Newsletter 1/2013. St. Gallen, 22. November 2013
|
|
- Ulrike Kappel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 St. Gallen, 22. November 2013
2 2 / 10 von Lukas Metzler und Markus Schmuki Liebe Kundin, lieber Kunde von AMG Rechtsanwälte Im aktuellen Newsletter haben unsere Spezialisten für Sie drei Beiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten verfasst. Im ersten Artikel befasst sich Nicole Nobs mit der Frage, zu welchen Problemen der Personalverleih in Konzernen führen kann. Damian Keel stellt in seinem Artikel das neue Institut der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde vor, welche das schnelle und effiziente Durchsetzten von Ansprüchen ermöglichen soll. Im letzten Artikel behandelt unser Steuerexperte Christof Schäfli die Voraussetzungen und Folgen der straflosen Selbstanzeige. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen unseres Newsletters. Bei Fragen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen unsere Spezialisten jederzeit gerne zur Verfügung.
3 3 / 10 Inhaltsverzeichnis 1 Probleme des Personalverleihs in Konzernen Die vollstreckbare öffentliche Urkunde Allgemein Ausnahmen Vollstreckung Gerichtliche Beurteilung Fazit Selbstanzeige von Steuerdelikten als goldene Brücke Diskutierte Neuerung in Bern Straflose Selbstanzeige Auch für juristische Personen möglich Ausschluss der Selbstanzeige Praktische Schwierigkeiten Lohnt sich die Regularisierung? Wie häufig kann eine Selbstanzeige vorgenommen werden?... 10
4 4 / 10 1 Probleme des Personalverleihs in Konzernen von Nicole Nobs Viele Unternehmen bestehen heute nicht nur aus einer Gesellschaft, sondern aus mehreren Gesellschaften, die als Gruppe zusammenarbeiten. Solche Konzernstrukturen kommen in der Schweiz nicht nur bei grossen, international ausgerichteten Unternehmen vor, sondern sind auch bei KMU relativ häufig. Sie entstehen beispielsweise, wenn die verschiedenen Tätigkeiten einer Unternehmung auf einzelne Gesellschaften aufgeteilt werden, wenn (z.b. aus steuerlichen Gründen) eine Holdinggesellschaft gegründet wird, welche die Aktien der operativ tätigen Gesellschaften hält oder wenn ein Unternehmen an verschiedenen Orten über Niederlassungen verfügt, die rechtlich mehr oder weniger selbständig arbeiten. Trotz der Häufigkeit solcher Strukturen existiert in der Schweiz kein eigentliches Konzernrecht. Vielmehr werden die einzelnen Konzerngesellschaften rechtlich als eigenständige juristische Einheiten betrachtet und wird die enge Beziehung zwischen den einzelnen Gesellschaften oftmals ausgeblendet. Dies stellt verschiedene rechtliche Probleme. Auf eines dieser Probleme soll im Folgenden eingegangen werden: In Konzernen kommt es häufig vor, dass Mitarbeiter nicht nur für eine Gesellschaft der Gruppe Arbeitsleitungen erbringen, sondern dass sie für mehrere Konzerngesellschaften tätig sind. So wird oftmals das Personalwesen in einem Konzern zentral geregelt und die Personalverantwortliche führt ihre Aufgaben nicht nur für die Muttergesellschaft aus, bei der sie angestellt ist, sondern sie übernimmt auch die HR-Aufgaben in den Tochtergesellschaften. Eine ähnliche Situation liegt vor, wenn z.b. ein IT-Projektleiter bei