HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung/Rechtsstand: letze Sichtung: HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR EBGB Art. 25, 26 China (Volksrepublik): Gemeinschaftliches Testament I. Zum Sachverhalt Ein deutscher Staatsangehöriger lebt mit seiner Ehefrau, einer chinesischen Staatsangehörigen (Volksrepublik China), in Deutschland. Die Eheleute wollen nun ein Berliner Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen. II. Fragen 1. Ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages unter Beteiligung chinesischen Ehegatten möglich? 2. Wie ist das chinesische Pflichtteilsrecht gesetzlich geregelt? 3. Genügt die Einhaltung der Ortsform auch für die Anerkennung in der Volksrepublik China? III. Zur Rechtslage 1. Erbstatut a) Deutsches IPR Das auf die Erbfolge anwendbare Recht bestimmt aus deutscher Sicht Art. 25 Abs. 1 EGBGB vorbehaltlich einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen in Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Eine Ausnahme gilt bei einem vorrangigen Einzelstatut für im Ausland belegenes Vermögen gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB. Erbstatut für den deutschen Ehemann ist mithin nach den gegenwärtigen Umständen das deutsche Recht. Für die chinesische Ehefrau wird auf das Recht der VR China verwiesen. b) Keine Anknüpfung des Sachverhalts an Hongkong oder Macao Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de Internet: mr pool Gutachten/14157.doc

2 Seite 2 Bei dieser Verweisung auf das chinesische Recht ist zu beachten, dass es sich bei China seit der Rückgabe Hongkongs durch die britische Krone und von Makao durch die portugiesische Regierung um einen Mehrrechtsstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EGBGB handelt, so dass zunächst die einschlägige Partikularrechtsordnung zu bestimmen ist. Da in China ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB fehlt, ist die Verweisung auf diejenige Teilrechtsordnung zu beziehen, mit der die betreffende Person am engsten verbunden ist. Im vorliegenden Fall stammt die Ehefrau aus der Volksrepublik. c) IPR der Volksrepublik China Diese Verweisung auf das Recht der Volksrepublik China umfasst gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch das IPR der Volksrepublik China. Insbesondere ist gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB eine Rückverweisung zu beachten. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht bestimmt 149 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts wie folgt: Art. 149 Auf die gesetzliche Erbfolge in Nachlass wird bei beweglichem Vermögen das Recht des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit seines Todes, bei unbeweglichem Vermögen das Recht am Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens angewandt. 36 des Erbgesetzes der Volksrepublik China vom bestimmt: 36 ErbG Wenn chinesische Bürger Vermögen außerhalb des Gebiets der Volksrepublik China oder Vermögen von Ausländern innerhalb des Gebiets der Volksrepublik China erben, wird bei beweglichem Vermögen das Recht des Wohnsitzes des Erblassers und bei unbeweglichem Vermögen das Recht am Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens angewandt. Wenn Ausländer Vermögen innerhalb des Gebiets der Volksrepublik China oder Vermögen chinesischer Bürger außerhalb des Gebiets der Volksrepublik China erben, wird auf bewegliches Vermögen das Recht des Wohnsitzes des Erblassers und auf unbewegliches Vermögen das Recht am Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens angewandt. Demgemäß käme hier für inländischen Grundbesitz schon aufgrund dessen Belegenheit in Deutschland deutsches Erbrecht zur Anwendung. Der für die Bestimmung des auf die Mobiliarerbfolge anwendbaren Rechts maßgebliche Wohnsitz ist nach chinesischer Lehrauffassung der Ort, an dem eine Person objektiv lange wohnt und sich subjektiv dort langfristig niederlassen will (Süß, Grundzüge des chinesischen Internationalen Privatrechts, 1991, S. 58 m. w. N.). Dabei besteht eine gewisse Vermutung für den Wohnsitz an dem Ort, an dem die entsprechende Person in dem Einwohnerregister eingetragen ist. Soweit sich die Ehefrau in China abgemeldet und in Deutschland seinen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt registriert hat, liegt danach ein Wohnsitz in Deutschland vor und kommt es zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht. Da sie über kein

