Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP. Nachdruck :vom

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1 1239 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck :vom Regierungsvorlage Bundesgesetz über die Erhebung einer Kreditsteuer (Kreditsteuergesetz 1993 KredStG 1993) Der Nationalrat hat beschlossen: Gegenstand der Steuer 1. Der Kreditsteuer unterliegen die während eines Kalenderjahres auf Grund von Kredit-, Darlehens- oder Factoringverträgen ( 1 Abs. 1 Z 16 BWG) aushaftenden Geldbeträge (Ausleihungen). Dem stehen Geldbeträge gleich, die auf Grund von Aufwendungen oder Auszahlungen von Kreditinstituten für ihre Kunden aushaften, ohne daß dem ein Kredit-, Darlehens- oder Factoringvertrag zugrundeliegt (Beispiel: Faktische Kontoüberziehung). Steuerbefreiungen 2. Steuerfrei sind Ausleihungen 1. an Kreditinstitute ;. 2. an Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben; 3. gegen Ausgabe von Wertpapieren, für die die Prospektpflicht gemäß 2 KMG besteht oder die im 3 Abs. 1 Z 1, 2, 12, 13, 15 und 16 KMG genannt sind; 4. für die vor Inkrafttreten des KMG Wertpapiere ausgegeben wurden; 5. auf Grund von Wechseldiskontkrediten; 6. wenn dadurch Gesellschaftsteuerpflicht (KVG 1. Teil) begründet wird. Bemessungsgrundlage 3. (1) Die Steuer wird vo!1l Durchschnitt der täglichen valutarischen Aushaftungsbeträge eines jeden Kalenderjahres berechnet. Wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Debetzinsen auf vergleichbare Weise ermittelt, so kann auch diese zur Berechnung der Steuer herangezogen werden. (2) Ist zur Selbstberechnung der Steuerschuldner verpflichtet ( 7 Abs. 1 Z 2), so kann er als B,emessungsgrundlage den Jahreshöchststand der Aushaftung heranziehen oder die Bemessungsgrundlage auf Grund des Jahresdurchschnitts der höchsten Aushaftungen der Kalender.monate oder der Kalendervierteljahre ermitteln. (3) Werte in fremder Währung sind nach dem Geldkurs zu dem für die Berechnung der Steuer und der Vorauszahlung maßgebenden Zeitpunkt umzurechnen. Steuersatz 4. Die Steuer beträgt 0,125% der Bemessungsgrundlage. Steuerschuld 5. Die Steuerschuld entsteht zu den vereinbarten Kontoabschlußterminen oder zu den Terminen der gänzlichen oder teilweisen Rückführung von Kapital oder Zinsen sowie am 31. Dezember eines jeden Jahres, in dem der Tatbestand verwirklicht wurde; bei vorheriger Beendigung des Ausleihungsverhältnisses mit diesem Zeitpunkt. Steuerschuldner, Haftung 6. Steuerschuldner ist, wer die Rückzahlung der Ausleihung schuldet; Gläubiger der Ausleihung (Geldgeber), die im Inland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte haben, haften für die Steuer. Steuerentrichtung 7. (1) Die Steuer ist 1. vom Haftenden, wenn dieser gewerblich Ausleihungsgeschäfte betreibt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist,

2 2 von der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen 2. vom Steuerschuldner in allen übrigen Fällen selbst zu berechnen. (2) 1. Der gemäß Abs. 1 Z 1 zur Selbstberechnung Verpflichtete hat bis 20. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung in Höhe der für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Oktober ermittelten Steuer zu entrichten. Die restliche Steuer ist bis 30. September des Folgejahres zu entrichten. 214 Abs. 4 lit. b BAO gilt sinngemäß. Die Entrichtung der Steuer durch den Haftenden erfolgt für Rechnung des Steuerschuldners. 2. Der gemäß Abs. 1 Z 2 zur Selbstberechnung Verpflichtete hat bis 31. März des Folgejahres die Steuer zu entrichten. (3) Der zur Selbstberechnung Verpflichtete hat bis zu dem im Abs. 2 jeweils festgesetzten Termin dem Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen. Ein gemäß 201 BAO festgesetzter oder gemäß 202 BAO geltend gemachter Abgabenbetrag hat den im Abs. 2 genannten Fälligkeitstag. (4) Ist zur Selbstberechnung der Steuerschuldner verpflichtet (Abs. 1 Z 2), so besteht, soweit der Geldgeber das Ausleihungsgeschäft nicht gewerblich betreibt, keine Verpflichtung zur- Einreichung einer Steuererklärung und zur Entrichtung der Steuer, wenn der zu entrichtende Betrag 600 S nicht übersteigt. (5) Haben gemäß Abs. 1 Z 1 zur Selbstberechnung Verpflichtete für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Forderungen wertberichtigt, für die eine Steuer nach diesem Bundesgesetz zu entrichten ist, so vermindert sich der an das Finanzamt bis zum 30. September des Folgejahres zu entrichtende Betrag (Abs. 2) um jene Steuer, die auf 80% dieser Wertberichtigung entfällt; in demselben Ausmaß vermindert sich die Haftung gemäß 6. Zuständigkeit zur Erhebung 8. Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Selbstberechnung Verpflichteten obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der zur Selbstberechnung Verpflichtete seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, in den Fällen des 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben. Inkrafttreten, Verweisungen, Aufhebung von Bestimmungen und VoUziehung 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, die für Darlehens- und Kreditverträge eine Befreiung von bundesrechtlich geregelten Abgaben bewirken, sind auf die Steuer _ nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

3 1239 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von der Beilagen 3 Probleme: VORBLATT Die bisherige Besteuerungsstruktur im Bereich bankgeschäftlicher Tätigkeiten ist nicht zufriedenstellend. Zu den Problemfeldern gehört auch die derzeitige steuerliche Erfassung von Darlehens- und Kreditgeschäften. Ziele: Strukturänderung und Umgestaltung der Besteuerung in jenem Bereich der bankgeschäftlichen Tätigkeiten, die sich auf das Darlehens- und Kreditgeschäft beziehen. Leitmotiv für diese Umgestaltung ist. ein stabiles und gesichertes Steueraufkommen. Lösungen: Als Teil des in dieser Etappe der Steuerreform implementierten "Bankertpaketes", das insbesondere auch das Auslaufen der Sonderabgabe für Banken sowie den Wegfall der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr umfaßt, wird eine neue Kreditsteuer eingeführt, die den dargestellten Erfordernissen entspricht. Kosten: An Einnahmen werden etwa 2,5 Milliarden Schilling erwartet.

4 4 von der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Erläuterungen Allgemeiner Teil Die zweite Etappe der Steuerreform. sieht umfassende Strukturänderungen im Steuersystem vor. Teil dieser Strukturänderungen ist eine teilweise Umgestaltung der Besteuerung im Bereich bankgeschäftlicher Tätigkeiten. Leitmotive für diese Umgestaltung sind einerseits die Kapitalstärkung des Kreditapparates und andererseits ein stabiles und gesichertes Steueraufkommen. Teil des in diesem Sinne implementierten "Bankenpaketes", das insbesondere auch das Auslaufen der Sonderabgabe für Banken sowie den Wegfall der Darlehensund Kreditvertragsgebühr umfaßt, ist die Einführung einer Kreditsteuer. Mit dieser Abgabe wird eine - zu niedrigen Steuers ätzen, dafür aber lückenlos erfolgende - Besteuerung des Darlehens- und Kreditgeschäftes angestrebt. Die neue Kreditsteuer soll die Aushaftungen auf Grund von Darlehens- und Kreditverträgen mit einer jährlichen Abgabe belasten. Die Abgabe ist in bewußter Abkehr vom Gebührengesetz 1957 nicht als Rechtsgeschäftsabgabe konzipiert. Gebührenrechtliche Grundsätze wie etwa das Urkundenprinzip haben daher keine Bedeutung. Die Tatbestände der Kreditsteuer sind somit auch nicht den damit verbundenen Gestaltungen unterworf~n. Die mit dem Inkrafttreten der Kreditsteuer abgeschafften Darlehens- und Kreditvertragsgebühren stehen mit der neuen Steuer in keinerlei rechtlichem Zusammenhang; sie sind auch in der wirtschaftlichen Belastung nicht miteinander vergleichbar. lehen und Kredite von Versicherungen), weiters im Darlehens- und Kreditverkehr zwischen anderen Unternehmern (zb bei Konzerndarlehen und -krediten), im Verkehr zwischen "Privaten" und anderen Unternehmen (zb bei Gesellschafterdarlehen und -krediten) sowie im Verkehr ausschließlich zwischen "Privaten" (zb bei Darlehen und Krediten im Freundes- oder Verwandtenkreis) an. Befreiungen von der Abgabe sind insoweit