EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige hat in Tschechien einen Tschechen geheiratet. Die Eheleute haben seither auch ihren gemeinsamen Wohnsitz in Tschechien. Fragen A) Familienrechtliche Fragen 1. In welchem Güterstand leben die Eheleute? 2. Falls sie im gesetzlichen tschechischen Güterstand leben, können sie andere Güterstände vereinbaren? 3. Bedürfen solche Eheverträge einer besonderen Form? 4. Wie sind die Rechtsfolgen des gesetzlichen und eventueller vertraglicher Güterstände (Vermögenszuordnung, Verfügung, Haftung, Ausgleichungen bei Beendigung)? 5. Ist nach tschechischem Recht ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt möglich? 6. Gibt es nach tschechischem Recht im Falle der Scheidung etwas ähnliches wie den Versorgungsausgleich? B) Erbrechtliche Fragen 1. Welches Recht gilt im Erbfall? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) internet: mr/pool/gutachten/14217.doc

2 Seite 2 2. Wie ist die gesetzliche Erbfolge im tschechischen Recht? 3. Wie und in welcher Form ist diese abänderbar? 4. Gibt es ein Pflichtteilsrecht? 5. Ist ein Erb- und Pflichtteilsverzicht oder auch einer von beiden möglich? 6. Ist ein solcher Verzicht beschränkbar auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen der Ehefrau möglich? C). Ehe- und Erbvertrag 1. Wird ein in Deutschland beurkundeter Ehe- und Erbvertrag oder ein Ehevertrag oder ein Erbvertrag dieser Eheleute in Tschechien anerkannt? 2. Muss hierbei etwas besonderes beachtet werden? Zur Rechtslage A. Ehevertrag I. Güterrechtliche Regelungen Vereinbarungen über den Güterstand werden grundsätzlich vom anzuwendenden Güterrecht bestimmt. 1. Objektives Güterrechtsstatut Das auf die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute anwendbare Recht beurteilt sich aus deutscher Sicht gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB nach dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Das für die allgemeinen Wirkungen der Ehe geltende Recht bestimmt Art. 14 EGBGB. Danach unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe primär dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten (Nr. 1). Bei gemischt-nationalen Ehegatten ist gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht maßgeblich, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vorliegend hatten die Ehegatten bei Heirat beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

3 Seite 3 der Tschechischen Republik, so dass Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf das tschechische Recht verweist. Bei der Verweisung handelt es sich gem. Art. 4 Abs. 1 um eine sog. Kollisionsnormverweisung auf das tschechische IPR. Dieses ist im Gesetz über das Internationale Privat- und Prozessrecht vom geregelt. 21 regelt die Anknüpfung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. 21 Vermögensrechtliche Verhältnisse der Eheleute (1) Die persönlichen und die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind. Sind die Eheleute Staatsangehörige verschiedener Staaten, richten sich diese Beziehungen nach tschechoslowakischem Recht. (2) Die vereinbarte vermögensrechtliche Regelung des ehelichen Verhältnisses wird nach der Rechtsordnung beurteilt, welche für die ehelichen Verhältnisse entscheidend war, als die Vereinbarung getroffen wurde. Gem. 21 Abs. 1 S. 2 tschech. IPRG knüpft das tschechische IPR bei gemischt-nationaler Ehe unter Beteiligung eines tschechischen Staatsangehörigen an das tschechische Recht an. Damit nimmt das tschechische Recht die Verweisung des deutschen Rechtes an. Aus tschechischer Sicht gilt von vornherein tschechisches Recht. Somit ist tschechisches Recht objektives Güterstatut. Diese Anknüpfung gilt gem. 21 tschech. IPRG Abs. 2 auch für diesbezügliche Vereinbarungen. 2. Möglichkeit einer Rechtswahl Art. 15 Abs. 2 EGBGB eröffnet die Möglichkeit einer Rechtswahl. Gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB kann aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau deutsches Recht für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gewählt werden. Eine Rechtswahl zugunsten der tschechischen Rechtsordnung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EGBGB ist aus deutscher Sicht unter dieser Voraussetzung ebenfalls möglich, hat aber nur klarstellende Bedeutung. Das derzeitige tschechische IPR sieht dagegen keine Rechtswahl bezüglich des Güterstatuts vor (Deutsches Notarinstitut/Wawerka, Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, 1995, Tschechische Republik, S. 438). Eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zugunsten des deutschen Rechts wird daher in Tschechien nicht anerkannt werden.

