Operative Abwicklung der CO 2 -Zertifikate im Emissionshandelsregister
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- Oswalda Bruhn
- vor 8 Jahren
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Transkript
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2 Operative Abwicklung der CO 2 -Zertifikate im Emissionshandelsregister Dr. Jürgen Landgrebe Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) 9. Energiewirtschaftsforum - Scholtka & Partner Emissionshandel in der 3. Handelsperiode Februar 2011, Berlin
3 Übersicht 1. Register: Aktuelle Entwicklungen und neue Funktionalitäten im Register ab Herbst 2010 Das Europäische Gemeinschaftsregister ab 2012 Umtausch, Überführung und Nutzung von CERs und ERUs ab Zuteilungsverfahren 3. Handelsperiode: Rechtliche Rahmenbedingungen Zeitvorgaben Angebote der DEHSt
4 Themenschwerpunkt I Aktuelle Entwicklungen und neue Funktionalitäten im Register seit Herbst 2010
5 Neue Funktionen im deutschen Register Seit 15. Nov werden mit der neuen Version 1.9 der Registersoftware folgende Funktionen unterstützt: Anmeldung mit sicherer 2-Faktor-Authentifizierung Festlegung von Transaktionslimits Kennzeichnung von Seriennummern und Auswahl bei Transaktionen Neuer Prozess zur Änderung personenbezogener Daten
6 Neue Funktionen im Register (I) 2-Faktor-Authentifizierung Von 15. Nov Jan Übergangsphase im Register Während der Übergangsphase war die Anmeldung mittels Nutzername und Passwort weiterhin möglich Übergangsphase diente den Kontobevollmächtigten, um Mobilfunknummer für das smstan-verfahren zu aktivieren. Nach Beendigung der Übergangsphase Anmeldung ausschließlich mit Nutzername, Passwort und smstan Es können bis zu 3 Mobilfunknummern pro Personenkennung eingerichtet werden smstan wird auch zur Bestätigung weiterer Vorgänge im Register eingesetzt: Passwortänderung, Geheime Frage/Antwort, Transaktionen, Transaktionslimits, Änderung personenbezogener Daten Die erstmalige Aktivierung einer Mobilfunknummer erfolgt nach Eingang der schriftlichen Dokumente durch die DEHSt!
7 Neue Funktionen im Register (I) 2-Faktor-Authentifizierung Schritte zur Einrichtung des smstan-verfahrens 1. Anmeldung mit Nutzername und Passwort des Bevollmächtigten 2. Unter Kontoinhaber > Nutzerinformationen Link zum smstan-verfahren 3. Selbstgewählte Bezeichnung und Mobilfunknummer eintragen 4. Versand einer TAN zur Identifizierung der eingegebenen Mobilfunknummer 5. Eingabe der TAN durch den Bevollmächtigten 6. Bei richtiger Eingabe der TAN wird ein Aktivierungsauftrag zum Download angeboten, der unterschrieben und mit Ausweiskopie an die DEHSt zu senden ist 7. Nach Prüfung der Unterlagen Aktivierung der Mobilfunknummer durch die DEHSt 8. Bei aktiver Mobilfunknummer können die Aktivierung einer 2. und 3. Nummer durch die bereits aktive Nummer mittels Eingabe einer TAN durch den Bevollmächtigten selbst erfolgen
8 Neue Funktionen im Register (II) Transaktionslimits Festlegung von Limits für einzelne Transaktionen möglich Transaktionslimits können für verschiedene Transaktionstypen kontobezogen individuell festgelegt werden Limits sind möglich für nationale und internationale Übertragungen, Abgaben und freiwillige Löschungen Eintrag von Null bedeutet, dass der betreffende Transaktionstyp komplett unterbunden ist Kein Eintrag bedeutet, dass kein Limit festgelegt ist Standardwert ist: kein Limit Änderung von Limits mit smstan-bestätigung Eingabefehler, unbeabsichtigte oder betrügerische Transaktionen können somit besser ausgeschlossen werden!
9 Neue Funktionen im Register (III) Kennzeichnung von Seriennummern Seriennummern können gekennzeichnet und bei Transaktionen gezielt ausgewählt werden Kennzeichnung eingehender Transaktionen mit kaufmännischem Einstandspreis möglich Bei ausgehenden Transaktionen Auswahl der Zertifikate nach Einstandspreis durchführbar Bessere Unterstützung der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des Geschäftsjahres
10 Neue Funktionen im Register (IV) Änderung personenbezogener Daten Personenbezogene Daten können durch den Bevollmächtigten selbst geändert werden Änderungen eigener Daten ausschließlich durch die Bevollmächtigten selbst Nach Bestätigung durch Bevollmächtigte mittels smstan im Register sofort wirksam Keine Übersendung von Dokumenten an DEHSt in diesem Fall mehr notwendig Verfahren somit sicherer, schneller, transparenter und mit geringerem Verwaltungsaufwand verbunden!
