a) der (kroatisch-muslimischen) Föderation von Bosnien und Herzegowina sowie

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1 Bosnien und Herzegowina Bearbeitungsstand September 2010 Die heutige Republik Bosnien und Herzegowina ging aus der jugoslawischen Teilrepublik Bosnien und Herzegowina hervor, die sich nach einem Referendum vom von der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien losgelöst hat (Ausrufung der Republik Bosnien und Herzegowina am ). Die (damalige) Republik Bosnien und Herzegowina wurde von der Europäischen Union und den USA am anerkannt. Die derzeitige staatsrechtliche Organisation des Landes entstand aufgrund des am in Paris unterzeichneten Daytoner Friedensvertrags, der das Ende des dreijährigen Bosnienkrieges markierte: es entstand der föderale Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (Republik) bestehend aus 1. zwei weitgehend autonomen Gliedstaaten (Entitäten), nämlich a) der (kroatisch-muslimischen) Föderation von Bosnien und Herzegowina sowie b) der (serbischen) Republika Srpska sowie 2. dem Bezirk Brcko, der weder der einen noch der anderen Entität zugehört, sondern als föderale Einheit sui generis, nämlich als Kondominium (von lat. con-cominium, also gemeinsames Eigentum, völkerrechtlich: Gemeinherrschaft) beider Entitäten namens Distrikt Brcko existiert. Die beiden Entitäten besitzen jeweils eine eigene Staatsangehörigkeit sowie weitgehende eigene Gesetzgebungskompetenz, beispielsweise auch im Bereich des Familienrechts. Auch das Sonderverwaltungsgebiet Bezirk Brcko hat ebenfalls teilweise eigenständige Gesetzgebungshoheit. Faktisch untersteht dieses Sonderverwaltungsgebiet direkt der bosnischherzegowinischen Zentralregierung in Sarajevo, hat aber eine lokale Selbstverwaltung. Diese politische Organisation der Republik Bosnien und Herzegowina führte auch auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrechts zu einer Dreiteilung des Zivilrechts. Daher ist das interlokale Privatrecht weiterhin von hoher praktischer Relevanz. Nach wie vor gibt es zwei parallele Staatsangehörigkeiten: einerseits die Zugehörigkeit zum Gesamtstaat, andererseits die Zugehörigkeit zu einer der beiden Entitäten. Die Bewohner des Bezirks Brcko können ihre Entitäts-Staatsangehörigkeit wählen. Auch ein Wechsel der Entitätsstaatsangehörigkeit ist möglich. Alle Staatsangehörigen einer der beiden Entitäten sind automatisch auch Staatsangehörige des Gesamtstaats Bosnien und Herzegowina. Bei Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina ist folglich vor allem im Familienrecht vorab zu klären, welcher der beiden Entitäten (Föderation Bosnien und Herzegowina oder Republik Srpska) der Betroffene angehört bzw. bei Bewohnern des Bezirks Brcko welche Staatsangehörigkeit der beiden Entitäten gewählt wurde. Das geltende Ehe- und Kindschaftsrecht ist räumlich gespalten: In der Föderation Bosnien und Herzegowina gilt das Familiengesetz vom (FamG Föd), in der Republik Srpska das Familiengesetz vom (FamG RS) und im Bezirk Brcko das Familiengesetz vom (FamG Brcko). Es bestehen somit auf dem Gebiet des Familienrechts drei parallele Rechtsordnungen, die inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt sind. Die nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden in allen drei Gebieten in Kernbereichen der Ehe gleichgestellt: Föderation von Bosnien und Herzegowina: 1

2 Art. 3 FamG Föd definiert diese als die Lebensgemeinschaft von Frau und Mann, welche sich in keiner Ehe oder außerehelichen Gemeinschaft mit einer anderen Person befinden, und die mindestens drei Jahre währt oder kürzer, sofern in ihr ein gemeinsames Kind geboren wurde (außereheliche Gemeinschaft). Folgen im Familienrecht ergeben sich in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht, (Art FamG Föd für Unterhaltsansprüche und Art. 263 FamG Föd für die Vermögensbeziehungen der nichtehelichen Lebenspartner). Es erfolgt insoweit eine weitgehende Gleichstellung mit der Ehe. Republik Srpska: Art. 12 FamG RS bestimmt, dass die Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes, die nicht auf die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Weise rechtlich