Geltungsbereich GestG IPRG LugÜ/Staatsvertrag. Wohnsitz: physischer Aufenthalt (IPRG 20 I a) erkennbare Absicht dauernden Verbleibes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Geltungsbereich GestG IPRG LugÜ/Staatsvertrag. Wohnsitz: physischer Aufenthalt (IPRG 20 I a) erkennbare Absicht dauernden Verbleibes"

Transkript

1 Direkte Zuständigkeiten (GestG/IPRG/LugÜ) Geltungsbereich GestG IPRG LugÜ/Staatsvertrag Sachlicher Geltungsbereich Zuständigkeit in Zivilsachen bzw. alles wofür es eine Regelung enthält, ohne Kindesschutz und Vormundschaftsrecht; Zuständigkeit in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt. Sämtliche Gebiete des Privatrechts bzw. alles wofür es eine Regelung enthält. Zivil- und Handelsrecht (LugÜ 1), ohne Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten; Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, eheliche Güterstände, Erbrecht; Konkurse, Nachlassverfahren u.ä.; soziale Sicherheit; die Schiedsgerichtsbarkeit. Örtlicher Geltungsbereich Binnenverhältnisse ( internationales Verhältnis) Internationale Verhältnisse (IPRG 1 I): grenzüberschreitender Bezug voraussichtlich relevant im Zweifel zu bejahen Persönlicher Geltungsbereich Erga Omnes Erga Omnes (soweit nicht LugÜ/Staatsvertragsrecht vorgeht) Internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten Zwischen den Vertragsstaaten (Präambel) Erga Omnes (grundsätzlich insofern Beklagter Wohnsitz in LugÜ-Vertragsstaat) Wohnsitz: (ZGB 23 ff.) physischer Aufenthalt erkennbare Absicht dauernden Verbleibes (keine Anwendung von ZGB 24) Wohnsitz: physischer Aufenthalt (IPRG 20 I a) erkennbare Absicht dauernden Verbleibes IPRG 20 Wohnsitz bestimmt sich nach dem Recht des Staates, für den zu bestimmen ist, ob Wohnsitz in diesem Staat besteht (LugÜ 52 I) Aufenthalt: (GestG 4 II) physischer Aufenthalt während längerer Zeit, selbst wenn von vornherein befristet Aufenthalt: physischer Aufenthalt (IPRG 20 I b) während längerer Zeit, selbst wenn befristet IPRG 20 I b Niederlassung: Ort geschäftlicher Tätigkeit; (BGE 101 Ia 41) auf eine gewisse Dauer ausgelegt; ständige körperliche Einrichtungen Niederlassung: Mittelpunkt der geschäftlichen, (IPRG 20 I c) auf Erwerb gerichteten Tätigkeit während einer gewissen Dauer Niederlassung (LugÜ 5 Ziff. 5) [Definition? (Somafer v. Saar-Ferngas, EuGH-Entscheid vom 22. November 1978, Rs. C 33/78, Slg. 1978, S. 2183, 2192)] by Marcel Küchler

2 Sitz: (IPRG 21 II) Statuten oder Gesellschaftsvertrag; oder subsidiär Ort, wo die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird Sitz: (IPRG 21 II) Statuten oder Gesellschaftsvertrag; oder subsidiär Ort, wo die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird IPRG 21 II (LugÜ 53) Rechtsgebiet GestG IPRG LugÜ/Staatsvertrag Allgemeine Zuständigkeit Ordentlicher Gerichtsstand Wohnsitz Beklagter (GestG 3 I) Notzuständigkeit Wohnsitz Beklagter (IPRG 2) subsidiär: Aufenthalt Beklagter (IPRG 20 II) Ort, der einen genügenden Zusammenhang aufweist, wenn keine Zuständigkeit in der Schweiz Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar örtliche Zuständigkeit innerhalb der Schweiz stets gemäss IPRG Gerichtsstandsvereinbarung GestG 9 IPRG 5 (vgl. separate Übersicht) LugÜ 17 (vgl. separate Übersicht) Einlassung Kein zwingender Gerichtsstand (GestG 2 II); Beklagte äussert sich zur Sache, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben (GestG 10); Gericht lehnt Zuständigkeit nicht ab mangels genügendem örtlichem und sachlichem Bezug zum Gerichtsstand (GestG 9 III). Vermögensrechtliche Streitigkeit (IPRG 6); keine Ablehnung der Zuständigkeit durch das Gericht gemäss IPRG 5 III. Keine ausschliessliche Zuständigkeit gemäss LugÜ 16 (LugÜ 18). Schiedsvereinbarung KSG 5 i.v.m. GestG 2 II IPRG 7 Widerklage Ort der Hauptklage, sofern sachlicher Zusammenhang (GestG 6) Ort der Hauptklage, sofern sachlicher Zusammenhang (IPRG 8) Ort der Hauptklage, sofern gestützt auf denselben Vertrag oder Sachverhalt (LugÜ 6 by Marcel Küchler

