Kreditvergabe an landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland

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1 Kreditvergabe an landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland - Anforderungen - Unterlagen - Ablauf - Ratingverfahren - Wer zuständig / Institutionen - Was wird vor Kreditvergabe geprüft und was im laufenden Verfahren - Rolle der Beratung Fördermöglichkeiten? Ein Kredit ist zunächst eine Gebrauchsüberlassung von Geld oder Sachen wie z.b. von Betriebsmitteln (Warenkredit) für eine bestimmte Zeit. Darlehensverträge sind typische Beispiele für Kredite. Der Kreditnehmer zahlt in dem vereinbarten Zeitraum im Regelfall den Nennbetrag der kreditierten Geldsumme zurück - bei Warenkrediten eine der kreditierten Ware gleiche Ware. Oftmals ist ein Kredit entgeltlich, sodass durch den Kreditnehmer neben der Rückzahlung des kreditierten Gegenstandes Zinsen zu zahlen sind. Bei Krediten werden im Bereich der Landwirtschaft im Wesentlichen folgende Formen in Anspruch genommen: Investitionskredite: zur Finanzierung von Gegenständen des Anlagevermögens. Betriebsmittelkredite: zur Finanzierung des Umlaufvermögens (=Betriebsmittel), werden häufig als Kreditlinien auf laufenden Konten gewährt. In der Regel kann hier nach Reduzierung des Kreditbetrages wieder die volle Summe in Anspruch genommen werden.. Warenfinanzierungen oder Barvorschüsse sind Barkredite, die meist auf Sonderkonten verbucht sind und meist nur kurzfristig endfällig eingeräumt werden.

2 Kreditinstitute Im deutschen Sprachraum sind Geschäftsbanken die wichtigsten Kreditgeber, die alle Formen von Kredit vergeben. Diese Geschäftsbanken sind so genannte Universalbanken, d.h. sie bieten die gesamte Bandbreite der Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte an. Des Weiteren gibt es Spezialbanken, die nur einen gewissen Teil der Kreditprodukte zur Verfügung stellen (z.b. Bausparkassen, die nur Darlehen für Baufinanzierung im privaten Wohnungsbau anbieten). Als weitere Spezialbanken seien die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder Landesförderinstitute genannt, die unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten zinsverbilligte Darlehen anbieten, die jedoch über Geschäftsbanken beantragt werden müssen, die auch die technische Abwicklung übernehmen. Für diese Dienstleistung erhalten sie einen Teil der Zinsmarge. Exkurs Kreditanstalt für Wiederaufbau / Landesförderinstitute Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist die größte nationale Förderbank der Welt sowie nach Bilanzsumme nach der Deutschen Bank und der Commerzbank - die drittgrößte Bank Deutschlands. 1 Die Rechtsaufsicht für die KfW hat das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF). Die KfW wurde im Jahr 1948 auf der Grundlage des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau 2 als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wurde nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Ziel gegründet, den Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft zu finanzieren. Das Startkapital stammte vor allem aus Mitteln des Europäischen Wiederaufbauprogrammes (engl. European Recovery Program oder ERP, umgangssprachlich meist nur kurz Marshallplan genannt) 3. Die KfW verfügt über keine Kundeneinlagen (d. h. sie bietet keine Girokonten o. ä. an), sie refinanziert sich vielmehr am Kapitalmarkt. Hierbei profitiert sie maßgeblich von der Garantie Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAG) KfW/Themenfelder/Marshallplan-und-ERP/

