I. Sachverhalt. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I. Sachverhalt. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein."

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 11. Februar 2010 EGBGB Art. 15, 16 Mexiko/Schweiz: Testamentserrichtung durch einen mexikanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz und Vermögen in der Schweiz; Testamentsvollstreckung; Pflichtteilsrecht I. Sachverhalt Ein mexikanischer Staatsangehöriger, gebürtig aus Mexiko-City, mit Wohnsitz in der Schweiz, beabsichtigt, in Deutschland ein notarielles Testament zu errichten. Er ist nicht verheiratet und hat vier Kinder, zwei von seiner Ex-Ehefrau und zwei von seiner derzeitigen Lebensgefährtin. Der Nachlass besteht aus einer Immobilie in der Schweiz, Lebensversicherungen mit Schweizer Unternehmen und im Übrigen aus Geldvermögen und beweglichen Gegenständen in der Schweiz. Außerhalb der Schweiz verfügt der Erblasser über keine Nachlassgegenstände. Der Erblasser beabsichtigt, seine Kinder zu gleichen Teilen zu Erben einzusetzen und seiner Lebensgefährtin Vermächtnisse auszusetzen, die das Barvermögen und die Wohnungseinrichtung mit sämtlichen in der Wohnung befindlichen Wertgegenständen umfassen, also ausschließlich bewegliche Gegenstände. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein. Darüber hinaus sollen zwei verschiedene Testamentsvollstrecker, u.a. die Lebensgefährtin, eingesetzt werden, die jeweils bestimmte Nachlassgegenstände verteilen, jedoch nicht auf Dauer verwalten sollen. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) internet: user/mr/pool/gutachten/2010/ fax.doc

2 Seite 2 II. Fragen 1. Welches materielle Erbrecht findet Anwendung, wenn der Erblasser a) mit letztem Wohnsitz in der Schweiz b) mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstirbt? 2. Besteht jeweils die Gefahr der Unwirksamkeit des Testaments im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche der Kinder, wenn der Wert des Vermächtnisses an die Lebensgefährtin eine bestimmte Quote (etwa ¼ des Wertes des gesamten Nachlasses) übersteigt? Welche Maßnahmen sind hier ggf. vorsorglich zu treffen? 3. Sind jeweils bezüglich der geplanten Testamentsvollstreckung bestimmte Punkte zu beachten, um auf jeden Fall eine etwaige Unwirksamkeit des Testaments zu vermeiden und darüber hinaus die Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung zu gewährleisten? III. Zur Rechtslage 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht a) aus deutscher Sicht Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt aus der Sicht des deutschen Rechts die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers. Mithin ist hier aus der Sicht des deutschen IPR für die Erbfolge nach dem mexikanischen Staatsangehörigen das mexikanische Recht anzuwenden, allerdings gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB unter Einschluss des dortigen Kollisionsrechts. Bei den Vereinigten Staaten von Mexiko handelt es sich um einen Bundesstaat ohne einheitliches Zivilrecht. Der Mehrrechtsstaat Mexiko besteht aus dem Bundesdistrikt (Distrito Federal) und 31 Bundesstaaten. Jede dieser 32 Teilrechtsordnungen hat ihr materielles Recht selbstständig in einem eigenen Código Civil geregelt. Daneben ist auch das mexikanische Kollisionsrecht räumlich gespalten (Prinz von Sachsen Gessaphe, Das mexikanische internationale Erbrecht und seine Bedeutung für deutschmexikanische Nachlassfälle, 1987, S. 79, 102). Das Kollisionsrecht des Bundesdistrikts mit seiner Hauptstadt Mexiko City ist in den Art Código Civil Distrito Federal, CCDF, geregelt. Ein ausdrückliches Erbstatut ist dort nicht enthalten, jedoch

