Auswirkungen des GKV-VStG aus (fach-) ärztlicher Sicht
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- Andrea Sachs
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1 KOLLEGIUM MEDIZIN UND RECHT KÖLN, DR. SIEGFRIED G ÖTTE
2 Ziele des Versorgungsstrukturgesetzes Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen im Gesundheitswesen zielt daher darauf ab, auch künftig eine flächendeckende wohnortnahe medizinische Versorgung zu sichern, das System der vertragsärztlichen Vergütung durch Zurücknahme zentraler Vorgaben zu flexibilisieren und zu regionalisieren, die Verzahnung der Leistungssektoren zu verbessern, einen schnellen Zugang zu Innovationen sicherzustellen und mit einer Stärkung wettbewerblicher Instrumente Qualität und Effizienz der medizinischen Versorgung weiter zu erhöhen.
3 Ziele des Versorgungsstrukturgesetzes Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen jetzt Weichenstellungen in Versorgungsstrukturen, damit unser Gesundheitswesen auch in Zukunft allen Menschen eine hochwertige, bedarfsgerechte, wohnortnahe medizinische Versorgung gewährleisten kann.
4 (fach-)ärztlicher Sicht Bedarfsplanung / Regionalisierung Landärzte Spezialfachärztliche Versorgung Ärztliche Vergütung Gemeinsamer Bundesausschuss Kassenärztliche Vereinigungen Versorgungsforschung
5 Bedarfsplanung Überversorgung wird reguliert Unterversorgung in strukturschwachen Regionen abgeschafft stärkere Regionalisierung und Flexibilisierung: anstelle starrer zentraler Vorgaben Regelungen, die stärker auf die Bedingungen vor Ort eingehen
6 Abbau von Überversorgung Im Rahmen der Bedarfsplanung wird die Anzahl der Ärzte in einer bestimmten Region gesteuert in überversorgten Regionen soll sie möglichst reduziert werden:
7 Abbau von Überversorgung Liegt die Anzahl der Ärzte für eine Fachrichtung bei über zehn Prozent über dem Richtwert, verpflichtet das GKV-Versorgungsstrukturgesetz die Zulassungsausschüsse ab dem Jahr 2013, bereits im Vorfeld eines Verfahrens zur Nachbesetzung eines frei werdenden Vertragsarztsitzes zu prüfen, ob ein Nachbesetzungsverfahren überhaupt erfolgen soll.
8 Abbau von Überversorgung Dies gilt nicht, wenn sich ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner oder ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde, um die Praxisnachfolge bewerben.
9 Abbau von Überversorgung Nur wenn der Zulassungsausschuss im Rahmen seiner Prüfung mehrheitlich (und damit nicht allein mit den Stimmen der Kassenvertretern) zu dem Ergebnis kommt, dass die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, kann er die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen.
10 Auswirkungen des GKV- VStG aus Abbau von Überversorgung Hierdurch wird gewährleistet, dass es nicht zu einer bedarfsunabhängigen Schließung von Praxen kommt. Hat der Zulassungsausschuss eine Nachbesetzung abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.
11 Strukturfonds Auswirkungen des GKV-VStG aus die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Möglichkeit, einen Strukturfonds zu bilden Ziel: Neuniederlassung von Ärzten in Gebieten, in denen eine Unterversorgung oder lokaler Versorgungsbedarf besteht, gezielt zu unterstützen. Finanzierung: jeweils 0,1 Prozent der Gesamtvergütungen
12 Strukturfonds Auswirkungen des GKV-VStG aus Förderungswürdige Maßnahmen: - Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen oder - bei Gründung von Zweigpraxen oder - der Nachwuchsförderung von Medizinstudenten durch Vergabe von Stipendien. - Beteiligung der Krankenkassen zusätzlichen Betrag in gleicher Höhe. - Über die Verwendung des Strukturfonds entscheiden die Kassenärztlichen Vereinigungen.
13 Landärzte Auswirkungen des GKV-VStG aus Generelle Ausnahme von der Abstaffelung für Ärzte in strukturschwachen Gebieten arbeiten, werden generell von der ausgenommen. Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, durch Preiszuschläge für zu definierende einzelne Leistungen zusätzliche finanzielle Anreize insbesondere für Ärzte in unterversorgten Regionen zu setzen.
14 Landärzte Auswirkungen des GKV-VStG aus Lockerung der Zweigpraxenregelung generelle Aufhebung der bislang geltenden Residenzpflicht Ärzte, die in unterversorgten Gebieten tätig waren, werden künftig bei einer späteren Bewerbung um eine der begehrten Zulassungen in den überversorgten städtischen Ballungsräumen bevorzugt berücksichtigt
15 Zweigpraxen Auswirkungen des GKV-VStG aus Im Zuge des Ausbaus mobiler Versorgungskonzepte wird es Ärzten leichter gemacht, Zweipraxen zu unterhalten. Es wird klargestellt, dass bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Zweigpraxis z. B. nicht schematisch auf die Entfernung zwischen dem Vertragsarztsitz und der Zweigpraxis oder auf die erforderliche Fahrtzeit abzustellen ist. Die Versorgungsverbesserungen am neuen Tätigkeitsort werden damit stärker ins Verhältnis zu etwaigen Versorgungsbeeinträchtigungen am Vertragsarztsitz gestellt.
