WER SICH UNANSTÄNDIG VERHÄLT... WIRD ANSTÄNDIG BESTRAFT?

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1 WER SICH UNANSTÄNDIG VERHÄLT... WIRD ANSTÄNDIG BESTRAFT? Manager im Visier der Justiz Brigitte Koppenhöfer 1

2 Wirtschaftsstrafkammer 2

3 Manager vor Gericht 3

4 Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer 74c GVG Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz Halbleiterschutzgesetz Markengesetz Geschmacksmustergesetz Urheberrechtsgesetz UWGesetz Aktiengesetz Handelsgesetzbuch Bank-, Depot-, Börsen-, KreditwesenGesetz Außenwirtschaftsgesetz Zollrecht Steuerrecht Weingesetz Lebensmittelrecht Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug, Bankrott Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr Betrug, Untreue, Bestechung, Wucher... soweit besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind 4

5 Untreue 5

6 Der Täter 6

7 Die Taten Anständige Menschen betreten das Grundstück nicht; anderen ist es verboten. CRIME FROM GREED RATHER THAN FROM NEED 7

8 Unbestimmte normative Rechtsbegriffe der ordentliche Kaufmann der gewissenhafte Geschäftsleiter die ordnungsgemäße Wirtschaft die unrichtige oder unvollständige Angabe die drohende Zahlungsunfähigkeit die angemessene Vergütung MAßSTAB: Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz 8

9 Akzessorische Tatbestände Beispiel: Außenwirtschaftsgesetz Außenwirtschaftsverordnung Ausfuhrliste EU-Recht Beispiel: Dual USE - VO 9

10 Weitere Straftatbestände Wettbewerbsstrafrecht 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibung) Insolvenzstrafrecht 283 ff StGB (Bankrott, Verletzung der Buchführung, Gläubiger-,+Schuldnerbegünstigung) Bestechlichkeit+ Bestechung 299 StGB (frühere Angestelltenbestechung, 12 UWG) Amtsträgerbestechung 332 ff StGB Umweltdelikte Geldwäsche 324 ff 261 StGB StGB (Gewässer- + Luftverunreinigung, unsauberer Umgang mit gefährlichen Abfällen) Insiderhandel 14,39 WpHG 10

11 Organisationsverschulden Lederspray Entscheidung ( ) Holzschutzmittel Fall ( ) Mannesmann Entscheidung ( ) Aufsichtspflichtverletzung gem. 130 OWiG 11

12 Leitsatz Entscheidungen des Managements sind nur dann strafbar, wenn sie unvertretbar sind. Unternehmerisches Handeln verlangt nach einem weiten Handlungsspielraum, ohne den unternehmerisches Handeln schlechterdings nicht denkbar ist. Dieser Spielraum unterliegt nur in engen Grenzen richterlicher Kontrolle. 12

13 Die Aufrüstung Schwerpunktstaatsanwaltschaften Schwerpunktabteilungen LKA Digitalisierung Rechtshilfe 13

14 Rechtsfolgen Freiheitsstrafe Geldstrafe > Tagessätze Nebenstrafe > Fahrverbot > Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit Maßregeln > Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Anstalt > Führungsaufsicht > Entziehung der Fahrerlaubnis > Berufsverbot Sonstige Maßnahmen > Verfall (Abschöpfung des Erlöses) > erweiterter Verfall > Einziehung (von Gegenständen, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zum Betrug benutzt wurden) 14

15 Einstellung des Verfahrens 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht 153 Abs.1, 2 StPO wegen Geringfügigkeit 153a Abs. 1, 2 StPO nach Erfüllung von Auflagen, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht 154 StPO bei Mehrfachtaten 15

16 Die Verständigung ( 257 c StPO) Geständnis ( soll ) öffentliche Bekanntgabe des Inhalts der Verständigung Strafrahmen (Sanktionsschere; kann ) Entfallen der Bindungswirkung Belehrung kein Rechtsmittelverzicht 16

17 Kooperation? Kooperation! 17

18 10. Frankfurter Symposium Compliance & Unternehmenssicherheit Globalisierung der Compliance Robert Henrici, Klaus Saffenreuther, Laurenz Schmitt 15. November

19 Überblick I. Der notwendige Blick ins Ausland: Der extraterritoriale Ehrgeiz ausländischer Gesetzgeber Der UK Bribery Act II. Der weite Arm des deutschen Rechts - 9 Abs. 2 StGB III. Die (Un-) Abgestimmtheit der Rechtsfolgen ne bis in idem im internationalen Kontext