3 Seite 3 enthält Art. 12 CCDF auch seit seiner Neufassung im Jahre 2000 weiterhin den Territorialitätsgrundsatz. Im Übrigen bestimmt Art. 13 Abs. 3 CCDF: Die Begründung, Regelung und das Erlöschen dinglicher Rechte an unbeweglichen Gütern, einschließlich der Verträge über Miete und sonstige zeitliche Nutzung solcher Güter, und die beweglichen Güter unterliegen dem Recht ihres Belegenheitsortes, auch wenn ihre Eigentümer Ausländer sind. Es wird also stets auf die Belegenheit des Vermögens abgestellt, wobei dies auch für die Beurteilung der Erbfolge gelten soll (vgl. auch Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 539 unter Berufung auf Art. 121 Abs. 2 der mexikanischen Verfassung). Laut mitgeteiltem Sachverhalt ist hier Nachlassvermögen des Erblassers nur in der Schweiz belegen, so dass das Kollisionsrecht des mexikanischen Bundesdistrikts auf das Schweizer Recht verweist. Bei dieser Verweisung handelt es sich nach den in Mexiko geltenden Grundsätzen um eine Sachnormverweisung (Philipp, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Länderbericht Mexiko, Stand: Dezember 1990, Rn. 16), so dass das Kollisionsrecht der berufenen Rechtsordnung (hier also der Schweizer Rechtsordnung) nicht berücksichtigt wird. Die Verweisung wird vielmehr hier abgebrochen, so dass aus deutscher Sicht aufgrund der Belegenheit des Nachlassvermögens in der Schweiz das Schweizer Recht als Erbstatut berufen ist. b) aus Schweizer Sicht Die maßgeblichen Regelungen des IPR finden sich in der Schweiz in den Art. 86 ff. IPRG: Art. 86. (l) Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. (2) Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschließliche Zuständigkeit vorsieht. Art. 87. (1) War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. (2) Sie sind stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen

4 Seite 4 Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten. Art. 88. (1) War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. (2) Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig. Art. 89. Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Maßnahmen an. Art. 90. (1) Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. (2) Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist. Art. 91. (1) Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. (2) Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten. Art. 92. (1) Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Maßnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. (2) Die Durchführung der einzelnen Maßnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Maßnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung. Art. 93. (1) Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. (2) Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen.

5 Seite 5 Art. 94. Eine Person kann von Todes wegen verfügen, wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verfügungsfähig ist. Das schweizerische IPRG sieht die Frage des im Erbrecht anwendbaren Rechts im Funktionszusammenhang mit der schweizerischen Eröffnungszuständigkeit (ausführlich Lorenz, Disharmonie im deutsch-schweizerischen internationalen Erbrecht - Koordinierungsmittel für die notarielle Praxis, DNotZ 1993, 148 ff.). Grundsätzlich gilt, dass die Gerichte und Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig sind (Art. 86 Abs. 1 schweiz. IPRG). Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit steht dann auch die Frage nach dem anwendbaren Recht. Sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz (Art. 20 schweiz. IPRG) in der Schweiz haben sollte, wäre aus schweizerischer Sicht das schweizerische Erbrecht anzuwenden. Sollte allerdings der Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland versterben, so würde das Schweizer Recht zunächst auf das deutsche Recht verweisen und zwar unter Einschluss des deutschen Kollisionsrechts (vgl. Art. 91 Abs. 1 schweiz. IPRG). Nach Art. 14 Abs. 1 schweiz. IPRG ist der renvoi nach Art. 91 Abs. 1 schweiz. IPRG voll umfänglich zu beachten. Das bedeutet, dass dem ausländischen Kollisionsrecht sowohl in Bezug auf eine Rückverweisung auf das schweizerische Recht als auch hinsichtlich einer etwaigen Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht zu folgen i. S. einer Sachnormverweisung ist (Schnyder/Liatowitsch, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Baseler Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 91 IPRG Rn. 6). Bei Befolgung dieser Regeln würde man hier zur Berufung des mexikanischen Rechts bzw. des Rechts des mexikanischen Bundesdistrikts gelangen. Allerdings neigt das Schweizer Schrifttum i.s.d. Herstellung einer Entscheidungsharmonie zur Übernahme der sog. foreign court theory. Danach hätten Schweizer Behörden im Rahmen des Art. 91 Abs. 1 schweiz. IPRG dasjenige Recht anzuwenden, welches die ausländischen Wohnsitzbehörden anwenden würden (Nachweise aus der Schweizer Literatur bei Schnyder/Liatowitsch, a.a.o., Rn. 6). Bei Anwendung der foreign court theory würde man hier auch aus Schweizer Sicht zur Anwendung des Schweizer Rechts gelangen, das aus der Sicht der deutschen Wohnsitzbehörden berufen wäre. Folgt man also der in der Schweiz wohl vorherrschenden Ansicht und bringt die foreign court theory zur Anwendung, so ist hier auch aus Schweizer Sicht das Schweizer Recht berufen.