3 durch die Bundesrepublik Deutschland (KfW-Gesetz). Aufgrund dieser Bundesgarantie verfügt die KfW über eine hohe Bonität und erreicht bei allen Ratingagenturen das höchstmögliche AAA-Rating. Die Aufgabe der KfW besteht in der Realisierung von öffentlichen Aufträgen wie der Förderung von Mittelstand und Existenzgründern, der Gewährung von Investitionskrediten an kleine und mittlere Unternehmen sowie der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben und Wohnungsbau, der Finanzierung von Energiespartechniken und der kommunalen Infrastruktur. Weitere Betätigungsfelder sind Bildungskredite sowie die Filmfinanzierung. Im März 2013 hat die Bundesregierung beschlossen, das KfW-Gesetz zu ändern. Demnach unterliegt die KfW nunmehr in ausgewählten Normen des Kreditwesengesetzes (KWG) 4. Die Einhaltung dieser Normen wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft wird. Dennoch behält die KfW ihren Sonderstatus als Förderbank 5. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Abkürzung: BaFin) ist eine rechtsfähige Bundesanstalt mit Sitz in Frankfurt am Main und Bonn. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert als Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen der Finanzaufsicht alle Bereiche des Finanzwesens in Deutschland, d.h. alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhandelsunternehmen (regelt 6 KWG). Mit der Schaffung des einheitlichen europäischen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism = SSM) im Rahmen der europäischen Bankenunion gab die BaFin die Aufsicht von signifikanten Banken im November 2014 an die Europäische Zentralbank (EZB) ab. Landesförderinstitute (= Förderbanken) dienen in der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Investitionstätigkeit. Daher verfügt praktisch jedes Bundesland über ein speziell 4 Kreditwesengesetz (KWG) PM21.html

4 für diese Aufgabe gegründetes Kreditinstitut, meist in der Rechtsform einer öffentlichen Anstalt. Auf Bundesebene fungieren die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und - speziell für die Landwirtschaft - die Landwirtschaftliche Rentenbank als nationale Förderbanken. Zentrale Aufgabe von Landesförderinstituten ist die Förderung von Investitionen im Bundesland durch die Vergabe von meist zinsgünstigen Darlehen. Hierzu wird es durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes und den Verzicht auf die Entnahme von Gewinnen befähigt. Der Vorteil gegenüber einer direkten Förderung von Investitionen durch Haushaltsmittel ist die höhere Hebelwirkung des eingesetzten Kapitals. Die Gewährung meist zinsverbilligte Darlehen, belasten den aktuellen Haushalt des Landes deutlich geringer, als ein Investitionszuschuss in gleicher Höhe. - Baden-Württemberg: Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank (L- Bank; - Bayern: LfA Förderbank Bayern ( ) - Berlin: Investitionsbank Berlin (IBB; ) - Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB; ) - Bremen: Bremer Aufbau-Bank - Hamburg: Hamburgische Investitions- und Förderbank ( - Hessen: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank; - Mecklenburg-Vorpommern: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern ( - Niedersachsen: Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank; - Nordrhein-Westfalen: NRW.Bank ( - Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB; - Saarland: Saarländische Investitionskreditbank AG ( - Sachsen: Sächsische Aufbaubank ( - Sachsen-Anhalt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt (

5 - Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein ( - Thüringen: Thüringer Aufbaubank ( Bankenaufsicht BaFin und Deutsche Bundesbank teilen sich die Bankenaufsicht. Die Zusammenarbeit ist in 7 KWG 6 geregelt. Danach wertet die Deutsche Bundesbank im Rahmen der laufenden Aufsicht unter anderem von Instituten regelmäßig einzureichende Berichte und Meldungen aus und prüft, ob die Eigenkapitalausstattung und die Risikosteuerungsverfahren der Institute angemessen sind. Die BaFin hat in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank eine Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank erlassen (Aufsichtsrichtlinie) 7. Die Bankenaufsicht hat die Aufgabe, die Tätigkeit von Kreditinstituten zu überwachen. Die Bankenaufsicht umfasst einerseits die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituts sowie andererseits die Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit hinsichtlich Einhaltung von Vorschriften über Eigenkapital, Liquidität, Begrenzung von Beteiligungen und Depotprüfungen. Die Geldinstitute unterliegen umfassenden Meldepflichten; diese erstrecken sich hauptsächlich auf die Einreichung von Monatsausweisen, Jahresabschlüssen und die Anzeige von bestimmten Krediten (z.b. Millionenkredite, Großkredite). Bei unzureichendem Eigenkapital kann die Bankenaufsicht Gewinnausschüttungen, Entnahmen und Kreditgewährung beschränken oder das betroffene Geldinstitut sogar schließen. Gesetzliche Grundlagen für die Bankenaufsicht in Deutschland sind vor allem - das Bundesbankgesetzes (BBankG) 8, - der Solvabilitätsverordnung (SolvV) 9 und html 7 Aufsichtsrichtlinie B48E809AFF1F4E3B41B0DB0987C0.1_cid363?nn= Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BbankG)