4 Seite 4 3. Gesetzlicher Güterstand nach tschechischem materiellem Recht Gesetzlicher Güterstand nach tschechischem Recht ist die Errungenschaftsgemeinschaft ( 143 ff. des in Tschechien fortgeltenden Zivilgesetzbuches der Tschechoslowakei vom , Übersetzung bei Bohata, in: Bergmann/Ferid, Internationales Familienrecht, Stand: Mai 2001). In der Errungenschaftsgemeinschaft wird alles während der Ehe neu erworbene Eigentum gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten ( 143 tschech. ZGB). Bei Beendigung der Ehe findet eine Auseinandersetzung statt, bei der das Eigentum im Zweifel hälftig aufgeteilt wird ( 149 Abs. 1 u. 2). Unberührt bleibt das Eigentum, das einer der Ehegatten bereits in die Ehe eingebracht hat sowie durch Erbschaft oder Schenkung erlangt hat oder aus Mitteln seines persönlichen Vermögens erworben hat ( 143 Abs. 1a tschech. ZGB). Das wirtschaftliche Ergebnis dieser Errungenschaftsgemeinschaft dürfte sich nicht wesentlich von dem der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht unterscheiden, auch wenn die juristische Konstruktion natürlich eine vollkommen andere ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Gesetzestext. Das tschechische Recht kennt keine Wahlgüterstände. Ehevertragliche Vereinbarungen sind lediglich im Rahmen des neu eingefügten 143a tschech. ZGB möglich. Nach dem Wortlaut des 143a tschech. ZGB ist es nicht zulässig, generell einen anderen Güterstand als den der Errungenschaftsgemeinschaft zu vereinbaren (so auch Deutsches Notarinstitut/Wawerka, Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, S. 437). Möglich ist es jedoch, nach 143a tschech. ZGB, innerhalb des Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft eine ehevertragliche Vereinbarung über den Umfang des Miteigentums zu treffen. Danach kann wohl auch bestimmt werden, dass einzelne Gegenstände in das Alleineigentum eines der Ehegatten fallen nach Art des Vorbehaltsgutes nach deutschem Recht. Durch weitgehende Reduzierung des Gesamtguts zugunsten von Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten kann also faktisch eine Art Gütertrennung auf vertraglicher Basis geschaffen werden. Eine Reduzierung auf null ist dagegen wohl nicht möglich. In der tschechischen Praxis sind, soweit ersichtlich, Vereinbarungen dahingehend üblich, dass die Eheleute vereinbaren, dass nur die Gegenstände des gemeinschaftlichen Haushalts in die Gütergemeinschaft fallen. Diese Vereinbarung bedarf nach tschechischem Recht der notariellen Form, bezüglich Immobilien ist sie im Grundbuch einzutragen.

5 Seite 5 II. Ausschluss des Versorgungsausgleichs 1. Deutsches IPR Gem. Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich aus deutscher Sicht dem nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 anzuwendenden Recht (Scheidungsstatut), wobei er nur durchzuführen ist, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, dem die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht (subsidiär) durchzuführen, insbesondere, wenn das maßgebliche ausländische Scheidungsstatut den Versorgungsausgleich nicht kennt und bestimmte zusätzliche Voraussetzungen (Billigkeitserwägung) hinzutreten. Scheidungsstatut ist bei gemischt-nationalen Ehen das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB). Da der Ehemann Tscheche ist, werden diese Voraussetzungen höchstwahrscheinlich auch bei einer Trennung und Scheidung der Eheleute noch gegeben sein, so dass voraussichtlich auch zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages welcher hier grundsätzlich maßgeblich ist tschechisches Recht zur Anwendung gelangen wird. Eine Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 3 bzw. Abs. 2 ist nach den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen wohl nicht möglich. Sie kann allerdings vorsorglich vorgenommen werden, für den Fall, dass die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in demselben Staat haben. Auch die Wirksamkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich unterliegt dem Statut des Versorgungsausgleichs (vgl. MünchKomm-Winkler v. Mohrenfels, BGB, 4. Aufl. 2006, Art. 17 Rn. 238; Staudinger/v. Bar/Mankowski, BGB, Neubearb. 2003, Art. 17 EGBGB Rn. 350 ff.). 2. Tschechisches IPR Auch bei dieser Verweisung auf das tschechische Recht handelt es sich wiederum um eine Verweisung auf das tschechische Kollisionsrecht. Da das tschechische materielle Recht keinen Versorgungsausgleich kennt, enthält auch das tschechische IPR keine Vorschrift über das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht. Denkbar ist, dass hier an das Scheidungsstatut nach 22 oder das Statut der persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ( 21) angeknüpft