6 Seite 6 2. Testamentsgestaltung unter Berücksichtigung des Schweizer Rechts a) Testamentsvollstreckung Das Erbstatut, also das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht beherrscht nach allgemeiner Auffassung in Deutschland auch die Fragen, die mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängen, wie die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Befugnis zur Ernennung und Erlassung des Testamentsvollstreckers, den Umfang seiner Rechtsstellung etc. (vgl. nur Palandt/Thorn, 69. Aufl. 2010, Art. 25 EGBGB Rn. 11 mit vielen Nachweisen). Dies wäre vorliegend also nach dem oben Ausgeführten das schweizerische Recht. Auch aus schweizerischer Sicht ist vorliegend schweizerisches Recht auf die Fragen der Testamentsvollstreckung anzuwenden, da nach zumindest der herrschenden Auffassung in der schweizerischen Rechtsliteratur die inhaltlichen Aspekte der Testamentsvollstreckung (insbesondere die Befugnisse des Erblassers, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben und gegenüber Dritten) vom Erbstatut beherrscht werden (Schnyder/Liatowitsch, a.a.o., Art. 92 IPRG Rn. 5 am Ende m. w. N.; a. A.: Heini, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 92 Rn. 21, der alle Fragen der Testamentsvollstreckung Art. 92 Abs. 2 IPRG, also dem Eröffnungsstatut, unterstellen will). Das schweizerische materielle Erbrecht kennt eine der deutschen Testamentsvollstreckung ähnliche Regelung, dort Willensvollstreckung genannt (Art. 517 f. ZGB). Hiernach wird der Willensvollstrecker vom Erblasser im Testament benannt und der Erblasser kann den Aufgabenkreis des Willensvollstreckers in der letztwilligen Verfügung festlegen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 518 Abs. 1 i. V. m. Art. 602 Abs. 2 ZGB der Willensvollstrecker anstelle der Erben das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass besitzt, soweit die Willensvollstreckung reicht und solange sie andauert. Damit ist aber die Willensvollstreckung schweizerischen Rechtes der Testamentsvollstreckung deutschen Rechtes insoweit vergleichbar, dass sie als Beschränkung der Erbenstellung anzusehen ist. Weitere Einzelheiten zur Willensvollstreckung können Sie der beiliegenden Literatur entnehmen (Wolf/Berger- Steiner, in: Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Länderbericht Schweiz, Rn. 86 ff.).

