Anmeldung für Standfläche im Themenbereich Kunsthandwerk

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1 1 69. Herbstmesse vom 6. bis 10. September 2017, ornbirn nmeldung für Standfläche im Themenbereich Kunsthandwerk ufplanungsbeginn: 28. pril 2017 Veranstalter: Bitte retour senden an oder an Fax Messe ornbirn GmbH Messeplatz 1, ornbirn Tel ussteller-dresse: für Eintrag im ussteller- und Produktverzeichnis Sollte die Korrespondenz-dresse von der ussteller-dresse abweichen, bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen. UI-Nr. (verpflichtend): Straße: PLZ, Ort, Land: Telefon: Fax: Internet: nsprechpartner: Frau/Herr: Telefon: Mobil: Fax: bweichende Rechnungsadresse UI-Nr. (verpflichtend): Straße: PLZ, Ort, Land: Wir bestellen verbindlich ein usstellerpaket mit den folgenden Leistungen: 9 m² Standfläche (3 x 3 m) nmeldepauschale Eintrag im usstellerverzeichnis ( Kunsthandwerk ) 1 Marktstand 2 usstellerkarten 1 auerparkschein 2,2 KW Stromanschluss Paketpreis: 440,00 lle Preise verstehen sich exkl. 20 % MwSt. Änderungen vorbehalten. Wir anerkennen die angeschlossenen Teilnahmebedingungen in allen Teilen und unterwerfen uns in allen aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert dem Gerichtsstand des Bezirksgerichtes ornbirn. Ort, atum Rechtsverbindliche Unterschrift, Firmenstempel

2 2 69. Herbstmesse vom 6. bis 10. September 2017, ornbirn llgemeine Informationen, Bestellung Kundenkarten nsprechpartner: llgemeine Informationen UF- UN BBU: ufbau Freitag, 1. September 2017 sowie Montag, 4. September 2017 und ienstag, 5. September 2017, jeweils von 7 bis 21 Uhr bbau Sonntag, 10. September 2017 von 19 bis 24 Uhr, Montag, 11. September 2017 und ienstag, 12. September 2017 von 7 bis 21 Uhr er uf- und bbau außerhalb der genannten Zeiten bedarf der vorherigen nmeldung und Genehmigung durch die Messe ornbirn. ÖFFNUNGSZEITEN: ie Messe ist von Mittwoch bis Sonntag jeweils von 10 bis 18 Uhr geöffnet. Einlass für ussteller ab 9 Uhr. MÜLLENTSORGUNG: Für Müll, der vom ussteller nicht selbst entsorgt wird, werden pro Kubikmeter 75,00 zuzüglich rbeitsaufwand in Rechnung gestellt. URHEBERRECHT: ie ussteller sind nach dem Urheberrecht verpflichtet, für jegliche musikalische ufführung (Radio, C-Player, Fernsehen, Video, selbst kopierte Musik auf Cs, MP3s usw.) die ufführungsbewilligung spätestens drei Tage vor Messebeginn bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle der KM ( bzw. GEM ( zu erwerben. Kundenkarten Stück Verrechnung bei Einlösung um 4,50/Stück Ist Ihr Unternehmen auf Social Media-Plattformen vertreten? Wenn ja, dürfen wir uns mit Ihnen vernetzen? Facebook Twitter Xing YouTube Sonstige: Ja Ja Nein Nein In der nmeldepauschale enthaltene Kommunikationsleistungen Stück Plakate 2 (42,0 x 59,4 cm) Stück Kuvert-ufkleber (3,8 x 3,5 cm) Stück Besucherfolder neutral (10,5 x 14,8 cm) Stück Besucherfolder personalisiert (Eindruck Ihres Firmennamens sowie Ihrer Hallen- und Standnummer, 10,5 x 14,8 cm; bis 500 Stück kostenfrei, späteste Bestellung: ) Beispiele und nähere Informationen zu allen Kommunikationsleistungen finden Sie unter herbstmesse.messedornbirn.at lle Preise verstehen sich exkl. 20 % MwSt. Änderungen vorbehalten. Ort, atum Rechtsverbindliche Unterschrift, Firmenstempel

