I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Können Ehegatten nach albanischem Recht wirksam einen Erbvertrag abschließen? III. Zur Rechtslage

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Art. 25, 26 Albanien: Verbot des Erbvertrages; gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht I. Sachverhalt Ein kinderloses Ehepaar, er Deutscher, sie Albanerin, möchte einen Erbvertrag schließen. Die Eheleute wollen sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Nach dem Längstlebenden sollen zur Hälfte ein Verwandter der Ehefrau, zur anderen Hälfte ein Verwandter des Ehemannes erben. Bezüglich der Erbeinsetzung des Verwandten des jeweils anderen soll ebenso wie bei der gegenseitigen Erbeinsetzung (allerdings mit Rücktrittsrecht) erbvertragliche Bindung gelten. II. Fragen 1. Können Ehegatten nach albanischem Recht wirksam einen Erbvertrag abschließen? 2. Wenn ja, sind besondere Formvorschriften zu beachten? III. Zur Rechtslage 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht a) Deutsches IPR (Art. 25 EGBGB) Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB beurteilt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Erblassers im Todeszeitpunkt. Da der Ehemann deutscher Staatsangehöriger ist, beurteilt sich somit die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich nach seinem deutschen Heimatrecht. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de Internet: user/mr/pool/14210.doc

2 Seite 2 Die Ehefrau ist albanische Staatsangehörige. Vorbehaltlich eines Statutenwechsels durch späteren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit findet somit für sie grundsätzlich albanisches Recht Anwendung. Dies gilt freilich vorbehaltlich einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen und vorbehaltlich einer Durchbrechung des Gesamtstatuts durch ein Einzelstatut gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB. Gem. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB unterliegt aber die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen nicht dem Erbstatut zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern hier ist der Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen maßgeblich (sog. Errichtungsstatut bzw. hypothetisches Erbstatut). Aufgrund der Anknüpfung an dieses sog. hypothetische Erbstatut bleibt danach eine ursprünglich sachlich gültige Verfügung nach einem etwaigen Statutenwechsel gültig, eine sachlich ungültige Verfügung hingegen wird durch einen bloßen Statutenwechsel grundsätzlich nicht geheilt. Hypothetisches Erbstatut der Ehefrau ist gem. Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 26 Abs. 5 EGBGB vorbehaltlich einer möglichen Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB das albanische Recht; für den Ehemann das deutsche Recht. Die Verweisung auf das albanische Recht haben wir gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB als sog. Gesamtverweisung zu verstehen, so dass zuvörderst das internationale Privatrecht der berufenen Rechtsordnung anzuwenden ist. Insbesondere wäre eine Rückverweisung gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu beachten. b) Albanisches IPR Gem. Art. 14 des albanischen IPRG unterliegen die Rechtsverhältnisse aus der Erbfolge in bewegliches und unbewegliches Vermögen dem Recht des Staates, dessen Bürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gewesen ist. Allein die Verhältnisse, die sich aus der Erbfolge in das in Albanien belegene unbewegliche Vermögen ergeben, werden nach der albanischen Gesetzgebung bestimmt. Hiernach erfolgt keine Rückverweisung auf das deutsche Recht. Vielmehr ist für die Ehefrau ihr albanisches Heimatrecht hypothetisches Erbstatut und damit Errichtungsstatut. Sollte der Ehemann Grundbesitz in Albanien haben oder aufgrund Erbfolge erwerben, richtet sich wegen des vorrangigen Einzelstatuts insoweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen ebenfalls nach albanischem Erbrecht (Art. 3 Abs. 3 EGBGB). 2. Verbot des Erbvertrages nach albanischem Erbrecht