7 Seite 7 b) Pflichtteilsrecht In Bezug auf das Schweizer Pflichtteilsrecht ist zunächst zu beachten, dass dieses als ein echtes Noterbrecht ausgestaltet ist. Es handelt sich bei dem Schweizer Pflichtteilsrecht um eine den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers, die seiner Verfügung entzogen ist. Die Pflichtteilsberechtigung beläuft sich gem. Art. 471 schweiz. ZGB für die Abkömmlinge auf ¾ des Nachlasses (Süß, in: Meyer, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2003, Rn. 332). Der Erbe, dessen Pflichtteil nicht respektiert wurde, muss zur Durchsetzung seines Anspruchs fristgemäß die Herabsetzungsklage gem. Art. 522 ff. schweiz. ZGB erheben. Das entsprechende Herabsetzungsurteil ist ein Gestaltungsurteil (BG BGE 115 II, 212; BG BGE 98, 1b 97). Erst mit dem Herabsetzungsurteil erhält der übergangene Pflichtteilserbe, welcher ohne Grund völlig enterbt wurde (Art. 479 schweiz. ZGB), die Erbenstellung und die quotenmäßige Beteiligung am Gesamtnachlass (BG BGE 125 III 40; BG BGE 86 II 338; Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser, Baseler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 470 ZGB Rn. 4). Bis zur Rechtskraft des Herabsetzungsurteils hat der übergangene Pflichtteilsberechtigte nur eine virtuelle Erbenstellung und ist in der Erbbescheinigung nicht aufzuführen (BG BGE 98, 1b 97 ff.; Staehelin, in Honsell/Vogt/Geiser, a.a.o., Art. 470 ZGB Rn. 4). Hervorzuheben ist, dass Verfügungen, die den Pflichtteil verletzen, jedenfalls nicht eo ipso nichtig sind. Das Pflichtteilsrecht gibt vielmehr nur einen durch Herabsetzungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Erbenstellung, sofern der übergangene Erbe nicht bereits seinen Pflichtteil in Form einer Zuwendung unter Lebenden oder durch ein bereits ausgerichtetes Vermächtnis erhalten hat (Staehelin, a.a.o., Art. 470 ZGB Rn. 4 m.w.n. aus der Schweizer Literatur). Wegen weiterer Einzelheiten verweisen wir wiederum auf die beiliegende Literatur (Wolf/Berger- Steiner, a.a.o., Rn. 74 ff.). 3. Testamentsform Sowohl Deutschland als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht ratifiziert, das in Deutschland in Art. 26 EGBGB inkorporiert ist. Formgültig ist danach eine letztwillige Verfügung dann, wenn sie dem Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser letztwillig

8 Seite 8 verfügt hat. Ein dem deutschen Ortsrecht entsprechendes Testament wird daher sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz als formgültig angesehen werden.

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14118 letzte Aktualisierung: 11.07.2002 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform I. Sachverhalt Es wird ein Testament

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1411# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Schweiz, Erbvertrag, Testamentsvollstreckung, Nießbrauch

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches

Mehr

Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des. Internationalen Erbrechts in der Schweiz. Erbrecht, WS 07/08

Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des. Internationalen Erbrechts in der Schweiz. Erbrecht, WS 07/08 Erbrecht 15. Stunde, 19. Dezember 2007 13 Grundzüge des Internationalen Erbrechts in der Schweiz Folie 15/1 I. Voraussetzungen und Rechtsquellen Sachverhalt sowohl mit Bezug zur Schweiz als auch zum Ausland

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1495# letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2001 EGBGB Art. 25, 26 Slowenien; gemeinschaftliches Testament

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99828# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 El Salvador: Ehe- und Erbvertrag

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14157 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 21.5.2004 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 158563 letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017 EuErbVO Art. 34 Thailand: Beerbung eines mit letztem

Mehr

DIE GEPLANTE REVISION DER ERBRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DES SCHWEIZERISCHEN INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS

DIE GEPLANTE REVISION DER ERBRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DES SCHWEIZERISCHEN INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS DIE GEPLANTE REVISION DER ERBRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DES SCHWEIZERISCHEN INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS Oliver Arter/Daisy Vacher Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kommt es regelmässig zu Kompetenzkonflikten

Mehr

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1458# letzte Aktualisierung:30. Dezember 1998 Gutachten Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft;

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009 EGBGB Art. 15; GBO 47; BGB 428, 1030 Bulgarien: Erwerb

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 USA/Colorado: Anerkennung eines US-amerikanischen Erbscheins im Grundbuchverfahren

EGBGB Art. 25, 26 USA/Colorado: Anerkennung eines US-amerikanischen Erbscheins im Grundbuchverfahren DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98436# letzte Aktualisierung: 2. November 2009 EGBGB Art. 25, 26 USA/Colorado: Anerkennung eines

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1499# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2001 EGBGB Art. 25, 26 Österreich; Behindertentestament I. Zum