6 - der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA)(MaRisk) 10 sowie die folgenden EU-Verordnungen - die Capital Requirements Regulation (CRR, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Ermittlung der angemessenen Kapitalausstattung) 11 und - die SSM-Verordnung (Verordnung(EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank) 12. Die SSM-Verordnung beschreibt Art und Umfang der Aufgaben, die die EZB wahrnimmt. Außerdem regelt sie die Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Bankaufsichtsbehörden wie der BaFin. Darüber hinaus sind aber auch das Wertpapierhandelsgesetz 13 und weitere Spezialgesetze für die Bank- und Finanzaufsicht in Deutschland relevant. Die Hauptziele der Bankenaufsicht sind in 6 Kreditwesengesetz (KWG) zusammengefasst. Sie bestehen darin, Missständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft nach sich ziehen können. Das KWG gibt den Instituten Regeln vor, die sie bei der Gründung und beim Betreiben ihrer Geschäfte zu beachten haben. Diese Regeln sind darauf ausgerichtet, Fehlentwicklungen 9 Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) 10 Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA) 11 VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 12 VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2013 DES RATES vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 13 Wertpapierhandelsgesetz

7 vorzubeugen, die das reibungslose Funktionieren des Bankenapparates stören könnten. Wie intensiv Banken beaufsichtigt werden, hängt von Art und Umfang der Geschäfte ab, die sie betreiben. Die Aufsicht richtet grundsätzlich ihr Hauptaugenmerk darauf, dass Institute genügend Eigenkapital und Liquidität vorhalten und angemessene Risikokontrollmechanismen installiert haben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) greift im Rahmen ihrer Aufsicht nicht in die Geschäftspolitik der Banken ein. Verantwortlich hierfür sind allein die Geschäftsleiter. Die Institute müssen aber qualitative und quantitative Rahmenbedingungen erfüllen und sind verpflichtet, ihre Bücher der Aufsicht offenzulegen. Die Bankenaufsicht kann und sollte auch nicht in jedem Fall eine Insolvenz verhindern. Präventiv sorgen die 46, 46a und 46b KWG bei sich abzeichnenden Krisen für Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht. Zum Schutz der Kunden vor Insolvenz gibt es jedoch eine gesetzliche Einlagensicherung. Seit 2010 deckt sie Einlagen bis zu einer Höhe von Euro und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis 90 %, aber maximal Euro ab. Inhalte der Bankenaufsicht Es wird dabei unterschieden zwischen Gründungsaufsicht und laufender operativer Überwachung von Kreditinstituten. 1. Gründung von Kreditinstituten Wer in Deutschland Bankgeschäfte betreiben will, braucht hierzu eine schriftliche Erlaubnis der BaFin ( 32, 33 KWG). Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: -Bei Neugründung eines Instituts ist je nach angestrebter Art der Geschäfte ein bestimmtes Mindest-Eigenkapital nachzuweisen. Bei Wertpapierhandelsbanken etwa liegt das erforderliche Anfangskapital bei mindestens Euro und bei Einlagenkreditinstituten bei mindestens fünf Millionen Euro.