3 Seite 3 im Ausland belegenes unbewegliches Vermögen verfügt, wird Erbstatut bei einen Wohnsitz i. d. S. in Deutschland mithin insgesamt das deutsche Recht sein. 2. Anerkennung eines Gemeinschaftlichen Testaments bzw. Erbvertrages in der Volksrepublik China Soweit auch aus chinesischer Sicht wegen des deutschen Wohnsitzes der Ehefrau bei Eintritt des Erbfalls deutsches Recht Erbstatut ist, wird auch bezüglich in der Volksrepublik China belegener beweglicher Gegenstände deutsches Recht Erbstatut sein, so dass sich die Wirksamkeit und Wirkung in einer Verfügung von Todes wegen nach den Bestimmungen des deutschen Rechts richten werden. Für in China belegene Immobilien freilich käme chinesisches Recht zur Anwendung. Das chinesische Recht kennt Verfügungen von Todes wegen ausschließlich in der Form einseitiger Testamente. Gemeinschaftliche Testamente sind im chinesischen Recht nicht geregelt, wobei in China noch nicht geklärt ist, ob ein gemeinschaftliches Testament aus chinesischer Sicht bei Zugrundelegung chinesischen Erbrechts wirksam sei (siehe z. B. Li Shuangyuan, Internationales Ehe- und Erbrecht, Peking 1989, S. 173). Jedenfalls könnte einer gemeinschaftlichen Verfügung keinerlei Bindungswirkung zukommen, da diese im chinesischen Recht nicht vorgesehen ist. Vertragsmäßige Verfügungen sind dem chinesischen Recht ebenfalls nicht bekannt. Vertragsmäßige Verfügung wäre mithin bei Zugrundelegung chinesischen Rechts nur dann wirksam, wenn man diese in eine einseitig testamentarische Verfügung umdeuten könnte. Inwieweit dies nach chinesischem Erbrecht möglich ist, ist offenbar bislang noch nicht geklärt. Vorsichtshalber sollte die Verfügung von Todes wegen daher eher als gemeinschaftliches Testament denn als Erbvertrag getroffen werden. Soweit Immobilien in China belegen sind bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer oder beide Eheleute später nach China zurückkehren und dorthin seinen Wohnsitz verlegen, sollte auf die zweifelhafte Wirksamkeit hingewiesen werden und angeregt werden, entweder dann nochmals testamentarisch zu verfügen oder gleich von Anfang an nur in testamentarischer Form auf beiden Seiten verfügt werden. 3. Zur Formwirksamkeit a) Deutsches IPR Das auf die Formwirksamkeit von Testamenten anwendbare Recht bestimmt sich aus deutscher Sicht nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom (BGBl. II, 1965, S. 1145), dessen Bestimmungen in Art. 26 EGBGB inkorporiert worden sind. Gem. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens (= Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB) ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn sie dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat. Dies gilt gem. Art. 4 des Übereinkommens auch für letztwillige Verfügungen, die zwei oder mehr Personen in derselben Urkunde errichtet haben, so dass auch ein gemeinschaftliches Testament erfasst wird. Ein Erbvertrag wird von Art. 4 des Übereinkommens nicht erfasst (vgl. Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Art. 26 EGBGB Rn. 52). Aus deutscher Sicht werden aber die aus dem Testamentsformüberein-