Mehr

EGBGB Art. 25; BGB 2197 ff. Schottland: Anerkennung eines executor als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des in Deutschland belegenenen Nachlasses

EGBGB Art. 25; BGB 2197 ff. Schottland: Anerkennung eines executor als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des in Deutschland belegenenen Nachlasses DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88352# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2009 EGBGB Art. 25; BGB 2197 ff. Schottland: Anerkennung eines

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Können Ehegatten nach albanischem Recht wirksam einen Erbvertrag abschließen? III. Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Können Ehegatten nach albanischem Recht wirksam einen Erbvertrag abschließen? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14210 letzte Aktualisierung: 29.11.2005 EGBGB Art. 25, 26 Albanien: Verbot des Erbvertrages; gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht I. Sachverhalt

Mehr

EU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016

EU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016 EU-Erbrechtsverordnung Law Days St. Gallen 2016 29. April 2016 2 Einführung in die Problemstellung Inhaltliche Verschiedenheit der nationalen Rechtsordnungen Internationale Sachverhalte Zuständigkeit?

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung I. Einleitung Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks.

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14261 letzte Aktualisierung: 23.02.2007 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl

Mehr

Revision von Art IPRG und Art IPRG

Revision von Art IPRG und Art IPRG Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche 207 by KENDRIS AG, die führende unabhängige Schweizer Anbieterin von Family Office-, Trust- und Treuhand-Dienstleistungen, nationaler und internationaler

Mehr

B & K Special II. Die Europäische Erbrechtsverordnung 11/2015. I. Einleitung. II. Regelungsinhalt der EU-ErbVO. III. Auswirkungen der EU-ErbVO

B & K Special II. Die Europäische Erbrechtsverordnung 11/2015. I. Einleitung. II. Regelungsinhalt der EU-ErbVO. III. Auswirkungen der EU-ErbVO B & K Special II 11/2015 Die Europäische Erbrechtsverordnung I. Einleitung Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens,

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1491# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2001 EGBGB Art. 25; 26 Österreich; "Geschiedenentestament" I.

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Fragen. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14318# letzte Aktualisierung: 7. August 2008 EGBGB Art. 25, 26 Abs. 5 Brasilien: Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14218 letzte Aktualisierung: 30.01.2006 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht Sachverhalt

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1477# letzte Aktualisierung: 13. Juli 2001 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274 ff. England; Erbvertrag I. Zum

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Anwendbares Recht a) In Ontario belegenes Grundstück Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser

Mehr

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1417# letzte Aktualisierung: 1. April 1997 Gutachten EGBGB Art. 15; 25 Schweiz, Aufhebung eines Ehe-,

Mehr

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101829# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Sowjetunion/Russland: Spätaussiedlerin,

Mehr

Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht kompakte Regelung im IPRG 28 IPRG: Anknüpfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen ( Erbstatut), 29 IPRG: Erb- bzw Heimfallsrecht des Staates 30 IPRG: Anknüpfung der Gültigkeit einer Verfügung von Todes

Mehr

2. Wird ein in Deutschland beurkundetes notarielles Einzeltestament auch in Frankreich als formwirksam anerkannt?

2. Wird ein in Deutschland beurkundetes notarielles Einzeltestament auch in Frankreich als formwirksam anerkannt? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14155 letzte Aktualisierung: 20.04.2004 EGBGB Art. 25 Frankreich: Erbstatut; Einzeltestament eines Franzosen mit ständigem Aufenthalt in Deutschland;

Mehr

EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann

EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 153273 letzte Aktualisierung: 28. Februar 2017 EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen

Mehr

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben.