3 Teilnahme- und usstellungsbedingungen 1. LLGEMEINE TEILNHMEBEINGUNGEN Teilnahmeberechtigt an Veranstaltungen der Messe ornbirn GmbH (folgend kurz Messe ornbirn genannt) mit Sitz in ornbirn, Messeplatz 1 sind nur Unternehmer im Sinne des UGB (folgend kurz ussteller genannt). ls Grundlage der geschlossenen Rechtsbeziehung zwischen der Messe ornbirn und dem ussteller sowie aller weiteren im Zuge der Veranstaltungsabwicklung getroffenen Vereinbarungen gelten ausschließlich die folgenden Teilnahme- und usstellungsbedingungen. ie Messe ornbirn behält sich das Recht vor, nmeldungen zur Messe ohne ngabe von Gründen abzulehnen. 2. NMELUNG ie nmeldung erfolgt mittels des jeweiligen nmeldeformulars der Veranstaltung und ist vollständig auszufüllen sowie rechtsverbindlich zu unterfertigen und gilt als Grundlage für die Standplatzzuweisung. Mit der firmenmäßigen Unterzeichnung des nmeldeformulars akzeptiert der ussteller die Teilnahme- und usstellungsbedingungen vollumfänglich. Mit Versand der nmeldebestätigung durch die Messe ornbirn an den ussteller ist der Vertragsabschluss zwischen der Messe ornbirn und dem ussteller vollzogen. ie erteilte Zusage kann seitens der Messe ornbirn widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Es dürfen dabei nur jene Waren ausgestellt werden, die bereits bei der nmeldung angeführt sind. 2.1 UNTERVERMIETUNG er ussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messeleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder ufträge für eine andere Firma anzunehmen. ie von der Messeleitung genehmigte ufnahme eines oder mehrerer Mitaussteller ist gebührenpflichtig. 2.2 TENSCHUTZ er ussteller erklärt sich durch die Übermittlung der firmenmäßig unterzeichneten nmeldung ausdrücklich damit einverstanden, dass alle der Messe ornbirn bekannt gegebenen aten gespeichert werden dürfen. Zudem stimmt der ussteller ausdrücklich zu, dass diese aten in allen Print- und elektronischen Medien veröffentlicht sowie für eigene Marketing- und Werbezwecke verwendet und gegebenenfalls weitergegeben werden dürfen. Für fehlerhafte Eintragungen (ruck-, Formfehler, Nichteintragungen etc.) in den entsprechenden Messedrucksorten wird keinerlei Haftung übernommen. 3. STNPLTZZUWEISUNG ie Messe ornbirn ist bemüht, die im nmeldeformular genannten ngaben des usstellers zu erfüllen, ein Rechtsanspruch seitens des usstellers besteht hierauf jedoch nicht. ie Zuweisung des Standplatzes erfolgt seitens der Messe ornbirn spätestens drei Wochen vor Messebeginn. Fehler in der Standzuteilung oder Standänderungen berechtigen den ussteller weder zum Rücktritt noch zu Schadenersatzansprüchen. Eine von der Messe ornbirn in usnahmefällen genehmigte Standbelassung (Fixstand) kann jederzeit und ohne ngabe von Gründen widerrufen werden. Sie begründet keinen nspruch auf Platzzuteilung und enthebt den Standinhaber nicht von der nmeldepflicht. 4. VERTRGSRÜCKTRITT Eine einmal erfolgte nmeldung kann, nach erfolgter nmeldebestätigung durch die Messe ornbirn, nicht zurückgezogen werden. ie Standmiete und nmeldegebühr einschließlich aller gesetzlich vorgeschriebenen Steuern sind auch dann zu entrichten, wenn der ussteller nicht an der Messe teilnimmt. Zusätzlich in Rechnung gestellt werden ebenso etwaige Kosten für die Herstellung der Infrastruktur am Messestand (Strom, Wasser, Standbau etc.). Gelingt es jedoch der Messe ornbirn, den vom ussteller nicht belegten Platz gleichwertig zu vermieten, ist seitens der angemeldeten Firma eine Stornogebühr von zumindest 30 % des vollen Mietbetrages sowie der anfallenden gesetzlichen bgaben zu entrichten. 