C. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz

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1 C. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz I. Überblick 1. Tatbestandsmerkmale von 103 InsO 2. Abwicklungsstand von Verträgen II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas III. Besondere Schutzinstrumente IV. Vertrauensschutz der V. Gegenleistungsgrundsatz VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln Folie 47

2 Tatbestandsmerkmale von 103 InsO Gegenseitiger Vertrag: 320 BGB - Kauf, Werkvertrag - Miete/Leasing beweglicher Sachen - Analogie bei Rückabwicklung über 320 BGB ( 348 BGB) Bei Verfahrenseröffnung Von keiner Seite vollständig erfüllt - Erfüllungserfolg ( 362 BGB) - Erfüllungssurrogate stehen gleich - Erfüllungshalber ( 364 II BGB) bereitet Erfüllung nur vor - Nicht vertragsgemäße Leistung: keine Erfüllung ( 439 BGB) Keine spezielle Regelung in 104 ff. InsO Folie 48

3 Abwicklungsstand von Verträgen bei Insolvenzeröffnung Von beiden Seiten erfüllt - Keine offenen Vertragsansprüche, Vertrag ist Rechtsgrund - Rückabwicklung ggf. nach 129 ff., 143 f. InsO Nur vom Insolvenzschuldner erfüllt - Vertragspartner ist befriedigt. - Insolvenzverwalter zieht offene Forderung ein, 80 InsO. Nur vom Vertragspartner erfüllt - Insolvenzverwalter/-schuldner ist befriedigt. - Vertragspartner ist typischer Insolvenzgläubiger, 38, 87 InsO Von keiner Seite erfüllt - Außerhalb der Insolvenz schützt 320 BGB Vertragspartner - Diesen Schutz verwirklichen in der Insolvenz 103 ff. InsO Folie 49

4 C. Vertragsverhältnisse in der Insolvenz I. Überblick II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas 1. Wahlrecht des Verwalters 2. Vertragsbeendigung 3. Vertragsfortdauern III. Besondere Schutzinstrumente IV. Vertrauensschutz der V. Gegenleistungsgrundsatz VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln Folie 50

5 Beispiel nach BGH ZIP 2013, 179 Schuldnerin vermietete eine Werkhalle an den Beklagten. Im Mietvertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Beklagte an die Schuldnerin eine Barkaution zu zahlen habe. Die Schuldnerin verpflichtete sich, die Kaution auf ein auf den Namen des Beklagten lautendes Sonderkonto einzuzahlen. Sie vereinnahmte das Geld, zahlte es aber nicht auf ein Sonderkonto ein. Die Beklagte verweigerte Zahlung von Miete wegen fehlender Separierung der Barkaution. Inzwischen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt offene Miete für den Zeitraum vor Eröffnung, für den Zeitraum nach Eröffnung. Der Beklagte verteidigt sich weiterhin damit, die Barkaution sei nicht separiert worden, mit Erfolg? Macht es einen Unterschied, wenn das Mietverhältnis vor oder nach Verfahrenseröffnung beendet wurde? Folie 51

6 Lösung Bei laufendem Mietverhältnis hat Beklagter Anspruch auf Separierung. - Anspruch ist bloße Insolvenzforderung, Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB kann nicht auf Insolvenzforderung beruhen, 87. Bei beendetem Mietverhältnis hat Beklagter Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. - Aufrechnung mit Insolvenzforderung regeln 94 ff.: - Gegen Miete nach Verfahrenseröffnung hindert 96 I Nr. 1 die Aufrechnung (Neumasseforderung). - Gegen Miete vor Verfahrenseröffnung hindert 95 I 3 die Aufrechnung, wenn Anspruch erst nach Verfahrenseröffnung fällig wird, insbesondere also bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Verfahrenseröffnung. Folie 52

7 BGH ZIP 2013, 179 In der Insolvenz des Vermieters steht dem Mieter gegen vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Mieten ein Zurückbehaltungsrecht wegen der vertragswidrig nicht insolvenzfest angelegten Barkaution nicht zu. Folie 53