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99357# letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: gesetzlicher Güterstand

Mehr

1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht

1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14149 letzte Aktualisierung: 24.04.2003 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2265 ff. Australien: Erbstatut; gemeinschaftliches Testament I. Sachverhalt Ehegatten, die jeweils

Mehr

Mögliche Änderungen im nationalen und internationalen Erbrecht unverbindliche Übersicht

Mögliche Änderungen im nationalen und internationalen Erbrecht unverbindliche Übersicht Mögliche Änderungen im nationalen und internationalen Erbrecht unverbindliche Übersicht I. Modernisierung nationales Erbrecht 1. Übersicht 1 - Um dieses den aktuellen Partnerschafts- und Familienformen

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14324# letzte Aktualisierung: 29. Oktober 2008 EGBGB Art. 25 Türkei: Pflichtteilsergänzung I. Sachverhalt

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach

Mehr

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:

Mehr

Belgien: Erbstatut von deutschen Staatsangehörigen mit Grundbesitz in Belgien; Pflichtteilsrecht; Gestaltungsmöglichkeiten. I.

Belgien: Erbstatut von deutschen Staatsangehörigen mit Grundbesitz in Belgien; Pflichtteilsrecht; Gestaltungsmöglichkeiten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14265 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 06.12.2006 letzte Sichtung: 22.09.2011 EGBGB Art. 25, 26 Belgien: Erbstatut von deutschen Staatsangehörigen

Mehr

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14185 letzte Aktualisierung: 30.11.2004 EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

Mehr

Grenzüberschreitendes Erbrecht: Neuerungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Dr. Mario Leitzen Notar in Rheinbach

Grenzüberschreitendes Erbrecht: Neuerungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Dr. Mario Leitzen Notar in Rheinbach Grenzüberschreitendes Erbrecht: Neuerungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Dr. Mario Leitzen Notar in Rheinbach Das Problem: Welches Erbrecht ist anwendbar?... wenn ein Deutscher mit

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14163 letzte Aktualisierung: 25.06.2004 EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101558# letzte Aktualisierung: 17. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

Spanien, gemeinschaftliches Testament eines deutsch-spanischen Ehepaares. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III.

Spanien, gemeinschaftliches Testament eines deutsch-spanischen Ehepaares. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1470# letzte Aktualisierung: 17. Mai 2001 Spanien, gemeinschaftliches Testament eines deutsch-spanischen

Mehr

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 3. Doppelstunde, 12. Oktober Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Erbrecht, HS 2011

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 3. Doppelstunde, 12. Oktober Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Erbrecht, HS 2011 Erbrecht 3. Doppelstunde, 12. Oktober 2011 4 Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Folie 1/16 I. Grundgedanke Das Gesetz geht davon aus, dass bei bestimmten qualifizierten formellen Naheverhältnissen die Verfügungsfreiheit

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

I. Sachverhalt. Ein deutscher Erblasser verstarb mit letztem Wohnsitz in Deutschland.

I. Sachverhalt. Ein deutscher Erblasser verstarb mit letztem Wohnsitz in Deutschland. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14310# letzte Aktualisierung: 3. Juni 2008 EGBGB Art. 21, 25; BGB 1822 Nr. 2, 1942 ff. Österreich: Familien-

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 98679# letzte Aktualisierung: 24. November 2009

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 98679# letzte Aktualisierung: 24. November 2009 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 98679# letzte Aktualisierung: 24. November 2009 EGBGB Art. 25, 26 Niederlande: Erbstatut; Testament;

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,

Mehr

1. Wer vertritt das minderjährige Kind im rechtsgeschäftlichen Verkehr?

1. Wer vertritt das minderjährige Kind im rechtsgeschäftlichen Verkehr? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14180 letzte Aktualisierung: 23.02.2005 EGBGB Art. 7, 21 Schweiz: gesetzliche Vertretung minderjähriger Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz;

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wie ist das Rechtsverhältnis der Miterben nach griechischem Erbrecht gestaltet?

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wie ist das Rechtsverhältnis der Miterben nach griechischem Erbrecht gestaltet? DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1442# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten EGBGB Art. 25 Abs. 1, GBO 47, Miterben als Bruchteilsgemeinschaft

Mehr

Können die Ehegatten vorliegend erbvertragliche Verfügungen treffen, wobei die in den USA belegene Wohnung unberücksichtigt bleiben soll?

