DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

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1 Amtsblatt DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 12 Bad Kissingen, Inhalt: A) Veröffentlichungen des Landratsamtes Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG); Standortbezogene Vorprüfung der Umweltverträglichkeit bezüglich der Erweiterung und des Betriebes des Steinbruchs auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 34 des Forstbezirks Salzforst, Markt Burkardroth durch die Fa. Albert & Sohn GmbH & Co. KG, Kissinger Straße 8, Eltingshausen/Oerlenbach Genehmigte Bauvorhaben im Monat Mai 2005, deren Veröffentlichung die Bauherren nicht widersprochen haben Bekanntmachung Strohverbrennen ist verboten Übungen der Bundeswehr B) Veröffentlichungen der Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen - Haushaltssatzung des Marktes Elfershausen (Landkreis Bad Kissingen) für das Haushaltshr Haushaltssatzung der Gemeinde Fuchsstadt (Landkreis Bad Kissingen) für das Haushaltshr 2005 Stadt Hammelburg Bekanntmachung über die Eintragung für das Volksbegehren "G 9" vom bis Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Abwasser in einen Tragwassergraben durch den Markt Schondra (Abwasseranlage Untergeiersnest) - Bekanntmachung über die Eintragung für das Volksbegehren "Für Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk" vom 05. bis 18. Juli Bekanntmachung Baugebiet "Neulandstraße" - Grenzregelungsverfahren nach 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich des Baugebietes "Tiergarten", Gemarkung Garitz Abwasserzweckverband Aschach- und Saaletal Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Aschach- und Saaletal für 2005 Stadt Bad Brückenau Bekanntmachung über die Auslegung der 1. Änderung und Neufassung des Bebauungsplanes "Kalkgrund" der Stadt Bad Brückenau Gemeinde Oerlenbach Gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinde Oerlenbach und der im Wege der Amtshilfe für die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Arnshausen 2, Waldverfahren Arnshausen 2,, Landkreis Bad Kissingen Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes Einladung zur öffentlichen Teilnehmerversammlung Verwaltungsgemeinschaft Maßbach - Berichtigung von Flächenangaben ohne Änderung der rechtlichen Grenzen im Fortführungsnachweis (Veränderungsnachweis) 188, Gemarkung Weichtungen - Öffentliche Bekanntmachung der Berichtigung von Flächenangaben ohne Änderung der rechtlichen Grenzen Stadt Münnerstadt Bekanntmachung über die Eintragung für das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung "Für Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk" vom 05. bis 18. Juli 2005 C) Sonstige Veröffentlichungen Keine Veröffentlichung A) Veröffentlichungen des Landratsamtes 188 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG); Standortbezogene Vorprüfung der Umweltverträglichkeit bezüglich der Erweiterung und des Betriebes des Steinbruchs auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 34 des Forstbezirks Salzforst, Markt Burkardroth durch die Fa. Albert & Sohn GmbH & Co. KG, Kissinger Straße 8, Eltingshausen/Oerlenbach Die Fa. Albert & Sohn GmbH & Co. KG beantragte mit Schreiben vom beim Landratsamt Bad Kissingen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung und den Betrieb des Steinbruchs auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 34 des Forstbezirks Salzforst, Markt Burkardroth. Das Landratsamt Bad Kissingen hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3 e Abs. 1 Nr. 2, 3 c Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Dabei war unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten waren. Bei der allgemeinen Vorprüfung war zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die Fa. Albert & Sohn GmbH & Co. KG vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen wurden. Das Landratsamt Bad Kissingen kam bei seiner Prüfung zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der von den im Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden vorgeschlagenen Auflagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit war eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbständig anfechtbar. Die näheren Gründe für die Entscheidung sind im Ergebnisprotokoll des Landratsamtes Bad Kissingen vom , Az.: /90, angeführt. Dieses Ergebnisprotokoll kann bei Bedarf beim Landratsamt Bad Kissingen, Zimmer 520, Obere Marktstraße 6, Bad Kissingen, eingesehen werden. Bad Kissingen, Landratsamt Bad Kissingen Schoenwald, Regierungsrat 189 Genehmigte Bauvorhaben im Monat Mai 2005, deren Veröffentlichung die Bauherren nicht widersprochen haben Margot und Alfred Greubel, Elfershausen, Mauerackerstraße 1. Bauvorhaben: Errichtung eines Wohnhauses mit Altenteiler und Garage. Bauort: Elfershausen, Langendorfer Straße. Steffani und Karl-Hans Eberlein, Oberthulba, Am Berg 6. Bauvorhaben: Neubau einer Reithalle, Pferdestallungen und Sommerstall am Wohnhaus, Mistplatte. Bauort: Euerdorf, Auraer Straße 3.