6 Seite 6 wird. Es ist wohl eher davon auszugehen, dass es sich hier um eine vermögensrechtliche Beziehung der Ehegatten handelt, so dass nach 21 Abs. 1 S. 2 bei einer gemischt-nationalen Ehe mit einem unter Beteiligung eines tschechischen Staatsangehörigen tschechisches Recht maßgeblich ist. Somit wird die Verweisung angenommen. Aufgrund einer fehlenden entsprechenden rechtlichen Grundlage erscheint es aus unserer Sicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen unwahrscheinlich, dass ein tschechisches Gericht einen Versorgungsausgleich durchführen würde. Somit kommt vorliegend nur in Betracht, dass aufgrund subsidiärer Anknüpfung gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB der Versorgungsausgleich auf Antrag eines der Ehegatten nach deutschem Recht (vor einem deutschen Gericht) durchgeführt wird. Voraussetzung ist hier, dass der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt. Hiervon ist wohl nicht auszugehen. Sollte dennoch eine vorsorgliche Regelung gewünscht sein, so ist wohl davon auszugehen, dass, falls Versorgungsanwartschaften erworben werden, der Ausgleich nach deutschem Recht erfolgen wird. In diesem Rahmen wäre dann auch ein auf Grundlage des deutschen Rechts wirksam vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu beachten. In diesem Zusammenhang ist dann insbesondere auch die Rechtsprechung des BGH zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen zu beachten. III. Verzicht auf nachehelichen Unterhalt Eine im Ergebnis ähnliche Anknüpfung wie für den Versorgungsausgleich ergibt sich aus Art. 18 Abs. 4 EGBGB für den nachehelichen Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten. Hier kommt es aber nicht auf das aus deutscher Sicht richtigerweise anwendbare Scheidungsstatut, sondern auf das der Scheidung tatsächlich zugrunde gelegte Recht an. Wird der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt, ist nach aus heutiger Sicht anzustellender Prognose tschechisches Recht anzuwenden. Das deutsche Recht würde nämlich aufgrund des voraussichtlichen tschechischen Ehewirkungsstatuts auf die Scheidung tschechisches Recht anwenden (Art. 17 Abs. 1 EGBGB). Die Verweisung wird hinsichtlich des Scheidungsstatutes selber vom tschechischen Recht gem. 22 Abs. 1 S. 2, der der Regelung in 21 Abs. 1 S. 2 inhaltlich entspricht, angenommen. Aus tschechischer Sicht wird gem. 21 S. 2 tschech. IPRG von vornherein tschechisches Unterhaltsrecht gelten. Die Möglichkeit der vertraglichen Modifikation des Unterhalts und die Grenzen einer Vereinbarung regelt danach das tschechische Recht. Gem. 92 Abs. 1 S. 1 des tschechischen Familiengesetzes hat der geschiedene Ehegatte dann Anspruch auf Scheidungsunterhalt, wenn er selbst nicht in der Lage ist, für seinen

