I. Sachverhalt. II. Fragen
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- Reinhold Amsel
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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 14, 15, 18; BGB 1408, 1410 Tschechien; Ehevertrag mit Vereinbarung von Gütertrennung, Ausschluss des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs sowie des nachehelichen Unterhalts I. Sachverhalt Ein Deutscher und eine Tschechin beabsichtigen in Deutschland die Ehe zu schließen. Er hat seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Deutschland. Sie wohnt und hat de facto ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland, ist hier aber nicht gemeldet und hat auch keine Aufenthaltsberechtigung. Die zukünftigen Eheleute beabsichtigen einen Ehevertrag zu schließen, in welchem sie die Gütertrennung vereinbaren und den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt ausschließen wollen. Die Tschechin beabsichtigt, sobald wie möglich die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen und die tschechische Staatsbürgerschaft aufzugeben. II. Fragen 1. Welches Güterrecht kommt aus deutscher Perspektive hinsichtlich der Gütertrennung zur Anwendung? Welches Recht kommt aus tschechischer Perspektive hinsichtlich der Gütertrennung zur Anwendung? Wenn tschechisches Recht zur Anwendung kommt, ist die Vereinbarung von Gütertrennung wirksam und ist eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts möglich? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon / Telefax / dnoti@dnoti.de Internet: lu gut 0302 r3/
2 Seite 2 2. Welches Recht kommt aus deutscher Perspektive hinsichtlich des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs zur Anwendung? Welches Recht kommt aus tschechischer Perspektive hinsichtlich des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs zur Anwendung? Wenn tschechisches Recht zur Anwendung kommt, ist der Ausschluss des Zugewinnausgleichs wirksam und ist eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts möglich? 3. Welches Recht kommt aus deutscher Perspektive hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs zur Anwendung? Welches Recht kommt aus tschechischer Perspektive hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs zur Anwendung? Wenn tschechisches Recht zur Anwendung kommt, ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam und ist eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts möglich? 4. Welches Recht kommt aus deutscher Perspektive hinsichtlich eines Ausschlusses des nachehelichen Unterhalts zur Anwendung? Welches Recht kommt aus tschechischer Perspektive hinsichtlich des Ausschlusses des nachehelichen Unterhalts zur Anwendung? Wenn tschechisches Recht zur Anwendung kommt, ist der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wirksam und ist eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts möglich? III. Zur Rechtslage 1. Das auf den Güterstand anwendbare Recht a) aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland Gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB richten sich die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe nach dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bestimmt, dass die allgemeine Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates unterliegen, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern es sich wie hier um gemischt-nationale Ehen handelt. Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet faktischer Wohnsitz, d. h. der räumliche Bereich, wo eine Person tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt hat. Ist der Lebensmittelpunkt begründet, so steht der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts
3 Seite 3 nicht entgegen, dass eine öffentlich-rechtliche Aufenthaltsgenehmigung noch nicht erteilt ist (MünchKomm-Sonnenberger, 3. Aufl. 1998, Einleitung IPR Rn. 665). Nach dem hier geschilderten Sachverhalt gehen wir davon aus, dass die Ehefrau z. Z. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, so dass nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hier das deutsche Recht als Ehegüterstatut berufen ist. Vorsorglich haben die Ehegatten jedoch auch nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EGBGB die Möglichkeit, die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe insgesamt dem deutschen Recht zu unterstellen. Nach deutschem Recht ist die Vereinbarung von Gütertrennung und der Ausschluss des Zugewinnausgleichs selbstverständlich möglich. b) aus tschechischer Sicht Aus tschechischer Sicht beurteilen sich die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nach 21 des tschechischen Gesetzes im internationalen Privat- und Prozeßrecht v Dieses knüpft bei gemischt-nationaler Ehe unter Beteiligung tschechischer Staatsangehöriger an das tschechische Recht an: 21 Majetkové vztahy manželù 21 Vermögensrechtliche Verhältnisse der Eheleute (1) Osobní a majetkové vztahy manželù se øídí právem státu, jehož jsou pøíslušníky. Jsou-li manželé pøíslušníky rùzných státù, øídí se tyto vztahy, právem èeskoslovenským. (1) Die persönlichen und die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind. Sind die Eheleute Staatsangehörige verschiedener Staaten, richten sich diese Beziehungen nach tschechoslowakischem Recht. (2) Smluvená úprava manželského majctkového práva se posuzuje podle právního øádu, který byl pro majetkové vztahy manželù rozhodný v dobì, kdy k úpravì došlo. (2) Die vereinbarte vermö - gensrechtliche Regelung des ehelichen Verhältnisses wird nach der Rechtsordnung beurteilt, welche für die ehelichen Verhältnisse entscheidend war, als die Vereinbarung getroffen wurde.