4.1 VERTRGSUFLÖSUNG Werden während der Messeveranstaltung Verstöße des usstellers gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen bekannt und diese vom ussteller nicht unverzüglich behoben, oder werden berechtigte Beschwerden wie z. B. eine unwahre Werbebotschaft gegen einen ussteller vorgetragen, so behält sich die Messe ornbirn das Recht vor, diesen ussteller auch während der Veranstaltung von der weiteren Teilnahme auszuschließen. ie Messe ornbirn ist berechtigt, die Messe zu verlegen, zu verkürzen oder abzusagen. Bei vollständiger oder teilweiser Verlegung oder Verkürzung gilt der Vertrag als für den neuen Zeitpunkt und für die neue Zeitdauer, mit den dann gültigen Preisen, abgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht oder Schadenersatzanspruch steht dem ussteller in diesem Falle nicht zu. Für den Fall der Nichtabhaltung entfallen für die angemeldeten ussteller unter usschluss jedes Schadenersatzanspruches die für diese Veranstaltung vorgesehenen Zahlungen. 5. ZHLUNGSBEINGUNGEN er Messe geschuldete Zahlungen sind bei Rechnungserhalt spesen- und abzugsfrei zu leisten. ie Fakturierung erfolgt in Euro. Mietrechnungen sind vor Standbezug zu bezahlen. Sämtliche Steuern, Gebühren und bgaben, insbesondere Umsatzsteuer, Rechtsgebühr und Werbeabgabe, gehen zu Lasten des usstellers. Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise. Umsatzsteuer-Rückerstattung für ausländische ussteller: Finanzamt Graz-Stadt. Weitere Informationen und Formulare unter der Internetadresse formulare/ 6. STNBU UN GESTLTUNG 6.1. ie durch den ussteller angemietete Standfläche versteht sich in der Regel ohne Kojenwände, sofern in den jeweiligen nmeldeformularen nicht ausdrücklich anders angeführt. Eine bauliche bgrenzung der Standfläche zu den Nachbarständen ist zwingend vorgeschrieben. Sollte dies durch den ussteller nicht in ausreichendem Maße gegeben sein, ist die Messe ornbirn, je nach Erfordernis der Veranstaltung, berechtigt, die bgrenzung durch das ufstellen von Kojenwänden (2,50 m Höhe), auf Kosten des usstellers, vorzunehmen. ie Standbauhöhe beträgt max. 2,50 m. Standaufbauten (sowie die nbringung von Werbeelementen) über einer Höhe von 2,50 m sind nur nach rechtzeitiger Vorlage der Standbaupläne sowie der schriftlichen Genehmigung durch die Messe ornbirn zulässig. ie Rückwände zu den Standnachbarn müssen weiß oder schwarz sowie neutral (ohne Beschriftung, Logo etc.) gehalten werden und die Standgrenzen sind strikt einzuhalten. er ussteller hat dafür Sorge zu tragen, Informationen zu etwaigen Belastungsgrenzen der entsprechenden Standfläche bei der Messe ornbirn einzuholen. ie Standbeschriftung bezüglich Name und nschrift des usstellers muss klar ersichtlich sein. ie ekoration der Stände muss geschmackvoll erfolgen. as nbohren, Bekleben, Bemalen etc. der Böden, Wände, Pfeiler und ecken der Gebäude und weiterer baulicher Einrichtungen ist untersagt. Während der Mietdauer im Standbereich entstandene Schäden gehen zu Lasten des usstellers. as Befestigen irgendwelcher Lasten und Gegenstände an diesen Bauteilen ist nicht erlaubt, alle bhängungen müssen über die Messe ornbirn bestellt und ausgeführt werden ufbau im Freigelände (Fliegende Bauten) Standaufbauten im Freigelände sind nach geltenden Normen für die entsprechenden Wind- und gegebenenfalls Schneelasten zu bemessen. Bei Wetterwarnungen (Sturm, Gewitter etc.) sind die Bauten gegebenenfalls zu räumen Für Personen- und Sachschäden infolge unsachgemäß errichteter Bauten haftet der betreffende ussteller. 