einer Konzerngesellschaft angestellt ist, die meiste Zeit aber bei anderen Konzerngesellschaften arbeitet und dort IT-Projekte betreut. Ein drittes Beispiel wäre schliesslich ein Journalist, der bei einem Medienkonzern arbeitet und für Zeitungen von verschiedenen Tochtergesellschaften dieses Medienkonzerns Artikel schreibt. Alle diese Konstellationen haben gemeinsam, dass eine Konzerngesellschaft (Arbeitgeberin) ihre Mitarbeiter einer anderen Konzerngesellschaft ausleiht, damit sie auch dort ihre Tätigkeit ausüben. Viele Unternehmen sind sich jedoch nicht bewusst, dass ein solches Ausleihen von Mitarbeitern gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) unter Umständen bewilligungspflichtig ist und dass bei fehlender Bewilligung eine Busse bis CHF 100, droht. Gemäss den Bestimmungen des AVG gilt als Personalverleiher, wer einen Arbeitnehmer einem anderen Betrieb überlässt und letzterem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer einräumt. Von entscheidender Bedeutung in Bezug auf die Bewilligungspflicht ist somit, ob die Gesellschaft, bei der der Mitarbeiter zum Einsatz kommt, letzterem gegenüber Anordnungen erteilen darf. Der Fall wäre dies z.b., wenn die oben erwähnte Personalverantwortliche für die Tochtergesellschaften Personal rekrutiert und dabei bei der Stellenausschreibung und Personalauswahl vor allem die Wünsche der Geschäftsleitung der Tochtergesellschaften zu berücksichtigen hat, wenn der IT-Projektleiter bei der Implementierung seiner Projekte in den verschiedenen Konzerngesellschaften die Anordnungen der IT-Verantwortlichen der betreffenden Gesellschaften zu berücksichtigen oder der Journalist den jeweiligen Weisungen der Chefredaktion Folge zu leisten hat, für die er gerade einen Zeitungsartikel schreibt. Allerdings sind solche Sachverhalte nur bewilligungspflichtig, wenn das Überlassen von Mitarbeitern regelmässig und mit Gewinnabsicht erfolgt oder wenn mit dem Personalverleih ein jährlicher Umsatz von mehr als CHF 100, erzielt wird. Beim Personalverleih in Konzernen können diese Voraussetzungen insbesondere dann erfüllt sein, wenn die Gruppengesellschaften einander das Zurverfügungstellen von Personal konzernintern in Rechnung stellen oder wenn ein Konzern so organisiert ist, dass er über eine eigentliche Arbeitgebergesellschaft verfügt, bei der sämtliche Mitarbeiter angestellt sind und die dann die Mitarbeiter den einzelnen operativ tätigen Gruppengesellschaften überlässt, damit
5 5 / 10 die Mitarbeiter dort ihre Arbeitstätigkeit ausüben. In solchen Fällen empfiehlt es sich, beim zuständigen kantonalen Amt (in aller Regel das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons, in dem der Personalverleiher seinen Sitz hat) abzuklären, ob eine Bewilligungspflicht besteht und von diesem Amt eine Feststellungsverfügung zu verlangen, in der festgehalten wird, ob im konkreten Fall eine Bewilligungspflicht besteht oder nicht. Obwohl aufgrund einer Weisung des Seco davon auszugehen ist, dass bei konzerninternem Personalverleih die Bewilligungspflicht in aller Regel zu verneinen ist, kann nur so das Risiko einer Busse wegen Verstosses gegen die Bewilligungsbestimmungen gänzlich ausgeschlossen werden.