20 I. Der Bribery Act - Überblick Bribery Act In kraft seit Juli 2011 *NEU* Allgemeiner Straftatbestand der Bestechung aktiv/passiv Bestechung eines ausländischen Amtsträgers Unternehmensstrafbarkeit: keine geeigneten Compliance- Maßnahmen 2

21 I. Der Bribery Act - Unternehmensstrafbarkeit Verbundene Person Weit definiert: Angestellter Vertreter Tochtergesellschaft? Jointventure? Konsortien? besticht eine andere Person UNTERNEHMEN Absicht, einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen/behalten unabhängig von Sitz des Unternehmens, soweit Geschäftstätigkeit in VK VERSTOß Keine geeigneten Compliance- Maßnahmen Gefährdungshaftung (Strict liability offence) 3

22 I. Der Bribery Act Weite territoriale Anwendbarkeit Weder Handlungs- noch Erfolgsort des (erforderlichen) Individualtäters müssen Berühung mit UK haben. Individualtäter muss weder Organ noch Angestellter des Unternehmens sein: Associated Person Einziger erforderlicher Bezug zu UK auf Unternehmensseite: Carryies on a part of a business, in any part of the UK Börsennotierung in London? Finanzierung in UK? Tochterunternehmen in UK? 4

23 I. Der Bribery Act - Sanktionen Natürliche Personen: unbegrenztes Bußgeld Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder beides Unternehmen: unbegrenztes Bußgeld Risiko des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen, uu zwingend und auf Dauer Einziehung Evtl. weitere aufsichtsrechtsrechtliche Sanktionen 5

24 II. 9 Abs. 2 S. 2 StGB Ort der Tat (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. 6

25 II. 9 Abs. 2 S. 2 StGB - Beispielsfälle Zahlungsanweisung an zentrale Buchhaltung! Frage an Compliance Officer 7

26 II. 9 Abs. 2 S. 2 StGB: Das Problem Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist in Deutschland weltweit strafbar ( 299 Abs. 3 StGB), jedoch im Ausland nicht immer mit Strafe bedroht: Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist nicht bzw. nur eingeschränkt strafbar z.b. in: Argentinien, Griechenland, Indonesien, Iran, Israel, Mexiko, Philippinen, Spanien (bis Dez. 2010), Taiwan, Thailand und Tschechien. Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist zwar im betreffenden Land strafbar, aber die landesspezifische Auslegung unterscheidet sich erheblich von der deutschen: Beispiel: Unter 299 StGB ist es nach h.m. unerheblich, ob der Geschäftsführer des Kunden weiß oder damit einverstanden ist, dass Schmiergeldzahlungen an Entscheider des Kunden gezahlt werden. Geschütztes Rechtsgut ist in Deutschland der freie Wettbewerb und nicht das Vermögen der betreffenden Unternehmen. 8

27 II. 9 Abs. 2 S. 2 StGB: Beihilfetat Objektiver Beihilfetatbestand: Erfüllt, wenn die Beratung über eine neutrale Rechtsberatung hinausgeht und das Verhalten des Beratenen in eine bestimmte Richtung objektiv fördert. Subjektiver Beihilfetatbestand: In akzessorischen Beihilfefällen ist der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn sich der Beratende mit der geförderten Tat des Beratenen solidarisiert, deren Tat sich angelegen sein lässt. In Beihilfefällen i.v.m. 9 Abs 2 S. 2 StGB ist der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn sich der Beratende mit der geförderten Tat des Beratenen solidarisiert, die Tathandlungen im Ausland sich angelegen sein lässt. Nicht erforderlich: Kenntnis der Vorschrift von 9 Abs. 2 S. 2 StGB. Problem: Sollte für die Compliance-mäßige Zulässigkeit von Taten im Ausland der strenge deutsche Maßstab angelegt werden, um eine Strafbarkeit i.v.m. 9 Abs. 2 S. 2 StGB zu vermeiden? 9

28 III. Ne bis in idem - Der Grundsatz des Art. 103 Abs. 3 GG Gemäß Art. 103 Abs. 3 GG kann ein Straftäter in Deutschland nicht wegen derselben Tat zweimal bestraft werden. Hiervon sind auch Bußgelder gemäß 30 OWiG umfasst. Für transnationale Bezüge gilt grundsätzlich folgendes: Art. 103 Abs. 3 GG bezieht sich nur auf eine Verurteilung durch deutsche Gerichte. Eine erneute strafrechtliche Verfolgung von im Ausland abgeurteilten Taten durch deutsche Behörden ist damit nicht ausgeschlossen. Die Rechtsordnungen souveräner Staaten haben wegen des Grundsatzes der Gleichheit souveräner Staaten zunächst keinen wechselseitigen Einfluss aufeinander. 10