4 Seite 4 Anders als deutsche Gerichte (vgl. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) kämen tschechische Gerichte daher vermutlich zur Anwendung tschechischen materiellen Rechts. Das derzeitige tschechische IPR sieht keine Rechtswahl bezüglich des Güterstatuts vor (Deutsches Notarinstitut/Wawerka, Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, 1995, Tschechische Republik, S. 438). Eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB wird daher in Tschechien nicht anerkannt. Jedoch ist es durchaus möglich, dass sich dies im Zug der Angleichung des tschechischen Rechts an westliche Standards künftig ändern wird. Vorher könnte man in die Rechtswahlklausel einen Passus aufnehmen, wonach die Rechtswahl nach Möglichkeit auch im Ausland wirken soll und insbesondere in der tschechischen Republik, soweit und sobald das tschechische IPR eine solche Rechtswahlmöglichkeit zulässt. Gesetzlicher Güterstand nach tschechischem Recht ist die Errungenschaftsgemeinschaft ( 143 ff. des in Tschechien fortgeltenden Zivilgesetzbuches der Tschechoslowakei vom , Übersetzungen bei Bohata, in: Bergmann/Ferid, Internationales Familienrecht). In der Errungenschaftsgemeinschaft wird alles während der Ehedauer neu erworbene Eigentum gemeinschaftliches Eigentum der beiden Ehegatten ( 143 tschech. ZGB). Bei Beendigung der Ehe findet eine Auseinandersetzung statt, bei der das Eigentum im Zweifel hälftig aufgeteilt wird ( 150). Unberührt bleibt Eigentum, das einer der Ehegatten bereits in die Ehe einbrachte. Das wirtschaftliche Ergebnis dieser Errungenschaftsgemeinschaft dürfte sich nicht wesentlich von dem der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht unterscheiden, auch wenn die juristische Konstruktion natürlich eine vollkommen andere ist. Das tschechische Recht kennt keine Wahlgüterstände. Ehevertragliche Vereinbarungen sind lediglich im Rahmen des neu eingefügten 143 a tschech. ZGB möglich. Nach dem Wortlaut des 143 a tschechisches ZGB ist es nicht zulässig, generell einen anderen Güterstand als den der Errungenschaftsgemeinschaft zu vereinbaren (so auch Deutsches Notarinstitut/Wawerka, Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, a.a.o., S. 437).