7 Seite 7 Unterhalt zu sorgen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn er minderjährige gemeinsame Kinder versorgt oder bei alters- und krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch beläuft sich auf angemessenen Unterhalt. Ein Anspruch auf Beibehaltung der ehelichen Verhältnisse besteht nicht. Der Anspruch ist grundsätzlich unbegrenzt in zeitlicher Hinsicht. Er endet jedoch, sobald der berechtigte Ehegatten eine neue Ehe eingeht oder der verpflichtete Ehegatte stirbt. Auch können die Eheleute im Rahmen oder nach der Scheidung vereinbaren, dass eine einmalige Abfindung geleistet wird. Vereinbarungen der Eheleute über die Ausgestaltung der nachehelichen Unterhaltspflicht sind zulässig. Allerdings ist ein Unterhaltsverzicht wohl nicht möglich, sondern nur die Vereinbarung einer einmaligen Zahlung ( 94 Abs. 2 des tschechischen Familiengesetzes). Regelmäßig werden solche Vereinbarungen im Rahmen der Scheidung getroffen, und nicht schon zu guten Zeiten bzw. noch vor Eingehung der Ehe. Demnach dürfte die Vereinbarung hier aus tschechischer Sicht wohl nicht anerkannt werden. B. Erbvertrag I. Erbstatut Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts grundsätzlich vorbehaltlich einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB für inländisches Immobiliarvermögen sowie vorbehaltlich eines vorrangigen Sonderstatuts nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Hinsichtlich des deutschen Ehepartners gilt somit deutsches Erbrecht, hinsichtlich des tschechischen Ehepartners verweist das deutsche IPR auf das tschechische Recht. Bei der Verweisung auf das tschechische Recht handelt es sich gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung, so dass zunächst zu prüfen ist, ob das IPR der tschechischen Rechtsordnung eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht bestimmen 17 f. tschech. IPRG. 17 Erbschaft Die rechtlichen Erbverhältnisse richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewesen ist. 18 Testament (1) Die Befähigung, ein Testament zu errichten oder aufzuheben, wie auch die Auswirkungen von Willensmängeln und fehlerhaften Willenserklärungen richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt der Erklärung seines Willens gewesen ist. Dieses Recht ist

8 Seite 8 auch bei der Beurteilung entscheidend, welche weiteren Arten von Verfügungen von Todes wegen zulässig sind. (2) Die Form des Testaments richtet sich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gewesen ist; ausreichend ist jedoch, wenn dem Recht des Staates Rechnung getragen wurde, auf dessen Gebiet das Testament angefertigt worden ist. Das gilt auch für die Form der Aufhebung eines Testaments. Danach gilt im internationalen Erbrecht der Tschechischen Republik der Grundsatz der Nachlasseinheit. Angeknüpft wird an die letzte Staatsangehörigkeit des Erblassers ( 17 tschech. IPRG). Somit nimmt das tschechische Recht in Bezug auf den tschechischen Ehemann die Verweisung des deutschen Rechtes an. Tschechisches materielles Recht ist anwendbar. Zu dem gleichen Ergebnis wie aus deutscher Sicht gelangt man, auch für die deutsche Ehefrau, aus tschechischer Sicht, da auch hier die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit maßgeblich ist. Im deutschen Recht ist gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB eine Rechtswahl für etwa vorhandenes im Inland belegenes unbewegliches Vermögen möglich mit der Folge, dass insoweit deutsches Erbrecht maßgeblich wäre und zwar auch für den tschechischen Staatsangehörigen. Die Rechtswahl würde freilich nur aus Sicht der deutschen Rechtsordnung anerkannt werden, da das tschechische Erbrecht keine Rechtswahl zulässt. II. Gesetzliches Erbrecht in Tschechien Liegt kein oder kein wirksames Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hinterlässt der tschechische Ehemann Kinder, so sind gesetzliche Erben seine Ehefrau und die Kinder, unter sich zu gleichen Teilen ( 473 Abs. 1 tschech. ZGB v ). Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen neben den Eltern und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt mitgeführt haben oder auf Unterhalt des Erblassers angewiesen waren ( 474 Abs. 1 tschech. ZGB), jedoch mindestens die Hälfte des Nachlasses. Neben Geschwistern oder anderen Verwandten erbt der überlebende Ehegatte alleine. Zur weiteren Information verweisen wir insbesondere auf die Bearbeitung von Rombach, in: Süß/Haas, Erbrecht in Europa, 2004, Länderteil Tschechien, sowie von Bohata, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Tschechische Republik, Stand: August 1998.

