Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage

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1 Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage

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3 Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts B. Einführung in Rechtsbegriffe I. Kollisionsnorm II. Qualifikation III. Anknüpfungspunkt IV. Statut V. Dissens VI. Gesamtverweisung, Rückverweisung, Weiterverweisung C. Rechtsprobleme beim Internationalen Erbfall D. Internationales Prozessrecht und Internationales Nachlassverfahrensrecht I. ZPO-Verfahren II. FGG-Verfahren Teil 2 Bestimmung des Erbstatuts A. Einführung B. Definition Kollisionsnorm und Statut C. Das Staatsangehörigkeitsprinzip des Art. 25 EGBGB I. Bestimmung der Staatsangehörigkeit II. Mehrfache oder keine Staatsangehörigkeit D. Staatsvertragliche Regelungen I. Abkommen von Deutschland im Bereich des Internationalen Erbrechts II. Türkei III. Iran IV. Sowjetunion V. Bilaterale staatsvertragliche Abkommen auf dem Gebiet des IZPR

4 E. Die Gesamtverweisung des Art. 4 Abs. 1 EGBGB I. Einführung II. Gesamtverweisung auf Länder mit Staatsangehörigkeitsprinzip mit Nachlasseinheit III. Gesamtverweisung auf Länder mit Wohnsitzprinzip mit Nachlasseinheit IV. Gesamtverweisung auf Länder mit Wohnsitzprinzip für bewegliches Vermögen und Belegenheitsprinzip für unbewegliches Vermögen V. Gesamtverweisung auf Länder mit Staatsangehörigkeitsprinzip für bewegliches Vermögen und Belegenheitsprinzip für Immobilien F. Rück- und Weiterverweisungen ausländischer Rechtsordnungen I. Rückverweisung des Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB auf deutsche Sachnormen II. Gesamt- oder Sachnormverweisung III. Renvoi und internationaler Entscheidungseinklang IV. Weiterverweisung mit erneuter Weiterverweisung G. Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB I. Voraussetzungen II. Begrenzung auf Immobilien III. Bindungswirkung der Rechtswahl IV. Teilrechtswahl V. Nachlassspaltung VI. Rechtswahl kraft ausländischen Kollisionsrechts H. Vorrangiges Einzelstatut des Art. 3a Abs. 2 EGBGB I. Einführung II. Konsequenzen der Nachlassspaltung

5 I. Mehrrechtsstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EGBGB I. Mehrrechtsstaaten mit einheitlichem Kollisionsrecht II. Mehrrechtsstaaten ohne einheitliches Kollisionsrecht J. Vorbehalt des ordre public Teil 3 Inhalt des Erbstatuts A. Reichweite B. Vorfragen C. Internationales Pflichtteilsrecht I. Einführung II. Ausgestaltungen des Pflichtteilsrechts III. Internationales Pflichtteilsrecht und Nachlassspaltung IV. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Teil 4 Form der letztwilligen Verfügungen im Internationalen Erbrecht A. Letztwillige Verfügung im Internationalen Erbrecht B. Art. 26 EGBGB und das Haager Testamentsformübereinkommen C. Das Formstatut D. Das Errichtungsstatut Teil 5 Das Erbstatut in Beziehung zu anderen Statuten A. Das Erbstatut und das Internationale Güterrechtsstatut nach Art. 15 EGBGB I. Einführung II. Bestimmung des Güterrechtsstatuts III. Qualifikation des 1371 Abs. 1 BGB IV. Überschneidungen des Güterrechts- und des Erbstatuts B. Erbstatut und Sachstatut

6 C. Erbstatut und Gesellschaftsstatut I. Einführung II. Bestimmung des Gesellschaftsstatut III. Überschneidung des Gesellschafts- und des Erbstatuts Teil 6 Internationales Nachlassverfahrensrecht A. Internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte I. Rechtslage bis zum 31. August II. Rechtslage ab dem 1. September B. Eigenrechtserbschein C. Fremdrechtserbschein D. Gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein E. Gemischter Erbschein Teil 7 EU-Erbrechtsverordnung A. Aktivitäten der Europäischen Union Teil 8 Internationales Erb- und Schenkungsteuerrecht A. Einführung B. Anknüpfungspunkte im deutschen Erbschaftsteuerrecht I. Unbeschränkte und erweitert unbeschränkte Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht II. Beschränkte Steuerpflicht III. Erweitert beschränkte Steuerpflicht C. Doppelbesteuerung Anhang Checkliste zur Bearbeitung eines Falls im Internationalen Erbrecht Abkürzungen Literaturverzeichnis