2 Seite 2 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 12/2005 Theodor Herbert GmbH & Co. KG, Motten, Auweg 11. Bauvorhaben: Geländeauffüllung für Holzlagerung. Bauort: Motten, Unterer Grund. Margot und Alfred Greubel, Elfershausen, Maueracker Straße 1. Bauvorhaben: Erweiterung des bestehenden Milchviehlaufstalles. Bauort: Elfershausen. Norbert Schaab, Schondra, Am Kressberg 1. Bauvorhaben: Ausbau des Dachgeschosses sowie Errichtung von Dachgauben. Bauort: Schondra, Am Kressberg 1. Erwin Schuhmann, Schondra, Mühlstraße 4. Bauvorhaben: Errichtung einer Holz- und Gerätehalle. Bauort: Schondra. Gerlinde und Heinz Becker, Maßbach, Hauptstraße 80. Bauvorhaben: Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle. Bauort: Poppenlauer, Hauptstraße. 190 Bekanntmachung Strohverbrennen ist verboten Iris und Udo Kunzmann, Bad Bocklet, Blumengasse 6. Bauvorhaben: Umbau der Scheune zum Wohnhaus. Bauort: Bad Bocklet, Blumengasse 6. Gemeinde Oerlenbach, Oerlenbach, Schulstraße 8. Bauvorhaben: Errichtung von Urnenwänden. Bauort: Ebenhausen. Erwin-Lorenz Förg, Schondra-Einraffshof, Grundstraße 12. Bauvorhaben: Errichtung einer Berge- und Gerätehalle. Bauort. Schondra, Grundstraße 12. Gabriele und Klaus Dehmer, Sulzthal, Schlangenweg 24. Bauvorhaben: Fassadenänderung einer bestehenden Dachgaube. Bauort: Sulzthal, Schlangenweg 24. Labor L + S AG, Bad Bocklet-Großenbrach, Mangelsfeld 4. Bauvorhaben: Nutzungsänderung eines Fliesen-Fachmarktes zum Laborgebäude, Fassadenänderung und Einbau einer Heizungsanlage. Bauort: Großenbrach, Mangelsfeld 5. Harald Leurer, Rannungen, Ludwig-Erhard-Straße 13. Bauvorhaben: Errichtung einer Außenbewirtschaftungsfläche. Bauort: Rannungen, Hauptstraße 17. Michael Schaub, Münnerstadt, Goldgrundweg 1. Bauvorhaben: Errichtung eines Wohnhauses mit Büro und Doppelgarage. Bauort: Münnerstadt, Leo-Weismantel-Straße 25. Edgar Rügemer, Hammelburg-Morlesau, Morlesauer Straße 34. Bauvorhaben: Errichtung einer Dachgaube. Bauort: Morlesau, Morlesauer Straße 34. Michael Schneider, Bad Brückenau-Römershag, Alexanderweg 29. Bauvorhaben: Errichtung einer Garagenüberdachung. Bauort: Römershag, Alexanderweg 29. Heidemarie Heinbuch, Bad Brückenau-Wernarz, Im Straßfeld 15 a. Bauvorhaben: Anbau eines Wintergartens sowie eines Balkones über dem Wintergarten. Bauort: Wernarz, Im Straßfeld 15 a. Markt Schondra, Schondra, Schulstraße 10. Bauvorhaben: Errichtung einer Feuerwehrfahrzeughalle und Umbau der ehemaligen Schule Schönderling. Bauort: Schönderling, Geiersnester Straße 1. Markt Oberthulba, Oberthulba, Kirchgasse 16. Bauvorhaben: Umnutzung des Gebäudes als Lagerraum sowie Einbau eines Tores auf der Nordseite. Bauort. Oberthulba, Kapellenstraße 16. Franziska Zehner, Rannungen, Friedhofstraße 7. Bauvorhaben: Errichtung eines Satteldaches auf ein best. Pultdach sowie Anbau eines Wintergartens. Bauort: Rannungen, Friedhofstraße 7. Irmgard und Heinz-Walter Bott, Hammelburg, Josef-Bott-Straße 10. Bauvorhaben: Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle. Bauort: Diebach, Josef-Bott-Straße 10. An und Harald Henkel, Oberleichtersbach-Mitgenfeld, Unteres Bergfeld 27. Bauvorhaben: Anbau eines Wintergartens sowie Errichtung einer Garage. Bauort: Mitgenfeld, Unteres Bergfeld 27. Otto Müller, Zeitlofs, Kapellenstraße 17. Bauvorhaben: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung. Bauort: Detter, Weißenbacher Straße 20. Ludwig Back, Nüdlingen, Kissinger Straße 2. Bauvorhaben: Abbruch des bestehenden Dachstuhles sowie Errichtung eines neuen Dachstuhles am Nebengebäude. Bauort: Nüdlingen, Kissinger Straße 2. Gemäß 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (PflAbfV) gibt das Landratsamt Bad Kissingen im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsamt Bad Kissingen für das Jahr 2005 bekannt: S t r o h v e r b r e n n e n i s t v e r b o t e n! 1. Das Verbrennen strohiger Abfälle ist im Landkreis Bad Kissingen grundsätzlich verboten. Die strohigen Abfälle sollten grundsätzlich zur Bodenverbesserung eingearbeitet oder an Dritte abgegeben werden. 