4 Seite 4 kommen entnommenen Bestimmungen des Art. 26 Abs. 1 EGBGB gem. Art. 26 Abs. 4 EGBGB auf Erbverträge entsprechend angewandt (s. Palandt/Heldrich, Art. 26 EGBGB Rn. 5), so dass sich die Formwirksamkeit des Erbvertrages bei Beachtung des am Errichtungsort geltenden Rechts aus deutscher Sicht zwar nicht aus dem Übereinkommen, wohl aber aus dem autonomen deutschen IPR ergibt. b) IPR der VR China Das chinesische Recht enthält keine Regeln über das auf die Form von Testamenten anwendbare Recht, soweit im Ausland belegenes Vermögen betroffen ist (vgl. Süß, S. 171 f.) Nach einer chinesischen Literaturansicht soll das Erbstatut auch die Testamentsform bestimmen (Nachw. bei von Senger, S. 401). Soweit das deutsche Recht Erbstatut ist (s. o.), käme ein chinesischer Richter sowohl bei Anknüpfung an das Ortsrecht als auch bei Anwendung des Erbstatuts zur Geltung deutschen Rechts. Aus dem chinesischen materiellen Recht würde sich keine direkt anwendbare Formvorschrift ergeben, da dieses Recht den Erbvertrag nicht kennt (s. o.). Bei entsprechender Anwendung der chinesischen materiellen Formvorschriften für Testamente wäre jedoch gem. Art. 17 Abs. 1 des Erbgesetzes der Volksrepublik China vom ein notariell beurkundetes Testament ebenfalls formwirksam. Einem notariell beurkundeten Testament kommt nach chinesischem Erbrecht im chinesischen Erbrecht sogar die höchste Wirksamkeitsstufe zu (s. Xiao Jinquan, Hrsg., Kommentar der Gesetze der Volksrepublik China, Peking 1992, S. 504), so dass die notarielle Beurkundung hier auch bei Anwendung chinesischen Rechts zur Formwirksamkeit führt. Soweit in China belegener Nachlass betroffen sein wird, ist aus chinesischer Sicht die Beurkundung der letztwilligen Verfügung zwingend. Diese kann auch bei einem ausländischen Notar erfolgen. Anschließend wäre jedoch durch die zuständige diplomatische Behörde der VR China die Legalisation durchzuführen (Tong Rou, S. 186). Da es an einer einschlägigen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China über die Befreiung bzw. Vereinfachung der Legalisation fehlt, erfolgt diese erst nach Zwischenbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln. 4. Pflichtteilsrecht Die Pflichtteilsrechte werden im vorliegenden Fall auf Seiten des Ehemannes wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit ohnehin, auf Seiten der Ehefrau aufgrund der Rückverweisung durch das chinesische Recht dem deutschen Recht unterliegen. Sollte hier dennoch chinesisches Recht anwendbar sein, so ist Art. 19 des Erbgesetzes der Volksrepublik China v zu beachten. Danach muss ein Testament arbeitsunfähigen und einkommenslosen Erben die notwendige Quote am Nachlass belassen. Das Entstehen eines Pflichtteilsrechts ist daher von der Bedürftigkeit des Angehörigen abhängig. Insoweit sind neben dem Ehegatten auch die Abkömmlinge, Eltern, Geschwister und die Großeltern berechtigt. Das Pflichtteil bemisst sich nicht nach einer abstrakten Quote, sondern umfasst alles, was die Berechtigten für ihre allgemeinen Le-

5 Seite 5 bensbedürfnisse benötigen (siehe insoweit Süß, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2003, Rn. 477). Dementsprechend lässt sich im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung der testamentarischen Erbfolge durch Pflichtteilsrechte auf Seiten der Ehefrau bei Geltung chinesischen Rechts noch nicht voraussehen. Vielmehr käme es darauf an, ob sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Erbfolge entsprechende bedürftige Angehörige (verarmte Eltern, minderjährige Kinder, einen sozialhilfebedürftigen Ehemann) hinterlässt.