8 -Das Institut muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben. Diese müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Bei der fachlichen Eignung kommt es darauf an, dass die betreffende Person in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die neue Tätigkeit gesammelt hat. Die Zuverlässigkeit prüft die BaFin strengstens auch anhand des Bundeszentral- und das Gewerbezentralregisters. -Der Gründer hat anzugeben, wer in welcher Höhe bedeutende Beteiligungen an dem geplanten Institut hält. Auch diese Personen müssen zuverlässig sein. Sind sie es nicht, oder genügen sie aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Institutsführung zu stellenden Ansprüchen, kann die BaFin die Erlaubnis versagen. -Außerdem muss der Erlaubnisantrag einen tragfähigen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art des geplanten Geschäfts, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen. Die BaFin prüft, ob der Antragsteller bereit und in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Geschäfte ordnungsgemäß betreiben zu können. 2. Operative Aufsicht Die Bankenaufsicht überwacht die Institute nach ihrer Gründung laufend im operativen Geschäft. Hierzu gehören insbesondere: -Kreditinstitute müssen angemessene Eigenmittel nachweisen ( 10 KWG). In welcher Höhe eine Bank Eigenmittel mindestens vorhalten muss, hängt von den Risiken ab, die sie eingeht. -Darüber hinaus prüft die Bankenaufsicht, ob die Liquidität ausreichend ist, ob die Institute also ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist ( 11 KWG). -Im Rahmen der Bankaufsicht überwacht die BaFin, ob z.b. adäquater Risikomanagementsysteme eingeführt wurden, d.h. die Kreditinstitute

9 müssen geeignete Vorkehrungen schaffen, um ihre unterschiedlichen Risiken zu steuern und zu überwachen. Daher ist es eine wichtige Aufgabe der BaFin zu prüfen, ob die bankeigenen Risikocontrolling- und Managementsysteme dies leisten können. -Zu den wesentlichen Informationsquellen der Bankenaufsicht gehören neben den Jahresabschlüssen die Prüfungsberichte, die Wirtschaftsprüfer oder Prüfungsverbände im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erstellen. Darüber hinaus müssen die Institute Monatsberichte einreichen, aus denen die wichtigsten Bilanz- und Risikopositionen und ihre Veränderungen hervorgehen. Zudem kann sich die BaFin in Sonderprüfungen vor Ort einen vertieften Einblick in die wirtschaftliche Lage einer Bank verschaffen. Die BaFin kann diese Prüfungen anmelden, muss sie aber nicht. Eine Zusammenfassung aller EU-/EG-Richtlinien, EU-Verordnungen und Gesetze die im Zusammenhang mit der Gesetzeslage hinsichtlich der Bankenaufsicht relevant sind, sind unter folgender Adresse einzusehen: entation_richtlinien_und_gesetze.html?view=render[druckversion] Exkurs Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat in den letzten Jahren eine Gesamtheit von Eigenkapitalvorschriften vorgeschlagen, die mittlerweile die Bezeichnung Basel III tragen. Dieser Ausschuss wurde 1974 von den Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden der G10- Staaten gegründet. Er hat seinen Sitz an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel. Der Ausschuss tritt alle drei Monate zusammen. Seine Hauptaufgabe ist es, zur Einführung hoher und möglichst einheitlicher Standards in der Bankenaufsicht beizutragen. Dafür arbeitet der Ausschuss Richtlinien und Empfehlungen aus, auf die sich die Aufsichtsbehörden eines Landes stützen können. Diese Richtlinien sind nicht rechtlich zwingend, sondern stellen lediglich