7. TECHNISCHE NSCHLÜSSE UN ZUSTZLEISTUNGEN ufgrund der Bestellung des usstellers stellt die Messe ornbirn die Elektro-, Wasser-, bwasser- und Kommunikationsanschlüsse bis zum jeweiligen usstellungsstand gegen Verrechnung einer entsprechenden Pauschale her. Sämtliche Installationen innerhalb der Kojen sind vom ussteller zu veranlassen und gehen auf Kosten des usstellers. iese dürfen nur von behördlich konzessionierten Firmen und nur ab den für den jeweiligen Stand vorgesehenen nschlusspunkten durchgeführt werden. Sämtliche Installationen werden durch ein von der Vorarlberger Landesregierung bestimmtes Kontrollorgan auf Einhaltung rechtlicher Vorschriften überprüft. Sollte dies nicht zutreffen, müssen sie entfernt und den Vorschriften gemäß neu erstellt werden. Bei unsachgemäßer Installation oder Bedienung haftet der ussteller für jene Personen- und Sachschäden, die durch ihn selbst, seine usstellungsgüter oder seine ngestellten entstehen. Nachträgliche, nicht innerhalb der Bestellfrist erfolgte Bestellungen von Energie- und sonstigen Zusatzleistungen können nur nach Möglichkeit und gegen einen ufschlag von 20 % auf die Basispreise bearbeitet werden. ie jeweiligen Bestellfristen sind in den nmeldeunterlagen der entsprechenden Messe angeführt. 8. UF- UN BBU ER STÄNE ie offiziellen uf- und bbauzeiten der jeweiligen Messe sind genauestens einzuhalten. etaillierte Informationen zum entsprechenden uf- und bbau sind dem ussteller-informationsblatt der jeweiligen Messe zu entnehmen. Wird der gemietete und von der Messe ornbirn zugeteilte Stand bis spätestens 18 Uhr vor dem Eröffnungstag der Messe nicht bezogen, oder wird er vor dem Ende der Messe geräumt, hat die Messe ornbirn das Recht, darüber anderweitig zu verfügen. er ussteller hat in diesem Falle keinen nspruch auf Rückerstattung der Mietgebühr bzw. eines aliquoten Teiles davon. as Räumen der Stände ganz oder teilweise ist vor dem Zeitpunkt des offiziellen Messeschlusses nicht gestattet. ie Messegüter dürfen erst dann aus dem zugewiesenen usstellungsraum entfernt werden, wenn der ussteller alle ihm zur

4 Teilnahme- und usstellungsbedingungen Last fallenden Kosten entrichtet hat. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, muss bis spätestens einen Tag nach Messeschluss die Räumung des Standes erfolgt sein, widrigenfalls kann die Messe ornbirn die Räumung des Standes auf Kosten des usstellers veranlassen. In diesem Fall übernimmt die Messe ornbirn keine Haftung für die ordnungsgemäße Räumung und Einlagerung der usstellungsgegenstände. ie Einlagerungsgebühren gehen zu Lasten des usstellers. ie usstellungsfläche ist im selben Zustand zu übergeben, wie sie vom ussteller übernommen wurde. Für Beschädigungen und über das unvermeidliche Maß hinausgehende Verunreinigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der ussteller. (Teppichklebebänder, die rückstandslos entfernt werden können, sind bei der Messeleitung bzw. den Hallenchefs käuflich erwerbbar.) 9. BRNSCHUTZ UN SICHERHEIT as Hantieren mit offenem Feuer und leicht brennbaren Flüssigkeiten ist auf dem gesamten Messegelände untersagt. Bei der Standgestaltung sind alle feuerpolizeilichen Bestimmungen sowie jene des Baukoordinationsgesetzes einzuhalten. lle für den ufbau und zur ekoration verwendeten Materialien müssen schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend gemäß Ö-Norm B 3800, Europanorm EN ausgeführt sein. Offenes Feuer ist in den Hallen nicht erlaubt. as Rauchen in den Messehallen ist verboten. er Einsatz von Gasflaschen ist folgendermaßen reglementiert: a) ie Verwendung und Lagerung von Flüssiggasbehältern in den Hallen ist nicht gestattet. b) ie Verwendung von Flüssiggas im Freien ist möglich, wenn höchstens 1 Flüssiggasbehälter à 11 kg pro Gas-Gerät zum Einsatz kommt und zusätzlich nur insgesamt 1 Stück Reservebehälter zum Wechseln am Stand gelagert wird. Weitere Flüssiggasbehälter sind im messeeigenen Gaslager zwischenzulagern. c) ie Verwendung von nicht brennbaren Gasen (Ballongas, CO 2 etc.) ist auch in Hallen möglich. Für die nzahl der Flaschen am Stand bzw. die Zwischenlagerung im messeeigenen