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1477# letzte Aktualisierung: 13. Juli 2001 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274 ff. England; Erbvertrag I. Zum

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14101 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 7.3.2002 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR EGBGB

Mehr

EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann

EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 153273 letzte Aktualisierung: 28. Februar 2017 EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14163 letzte Aktualisierung: 25.06.2004 EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14261 letzte Aktualisierung: 23.02.2007 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl

Mehr

EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem US-amerikanischen Ehemann; Auswirkungen der EUErbVO

EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem US-amerikanischen Ehemann; Auswirkungen der EUErbVO DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133722 letzte Aktualisierung: 9. April 2014 EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14103 letzte Aktualisierung: 07. März 2002 EGBGB Art. 25, 26 Thailand; Erbstatut; Erbvertrag I. Zum Sachverhalt Ehegatten, er deutsche Staatsangehöriger, sie

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-

Mehr

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14294 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.10.2007 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 EGBGB Art. 26 Großbritannien: Beurkundung eines Erbvertrags

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Anwendbares Recht a) In Ontario belegenes Grundstück Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser

Mehr

I. Sachverhalt. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein.

I. Sachverhalt. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100154# letzte Aktualisierung: 11. Februar 2010 EGBGB Art. 15, 16 Mexiko/Schweiz: Testamentserrichtung

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14275 letzte Aktualisierung: 8.5.2007 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14252 letzte Aktualisierung: 10.10.2006 EGBGB Art. 25, 26, 3 Abs. 3 Zypern: Testament eines Zyprioten mit Grundbesitz in Zypern I. Sachverhalt Ein

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14216 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares Sachverhalt

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14324# letzte Aktualisierung: 29. Oktober 2008 EGBGB Art. 25 Türkei: Pflichtteilsergänzung I. Sachverhalt

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14106 Erstelldatum: 21.02.2002 EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht I. Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige und ein türkischer Staatsangehöriger,

Mehr

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung Conflict Rules Rembert Süß Deutsches Notarinstitut Bestimmung des Erbstatuts Anknüpfung Art. 21 Abs. 1 ErbVO Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers gesamte Rechtsnachfolge

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Spanien: Gemeinschaftliche letztwillige Verfügung deutscher Eheleute mit Immobilienbesitz. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 25, 26 Spanien: Gemeinschaftliche letztwillige Verfügung deutscher Eheleute mit Immobilienbesitz. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95246# letzte Aktualisierung: 23. Juni 2009 EGBGB Art. 25, 26 Spanien: Gemeinschaftliche letztwillige

Mehr

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben.

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99357# letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: gesetzlicher Güterstand

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14239 letzte Aktualisierung: 21.04.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 20w437_11 letzte Aktualisierung: 23.5.2013. OLG Frankfurt, 28.2.2013-20 W 437/11. EGBGB Artt. 25, 26

DNotI. Dokumentnummer: 20w437_11 letzte Aktualisierung: 23.5.2013. OLG Frankfurt, 28.2.2013-20 W 437/11. EGBGB Artt. 25, 26 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w437_11 letzte Aktualisierung: 23.5.2013 OLG Frankfurt, 28.2.2013-20 W 437/11 EGBGB Artt. 25, 26 Wahl deutschen Erbrechts durch italienische Staatsangehörige

Mehr

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1468 letzte Aktualisierung: 08. März 2001 USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1410# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Frankreich, Nachlaßspaltung, gemeinschaftliches Testament

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Dominikanische Republik; gemeinschaftliches Testament; gesetzliche Erbfolge; Pflichtteilsrecht

EGBGB Art. 25, 26 Dominikanische Republik; gemeinschaftliches Testament; gesetzliche Erbfolge; Pflichtteilsrecht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14112 Erstelldatum: 23.04.2002 EGBGB Art. 25, 26 Dominikanische Republik; gemeinschaftliches Testament; gesetzliche Erbfolge; Pflichtteilsrecht I. Zum Sachverhalt

Mehr

Testament und Testierfähigkeit

Testament und Testierfähigkeit Testament und Testierfähigkeit 1. Gesetzliche Erbfolge gewillkürte Erbfolge Zunächst ist zwischen testamentarischer Erbfolge als sogenannte gewillkürte Erbfolge einerseits und andererseits der gesetzlichen

Mehr

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 25.06.2012 Pflichtteilsrecht / Erbvertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Das Pflichtteilsrecht

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich sinnvoll meinen letzten Willen?