10 Empfehlungen dar, die in nationales Recht umgesetzt werden können, was in der Regel auch erfolgt. Basel I Als Basel I werden die Regelungen des Basler Ausschusses zur ersten Basler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 bezeichnet. Anlass war die Besorgnis der Zentralbankpräsidenten der G10-Länder, dass das Eigenkapital der weltweit wichtigsten Banken auf ein gefährliches Niveau gefallen war. Ausgelöst wurde die Besorgnis durch den Zusammenbruch einer Privatbank in Deutschland - der Herstatt-Bank. Wie bereits erwähnt, wird das Eigenkapital benötigt, um Verluste abzufedern und die Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Aufgrund eines anhaltenden Verdrängungskampfes bauten die Banken ihre Geschäfte jedoch ohne eine angemessene Eigenkapitalunterlegung aus. Als dann zunehmend Insolvenzen von Kreditnehmern auftraten, sank das Eigenkapital der Banken ab. Um das Insolvenzrisiko der Banken und mögliche Kosten für die Einleger beim Konkurs der Bank zu verringern, zielten die Vereinbarungen somit auf die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und die Schaffung einheitlicher internationaler Wettbewerbsbedingungen ab. Diese Vereinbarungen wurden in den 90er Jahren internationaler Standard und werden heute in über 100 Ländern anerkannt. Überwacht werden sie durch die jeweilige Bankenaufsicht. Durch die aktuell gültige Eigenkapitalvereinbarung wird die Kreditvergabepraxis der Banken limitiert. Das maximale Volumen der Ausleihungen wird dabei mit dem verfügbaren Eigenkapital verknüpft. Grob gesehen wird das Eigenkapital einer Bank in zwei Klassen unterteilt: 1. Aktienkapital und einbehaltene Gewinne bzw. Gewinnrücklagen 2. Zusätzliche interne und externe Ressourcen der Bank (Stille Reserven, Langfristige Verbindlichkeiten, Rückstellungen)

11 Die Regelungen sehen vor, dass Banken im Verhältnis zu ihren risikogewichteten Aktiva mindestens 8 % Eigenkapital halten müssen 14. Die Aktiva werden dabei je nach Risikogehalt unterschiedlich gemessen. Die Forderungen werden in vier Risikogewichte eingeteilt, abhängig von der Schuldnerkategorie (s. Anlage 2 Vereinbarung Basel I): Risikogewicht in % Schuldnerkategorie 0 OECD Länder, Bargeld 20 OECD Bank, öffentliche Einrichtung 50 Hypotheken-gesicherte Wertpapiere 100 alle anderen Forderungen Unternehmen und Privatkunden Die erforderliche Eigenkapitalunterlegung berechnet sich demzufolge: Erforderliche Eigenkapitalunterlegung = Forderungssumme x Risikogewicht x 8 % Eine wichtige Änderung fand 1996 statt, als die Eigenkapitalvereinbarung um das Marktrisiko (=Risiko finanzieller Verluste aufgrund der Änderung von Marktpreisen, z. B. Aktienkurse, Zinsen, Wechselkursen oder Rohstoffe) ergänzt wurde. Die Kritik an Basel I stützt sich auf drei Punkte: 1. Es kam zu einer Fehlallokation des aufsichtsrechtlichen Kapitals. Da die Eigenkapitalunterlegung für Kredite unabhängig von der Bonität des Kreditnehmers erfolgte, bestand ein Anreiz, Kredite an Kunden mit mäßiger Bonität zu vergeben, weil bei diesen höhere Zinsen durchsetzbar waren und so ein größerer Gewinn auf das zu unterlegende Kapital erzielt werden konnte. 2. Methoden zur Minderung des Risikos wurden nur unzureichend betrachtet. Es wurden nur Marktpreisrisiken und Kreditrisiken mit Eigenkapital unterlegt. Eine Vielzahl von Bankenkrisen wurde jedoch nicht durch die genannten Risiken, sondern durch 14 Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen (Vereinbarung zu Basel I Originaltext)

12 operationelle Risiken (Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen) ausgelöst. 3. Mangelnde Konformität bei aufsichtsrechtlicher Prüfung und Veröffentlichung von Risikoinformationen. Bisher bestanden keine internationalen Standards für die aufsichtsrechtliche Prüfung in verschiedenen Ländern. Ebenso bestanden keine einheitlichen Standards, die die unternehmenseigene Veröffentlichung von risikorelevanten Informationen regelten. Diese Kritik führte zur Neuaufnahme der Verhandlungen 1999, und zur neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung Basel II. Basel II Die ursprüngliche Fassung der Rahmenvereinbarung wurde im Juni 2004 veröffentlicht. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildeten die folgenden EU-Richtlinien /48/EG (Bankenrichtlinie) 15 und /49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) 16 Diese wurden ab dem dem 1. Januar 2007 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute angewendet. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das Kreditwesengesetz, die Solvabilitätsverordnung und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Ziele sind, wie schon bei Basel I, die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Instituten und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sowohl für die Kreditvergabe als auch für den Kredithandel. Hauptziel der Änderungen von Basel II gegenüber Basel I ist es, die staatlich verlangten regulatorischen Eigenkapitalanforderungen stärker am 15 Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 16 Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

