wandelt der Gastgeberstaat eine entsprechende Menge an RMU in 4-0 ERU um. Sowohl ERU als auch CER können auf Personenkonten und Anlagenkonten gehalten werden. Nach 6 Abs. 1a, c TEHG konnten Anlagenbetreiber in der Verpflichtungsperiode CER in beliebiger Menge nutzen, um ihre Abgabeverpflichtungen nach dem TEHG zu erfüllen. In der Verpflichtungsperiode können sie gemäß 6 Abs. 1b-c TEHG auch 3-0 ERU nutzen. 4-0 ERU aus Senkenprojekten sind dafür nicht zugelassen. Zu beachten ist, dass in Deutschland Anlagenbetreiber in der Verpflichtungsperiode CER und 3-0 ERU zusammen nur bis zu Emissionszertifikate des internationalen und europäischen Emissionshandels ab
10 einem Anteil von 22 Prozent ihrer Zuteilungsmenge zur Verpflichtungserfüllung einsetzen dürfen. Staaten können auch mit 4-0 ERU ihre Kyoto-Verpflichtung erfüllen. 3-0 ERU und CER sind nach dem Kyoto-Protokoll jeweils in Höhe von 2,5 Prozent des Assigned Amount der alten Verpflichtungsperiode in die nächste Verpflichtungsperiode überführbar. Wie bei AAU erfolgt dies durch die Änderung der Ziffer einsetzbare Verpflichtungsperiode in der Seriennummer (siehe Veröffentlichung der DEHSt "Bestandteile der Seriennummern von Emissionszertifikaten") und ist erst möglich, wenn das Klimasekretariat die Emissionsberichte aller Vertragsstaaten geprüft hat und der Staat seine Kyoto-Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe seiner Emissionen der Verpflichtungsperiode erfüllt hat. Für die Verpflichtungsperiode wird dies voraussichtlich 2015 der Fall sein. tcer und lcer Für CDM-Projekte, bei denen Treibhausgase in Senken gespeichert werden, erzeugt das CDM- Register zertifizierte Emissionsreduktionen, die befristet gülitig sind. Unterschieden werden dabei befristete zertifizierte Emissionsreduktionen (temporary Certified Emission Reductions, tcer) und langfristige zertifizierte Emissionsreduktionen (long-term Certified Emission Reductions, lcer). Das Besondere an diesen Zertifikaten ist, dass sie mit einem Ablaufdatum versehen sind, an dem sie ungültig werden. tcer sind bis zum Ende der Verpflichtungsperiode gültig, die auf die folgt, in der sie erzeugt wurden. lcer hingegen sind bis zum Ende der Anrechnungszeit des Projekts gültig. Wenn sich tcer oder lcer auf Ausbuchungs- oder Löschungskonten befinden, müssen sie vor dem Ablauf ihrer Gültigkeit durch gültige Zertifikate ersetzt werden. Nur Staaten können mit tcer und lcer ihre Verpflichtung erfüllen. Diese Zertifikate können allerdings nur in der Verpflichtungsperiode zur Erfüllung eingesetzt werden, in der sie erzeugt wurden unabhängig von ihrem Ablaufdatum. Emissionszertifikate des internationalen und europäischen Emissionshandels ab
11 Überführung Der Begriff Überführung wird hier gleichbedeutend mit den Begriffen Carry over und Übertrag verwendet. Überführung stammt aus dem 6 Abs. 4 TEHG und bezieht sich dort ausschließlich auf EB. Carry Over hat seinen Ursprung in den Beschlüssen der Kyoto-Vertragsstaaten, den so genannten COP- oder COP/MOP-(Conference of the Parties/Meeting of the Parties) Beschlüssen. Übertrag kommt aus dem ProMechG. Alle drei Begriffe umschreiben die Nutzbarmachung von Zertifikaten einer abgelaufenen für die folgende Verpflichtungsperiode. Commitment Period Reserve (CPR) Die Commitment Period Reserve ist die nationale Reserve für die Verpflichtungsperiode nach dem Kyoto-Protokoll. Jeder Staat ist verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten (AAU, CER, ERU und RMU) permanent in seinem Register zu führen. Er darf also Zertifikate nur bis zu dieser Schwelle an andere Staaten verkaufen. Die CPR schützt die Staaten davor, zu viele Zertifikate zu transferieren und dadurch die Einhaltung ihrer Kyoto-Verpflichtungen zu gefährden. Sie beträgt 90 Prozent der zugeteilten Menge (Assigned Amount) des Staats für die Verpflichtungsperiode, es sei denn, die jährlich berichteten Emissionen multipliziert mit den fünf Jahren der Verpflichtungsperiode ergeben einen niedrigeren Wert. In diesem Fall bestimmt Letzteres die Höhe der CPR. Emissionszertifikate des internationalen und europäischen Emissionshandels ab
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