Gaslager gelten jedoch dieselben Bedingungen wie unter Pkt. b) und d). d) ie Ein- und uslagerungsvorgänge beim messeeigenen Gaslager werden vom Messe-Wachdienst überwacht und assistiert. e) lle Gasflaschen und -geräte sind stets gegen Umfallen zu sichern und die an den Geräten und Flaschen angegebenen Sicherheitsrichtlinien unbedingt zu beachten. Flüssiggasflaschen dürfen nicht in Serie betrieben werden. er Einsatz von Bioethanol, Brennpasten etc. ist folgendermaßen reglementiert: a) m Stand muss mindestens ein für die Brandklasse C geeigneter und zugelassener Feuerlöscher nach IN bzw. EN3 stationiert sein. b) Vorratsbehälter für den Tagesbedarf (max. 5 Liter) sind in geschlossenen, brandsicheren Behältern übersichtlich zu lagern. Sie müssen dem Zugriff Unbefugter entzogen sein. ie Vorratsbehälter sind in nicht brennbaren uffangbehältern zu verwahren. c) m Lagerort herrscht absolutes Rauchverbot. d) en nweisungen der freiwilligen Feuerwehr während und vor der Messe muss Folge geleistet werden. Notausgänge, Feuermelder, Feuerlöscher, Verteilerkästen usw. müssen zwingend unverstellt und jederzeit zugänglich bleiben. usstellungsgüter und andere Gegenstände sind derart anzubringen und zu befestigen, dass diese keine Gefahr darstellen oder Schäden verursachen können. ie Messe ornbirn ist jederzeit berechtigt, Maßnahmen zur Beseitigung solcher Gefahren zu verlangen. Bei Nichtbeachtung dieser ufforderung ist der sofortige usschluss von der Teilnahme an der Veranstaltung möglich. 10. BEWCHUNG UN VERSICHERUNG ie allgemeine Bewachung des Messegeländes und der Hallen ist während der offiziellen uf- und bbauzeiten sowie während der Messe durch die Messe ornbirn, ohne Haftung für iebstähle, Verluste oder Beschädigungen, gewährleistet. Eine Bewachung außerhalb der oben angegebenen Zeiten ist nicht möglich. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der ussteller selbst verantwortlich. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messeleitung zulässig. Mit der schriftlichen nmeldung bzw. Teilnahme an einer Messe/Veranstaltung besteht kein automatischer Versicherungsschutz. Es wird den usstellern dringend nahegelegt, ihre Messe- und usstellungsgegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern. 11. MESSESPEITION Speditionsleistungen auf dem gesamten Messegelände dürfen nur von dem von der Messe ornbirn vertraglich verpflichteten Spediteur (Messespediteur) oder in Einzelfällen von der Messe ornbirn durchgeführt werden. azu zählen die Einlagerung von Leergut, das Be- und Entladen sowie der Transport von Exponaten etc. mittels Stapler. Eigene Staplerarbeiten und Leerguteinlagerungen sind nur in usnahmefällen und nur nach vorheriger nmeldung und schriftlicher Genehmigung durch die Messe ornbirn möglich. 12. REINIGUNG UN ENTSORGUNG ie Reinigung der Gänge und usstellungshallen veranlasst die Messe ornbirn. ie Instandhaltung und Reinigung des eigenen usstellungsplatzes und der usstellungsgegenstände obliegen dem ussteller selbst. ie Standplatzreinigung muss täglich vor Beginn der offiziellen Messebesuchszeit beendet sein. er ufenthalt in den Messehallen außerhalb der Öffnungszeiten ist den usstellern und ihren Beauftragten nur jeweils eine Stunde vor und nach den offiziellen Öffnungszeiten gestattet. ie Messe ornbirn hat für die ussteller ein flächendeckendes Containernetz für Bioabfall, Restmüll, Papier, Glas und Metall eingerichtet, das laut Mülltrennungsgesetz genutzt werden muss. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften werden dem ussteller anteilige Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. as Verpackungsmaterial ist am Vortag der Messeeröffnung bis 18 Uhr aus den Messeräumen zu entfernen, widrigenfalls kann die Entsorgung auf Kosten des usstellers durch die Messe ornbirn veranlasst werden. 