13 tatsächlichen Risiko auszurichten, damit den Eigenkapitalbedarf genauer bestimmen zu können und die Vergabe von riskanten Krediten im größeren Umfang zu reduzieren. Basel II besteht aus drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen: 1. Mindesteigenkapitalanforderungen 2. Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess 3. Erweiterte Offenlegung 1. Säule 1: Mindesteigenkapitalanforderungen Ziel der ersten Säule ist nun die genauere und angemessenere Berücksichtigung der Risiken einer Bank bei der Bemessung ihrer Eigenkapitalausstattung. Zur Berechnung des gesamten zu unterlegenden Eigenkapitals gilt unter Basel II: Aufsichtsrechtliche Eigenmittel 8% x [( risikogewichtete Akyva + 12,5 x (Marktrisiko + oparationelles Risiko)] a) Kreditausfallrisiken Das Kreditrisiko wird anhand eines internen oder externen Ratings bestimmt. Das externe Rating wird von einer Ratingagentur (v. a. Standard & Poor s, Moody s und Fitch Ratings) vorgenommen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, Kreditforderungen uneingestuft zu belassen. Beim internen Rating bewertet die Bank das Risiko selbst. Dazu bedarf es aber der Abnahme und Genehmigung durch die Bankenaufsicht. Die Bank muss nachweisen können, dass sie bestimmte Auflagen in Bezug auf Methodik und Offenlegung erfüllt. Je fortschrittlicher und damit risikosensitiver die von der Bank verwendete Bewertungsmethode ist, desto größer sind die möglichen Einsparungen bei der Kapitalunterlegung: Beispielsweise können zusätzliche Sicherheitenarten risikomindernd anerkannt werden. Damit soll u. a. ein Anreiz für die Banken geschaffen werden, möglichst fortschrittliche Methoden zu verwenden.

14 b) Marktpreisrisiken Das Marktrisiko wurde bereits 1996 den ursprünglichen Vereinbarungen hinzugefügt. An diesen Regelungen änderte sich wenig. Zu den Preisrisiken zählen unvorhergesehene und das erwartete Ergebnis der Bank negativ beeinflussende Änderungen des Wechselkurses, Änderungen von Zinssätzen sowie alle anderen Änderungen von Preisen des Kapitalmarktes. Die Bank ist i.d.r. ständig Preisrisiken ausgesetzt und muss diese quantifizieren und steuern, nachdem die Preisrisiken identifiziert wurden. Das bedeutet, dass Preisrisiken quantifiziert und gesteuert (durch Vermeiden, Reduzieren, Kompensieren) werden müssen. c) Operationelle Risiken Es stellt das Risiko direkter oder indirekter Verluste infolge unzulänglicher oder ausfallender interner Verfahren, Mitarbeiter und Systeme oder infolge bankexterner Ereignisse dar. Es wird mittels Basisindikatoransatz, Standardansatz und fortgeschrittener Messansatz berücksichtigt. 2. Säule 2: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess Die Säule 2 stellt zwei Anforderungen an Banken: - Sie müssen über ein Verfahren verfügen, mit dem sie beurteilen können, ob ihre Eigenkapitalaustattung im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angemessen ist. Des Weiteren müssen sie über eine Strategie für den Erhalt ihres Eigenkapitalniveaus verfügen. - Alle Banken müssen sich einem Evaluierungsprozess unterziehen. Auf Basis dieses Prozesses sind gegebenenfalls Aufsichtsmaßnahmen erforderlich. 3. Säule 3: Erweiterte Offenlegung / Marktdisziplin