5 Seite 5 Möglich ist es jedoch nach 143 a tschech. ZGB, innerhalb des Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft eine ehe vertragliche Vereinbarung über den Umfang des Miteigentums zu treffen. Danach kann wohl auch bestimmt werden, dass einzelne Gegenstände in das Alleineigentum eines der Ehegatten fallen - nach Art des Vorbehaltsgutes nach deutschem Recht. Diese Vereinbarung bedarf der notariellen Form, bezüglich Immobilien ist sie ins Grundbuch einzutragen. Einer Eintragung in ein Güterrechtsregister bedarf es nicht. 2. Regelung des Versorgungsausgleichs a) Gem. Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 anzuwenden Recht (Scheidungsstatut), wobei er nur durchzuführen ist, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht (subsidiär) durchzuführen, insbesondere wenn das maßgebliche ausländische Scheidungsstatut den Versorgungsausgleich nicht kennt und bestimmte zusätzliche Voraussetzungen (Billigkeitserwägungen) hinzutreten. Scheidungsstatut ist bei gemischt-nationalen Ehen das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der Ehemann Deutscher ist, werden diese Voraussetzungen höchstwahrscheinlich auch bei einer Trennung und Scheidung der Eheleute noch gegeben sein, so dass voraussichtlich auch zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags - welcher hier grundsätzlich maßgeblich ist - deutsches Recht zur Anwendung gelangen wird. Auch der Verzicht auf den Versorgungsausgleich unterliegt als eine im Rahmen eines Ehevertrages gem Abs. 2 BGB zutreffende Vereinbarung über den Versorgungsausgleich der Vorschrift des Art. 17 Abs. 3 EGBGB (vgl. MünchKomm-Winkler/von Mohrenfels, BGB, 3. Aufl. 1998, Art. 17 Rn. 214; Staudinger/von Bar/ Mankowski, BGB, 13. Aufl. 1996, Art. 17 EGBGB Rn. 350 ff.; Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 237). Ist allerdings eine entsprechende Vereinbarung zu einem Zeitpunkt getroffen worden, zudem noch kein Scheidungsantrag rechtshängig war, und hat sich das gem. Art. 14 EGBGB anwendbare Recht danach geändert, reicht nach allgemeiner Meinung die Wirksamkeit nach demjenigen Recht aus, das zum Zeitpunkt der Vereinbarung (hypothetisch) Scheidungsstatut gewesen wäre (so Palandt/Heldrich, 61. Aufl. 2002, Art. 17 EGBGB Rn. 19; Staudinger/von Bar/ Mankowski, a. a. O.,
6 Seite 6 Art. 17 EGBGB Rn. 351 m.w.n.). Demnach ist aus jetziger Sicht auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute in Deutschland abzustellen, so dass nach dem insoweit anwendbaren deutschen Recht die Regelung des Versorgungsausgleichs zulässig ist. b) Mangels ausdrücklicher Stellungnahmen in Literatur und Rechtsprechung ist allerdings zweifelhaft, ob eine Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht auch seiner subsidiären Durchführung nach deutschem Recht gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB entgegenstehen würde, wenn auf die Scheidung der Ehe (insbesondere wegen eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in Tschechien zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) tschechisches Recht anzuwenden wäre, das einen Versorgungsausgleich nicht kennt (Staudinger/v. Bar/Mankowski, a. a. O., Art. 17 EGBGB Rn. 334 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 399; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1352, 1355 f. = FamRZ 1994, 573, 578; AG Langen IPR-Rechtsprechung 1990, Nr. 79, S. 157). Dies wird man wohl zu bejahen haben, da die (nach dem Scheidungsstatut ohnehin gegebene) Regelung des Versorgungsausgleichs dann eben höchstvorsorglich nur für den Fall vereinbart worden sein konnte, dass auf diese Frage auch nur subsidiär gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist. Bei dieser Betrachtungsweise liegt auch keine (konkludente) Abbedingung des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB vor, der möglicherweise als Kollisionsvorschrift nicht zur Disposition der Parteien steht. Auch materiell-rechtlich wäre aus Wertungsgesichtspunkten wohl kaum zu begründen, warum die Regelung des Versorgungsausgleichs nur dann zulässig sein sollte, wenn er bereits aufgrund der Primäranknüpfung des Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB deutschem Recht unterliegt und nicht auch aufgrund der auf Billigkeitserwägungen beruhenden subsidiären Anwendbarkeit deutschen Rechts gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB. 3. Verzicht auf nachehelichen Unterhalt a) aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland Eine