3 Vorsorgliche Massnahmen Hauptsachegerichtsstand (GestG 33) GestG 33 (IPRG 10) IPRG 10 (LugÜ 24) Vollstreckungsort (GestG 33) Streitgenossenschaft (notwendige und einfache) subjektive Klagenhäufung Objektive Klagenhäufung Gewährleistungsklage/Interventionsklage Gericht, das für einen Beklagten zuständig ist (GestG 7 I) Gericht, das für einen der Ansprüche zuständig ist, sofern ein sachlicher Zusammenhang besteht (GestG 7 II) Vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat (LugÜ 6 Ziff. 1; Definition: LugÜ 22 III) Ort des Hauptprozesses (LugÜ 6 Ziff. 2) Besondere Zuständigkeiten Natürliche Personen Allg. Gerichtsstand (Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit) Wohnsitz Beklagter (GestG 3 I) Wohnsitz (IPRG 33) Berichtigung der Zivilstandsregister Ort des Registers (GestG 14) Name - Namensänderung Wohnsitz der gesuchstellenden Partei (GestG 11) - Namenschutz Wohnsitz einer Partei (GestG 12 I c) subsidiär: Aufenthalt einer Partei (GestG 4 I) Wohnsitz (IPRG 38 I) subsidiär für Auslandschweizer: Heimatkanton (IPRG 38 II) Wohnsitz Beklagter (IPRG 129 I) subsidiär: Aufenthalt oder Niederlassung des Beklagten (IPRG 129 I) sub-subsidiär: Handlungs- oder Erfolgsort (IPRG 129 II) by Marcel Küchler

4 Verschollenerklärung letzter bekannter Wohnsitz des Verschwundenen (GestG 13) letzter bekannter Wohnsitz des Verschwundenen (IPRG 41 I) Subsidiär: Überall in der Schweiz, wo ein schützenswertes Interesse besteht (IPRG 41 II) Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte Ehesachen Wohnsitz einer Partei (GestG 17 b) Wohnsitz Beklagter (IPRG 2) subsidiär: Aufenthalt Beklagter (IPRG 20 II) Wohnsitz/Aufenthalt Kläger (LugÜ 5 Ziff. 2) Konkubinat Nach jeweiliger konkreter Rechtsfrage. Nach jeweiliger konkreter Rechtsfrage. Nach jeweiliger konkreter Rechtsfrage. Verlöbnis Wohnsitz einer Partei (GestG 15 I a) Wohnsitz eines Verlobten (IPRG 46) subsidiär: Aufenthalt eines Verlobten (IPRG 46) (IPRG 47) Eheschliessung Vorbereitungsverfahren: Wohnort Braut oder Bräutigam (ZGB 98 I) Trauung: Zivilstandskreis nach Wahl (ZGB 101) Wohnsitz Braut oder Bräutigam in der Schweiz: Wohnsitz Braut oder Bräutigam (IPRG 43 I, ZGB 98 I) Schweizer Nationalität (Braut oder Bräutigam): [Heimatort? Überall?] Weder Wohnsitz noch Schweizer Nationalität: Überall (IPRG 43 II) sofern im Wohnsitzoder Heimatstaat anerkannt Eheungültigkeit Wohnsitz einer Partei (GestG 15 I b) Wohnsitz Beklagter (IPRG 59 a) Wohnsitz Kläger, sofern Schweizer Bürger oder mind. 1 Jahr in der Schweiz (IPRG 59 b) (IPRG 60) Wirkungen der Ehe by Marcel Küchler