16 Eigeneinrichtungen in strukturschwachen Regionen durch Kassenärztliche Vereinigungen durch Kommunen (mit Zustimmung der KV) Vorteil der Ärzte: Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ohne wirtschaftliches Risiko einer eigenen Praxis
17 Ermächtigung zur ambulanten Versorgung Ausweitung auf Ärzte in Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen
18 Abstaffelung Auswirkungen des GKV-VStG aus auch künftig Mengensteuerung (HVM) in eigener Verantwortung der KV im Benehmen mit den Krankenkassen Ärztinnen und Ärzte in ländlichen Gebieten von Abstaffelungsmaßnahmen auszunehmen.
19 Auswirkungen des Versorgungsgesetzes aus Notdienst zur Gewährleistung des Notdienstes auch Kooperationen mit Krankenhäusern durch die KV möglich, z. B. Einrichtung von Notfallpraxen an Krankenhäusern SektorenübergreifendenVernetzung des ärztlichen Notdienstes organisatorische Verknüpfung (gemeinsame Leitstelle etc.) mit dem Rettungsdienst ist möglich.
20 Residenzpflicht Residenzpflicht entfällt für alle Vertragsärzte Hinweis: Vertragsärzte haben ihre Sprechstunden für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung so einzurichten, dass diese entsprechend ihrem Behandlungsbedarf medizinisch versorgt werden können.
21 Vereinbarkeit von Familie und Beruf Verlängerung von Vertretungszeiten von 6 auf zwölf Monate im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung Beschäftigung eines sogenannten Entlastungsassistenten für die Erziehung von Kindern bis zu 36 Monate sowie für die Pflege von Angehörigen sechs Monate
22 Medizinische Versorgungszentren zur zukünftigen Gründung eines MVZ nur noch Vertragsärzte, Krankenhäuser sowie bestimmte gemeinnützige Trägerorganisationen Rechtsform einer Aktiengesellschaft ausgeschlossen Leitung eines MVZ muss künftig in der Hand eines Arztes liegen, der in dem MVZ selbst tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist.
23 Spezialfachärztliche Versorgung sektorenverbindender Versorgungsbereich Behandlung seltener Erkrankungen und schwerer Verlaufsformen von Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen sowie hoch spezialisierte ärztliche Leistungen. gleiche Qualifikationsanforderungen und einheitliche Bedingungen für niedergelassene Vertragsärzte und Krankenhäuser Richtlinie des Versorgungsbereich durch den GBA
24 Spezialfachärztliche Versorgung zu den notwendigen medizinisch-inhaltlichen Anforderungen sowie persönlicher und sächlicher Art an die Leistungserbringung Teilnahme aller entsprechend qualifizierten Ärzte, Kliniken und MVZ.
25 Ärztliche Vergütung Flexibilisierung des bestehenden Vergütungssystems Regionalisierung regionale Besonderheiten : Versorgungsnotwendigkeiten in ländlichen und strukturschwachen Gebieten Bestandteile der neuen Regelungen: Ärzten in strukturschwachen Gebieten werden von der Abstaffellung im Rahmen der Honorarverteilung ausgenommen KV und Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vereinbaren Preiszuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen sowie besonders förderungswürdige Leistungserbringer
26 Ärztliche Vergütung besonderes Kriterium: strukturschwache Gebiete, lokaler Versorgungsbedarf auf die bisher in überversorgten Regionen vorgesehene Minderung des Orientierungswertes wird verzichtet. die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Möglichkeit, jeweils 0,1 Prozent der mit den Krankenkassen vereinbarten Gesamtvergütungen, in einen Strukturfonds einfließen zu lassen
27 Gemeinsamer Bundesausschuss Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der medizinischen Versorgung. Zusammensetzung : je drei unparteiische Mitgliedern sowie aus Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhäuser Vertreter von Patientenorganisationen nehmen an den Sitzungen aller Gremien des G-BA teil. Sie haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht.
28 EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) Grad der Pauschalierung zurückgenommen Berücksichtigung so genannter besonders förderungswürdiger Einzelleistungen und Leistungskomplexe Morbidität sachgerechter abbilden Unterscheidung von Alt- und Neupatienten Vermeidung von Fehlanreizen Mehr Leistungsgerechtigkeit und Transparenz im Vergütungssystem
29 Telemedizin Auswirkungen des GKV-VStG aus Festlegung der definierte ärztliche Leistungen auch telemedizinisch erbracht werden können durch den BA Anpassung des EBM
30 Bewertungsausschuss Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche Vergütung (EBM) wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), eine Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung jeweils drei Vertreter der KBV und des GKV-Spitzenverbandes Anpassung des bundesweit geltenden Orientierungswert, als Grundlage für die Vereinbarung regionaler Gebührenordnungen mit Euro-Preisen Empfehlungen der Anpassung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen Ziel: regionale Gegebenheiten besser berücksichtigen
31 Bewertungsausschuss: Berücksichtigung der Telemedizin im EBM Erarbeitung einer Liste von delegierbaren ärztlichen Leistungen Ziel: Entlastung unterversorgter Regionen Reduktion von Hausbesuchen mit langen Fahrzeiten/ mehr Zeit für Sprechstunde.
