HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR
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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung/Rechtsstand: letze Sichtung: HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR EBGB Art. 25, 26 China (Volksrepublik): Gemeinschaftliches Testament I. Zum Sachverhalt Ein deutscher Staatsangehöriger lebt mit seiner Ehefrau, einer chinesischen Staatsangehörigen (Volksrepublik China), in Deutschland. Die Eheleute wollen nun ein Berliner Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen. II. Fragen 1. Ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages unter Beteiligung chinesischen Ehegatten möglich? 2. Wie ist das chinesische Pflichtteilsrecht gesetzlich geregelt? 3. Genügt die Einhaltung der Ortsform auch für die Anerkennung in der Volksrepublik China? III. Zur Rechtslage 1. Erbstatut a) Deutsches IPR Das auf die Erbfolge anwendbare Recht bestimmt aus deutscher Sicht Art. 25 Abs. 1 EGBGB vorbehaltlich einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen in Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Eine Ausnahme gilt bei einem vorrangigen Einzelstatut für im Ausland belegenes Vermögen gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB. Erbstatut für den deutschen Ehemann ist mithin nach den gegenwärtigen Umständen das deutsche Recht. Für die chinesische Ehefrau wird auf das Recht der VR China verwiesen. b) Keine Anknüpfung des Sachverhalts an Hongkong oder Macao Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de Internet: mr pool Gutachten/14157.doc
2 Seite 2 Bei dieser Verweisung auf das chinesische Recht ist zu beachten, dass es sich bei China seit der Rückgabe Hongkongs durch die britische Krone und von Makao durch die portugiesische Regierung um einen Mehrrechtsstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EGBGB handelt, so dass zunächst die einschlägige Partikularrechtsordnung zu bestimmen ist. Da in China ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB fehlt, ist die Verweisung auf diejenige Teilrechtsordnung zu beziehen, mit der die betreffende Person am engsten verbunden ist. Im vorliegenden Fall stammt die Ehefrau aus der Volksrepublik. c) IPR der Volksrepublik China Diese Verweisung auf das Recht der Volksrepublik China umfasst gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch das IPR der Volksrepublik China. Insbesondere ist gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB eine Rückverweisung zu beachten. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht bestimmt 149 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts wie folgt: Art. 149 Auf die gesetzliche Erbfolge in Nachlass wird bei beweglichem Vermögen das Recht des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit seines Todes, bei unbeweglichem Vermögen das Recht am Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens angewandt. 36 des Erbgesetzes der Volksrepublik China vom bestimmt: 36 ErbG Wenn chinesische Bürger Vermögen außerhalb des Gebiets der Volksrepublik China oder Vermögen von Ausländern innerhalb des Gebiets der Volksrepublik China erben, wird bei beweglichem Vermögen das Recht des Wohnsitzes des Erblassers und bei unbeweglichem Vermögen das Recht am Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens angewandt. Wenn Ausländer Vermögen innerhalb des Gebiets der Volksrepublik China oder Vermögen chinesischer Bürger außerhalb des Gebiets der Volksrepublik China erben, wird auf bewegliches Vermögen das Recht des Wohnsitzes des Erblassers und auf unbewegliches Vermögen das Recht am Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens angewandt. Demgemäß käme hier für inländischen Grundbesitz schon aufgrund dessen Belegenheit in Deutschland deutsches Erbrecht zur Anwendung. Der für die Bestimmung des auf die Mobiliarerbfolge anwendbaren Rechts maßgebliche Wohnsitz ist nach chinesischer Lehrauffassung der Ort, an dem eine Person objektiv lange wohnt und sich subjektiv dort langfristig niederlassen will (Süß, Grundzüge des chinesischen Internationalen Privatrechts, 1991, S. 58 m. w. N.). Dabei besteht eine gewisse Vermutung für den Wohnsitz an dem Ort, an dem die entsprechende Person in dem Einwohnerregister eingetragen ist. Soweit sich die Ehefrau in China abgemeldet und in Deutschland seinen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt registriert hat, liegt danach ein Wohnsitz in Deutschland vor und kommt es zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht. Da sie über kein
3 Seite 3 im Ausland belegenes unbewegliches Vermögen verfügt, wird Erbstatut bei einen Wohnsitz i. d. S. in Deutschland mithin insgesamt das deutsche Recht sein. 2. Anerkennung eines Gemeinschaftlichen Testaments bzw. Erbvertrages in der Volksrepublik China Soweit auch aus chinesischer Sicht wegen des deutschen Wohnsitzes der Ehefrau bei Eintritt des Erbfalls deutsches Recht Erbstatut ist, wird auch bezüglich in der Volksrepublik China belegener beweglicher Gegenstände deutsches Recht Erbstatut sein, so dass sich die Wirksamkeit und Wirkung in einer Verfügung von Todes wegen nach den Bestimmungen des deutschen Rechts richten werden. Für in China belegene Immobilien freilich käme chinesisches Recht zur Anwendung. Das chinesische Recht kennt Verfügungen von Todes wegen ausschließlich in der Form einseitiger Testamente. Gemeinschaftliche Testamente sind im chinesischen Recht nicht geregelt, wobei in China noch nicht geklärt ist, ob ein gemeinschaftliches Testament aus chinesischer Sicht bei Zugrundelegung chinesischen Erbrechts wirksam sei (siehe z. B. Li Shuangyuan, Internationales Ehe- und