8 II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas 1. Wahlrecht des Verwalters ( 103) - Kauf - Bau- und Werkvertrag - Mobilienmiete und -leasing 2. Vertragsbeendigung f.: Auftrag und Geschäftsbesorgung - 104: Fixgeschäft 3. Fortdauern bestimmter Dauerschuldverhältnisse ( 108) - Mietverträge/Leasing über unbewegliche Sachen - Leasing über bewegliche Sache bei Sicherungsübereignung und - zession - Dienst-/Arbeitsverhältnisse (Insolvenz des Berechtigten) - Darlehen bei Insolvenz des Darlehensgebers Folie 54

9 103 InsO (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. (2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen. Folie 55

10 Interessen Massefreundliche Schwebelösung Insolvenzverwalter kann wählen: - Ist Vertrag günstig? - Führe ich Unternehmen fort? Vertragspartner - muss Schwebephase hinnehmen - kann Verwalter zur unverzüglichen (= ohne schuldhaftes Zögern, dh nicht sofortigen) Ausübung des Wahlrechts auffordern, 103 II 2 InsO Folie 56

11 Erfüllungswahl Grundsätzlich wird der Vertrag so fortgeführt, wie er vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen war. Modifizierungen entsprechend dem Gegenleistungsgrundsatz des BGH (dazu später V.) - Vorleistungen des Vertragspartners vor Verfahrenseröffnung verdienen keine Gegenleistung, 105 Satz 1 InsO - Gegenleistung für das, was aus der Masse erbracht wird, muss Masse zufließen, so dass Aufrechnung mit Insolvenzforderung ausgeschlossen, 96 I Nr. 1 InsO (Sicherungs-)Zession unwirksam, 91 InsO Folie 57

12 Die Wirkungen von Eröffnung und Nichterfüllungswahl BGHZ 150, 353, 359: Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiellrechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hat wegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner ( 320 BGB) nur zur Folge, daß diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen können. Insolvenzrechtliche Verortung der Durchsetzungssperre - Für Gläubiger: 87 InsO - Für Insolvenzverwalter: 103 Abs. 1 InsO Folie 58

13 Abgrenzung zur Erfüllungswahl 103 Abs. 1 InsO: Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: (...) aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird (...). Folie 59

14 Beispiel (BGH ZIP 2007, 778) Schuldnerin hatte Fahrzeuge von K geleast Insolvenzverfahren wird eröffnet Insolvenzverwalter nutzt Leasingfahrzeuge Insolvenzverwalter lehnt Erfüllung ab Steht K ein Nutzungsersatzanspruch ( 546a BGB) als Masseforderung zu? 546a Abs. 1 BGB: Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete (...) verlangen. Folie 60

15 BGH ZIP 2007, 778 (Rn. 12, 14, 21) Entsprechende Anwendung von 546 BGB: - In der Insolvenz des Mieters einer beweglichen Sache kann der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten nicht mehr durchsetzen. - Gleiches gilt für den Anspruch des Mieters auf die (weitere) Überlassung der Mietsache. - Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache endet sein Besitzrecht. - Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache folglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt. - Einer Kündigung bedarf es nicht. Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Ergreift der Verwalter für die Masse Besitz an der Mietsache und schließt er zugleich den Vermieter gegen dessen Willen gezielt aus, begründet er eine Masseverbindlichkeit ( 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Folie 61

16 Inhalt der Gläubigerforderung 103 II InsO: Forderung wegen der Nichterfüllung Streit über Einordnung - BGHZ 176, 43 Rn. 18: Schadensersatz (statt der Leistung) - A.A.: Wert des Primäranspruchs ( 45 InsO) Relevanz Für Sekundäranspruch fehlt AGL und Pflichtverletzung Vergleich zum vorleistenden Vertragspartner - Umfang des Anspruchs - Aufrechnung wegen 95 I 2 bei Sachleistungsansprüchen des Vertragspartners ausgeschlossen Folie 62

17 104 InsO (1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. (2) War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. Als Finanzleistungen gelten insbesondere ( ) Folie 63

18 Vertragsbeendigung bei Geschäftsbesorgung 115 Abs. 1 InsO Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 116 Satz 1 InsO: Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt 115 entsprechend. Folie 64

