Container Weighing zur praxisorientierten. Umsetzung der SOLAS-Änderung per

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1 Begleitdokumentation zum Prozess Container Weighing zur praxisorientierten Umsetzung der SOLAS-Änderung per Auftraggeberschaft: SPEDLOGSWISS, scienceindustries und Swiss Shippers Council Ort, Datum: Basel, 1. Juli 2015

2 Management Summary Im November 2014 hat der Schiffssicherheitsausschuss, Maritime Safety Committee (MSC), der IMO eine Anpassung der UN-Konvention SOLAS (International Convention for the Safety of Life at Sea) beschlossen. Diese besagt, dass es ab 1. Juli 2016 weltweit Pflicht werden wird, das Gesamtbruttogewicht eines Containers vor dessen Verlad auf das Schiff zu ermitteln, bzw. zu verifizieren. Dabei gibt die IMO zwei gleichberechtigte Methoden vor, die in der Umsetzung zur Anwendungen kommen können, welche in der Einleitung dieser Begleitdokumentation erläutert werden und innerhalb des ausgearbeiteten Prozesses zur Anwendung kommen. In der Schweiz wurde auf Initiative der Privatwirtschaft eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen bestehend aus den Verbänden SPEDLOGSWISS, scienceindustries und Swiss Shippers Council. Innerhalb der Arbeitsgruppe und mit zusätzlichen externen Fachkenntnissen, wurde ein Prozess ausgearbeitet, der die Umsetzung der SOLAS Änderung in der Schweiz dokumentiert und mit dem europäischen Ausland abgeglichen wurde um dem Ziel, einer europäischen Harmonisierung gerecht zu werden. I

3 Inhaltsverzeichnis Management Summary... I Inhaltsverzeichnis... II 1 Einleitung Arbeitsgruppe scienceindustries SPEDLOGSWISS Swiss Shippers Council (SSC) Prozess Container Weighing in der Schweiz Erläuterungen zum Prozess Legende Milestones Bedingungen für die Zulassung zur Anwendung von Methode ISO International Standardization Organization AEO Autorized Economic Operator MRP II Manufacturing Resources Planning ERP Enterprise Resource Planning Status Zugelassener Verwieger Schlusswort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Anhang II

4 1 Einleitung Immer wieder kommt es auf hoher See zu Havarien von Containerschiffen, die unter anderem auf falsche oder gar fehlende Gewichtsdeklarationen von Containern zurückzuführen sind. Die internationale Seeschifffahrtsorganisation, International Maritime Organization (IMO), hat diese Thematik in den vergangenen Jahren immer wieder überprüft und Möglichkeiten ausgearbeitet um die Sicherheit auf den Weltmeeren zu erhöhen. Im November 2014 hat der Schiffsicherheitsausschuss Maritime Safety Committee (MSC) der IMO eine für den Aussenhandel und damit auch für die Speditions- und Logistikbranche bedeutende Anpassung der UN-Konvention SOLAS (International Convention for the Safety of Life at Sea) beschlossen. Dieser Anpassung zu Folge wird es weltweit ab 1. Juli 2016 Pflicht, das Gesamtbruttogewicht eines Containers vor dessen Verlad auf das Schiff zu ermitteln, bzw. zu überprüfen. Dabei gibt die IMO zwei gleichberechtigte Methoden vor, die in der Umsetzung zur Anwendungen kommen können: Methode 1: Physische Verwiegung des fertig beladenen und versiegelten Containers mit kalibriertem und zertifiziertem Equipment Methode 2: Theoretische Ermittlung durch Addieren der einzelnen Sendungsgewichte inkl. Verpackungs-, Stau- und Sicherungsmaterial, sowie des Container-Taragewichts zu einem Gesamtbruttogewicht in fünf Schritten durch den Verlader Dabei bestimmt der Verlader die einzelnen Gewichte in den Teilschritten 1-4 und addiert diese zu einem Gesamtbruttogewicht in Teilschritt 5: 1. Produkt inkl. allen individuellen Komponenten 2. Verpackung 3. Paletten, Stau- und Sicherungsmaterialien 4. Taragewicht des Containers 5. Addieren der Teilschritte 1-4 zu einem Gesamtbruttogewicht Auch der Schweiz stehen somit zwei Möglichkeiten offen, wie in Zukunft ein validiertes Gesamtbruttogewicht der Exportcontainer ermittelt werden kann. Unternehmen, welche Methode 2 zur Anwendung bringen möchten, müssen gewisse Standards erfüllen, die es vom Staat zu definieren gilt. Die Schweiz exportiert jährlich etwa TEU s (Standard 20 Fuss Container), die entsprechend von dieser Richtlinie betroffen sind. 1