11 Themenschwerpunkt II Das Europäische Gemeinschaftsregister ab 2012
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13 EU-weites Gemeinschaftsregister ab Ab wird der gesamte EU-Emissionshandel über das Unionsregister technisch abgewickelt Die derzeit im Betrieb befindlichen nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten werden ihre EU-ETS-Funktionalitäten voraussichtlich zum einstellen Software des Unionsregisters wird von EU-KOM z. Zt. entwickelt Bisheriges CITL wird durch das EUTL (EU-Transaktionsprotokoll) ersetzt Das EUTL ist eine Kontrollinstanz: EUTL prüft Vorgänge des Unionsregisters auf ihre Konformität mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen des EU-ETS Ab 4. Quartal 2011 soll die Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten möglich sein Die Eröffnung und Verwaltung der Konten im Unionsregister erfolgt durch die jeweiligen Mitgliedstaaten
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15 Neue Kontotypen im Unionsregister ab Es wird für zusätzliche Zwecke neue Kontotypen geben: Luftfahrzeugbetreiberkonten Handelsplattformkonten Prüferkonten Verwaltungskonten
16 Notwendige Datenmigration für Unionsregister Im 4. Quartal 2011 wird EU eine Datenmigration durchführen Die EU richtet neue Anlagen- und Personenkonten im Unionsregister mit EU als Länderkennung ein, statt DE , werden die Konten etwa so aussehen: EU Kontobevollmächtigte benötigen neue Zugangsberechtigungen für Konten im Unionsregister Anlagenkonten in den nationalen Registern werden geschlossen Personenkonten können vorerst in den nationalen Registern bestehen bleiben Es können Transaktionen von z.b. deutschen Personenkonten auf europäische Anlagenkonten durchgeführt werden Welche Daten zu welchem Zeitpunkt in das Unionsregister migriert werden, steht zurzeit noch nicht fest!
17 Entkopplung der EUA von AAU Die bisher bestehende Kopplung von EUA und AAU im EU-ETS wird aufgegeben EU erzeugt neue, von AAU unabhängige EUA im Unionsregister Bisherige mit AAU gekoppelte EUA auf Bestands-Konten in den jeweiligen nationalen Registern werden gelöscht (bzw. genauer gesagt, zurückgewandelt in AAU) Nach Einrichtung der neuen Konten im Unionsregister werden die alten Kontostände wieder hergestellt Entkoppelte EUA werden andere Seriennummern haben als die zuvor gelöschten CER und ERU werden nicht automatisch auf neue Konten im Unionsregister migriert Transaktionen von neuen EUA werden nicht wie bisher an das ITL übermittelt Die EU sieht für Datenmigration und Entkopplung der EUA eine Offline-Zeit aller europäischer Register von 14 Tagen vor!
18 Zertifikatstypen und Abgabe in 2012 Abgabe auf das Löschungskonto im Unionsregister EUAA (Luftverkehrszertifikate gemäß Chapter II der Registerverordnung) können nur von Luftfahrzeugbetreibern abgegeben werden EUA (Zertifikate des stationären Bereichs gemäß Chapter III der Registerverordnung) können von stationären und Luftfahrzeugbetreibern abgegeben werden Abgabe auf ein Nationalkonto des KP-Registers des Mitgliedstaates durch stationäre Betreiber Abgabe auf ein gesondertes zentrales Konto im Unionsregister durch Luftfahrzeugbetreiber CER (projektspezifische Kyoto-Zertifikate aus CDM-Projekten) ERU (projektspezifische Kyoto-Zertifikate aus JI-Projekten) Abgabe von CER und ERU ist begrenzt (15 % der Abgabepflicht im Luftverkehr bzw. 22 % der Zuteilung im stationären Bereich)
19 Themenschwerpunkt III Umtausch, Überführung und Nutzung von CERs und ERUs ab 2013
20 Nutzung von CER und ERU zur Abgabe ab 2013 Für eine direkte Nutzung von CER und ERU zur Abgabe ab 2013 im EU-ETS gibt es derzeit keine EU-rechtliche Grundlage! Verwendbarkeit zur Abgabe für Emissionen ab 2013 ist beschränkt auf EUA (Zertifikate des stationären Bereichs) und EUAA (Luftverkehrszertifikate) EUAA können nur von Luftfahrzeugbetreibern zur Abgabe genutzt werden EUA können von Luftfahrzeugbetreibern und stationären Betreibern zur Abgabe genutzt werden Sollte es ein Kyoto-Nachfolgeabkommen geben, wird die europäische ETS- Richtlinie überarbeitet. Dann könnte es ggf. zu einer Änderung bezüglich der Verwendbarkeit von CER und ERU ab 2013 kommen.