19 Beispiel Treugeberinsolvenz Problem - Arbeitgeber überträgt Mittel zur Sicherung der Altersteilzeitentgeltansprüchen seiner Arbeitnehmer auf Treuhänder. - Arbeitgeber wird insolvent. - Wovon hängt es ab, ob Insolvenzverwalter Treugut herausverlangen kann oder Treuhänder Mittel an Arbeitnehmer auszukehren hat. Lösung - Bloß schuldrechtliche Zweckbindung ist im Insolvenzverfahren irrelevant (vgl. BGH ZIP 2011, 824; ZIP 2001, 1248) - Bei echtem Vertrag zugunsten Dritter ( 328 BGB) steht Arbeitnehmer insolvenzfestes Forderungsrecht zu. Folie 65

20 108 InsO (1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden. (2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde. (3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Folie 66

21 Anwendungsbereich des 108 InsO (+) Miet-, Pacht-, Leasingverträge unbewegliche Sachen Dienstverträge - Insolvenzschuldner als Verpflichteter (-) Arbeitsverträge sind höchstpersönlich, kein Massebezug (-) Andere Dienstverträge sollen nicht aus der Masse zu erfüllen sein (BGH ZIP 2011, 2262: Gegenleistungsgrundsatz) - Insolvenzschuldner als Berechtigter (+) Arbeitsverträge Sonstige Dienstverträge - (-) Geschäftsbesorgungsverträge ( 115 f. InsO) - (+) Sonstige Dienstverträge (arbeitsvertragsähnlich) (+) Schuldner als Darlehensgeber (Bank) Folie 67

22 Arbeitsverhältnisse Verträge bestehen fort, 108 InsO Kündigung nach den allgemeinen Regeln, aber Besonderheiten: - Kündigungsfrist, 113 InsO - Fristlose Kündigung durch AN bei Freistellung - Betriebsänderungen erleichtert nach 120 ff. InsO Interessenausgleich, 125 InsO Sozialplan, 123 InsO Folie 68

23 Miet- und Pachtverträge Bewegliche Sachen - Wahlrecht des Insolvenzverwalters, 103 InsO - Kündigung (bei Erfüllungswahl) nur nach allgemeinen Regeln, aber: Einschränkung bei Insolvenz des Mieters: 112 InsO Immobilien - Verträge bestehen fort, 108 InsO - Ist Schuldner Mieter, gelten Besonderheiten bei Kündigung: Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters 109 I InsO Einschränkung der Vermieterkündigung, 112 InsO - Ist Schuldner Vermieter, gelten keine Sonderregeln für Mietverhältnis, aber für Veräußerung des Verwalters ( 165 InsO) in Gestalt einer Kündigungsmöglichkeit des Erwerbers, 111 InsO/ZVG Folie 69

24 Rang der Mieteforderung Miete vor Insolvenzeröffnung ist Insolvenzforderung, 108 Abs. 3 InsO, Ausnahmsweise ist Miete aus dem Eröffnungsverfahren Masseforderung, wenn starker vorl. Verwalter bestellt und Mietsache in Anspruch nimmt, 55 Abs. 2 S. 2 InsO. Miete aus dem Insolvenzverfahren ist Masseforderung, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Nach Anzeige Masseunzulänglichkeit ist neue Miete vorrangig, wenn Verwalter Mietobjekt in Anspruch nimmt oder nicht kündigt, 209 Abs. 2 InsO. Folie 70

25 Einordnung der Miete Eröffnungsantrag Verfahrenseröffnung Masseunzulänglichkeit Zeit Insolvenzforderungen, 108 III Masseverbindlichkeiten, 55 I Masseverbindlichkeiten, 55 II Vorrang, 209 II Folie 71

26 112 InsO Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen: Folie 72

27 Kündigungssperre Anwendungsbereich - Gleich welcher Mietgegenstand - Insolvenzschuldner als Mieter Gleich welcher Kündigungsgrund, der abstellt auf - Zahlungsrückstand vor Antrag, - Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Zeitraum der Sperre: - Antrag - bis Beendigung des Verfahrens Abweichende Abreden sind unzulässig ( 119 InsO). Folie 73

28 Kündigungssperre Eröffnungsverfahren Insolvenzantrag Verfahrenseröffnung Insolvenzverfahren Zahlungsrückstand Kündigung Sperre Folie 74

29 Zulässige Kündigungen des Vermieters Zulässig bleiben Kündigung vor Insolvenzantrag, Kündigung nach Insolvenzantrag wg. neuer Rückstände - Rückstände des Insolvenzverwalters (Masseverbindlichkeiten, 108 I, 55 I Nr. 2 InsO) - Rückstände des Schuldners mit Neuverbindlichkeiten bei Wohnung Folie 75