Erbrecht, Peking 1989, S. 173). Jedenfalls könnte einer gemeinschaftlichen Verfügung keinerlei Bindungswirkung zukommen, da diese im chinesischen Recht nicht vorgesehen ist. Vertragsmäßige Verfügungen sind dem chinesischen Recht ebenfalls nicht bekannt. Vertragsmäßige Verfügung wäre mithin bei Zugrundelegung chinesischen Rechts nur dann wirksam, wenn man diese in eine einseitig testamentarische Verfügung umdeuten könnte. Inwieweit dies nach chinesischem Erbrecht möglich ist, ist offenbar bislang noch nicht geklärt. Vorsichtshalber sollte die Verfügung von Todes wegen daher eher als gemeinschaftliches Testament denn als Erbvertrag getroffen werden. Soweit Immobilien in China belegen sind bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer oder beide Eheleute später nach China zurückkehren und dorthin seinen Wohnsitz verlegen, sollte auf die zweifelhafte Wirksamkeit hingewiesen werden und angeregt werden, entweder dann nochmals testamentarisch zu verfügen oder gleich von Anfang an nur in testamentarischer Form auf beiden Seiten verfügt werden. 3. Zur Formwirksamkeit a) Deutsches IPR Das auf die Formwirksamkeit von Testamenten anwendbare Recht bestimmt sich aus deutscher Sicht nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom (BGBl. II, 1965, S. 1145), dessen Bestimmungen in Art. 26 EGBGB inkorporiert worden sind. Gem. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens (= Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB) ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn sie dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat. Dies gilt gem. Art. 4 des Übereinkommens auch für letztwillige Verfügungen, die zwei oder mehr Personen in derselben Urkunde errichtet haben, so dass auch ein gemeinschaftliches Testament erfasst wird. Ein Erbvertrag wird von Art. 4 des Übereinkommens nicht erfasst (vgl. Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Art. 26 EGBGB Rn. 52). Aus deutscher Sicht werden aber die aus dem Testamentsformüberein-
4 Seite 4 kommen entnommenen Bestimmungen des Art. 26 Abs. 1 EGBGB gem. Art. 26 Abs. 4 EGBGB auf Erbverträge entsprechend angewandt (s. Palandt/Heldrich, Art. 26 EGBGB Rn. 5), so dass sich die Formwirksamkeit des Erbvertrages bei Beachtung des am Errichtungsort geltenden Rechts aus deutscher Sicht zwar nicht aus dem Übereinkommen, wohl aber aus dem autonomen deutschen IPR ergibt. b) IPR der VR China Das chinesische Recht enthält keine Regeln über das auf die Form von Testamenten anwendbare Recht, soweit im Ausland belegenes Vermögen betroffen ist (vgl. Süß, S. 171 f.) Nach einer chinesischen Literaturansicht soll das Erbstatut auch die Testamentsform bestimmen (Nachw. bei von Senger, S. 401). Soweit das deutsche Recht Erbstatut ist (s. o.), käme ein chinesischer Richter sowohl bei Anknüpfung an das Ortsrecht als auch bei Anwendung des Erbstatuts zur Geltung deutschen Rechts. Aus dem chinesischen materiellen Recht würde sich keine direkt anwendbare Formvorschrift ergeben, da dieses Recht den Erbvertrag nicht kennt (s. o.). Bei entsprechender Anwendung der chinesischen materiellen Formvorschriften für Testamente wäre jedoch gem. Art. 17 Abs. 1 des Erbgesetzes der Volksrepublik China vom ein notariell beurkundetes Testament ebenfalls formwirksam. Einem notariell beurkundeten Testament kommt nach chinesischem Erbrecht im chinesischen Erbrecht sogar die höchste Wirksamkeitsstufe zu (s. Xiao Jinquan, Hrsg., Kommentar der Gesetze der Volksrepublik China, Peking 1992, S. 504), so dass die notarielle Beurkundung hier auch bei Anwendung chinesischen Rechts zur Formwirksamkeit führt. Soweit in China belegener Nachlass betroffen sein wird, ist aus chinesischer Sicht die Beurkundung der letztwilligen Verfügung zwingend. Diese kann auch bei einem ausländischen Notar erfolgen. Anschließend wäre jedoch durch die zuständige diplomatische Behörde der VR China die Legalisation durchzuführen (Tong Rou, S. 186). Da es an einer einschlägigen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China über die Befreiung bzw. Vereinfachung der Legalisation fehlt, erfolgt diese erst nach Zwischenbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln. 4. Pflichtteilsrecht Die Pflichtteilsrechte werden im vorliegenden Fall auf Seiten des Ehemannes wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit ohnehin, auf Seiten der Ehefrau aufgrund der Rückverweisung durch das chinesische Recht dem deutschen Recht unterliegen. Sollte hier dennoch chinesisches Recht anwendbar sein, so ist Art. 19 des Erbgesetzes der Volksrepublik China v zu beachten. Danach muss ein Testament arbeitsunfähigen und einkommenslosen Erben die notwendige Quote am Nachlass belassen. Das Entstehen eines Pflichtteilsrechts ist daher von der Bedürftigkeit des Angehörigen abhängig. Insoweit sind neben dem Ehegatten auch die Abkömmlinge, Eltern, Geschwister und die Großeltern berechtigt. Das Pflichtteil bemisst sich nicht nach einer abstrakten Quote, sondern umfasst alles, was die Berechtigten für ihre allgemeinen Le-
5 Seite 5 bensbedürfnisse benötigen (siehe insoweit Süß, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2003, Rn. 477). Dementsprechend lässt sich im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung der testamentarischen Erbfolge durch Pflichtteilsrechte auf Seiten der Ehefrau bei Geltung chinesischen Rechts noch nicht voraussehen. Vielmehr käme es darauf an, ob sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Erbfolge entsprechende bedürftige Angehörige (verarmte Eltern, minderjährige Kinder, einen sozialhilfebedürftigen Ehemann) hinterlässt.
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