vorgesehen, als diese für einen reibungslosen Ablauf des Bankgeschäftes sowie des Emissionsgeschäftes erforderlich sind. Befreit sind daher sämtliche Inanspruchnahmen von Geldbeträgen durch Kreditinstitute, sei es im Zwischenbankverkehr, sei es im Falle der Geldaufnahme durch Kreditinstitute von Nichtbanken, weiters Darlehens- und Kreditaufnahmen durch Ausländer. Weitgehend befreit ist das Wertpapiergeschäft. Die vorgesehene Befreiung von Wechseldiskontkrediten erklärt sich aus der bei diesen Geschäften weiterhin anfallenden Wechselgebühr nach dem Gebührengesetz. Mit der Befreiung von gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgängen sollen ebenfalls Mehrfachbelastungen mit Verkehrsteuern vermieden werden. Die Abgabe wird einmal jährlich vom Jahresdurchschnitt des Aushaftungsbetrages erhoben. Der vorgesehene Steuersatz von 0,125% wirkt sich damit für den Darlehens- oder Kreditnehmer im Ergebnis wie eine geringfügige Zinssatzerhöhung aus. Im inländischen gewerblichen Kreditgeschäft sowie im Kreditgeschäft juristischer Personen des Die Abgabe knüpft nicht unmittelbar an Tatbe- öffentlichen Rechts ist die Steuerentrichtung der stände des Zivilrechts (Abschluß von Darlehens- Kapitalertragsteuer nachempfunden. Steuerschuldund Kreditverträgen) an, sondern an Aushaftungen ner ist der Darlehens- oder Kreditnehmer. Der auf Grund von zivilrechtlich zu beurteilenden Darlehens- oder Kreditgeber (also insbesondere die Darlehens- oder Kreditverträgen. Im Interesse einer inländischen Kredi~inst~tute, Versicherungsuntergleichmäßigen Besteuerung werden von der Steuer " nehmen) haftet ~ür die ~mb~haltung und ~bfuhr d~r auch wirtschaftlich verwandte Vorgänge erfaßt, wie Abgabe. Technt~ch Wird die Steuerentnchtung m das Factoringgeschäft sowie Aushaftungen von der Form ~bgewlck~lt werden, daß der Darlehens Geldbeträgen, die durch Aufwendungen oder oder Kreditgeber die Steuer dem Schuldnerkonto Auszahlungen der Kreditinstitute entstanden sind, anlast.et und den entsprechenden St.eue~betrag an ohne daß diesen Darlehens- oder Kreditverträge?as F.manzamt abführt. Für Wertbenchugungsfälle zugrundeliegen (zb faktische Kontoüberziehung). IS~ eme Sonderreg~lung vorgesehen.. Außer.halb dieser Art des Kreditgeschäftes, also bel Kreditgeschäften Die Abgabe ist nicht auf den bankgeschäftlichen Bereich beschränkt, sondern fällt auch bei sonstigen Darlehens- und Kreditvergaben (insbesondere Dar- zwischen anderen Unternehmern bzw. Privaten, sowie im ausländischen gewerblichen Kreditgeschäft mi~ inländischen Schuldnern hat der

5 1239 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von der Beilagen 5 Darlehens- oder Kreditnehmer als Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen und abzuführen. Zu 1: Besonderer Teil Die Kreditsteuer soll die während eines Kalenderjahres aushaftenden Geldbeträge auf Grund von Darlehens-, Kredit- oder Factoringverträgen erfassen, unabhängig von einer allfälligen Beurkundung des Rechtsgeschäftes und. von der Person des Kreditgebers (Kreditinstitut, juristische Person des öffentlichen Rechtes; Versicherungsunternehmen, natürliche Person, Inländer oder Ausländer). Steuerpflichtige Ausleihungen sind daher Gelddarlehen aller Art, einmal oder wiederholt ausnutzbare Geldkredite, Geldaufnahmen durch Begebung von Anleihen usw. Gegenstand der Steuer ist nicht der Abschluß des Rechtsgeschäftes, sondern die sich bei Abwicklung desselben jeweils ergebende Aushaftung. Unter Kredit im Sinne dieser Bestimmung ist die vertragliche Einräumung der Verfügung über die vom Kreditgeber bereitgestellten Mittel zu verstehen, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit eröffnet, sich zur Finanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse die erforderlichen Geldbeträge zu verschaffen. Der Tatbestand knüpft an die Aushaftung auf Grund von Darlehens- oder Kreditverträgen und schließt daher grundsätzlich die Besteuerung von Aushaftungen auf Grund bloß "wirtschaftlicher Kreditierung" (zb Stundung eines Kaufpreises beim sogenannten "Waren kredit", mit dem der Lieferant dem Kunden ein Zahlungsziel einräumtj VwGH-Erk. v. 21. Mai 1981, Zl. 81/15/0005 ff.) aus. Stillschweigend eingeräumte Kontoüberziehungsmöglichkeit ist Kreditvertragj entsprechende Aushaftungen unterliegen daher der Steuerpflicht.