Revision von Art IPRG und Art IPRG

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1 Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche 207 by KENDRIS AG, die führende unabhängige Schweizer Anbieterin von Family Office-, Trust- und Treuhand-Dienstleistungen, nationaler und internationaler Steuer-und Rechtsberatung, Art Management sowie Buchführung und Outsourcing für Privat- und Geschäftskunden. Successio Forum 207 Revision von Art IPRG und Art IPRG Prof. Dr. Hans Rainer Künzle

2 A. Revision von Art IPRG Art. 78 IPRG (Schiedsvereinbarung und Schiedsklauseln) Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Die Form gilt als erfüllt, wenn sie nur von einer Partei der Schiedsvereinbarung gewahrt wird. 2 Für Schiedsklauseln in einseitigen Rechtsgeschäften gelten die Bestimmungen dieses Kapitals sinngemäss. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche A. Revision von Art IPRG Art. 358 ZPO (Form) Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Die Form gilt als erfüllt, wenn sie nur von einer Partei der Schiedsvereinbarung gewahrt wird. 2 Für Schiedsklauseln in einseitigen Rechtsgeschäften gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche

3 A. Revision von Art IPRG Schiedsklauseln in Testamenten Mit der Revision von Art. 78 IPRG und Art. 358 ZPO können Schiedsklauseln neu auch in der Schweiz (wie schon bisher in Deutschland und Österreich) in einem Testament (in einer einseitigen letztwilligen Verfügung) stehen. -> Schweizerischer Verein Schiedsgerichtsbarkeit in Erbsachen Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche A. Revision von Art IPRG Vorträge Hans Rainer Künzle: Schiedsgerichte in Erbsachen Seminar des Europa-Instituts zum Thema «Schiedsgerichtsbarkeit: Hot Topics» in Zürich Schiedsgerichte in Testamenten, bei Stiftungen und Trusts Dreiländerkonferenz von ASA, LIS und arb aut in Zürich Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche

4 Fahrplan Expertengruppe (Prof. Andrea Bonomi [Univ. Lausanne], Dr. Alessandra Ceresoli [Erbschaftsamt Basel], Prof. Barbara Graham-Siegenthaler [Univ. Luzern], Dr. Kinga M. Weiss [Walder Wyss Zürich] und ich) arbeitet an Vorentwurf (nächste Sitzung am. Mai 207) Oktober 207: Bundesrat verabschiedet Vorentwurf Vernehmlassung bis (208) Parlament (208/209) Inkrafttreten (209) Nachfolgend: Wichtigste Änderungen / Stand der Diskussion Ende März 207 Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche Art. 86 Abs. 3 und 4 IPRG (Zuständigkeit / Grundsatz) 3 Personen, die über eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten verfügen, können, ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Staatsangehörigkeit, durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass (ganz oder teilweise) der Zuständigkeit eines der betreffenden Heimatstaaten unterstellen. 4 Die schweizerischen Gerichte und Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers sind weiterhin zuständig, soweit sich in einem Fall von Absatz 2 oder 3 die Behörden des betreffenden Staates mit seinem Nachlass nicht befassen. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche

5 Art. 87 Abs. IPRG (Heimatzuständigkeit) War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden des Wohnsitzstaates mit seinem Nachlass nicht befassten. Die betreffenden Gerichte oder Behörden können ihre Zuständigkeit auch von der Inaktivität der Behörden weiterer Staaten abhängig machen, deren Entscheidungen, Massnahmen oder Urkunden nach Artikel 96 anerkannt werden können. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche Art. 88 Abs. IPRG (Zuständigkeit am Ort der gel. Sache) War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Die betreffenden Gerichte oder Behörden können ihre Zuständigkeit auch von der Inaktivität der Behörden weiterer Staaten abhängig machen, deren Entscheidungen, Massnahmen oder Urkunden nach Artikel 96 anerkannt werden können. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche

6 Art. 90 Abs. 2 und 4 IPRG (Anw. Recht /. L. WS in der CH) 2 Personen, die über eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten verfügen, können jedoch, ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Staatsangehörigkeit, Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner der betreffenden Heimatrechte unterstellen. Eine entsprechende Unterstellung wird vermutet, wenno der Erblasser den Nachlass der Zuständigkeit eines der betreffenden Heimatstaaten unterstellt hat (Art. 86 Abs. 3), sofern er diesbezüglich keinen Vorbehalt gemacht hat. 4 Diese Unterstellung fällt nicht dahin, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes diesem jeweiligen Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche 207 Art. 9 Abs. IPRG (Anw. Recht /. L. WS im Ausland) Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Verweist dieses auf das schweizerische Kollisionsrecht zurück, ist das Sachrecht des betreffenden Staates anzuwenden. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche

7 Art. 92 Abs. 2 IPRG (Umfang des Erbstatuts) 2 Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der verfahrensrechtlichen Aspekte der Nachlassverwaltung oder Willensvollstreckung. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche Art. 94 Abs. -3 IPRG (Verfügungsfähigkeit Letztwillige Verfügungen) Eine Person kann von Todes wegen verfügen, wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verfügungsfähig ist. Eine letztwillige Verfügung untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit ihrer Errichtung. 3 Unterstellt ein Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung diese oder den ganzen Nachlass einem seiner Heimatrechte, so tritt dieses an die Stelle des Wohnsitzrechts. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form (Art. 93). Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche

8 Art. 95 Abs. und 3 IPRG (Erbverträge und gegenseitige Verfügungen von Todes wegen) Der Erbvertrag untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses. Hiervon ausgenommen sind Fragen der Verfügungsfreiheit. 3 Gegenseitige Verfügungen von Todes wegenerbverträge müssen dem Wohnsitzrecht bzw. dem bezeichneten Heimatrecht (Abs. 2) jedes Verfügenden oder dem von ihnen gewählten gemeinsamenheimatrecht entsprechen. 3bis Als gegenseitige Erbverträge gelten auch gegenseitige letztwillige Verfügungen, denen eine verbindliche Vereinbarung zugrunde liegt. 3ter Die Parteien können den Erbvertrag einem der Heimatrechte des Verfügenden bzw. eines der Verfügenden unterstellen. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche Art. 96 Abs. IPRG (III. Ausländische Entscheidungen, Massnahmen, Urkunden und Rechte /. Grundsatz) Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes oder letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche

9 Art. 96 Abs. bis IPRG (III. Ausländische Entscheidungen, Massnahmen, Urkunden und Rechte /. Grundsatz) bis Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz ferner anerkannt, wenn sie in einem Heimatstaat des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Erblasser seinen Nachlass der Zuständigkeit oder dem Recht des betreffenden Staates unterstellt hatte oder seinen letzten Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche Art. 96a IPRG (2. Ausländische Erbfolgezeugnisse) Ein ausländisches Erbfolgezeugnis wird nicht anerkannt, wenn in der Schweiz oder in einem Drittstaat bereits ein Gesuch um Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung eingereicht worden ist und eine Urkunde aus dem betreffenden Drittstaat nach den Bestimmungen von Artikel 96 anerkannt werden kann. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche

10 C. 2. CH-D Testamentsvollstreckertag 2. April 207, Universität Luzern Programm Unternehmen im Nachlass, insbesondere Vollstreckung an Gesellschaftsanteilen Prof. Dr. Rainer Lorz/Prof. Dr. Hans Rainer Künzle Befugnisse der Vollstrecker, insbesondere bei ganz oder teilweise unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendungen / Verfügungen Michael Bonefeld / Dr. René Strazzer Entlassung/Absetzung, insbesondere bei Interessenkollisionen Prof. Karlheinz Muscheler / Prof. Dr. Peter Breitschmid Haftung des Vollstreckers inkl. Versicherung Prof. Dr. Anatol Dutta / Dr. Daniel Leu Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche Kontakt Hans Rainer Künzle Partner Verwaltungsrat General Counsel Prof. Dr. oec. HSG, Rechtsanwalt Titularprofessor an der Universität Zürich für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung KENDRIS AG phone +4 (0) Wengistrasse fax +4 (0) CH-802 Zurich mobile +4 (0) h.kuenzle@kendris.com Internet Prof. Dr. Hans Rainer Künzle / Successio Forum: Carte blanche

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