21 Umtausch von CER und ERU Umtauschmöglichkeit bis 2015 für CER und ERU in EUA für nicht ausgeschöpfte Abgabe-Obergrenze in Handelsperiode Abgabe-Obergrenze für stationäre Anlagen ist 22 % der Zuteilung Abgabe-Obergrenze für Luftfahrzeugbetreiber ist 15 % der Abgabepflicht 2012 Umtausch setzt einen Antrag voraus und ist nur auf einem Anlagen- oder Luftverkehrskonto im Unionsregister möglich Geregelt in Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 in Artikel 11a Die nächste EU-Handelsperiode läuft von Die nächste Kyoto-Verpflichtungsperiode läuft von
22 Überführung von CER und ERU (I) Überführung bedeutet das Nutzbarmachen von Zertifikaten einer abgelaufenen für die neue Verpflichtungsperiode CERs und ERUs sind zunächst nur in der Verpflichtungsperiode gültig, in der sie erzeugt wurden Das bedeutet, dass CER und ERU der aktuellen Verpflichtungsperiode nur für Emissionen dieser Verpflichtungsperiode zur Abgabe eingesetzt werden können Das wiederum bedeutet, dass nach dem CER und ERU solange nicht zur Abgabe eingesetzt werden können, bis sie in die nächste Verpflichtungsperiode überführt worden sind (Banking) Eine Überführung von CER/ERU kann nur auf einem Konto eines nationalen Registers stattfinden (DE ) und nicht auf einem Konto im Unionsregister (EU )
23 Überführung von CER und ERU (II) Diese Zertifikatstypen werden nach den Regeln des Kyoto-Protokolls nach Feststellung, dass Deutschland sein Kyoto-Verpflichtung erfüllt hat, in die nächste Verpflichtungsperiode überführt (Banking) Die Feststellung der Compliance Deutschlands durch das UN-Klimasekretariat wird voraussichtlich erst Mitte 2015 erfolgen CER und ERU werden dann Mitte 2015 überführt, das heißt, sie sind danach zur Abgabe für Emissionen der Verpflichtungsperiode nach den Kyoto- Regeln einsetzbar (bedeutet: für Nationalstaaten) Diese Zertifikate sind dann zwar im Kyoto-Rahmen wieder gültig, aber trotzdem nicht im EU-Emissionshandel zur Abgabe durch Betreiber verwendbar Anzahl der überführbaren CER und ERU ist begrenzt auf jeweils 2,5 % der Assigned Amount (Zugeteilten Menge), was bedeutet, dass jeweils ca. 120 Mio. CER und ERU überführt werden können.
24 Nutzung Umtausch Überführung von CER/ERU
25 Weiterführende Informationen zum Register: Richtlinie 2003/87/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 (zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009) Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 (EU-Registerverordnung) Informationen und FAQs zum Emissionshandel auf der Webseite der DEHSt Nutzerhandbuch des deutschen Emissionshandelsregisters unter Menüpunkt Hilfe
26 Zuteilungsverfahren 3. Handelsperiode
27 Zuteilungsverfahren: Rechtliche Rahmenbedingungen EU-Ebene Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG zuletzt geändert durch RL 2009/29/EG Entscheidung der KOM zu EU-weit einheitlichen Zuteilungsregeln - Verabschiedung des Entscheidungsentwurfes im CCC am Rat und Parlament haben 3 Monate Zeit zur Prüfung/Vetoeinlegung èendgültige Verabschiedung der KOM-Entscheidung März/April 2011 Deutschland Gesetzgebungsverfahren für TEHG-Novelle (Kabinettsbeschluss 16. Februar 2011; Inkrafttreten wahrscheinlich nicht vor April/Mai Umsetzungsrechtsakt (in Form einer Zuteilungsverordnung 2020) für o.g. KOM- Entscheidung erforderlich
28 Zuteilungsverfahren: Zeitvorgaben Laut Emissionshandelsrichtlinie (Artikel 11) ist die Anlagenliste bis zum an die KOM zu übermitteln!
29 Zuteilungsverfahren: geplante Angebote der DEHSt (I) FMS-Formulare für Zuteilungsanträge / Befreiungsanträge Leitfaden: Zuteilungsregeln Handbuch zum FMS Leitfaden, Handbuch, Installationsanleitung VPS Prüfungsrichtlinie verschiedene weitere Hilfestellungen zusätzlich will KOM verschiedene Guidance -Dokumente zur Verfügung stellen
30 Zuteilungsverfahren: geplante Angebote der DEHSt (II) Informationsveranstaltungen Mailings zu aktuellen Themen FAQs (laufend) Kundenservice telefonisch und per Internetangebot
31 Ausblick: Was ändert sich noch in der 3. HP? EU-weit geltende Verordnungen (Monitoring und Sachverständigenwesen) Monitoring & Reporting Regulation (MRR) - Fortentwicklung der Monitoring Leitlinien - unmittelbar in allen MS geltende, verbindliche Regelungen Accreditation & Verification Regulation (AVR) - Vereinheitlichung / Harmonisierung der - Voraussetzungen für die Akkreditierung - Anforderungen an die Prüftätigkeit - Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung von Akkreditierungen Ziel der KOM: Verabschiedung der Verordnungen bis Ziel der KOM: Verabschiedung der Verordnungen bis
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Jürgen Landgrebe Internet:
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