- Die Steuer soll auch eingreifen, soweit in einer Konzernverrechnung nicht nur der Waren- und Leistungsverkehr erfaßt wird, sondern auch Geldbeträge verrechnet werden, die auf Grund gewährter Darlehen oder Kredite in Anspruch genommen wurden. Kreditvereinbarungen liegen in der Regel auch den Verrechnungskonten der Gesellschafter bei ihren Gesellschaften zugrunde, wenn durch Verfügungen auf dem Konto eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter besteht. Der zweite Satz des Tatbestandes stellt auf eine Besonderheit des Kreditgeschäftes der' Kreditinstitute ab. Kreditinstitute führen zb für ihre Kunden vielfach Konten, auf denen diesen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt istj auf Grundranderer Vereinbarungen (zb Scheckgarantievertrag), kann das Kreditinstitut aber trotzdem verpflichtet sein, vom Kunden ausgestellte Schecks einzulösen, auch wenn dadurch das Konto überzogen wird (faktische Überziehung). Der enge K9nnex dieser "Ausleihung" mit den Ausleihungen auf Grund von' Darlehens- oder Kreditverträgen gebietet auch eine Gleichbehandlung in der Besteuerung. Aushaftungen, die durch Geldleistungen des Kreditgebers auf Grund von Haftungs- oder Garantiekreditverträgen entstehen, unterliegen der Steuerpflicht. Zu 2: Zu Z 1: Die Geldbeschaffung der Kteditinstitute soll steuerfrei bleiben. Zu Z2: Im Interesse der Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der österreichischen Kreditwirtschaft auf den internationalen Märkten sollen Kredite an Ausländer nicht steuerpflichtig sein. Zu Z 3 und 4: Die Inanspruchnahme von Geldbeträgen gegen Ausgabe von Wertpapieren (Anleihen) erfüllt grundsätzlich den steuerpflichtigen Tatbestand. Mit der vorgesehenen Befreiung soll der klassische Wertpapierkapitalmarkt nicht verteuert werden. Zu Z 5: 'Für die Inanspruchnahme von Geldbeträgen durch Diskontierung von Wechseln soll neben der Wechselgebühr. nach dem Gebührengesetz keine Steuer anfallen. Zu Z6: Mit Erk. vom 22. Jänner 1992, Zl. 90/15/0074, hat der VwGH die Gewährung eines Darlehens an eine Kapitalgesellschaft als der Gesellschaftsteuer unterliegend erkannt, wenn das Darlehen zwingend mit der Erbringung einer Einlage als stiller Gesellschafter verbunden ist, der Gesellschafter also die Gewinnbeteiligung nur dann erhalten soll, wenn er gleichzeitig der Gesellschaft ein Darlehen bestimmten Ausmaßes gewährt. Zu 3 und 5: Die Steuerbemessungsgrundlage ist so definiert, daß sie in der Regel auch der Methode der Zinsenberechnung der Kreditinstitute, der Versicherungen und auch der Körperschaften des öffentlichen Rechts entspricht. Im allgemeinen wird

6 6 von der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen daher die Steuer ohne zusätzlichen Aufwand parallel mit der Zinsenberechnung ermittelt werden können. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Zinsnummernsumme (= Kapital mal Tage) dividiert durch die Anzahl der Tage eines Kalenderjahres. Da ab den Kontoabschluß- bzw. Zinsterminen mjt der Zinsnummernrechnung neu begonnen wird, wurden die Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld an diese Termine angepaßt ( 5), um zusätzlichen rechnerisch-administrativen Aufwand zu vermeiden. Für die Feststellung der täglichen Aushaftungsbeträge ist nicht der Tag der Buchung auf dem Konto maßgebend, sondern der Tag der WertsteIlung (Valuta). Die vereinfachte Methode zur Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 ergibt in vielen Fällen - insbesondere wenn nur wenige Veränderungen des Kreditstandes stattfinden - das gleiche Resultat wie die Berechnung nach Abs. 1. Bei häufigen Kontobewegungen ergeben sich zwar Abweichungen, der Steuerpflichtige erspart sich jedoch einen unter Umständen erheblichen Rechenaufwand. Zu 6: Steuerschuldner sind ausschließlich die Ausleihungsnehmer (Darlehensschuldner, Kreditschuldner usw.); inländische Ausleihungsgeber (Darlehensgläubiger, Kreditgeber usw.) sollen für die Steuer haften. 