5 - im Allgemeinen Wohnsitz einer Partei (GestG 15 I a) Wohnsitz eines Ehegatten (IPRG 46) subsidiär: Aufenthalt eines Ehegatten (IPRG 46) (IPRG 47) - Unterhalt Wohnsitz einer Partei (GestG 15 I a) Wohnsitz eines Ehegatten (IPRG 46) subsidiär: Aufenthalt eines Ehegatten (IPRG 46) (IPRG 47) Klagen aus Ehegüterrecht - gerichtliche Auflösung der Ehe Wohnsitz einer Partei (GestG 15 I c) Wohnsitz Beklagter (IPRG 59 a) Wohnsitz Kläger, sofern Schweizer Bürger oder mind. 1 Jahr in der Schweiz (IPRG 59 b) (IPRG 60) - im Todesfall letzter Wohnsitz des Erblassers (GestG 18 I) letzter Wohnsitz Erblasser (IPRG 86 I) Heimatort, sofern Schweizer Bürger und Schweizer Recht oder Zuständigkeit gewählt (IPRG 87 II) subsidiär: Ort der gelegenen Sache für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland (IPRG 88 I) Erblasser (IPRG 87 I) Vorbehalten: Zuständigkeit für ausländische Grundstücke (IPRG 86 II) - übrige Fälle Wohnsitz einer Partei (GestG 15 I c) Wohnsitz eines Ehegatten (IPRG 46) subsidiär: Aufenthalt eines Ehegatten (IPRG 46) (IPRG 47) Scheidung und Trennung (gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen einer Entscheidung) Wohnsitz/Aufenthalt Kläger (LugÜ 5 Ziff. 2) by Marcel Küchler

6 - im Allgemeinen (inkl. Nebenfolgen) Wohnsitz einer Partei (GestG 15 I b) Wohnsitz Beklagter (IPRG 59 a) Wohnsitz Kläger, sofern Schweizer Bürger oder mind. 1 Jahr in der Schweiz (IPRG 59 b) (IPRG 60) - Unterhalt Wohnsitz einer Partei (GestG 15 I b) Wohnsitz Beklagter (IPRG 59 a) Wohnsitz Kläger, sofern Schweizer Bürger oder mind. 1 Jahr in der Schweiz (IPRG 59 b) (IPRG 60) Kindesrecht Wohnsitz/Aufenthalt Kläger (LugÜ 5 Ziff. 2) Feststellung/Anfechtung des Kindesverhältnisses bzw. Adoption Wohnsitz einer Partei zur Zeit der Geburt/Adoption (GestG 16) Aufenthalt Kind (IPRG 66, 75 II) Wohnsitz Vater oder Mutter (IPRG 66, 75 II) Vater/Mutter (IPRG 67, 75 II) Adoption Wohnsitz einer Partei (GestG 11) Wohnsitz der Adoptierenden (IPRG 75 I) der Adoptierenden (IPRG 76) Wirkungen des Kindesverhältnisses - im Allgemeinen Wohnsitz des Kindes (ZGB 315 f.) subsidiär: Aufenthalt des Kindes (ZGB 315 f.) im Scheidungsverfahren der Eltern: jeweils zuständiges Gericht (ZGB 315a) Aufenthalt Kind (IPRG 79 I) Wohnsitz/Aufenthalt Beklagter (IPRG 79 I) Kind/Beklagter (IPRG 80) - Unterhalt, auch der Mutter Wohnsitz einer Partei (GestG 17 a) Aufenthalt Kind (IPRG 79 I) Wohnsitz/Aufenthalt Beklagter (IPRG 79 I) Kind/Beklagter (IPRG 80) Wohnsitz/Aufenthalt Kläger (LugÜ 5 Ziff. 2) by Marcel Küchler