geregelt ist (außereheliche Gemeinschaft) in unterhalts- und vermögensrechtlicher Hinsicht der Ehe gleichgestellt ist. Es wird jedoch zwischen den verschiedenen Rechtswirkungen differenziert: unterhaltsrechtlich verlangt Art. 248 FamG RS eine starre Mindestdauer von 3 Jahren, während für die güterrechtlichen Wirkungen nach Art. 284 FamG RS eine längere Zeit ausreicht. Bezirk Brcko: Die Legaldefinition der außerehelichen Gemeinschaft in Art. 5 Abs. 1 des FamG Brcko stimmt wörtlich mit Art. 3 FamG Föd überein. Im Unterhalts- und Vermögensrecht ist die außereheliche Gemeinschaft gemäß Art. 5 Abs. 2 FamG Brcko der Ehe grundsätzlich gleichgestellt. Nach Art. 39 des bosnisch-herzegowinischen IPRG gilt hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen dieselbe Anknüpfungsleiter wie für die Ehe (ebenso wandelbar, vgl. nachstehend Ziffer 1.1.) Bei Geltung des Güterstatuts von Bosnien und Herzegowina gilt mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen in allen drei Rechtsgebieten die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand wie bei Ehegatten. Nichteheliche Lebensgefährten haben jedoch kein gesetzliches Erbrecht. Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft wurde bislang soweit ersichtlich in keiner der drei Rechtsordnungen geregelt. 1. Güterrecht 1.1. IPR Das frühere IPR-Gesetz Jugoslawiens über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen vom gilt weiterhin für Bosnien und Herzegowina (wie in Kroatien, Serbien und im Kosovo). Das bosnisch-herzegownische IPR unterscheidet nicht zwischen den güterrechtlichen und den allgemeinen Ehewirkungen. Nach Art. 36 des geltenden IPRG knüpft das Güterrechtsstatut wandelbar an das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten an, (wobei das IPRG bei Doppelstaatlern nur auf die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien und Herzegowina abstellt, Art. 11 IPRG), bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit gilt das Recht desjenigen Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben. Wenn die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz in demselben Staat besitzen, ist das Recht des Staates, in dem sie den letzten gemeinsamen Wohnsitz besaßen, maßgeblich. Hilfsweise gilt das Recht von Bosnien und Herzegowina. Das bosnisch-herzegowinische Recht selbst kennt keine Rechtswahl, es erkennt aber eine Rechtswahl des Güterstatuts an, wenn dies durch das aus Sicht des IPRG (objektiv) von Bosnien und Herzegowina 2

3 anwendbare Recht zugelassen wird (Art. 37 IPRG). Wegen der räumlichen Spaltung des Rechts in der Republik Bosnien und Herzegowina ist darüber hinaus das interlokale Privatrecht von großer Relevanz: das interlokale Privatrecht ist geregelt im (früheren) jugoslawischen Gesetz betreffend die Entscheidung über Gesetzes- und Zuständigkeitskollisionen in Status-, Familien- und Erbbeziehungen von 1979, welches von der Republik Bosnien und Herzegowina übernommen worden ist. Nach Art. 16 dieses Gesetzes wird für die persönlichen und die Vermögensbeziehungen der Ehegatten wandelbar an den gemeinsamen Wohnsitz angeknüpft. Besteht kein gemeinsamer Wohnsitz in einem der drei Gebiete von Bosnien und Herzegowina, ist das Recht der Teilrechtsordnung maßgebend, dessen gemeinsame Staatsangehörigkeit (also Zugehörigkeit zu einer der drei Rechtsgebiete) sie haben. Besteht keine gemeinsame Republiks- oder Bezirkszugehörigkeit, ist maßgebend das von den Ehegatten gewählte Recht, ersatzweise das Recht einer der drei Rechtsgebiete, nach dessen Vorschriften die Ehe geschlossen wurde. Diese interlokale Anknüpfung findet entsprechende Anwendung auf Fälle der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die sich keine eigene Regelung im interlokalen Privatrecht findet (nur im IPRG selbst) Materielles Recht Das geltende Ehe- und Kindschaftsrecht ist räumlich gespalten: In der Föderation Bosnien und Herzegowina gilt das Familiengesetz vom (FamG Föd), der der Republik Srpska das Familiengesetz vom (FamG RS) und im Bezirk Brcko das Familiengesetz vom (FamG Brcko). a) Gesetzlicher Güterstand in allen drei Rechtsgebieten die Errungenschaftsgemeinschaft (Art FamG Föd; Art FamG RS; Art. 