9 Seite 9 III. Zulässigkeit der Errichtung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament statthaft sind, entscheidet als Bedingung der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen gem. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB aus deutscher Sicht das Errichtungsstatut. Unter dem Errichtungsstatut versteht man das hypothetische Erbstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Bei Abschluss eines zweiseitigen Erbvertrages ist die Zulässigkeit für jeden Vertragspartner gesondert nach dem für ihn maßgebenden Errichtungsstatut zu prüfen (MünchKomm- Birk, 4. Aufl. 2006, Art. 26 EGBGB Rn. 134; Erman/Hohloch, 10. Aufl. 2000, Art. 25 EGBGB Rn. 25; Staudinger/Dörner, Neubearb. 2000, Art. 25 EGBGB Rn. 335). Verfügen beide Vertragspartner, so muss bei einem zweiseitigen Erbvertrag grundsätzlich die Zulässigkeit nach beiden Statuten gegeben sein (MünchKomm-Birk, Art. 26 EGBGB Rn. 134, 102). Nach Ansicht von D ö r n e r (in: Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 338) befindet das jeweils andere Recht über die Konsequenzen, die sich daraus für den Gesamtvertrag und damit auch für die zulässigen Verfügungen der anderen Vertragspartei ergeben. Regelmäßig wird bei Unzulässigkeit nach einem der beteiligten Statute der Vertrag oder das Testament aber hinfällig sein (vgl. 2270, 2298 Abs. 1 BGB). Für den tschechischen Staatsangehörigen verweisen Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 26 Abs. 5 EGBGB auf sein tschechisches Heimatrecht, für die deutsche Staatsangehörige gilt nach denselben Vorschriften deutsches Erbrecht. Gem. 18 Abs. 1 S. 2 tschech. IPRG ist Errichtungsstatut aus tschechischer Sicht das Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung (vgl. auch Staudinger/Dörner, Anh. zu Art. 25 EGBGB Rn. 679). Danach nimmt das tschechische Recht die Verweisung des deutschen Rechtes an. Aus tschechischer Sicht gilt für den tschechischen Angehörigen von vornherein tschechisches Recht, für die deutsche Staatsangehörige das deutsche Recht. Es fragt sich somit, ob das tschechische Recht einen Erbvertrag zulässt. Das tschechische Recht verbietet gem. 476 das gemeinschaftliche Testament und lässt nur einseitige letztwillige Verfügungen zu: 476 ZGB Tschechien (1) Der Erblasser kann das Testament entweder mit eigener Hand schriftlich niederschreiben oder in Form einer notariellen Urkunde errichten. (2) Zur Gültigkeit eines mit eigener Hand geschriebenen Testaments ist erforderlich, dass der Erblasser unter Angabe von Tag, Monat und Jahr unterzeichnet.