13. WERBUNG em ussteller steht für Werbezwecke nur sein ihm zugeteilter Stand zur Verfügung. Werbung für ritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Messe ornbirn gestattet. Werbeschriften, Werbezettel, Befragungen usw. dürfen außerhalb des zugewiesenen Standes weder angebracht, verteilt noch durchgeführt werden. ie Messe ornbirn hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeführte Werbung ohne nhören des usstellers und ohne nrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden bzw. auf Kosten des Verursachers zu entfernen. Promotionaktionen außerhalb des Standes werden nur in usnahmefällen genehmigt und bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Messe ornbirn. Sämtliche verkaufsfördernden ktivitäten am Stand sowie die Inhalte der Werbebotschaften sind nach ethischen Grundsätzen auszurichten. Zudem dürfen die Werbemaßnahmen die Geschäftstätigkeit anderer ussteller in keiner Weise behindern. Im Zweifelsfall ist die Rücksprache mit der Messeleitung erforderlich. Mikrofon, Musik- und Lautsprecheranlagen sowie sonstige lärmverursachende Geräte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Messeleitung. ie Messeleitung behält sich zudem das Recht zur Lautstärkenregulierung und gegebenenfalls sogar die ußerbetriebnahme vor. 14. FOTOGRFIEREN ie Messe ornbirn ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von usstellungsständen und usstellungsgegenständen anfertigen zu lassen und zur eigenen okumentation sowie zur Veröffentlichung zu verwenden. er ussteller verzichtet diesbezüglich auf urheberrechtliche nsprüche. 15. URHEBERRECHT ie ussteller sind nach dem Urheberrecht verpflichtet, für jegliche musikalische ufführung (Radio, Kassettenrecorder, Fernsehen, Video, selbst kopierte Musik auf Cs, MP3s usw.) die ufführungsbewilligung spätestens drei Tage vor Messebeginn bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle der KM ( bzw. GEM ( zu erwerben. 16. HFTUNG ie Messe ornbirn haftet für alle Schäden, die sie dem ussteller grob schuldhaft verursacht; für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Messe ornbirn nicht. ngaben in Verkaufsprospekten über Messeveranstaltungen beruhen auf Erfahrungswerten, weshalb diese unverbindlich sind und aus etwaigen bweichungen keinerlei nsprüche abgeleitet werden können. er ussteller haftet für alle Schäden, welche durch ihn, seine Mitarbeiter oder seine Vertragspartner der Messe ornbirn verursacht werden. Wird von den vorgenannten Personen gegen Vertragsbedingungen verstoßen, hat der ussteller eine Pönale in Höhe von 200,-- an die Messe ornbirn zu bezahlen; das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. 17. GSTRONOMIE UN HYGIENE Speisen und Getränke für den Sofortverzehr dürfen nur von Gastronomie-Betrieben, die der Messe ornbirn definitiv als solche gemeldet sind und eine Gastronomie-Konzession besitzen, verkauft werden. Für alle Gastronomie-Betriebe gelten außerdem die Ergänzenden Gastro-Bestimmungen der Messe ornbirn und die uflagen des Institutes für Umwelt- und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg. iese Unterlagen können bei der Messe angefordert werden. Werden usstellungsgüter, die dem Lebensmittelgesetz unterliegen, ausgestellt, dargeboten und verarbeitet, ist der ussteller verpflichtet, die Rahmenbedingungen für eine einwandfreie Hygiene zu klären. Sämtliche ussteller erfahren vor und während der Messeveranstaltung eine Kontrolle durch behördliche Überprüfungsorgane.