15 Ziel der dritten Säule ist die Stärkung der Marktdisziplin durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen Rechnungslegung der Banken (z. B. im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten). So sind die möglichen Reaktionen aus der Offenlegung Anreiz für die Banken, auf eine vernünftige Eigen- und Risikokapitalstruktur zu achten. Es bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten über die - Eigenkapitalstruktur (qualitative und quantitative Offenlegung) - Eingegangene Risiken und deren Beurteilung - die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung Generell gilt, dass höhere Risiken höhere Zinsen bewirken. Wenn die Bank bei einem schlechten Rating mehr Eigenkapital unterlegen muss, erhöhen sich auch ihre Eigenmittelkosten. Diese erhöhten Kosten werden über höhere (Kredit-)Zinsen an den Kreditnehmer weitergegeben. Umgekehrt profitiert ein Kreditnehmer mit gutem Rating von niedrigeren Kreditzinsen, weil die Bank für den Kredit geringere Eigenmittel hinterlegen muss. Im Basler Regelwerk selbst finden sich jedoch keine Vorschriften zur Kreditbepreisung. Das heißt, ob die Bank entsprechend den Eigenmittelkosten Zinsen verlangt, hängt von den Ertrags- und sonstigen Überlegungen (Wettbewerbsposition etc.) der Banken ab. Basel III Infolge der Finanz- bzw. Weltwirtschaftskrise und aufgrund der gesammelten Erfahrungen wurde das Rahmenwerk der Bankenaufsicht weiterentwickelt. Unter der Überschrift Basel III wurde im Dezember 2010 ein neues Regelwerk veröffentlicht, das seit Anfang 2013 als internationaler Standard gilt. Während Basel II vor allem die Risikomessung zum Gegenstand hat, geht es in den neuen Regelungen um die Definition des Eigenkapitals und die erforderlichen Mindestquoten. Die bisherigen Regelungen von Basel II wurden dabei überarbeitet und ergänzt. Es stellt die ab 2013 gültige Reaktion auf die von der weltweiten Finanz- bzw. Wirtschaftskrise ab 2007 offengelegten Schwächen der bisherigen Bankenregulierung dar.

16 Die Reformen von Basel III setzen bei der Eigenkapitalbasis und auch bei den Liquiditätsvorschriften an. 1. Erhöhung der Qualität, Konsistenz und Transparenz der Eigenkapitalbasis Die Finanzkrise zeigte, dass das globale Bankensystem ungenügend qualitativ hochwertiges Eigenkapital besaß. Es wurden demnach Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals ergriffen. Insgesamt sollen zukünftig vor allem solche Eigenkapitalinstrumente vorgehalten werden, die am laufenden Verlust partizipieren. 2. Verbesserung der Risikodeckung 3. Einführung einer Verschuldungsgrenze Die Verschuldungsgrenze soll den Bankensektor vor einer übermäßigen Verschuldung bewahren und somit das Risiko eines destabilisierenden Schuldenaufbaus senken. Damit ergänzt die Verschuldungsgrenze die Eigenkapitalstandards nach Säule 1. Die Ausgestaltung der Verschuldungsgrenze ist noch nicht final verabschiedet. Sie soll erst ab 2018 als verbindliche Mindestgröße gelten. Übergangsweise ist eine Begrenzung der Bilanzsumme auf das 33,3-fache des gesamten Kernkapitals vorgesehen. Ab 2015 ist der Verschuldungsgrad der Institute im Rahmen der Offenlegung nach Säule 3 zu publizieren. 4. Reduktion von Prozyklizität und Stärkung von antizyklischen Puffern 5. Senkung systemischer Risiken und Entflechtung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen 6. Erstellung von Prinzipien und der Überwachung des Liquiditätsmanagements / liquiditätszuführende Maßnahmen März 2015

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