Können die Ehegatten vorliegend erbvertragliche Verfügungen treffen, wobei die in den USA belegene Wohnung unberücksichtigt bleiben soll? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14181 letzte Aktualisierung: 18.02.2005 EGBGB Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 5, 3 Abs. 3 USA (Florida): Erbvertrag eines deutsch-us-amerikanischen Ehepaares

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, Albanien: Erbstatut; Flüchtlingsrecht; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag

EGBGB Art. 25, 26, Albanien: Erbstatut; Flüchtlingsrecht; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14126 letzte Aktualisierung: 10.02.2003 EGBGB Art. 25, 26, Albanien: Erbstatut; Flüchtlingsrecht; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag I. Sachverhalt: Albanische

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14117 letzte Aktualisierung: 10.07.2002 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen;

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14217 letzte Aktualisierung: 21.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares Sachverhalt

Mehr

Gutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt

Gutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14235 letzte Aktualisierung: 10.05.2006 Gutachten EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption)

Mehr

4. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein deutsches oder ein österreichisches Gericht für die Genehmigung zuständig?

4. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein deutsches oder ein österreichisches Gericht für die Genehmigung zuständig? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14302# letzte Aktualisierung: 7. März 2008 EGBGB Art. 21, 25 Österreich: Vertretung eines nichtehelichen

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung

Mehr

EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274, 2300 ff. Tschechien, Erbstatut, Erbvertrag, Rechtswahl, Formstatut, Pflichtteil. I. Zum Sachverhalt

EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274, 2300 ff. Tschechien, Erbstatut, Erbvertrag, Rechtswahl, Formstatut, Pflichtteil. I. Zum Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1487# letzte Aktualisierung: 16. August 2001 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274, 2300 ff. Tschechien, Erbstatut,

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1488# letzte Aktualisierung: 3. September 2001 EGBGB Art. 14, 15, 25; BGB 1408, 1410, 2346 Brasilien;

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)

EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14251 letzte Aktualisierung: 28.09.2006 EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14103 letzte Aktualisierung: 07. März 2002 EGBGB Art. 25, 26 Thailand; Erbstatut; Erbvertrag I. Zum Sachverhalt Ehegatten, er deutsche Staatsangehöriger, sie

Mehr

EGBGB Art. 21; BGB 1821, 1822 Russland: gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes/familiengerichtliche Genehmigung

EGBGB Art. 21; BGB 1821, 1822 Russland: gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes/familiengerichtliche Genehmigung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14148 letzte Aktualisierung: 20.03.2003 EGBGB Art. 21; BGB 1821, 1822 Russland: gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes/familiengerichtliche Genehmigung

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14272 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 11.5.2007 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

Frage 1: Anwendbares Recht nach objektiver Anknüpfung (30 Minuten/15 Punkte/25 %)

Frage 1: Anwendbares Recht nach objektiver Anknüpfung (30 Minuten/15 Punkte/25 %) Prüfung Nachlassplanung FS 2014 Lösungsskizze (Der Lösungsvorschlag ist bewusst knapp gehalten; von den BearbeiterInnen werden indes ausformulierte Sätze und einlässliche Begründungen für die einzelnen

Mehr

Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben. Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel

Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben. Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel 1 I. Einleitung II. Relevante Vorschriften des Internationalen

Mehr

Steuerhoheit. 1. Allgemeines. Luzerner Steuerbuch

Steuerhoheit. 1. Allgemeines. Luzerner Steuerbuch er Steuerbuch Band 3, Weisungen EStG: Erbschaftssteuer, 2 Nr. 1 Datum der letzten Änderung: 01.01.2019 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_3_weisungen_estg erbschaftssteuer_steuerhoheit.html Steuerhoheit

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen?