227 Art. 239 FamG Brcko). Föderation von Bosnien und Herzegowina Es wird unterschieden zwischen dem besonderen Vermögen (also Sondervermögen) eines Ehegatten und der ehelichen Errungenschaft (Art. 250 FamG Föd). Sondervermögen ist das Vermögen, das ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung hat, also voreheliches Vermögen (Art. 254 FamG Föd) sowie Vermögen, das sie während der Ehe auf andere Art als durch Arbeit oder die in Art. 251 FamG Föd genannten Art und Weisen erworben haben (Art. 254 FamG Föd). Auch ererbtes Vermögen gehört wohl zum Sondervermögen, da dieses bei der Zugehörigkeit zur Errungenschaft nicht erwähnt ist. Eheliche Errungenschaft, also gemeinsames Vermögen der Ehegatten, ist das in Art. 251 FamG Föd aufgeführte Vermögen, nämlich das die Ehegatten während der Dauer der Ehegemeinschaft durch Arbeit (Abs. 1), durch Glücksspiel (Abs. 3) sowie Einkünfte aus geistigem Eigentum (As. 4) erwerben sowie die Einkünfte aus diesem Vermögen (Abs. 1). Ferner zählen zum gemeinsamen Vermögen nach Abs. 2 auch von Dritten gemachte Geschenke an einen Ehegatten (Geld, Sachen, Hilfeleistung durch Arbeit und dergleichen), soweit aus der Zweckbestimmung des Geschenks nichts anderes hervorgeht oder soweit nicht aus den Umständen im Zeitpunkt der Gewährung des Geschenks gefolgert werden kann, dass der Schenker nur einem der Ehegatten das Geschenk zuwenden wollte. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich des gemeinsamen Vermögens steht beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu, hinsichtlich des Sondervermögen dem jeweiligen Ehegatten allein (das FamG verweist insoweit auf die allgemeinen Regeln im bürgerlichen Recht). Nach Art. 252 Abs. 1 FamG Föd sind die Ehegatten zu gleichen Teilen Miteigentümer der ehelichen Errungenschaft, soweit sie im Rahmen eines Ehevertrags nichts anderes vereinbart haben (vgl. hierzu näher unter Buchst. b). Republik Srpska 3

4 Das Vermögen der Ehegatten kann Sonder- bzw. gemeinschaftliches Vermögen sein (Art. 269 FamG RS). Für die Abgrenzung gilt das zur Föderation von Bosnien und Herzegowina gesagte entsprechend, welche in Art. 270 FamG RS enthalten ist, mit einem einzigen Unterschied: Nach Abs. 2 wird das als Mitgift übertragene Vermögen als Sondervermögen der Frau angesehen. Im FamG Föd ist dieser Punkt ungeregelt geblieben, sodass insoweit die Rechtslage nicht sicher beurteilt werden kann. Nach Art. 271 Abs. 1 FamG RS verfügen die Ehegatten über das gemeinschaftliche Vermögen einvernehmlich. Ein Ehegatte kann über seinen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen nicht selbständig verfügen und ihn auch nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden belasten (Art. 271 Abs. 2 FamG RS). Bei der Auseinandersetzung gilt grundsätzlich auch hier das Halbteilungsprinzip für das gemeinsame Vermögen (wie in der Föderation und im Bezirk Brcko), doch kann ein Ehegatte einen größeren Anteil fordern, wenn sein Beitrag zum Erwerb offensichtlich größer war als der Beitrag des anderen Ehegatten, wobei die Arbeit im Haushalt und Familie usw in vollem Umfang berücksichtigt werden (Art. 252 Abs. 1 FamG RS). Bezirk Brcko Die Regelungen im FamG Brcko stimmen überwiegend wörtlich mit den Bestimmungen des FamG Föd überein (Art. 227 ff. FamG Brcko). b) Eheverträge sind in allen drei Rechtsgebieten zulässig: Föderation von Bosnien und Herzegowina Nach Art. 252 Abs. 2 FamG Föd können die Ehegatten vor oder nach der Eheschließung ihre mit der ehelichen Errungenschaft verbundenen Beziehungen durch Ehevertrag abweichend regeln, wobei nach Art. 258 FamG Föd ein Ehevertrag nur bei der Eheschließung sowie auch während der Dauer der Ehegemeinschaft geschlossen werden kann, also nicht mehr nach der Trennung oder Scheidung. Ein solcher Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung (Art. 258 Abs. 2 FamG Föd). Den genauen Inhalt der insoweit eingeräumten Vertragsfreiheit lässt das Gesetz offen. Vertragliche Güterstände sind gesetzlich nicht geregelt. Man wird im Ehevertrag daher ausführlich und detailliert zu regeln haben, ob und ggf. an welchen Gegenständen gemeinschaftliches Eigentum bestehen soll. Eine Verweisung auf ausländischen Güterstand ist allerdings nicht möglich (Art. 260 FamG Föd). Republik Srpska Die Ehegatten können durch Ehevertrag ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse an vorhandenen oder zukünftigem Vermögen regeln (Art. 271 Abs. 4 FamG RS). Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung (Art. 271 Abs. 5 FamG RS). Eine Verweisung auf einen ausländischen Güterstand ist auch hier nicht möglich (Art. 271 Abs. 7 FamG RS). Bezirk Brcko Die Regelungen im FamG Brcko bezüglich eines Ehevertrags stimmen überwiegend wörtlich mit den Bestimmungen des FamG Föd überein (Art. 235 ff. FamG Brcko) Fundstellen Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Bosnien und Herzegowina (Stand ) Würzburger Notarhandbuch, 2. Auflage 2010, Rz. 633 ff, Bosnien und Herzegowina Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Auflage, 2007, Anhang II, Bosnien und Herzegowina Eherecht in Bosnien und Herzegowina, Süß/Ring, 1. Auflage 2006 (Prof. Suzana Bubic und Dr. Stefan Pürner) DNotI-Gutachten Nr vom International-Privatrechtliche Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der notariellen Praxis, Schaal, ZNotP 2009, 290 ff. ; ZNotP 2010, 207 ff. und ZNotP 2010, 246 ff. 4

5 2. Erbrecht 2.1. IPR a) Bosnien und Herzegowina ist Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. Oktober 1961 (seit ). b) Das Erbstatut richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art. 30 IPRG). Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit Materielles Recht Es gilt weiterhin in allen drei Gebieten einheitlich das Erbschaftsgesetz vom , dessen Text im Länderteil Jugoslawien des Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann abgedruckt war, jedoch zwischenzeitlich aussortiert ist. Der Gesetzestext ist bislang soweit ersichtlich - nicht anderweitig verfügbar. a) Gesetzliche Erbfolge Fall 1: Die Kinder wobei keine Unterscheidung zwischen ehelich und nichtehelich erfolgt und der überlebende Ehegatte erben zu gleichen Teilen (Art. 10 ErbG). Adoptierte Kinder sind im Falle einer Volladoption, die den Regelfall darstellt, ebenfalls gleichgestellt. Fall 2: Der überlebende Ehegatte wird Erbe zu ½, die Eltern jeweils zu ¼ (Art. 12 ErbG). Anstelle eines weggefallenen Elternteils treten dessen Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers) nach Stämmen. Erhöhung der gesetzlichen Erbquote. Einem Ehegatten, einem Kind oder einem Elternteil, die nicht die zum Leben notwendigen Mittel haben, kann das Gericht auf deren Antrag zu Lasten der anderen gesetzlichen Erben eine höhere Quote, notfalls den gesamten Nachlass zuweisen (Art. 21, 23 ff. ErbG). In einem solchen Fall werden jedem Erben auch lebzeitige Geschenke und Vermächtnisse angerechnet. b) Gewillkürte Erbfolge, Erbverzicht, Pflichtteilsrecht Verbot von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament (materielles Verbot):Einzig zulässige Verfügung von Todes wegen ist das Einzeltestament. Der Erbvertrag ist verboten (Art. 106 ErbG), ebenso ein Vertrag, der eine Verfügung über einen zukünftigen Nachlass oder über ein Vermächtnis enthält (Art. 107 ErbG). Gesetzliche Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament enthält des serbische Recht soweit ersichtlich nicht, dürften aber unwirksam sein. Eine Ausnahme von den vorstehenden Verboten stellt zum einen der Vertrag über die Aufteilung des Nachlasses zu Lebzeit des Erblassers (Übergabevertrag), Art ErbG, und zum anderen der Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeit (Leibrentenvertrag), Art ErbG, dar. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist ebenfalls nicht möglich (Art. 106 ErbG). Einzige Ausnahme: Nach Art. 138 ErbG kann ein Kind oder ein anderer Abkömmling mit seinem Vorfahren den Verzicht auf den zukünftigen Nachlass vereinbaren. Sofern nichts abweichendes vereinbart wird, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Ein solcher Verzicht bedarf soweit ersichtlich der gerichtlichen bzw. 5