30 109 InsO (1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. (2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht. Folie 76

31 Sonderkündigungsrecht des Verwalters Anwendungsbereich - Unbewegliche Sachen - Insolvenzschuldner als Mieter/Pächter Unterscheide: - bei Wohnraum des Mieters: Erklärung nach 109 I 2 InsO, - sonst: Kündigung. Dreimonatsfrist statt längerer Fristen oder statt Kündigungsausschluß. Zeitpunkt - Kündigung in Frist zu beliebigen Zeitpunkt - Anders als 111 Satz 2 InsO: erster Termin Folie 77

32 Rechtsfolgen Kündigung: - Mietverhältnis endet. Erklärung nach 109 I 2 InsO: - Mietverhältnis wird mit Wirkung gegenüber dem Insolvenzschuldner fortgesetzt, d. h.: Kündigung von und gegenüber Schuldner (ggf. zur Sicherheit auch gegenüber Insolvenzverwalter), Kündigungssperre endet (str.). Folie 78

33 Räumungsanspruch ( 546 BGB) Der Vermieter kann Verschaffung des Besitzes als Aussonderungsrecht, also vorrangig, ohne Rücksicht auf die anderen Gläubiger, verlangen ( 47 InsO). Der (weitergehende) Räumungsanspruch auf Wiederherstellung der Mietsache ist Insolvenzforderung, wird umgerechnet ( 38, 45 InsO). BGH NZM 2008, 606 zum Anspruchsgegner: Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht. Folie 79

34 111 InsO Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Folie 80

35 Vertragsverhältnisse in der Insolvenz I. Überblick II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas III. Besondere Schutzinstrumente I. Schutz der Vormerkung, 106 InsO II. Schutz des Vorbehaltskäufers, 107 I InsO IV. Vertrauensschutz der V. Gegenleistungsgrundsatz VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln Folie 81

36 106 InsO (1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. (2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Folie 82

37 107 InsO (1)Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. (2)Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer den Besitz an der Sache erlangt, so braucht der Insolvenzverwalter, den der Verkäufer zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert hat, die Erklärung nach 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abzugeben. Dies gilt nicht, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat. Folie 83

38 Vertragsverhältnisse in der Insolvenz I. Überblick II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas III. Besondere Schutzinstrumente IV. Vertrauensschutz der V. Gegenleistungsgrundsatz VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln Folie 84

39 Rechtsmacht beauftragter Dritter Grds. erlischt Rechtsmacht ( Abschirmung des Aufgabenbereichs des Insolvenzverwalters ) Ausnahmen - Gefahr im Verzug, 115 II, 116 Satz 1, 117 II InsO - Schutz des Dritten bei unverschuldeter Unkenntnis der Verfahrenseröffnung durch 115 III, 116 Satz 1, 117 III InsO Parallelwirkung: Unterbrechung laufender Zivilverfahren, 240 ZPO Folie 85

40 118 InsO Wird eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; 84 Abs. 1 bleibt unberührt. Folie 86

41 Vertragsverhältnisse in der Insolvenz I. Überblick II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas III. Besondere Schutzinstrumente IV. Vertrauensschutz der V. Gegenleistungsgrundsatz VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln Folie 87

42 Gegenleistungsgrundsatz des BGH zu 103 ff. InsO Grundsatz: Der Masse muss die Gegenleistung zustehen für die von ihr erbrachte Leistung. (st. Rspr. seit BGHZ 106, 238, 234, etwa BGHZ 116, 156, 159 f.; 129, 336, 339; 135, 25, 27; 138, 179, 187; 155, 87, 98; ZIP 2011, 2262) Anwendungsfälle - Vorleistungen des Vertragspartners, 105 S. 1, 108 III InsO - Keine Aufrechnung des Vertragspartners, 96 I Nr. 1 InsO - Kein Vorrang von Absonderungsberechtigten, 91 InsO - Unbeachtlichkeit von Verfügungen, Einziehungen, 110 InsO - Teleologische Reduktion des 108 InsO - Teleologische Reduktion des 114 InsO Folie 88

43 Entgelt für Vorleistungen des Vertragspartners als Insolvenzforderung 105 Satz 1 InsO: Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. 108 InsO: (1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. (2)... (3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Folie 89