32 Richtgrößen- und Wirtschaftlichkeitsprüfung Weiterentwicklung der Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen zur Entlastung und Verunsicherung der Vertragsärzte Stärkung des Grundsatzes "Beratung vor Regress"
33 Heilmittel Auswirkungen des GKV-VStG aus Genehmigung von notwendigen Heilmitteln durch die Krankenkasse für Versicherte, die langfristig Heilmittel benötigen (z. B. Patientinnen und Patienten mit schweren Behinderungen) Dennoch: vertragsärztliche Verordnung Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung
34 fach-) ärztlicher Sicht Zuweisung gegen Entgelt Die gegenseitige Überweisung von Patienten gegen Entgelt ist verboten. Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft ist nicht zur Verschleierung einer unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Ärzten erlaubt Spezielle Regelungen zur Verhinderung unzulässiger Praktiken gelten für die Hilfsmittelversorgung, die soweit erforderlich auch auf die Heilmittelversorgung ausgedehnt werden.
35 Gemeinsamer Bundesausschuss Stimmverteilung im G-BA zielgerichteter an den jeweiligen Beschlussgegenstand angepasst: In Zukunft werden bei Beschlüssen, von denen nicht jede der drei Leistungserbringerorganisationen (KBV), (KBZV), (DKG) wesentlich betroffen ist, die Stimmen der nicht betroffenen Organisationen jeweils zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der betroffenen Leistungserbringerorganisationen übertragen. So wird die Entscheidungsfindung jeweils auf diejenigen Trägerorganisationen des G-BA ausgerichtet, die wesentlich betroffen sind und die ihre spezifische Sachkunde sowie ihre Interessen in die Beratungen und Abstimmungen im G-BA einbringen.
36 Auswirkungen des Versorgungsgesetzes aus ärztlicher Sicht Gemeinsamer Bundesausschuss Auf der anderen Seite ist für bestimmte Beschlüsse, welche besondere Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten haben, zukünftig eine qualifizierte Mehrheit von neun der insgesamt dreizehn Stimmen erforderlich, um eine breitere Akzeptanzbasis zu schaffen.
37 Stärkung von Transparenz und Beteiligungsmöglichkeiten an der Entscheidungsfindung im G-BA Mitberatungsrecht der Länder bei Beschlüssen zu den Bedarfsplanungsrichtlinien Verbände und Institutionen, die von den jeweiligen Beschlüssen des G-BA betroffen sind, erhalten das Recht, ihre Stellungnahmen künftig auch mündlich vorzutragen. Erweiterung der Befugnisse des G-BA in Bezug auf innovative Behandlungsmethoden: Möglichkeit zur Erprobung neuer nichtmedikamentöse Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zeitlich begrenzt und unter kontrollierten Bedingungen zur eventuellen Aufnahme in den Leistungskatalog
38 Innovative Behandlungsmethoden Möglichkeit des GBA, zur wissenschaftlichen Erprobung innovativer nichtmedikamentöser Untersuchungs- und Behandlungsmethoden selbst zu initiieren. Anbieter innovativer Methoden können die Erprobung beim G-BA beantragen
39 Kassenärztliche Vereinigungen Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz erhalten Kassenärztliche Vereinigungen erstmals die Möglichkeit, sich über Landesgrenzen hinweg zu vereinigen.
40 Sicherstellungsauftrag Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die ärztliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen durch: ein bedarfsdeckendes Versorgungsangebot sowie den ärztlichen Notdienst.
41 Sicherstellungsauftrag Der Inhalt des von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu gewährleistenden Versorgungsumfangs wird durch die Leistungen definiert, welche die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern aufgrund ihrer vertraglichen Bindungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewähren. unter Berücksichtigung der Versorgung nach den gesetzlichen Vorgaben im SGB V
42 Richtgrößen- und Wirtschaftlichkeitsprüfung Anerkennung von Praxisbesonderheiten vereinheitlicht und erleichtert. (Vertragsärztinnen und -ärzte sollen die medizinisch notwendigen Leistungen verordnen können, ohne befürchten zu müssen, hierfür in Regress genommen zu werden.) Beratung vor Regress
43 Versorgungsforschung Regelungen zur Datentransparenz ( 303a ff SGB V) neu konzipiert. Verbesserung der Datengrundlage für die Versorgungsforschung Nutzung der Daten aus dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) auch zu Zwecken der Versorgungsforschung und der Weiterentwicklung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung
44 Versorgungsforschung Diese Daten enthalten Angaben zum Gesundheitsstand der Versicherten. Sie werden von einer Datenaufbereitungsstelle pseudonymisiert gespeichert und aufbereitet.
45 Versorgungsforschung Zugriff auf die Daten erhalten neben den Partnern der Selbstverwaltung und den Leistungserbringerorganisationen zum Beispiel auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das Institut des Bewertungsausschusses und der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten.
46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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