6 6 / 10 2 Die vollstreckbare öffentliche Urkunde von Damian Keel 2.1 Allgemein Die vollstreckbare öffentliche Urkunde berechtigt eine Partei, die Vollstreckung für den beurkundeten Anspruch direkt einzuleiten - ohne zuvor einen Zivilprozess führen zu müssen. Mit der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; nachfolgend ZPO) wurde dieses in Europa weit verbreitete Institut auch in der Schweiz eingeführt. Mit der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde kann grundsätzlich jede Art von Leistung vollstreckt werden, z.b. einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen (Rückzahlung und Verzinsung eines Darlehens, Ausrichtung einer Rente, etc.), Sachleistungen (Lieferung einer beweglichen Sache, Bauleistungen etc.) oder die Abgabe einer Willenserklärung (Grundbuchanmeldung, etc.). Auch die Verpflichtung zu einem Dulden oder Unterlassen kann Gegenstand einer öffentlich vollstreckbaren Urkunde sein. Auf die Ausnahmen wird unten eingegangen. Eine öffentliche Urkunde wird unter Beachtung der kantonalen Beurkundungsvorschriften erstellt. Im Kanton St. Gallen können z.b. die Amtsnotare und die im Register der Notare eingetragenen Rechtsanwalte öffentliche Urkunden erstellen. Diese sind grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Urkunde formell und inhaltlich korrekt abgefasst ist und die Parteien korrekt und vollständig über das Rechtsgeschäft und dessen Folgen informiert wurden. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde enthält primär die Unterwerfungserklärung der verpflichteten Partei. Dabei erklärt diese ausdrücklich, dass sie sich der direkten Vollstreckung gemäss Art. 347ff. ZPO unterwirft - also auf ein vorgelagertes gerichtliches Erkenntnisverfahren verzichtet. Die Unterwerfungserklärung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. In der Urkunde ist der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung zu erwähnen. Damit soll die Prüfung gewährleistet werden, ob die Leistung unter den Ausnahmekatalog von Art. 348 ZPO fällt oder nicht. Ein abstraktes Schuldversprechen genügt nicht. Zudem muss die geschuldete Leistung genügend bestimmt sein. Eine Geldleistung z.b. muss ziffernmässig festgestellt oder zweifelsfrei berechnet werden können. Die verpflichtete Partei muss ausserdem die geschuldete Leistung in der Urkunde anerkennen. D.h., es muss eine Schuldanerkennung vorliegen. Schliesslich muss die geschuldete Leistung im Zeitpunkt der direkten Vollstreckung fällig sein. Nebst den Beurkundungsformeln könnte somit eine vollstreckbare öffentliche Urkunde z.b. so lauten: ' Ich anerkenne, X aus dem Darlehen vom den Betrag von CHF ,00 zu schulden. Das Darlehen ist jederzeit auf drei Monate kündbar. Für den Betrag von CHF ,00 anerkenne ich die unmittelbare Vollstreckung im Sinne von Art. 347ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung '. 2.2 Ausnahmen Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, aus dem Arbeitsver-
7 7 / 10 hältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom , nach dem Gleichstellungsgesetz vom , nach dem Mitwirkungsgesetz vom sowie aus Konsumentenverträgen (vgl. Art. 348 ZPO). Diese Aufzählung ist abschliessend. 2.3 Vollstreckung Eine Geldleistung oder Sicherheitsleistung wird mittels Betreibung vollstreckt. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde stellt dabei einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 und 81 SchKG dar. Die berechtigte Partei muss also eine Betreibung einleiten und das Betreibungsamt hat der betriebenen Person einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Ein allfälliger Rechtsvorschlag kann mit der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beseitigt werden. Diese stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Einreden des Schuldners dagegen sind grundsätzlich nicht beschränkt; sie müssen aber sofort bewiesen werden. Dies ist i.d.r. nur durch Urkunden möglich. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde berechtigt als definitiver Rechtsöffnungstitel auch zur Arrestlegung (vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Andere Leistungen werden wie folgt vollstreckt. Auf Antrag der berechtigten Person stellt die Urkundsperson der verpflichteten Partei eine beglaubigte Kopie der Urkunde zu und fordert diese auf, innert 20 Tagen zu erfüllen. Wenn die verpflichtete Partei nicht innert Frist erfüllt, dann kann die berechtigte Person beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch stellen. Das Gesuch wird im summarischen Verfahren behandelt. Örtlich zuständig ist zwingend das Gericht am Wohnsitz/Sitz der verpflichteten Partei oder am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind. Wer sachlich zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht. Im Kanton St. Gallen ist dies der Einzelrichter des zuständigen Kreisgerichts. Einwendungen gegen die Leistungspflicht sind vom Verpflichteten sofort zu beweisen. Auch hier ist dies i.d.r. nur durch Urkundenbeweis möglich. Ist die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet, so wird die Erklärung durch den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ersetzt. 2.4 Gerichtliche Beurteilung Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten (Art. 352 ZPO). Denn die vollstreckbare öffentliche Urkunde ermöglicht die direkte Einleitung der Vollstreckung für die beurkundeten Ansprüche, ohne zuvor einen Zivilprozess führen zu müssen. Falls der Vollstreckungsbescheid für sie ungünstig ausgefallen ist, kann also sowohl die berechtigte als auch die verpflichtete Partei mittels Klage einen Zivilprozess, d.h. ein Erkenntnisverfahren zur Beurteilung des Anspruchs, einleiten. Im Vollstreckungsverfahren dürfte i.d.r. die verpflichtete Partei unterliegen, so dass - als weiterer Vorteil der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde - dabei die Parteirollen vertauscht sind: Der Schuldner hat als Kläger aufzutreten. Er muss aktiv werden und er muss den Gerichtskostenvorschuss leisten. 2.5 Fazit Mit der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde wird eine interessante Möglichkeit eröffnet, Ansprüche schnell und effizient durchzusetzen. Allerdings dürfte sich die Errichtung dieses Instituts nur bei Ansprüchen lohnen, die eine gewisse Grösse, Wichtigkeit oder Dringlichkeit aufweisen. Denn aufgrund der formellen Erfordernisse ist die Errichtung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde mit einem gewissen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
8 8 / 10 3 Selbstanzeige von Steuerdelikten als goldene Brücke von Christof Schäfli 3.1 Diskutierte Neuerung in Bern Der Bundesrat unternimmt derzeit einen Versuch, das Steuerstrafrecht zu vereinheitlichen. Bezüglich der direkten Steuern von Bund, Kanton und Gemeinden ist insbesondere vorgesehen, dass neu in einem Steuerhinterziehungsverfahren auch Informationen von Banken erlangt werden können. Erforderlich ist dazu, dass ein Hinterziehungsverfahren eingeleitet wird, sowie, dass der Vorsteher der jeweiligen Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer seine Ermächtigung dazu gibt. Durch die beabsichtigte Gesetzesänderung werden die Untersuchungsmittel der Behörden erheblich verbessert. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass davon rege Gebrauch gemacht werden wird, zumal die Schranken, wann ein Steuerhinterziehungsverfahren eingeleitet werden kann, nach einer ersten Beurteilung niedrig sind. Es dürfte wohl schon ein nicht nachvollziehbarer Vermögensvorschlag genügen. Beim Vermögensvorschlag handelt es sich um eines der wichtigen Kontrollinstrumente der Steuerbehörden, weil bei nicht erklärlichen Vermögensveränderungen der Verdacht eines Steuerdelikts regelmässig besteht. Noch sind die Vorschläge nicht in Gesetzeskraft. Es besteht aber einige Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Bestimmungen auf kurz oder lang in Kraft treten. Ich vermute, dass dannzumal die Banken bei der Entgegennahme von Geldern auch von Schweizern zurückhaltender werden und abklären, ob die Gelder versteuert sind oder nicht. In diesem Zusammenhang lohnt es sich, die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige genauer zu betrachten. 