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich sinnvoll meinen letzten Willen? Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich sinnvoll meinen letzten Willen? Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rechtliche Rahmenbedingungen:

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen?

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen? Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen? Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rechtliche Rahmenbedingungen:

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

2. Welche Auswirkungen hat eine Wohnsitzverlegung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs?

2. Welche Auswirkungen hat eine Wohnsitzverlegung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99474# letzte Aktualisierung: 23. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15, 17, 25, 26 Deutschland/Österreich:

Mehr

Richtig vererben unter Ehegatten

Richtig vererben unter Ehegatten Beck kompakt Richtig vererben unter Ehegatten Das Berliner Testament Bearbeitet von Julia Roglmeier, Maria Demirci 2. Auflage 2016. Buch. 127 S. Kartoniert Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht > Zivilrecht

Mehr

Jörg Plesse. Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April F r a n k f u r t S c h o o l.

Jörg Plesse. Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April F r a n k f u r t S c h o o l. Jörg Plesse Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April 2014 F r a n k f u r t S c h o o l. d e Trainer Jörg Plesse Erb- und Stiftungsmanager im Private Banking

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung

Mehr

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen. Abschnitt 4 Erbvertrag Überblick: 2274 2275 2276 2277 2278 2279 2280 2281 2282 2283 2284 2285 2286 2287 2288 2289 2290 2291 2292 2293 2294 2295 2296 2297 2298 2299 2300 2301 2302 2274 Persönlicher Abschluss

Mehr

Schlussbericht: Inhaltsverzeichnis

Schlussbericht: Inhaltsverzeichnis DNotI, Les Successions Internationales dans l UE 173 Schlussbericht: Inhaltsverzeichnis Vorwort 170 ÜBERSICHT ÜBER DIE STUDIE... 171 Inhaltsverzeichnis... 173 Abkürzungsverzeichnis... 180 ZUSAMMENFASSUNG

Mehr

Deutsch-Italienische Erbschaften

Deutsch-Italienische Erbschaften Deutsch-Italienische Erbschaften 5. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress - Italien 2010 Florenz, 30.9./1.10.2010 Dr. Marc Jülicher Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Nachvermächtnis contra

Mehr

Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben. Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel

Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben. Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel 1 I. Einleitung II. Relevante Vorschriften des Internationalen

Mehr

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1221# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Mehr

BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I.

BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12131 letzte Aktualisierung: 13.04.2006 BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien

Mehr

Inhalt. Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder

Inhalt. Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder Inhalt Seite Dr. Siegfried Leitner Rechtsanwalt, Graz Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder 1. Ausgangslage im Überblick 1 2. Inkrafttreten (Artikel 84) 2 3.

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht Internationales Erbrecht Osterreich von Hans-Peter Schömmer Richter am Amtsgericht Heidemarie Faßold Dipl.-Rechtspflegerin Dr. Klaus Bauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht 2., neu bearbeitete

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung Domizilprinzip: Anknüpfung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 BGB 1096, 2084, 2269 Schlusserbe regelmäßig kein Ersatzerbe Setzen Ehegatten sich

Mehr

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhalt des Testaments 7 Eigenhändiges Testament 9 Öffentliches Testament 10 Nottestament 13 Gemeinschaftliches Testament 16 Ehegattentestament 16 Berliner Testament 17 Unternehmertestament

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1453# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Türkei, Beschränkung der Erbenhaftung I. Zum Sachverhalt

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1491# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2001 EGBGB Art. 25; 26 Österreich; "Geschiedenentestament" I.