5 1.1 Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe wurde durch drei befreundete Verbände, deren Verantwortlichkeiten nachfolgend aufgezeigt werden, ins Leben gerufen um einen fachlich abgestützten Lösungsvorschlag aus der Praxis heraus zu eruieren. Vertreten sind dadurch Personen seitens Spedition, Reederei und Industrieunternehmen scienceindustries Der Schweizer Wirtschaftsverband Chemie Pharma Biotech wurde 1882 gegründet und zählt zwischenzeitlich rund 250 Unternehmen (Stand: ). In der Schweiz bietet die grösste Exportindustrie annähernd Arbeitsplätze, wovon hochqualifizierte Mitarbeitende im Bereich der Forschung tätig sind. Zudem hängen weitere, gut Arbeitsplätze stark von der Industrie Chemie Pharma Biotech ab (scienceindustries 2014) SPEDLOGSWISS Der Verband der Schweizerischen Speditions- und Logistikunternehmen wurde 1920 gegründet und repräsentiert über 95% der Schweizer Unternehmen in der Speditionsbranche. Als verkehrsneutraler Vertreter von über 330 Mitgliedsfirmen setzt sich SPEDLOGSWISS zum Ziel, optimale gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, Mitgliedsfirmen entsprechend zu beraten, die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der ausländischen Konkurrenz zu erhöhen und die nationalen und internationalen Netzwerke aufrechtzuerhalten. Des Weiteren kümmert sich der Verband um die Förderung eines positiven Images der Branche Internationale Speditionslogistik und um die Sicherstellung bezüglich adäquatem Berufsnachwuchs (spedlogswiss 2015) Swiss Shippers Council (SSC) Die Verladerorganisation der Schweiz feierte im Mai 2015 ihr 50-jähriges Jubiläum und vertritt als einzige neutrale Organisation im Güterverkehr die Verladerbedürfnisse gegenüber Politik, der Öffentlichkeit und dem Transportwesen. Der SSC organisiert regelmässig Seminare und Weiterbildung für seine Mitglieder, unterstützt bei Fragen zu Aussenhandel, Zoll, Recht, Versicherungen, Dokumentation und stellt die weltweit gültigen Lieferbedingungen (engl. Incoterms) in den vier Landessprachen zur Verfügung (swiss-shippers 2015b). 2