29 III. Ne bis in idem - Die innereuropäische Normierung durch Art. 54 SDÜ Zweck: Vermeidung von Doppelbestrafungen die durch den Gebrauch des Rechts auf Freizügigkeit entstehen könnten. Sachlicher Anwendungsbereich: Nach Art. 54 SDÜ kann ein Straftäter, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden, wenn im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Bei einem rechtskräftigen Freispruch ist Art. 54 SDÜ ebenfalls anwendbar. Räumlicher Anwendungsbereich: Neben allen Schengenstaaten gilt Art. 54 SDÜ durch Verweise in Einzelverträgen auch für England, Irland, die Schweiz, Island und Norwegen. 11

30 III. Ne bis in idem - Problemschwerpunkte des Art. 54 SDÜ Was ist dieselbe Tat? Nach der Auslegung des EuGH keine Anknüpfung an die einzelnen Straftatbestände, sondern an den in räumlicher und zeitlicher Hinsicht zusammenhängenden Tatsachenkomplex (vergleichbar dem StPO Tatbegriff). Was ist unter rechtskräftig zu verstehen? Nach dem EuGH weit auszulegen, d. h. die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach nationalem Recht steht der Anwendung des Art. 54 SDÜ nicht entgegen. Wann ist eine Tat abgeurteilt? Gemäß der weiten Auslegung des EuGH liegt eine rechtskräftige Aburteilung vor, bei einer verfahrensbeendenden Entscheidung einer Strafverfolgungsbehörde, welcher Ahndungswirkung zukommt und die Strafklage nach nationalem Recht endgültig verbraucht ist. 12

31 III. Ne bis in idem : Verhältnis zu den USA Gegenüber den USA bestehen keine Abkommen zur Vermeidung von Doppelbestrafung. Es gilt folgendes: Verfolgung in Deutschland nach Verurteilung in den USA: Eine Anrechnung bereits vollstreckter Strafe erfolgt nach 51 Abs. 3, 4 StGB. Verfolgung in den USA nach Verurteilung in Deutschland: in den USA sieht die Double Jeopardy Clause im 5. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten ein Verbot der Doppelbestrafung vor. Nach der Dual Sovereignity Doctrine des Supreme Court gilt dies jedoch nicht für Verurteilungen durch Gerichte anderer Länder, so dass grundsätzlich die Gefahr einer erneuten Bestrafung besteht. 13

32 III. Ne bis in idem - Anrechnung ausländischer Sanktionen auf den Verfall nach 73 ff. StGB Der ne bis in idem Grundsatz steht der Anordnung eines Verfalls nach 73 StGB im Anschluss an Sanktionen im Ausland nicht entgegen, da der Verfall keinen Strafcharakter hat, sonder nur der Gewinnabschöpfung dient Eine Anrechnung nach 51 Abs. 3 StGB scheitert ebenfalls am fehlenden Strafcharakter Eine Anrechnung der Sanktionen über 73c Abs. 1 StGB (insbesondere S. 2) ist möglich und in der Rspr. ist auch eine Tendenz zur Vermeidung von Doppelbelastungen durch Anwendung des 73c Abs. 1 StGB zu erkennen. 14

33 Contacts Klaus Saffenreuther Partner Linklaters LLP Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Laurenz Schmitt Partner Linklaters LLP Prinzregentenplatz München Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Robert Henrici, LL.M. Partner Linklaters LLP Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Tel. +49 (0) Fax +49 (0)

34 Linklaters LLP Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Tel: (+49) Fax: (+49) Prinzregentenplatz München Tel: (+49) Fax: (+49) Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability Partnership (LLP) englischen Rechts. Die Bezugnahme auf Linklaters in diesem Dokument meint Linklaters LLP und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit. Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC registrierte Limited Liability Partnership und unterliegt als Anwaltskanzlei den Bestimmungen der Solicitors Regulation Authority. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter Bitte beachten Sie, dass die in diesem Dokument enthaltenen Angaben zu Honorarvereinbarungen, Mandanten und Referenzen sowie die Beschreibungen der Beratungstätigkeit vertrauliche Informationen von Linklaters sind und es für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Datum dieses Dokumentes bleiben. 16

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