ARZTSTRAFRECHT IN DER ANWALTLICHEN PRAXIS
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- Eugen Ackermann
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1 ARZTSTRAFRECHT IN DER ANWALTLICHEN PRAXIS Rechtsanwalt Dr. David Herrmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Medizinrecht PROFESSOR HERRMANN & KOLLEGEN - STETTENSTRASSE AUGSBURG TELEFON: 0821 / GLIEDERUNG ZU TEIL 1 DES VORTRAGES I. LITERATUR II. III. IV. IV. DIE MANDATIERUNG DES RECHTSANWALTES IM STRAVERFAHREN DIE EINLEITUNG DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS DAS ZWISCHENVERFAHREN DAS HAUPTVERFAHREN V. SONSTIGE (FERN-)WIRKUNGEN DES STRAFVERFAHRENS VI. VII. MATERIELLES ARZTSTRAFRECHT ZUSAMMENFASSUNG 1
2 LITERATUR Speziell zum Arztstrafrecht: Roxin/Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts, 3. Auflage, 2007 Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 4. Auflage, 2008 Erlinger/Bock in: Widmaier (Hrsg.), MAH Strafverteidigung, 49, 2006 Zwiehoff, Verteidigung beim ärztlichen Behandlungsfehler, GesR 2003, 297 ff. Festschrift der ARGE Medizinrecht im DAV, 2008 (einige ausgewählte Themen) Allgemein zum Strafrecht Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Auflage, 2010 Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Auflage, 2010 Zeitschriften MedR, GesR, ZGMR (Literatur zum materiellen Arztstrafrecht: s. auch dort) DIE EINLEITUNG DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS UND DIE MANDATIERUNG DES RA Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann aus unterschiedlichen Gründen von verschiedener Seite erfolgen (z.b. durch den Geschädigten / durch Hinterbliebene / durch Nachbehandler KKH, in dem Patient verstirbt) vgl. 160 StPO und hier insbesondere auch 159 StPO (unnatürlicher Tod!) Der Arzt erhält regelmäßig Kenntnis von einem gegen ihn eingeleiteten (Ermittlungs-)Verfahren aufgrund Beschuldigtenvernehmung ( 136 StPO) oder Durchsuchung ( 102 StPO) zur Sicherstellung / Beschlagnahme von Beweismitteln, z.b. der Behandlungsdokumentation FALL: Freiwillige Herausgabe der Behandlungsdokumentation Arzt macht nichts (passiv) oder wendet sich an Arbeitgeber (KKH), Haftpflichtversicherer, RSV, Berufsverband oder unmittelbar an den RA (aktiv) PROBLEM: Oft erfolgt die Mandatierung des Rechtsanwaltes zu spät Warum ist die frühzeitige Mandatierung eines Rechtsanwaltes im Strafrecht so wichtig? FALL: Drohende Zwangsmaßnahmen FALL: Hodentorsion (Erkannte Hodentorsion / nicht erkannte Verantwortlichkeit) 2
3 ALLGEMEINES ZUM SACHVERSTÄNDIGEN IM STRAFVERFAHREN Der (medizinische) Sachverständige hat eine zentrale Bedeutung im Verfahren. Regelmäßig entscheidet sich der Ausgang des Verfahrens am Votum des Sachverständigen (vgl. Zitat ) PROBLEM: Der (medizinische) Sachverständige hat eine (zu) große Bedeutung im Verfahren. Mit ihm steht und fällt der Ausgang des Verfahrens. Die Gerichte folgen grds. den Ausführungen des Sachverständigen. Ausnahmen hiervon sind selten! FALL: Glaubwürdigkeit von Zeuginnen in Strafverfahren (Sachverhalt nicht aus dem Arztstrafrecht!) Nicht selten erfolgt eine wörtliche Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen in Anklageschrift und Urteil Dies gilt gleichermaßen für Zivilrecht und Strafrecht BESONDERHEIT: unterschiedlicher Haftungsmaßstab Mehr als je tritt seit Einführung der öffentlichen mündlichen Strafverhandlungen die Überzeugung hervor, daß eben in den Fällen, in welchen die schwersten Anklagen erhoben werden, zuletzt der Ausspruch des Sachverständigen es ist, welcher über das Schicksal des Angeklagten entscheidet, und daß nicht selten der Wahrspruch der Geschworenen nur ein Vertrauensvotum ist, welches sie der Autorität eines Mannes geben, welcher über eine gerichtsärztliche Frage aussagt. Fundstelle? 3