6 2 Prozess Container Weighing in der Schweiz 3

7 3 Erläuterungen zum Prozess SOLAS Amendment Chapter VI Convention & guidelines as legal basis Container stuffing in Switzerland Issue paperwok and export declaration Determination of gross weight by shipper (method 2)? Weight of Product: Adding the weight of all individual components Weight of Packaging: Verified and captured in MRP/ERP system Weight of Pallets, securing materials and dunnage: Verified and captured in MRP/ERP system Tare Weight of empty Container: Carrier to provide, or shipper to check at CSC Safety of Life at Sea UN-Konvention zur Schiffssicherheit. Änderung des Kapitels 6 betreffend Container-gewicht Alle Vertragsstaaten beziehen sich auf die Änderung der SOLAS. Die Schweiz, wie auch Belgien, die Niederlande, Deutschland und Grossbritannien werden die Änderung nicht in die lokalen Gesetze überführen Belad des Containers in der Schweiz Rechnung, Packliste etc. und Ausfuhr Ist der Verlader zur Anwendung von Methode 2 zugelassen? Entscheid Ja oder Nein Teilschritt 1 zur Bemessung des Gesamtbruttogewichts anhand von Methode 2: Das Gewicht des Produkts inkl. allen individuellen Komponenten Teilschritt 2 zur Bemessung des Gesamtbruttogewichts anhand von Methode 2: Das Gewicht der Verpackung, ersichtlich und verifiziert im ERP/MRP System der Unternehmung Teilschritt 3 zur Bemessung des Gesamtbruttogewichts anhand von Methode 2: Das Gewicht der Paletten, des Stau- und Sicherungsmaterials, ersichtlich und verifiziert im ERP/MRP System der Unternehmung Teilschritt 4 zur Bemessung des Gesamtbruttogewichts anhand von Methode 2: Das Tara-Gewicht des Leercontainers. Die Reederei kann das Leergewicht zur Verfügung stellen oder der Verlader liest das Gewicht an der CSC (Container Safety Convention) Plakette an der Containertür ab. 4

8 Gross weight of the loaded container: Add all weights and obtain the total gross weight of the loaded container Determination via method 1 (weighing the packed container) Weighing at Terminal (Barge, rail, road)? Weighing on weigh-bridge Delivery at terminal (barge / rail / road) Deviation from previous indicated weight? Confirmation to shipper Transmission of verified weight to carrier Transmission of verified weight to shipper Adjust paperwork and correct export declaration Teilschritt 5 zur Bemessung des Gesamtbruttogewichts anhand von Methode 2: Das Addieren der Teilschritte 1-4 zu einem Gesamtbruttogewicht des geladenen Containers Falls der Verlader nicht zugelassen wird für Methode 2, muss er das Gewicht mit Hilfe von Methode 1 verifizieren Soll der Container am Terminal gewogen werden gegen Entgelt pro Wiegevorgang (gemäss separatem Prozess)? Entscheid Ja oder Nein Option auf einer Wiegebrücke zu wiegen muss zertifiziertes Equipment sein (gemäss separatem Prozess) Anlieferung des Containers am Binnenterminal Bestehen Abweichungen (ausserhalb der Toleranz) zum angegebenen Gewicht? Entscheid Ja oder Nein Bestätigung erfolgt an Verlader (durch Drittpartei, via Spediteur) Übermittlung des verifizierten Gewichts an den Carrier (durch Verlader, via Spediteur) Übermittlung des verifizierten Gewichts an den Verlader (durch Drittpartei, via Spediteur) Anpassung von Rechnung, Packliste (etc.) sowie der Ausfuhr 5

9 Notation of gross weight Transmission of verified weight to carrier Correction of export declaration if needed Final export customs declaration by operator Confirmation by carrier Transportation to seaport by rail, road or barge Loading on board Das Gesamtbruttogewicht muss durch eine autorisierte Person der Unternehmung auf einem Zertifikat festgehalten werden. Der Verlader haftet für dieses angegebene Gewicht im Falle von Unstimmigkeiten, festgestellt bei Kontrollen im Seehafen. Übermittlung des Wiegezertifikats an den Carrier (Durch den Verlader via Spediteur) Allenfalls eine Korrektur der Exportpapiere sofern nötig. Definitive Ausfuhrdeklaration durch den Operateur (Bahn oder Barge) Bestätigung des Carriers (via Spediteur) Vorlauf des Containers an den Seehafen (Bahn, Barge oder LKW) Verlad des Containers auf das Seeschiff 3.1 Legende Milestones Nummer Milesstone Bedeutung Erläuterung M1 Inform Shipper Der Verlader muss entsprechend orientiert werden M2 M3 M4 M5 M6 By shipper Case Study By 3rd party By shipper via forwarder By carrier Information/Aufgabe erfolgt durch den Verlader Fallstudie zur Unterstützung der Verlader (Best Practice, analog Umsetzung in Grossbritannien) Eine Drittpartei informiert oder erledigt eine Aufgabe Information/Aufgabe erfolgt durch den Spediteur im Auftrag des Verladers Information/Aufgabe erfolgt durch die Reederei 6