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen? Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen? Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rechtliche Rahmenbedingungen:

Mehr

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht Fall 6 A. Zulässigkeit des Antrags I. Internationale Zuständigkeit 1) Supranationale Regelungen EuGVO ist nicht anwendbar, Art. 1 II Nr. 1 auch kein sonstiges supranationales Recht ersichtlich. 2) Autonomes

Mehr

ANHANG I. ANWENDBARES RECHT. A. Ohne professio iuris. B. Mit professio iuris INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT. A. Ohne prorogatio fori

ANHANG I. ANWENDBARES RECHT. A. Ohne professio iuris. B. Mit professio iuris INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT. A. Ohne prorogatio fori ANHANG I. ANWENBARES RET A. Ohne professio iuris B. Mit professio iuris II. INTERNATIONALE ZUSTÄNIGKEIT A. Ohne prorogatio fori B. Mit prorogatio fori III. PFLITTEILE NA SWEIZERISEM ERBRET I. ANWENBARES

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich sinnvoll meinen letzten Willen?

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich sinnvoll meinen letzten Willen? Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich sinnvoll meinen letzten Willen? Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rechtliche Rahmenbedingungen:

Mehr

IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht

IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht WissMit. Alexander Metzing A. Materielles Erbstatut I. Einführung Rechtsordnung, welcher die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt regelt alle mit

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14314# letzte Aktualisierung: 6. November 2007

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14314# letzte Aktualisierung: 6. November 2007 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14314# letzte Aktualisierung: 6. November 2007 BGB 167, 1896; Art. 35 OR (Schweiz) Schweiz: Vorsorgevollmacht

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14131 letzte Aktualisierung: 05.12.2002 EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei: Ehelicher Güterstand, gesetzliche Erbfolge, Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrages

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung

EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 160762 letzte Aktualisierung: 26. März 2018 EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich sinnvoll meinen letzten Willen?

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich sinnvoll meinen letzten Willen? Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich sinnvoll meinen letzten Willen? Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rechtliche Rahmenbedingungen:

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 11.07.2011 Testamentarisches Erbrecht (2), Pflichtteilsrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14105 letzte Aktualisierung: 25.01.2002 EGBGB Art. 22 Serbien; Minderjährigenadoption I. Zum Sachverhalt Serbische Eheleute, die in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Europäische Erbrechtsverordnung Schweizerisches internationales Privatrecht Grenzüberschreitende Nachlassfälle

Europäische Erbrechtsverordnung Schweizerisches internationales Privatrecht Grenzüberschreitende Nachlassfälle Europäische Erbrechtsverordnung Schweizerisches internationales Privatrecht Grenzüberschreitende Nachlassfälle Uricher Rechtsanwälte Reichenaustraße 15 D-78467 Konstanz Telefon: +49-7531-36558-0 Telefax:

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 220 Russische Föderation/Kasachstan:

Mehr

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1468 letzte Aktualisierung: 08. März 2001 USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1208# letzte Aktualisierung: 1. April 1997 Gutachten FGB 13, 39, 40; EGBGB Art. 234 4, 4a Eheliche Vermögensgemeinschaft;

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. 6 Ob 81/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

Richtig vererben unter Ehegatten

Richtig vererben unter Ehegatten Beck kompakt Richtig vererben unter Ehegatten Das Berliner Testament Bearbeitet von Julia Roglmeier, Maria Demirci 2. Auflage 2016. Buch. 127 S. Kartoniert Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht > Zivilrecht

Mehr

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag 1. Einleitung Die vorliegende Information dient dazu, Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Einleitend werden einige grundsätzliche

Mehr

Merkblatt zur erbrechtlichen Gestaltung

Merkblatt zur erbrechtlichen Gestaltung Merkblatt zur erbrechtlichen Gestaltung www.notare-ott-doernhoefer.de - 2 - 1. Gestaltungsformen Erbrechtliche Gestaltung lässt sich in verschiedenen Formen verwirklichen. Grundform ist das Testament,

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14101 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 7.3.2002 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR EGBGB

Mehr

Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011)

Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Eine Verweisungsnorm ist eine Bestimmung/Norm, die nicht selbst in der Sache entscheidet,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14106 Erstelldatum: 21.02.2002 EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht I. Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige und ein türkischer Staatsangehöriger,

Mehr