Mehr

EGBGB Art. 17b; LPartGG Österreich: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsvertrag, Erbvertrag

EGBGB Art. 17b; LPartGG Österreich: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsvertrag, Erbvertrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14138 letzte Aktualisierung: 29.04.2003 EGBGB Art. 17b; LPartGG Österreich: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsvertrag, Erbvertrag

Mehr

a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art.

a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art. I. Bestimmung des Erbstatuts 1. Autonomes deutsches Kollisionsrecht a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art. 25

Mehr

Erben Vererben Erbschaftsteuer

Erben Vererben Erbschaftsteuer Erben Vererben Erbschaftsteuer Landshut, 13.06.2015 Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

2. Wie wird der schenkungsweise vom Vater der Ehefrau zugewendete Betrag von ,00 im Fall der Scheidung der Ehe behandelt?

2. Wie wird der schenkungsweise vom Vater der Ehefrau zugewendete Betrag von ,00 im Fall der Scheidung der Ehe behandelt? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98864# letzte Aktualisierung: 8. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Frankreich: Güterstatut bei deutsch-französischem

Mehr

15. Das Erbrecht, Übungen

15. Das Erbrecht, Übungen 15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen

Mehr

15. Das Erbrecht, Übungen

15. Das Erbrecht, Übungen 15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 22/14 = HRA 20832 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache S. Grundstücks KG [ ] Beschwerdeführerin

Mehr

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag 1. Einleitung Die vorliegende Information dient dazu, Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Einleitend werden einige grundsätzliche

Mehr

BGB 2271, 2270, 2269, 2102 Gemeinschaftliches Testament; Auslegung i. S. der Einheits- bzw. Trennungslösung; Bindungswirkung

BGB 2271, 2270, 2269, 2102 Gemeinschaftliches Testament; Auslegung i. S. der Einheits- bzw. Trennungslösung; Bindungswirkung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1234# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2271, 2270, 2269, 2102 Gemeinschaftliches Testament; Auslegung

Mehr

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium

Mehr

I. Sachverhalt. Ehevertraglich soll jeder Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden.

I. Sachverhalt. Ehevertraglich soll jeder Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14305# letzte Aktualisierung: 7. März 2008 EGBGB Art. 15, 25, 26 Kanada/Provinz Nova Scotia: anwendbares

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 220 Russische Föderation/Kasachstan:

Mehr

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung.

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Testament Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Auch wenn viele bei einem Testament nur an Enterbung

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1449# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten EGBGB, BGB 2369, dingliche Wirkung eines Ehegattennießbrauchs

Mehr

Internationales Erbrecht Frankreich

Internationales Erbrecht Frankreich Internationales Erbrecht Frankreich von Hans-Peter Schömmer, Dr. Thomas Steinhauer, Ralph Haydu 1. Auflage Internationales Erbrecht Frankreich Schömmer / Steinhauer / Haydu schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag

Mehr

Internationales Erbrecht Niederlande

Internationales Erbrecht Niederlande Internationales Erbrecht Niederlande und Erbschaftsteuer von Hans-Peter Schömmer, Wolfgang Eule 2., neu bearbeitete Auflage Internationales Erbrecht Niederlande Schömmer / Eule schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Vererben von Immobilien im Ausland

Vererben von Immobilien im Ausland Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 E-Mail: kanzlei@rain-fuchs.de Internet: www.rain-fuchs.de!"#$# %&'!()!*)+*, -'!()!*./. 01 '

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14279 letzte Aktualisierung: 11.5.2007 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Chile: Ehescheidung eines deutsch-chilenischen Ehepaares (zuständiges Gericht, Güterstand,

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Wertvorstellungen der Schweiz, 1 P.

Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Wertvorstellungen der Schweiz, 1 P. Internationales Privatrecht Korrekturschema für die Prüfung HS 2016 (16. Januar 2017) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Was ist unter dem Begriff schweizerischer Ordre public in Art. 17 IPRG zu verstehen?