7 Erbrecht (Nachlassverfahren und erbrechtliche Streitigkeiten) Sachenrecht letzter Wohnsitz des Erblassers (GestG 18 I) Ort der gelegenen Sache, sofern landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe (GestG 18 I) letzter Wohnsitz Erblasser (IPRG 86 I) Heimatort, sofern Schweizer Bürger und Schweizer Recht oder Zuständigkeit gewählt (IPRG 87 II) subsidiär: Ort der gelegenen Sache für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland (IPRG 88 I) Erblasser (IPRG 87 I) Vorbehalten: Zuständigkeit für ausländische Grundstücke (IPRG 86 II) Grundstücke - dingliche Klagen Ort der gelegenen Sache (GestG 19 I a) Ort der gelegenen Sache (IRPG 97) Staat der gelegenen Sache (LugÜ 16 Ziff. 1) - Klagen gegen Stockwerkeigentümergemeinschaften Ort der gelegenen Sache (GestG 19 I b) Ort der gelegenen Sache (IRPG 97) Staat der gelegenen Sache (LugÜ 16 Ziff. 1) - andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie Übertragung von Grundeigentum oder Einräumung beschränkter dinglicher Rechte Ort der gelegenen Sache (GestG 19 I c) Wohnsitz Beklagter (GestG 19 I c) Ort der gelegenen Sache (IRPG 97) Staat der gelegenen Sache (LugÜ 16 Ziff. 1) Bewegliche Sachen Wohnsitz Beklagter (GestG 20) Ort der gelegenen Sache (GestG 20) Wohnsitz/Aufenthalt Beklagter (IPRG 98 I) subsidiär: Ort der gelegenen Sache (IPRG 98 II) Immaterialgüterrecht (Gültigkeit/Eintagung) Wohnsitz Beklagter (GestG 3 I) Wohnsitz Beklagter (IPRG 109 I) subsidiär: Ort, wo Schutz beansprucht wird (IPRG 109 I) subsidiär für Gültigkeit/Eintragung: Geschäftssitz des Vertreters des Beklagten oder, falls ein solcher fehlt, Stadt Bern (IPRG 109 III) Vorbehalten: Gültigkeit/Eintragung im Ausland (IPRG 109) Register- bzw. Hinterlegungsstaat sofern Klage betreffend Gültigkeit/Eintragung (LugÜ 16 Ziff. 4) by Marcel Küchler

8 Verträge Allg. Gerichtsstand Wohnsitz Beklagter (GestG 3 I) Aufgrund Tätigkeit Niederlassung Wohnsitz Beklagter (GestG 5) Ort der Niederlassung (GestG 5) Wohnsitz/Aufenthalt des Beklagten (IPRG 112 I) subsidiär: Ort der Erfüllung der eingeklagten Leistung (IPRG 113) Wohnsitz/Aufenthalt Beklagter (IPRG 112 I) Ort der Niederlassung (IPRG 112 II) Ort der Erfüllung der eingeklagten Leistung (LugÜ 5 Ziff. 1) Ort der Niederlassung (LugÜ 5 Ziff. 5) Verträge mit Konsumenten Klagen des Konsumenten: Wohnsitz des Konsumenten (GestG 22 I a) Wohnsitz des Anbieters (GestG 22 I a) Klagen des Anbieters: Wohnsitz des Beklagten (GestG 22 I b) Klagen des Konsumenten: Wohnsitz/Aufenthalt des Konsumenten (IPRG 114 I a) Wohnsitz/Aufenthalt des Anbieters (IPRG 114 I b) Klagen des Anbieters: Wohnsitz/Aufenthalt des Beklagten (IPRG 2) Ort der Niederlassung (LugÜ 5 Ziff. 5) Klagen des Konsumenten: Wohnsitzstaat Anbieter (LugÜ 14 I) Wohnsitzstaat Konsument (LugÜ 14 I) Klagen des Anbieters: Wohnsitzstaat Konsument (LugÜ 14 II) Versicherungsverträge Wohnsitz Beklagter (GestG 3 I) Wohnsitz Beklagter (IPRG 2) subsidiär: Aufenthalt Beklagter (IPRG 20 II) Ort der Niederlassung (LugÜ 5 Ziff. 5) Klagen des Versicherungsnehmers: Wohnsitzstaat Versicherer (LugÜ 8 I) Wohnbezirk Versicherungsnehmer (LugÜ 8 I) Ort des schädigenden Ereignisses (LugÜ 9) Klageort des Geschädigten gegen den Versicherten (LugÜ 10) Klagen des Versicherers: Wohnsitzstaat Beklagter (LugÜ 11) by Marcel Küchler