3.2 Straflose Selbstanzeige Die straflose Selbstanzeige ermöglicht einer steuerpflichtigen Person einmal im Leben, umfassend reinen Tisch zu machen. Geschuldet sind einzig die ordentlichen Nachsteuern und Zinsen für höchstens 10 Jahre. Zudem sind alle im Zusammenhang mit dem Steuerdelikt begangenen weiteren Delikte grundsätzlich straflos. Die Selbstanzeige kann im Einzelfall natürlich erhebliche Steuerbeträge ausmachen. Das hängt aber natürlich stark von der Herkunft der hinterzogenen Gelder ab. Handelt es sich beispielsweise um hinterzogenes Einkommen, so ist die Nachbesteuerung natürlich schmerzhaft, da die Steuern, die bei ordnungsgemässer Deklaration zu bezahlen gewesen wären, nachzuentrichten sind. Letztlich sind aber natürlich nur diejenigen Steuern (nebst Zins) zu bezahlen, die auch eine andere Person in den gleichen Verhältnissen entrichten musste. Wurde hingegen beispielsweise eine Lebensversicherung verschwiegen (sofern es sich dabei um ein durch die EStV anerkanntes Lebensversicherungsprodukt handelt und die Laufdauerbestimmungen eingehalten wurden), dann ist lediglich die Vermögenssteuer nachzuentrichten, weil ja die Erträge bei Lebensversicherungen (welche den gesetzlichen Anforderungen entsprechen) steuerfrei sind. Für Erben besonders attraktiv ist die Möglichkeit, allfällige Steuerstraftaten des Erblassers zu bereinigen. Geschuldet sind bloss die Nachsteuern nebst Zins für die letzten 3 Steuerjahre vor dem Todesjahr des Erblassers. Damit kann in steuerlich günstiger Art und Weise Schwarzgeld regularisiert werden.
9 9 / Auch für juristische Personen möglich Auch für eine juristische Person ist eine Selbstanzeige möglich. Diese hat dann auch Wirkung für die Personen, welche in der juristischen Person als Organe oder in anderer Funktion mitgewirkt haben. Die Möglichkeit der Selbstanzeige für juristische Personen darf nicht unterschätzt werden. Bekanntlich genügt ja bereits Fahrlässigkeit zur Verwirklichung eines Steuerhinterziehungstatbestandes, zumindest wenn die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist. Eine solche Fahrlässigkeit kann bei den in der Praxis recht strengen Massstäben schnell gegeben sein. 3.4 Ausschluss der Selbstanzeige Es kann allerdings auch zu spät sein für eine Selbstanzeige. Sobald der Sachverhalt den Behörden nämlich bekannt ist, ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen. Zudem muss sich die steuerpflichtige Person kooperativ verhalten und sich insbesondere auch in zumutbarem Mass um die Zahlung der Nachsteuern bemühen. Kooperativ verhalten bedeutet im Übrigen nicht, dass bereits mit der Vornahme der Selbstanzeige alles Details offen gelegt und dokumentiert sein müssen. Allerdings hat die steuerpflichtige Person in der Folge alles in ihrer Macht stehende zu tun, um den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Ein Fall wie er in Deutschland derzeit durch die Presse breit getreten wird, wonach einer bekannten Fussballgrösse angeblich aufgrund formeller Unzulänglichkeiten bei der Selbstanzeige ein Strick gedreht wird, scheint daher in den schweizerischen Verhältnissen für unwahrscheinlich. Keine Selbstanzeige liegt dann vor, wenn bisher nicht versteuerte Werte einfach in der Steuererklärung aufgeführt werden. Es muss vielmehr ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen, welche Werte neu zur Besteuerung gebracht werden. Scheitern wird eine Selbstanzeige auch dann, wenn nicht alle verheimlichten Werte und Einkünfte offengelegt werden. Der Gesetzgeber geht von einem Modell des reuigen Sünders aus, der durch umfassende Offenlegung seiner Verfehlungen mit der steuerlich unsauberen Vergangenheit abschliesst. 3.5 Praktische Schwierigkeiten In der Praxis stellt es sich immer wieder heraus, dass die Beschaffung der notwendigen Dokumente von den Banken nicht einfach ist. Gründe sind Sachverhalte wie Fusionen, Änderungen der EDV etc. Es empfiehlt sich deswegen, entsprechend eine Selbstanzeige frühzeitig zu planen. Es hilft zudem, wenn die Selbstanzeige sauber aufbereitet wird. In einem solchen Fall ist einerseits eine schnellere Bearbeitung gewährleistet, und das Auge der Steuerbehörden ist auch weniger kritisch. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kantonalen Steuerverwaltungen sind teilweise auf Jahre hinaus ausgelastet, was ein effizientes Arbeiten nötig macht. 3.6 Lohnt sich die Regularisierung? Die Regularisierung von bisher nicht versteuerten Geldern ist aus mehreren Gründen von Vorteil. Es ist offensichtlich, dass die Kontroll- und Untersuchungsinstrumente laufend ausgebaut werden. Damit steigt das Risiko für einen Steuerhinterzieher an. Unversteuerte Gelder können weiter häufig nicht mehr gleich eingesetzt werden. Investitionen sind in der Regel erschwert, weil sich eben die Frage stellt, woher die Gelder kommen, die für eine Investition verwendet werden. Recht häufig wird daher Schwarzgeld für Sachen