3 Seite 3 Gem. Art. 372 Abs. 2 des alban. ZGB vom (deutsche Übersetzung in: Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Albanien, Stand: , Texte B II) kann ein Testament nicht von zwei oder mehr Personen in einem Akt, noch für Dritte, noch mit gegenseitiger Verfügung errichtet werden. Ein Erbvertrag bzw. ein gemeinschaftliches Testament ist demnach nach albanischem Recht nicht zulässig. Hieraus ergibt sich, dass der Abschluss eines Erbvertrages aus deutscher Sicht nur insoweit möglich ist, als Errichtungsstatut deutsches Recht ist. Die Geltung deutschen Rechts kann für die Ehefrau nur gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB erreicht werden. Dieser sieht eine eingeschränkte Rechtswahl für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen vor. Die Rechtswahl hat nach dieser Vorschrift in Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Würde sich die albanische Ehefrau dazu entschließen für in Deutschland belegenen Grundbesitz deutsches Recht zu wählen, würde, falls solcher vorhanden ist, eine Nachlassspaltung eintreten. Aus deutscher Sicht würde für den deutschen Grundbesitz deutsches Recht gelten, für jegliches sonstiges Vermögen weiter albanisches Recht. Aus albanischer Sicht würde die Rechtswahl möglicherweise nicht anerkannt, da das albanische Recht eine Rechtswahl nicht vorsieht. Hierüber sind die Testierenden vom Notar zu belehren (Münch- Komm-Birk, 4. Aufl. 2006, Art. 25 EGBGB Rn. 72). Für die Beachtung der Rechtswahl im Inland kommt es jedoch rechtlich gesehen nicht darauf an, welche Stellung das objektiv bestimmte Erbstatut gegenüber der Möglichkeit einer Rechtswahl einnimmt (MünchKomm- Birk, a. a. O., Art. 25 EGBGB Rn. 22). I. Ü. hat die albanische Ehefrau derzeit keine Möglichkeit, einen Erbvertrag zu errichten. Falls der deutsche Ehemann, für den die Errichtung eines Erbvertrages nach deutschem Recht möglich und zulässig ist, sich dennoch bzw. auch hinsichtlich seines sonstigen Vermögens (außer dem Grundbesitz in Deutschland) gegenüber seiner Ehefrau erbvertraglich binden möchte, sollte dies in der Urkunde ausdrücklich klargestellt werden. 3. Testamentsform Aus deutscher Sicht beurteilt sich die Testamentsform nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom , das auch in Art. 26 Abs. 1-3 EGBGB inhaltlich übernommen worden ist. Albanien ist nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens. Es gilt jedoch gem. Art. 6 unabhängig von einer Gegenseitigkeit auch gegenüber Nichtvertragsstaaten. Nach Art. 1 des Übereinkommens ist u. a. ausreichend, wenn die Form des Errichtungsortes bzw. des Heimatrechts eingehalten wird. Das Übereinkommen gilt für Einzeltestamente sowie gem. Art. 4 auch für gemein-

4 Seite 4 schaftliche Testamente. Die Regeln gelten jedoch gem. Art. 26 Abs. 4 EGBGB auch für sonstige letztwillige Verfügungen wie z. B. den Erbvertrag. Vorliegend ist jedoch ohnehin die Einhaltung der deutschen Ortsform geplant. Die Testamentsformen beurteilen sich in Albanien nach dem Heimatrecht des Erblassers zur Zeit der Erklärung und daneben nach der lex loci actus (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Albanien, 2002, Rn. 12). Demnach dürfte ein in Deutschland formgültig errichtetes Testament auch in Albanien als formgültige Verfügung anerkannt werden. Ein Erbvertrag ist aber schon materiell-rechtlich verboten, so dass dies nur für ein Einzeltestament gilt. Es reicht außerdem, wenn die Erfordernisse des albanischen Rechts eingehalten werden (Ferid/Firsching, a. a. O.). Albanien kennt als Testamentsform neben dem eigenhändigen Testament auch das notarielle oder öffentliche Testament. Letzteres erfolgt in der Weise, dass der Notar nach Weisung bzw. entsprechenden Vorstellungen des Erblassers den Text formuliert und abfasst und die Urkunde sodann von diesem unterschreiben lässt. Sofern das Testament in Deutschland notariell beurkundet wird, dürften dann auch die materiellen Erfordernisse des albanischen Rechts gewahrt sein. 4. Zur Errichtung eines Testaments nach albanischem materiellen Recht a) Albanisches Pflichtteilsrecht Nach albanischem materiellen Recht kann der Erblasser durch letztwillige Verfügungen Erben einsetzen. Diese Befugnis steht dem Erblasser uneingeschränkt zu, wenn er weder Aszendenten noch Abkömmlinge bzw. Geschwister hinterlässt und die Verfügung daher keine Pflichtteilsrechte tangiert. Das albanische Pflichtteilsrecht ist in Art. 379 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt. Die Vorschrift lautet wie folgt: Art. 379 Der Erblasser kann von der gesetzlichen Erbfolge nicht ausschließen: Seine minderjährigen Kinder oder andere minderjährige Erben, die als Ersatzerben (Art. 361 Abs. 2) erben sowie seine anderen arbeitsunfähigen Erben, falls diese zur Erbfolge berufen sind; ferner kann er testamentarisch in keiner Weise den diesen Erben in diesem Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Anteile beschränken, sofern diese nicht erbunwürdig sind. Die Eltern und der Ehepartner haben demnach nur dann ein Pflichtteilsrecht, wenn sie arbeitsunfähig sind und bei gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen wären. Für den arbeitsunfähigen Erben enthält der neue Art. 371 eine Legaldefinition:

5 Seite 5 Art. 371 Als arbeitsunfähige Erben gelten Personen, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht das 16. bzw. wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Männer über 60 und Frauen über 55 Jahren und unabhängig vom Alter alle Invaliden der 1. und 2. Gruppe. b) Gesetzliche Erbfolge nach albanischem Recht Die gesetzliche Erbfolge ist in den Art. 360 ff. des alban. Zivilgesetzbuches bestimmt: Art. 360 Gesetzliche Erben sind Kinder, Kindeskinder, Ehegatte, Eltern, Brüder, Schwestern und Kinder vorverstorbener Brüder und Schwestern, Großeltern, vom Erblasser unterhaltene arbeitsunfähige Personen, andere Verwandte bis zum sechsten Grad sowie der Staat. Diese sind zu Erben nach Maßgabe der in diesem Ge setzbuch bestimmten Rangfolge berufen. Art. 361 In erster Ordnung werden zu Erben die Kinder und der Ehegatte, gleich ob arbeitsfähig oder nicht, berufen, die zu gleichen Teilen erben. Ist eines der Kinder vor dem Erblasser gestorben oder erbunwürdig geworden oder hat es die Erbschaft ausgeschlagen oder ist enterbt worden, treten an seine Stelle seine Kinder, und, wenn diese aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht Erbe sein können, deren Nachkommen in unbeschränkter Reihenfolge. In diesem Fall wird der Anteil der Eltern, die nicht erben, zwischen den Nachkommen zu gleichen Teilen verteilt. Gibt es neben dem Ehegatten keinen weiteren Erben erster Ord nung, werden zu Erben auch die in Art. 363 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Personen berufen und, falls auch solche nicht vorhanden sind, die Erben dritter Ordnung nach Art. 364 dieses Ge setzbuches. Der Ehegatte erhält in jedem Fall die Hälfte der Erbschaft. Sind keine Erben der vorgenannten Ordnungen vorhanden, verbleibt das Erbe beim überlebenden Ehegatten. Art Außereheliche Kinder... Art. 363 In der zweiten Ordnung werden zu Erben die Eltern des Erblas sers und die arbeitsunfähigen Personen berufen, die wenigstens ein Jahr vor dem Tod des Erblassers mit diesem wie Familienmit glieder zusammengelebt haben und von ihm unterhalten worden sind. Art In der dritten Ordnung In dritter Ordnung werden zu Erben die vom Erblasser Unterhaltenden in Art. 363 diese Gesetzbuches erwähnten arbeitsunfähigen Personen berufen, wenn keine Erben zweiten Grades vorhanden sind, sowie die Großeltern, die Brüder

6 Seite 6 und Schwestern und die Kinder der vorverstorbenen Brüder und Schwestern. Die vorgenannten erben zu gleichen Teilen, wobei kein Unterschied zwischen den Geschwistern oder Großeltern väterlicherseits oder mütterlicherseits gemacht wird. Gesetzliche Erben des erstversterbenden Ehegatten wären nach unserem Verständnis des Gesetzestextes, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, zum Zeitpunkt des Erbfalls aber die Eltern noch leben, der überlebende Ehegatte und die Eltern je zur Hälfte (Art. 361 Abs. 4, 363 alb. ZGB). c) Pflichtteil als Noterbrecht mit Herabsetzungsgrundlage In gleicher Höhe bestünde demnach der Pflichtteil der Eltern, wenn sie nach der Legaldefinition des Art. 371 ZGB arbeitsunfähig wären. Denn das albanische Pflichtteilsrecht schützt den gesetzlichen Erbteil in voller Höhe. Es ist ein echtes Noterbrecht; wird im Testament ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, so ist das Testament insoweit partiell unwirksam (Art. 407 alban. ZGB). Freilich tritt die Unwirksamkeit nicht ipso iure ein. Sie ist vielmehr klageweise geltend zu machen (Art. 411, 412 alban. ZGB; zum ganzen Stoppel, a.a.o., Grundzüge Rn. 70). Sofern also keine Abkömmlinge bzw. keine arbeitsunfähigen gesetzlichen Erben vorhanden sind, ist die geplante Erbeinsetzung möglich.

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