304/365) des Durchschnitts der täglichen Aushaftungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Oktober des betreffenden Jahres bzw. bei Anwendung der oben beschriebenen Zinsnummernmethode auf diesen Zeitraum. Abs. 4 sieht für den Bereich des nicht gewerblich betriebenen Ausleihungsgeschäftes eine Freigrenze von 600 S vor. Danach haben zur Selbstberechnung verpflichtete Ausleihungsschuldner die Steuer aus nicht gewerblichen Ausleihungsgeschäften erst dann an das Finanzamt zu zahlen, wenn die für alle ihre Aushaftungen sich ergebende Steuer diesen Betrag überschreitet. Die Freigrenze entspricht einer privaten Kreditaushaftung von S. Mit dieser Regelung sollen die privaten, insbesondere in Verwandtenkreisen üblichen Geldausleihungen begünstigt werden. Bei mehreren verschiedenen Aushaftungen eines Steuerschuldners ist die Freigrenze auf die Summe seiner Steuerschuld anzuwenden. Wertberichtigte Kredite bleiben grundsätzlich steuerpflichtig, doch soll hiefür, weil der Steuerschuldner auf diese Kredite in der Regel keine Rückzahlung leistet und damit die Steuer vom Haftenden zu tragen wäre, nicht die volle Steuer abzuführen sein. Mit der Einschränkung dieser Begünstigung auf 80% der Wertberichtigung soll die aufwendige Neuberechnung der Steuer' für den Zeitraum des Bestehens der Wertberichtigung im Falle einer später erfolgenden Auflösung derselben pauschal abgegolten sein. Solange die Wertberichtigung besteht, sind 20% abzuführen. Zu 7: Die Steuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Zur Selbstberechnung ist grundsätzlich der Steuerschuldner verpflichtet. Die Selbstberechnungspflicht des Steuerschuldners entfällt, wenn der beteiligte inländische Kreditgeber gewerblich Ausleihungsgeschäfte abschließt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; in diesen Fällen sind diese Personen zur Selbstberechnung verpflichtet. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gebietskörperschaften, Kammern usw.), Anstalten und Fonds. Selbstberechner, die das Ausleihungsgeschäft gewerblich betreiben oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, haben auf die Jahressteuer eine Vorauszahlung zu entrichten, die bis 30. September des Folgejahres mit der sich aus der Steuererklärung ergebenden Jahressteuer zu verrechnen ist. Die Höhe der Vorauszahlung entspricht der Kreditsteuer, die sich bei einem. fiktiven Kontoabschluß aller steuerpflichtigen Ausleihungen zllm 31. Oktober ergibt. Dasselbe Resultat erhält man auch bei Zugrundelegung von 5/6 (genauer Zu 8: Da die zur Selbstberechnung der Kreditsteuer Verpflichteten überwiegend Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, soll aus Vereinfachungsgründen für die Erhebung der Kreditsteuer das Finanzamt zuständig sein, dem die Erhebung der Umsatzsteuer obliegt. In den wenigen Fällen, in welchen der Selbstberechner nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, soll grunds ätz -lieh das Wohnsitzfinanzamt zur Erhebung zuständig sein. Zu 9: Abs. 1 dieser Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Kreditsteuer nach diesem Bundesgesetz ist eine von der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr nach dem Gebührengesetz 1957 völlig verschiedene Steuer, sowohl im Hinblick auf die rechtliche Anknüpfung als auch auf die wirtschaftliche Belastung. Es ist daher selbstverständlich, daß spezielle Gebührenbefreiungen in anderen Gesetzen

7 1239 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 7 von der Beilagen 7 auf die Kreditsteuer nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden sind. Mit der Bestimmung des Abs. 2 soll aber sichergestellt werden, daß auch Bestimmungen, die steuerpflichtige Sachverhalte, zu denen auch Darlehens- und Kreditverträge gehören können, allgemein "von den bundesrechtlich geregelten Abgaben" befreien, auf die Kreditsteuer nicht anzuwenden sind.

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