7 Kommentare Fachbücher Aufsätze Rechtsprechung Stand dieses Buches: Oktober

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9 In diesem Buch werden die Grundlagen der Lösung eines Erbrechtsfalls mit internationalem Bezug behandelt. Sie sollten nach der Durcharbeitung des Skriptes folgende Fragen beantworten können: - Liegt ein Erbrechtsfall mit internationalem Bezug vor? - Wie ist der internationale Erbrechtsfall aus deutscher Sicht zu lösen? - Wie ist der internationale Erbrechtsfall aus Sicht der anderen involvierten ausländischen Rechtsordnungen zu lösen? - Was bedeutet Gesamtverweisung, Rückverweisung, Weiterverweisung im internationalen Erbrechtsfall? - Liegen Möglichkeiten der Rechtswahl beim internationalen Erbrechtsfall vor? - Welche Auswirkungen haben die beteiligten Pflichtteilsrechte auf den internationalen Erbrechtsfall? - Sind andere Statuten des EGBGB neben dem Erbrechtsstatut betroffen? - Wie wird ein Erbrechtsfall mit internationalem Bezug abgewickelt? - Hat ein Erbprozess Auswirkungen bei einem Erbfall mit internationalem Bezug und wird das Urteil von den betroffenen Rechtsordnungen anerkannt? - Wie berechnet sich die Steuer bei einem internationalen Erbrechtsfall aus deutscher Sicht? 11

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11 Teil 1 Einführung

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13 A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts Aufgabe des Internationalen Privatrechts (IPR) ist es, in Fällen mit Auslandsberührung das anwendbare materielle Recht zu bestimmen (Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Ein Fall des Internationalen Erbrechts liegt bei Erbfällen mit Auslandsberührung vor. Ein Erbrechtsfall mit Auslandsberührung ist gegeben - bei beteiligten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (Erblasser, Erben, Vermächtnisnehmer, weitere sonstige Bedachte), - bei ausländischem Wohnsitz des deutschen Erblassers, - wenn sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden, - wenn der Erblasser deutsches oder ausländisches materielles Recht gewählt hat. Beispiele 1. Ein deutscher Erblasser war Eigentümer eines Grundstücks, welches sich in Frankreich befindet. 2. Eine italienische Staatsangehörige, welche mit einem Spanier die Ehe in Dänemark geschlossen hat, verstirbt in Großbritannien und hinterlässt Bankguthaben in der Schweiz. 3. Ein auf Mallorca lebender Deutscher errichtet dort ein Testament, enterbt in diesem seine Kinder und setzt seinen spanischen Lebensgefährten zu seinem Alleinerben ein. In den Beispielen ist der Bezug zum Ausland bzw. zum Internationalen Erbrecht deutlich erkennbar. Die weiteren Ausführungen sollen zeigen, wie ein Erbfall mit Bezug zum Ausland juristisch fehlerfrei gelöst werden kann. Das deutsche IPR wird durch das Kollisionsrecht im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Die Kollisi- 15

14 onsnormen des EGBGB bestimmen bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug, welches materielle Erbrecht anzuwenden ist, vgl. Art. 3 Abs. 1 EGBGB. Disharmonien können entstehen, wenn unterschiedliche Anknüpfungspunkte der Kollisionsnormen für das Erbrecht bzw. Güterrecht zur Anwendung unterschiedlicher materieller Rechtsordnungen führen. 16