9 Kraftloserklärung von Versicherungspolicen Erfüllungsort (VVG 13 I) Wohnsitz Beklagter (IPRG 2) subsidiär: Aufenthalt Beklagter (IPRG 20 II) Ort der Niederlassung (LugÜ 5 Ziff. 5) Klagen des Versicherungsnehmers: Wohnsitzstaat Versicherer (LugÜ 8 I) Wohnbezirk Versicherungsnehmer (LugÜ 8 I) Ort des schädigenden Ereignisses (LugÜ 9) Klageort des Geschädigten gegen den Versicherten (LugÜ 10) Klagen des Versicherers: Wohnsitzstaat Beklagter (LugÜ 11) Arbeitsverträge Wohnsitz des Beklagten (GestG 24 I) Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (GestG 24 I) Geschäftsniederlassung der nach AVG vermittelnden oder verleihenden Person für Klagen des Arbeitnehmers (GestG 24 II) Entsendort für Klagen aus der Zeit der Entsendung (GestG 24 III) Wohnsitz Beklagter (IPRG 115 I) Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (IPRG 115 I) und für Klagen des Arbeitnehmers: Wohnsitz/Aufenthalt des Arbeitnehmers (IPRG 115 II) Wohnsitzstaat des Beklagten (LugÜ 2 I) Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (LugÜ 5 Ziff. 1) subsidiär: Ort, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat (LugÜ 5 Ziff. 1) Verträge über Miete- und Pacht Ort der gelegenen Sache (GestG 23) zusätzlich bei landwirtschaftlicher Pacht: Wohnsitz Beklagter (GestG 23 II) Ungerechtfertigte Bereicherung Wohnsitz Beklagter (GestG 3 I) Unerlaubte Handlungen Allg. Gerichtsstand Wohnsitz des Geschädigten (GestG 25) Wohnsitz des Beklagten (GestG 25) Handlungs- oder Erfolgsort (GestG 25) Regelung GestG, da eine solche im IPRG fehlt. Wohnsitz Beklagter (IPRG 127) subsidiär: Aufenthalt oder Niederlassung des Beklagten (IPRG 127) Wohnsitz Beklagter (IPRG 129 I) subsidiär: Aufenthalt oder Niederlassung des Beklagten (IPRG 129 I) sub-subsidiär: Handlungs- oder Erfolgsort (IPRG 129 II) Staat der gelegenen Sache (LugÜ 16 Ziff. 1) by Marcel Küchler

10 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle Unfallort (GestG 26 I) Wohnsitz Beklagter (GestG 26 I) Wohnsitz Beklagter (IPRG 129 I) subsidiär: Aufenthalt oder Niederlassung des Beklagten (IPRG 129 I) sub-subsidiär: Handlungs- oder Erfolgsort (IPRG 129 II) Massenschäden Handlungsort (GestG 27); subsidiär: Wohnsitz Beklagter (GestG 27) Schäden durch Kernanlagen Handlungsort (GestG 27) Subsidiär: Wohnsitz Beklagter (GestG 27) Persönlichkeitsschutz Wohnsitz einer Partei (GestG 12 I a) subsidiär: Aufenthalt einer Partei (GestG 4 I) Wohnsitz Beklagter (IPRG 129 I) subsidiär: Aufenthalt oder Niederlassung des Beklagten (IPRG 129 I) sub-subsidiär: Handlungs- oder Erfolgsort (IPRG 129 II) Erfolgsort (IPRG 130 I) subsidiär: Ort der Kernanlage (IPRG 130 II a) subsidiär: Wohnsitz/Gerichtsdomizil Inhaber Transportbewilligung (IPRG 130 II b) Wohnsitz Beklagter (IPRG 129 I) subsidiär: Aufenthalt oder Niederlassung des Beklagten (IPRG 129 I) sub-subsidiär: Handlungs- oder Erfolgsort (IPRG 129 II) Auskunftsrecht betreffend Datensammlung Wohnsitz einer Partei (GestG 12 d) subsidiär: Aufenthalt einer Partei (GestG 4 I) Wohnsitz/Aufenthalt/Niederlassung des Beklagten (IPRG 130 III) Ort, wo Datensammlung geführt oder verwendet wird (IPRG 130 III) Unmittelbares Forderungsrecht gegen Haftpflichtversicherer Wohnsitz Beklagter (GestG 3 I) Niederlassung des Versicherers (IPRG 131) Handlungs- oder Erfolgsort (IPRG 131) Klagen des Versicherungsnehmers: Wohnsitzstaat Versicherer (LugÜ 8 I) Wohnbezirk Versicherungsnehmer (LugÜ 8 I) Ort des schädigenden Ereignisses (LugÜ 9) Adhäsionsklagen Ort des Strafgerichts (GestG 28) Ort des Strafgerichts (LugÜ 5 Ziff. 4) by Marcel Küchler