10 Seite 10 (3) Ein gemeinsames Testament mehrerer Erblasser ist ungültig. (vgl. auch die Übersetzung in: Tschechische Wirtschaftsgesetze, München 1997) Daraus leitet man auch das Verbot des Erbvertrages ab (Planck, Das Testamentsrecht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, ZfRV 1964, 151, 153). Man wird davon ausgehen müssen, dass nach tschechischem Recht jede vertragliche Vereinbarung hinsichtlich einer noch nicht angefallenen Erbschaft unmöglich ist. Ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag sind somit materiell unwirksam (vgl. Rombach, in: Süß/Haas, Tschechien, Rn. 75). Ein Erbvertrag käme allerdings auf der Basis einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in Betracht, da insoweit deutsches Recht Erbstatut wäre und dieses einen Erbvertrag bzw. ein gemeinschaftliches Testament als zulässig anerkennt. Die Rechtswahl würde freilich in Tschechien nicht anerkannt werden. IV. Das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht Die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung wird durch das Haager Testamentsformübereinkommen, dessen Vertragsstaat Deutschland ist und dessen Art. 1 im Wesentlichen in Art. 26 Abs. 1 EGBGB übernommen worden ist, geregelt. Dieses gilt gem. Art. 4 auch für gemeinschaftliche Testamente. Für Erbverträge gelten gem. Art. 26 Abs. 4 EGBGB die Bestimmungen des Übereinkommens entsprechend. Danach ist insbesondere die Einhaltung der Form am Errichtungsort ausreichend. Für die Tschechische Republik ist das Abkommen bislang nicht in Kraft getreten. Dort beurteilt sich die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung gem. Art. 18 Abs. 2 tschech. IPRG (s. o.). Danach ist die Einhaltung des Staatsangehörigkeitsrechts oder des Errichtungsrechts ausreichend. Ein in der Bundesrepublik Deutschland formgültig errichtetes Einzeltestament würde demnach auch aus der Sicht der Tschechischen Republik als formgültige letztwillige Verfügung anerkannt werden. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind dagegen von vornherein ungültig (vgl. oben Ziff. III). V. Tschechisches Pflichtteilsrecht und Gestaltungsmöglichkeiten Soweit tschechisches Recht maßgeblich ist, wird die Testierfreiheit durch das tschechische Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Das Pflichtteilsrecht ist in Tschechien als Noterbrecht ausgestaltet. Pflichtteilsberechtigt sind lediglich Abkömmlinge des Erblassers. Gem. 479 tschech. ZGB steht minderjährigen Abkömmlingen mindestens ihr gesetzlicher Erbteil zu. Der Pflichtteil volljähriger Abkömmlinge beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts (Rombach, MittBayNot 2000, 404).

11 Seite 11 I. Ü. gewährt das tschechische Erbrecht darüber hinaus dem Erblasser nur sehr beschränkte Gestaltungsmöglichkeiten. So ist z. B. die Aussetzung von Vermächtnissen, die Erteilung von Auflagen und die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge nicht vorgesehen, ebenso wenig die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (Rombach, in: Süß/Haas, Tschechien, Rn ).

12 Seite 12 VI. Erb- und Pflichtteilsverzicht Die Zulässigkeit eines Erbverzichtes richtet sich ausschließlich nach dem Erbstatut des Erblassers; das Personalstatut des Verzichtenden ist ohne Belang (Schotten, Das IPR in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 326). Wechselt der Erblasser zwischen der Vereinbarung des Verzichts und dem Erbfall seine Staatsangehörigkeit, so ist nach deutschem IPR Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB analog anzuwenden, so dass sich die Zulässigkeit des Erbverzichts aus deutscher Sicht nach dem hypothetischen Erbstatut im Zeitpunkt der Vereinbarung beurteilt (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 384). Wegen der übereinstimmenden Anknüpfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen an die Staatsangehörigkeit des Erblassers im deutschen und im tschechischen IPR gilt auch für die Zulässigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages für den Pflichtteilsverzicht nach dem tschechischen Staatsangehörigen das tschechische Recht, nach dem deutschen Staatsangehörigen das deutsche Recht. Wählt der tschechische Erblasser allerdings nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB für deutsches Immobiliarvermögen deutsches Recht, so ist dieses aus deutscher Sicht insoweit auch für die Zulässigkeit eines Pflichtteilsverzichts maßgeblich. Dafür, dass auch aus tschechischer Sicht das hypothetische Erbstatut maßgeblich ist, haben wir keine Anhaltspunkte. Das tschechische Recht sieht die Möglichkeit eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts zu Lebzeiten des Erblassers nicht vor. Ein solcher Verzicht wäre daher unwirksam (Rombach, in: Süß/Haas, Tschechien, Rn. 63). Da das tschechische Erbrecht jedoch gem. 479 ZGB keinen Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten kennt, wäre ein Pflichtteilsverzicht durch diesen aber ohnehin überflüssig. Der Ehegatte kann somit gänzlich enterbt werden. Im Hinblick auf das Verbot des Erbverzichtes sollte jedenfalls kein gegenseitiger Verzicht formuliert werden, sondern jeweils ein einseitiger Pflichtteilsverzicht und zwar nur, soweit deutsches Recht Anwendung findet (hinsichtlich des tschechischen Ehemannes ggf. aufgrund Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB).

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