15 B. Einführung in Rechtsbegriffe Um einen internationalen Erbrechtsfall lösen zu können, muss der Rechtsanwender die anzuwendenden Paragrafen des EGBGB auffinden und verstehen können. Es ist wichtig, die Unterscheidung zwischen den einzelnen Statuten im EGBGB zu beachten und die einzelnen genannten Rechtsbegriffe korrekt zu bearbeiten. I. Kollisionsnorm Kollisionsnormen sind Verweisungsnormen. Sie verweisen auf die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung. Kollisionsnormen sind keine Sachnormen, die unmittelbar die materielle Rechtsfolge anordnen. Beispiel Art. 25 EGBGB ist eine Kollisionsnorm. Es wird auf die Anwendung der Rechtsordnung des Staates verwiesen, der der Erblasser angehörte BGB ist im Gegensatz hierzu eine Sachnorm. Er bestimmt, wer Pflichtteilsberechtigter ist, und bestimmt zugleich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Ausgangspunkt im Internationalen Erbrecht ist aus deutscher Sicht Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Dieser bestimmt, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Aus dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist ersichtlich, dass durch die Regelung unterliegt dem Recht des Staates eine unmittelbare Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung als Verweisung bestimmt ist. Tatbestand der Kollisionsnorm Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Dies bezieht sich somit nicht 17

16 auf einen reinen Lebenssachverhalt, sondern es wird eine sog. Rechtsfolgengruppe (Erbfolge) in Bezug genommen. II. Qualifikation Von der Kollisionsnorm zu unterscheiden ist die sog. Qualifikation. Nach einem Erbfall sind auftretende Rechtsfragen bestehenden Kollisionsnormen zuzuordnen. Diesen Zuordnungsvorgang nennt man Qualifikation. Die Qualifikation ist für die Anwendung von Kollisionsnormen entscheidend. Vielfach ist nicht ersichtlich, ob Institute ausländischen Rechts unter bestimmte deutsche Kollisionsnormen einzuordnen sind. Beispiel Der sog. Trust im anglo-amerikanischen Rechtsraum ist ein Rechtsinstitut, das durch langfristige und gegenüber Dritten zwingende Bindung von Vermögen von den Regeln des deutschen Erbrechts und des deutschen Sachenrechts abweicht. 1 Hier ist in Deutschland strittig, ob die Beurteilung nach Art. 27, 28 EGBGB oder nach den Regeln des Gesellschaftsstatus durchzuführen ist. Die Qualifikation soll auch bei einer anwendbaren ausländischen Rechtsordnung von den deutschen Kriterien ausgehen. Die Qualifikation tritt auch auf der Rechtsfolgenseite einer Kollisionsnorm auf. Die Verweisung in Art. 25 Abs. 1 EGBGB gilt nur für erbrechtlich zu qualifizierende Rechtsfragen. Hinzu treten bei der Prüfung des internationalen Erbrechtsfalls immer Rechtsfragen, die unter den Systembegriff einer anderen Kollisionsnorm fallen. 1 Flick/Piltz, Der Internationale Erbfall, Rn

17 Beispiel Bei der Prüfung der gesetzlichen Erbfolge muss vielleicht die materielle Wirksamkeit einer Ehe (Art. 13 EGBGB), die Abstammung (Art. 19 EGBGB), die Wirksamkeit einer Adoption (Art. 22 EGBGB) oder die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass (Art. 43 EGBGB) geprüft werden. III. Anknüpfungspunkt Die Kollisionsnormen des EGBGB verweisen nicht auf eine einzelne Rechtsordnung. Vielmehr wird das anwendbare Recht unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Element des Sachverhalts bestimmt. Dies ist der sog. Anknüpfungspunkt. Beispiele 1. In Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist der Staat, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört, der Anknüpfungspunkt. Die Staatsangehörigkeit bestimmt, auf welches Recht die Kollisionsnorm verweist. 2. In Frankreich und Belgien ist die Anknüpfung aufgespalten. Bewegliches Vermögen knüpft an den Wohnsitz an (Wohnsitzprinzip), unbewegliches Vermögen an die Belegenheit (Belegenheitsprinzip). IV. Statut Das nach der Prüfung des Kollisionsrechts gefundene Ergebnis wird als Statut bezeichnet. Beispiel Das auf die Erbfolge anwendbare Recht ist das sog. Erbstatut, Art. 25 Abs. 1 EGBGB. 19