11 Gesellschaftsrecht Gesellschafts-/Mitgliedschaftsrechtliche Streitigkeiten allg. (insbes. gegen Gesellschaft) Wohnsitz Beklagter (GestG 3 I) Sitz der Gesellschaft (IPRG 151) Wohnsitz/Aufenthalt Beklagter (IPRG 151 II) Sitzstaat Gesellschaft (LugÜ 16 Ziff. 2) Aktienrechtliches Auskunftsrecht Sitz der Gesellschaft (OR 697 IV) Sitz der Gesellschaft (IPRG 151) Wohnsitz/Aufenthalt Beklagter (IPRG 151 II) Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit Sitz der Gesellschaft (GestG 29) Wohnsitz Beklagter (GestG 29) Sitz der Gesellschaft (IPRG 151) Wohnsitz/Aufenthalt Beklagter (IPRG 151 II) Verantwortlichkeit infolge öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren/Anleihen (Prospekthaftung) Sitz (IPRG 151 I) Wohnsitz/Aufenthalt Beklagter (IPRG 151 II) Ausgabeort (IPRG 151 III) Klage gegen eine ausländische Gesellschaft oder für eine ausländische Gesellschaft handelnde Person Wohnsitz/Aufenthalt Beklagter (IPRG 152 a) Ort der tatsächlichen Verwaltung der Gesellschaft (IPRG 152 b) Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen gemäss OR 1157 ff. Wohnsitz des Schuldners (GestG 31) letzter Wohnsitz des Schuldners (GestG 31) Niederlassung des Schuldners (GestG 31) Klagen der Anleger gegen für Anlagefonds verantwortliche Personen Sitz der Fondsleitung (GestG 32) Wohnsitz/Aufenthalt des Beklagten (IPRG 112 I) subsidiär: Ort der Erfüllung der eingeklagten Leistung (IPRG 113) Ort der Erfüllung der eingeklagten Leistung (LugÜ 5 Ziff. 1) SchKG Materiellrechtliche Streitigkeiten Anerkennungsklage (SchKG 79, 153, 184, 186) jeweils zutreffender Gerichtsstand gemäss GestG 3, 19 f., 22 ff, 25 ff. zutreffender Gerichtsstand gemäss IPRG zutreffender Gerichtsstand gemäss LugÜ by Marcel Küchler

12 Arrestprosequierungsklage jeweils zutreffender Gerichtsstand gemäss subsidiär: Arrestort (IPRG 4) zutreffender Gerichtsstand gemäss LugÜ (SchKG 279) GestG 3, 19 f., 22 ff, 25 ff. Aberkennungsklage (SchKG 83 II) Gericht des Betreibungsortes (SchKG 83 II) zutreffender Gerichtsstand gemäss IPRG zutreffender Gerichtsstand gemäss LugÜ Klage auf Einstellung oder Aufhebung Gericht des Betreibungsortes (SchKG 85a I) zutreffender Gerichtsstand gemäss IPRG zutreffender Gerichtsstand gemäss LugÜ der Betreibung (SchKG 85a) Rückforderungsklage (SchKG 86, Gericht des Betreibungsortes (SchKG 86 II) zutreffender Gerichtsstand gemäss IPRG zutreffender Gerichtsstand gemäss LugÜ 187) Ordentlicher Gerichtsstand Beklagter (SchKG 86 II) Klage aus ungerechtfertigtem Arrest Arrestort (SchKG 273 II) Arrestort (SchKG 273 II) LugÜ 5 Ziff. 3 Klage zur Geltendmachung einer bestrittenen Forderung im Nachlassvertrag (SchKG 315) Ort des Nachlassverfahrens (SchKG 315 I) zutreffender Gerichtsstand gemäss IPRG zutreffender Gerichtsstand gemäss LugÜ Widerspruchsklage zwischen einen Dritttansprecher und dem Schuldner (SchKG 107 f., 140) Klage des Anschlussgläubigers bei privilegierten Anschlusspfändung gegen den Schuldner (SchKG 111) Betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht Widerspruchsklage zwischen einem Drittansprecher und einem Gläubiger (SchKG 107 f., 140, 155) Gericht des Betreibungsortes (SchKG 109 I) Wohnsitz Beklagter (SchKG 109 II) bezüglich Grundstücken: Ort des Grundstückes (SchKG 109 III) zutreffender Gerichtsstand gemäss IPRG zutreffender Gerichtsstand gemäss LugÜ Gericht des Betreibungsortes (SchKG 111 V) zutreffender Gerichtsstand gemäss IPRG zutreffender Gerichtsstand gemäss LugÜ Gericht des Betreibungsortes (SchKG 109 I) Staat der Vollstreckung (LugÜ 16 Ziff. 5) Wohnsitz Beklagter (SchKG 109 II) bezüglich Grundstücken: Ort des Grundstückes (SchKG 109 III) Gericht des Konkursortes (SchKG 242) Staat der Vollstreckung (LugÜ 16 Ziff. 5) Aussonderungsklage eines Drittansprechers im Konkurs (SchKG 242) Admassierungsklage (SchKG 242) Gerichtsstand gemäss GestG 19 f. Kollokationsklage eines Gläubigers Gericht des Betreibungsortes (SchKG 148 I) Staat der Vollstreckung (LugÜ 16 Ziff. 5) (SchKG 148, 157, 250 f.) by Marcel Küchler