ähnliche Anknüpfung wie für den Versorgungsausgleich gilt gem. Art. 18 Abs. 4 EGBGB für den nachehelichen Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten, wobei es hier nicht auf das (richtige) Scheidungsstatut, sondern auf das der Scheidung tatsächlich zugrundegelegte Recht ankommt (Art. 18 Abs. 4 S. 1, Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 EGBGB). Diese (regelmäßig unerhebliche) Abweichung von den sonst geltenden Anknüpfungsgrundsätzen ist auf den staatsvertraglichen Ursprung des Art. 18 EGBGB zurückzuführen, in dessen Wortlaut das gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB an sich vorrangige Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom
7 Seite eingestellt wurde (vgl. Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 18 EGBGB Rn. 2 m.w.n.). Wird der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt, ist aber nach der aus heutiger Sicht anzustellenden Prognose wahrscheinlich, dass (richtigerweise) deutsches Recht als Scheidungsstatut zur Anwendung gelangt, welches gem. 1585c BGB ausdrücklich auch Unterhaltsverträge für die Zeit nach der Scheidung (auch i.s. eines völligen Verzichts - in den Grenzen der 134, 138, 242 BGB) zulässt. Allerdings wird es grundsätzlich auch für Unterhaltsvereinbarungen sachgerecht sein, nicht ausschließlich auf das (zukünftige) Scheidungsstatut abzustellen, sondern eine Unterhaltsvereinbarung auch dann als rechtswirksam anzusehen, wenn sie nach dem hypothetischen Scheidungsstatut zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung wirksam war (so insbesondere zum Unterhaltsverzicht gegen Abfindung MünchKomm-Siehr, a. a. O., Art. 18 Anh. I Rn. 232; andere Ansicht insoweit - ohne Begründung - Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 18 EGBGB Rn. 12). Es war bislang - soweit ersichtlich - unstrittig, dass die Möglichkeit einer isolierten Rechtswahl zur Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsstatuts nicht möglich ist, da eine solche weder in Art. 18 EGBGB noch im Haager Unterhaltsabkommen vorgesehen ist. Der Hoge Raad, das Höchstgericht der Niederlande, hat jedoch nunmehr in einer Entscheidung vom trotz Art. 8 Haager Unterhaltsübereinkommen eine unmittelbare Rechtswahl für den Scheidungsunterhalt zugelassen (vgl. Mankowski, FuR 1997, 316). Die Entscheidung des niederländischen Gerichts hat zwar unmittelbar für Deutschland keine Auswirkungen. Jedoch ist sie deshalb für die Rechtsanwender in allen Mitgliedsstaaten des Unterhaltsübereinkommens hoch interessant, weil die sachgerechte Auslegung eines internationalen Übereinkommens immer auch einen Blick auf die Praxis in den anderen Mitgliedsstaaten erfordert. Internationale Übereinkommen sind immer in allen Mitgliedsstaaten einheitlich auszulegen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich auch in Deutschland Stimmen in Rechtsprechung und Literatur finden werden, die entgegen der bislang einheitlichen Auffassung eine isolierte Rechtswahl des auf den Scheidungsunterhalt anwendbaren Rechts zulassen werden. b) aus tschechischer Sicht
8 Seite 8 Aus tschechischer Sicht stellt sich die Frage allerdings anders dar. Es dürfte 21 des Gesetzes zum internationalen Privat- und Prozessrecht vom gelten (vgl. dessen Text oben S. 2). Aus tschechischer Sicht dürfte damit tschechisches Unterhaltsrecht gelten. Die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der Ehegatten nach tschechischem Recht richten sich nach dem in Tschechien fortgeltenden tschechoslowakischen Familiengesetz vom , und zwar nach 91 tschechisches FamG bzw. für die geschiedenen Ehegatten 92 tschechisches FamG. Die einschlägigen Paragraphen sind in der Anlage beigefügt (vgl. insbesondere 91, 92-94, 96-99, 106). Der Scheidungsunterhalt kennt keine besonderen Unterhaltstatbestände wie im deutschen Recht. Hinsichtlich der Unterhaltshöhe geht auch er von Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten aus. Genauere Erfahrung hinsichtlich der derzeit von den tschechischen Gerichten angewandten Be rechnungsmethode - nach Art der deutschen 3/7 Teilungsquote - liegen uns derzeit leider nicht vor. Das tschechische Familiengesetzbuch regelt den Verzicht auf den Unterhalt nicht. Die Beteiligten müssten daher jedenfalls darüber belehrt werden, dass ungeklärt ist, ob ein solcher Verzicht auch von den tschechischen Gerichten anerkannt würde.
I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar?
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