6 notariellen Form. Zulässige Form des Testaments: handschriftliches Testament (Art. 66 ErbG), Zwei-Zeugen- Testament (Art. 67 ErbG), Gerichtstestament oder Konsulartestament. Inhalt eines Testaments können sein: Erbeinsetzung, Ersatzerbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis (bloßer Anspruch gegen die Erben ohne unmittelbare dingliche Wirkung (Damnationslegat). Auch die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers dürfte zulässig sein. Die Vor- und Nacherbfolge ist allerdings unzulässig. Der Pflichtteil ist als Noterbrecht ausgestaltet: nach Art. 30 ErbG ist der Pflichtteil innerhalb von drei Jahren nach Testamentseröffnung durch Herabsetzungsklage geltend zu machen. Der Erblasser kann jedoch testamentarisch festlegen, dass der Pflichtteilsberechtigte anstelle einer dinglichen Berechtigung am Nachlass seinen Anteil in bestimmten Sachen, Rechten oder in Geld erhält. Wie im serbischen Recht, kann der Erblasser damit testamentarisch festlegen, dass vom gesetzlichen Regelfall hinsichtlich der Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts abgewichen wird, wobei in Serbien bei Fehlen einer anderweitigen Anordnung der Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch ausgestaltet ist, in Bosnien und Herzegowina dagegen als echtes Noterbrecht. Pflichtteilsberechtigt sind stets der Ehegatte, die Kinder und Adoptivkinder (i.f. der Volladoption). Diesen absoluten Pflichtteilsberechtigten steht jeweils die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Noterbrecht zu. Allen übrigen Abkömmlingen des Erblassers sowie den Eltern und den Brüdern und Schwestern des Erblassers (sog. relative Pflichtteilsberechtigte ) steht nur dann ein Noterbrecht zu, wenn sie dauerhaft erwerbsunfähig und bedürftig sind. Diesem Personenkreis steht ein Drittel ihres gesetzlichen Erbteils zu. Kinder oder weitere Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers gehören generell nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft Für den Übergang des Nachlasses auf die Erben gilt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs, vorbehaltlich des Ausschlagungsrechts. Eine Annahme der Erbschaft ist nicht notwendig. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (Gesamthandseigentum). Der Nachlass ist bis zur Teilung gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht steht bis zur Teilung allen Erben gemeinschaftlich zu. Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten beschränkt auf den Wert ihres jeweiligen Erbteils. Vor der Teilung kann ein Miterbe seinen Erbteil durch öffentlich beglaubigten Vertrag nur auf einen Miterben übertragen. Vor der Auseinandersetzung des Nachlasses hat die Teilung des ehelichen Gesamtguts zu erfolgen, wenn in der Ehe des Erblassers der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gegolten hat. Der überlebende Ehegatte erhält im Falle des Todes eines Ehegatten zunächst die Hälfte des ehelichen Gesamtguts (also der Errungenschaft) und nur die andere Hälfte fällt in den Nachlass und wird unter den gesetzlichen oder gewillkürten Erben verteilt. Eingang in den Erbschein findet diese Verteilung jedoch nicht Fundstellen Staudinger-Dörner, Anhang 115 ff. zu Art. 25 ff. EGBGB, Stand 2007 Würzburger Notarhandbuch, 2. Auflage 2010, Rz. 642 ff. Bosnien und Herzegowina Erbrecht in Europa, Süß, Bosnien und Herzegowina, Dezember 2007 Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 1. Auflage 2010, Bosnien-Herzegowina 6

7 3. Urkunden- und Legalisationsverkehr, Auslandsvertretungen Das seinerzeit von Jugoslawien ratifizierte Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl II, S. 106), gilt seit weiter für Bosnien und Herzegowina, sodass eine Apostille genügt. Auslandsvertretung der Republik Bosnien und Herzegowina zuständig für Baden- Württemberg: Generalkonsulat von Bosnien und Herzegowina Olgastraße 97 B, Stuttgart Telefon , Fax Deutsche Auslandsvertretung in der Republik Bosnien und Herzegowina: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo (PP488, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina) Telefon( ) Fax ( ) Website 4. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen Bosnien und Herzegowina ist bislang soweit ersichtlich nicht Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht. (BGBl II 2535). Bearbeitungsstand September

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