44 Beispiele 3 Nr. 1: 105 S. 1 InsO S-GmbH hat K1 zwei PKW zu je EUR verkauft, dem K2 ein LKW zu EUR. K1 und K2 haben beide jeweils EUR angezahlt. Vor Auslieferung der Kraftwagen wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH eröffnet und I zum Insolvenzverwalter bestellt. I fragt, was nunmehr hinsichtlich der schwebenden Verträge mit K1 und K2 gilt. Folie 90

45 Lösung Beispiel 3 Nr. 1 Im Verhältnis zu K 1 sind die Rechtsfolgen 103 I, 105 Satz 1 InsO zu entnehmen: - Verwalter kann von K 1 nach Erfüllungswahl Bezahlung des zweiten PKW Zug um Zug gegen Zahlung von EUR verlangen. - Den Gegenleistungsanspruch für den vor Verfahrenseröffnung bezahlten PKW kann V nur zur Insolvenztabelle anmelden ( 38, 45, 87 InsO). Im Verhältnis zu K2 ist 105 Satz 1 InsO mangels Teilbarkeit der Lieferverpflichtung LKW nicht anwendbar. Nach 103, 55 I Nr. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter den LKW zu liefern, kann nur die offenen EUR als Gegenleistung verlangen. Folie 91

46 Beispiel zu 108 III InsO A hat lange schon keinen Lohn vom insolventen AG erhalten Insolvenzverfahren über Vermögen des AG wird eröffnet Insolvenzausfallgeld reicht nicht, um Forderungen des A zu decken A verweigert, ohne nach 113 InsO zu kündigen, gegenüber fortführendem Verwalter seine Mitarbeit unter Hinweis auf Altrückstände, mit Recht? Nein, 108 Abs. 3 InsO in Verbindung mit 87 InsO verweist den AN wegen seiner Altforderung auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle. Dann kann der AN wegen dieser Forderung auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Folie 92

47 Dogmatik der Erfüllungswahl Streit - BGH: neue Ansprüche - Teile der Literatur: Fortbestehen der vertraglich vereinbarten Auswirkungen - Aufrechnung durch Vertragspartner, 96 I Nr. 1 InsO - Zession des Anspruchs durch Schuldner, 91 InsO Folie 93

48 BGHZ 150, 353 = ZIP 2002, 1093 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinne einer materiell-rechtlichen Umgestaltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Wählt der Verwalter Erfüllung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die Rechtsqualität von originären Forderungen der und gegen die Masse. An dem Anspruch zur Masse gehörenden Anspruch auf Werklohn für solche Leistungen, welche nach Verfahrenseröffnung für die Bestellerin erbracht wurden, konnte die Zessionarin aufgrund der vor Eröffnung des Verfahrens erfolgten Sicherungszession Rechte gegenüber der vom Beklagten verwalteten Masse nicht wirksam erwerben ( 91 InsO). Folie 94

49 Beispiele 3 Nr. 2: 103, 91 InsO Erfüllungswahl B 631 BGB 80 ff. InsO I S 398 BGB 91 InsO? D Folie 95

50 Lösung Beispiele 3 Nr. 2 ( 103, 91 InsO) Gehört die Forderung zur Insolvenzmasse? Hat D die Forderung nach 398 BGB erworben? - Steht 91 InsO entgegen? Eigentlich nein, da Werklohnforderung bereits vor Verfahrenseröffnung durch Vertragsabschluss entstanden, Aber Erfüllungswahl macht Forderung nach hm wieder zu originärer Masseforderung, so dass 91 sperrt. Ergebnis: Forderung gehört zur Masse, ist vom I geltend zu machen. Folie 96

51 Bauleistung über 14 Mio. Abtretung des Entgelts an Bank Schema: Abwicklung eines Vertrages bei zedierter Schuldnerforderung Eröffnungsverfahren Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung Insolvenzverfahren Werthaltigmachen: 6 Mio. Werthaltigmachen: 1 Mio. Werthaltigmachen: 7 Mio. Insolvenzfest für Bank, wenn nicht 130 InsO wirksamer, aber regelmäßig anfechtbarer ( 130 InsO) Erwerb der Bank Erwerb unwirksam nach 91 InsO Bank steht Werklohn über 6 (7) Mio., Insolvenzverwalter über 8 (7) Mio. zu. Folie 97