4 DIE AUSWAHL DES SACHVERSTÄNDIGEN IM ERMITTLUNGSVERFAHREN Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt im Ermittlungsverfahren durch die STA siehe Nr. 70 RiStBV (vgl. Text ) FALL: geheime Auswahl des SV durch die STA Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen FALL 1: Arzt und Gutachter sind miteinander bekannt FALL 2: Arzt wird von Kollegen allgemein abgelehnt / geschnitten Einfluss auf das Gutachten selbst hier ist die Mithilfe des Arztes erforderlich proaktive Verteidigung! FALL: Mandant ist hierzu gar nicht in der Lage Einfluss durch privat hinzugezogene Sachverständige Nr. 70 Abs. 1 RiStBV lautet: (1) Während des Ermittlungsverfahrens gibt der Staatsanwalt dem Verteidiger Gelegenheit, vor Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass Gegenstand der Untersuchung ein häufig wiederkehrender, tatsächlich gleichartiger Sachverhalt (z.b. Blutalkoholgutachten) ist oder eine Gefährdung des Untersuchungszwecks (vgl. 147 Abs. 2 StPO) oder eine Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist. (2)... 4
5 EINFLUSSNAHMEMÖGLICHKEITEN DES RA IM STRAFRECHTLICHEN ERMITTLUNGSVERFAHREN Stellungnahmen schon im Ermittlungsverfahren abgeben Ausnahmesituation im Arztstrafrecht: Hier grds. immer eine Einlassung abgeben. Ulsenheimer spricht von einem anwaltlichen Kunstfehler, wenn keine Einlassung zur Sache erfolgt der Arzt muss hier aktiv helfen! oft ist ein privater Sachverständiger unumgänglich! Schon im Ermittlungsverfahren privaten Sachverständigen einbeziehen Auswahl / Kontakt / Kosten für privaten Sachverständigen Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Das Ermittlungsverfahren endet mit einer Abschlussverfügung der STA In Betracht kommen: 170 II StPO / 153a StPO / Strafbefehl / Anklageschrift FALL: erneute Aufnahme der Ermittlungen EINFLUSSNAHMEMÖGLICHKEITEN DES RA IM STRAFRECHTLICHEN ZWISCHEN- + HAUPTVERFAHREN Nach Anklageerhebung wird im sog. Zwischenverfahren über die Zulassung der Anklageschrift zur Hauptverfahren entschieden ( 199 StPO) ggflls. auch hier ergänzende Stellungnahmen abgeben! Wird die Anklage zugelassen (vgl. 207 StPO - Eröffnungsbeschluss) dann kommt es grds. zur Hauptverhandlung Die Hauptverhandlung ist für den Arzt äußerst problematisch bietet aber auch Chancen regelmäßig der SUPER-GAU für den Arzt (Presse / Öffentlichkeit / Fernwirkung) aber auch Chance, den Sachverhalt darzustellen und sich zu äußern FALL 1: War das noch eine medizinische Untersuchung? FALL 2: Der Arzt überzeugt den SV erst in der Hauptverhandlung Rechtsproblem Der Sachverständige aus dem Ermittlungsverfahren urteilt auch in der Hauptverhandlung. Rückkehr zur bzw. Fortsetzung der Inquisition? Ohne privaten / eigenen Sachverständigen widerlegt man den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht FALL: Der Besenstielmord (nicht aus dem Arztstrafrecht, aber instruktiv) 5
6 DIE HAUPTVERHANDLUNG (WIE BEKOMME ICH DEN PRIVATEN SACHVERSTÄNDIGEN IN DIE VERHANDLUNG?) Die Vorbereitung der Hauptverhandlung mit dem Mandanten muss sitzen Hinzuziehung des privaten Sachverständigen im Strafprozess einvernehmliche Hinzuziehung mit dem Gericht Selbstladungsverfahren gemäß 220 StPO FALL: 5 Sachverständige sind unterschiedlicher Meinung Verteidigungsansatz im Strafrecht (allgemein) Position des eigenen Sachverständigen stützen Zweifel an der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit genügen FALL 1: Der Sachverständige sieht Zweifel, die STA nicht FALL 2: Wo man die Zweifel diskutiert ist egal ABSCHLUSS DES VERFAHRENS