10 4 Bedingungen für die Zulassung zur Anwendung von Methode 2 Ein Verlader, der das Gesamtbruttogewicht seines Containers eigenständig bestimmen möchte, muss mindestens eine der folgenden Vorgaben erfüllen: - ISO 9001:2008 und ISO 14001:2004 zertifiziert sein - Eine AEO Zertifizierung vorweisen können - Ein MRP II (Manufacturing Resources Planning), resp. MRP (Material Requirements Planning) oder ein ERP (Enterprise Resource Planning) System zur Planung und Steuerung von unternehmerischen Tätigkeiten anwenden - Einen zu definierenden Status, z.b. Zugelassener Verwieger analog des BAZL Status Known Consignor in der Luftfracht erwerben 4.1 ISO International Standardization Organization Die Zertifizierungen ISO 9001:2008 und ISO 14001:2004 schliessen die folgenden Bereiche ein: - ISO 9001:2008 Festlegung der Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem, welche eine Unternehmung einhalten muss um Produkte und Dienstleistungen zu liefern. Dabei muss die Unternehmung sowohl Kundenbedürfnisse erfüllen, wie auch regulatorische und gesetzliche Vorschriften einhalten. Die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems bedeutet eine strategische Entscheidung um sich stetig zu verbessern und damit wirtschaftliche Vorteile zu generieren. Die Norm ISO 9001:2008 wird momentan revidiert und soll Ende 2015 in einer angepassten Version erscheinen (swiso 2015a). - ISO 14001:2004 Fordert die Einhaltung von Umweltzielen, die eine Unternehmung selbst definieren kann. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) um Zielsetzungen, wie beispielsweise eine betriebliche Umweltpolitik, zu erreichen und den wachsenden Anforderungen im Bereich Umwelt gerecht zu werden. Mit der Einhaltung der Norm soll eine saubere und definierte Produktion im Vordergrund stehen. Die Norm ISO 14001:2004 wird analog zur Norm ISO 9001:2008 momentan revidiert und soll Ende 2015 in einer neuen Version erscheinen (swiso 2015b). Da es sich bei der Anpassung der SOLAS-Richtlinie um ein Thema handelt, das sowohl den Bereich Qualitätsmanagement betrifft (Befriedigung der Kundenbedürfnisse genaue Gewichtsangabe bedeutet weniger Probleme mit Zollvorschriften an Bestimmung, sowie die Einhaltung von regulatorischen und gesetzlichen Vorschriften), als auch den Bereich Umwelt (Erhöhung der Sicherheit auf hoher See für Mensch und Umwelt weniger Havarien und damit die Minderung der Meeresverschmutzung), sollten Unternehmen zur Methode 2 zugelassen werden. 7