52 Teleologische Reduktion des 108 I BGB Insolvenzschuldner betrieb eine Schule und schloss mit Schülern Dienstverträge. Was geschieht mit diesen Verträgen bei Insolvenzeröffnung? BGH ZIP 2011, 2262: - Anwendungsbereich des 108 I InsO nicht eröffnet, wenn Vertrag mit Mitteln der Masse erfüllt werden muss, - Folglich greift Wahlrecht des Verwalters aus 103 InsO Dienstverpflichtung trifft Masse auch bei weiteren Verträgen, insbesondere Handelsvertreter. Folie 98

53 Vertragsverhältnisse in der Insolvenz I. Überblick II. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas III. Besondere Schutzinstrumente IV. Vertrauensschutz der V. Gegenleistungsgrundsatz VI. Insolvenzfestigkeit von sog. Lösungsklauseln Folie 99

54 Lösungsklauseln sind sie insolvenzfest? Beispiel: 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren ( 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Folie 100

55 BGH ZIP 2013, 274 Sachverhalt: Ein Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie bestimmt in Nr. 7 Abs. 3 : Der Vertrag endet auch ohne Kündigung automatisch, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrages das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird. Leitsatz: Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind unwirksam. Folie 101

56 Gründe für die Unwirksamkeit (1) [13] Die vom Rechtsausschuss des Bundestages befürwortete Zulässigkeit vertraglicher Lösungsklauseln (BT-Drucks. 12/7302, S. 170 zu 137 RegE) hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden und widerspricht den Zielsetzungen des 103. Der Zweck des Erfüllungswahlrechts ist es, die Masse zu schützen und im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu mehren. Dieser Zweck könnte vereitelt werden, wenn sich der Vertragspartner des Schuldners allein wegen der Insolvenz von einem für die Masse günstigen Vertrag lösen und damit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach 103 unterlaufen kann. [14] 105 soll dem Verwalter ermöglichen, Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie im Insolvenzverfahren zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen. Folie 102

57 Gründe für die Vorwirkung (2) [18] Zu Unrecht wird vertreten, dass 119 bei vor der Verfahrenseröffnung liegenden Anknüpfungsumständen nicht eingreife, weil die Norm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetze. [19] Soll die Vorschrift des 119 in der Praxis nicht leer laufen, muss ihr eine Vorwirkung jedenfalls ab dem Zeitpunkt zuerkannt werden, in dem wegen eines zulässigen Insolvenzantrags mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernsthaft zu rechnen ist. [21] Aus 21 lässt sich ebenso wie aus 112 ableiten, dass die Vermögenslage des Schuldners ab Beginn des Eröffnungsverfahrens gesichert werden soll, auch um eine mögliche Betriebsfortführung nicht zu erschweren (vgl. Schwörer, aao Rn. 421, 425 ff). Dieser Schutz vor nachteiligen Veränderungen wäre unzureichend, wenn er nicht durch eine Vorwirkung des 119 im Hinblick auf die genannten insolvenzbedingten Lösungsklauseln ergänzt würde. Folie 103

58 Kritik am BGH 1. Allgemein (rechtspolitische Diskussion): Ausschluss von Lösungsklauseln ist ambivalent (Vergleich mit Sicherheiten): Zu weitgehender Ausschluss beschränkt ex ante Vertragsgestaltung vor Verfahrenseröffnung. 2. Keine Unwirksamkeit nach 119 a) Auch insolvenzabhängige Lösungsklauseln verstoßen nicht gegen 119, weil sie nur den Gegenstand des Wahlrechts, aber nicht das Wahlrecht selbst betreffen, vgl. 109, 113. b) Wirkungen vor Eröffnung bedürfen gesetzlicher Regelung, Vorwirkung widerspricht 21 ff. einerseits, 80 ff., 103 ff andererseits 3. Alternativlösung: Anfechtbarkeit nach ermöglicht Anfechtung von Vorteilen für den Insolvenzfall des Vertragspartners und damit grds. auch die Vereinbarung von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln; allerdings ist 133 teleologisch dahin zu reduzieren, dass Anfechtung nur greift, wenn Lösungsklausel aus Ex-ante-Sicht zu missbilligen ist. Folie 104

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