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Beispielsfall Behindertentestament (nach BGH NJW 1994, 248 ff.): Erblasserin E hinterlässt einen volljährigen Sohn S und eine ebenfalls volljährige Tochter T, die an einer

Mehr

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. Erbrecht I. Vorüberlegungen zur Nachlassgestaltung Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. 1. Was habe ich zu vererben? Vermögensstatus

Mehr

Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012)

Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine sogenannte halbe (oder beschränkte)

Mehr

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung 173 Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung Wer seinen nichtehelichen Lebensgefährten für die Zeit nach seinem eigenen Tod absichern will, muss dies beizeiten regeln. Testament. Selbstverständlich

Mehr

Gesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge

Gesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge Gesetzliche Erbfolge A. 1 3 A. Erbrecht der Abkömmlinge Eine gewillkürte Erbfolge, die der Erblasser in formgültiger Weise selbst angeordnet hat, geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Daher greift die gesetzliche

Mehr

kammergericht Wie errichte ich ein Testament?

kammergericht Wie errichte ich ein Testament? Wie errichte ich ein Testament? von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht Warum sollte ich ein Testament errichten? Ä Versorgung Å Partner, Abkömmlinge (Kinder und Enkel) und sonstige nahe Verwandte

Mehr

Slowenien Bearbeitungsstand Oktober 2010

Slowenien Bearbeitungsstand Oktober 2010 Slowenien Bearbeitungsstand Oktober 2010 Abspaltung von der Bundesrepublik Jugoslawien mit Wirkung vom 8.10.1991. Seither ist Slowenien ein eigenständiger Staat. Seit dem 1.5.2004 ist die Republik Slowenien

Mehr

Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele

Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele 3. Schweizerischer Notarenkongress 14. November 2014 Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele Philippe Frésard, Notar und Rechtsanwalt, MLE, Bern Freitag, 14. November

Mehr

I. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft.

I. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14277 letzte Aktualisierung: 17.8.2007 EGBGB Art. 17b, 10 Abs. 2 Niederlande/Luxemburg: Namensrecht und Anerkennung einer in Deutschland registrierten

Mehr

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Frage 1 A. Bestimmung des Erbstatuts I. Maßgebliche Rechtsquelle Art. 3 Nr. 2 EGBGB: vorrangige Anwendbarkeit des deutsch-türkischen

Mehr

2. Wie wirkt sich die Benennung eines executors für das deutsche Nachlass- und Erbscheinsverfahren aus?

2. Wie wirkt sich die Benennung eines executors für das deutsche Nachlass- und Erbscheinsverfahren aus? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14178 letzte Aktualisierung: 30.12.2004 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2369 USA/Florida: Testamentarische Erbfolge nach US-amerikanischem Erblasser mit domicile

Mehr

Internationales Erbrecht Italien

Internationales Erbrecht Italien Internationales Erbrecht Italien von Hans-Peter Schömmer, Dr. Jürgen Reiß 2., neu bearbeitete Auflage Internationales Erbrecht Italien Schömmer / Reiß wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:

Mehr

Vorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner

Vorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner 4 Vorwort Am 1.1.2010 ist das viele Jahre diskutierte Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. 1 Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen das Pflichtteilsrecht und einen

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) 1 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs,

Mehr

Unternehmertestament

Unternehmertestament Unternehmertestament III von Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL. M., M. A., MBA (Wales) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator (BAFM) in Hamburg Dr. Hannelore Zacher-Röder Rechtsanwältin,

Mehr

Das Recht für Paare in Deutschland

Das Recht für Paare in Deutschland Das Recht für Paare in Deutschland Ein Informationsservice ihrer Kanzlei Schröder 1. Welches Recht ist anwendbar? 1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt

Mehr

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ). Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,

Mehr

Ein starker Wille kann Berge versetzen. Der letzte ganz besonders.

Ein starker Wille kann Berge versetzen. Der letzte ganz besonders. Ein starker Wille kann Berge versetzen. Der letzte ganz besonders. Ihr Vermächtnis für die Hospizarbeit JOHANNES-HOSPIZ OBERBERG STIFTUNG Gutes bewirken über das eigene Leben hinaus Haben Sie sich schon

Mehr

Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet

Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet Bis zum 17. August 2015 setzt die EU mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks die Europäische Erbrechtsverordnung

Mehr