11 4.2 AEO Autorized Economic Operator Ein Autorized Economic Operator, zu Deutsch, ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, ist ein nicht obligatorischer Status in Europa, der Unternehmen erteilt wird, die zollrelevante Tätigkeiten ausüben und als besonders zuverlässig gelten bezüglich der Sicherheit in der internationalen Lieferkette. Durch diesen Status sollen den Unternehmen Erleichterungen bezüglich sicherheitsrelevanter Kontrollen (jedoch nicht bei generellen Zollkontrollen) gewährt werden. Staaten, mit welchen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, anerkennen den Status, wodurch Unternehmen mit AEO-Zertifizierung auch in diesen Staaten von entsprechenden Erleichterungen profitieren (ezv.admin 2015a). Der Fragebogen zur Selbstbewertung hinsichtlich der AEO-Zertifizierung gibt in Kapitel 3.03, internes Kontrollsystem, u.a. Fragen vor in Bezug auf betriebsinterne Richtlinien im Bereich von Material- und Warenwirtschaft sowie Logistik. Zusätzlich muss in Kapitel 3.04, Materialfluss, der Registrierungsvorgang für den Materialfluss beschrieben werden. In Kapitel 5.04, Ladeeinheiten, gibt AEO Fragen vor bezüglich der Handhabung mit Ladeeinheiten hinsichtlich der Verwiegung von Gütern werden aber keinerlei Anhaltspunkte gegeben (ezv.admin 2015b). Dennoch unterstützt eine AEO-Zertifizierung die Vorgehensweise einer Umsetzung der Thematik Container Weighing, da genaue Richtlinien definiert werden bezüglich der Einhaltung von Sicherheitsstandards und Systemführung. Der AEO Status sollte daher als Zulassungskriterium für Methode 2 gelten. 4.3 MRP II Manufacturing Resources Planning Manufacturing Resources Planning (MRP II) ist eine Methode der Ressourcenplanung eines Produktionsbetriebs. Aufgrund der Einbindung der Kapazitätsrechnung, gilt sie als direkte Erweiterung von Material Requirements Planning (MRP), der ursprünglichen Produktions- und Materialplanung als wichtigste Aufgabe in der Materialwirtschaft. MRP II besteht aus miteinander verknüpften Funktionen in Bezug auf Geschäfts-, Produktions-, Absatz- und Fertigungsplanung (Wikipedia 2015a). Gemäss APICS (2013, S. 1-63) koordiniert MRP II die Bereiche Produktion, Finanzen und Marketing innerhalb der Erstellung von Absatz- und Produktionsplänen. Marketing und Produktion agieren dabei in einem Zusammenspiel um die Nachfrage entlang der Master Production Scheduling (MPS) unter stetiger Kontrolle zu halten. MPS wird als Teilkomponente von MRP beachtet bezüglich der Übertragung eines Business Plans in einen umfassenden Produktionsplan. 8

12 Unternehmen, die ihre Ressourcen entsprechend planen mit Hilfe von MRP, resp. MRP II, sollten demnach für Methode 2 zugelassen werden. 4.4 ERP Enterprise Resource Planning Unter Enterprise Resource Planning (ERP) versteht man die rechtzeitige und bedarfsgerechte Planung und Steuerung von unternehmerischen Aufgaben in Verbindung mit Kapital, Personal, Betriebsmittel, Material, Informations- und Kommunikationstechnik, sowie IT-Systemen. Im Vordergrund stehen dabei der effiziente betriebliche Wertschöpfungsprozess und eine stetige Optimierung der betrieblichen Abläufe (Wikipedia 2015b). Ein ERP-System unterstützt Unternehmen in folgenden Bereichen: - Unternehmens- und Funktionsübergreifende Softwareanwendung - Zusammensetzen der IT-Systemlandschaft durch verschiedene Systeme von verschiedenen Anbietern - Unternehmensweite Datenbank, die eine Vielzahl von Möglichkeiten bietet - Integration von Manufacturing Planning and Control for Supply Chain Funktionen (MPC) Das eigentliche ERP System hat sich aus der Materialbedarfsplanung (MRP und MRP II) entwickelt und präsentiert sich als eine bewährte Softwarelösung im Top-Down-Verfahren. ERP vereint den Geschäftsprozess mit der Anwendersoftware und verbindet dadurch Bereiche wie Marketing, Verkauf, Finanzen, Produktion und Logistik miteinander, so dass eine integrierte, übergreifende Geschäftslösung entsteht (APICS 2013, S. 1-63). Unternehmen, die ihre Geschäftsprozesse mit Hilfe eines ERP Systems managen, sollten demnach für Methode 2 zugelassen werden. 4.5 Status Zugelassener Verwieger Für Unternehmen, die weder AEO, noch ISO 9001:2008 und ISO 14001/2004 zertifiziert sind und keinerlei ERP, MRP oder MRP II System verwenden und trotzdem von einem vereinfachten Verfahren bezüglich der Verifizierung des Gesamtbruttogewichts eines Containers profitieren möchten, sollte der Staat einen Status ins Leben rufen, den er Unternehmen nach eigenen Richtlinien vergeben kann. Dieser Status könnte, analog des Known Consignor in der Luftfracht, bei Missbrauch entzogen werden. Die Definition und Vergabe dieses Status sollte einfach und kostenlos sein. 9