10 10 / 10 ausgegeben, dass sich der Steuerpflichtige aus versteuertem Geld nicht leisten würde. Die Ressourcenallokation ist daher ineffizient. 3.7 Wie häufig kann eine Selbstanzeige vorgenommen werden? Eine Selbstanzeige zu den angeführten Bedingungen ist grundsätzlich nur einmal im Leben möglich. Falls weitere Selbstanzeigen nötig würden, ist daher stets mit einer Strafe zu rechnen. Diese fällt aber dennoch deutlich geringer aus, als bei Entdeckung durch die Steuerbehörde.
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehrzur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern
Gesetz vom 6. Oktober 2009 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. September
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrBundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige
Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung vom 20. März 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrDer Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?
GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer
MehrArrestbefehl (Direkte Bundessteuer)
Luzerner Steuerbuch Band a, Weisungen StG: Steuerbezug, Anhang 5b Datum der letzten Änderung: 0.0.06 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_a_weisungen_stg_bezug_anhang_arrestbefehldbst.html Arrestbefehl (Direkte
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrWholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern
Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen
MehrDas Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,
Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrPersonalverleih im IT-Bereich
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrInformationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache
Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer
MehrDie Lösung des Steuer- Puzzles
Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrMerkblatt betreffend Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Merkblatt betreffend Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen vom 15. Dezember 2009 (ersetzt
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014
LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrBundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrGesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache
Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Erklärt in leichter Sprache Wichtiger Hinweis Gesetze können nicht in Leichter Sprache sein. Gesetze haben nämlich besondere Regeln. Das nennt
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
Mehrist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme
Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrFAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello
FAQs für beglaubigte Übersetzungen Die am häufigsten gestellten Fragen für beglaubigte Übersetzungen 1) Was sind beglaubigte Übersetzungen? 2) Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? 3) Muss ich das Original
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
MehrEs gilt das gesprochene Wort. Anrede
Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs
MehrHIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN
HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrDienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.
Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrGemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch
Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem
MehrSchritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.
Kosten für ein Girokonto vergleichen 1. Was passt? Ordnen Sie zu. a. die Buchung, -en b. die Auszahlung, -en c. der Dauerauftrag, - e d. die Überweisung, -en e. die Filiale, -n f. der Kontoauszug, - e
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrPfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehrrobotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014
robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,
MehrInhaltsverzeichnis. Planung und Zeitplan 3. Flussdiagramm 4 / 5. Kurzbericht 6 / 7. Auswertung Lernjournal 8. Arbeitsmuster 1 9. Arbeitsmuster 2 10
Inhaltsverzeichnis Planung und Zeitplan 3 Flussdiagramm 4 / 5 Kurzbericht 6 / 7 Auswertung Lernjournal 8 Arbeitsmuster 1 9 1. Mahnung Arbeitsmuster 2 10 2. Mahnung Arbeitsmuster 3 11 Rückseite 1.+2. Mahnung
Mehr