durch entweder die Einstellung des Verfahrens oder durch Urteil: 153a StPO Durch STA mit Zustimmung des Gerichts / des Beschuldigten ( 153a I StPO) Durch Gericht mit Zustimmung STA / des Beschuldigten ( 153a II StPO) praktische Umsetzung: Einstellung des Verfahrens in zwei Etappen Geldzahlung nach 153a StPO ist keine Strafe keine Buße kein Schuldeingeständnis sondern Prozesshindernis Zustimmung des Beschuldigten / Angeklagten erforderlich (s.o.) Zustimmung des Geschädigten / Nebenklägers nicht erforderlich, dieser hat nur ein Anhörungsrecht Schwere der Tatfolgen sind nicht (allein) maßgeblich (BGH NStZ 1999, 312) Unschuldsvermutung des Art 6 III MRK ist nicht widerlegt (BVerfG NStZ-RR 1996, 168) 6
7 153a StPO [Erfüllung von Auflagen und Weisungen] (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, 1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, ( ) Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. ( ) ( ) ABSCHLUSS DES VERFAHRENS Für den Fall einer Verurteilung: Strafzumessungsgründe ( 46 StGB) Geständnis, Einräumen eines (Behandlungs-)Fehlers, echtes Bedauern Schwere des (Behandlungs-)Fehlers Tatbegehung durch Tun / Unterlassen Schadensneigung des Berufes (Allgemein / im Besonderen) Mitverschulden Dritter (Ärzte, Pflegepersonal, Klinikleitung) lange Verfahrensdauer (Erstellung der Gutachten!) sonstige Folgen der Verurteilung (berufsrechtliche Folgeverfahren etc.) Opferinteressen (zivilrechtlicher Ausgleich / Schadensersatz?) Nebenfolgen Berufsverbot ( 70 StGB) 7
8 SONSTIGES FERNWIRKUNGEN DES STRAFVERFAHRENS Berufsrechtliche Verfahren vor dem HKG Berufsrechtlicher Überhang Heilberufs- oder Kammergesetze sind bundesweit uneinheitlich Ahndung durch Verwarnung / Verweis / Geldbuße / Entzug des Wahlrechts / Feststellung der Unwürdigkeit kein Berufsverbot! Zulassungsentziehungsverfahren Entzug der vertragsärztlichen Zulassung durch den Zulassungsausschuss Disziplinarverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung Ordnungsfunktion - Selbstverwaltung Antrag (durch Vorstand der KV, anderen Arzt, Patient, Krankenkasse, ZA) Fahrlässigkeit des Verstoßes genügt Approbationsentziehungsverfahren Ruhen oder Widerruf der Approbation möglich MATERIELLES ARZTSTRAFRECHT Literatur Wasserburg, NStZ 2007, 198 ff. und NStZ 2003, 353 ff. Materiellrechtliche Schwerpunkte Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB) Fahrlässige Tötung ( 229 StGB) Betrug ( 263 StGB) / Untreue ( 266 StGB) Korruptionsdelikte ( 331 ff. StGB) Spezielle Straftatbestände mit Bezug zum Arztrecht Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ( 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Schwangerschaftsabbruch u.a. ( 218 ff. StGB) Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ( 278 StGB) Unterlassene Hilfeleistung ( 323c StGB) Sterbebegleitung Fall Putz Sexualdelikte im weitesten Sinn Sonderproblem Selbstbelastungsfreiheit (Strafrecht) Mitwirkungspflichten (Zivilrecht) 8
9 ZUSAMMENFASSUNG Das Strafverfahren muss so früh wie möglich (aktiv) begleitet werden Die Bedeutung des Sachverständigen kann im Verfahren gar nicht hoch genug eingeschätzt werden Dies muss rechtzeitig erkannt und umgesetzt werden Die Frage der Kostenübernahme eines privaten SV muss geklärt sein Der Rechtsanwalt muss wissen, wie er agieren kann und muss Frage der Verwertung von Gutachten aus Strafverfahren im Zivilverfahren? Bedeutung der zivilrechtlichen Regulierung für das Strafverfahren Sonstige Verfahren beachten Falls Sie mit meinem Vortrag unzufrieden sind, werfen Sie mich bitte trotzdem nicht den Löwen zum Fraß vor, denn: 9
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