13 Klage des Anschlussgläubigers bei Gericht des Betreibungsortes (SchKG 111 V) Staat der Vollstreckung (LugÜ 16 Ziff. 5) privilegierten Anschlusspfändung gegen einen Gläubiger (SchKG 111) Klage des Retentionsberechtigten GestG 20, 23 Staat der Vollstreckung (LugÜ 16 Ziff. 5) auf Rückschaffung (SchKG 284) Anfechtungsklagen (SchKG 214, 285 ff.) Wohnsitz Beklagter (SchKG 289) subsidiär: Ort der Pfändung oder des Konkurses (SchKG 289) Staat der Vollstreckung (LugÜ 16 Ziff. 5) by Marcel Küchler

Brüssel I-VO Reformvorschlag Brüssel Ia-VO. ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH

Brüssel I-VO Reformvorschlag Brüssel Ia-VO. ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH ANWENDUNGSBEREICH Art 1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf

Mehr

Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas

Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 0. Juni 0 Prof. Dr. Ulrich Haas Frage Anmerkungen Punkte Vorbemerkungen Allgemeine Bemerkungen zur paulianischen Anfechtung Zu prüfen ist

Mehr

Konkubinat Ehe Eingetragene Partnerschaft. Art. 62 ff. ZStV) Wahl. - Zeugen bei Trauung. - Begründung der Ehe durch Ja-Wort

Konkubinat Ehe Eingetragene Partnerschaft. Art. 62 ff. ZStV) Wahl. - Zeugen bei Trauung. - Begründung der Ehe durch Ja-Wort Konkubinat, Ehe und eingetragene Eine Gegenüberstellung von RA Dr. iur. Bernhard Maag, Zürich 21.12.2012 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

RICHTLINIEN DES VBR ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT

RICHTLINIEN DES VBR ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT Gebührenrichtlinien VBR Zivil vom 26.11.2010 Seite 1 RICHTLINIEN DES VBR ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT Verabschiedet

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger Genaue Bezeichnung des Sachgebietes, für das Sie öffentlich bestellt werden wollen:...... 1. Name und Vorname:... 2. Titel / Berufsbezeichnung...

Mehr

Stellungnahme zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung

Stellungnahme zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer Römerstrasse 20, Postfach Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 3003 Bern CH-4502 Solothurn Tel. 032 625 41 41 Fax 032 625 41 51 Für Rückfragen: Andreas

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Kapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft

Kapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft Kapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft 7.1 Zusammenleben 1 Konkubinat Welche Aussagen treffen auf das Zusammenleben in der Ehe, welche auf das Leben im Konkubinat zu? Verbinden Sie. Elterliche Sorge

Mehr

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.

Mehr

Merkblatt über das Beglaubigungswesen

Merkblatt über das Beglaubigungswesen DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission 22. August 2014 Merkblatt über das Beglaubigungswesen 1. Grundsätzliches Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991... 1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

Das Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,

Das Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110, Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für

Mehr

9. Fall (1) alternativer Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ? nicht in.at (Art. 5 Nr. 1 LugÜ nur bei Klage ausserhalb des WS-Staates) Slowenien?