13 5 Schlusswort Mit dem vorliegenden Prozess und den dazugehörenden Erläuterungen, ist sich die Arbeitsgruppe sicher, eine optimale Lösung gefunden zu haben, die allen verladenden Parteien eine entsprechende Möglichkeit bietet, welche im europäischen Ausland ausnahmslos akzeptiert wird. Zuständig für die Umsetzung und die definitive Festlegung der Standards, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit von Verladern zu Methode 2, ist der Staat. Eine mögliche Delegierung der Staatsaufgabe im Mandat an die Privatwirtschaft ist eine Möglichkeit (analog BAZL Known Consignor). Die Entwicklung dieses Lösungsvorschlags wurde unter Berücksichtigung con Lösungen anderer europäischen Ländern erstellt. Sie ist damit unserer Einschätzung zu Folge kompatibel mit dem europäischen Ausland. 10

14 Literaturverzeichnis APICS The Association for Operations Management: Basics of Supply Chain Management, Version 4.1, January 2013 ezv.admin (2015a): AEO Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter. URL: [Stand: ] ezv.admin (2015b): FAQ AEO. URL: [Stand: ] scienceindustries (2015): scienceindustries: Der Wirtschaftsverband der Zukunftsaussichten. URL: [Stand: ) spedlogswiss (2015): Organisation und Mitgliedschaft, Porträt und Leitbild. URL: [Stand: ) swiso (2015a): Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach ISO URL: [Stand: ] swiso (2015b): Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach ISO URL: [Stand: ] swiss-shippers (2015a): Leistungsangebot. URL: [Stand: ] Wikipedia (2015a): Manufacturing Resources Planning. URL: [Stand: ] Wikipedia (2015b): Enterprise-Resource-Planning. URL: Resource-Planning [Stand: ] 11

15 Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Ausgeschriebenes Wording Übersetzung / Erläuterung AEO Autorized Economic Operator Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter CEFIC CLECAT Conseil Européen des Fédérations de l'industrie Chimique European association for forwarding, transport, logistics and customs services Verband der Europäischen chemischen Industrie Europäischer Verband für Spedition, Transport, Logistik und Zolldienstleistungen CSC Container Safety Convention Internationales Übereinkommen über sichere Container EDI Electronic Data Interchange Elektronischer Datenaustausch ERP Enterprise Resource Planning Unternehmerische Ressourcen-Planung ESC European Shipper s Council Europäische Verladerorganisation GSF Global Shippers Forum Handelsorganisation für Verlader IMO ISO International Maritime Organization International Standardization Organization Internationale Seeschifffahrts- Organisation Internationale Organisation für Normung MRP Material Requirements Planning Materialbedarfs-Planung MSC SOLAS Maritime Safety Committee of the IMO Safety of Life at Sea (UN convention) Schiffssicherheitsausschuss der IMO Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See TEU Twenty Foot Equivalent Unit 20 ft (Fuss) Container (1 ft = 0.305m) UN (UNO) United Nations (United Nations Organization) Vereinte Nationen (Organisation der Vereinten Nationen) 12

16 Anhang Industry Guidance der CEFIC, CLECAT, ESC und GSF: 13

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