5 Teilnahme- und usstellungsbedingungen 18. USZEICHNUNGSPFLICHTEN Gemäß Preisauszeichnungsgesetz vom 19. März 1992, 2, bs. 1, besteht für alle ausgestellten Waren Preisauszeichnungspflicht. usgenommen davon sind usstellungsgüter, die ausschließlich für Wiederverkäufer bestimmt sind, wobei dies jedoch durch einen deutlich sichtbaren nschlag bekanntgegeben werden muss. Für bestimmte usstellungsgüter insbesondere bei Produktgruppen, die dem Lebensmittelgesetz unterliegen bestehen eklarationspflichten bezüglich ihrer Inhaltsstoffe, Herstellungs- und blaufdaten sowie Sicherheits- und Gebrauchskennzeichnungen. 19. HUSORNUNG ie Messe ornbirn übt das Hausrecht auf dem gesamten Messegelände und den dazugehörigen Parkplätzen aus. Es gilt die aktuelle Hausordnung des Veranstaltungsortes. 20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Etwaige nsprüche des usstellers sind spätestens 14 Tage nach Messeschluss der Messe ornbirn mittels eingeschriebenen Briefes zu melden. Später erhobene Forderungen haben keinen nspruch auf Berücksichtigung ie Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen durch den ussteller, seine Mitarbeiter oder von ihm Beauftragte berechtigen die Messe ornbirn zur uflösung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung usstellerbezogene aten werden EV-gestützt verarbeitet und für Zwecke genutzt, die primär der urchführung der Messeveranstaltung dienen. er ussteller erteilt seine Zustimmung, dass die Messe ornbirn aten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des usstellers oder für die Geltendmachung von Forderungen notwendig sind, an den Kreditschutzverband von 1870 oder anderen diesem Zweck dienlichen Institutionen übermittelt Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen sind für die Messe ornbirn nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterfertigt oder von der Messe ornbirn schriftlich bestätigt werden uf das Vertragsverhältnis zwischen Messe ornbirn und ussteller ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. ls Erfüllungsort und Gerichtsstand wird ornbirn vereinbart. Service NFHRT MESSE ORNBIRN: USSTELLUNGSFLÄCHE: ca Quadratmeter Hallenfläche ca Quadratmeter Freigelände 06 Richtung Stadtzentrum (Panoramahaus) Einfahrt Freigelände Süd B 07 B Einfahrt / Eingang B Eingang Mohrenallee Messeallee Eingang C 14 Freigelände Nord Ladehof C C Einfahrt C Messebüro 12 F Eingang F 14 E60 (ornbirn Süd, Exit 18) 13 E Richtung München, Innsbruck, Zürich Eingang E E Einfahrt E Einfahrt O N S W Messe ornbirn GmbH ornbirn/ustria Stand Oktober Änderungen vorbehalten.

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