18 Das auf die materielle Wirksamkeit des Testaments anwendbare Recht nach Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB wird Errichtungsstatut genannt. Das anwendbare Recht auf die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe ist das sogenannte Ehegüterstatut, Art. 15 EGBGB.Wichtig ist für das Internationale Erbrecht aus deutscher Sicht das sog. Personalstatut, Art. 5 EGBGB. Dieses bezeichnet die Rechtsordnung, die für alle persönlichen Verhältnisse einer Person maßgeblich ist. In Deutschland wird gem. Art. 5 EGBGB grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft. V. Dissens Ein Dissens liegt vor, wenn ein ausländischer Staat die Erbfolge insgesamt einem anderen Recht als das deutsche IPR unterstellt. Dies betrifft im Regelfall den gesamten Nachlass. Beispiel Ein Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz verstirbt. Aus deutscher Sicht ist nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches materielles Recht anzuwenden. Beginnt die Prüfung in der Schweiz mit dem schweizerischen IPR, stellt dieses auf den letzten Wohnsitz ab. Die Schweizer wenden im Beispielsfall schweizerisches materielles Recht an. Der Dissens ist bedingt durch die unterschiedliche Anknüpfung in Deutschland und der Schweiz (Staatsangehörigkeit Wohnsitz). Die sachgerechte Lösung dieser Erbrechtsfälle muss in der Beratung mit dem Mandanten bereits zu Lebzeiten erfolgen. Dabei sind Rechtswahlmöglichkeiten und testamentarische Vorkehrungen zu treffen. 20

19 VI. Gesamtverweisung, Rückverweisung, Weiterverweisung Art. 25 Abs. 1 EGBGB bestimmt, dass die Staatsangehörigkeit des Erblassers über das anwendbare Recht entscheidet. Dies ist eine sog. Gesamtverweisung. Dies bedeutet, dass bewegliches sowie unbewegliches Vermögen, egal wo es sich auf der Welt befindet, aus deutscher Sicht nach dem durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers zu bestimmenden Recht vererbt wird. Nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB ist bei der Verweisung auf ausländisches Recht auch das ausländische Kollisionsrecht anzuwenden. Weist das ausländische Kollisionsrecht nach der deutschen Gesamtverweisung eine Gesamtverweisung auf das deutsche Kollisionsrecht zurück, müsste aus deutscher Sicht wiederum Art. 25 Abs. 1 EGBGB angewendet werden. Es käme somit zu einem unendlichen Zirkelschluss. Um dies zu vermeiden, bestimmt Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB, dass jede Rückverweisung eines ausländischen Kollisionsrecht als Verweisung auf das deutsche materielle Recht zu behandeln ist. Die Rückverweisung wird demnach angenommen und die Verweisungen werden unterbrochen. Aus deutscher Sicht ist dann deutsches materielles Recht das sog. Erbstatut. Beispiel Ein Schweizer mit Wohnsitz in Berlin verstirbt. Das deutsche IPR verweist nach Art. 25 Abs.1 EGBGB auf das schweizerische IPR. Dort erfolgt nach 91 des schweizerischen IPRG eine Rückverweisung an den Wohnsitz. Das deutsche IPR nimmt nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB die Rückverweisung an. Es ist aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht anzuwenden. Eine Weiterverweisung ist gegeben, wenn das ausländische IPR nicht auf das deutsche IPR zurück verweist, sondern eine Verweisung auf 21

20 eine dritte Rechtsordnung ausspricht. Diese Weiterverweisung wird aus deutscher Sicht anerkannt. Beispiel Eine zuletzt in München lebende Französin vererbt ein Haus in Dänemark. Aus deutscher Sicht ist nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB das französische IPR anzuwenden. Das französische IPR verweist bei unbeweglichem Vermögen auf die Belegenheit der Sache. Diese Weiterverweisung wird aus deutscher Sicht anerkannt. Bitte beachten Sie, dass für bewegliches Vermögen das französische IPR auf das IPR des Wohnsitzes verweist. Es ist offensichtlich, dass es durch die Gesamtverweisung aus deutscher Sicht nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB zu Schwierigkeiten bei der Findung der anwendbaren materiellen Rechtsordnung kommt, wenn die aus deutscher Sicht anwendbare Rechtsordnung anderen Anknüpfungspunkten folgt (z. B. Wohnsitz oder Belegenheit der unbeweglichen Sache). 22

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