9. Fall (1) alternativer Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ? nicht in.at (Art. 5 Nr. 1 LugÜ nur bei Klage ausserhalb des WS-Staates) Slowenien? 9. Fall (1) Räuml.- pers. Awb. LugÜ (Beklagter mit WS in VS); vgl. aber auch Art. 64 LugÜ! iz: Art. 2 I EuGVVO Österreich öz: nationales Recht [i.c.: 65, 66 I JN; 88 JN] 9. Fall (1) alternativer Gerichtsstand

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht

Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht

Mehr

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort

Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort Name, Vorname/Firma (nachstehend Kunde) Strasse, Nr. PLZ, Ort Der Kunde erklärt, die von der Luzerner Kantonalbank AG (nachstehend "LUKB") im Rahmen des SEPA- Firmenlastschriftverfahrens offerierten Dienstleistungen

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

a) Eingriffsnormen sind qualifiziert zwingende Bestimmungen, ½ P. die unabhängig von einer Regelverweisung ½ P.

a) Eingriffsnormen sind qualifiziert zwingende Bestimmungen, ½ P. die unabhängig von einer Regelverweisung ½ P. Internationales Privatrecht Korrekturschema für die Prüfung HS 2015 (13. Januar 2016) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 a) Was sind Eingriffsnormen und worin besteht ihre kollisionsrechtliche Eigenart?

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin

Mehr

6 Einstweiliger Schutz der Durchsetzung von Geldforderungen vor der (definitiven) Pfändung

6 Einstweiliger Schutz der Durchsetzung von Geldforderungen vor der (definitiven) Pfändung 1 6 Einstweiliger Schutz der Durchsetzung von Geldforderungen vor der (definitiven) Pfändung A. Arrest I. Allgemeines Definition: Vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners zur Sicherung

Mehr

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung. Prof. Isaak Meier FS 2014

Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung. Prof. Isaak Meier FS 2014 Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung Prof. Isaak Meier FS 2014 Dauernde Verschuldung von Privathaushaltes als akutes Problem Zahlreiche Privathaushalte sind dauernd überschuldet. 1283 Privatkonkurse

Mehr

Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (Erläuterungen siehe S. 3)

Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (Erläuterungen siehe S. 3) Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (Erläuterungen siehe S. 3) Fachhochschule/Hochschule oder Höhere Fachschule: Ausbildungs- bzw. Studiengang: Vollzeit oder Teilzeit: Name:

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Übungen Familienrecht

Übungen Familienrecht Übungen Familienrecht Fall 1: Hommage à Astrid Lindgren 17./24. März 2014 1. Annika Strumpf und Tommy Lang sind mit Ihnen als praktizierender Rechtsanwalt/praktizierende Rechtsanwältin seit dem Studium

Mehr

FAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER

FAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER Umfrage unter Eltern zur Kinder-Betreuung nach der Trennung Match-patch.de die Partnerbörse für Singles mit Familiensinn hat im Juni eine Umfrage unter seinen Mitgliedern durchgeführt. Bei der Befragung,

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Ausbildungsvertrag. zwischen. Flugschule / Charterflug Gregor Stahnke, Mühlweg 4b, D-09385 Lugau OT Erlbach-Kirchberg, und Herrn / Frau

Ausbildungsvertrag. zwischen. Flugschule / Charterflug Gregor Stahnke, Mühlweg 4b, D-09385 Lugau OT Erlbach-Kirchberg, und Herrn / Frau Seite 1 von 5 zwischen Ausbildungsvertrag, Mühlweg 4b,, und Herrn / Frau Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Anschrift Straße PLZ Ort Tel. privat Tel. dienstlich Mobil E-Mail nachfolgend Ausbildungsteilnehmer

Mehr

Das neue Namensrecht

Das neue Namensrecht Das neue Namensrecht 1 Inhalt I. Wesentliche Änderungen III. Auswirkungen einer Namensänderung IV. Materialien I. Wesentliche Änderungen 3 I. Wesentliche Änderungen Eheschliessung bleibt ohne Auswirkungen

Mehr

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Biergarten Schöne Aussicht Klage erhoben hätte, die

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

Führerscheintourismus

Führerscheintourismus Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Führerscheintourismus 1 Bürger, die ihren Führerschein wegen eines schweren Verstoßes bei den Behörden ihres Heimatlandes abgeben mussten, erwerben in einem anderen

Mehr

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer

Mehr

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Aufgabe 1 (2.5 Punkte) Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende

Mehr

34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei

34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei 34 ff. neues PStG Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei * Anmeldung der Eheschließung Zuständigkeit * Nachbeurkundung * Geburt im Ausland * Eheschließung

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) 291 vom 18. Dezember 1987 (Stand am 16. März 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des

Mehr