2. Hinweise: a) Das Landwirtschaftsamt und der Bayerische Bauernverband informieren über die Einarbeitungstechniken. b) Entsprechende Gerätschaften können auch über den Maschinenring bezogen bzw. ausgeliehen werden. (Bitte frühzeitig Bedarf anmelden!) 3. Eine Verbrennung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn - die Einarbeitung des Strohs nicht möglich ist, oder wenn das Stroh im Boden nicht genügend verrotten kann und dieser dadurch nachteilig verändert würde. Fehlende Maschinen -siehe 2 b- oder Gründe der Arbeitsersparnis rechtfertigen das Strohverbrennen nicht. - und jeweils eine Verwertung (sei es im eigenen Betrieb oder durch Abgabe an Dritte, auch an Nichtlandwirte) nicht möglich ist. A b e r d a n n b e s t e h t A n z e i g e p f l i c h t - siehe unten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbrennung (siehe 3.) hat jeder Landwirt nachzuweisen. Jeder Landwirt, der Stroh verbrennen möchte und bei dem die Voraussetzungen, auch hinsichtlich der Sicherheitsabstände, gegeben sind, hat dies mindestens sieben Tage vorher bei der Gemeinde oder Stadt, in deren Gebiet verbrannt werden soll, ansonsten beim Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstraße 6, Sachgebiet 42, Zi. Nr. 520, mit dem dort erhältlichen Vordruck anzuzeigen. Sofern die Verbrennung nicht vom Landratsamt untersagt wird, darf das Stroh frühestens sieben Tage nach Eingang der Anzeige bei der Gemeinde oder der Stadt (siehe Eingangstempel auf Ihrer Anzeigendurchschrift) verbrannt werden. Sofern ein späteres Verbrennungsdatum angegeben wurde, darf erst ab diesem Zeitpunkt verbrannt werden. Das Landratsamt wird in der Regel telefonisch mitteilen, ob das Stroh verbrannt werden darf. Verstöße hiergegen (insbes. gegen die Anzeigepflicht, die Notwendigkeit der Verbrennung und gegen die Sicherheitsabstände bzw. -auflagen) sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Ihre Gemeinde oder an das Landratsamt Bad Kissingen, Tel. 0971/ Übungen der Bundeswehr Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen in der Zeit a) vom bis b) vom bis

3 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 12/2005 Seite 3 Übungen unter der Bezeichnung a) "Schondra" Durchschlagen zu Fuß b) Orientierungsübung "Wasserlosen" durchzuführen. Hierbei wird auch der Raum a) Roßbach Weißenbach Morlesau b) Trimberg Ramsthal berührt. Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einheiten der übenden Truppe fern zu halten. Auf die Gefahren, die von liegen gebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergl.) ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Schäden, die die Bundeswehr verursacht hat, sind bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern sie nicht bereits durch den Flurschadenoffizier abgegolten oder von Schadentrupps der Einheiten beseitigt worden sind. Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden um ortsübliche Bekanntmachung gebeten. Soweit es für erforderlich gehalten wird, sind auch die Jagdausübungsberechtigten auf die Übung(en) hinzuweisen. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf ,00 Euro festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt sind nicht vorgesehen. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 320 v. H. b) für die Grundstücke (B) 300 v. H. 2. Gewerbesteuer 310 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 Euro festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2005 in Kraft. Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat B) Veröffentlichungen der Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen 192 Haushaltssatzung des Marktes Elfershausen (Landkreis Bad Kissingen) für das Haushaltshr 2005 I. Nachstehend wird die vom Marktgemeinderat Elfershausen am beschlossene Haushaltssatzung für 2005, für deren genehmigungspflichtigen Teile die Genehmigung mit Schreiben des Landratsamtes Bad Kissingen vom , Nr , erteilt wurde, amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan für 2005 liegt vom Tage dieser Veröffentlichung an eine Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen, Zimmer Nr. 10, zur öffentlichen Einsicht auf. II. Haushaltssatzung des Marktes Elfershausen für das Haushaltshr 2005 Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Elfershausen folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltshr 2005 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab ,00 Euro ,00 Euro Elfershausen, Markt Elfershausen Neeb, Erster Bürgermeister 193 Haushaltssatzung der Gemeinde Fuchsstadt (Landkreis Bad Kissingen) für das Haushaltshr 2005 I. Nachstehend wird die vom Gemeinderat Fuchsstadt am beschlossene Haushaltssatzung für 2005, für deren genehmigungspflichtigen Teile die Genehmigung mit Schreiben des Landratsamtes Bad Kissingen vom , Nr , erteilt wurde, amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan für 2005 liegt vom Tage dieser Veröffentlichung an eine Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen, Zimmer Nr. 10, zur öffentlichen Einsicht auf. II. Haushaltssatzung der Gemeinde Fuchsstadt für das Haushaltshr 2005 Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Fuchsstadt folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltshr 2005 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab ,00 Euro ,00 Euro Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

4 Seite 4 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 12/ Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 300 v. H. b) für die Grundstücke (B) 300 v. H. 2. Gewerbesteuer 310 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 Euro festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2005 in Kraft. Fuchsstadt, Gemeinde Fuchsstadt Hart, Erster Bürgermeister Stadt Hammelburg 194 Bekanntmachung über die Eintragung für das Volksbegehren "G 9" vom bis Die Stadt Hammelburg bildet einen Eintragungsbezirk. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten: Wochentag Datum Eintragungsraum Einwohnermeldeamt Hammelburg, Frobeniusstr. 2, Zimmer 5 Dienstag :00 12:00 Uhr, Mittwoch :00 12:00 Uhr, Donnerstag :00 16:00 Uhr Freitag :00 12:00 Uhr Sonntag :00 12:00 Uhr Montag :00 12:00 Uhr, 13:00 20:00 Uhr Dienstag :00 12:00 Uhr, Mittwoch :00 12:00 Uhr, Donnerstag :00 16:00 Uhr Freitag :00 12:00 Uhr Samstag :00 12:00 Uhr Montag :00 12:00 Uhr, 13:00 18:00 Uhr Samstag Mobile Eintragungsstelle in den Stadtteilen 08:15 08:45 Uhr Feuerthal Feuerthaler Str. 29/ Ecke Kreuzstr. (am Bekanntmachungskasten) 09:00 09:30 Uhr Westheim Grenzstr./Ecke Westheimer Str. (Buswartehäuschen) 10:00 10:30 Uhr Gauaschach Lindenrainstr. 2 (Buswartehäuschen) 10:45 11:15 Uhr Pfaffenhausen Pfaffenhausener Str. /Ecke Am Kirchberg (Buswartehäuschen) 11:30 12:00 Uhr Obereschenbach 12:45 13:15 Uhr Untereschenbach Raiffeisengasse/Ecke Heergraben (Buswartehäuschen) Sodenbergstr./Ecke Untereschenbacher Str. (Buswartehäuschen) 13:30 14:00 Uhr Morlesau Cyriakusweg 10 (Buswartehäuschen) 14:15 14:45 Uhr Diebach St.-Georg-Str. 3 (Buswartehäuschen) 15:15 15:45 Uhr Untererthal Von-Erthal-Str. 3 (Buswartehäuschen) 16:00 16:30 Uhr Obererthal Obererthaler Str. 32 (Buswartehäuschen) Alle wahlberechtigten Einwohner von Hammelburg und den Stadtteilen können sich entweder im Einwohnermeldeamt oder in einer beliebigen mobilen Eintragungsstelle für das Volksbegehren eintragen. 2. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur in einem Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen. 3. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. 4. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden. 5. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 108 d des Strafgesetzbuchs). 6. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom gemäß Art. 65 LWG, die u. a. den Gegenstand des Volksbegehrens enthält, wurde im Staatsanzeiger Nr. 15/2005 veröffentlicht. Diese Bekanntmachung ist im Einwohnermeldeamt während der allgemeinen Öffnungszeiten niedergelegt und kann dort eingesehen werden. Hammelburg, Stadt Hammelburg Stross, Erster Bürgermeister Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau 195 Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes; Einleiten von Abwasser in einen Tragwassergraben durch den Markt Schondra (Abwasseranlage Untergeiersnest) Das Landratsamt Bad Kissingen beabsichtigt, die bestehende gehobene Erlaubnis für die oben genannte Einleitung bis zum zu verlängern. Die Pläne, die der bisherigen Erlaubnis zugrunde liegen, liegen in der Zeit vom bis in der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau, Zimmer Nr. 34, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegefrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau oder beim Landratsamt Bad Kissingen, Zimmer Nr. 506, während der allgemeinen Dienststunden, Einwendungen gegen den Plan erheben.

5 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 12/2005 Seite 5 Es wird darauf hingewiesen, 1. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind, 2. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, 3. dass a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Schondra, Markt Schondra Markert, Erster Bürgermeister 196 Bekanntmachung über die Eintragung für das Volksbegehren "Für Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk" vom 05. bis 18. Juli Die bildet einen Eintragungsbezirk. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten: Abgrenzung Stadtgebiet Bad Kissingen Eintragungszeitraum Bezeichnung und genaue Anschrift Rathaus, Info-Theke im Rathausfoyer, Rathausplatz 1, Bad Kissingen Rathaus, Bürgerbüro, Zimmer Nr. 4 Feuerwehrhaus, Stadtteil Albertshausen, Sauerbreystraße 7 Volksschule, Stadtteil Arnshausen, Unterer Zollweg 20 ehem. Gemeinde, Stadtteil Garitz, Jahnstraße 11 Feuerwehrhaus, Stadtteil Hausen, Hausener Straße 35 Feuerwehrhaus, Stadtteil Kleinbrach, Kleinbracher Straße 2 Kath. Pfarrheim, Stadtteil Poppenroth, Pf.-Bleymann-Gasse 5 Feuerwehrhaus, Stadtteil Reiterswiesen, Gößleswiesen 3 Feuerwehrhaus, Stadtteil Winkels, Dahlienstraße 2 Öffnungszeiten Montag Donnerstag von 08:00 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 12:30 Uhr Zusätzlich am ab 16:00 18:00 Uhr, am ab 16:00 20:00 Uhr und am Samstag, von 10:00 12:00 Uhr Dienstag, von 16:30 17:30 Uhr Mittwoch, von 16:30 17:45 Uhr Freitag, von 16:00 17:30 Uhr Montag, von 16:30 17:45 Uhr Dienstag, von 16:30 17:30 Uhr Mittwoch, von 16:30 17:45 Uhr Freitag, von 16:00 17:45 Uhr Montag, von 16:30 17:45 Uhr Eintragungsbezirk barrierefrei /nein, bis 18:00 Uhr nein nein nein nein 2. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur in einem Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen. 3. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. 4. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden. 5. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 108 d des Strafgesetzbuchs). 6. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 65 LWG: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. April 2005 Az.: IA I. Am 04. April 2005 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (Kurzbezeichnung "Für Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk!") beantragt. Das Staatsministerium des Innern hat dem Zulassungsantrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Landeswahlgesetzes, 88 Abs. 1 der Landeswahlordnung bekannt: Das beantragte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: II. "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Bayern 1 Art. 63 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1997 (GVBl S. 433, ber S. 270, BayRS I), zuletzt geändert durch 1 Nr. 58 des Gesetzes vom 07. August 2003 (GVBl S. 497), wird wie folgt geändert: Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Entgegen Satz 1 sind Mobilfunkanlagen oder hiermit in Zusammenhang stehende bauliche Anlagen nicht von der Genehmigung befreit." 2 In der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 12. März 2003 (GVBl S. 173, BayRS W) wird das in der Anlage zu 1 enthaltene Landesentwicklungsprogramm Bayern wie folgt geändert: In Teil B V werden die Sätze 3 und 4 wie folgt neu gefasst: "Der Ausbau der Mobilfunknetze soll umwelt- und sozialverträglich erfolgen, wobei die Belange der Gesundheitsvorsorge besonders zu berücksichtigen sind. Es soll auch auf einen sparsamen Flächenverbrauch und die nachhaltige Schonung des Orts- und Landschaftsbildes geachtet werden." In Teil B V wird folgender Satz 2 ergänzt: "Dabei sollen mögliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Strahlenbelastung genutzt werden."

6 Seite 6 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 12/ Dieses Gesetz tritt am... in Kraft. Begründung und Erläuterung Zu 1 Artikel 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt, dass die Errichtung oder Änderung von Masten, Antennen und ähnlichen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Höhe bis zu 10 Meter, Errichtung auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage) keiner Baugenehmigung bedürfen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird diese Genehmigungsfreiheit abgeschafft, sofern es sich bei den Masten, Antennen oder ähnlichen baulichen Anlagen um Mobilfunkanlagen handelt. Dasselbe gilt, wenn man Mobilfunkanlagen unter den Begriff der "sonstigen baulichen Anlagen" gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BayBO fassen sollte. Damit ist im Zusammenhang mit der Errichtung einer Mobilfunkanlage auf jeden Fall ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen. Es ist somit baurechtlich unzulässig, durch Errichtung einer Mobilfunkanlage Fakten zu schaffen, ohne die Gemeinde detailliert vorab am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Vielmehr erhält die Gemeinde, in deren Gebiet die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, ein gesetzlich garantiertes aktives Mitwirkungsrecht beim beantragten Sendeanlagenbau. Die Gemeinde kann darauf einwirken, dass Sendeanlagen nicht an kritischen Stellen (z. B. in unmittelbarer Nähe zu Kindergärten, Wohngebieten usw.) errichtet werden. Zu 2 Das Landesplanungsrecht soll geändert werden, um der Gesundheitsvorsorge und dem Landschaftsschutzgesetz eine hohe Bedeutung beizumessen. Außerdem soll nach Möglichkeit verhindert werden, dass durch den Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern unnötig viele Mobilfunksendeanlagen errichtet werden. Zu 3 Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, da es keinen Grund gibt, länger mit dieser dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienenden Maßnahme zu warten." Bad Kissingen, Laudenbach, Oberbürgermeister 197 Bekanntmachung Baugebiet "Neulandstraße" Das Vermessungsamt Bad Kissingen führt ab im Baugebiet "Neulandstraße", Gemarkung Garitz, auf Antrag der die Vermessung und Abmarkung der Erschließungsstraße durch. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten des Vermessungsamtes berechtigt sind, die betreffenden Grundstücke zur Ausführung der erforderlichen Arbeiten zu betreten. Bad Kissingen, Laudenbach, Oberbürgermeister 198 Grenzregelungsverfahren nach 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich des Baugebietes "Tiergarten", Gemarkung Garitz Flurstücke Nrn. 46/5, 48, 48/1, 48/3, 154, 1791/4, 1791/6, 1791/7, 1792/1, 1792/2, 1792/4, 1792/5, 1792/6, 1792/9, 1792/10, 1792/11, 1793/1, 1793/2, 1793/3, 1793/4, 1793/5, 1794/1, 1794/2, 1794/4, 1794/5, 1794/6, 1794/8, 1794/9, 1794/10, 1794/11, 1795/1, 1795/2, 1795/7, 1795/11, 1796/1, 1796/2, 1796/3, 1796/6, 1796/8, 1797/1, 1797/2, 1797/3, 1797/5, 1797/11, 1798/4, 1798/5, 1799/1, 1799/2, 1799/4, 1799/7, 1799/9, 1800, 1800/2, 1800/3, 1800/4, 1800/5, 1800/6, 1800/7, 1800/9, 1800/10, 1800/11, 1800/17, 1800/18, 1800/19, 1801/3, 1801/4, 1801/5, 1809, 1809/1, 1811, 2201, Gemarkung Garitz. Das mit Grenzregelungsbeschluss vom eingeleitete Grenzregelungsverfahren wurde entsprechend dem Grenzregelungsverzeichnis (Fortführungsnachweis 1043, Gemarkung Garitz) vom vorgenommen. Die eingeleiteten Veränderungen sind im Fortführungsnachweis ausgewiesen. Der Grenzregelungsbeschluss ist inzwischen unanfechtbar. Auf die Bekanntmachung der vom , veröffentlicht im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen (Saale- Zeitung Nr. 64) wird hingewiesen. Bad Kissingen, Laudenbach, Oberbürgermeister Abwasserzweckverband Aschach-Saale 199 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Aschach- und Saaletal für 2005 I. Nachstehend wird die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Aschach- und Saaletal am beschlossene Haushaltssatzung für 2005, die keine genehmigungspflichtigen Teile enthält, amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan für 2005 liegt vom Tage dieser Veröffentlichung an eine Woche lang im Rathaus in Bad Bocklet, Frankenstraße 1, zur öffentlichen Einsicht auf. II. Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Aschach- und Saaletal für das Haushaltshr 2005 Aufgrund der 21 ff. der Verbandssatzung und der Art. 41, 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltshr 2005 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf ,00 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf ,00 Euro festgesetzt. 2 Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 (1) Betriebskostenumlage ( 19 Abs. 4 Verbandssatzung) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im V e r w a l t u n g s h a u s h a l t (Umlagesoll) wird auf ,00 Euro festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder nach folgendem Umlegungsschlüssel umgelegt: a) Bad Bocklet Einwohner der angeschlossenen Ortsteile am : (Aschach, Bad Bocklet, Großenbrach, Hohn, Steinach u. Roth): Übernachtungen im Jahre 2003 in den angeschlossenen Ortsteilen: : 365 = = 54,81 %

7 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 12/2005 Seite 7 b) Burkardroth Einwohner der angeschlossenen Ortsteile am : (Stangenroth, Burkardroth, Wollbach, Zahlbach, Frauenroth, Stralsbach): Übernachtungen im Jahre 2003 in den angeschlossenen Ortsteilen: 720 : 365 = = 45,19 % (2) Zins- und Tilgungsumlage ( 19 Abs. 5 Verbandssatzung): Entfällt! (3) Investitionsumlage ( 19 Abs. 2 und 3 Verbandssatzung) Der durch Zuschüsse, Kreditaufnahmen und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im V e r m ö g e n s - h a u s h a l t (Umlagesoll) wird auf ,00 Euro festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Die in 19 Abs. 2 bis 4 der Verbandssatzung aufgeführten Umlegungsschlüssel gelten je nach Art, Zweck und Objekt des Kostenanfalls als Umlegungsschlüssel. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf ,00 Euro. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2005 in Kraft. Burkardroth, Abwasserzweckverband Aschach-Saale Müller, Verbandsvorsitzender Stadt Bad Brückenau 200 Bekanntmachung über die Auslegung der 1. Änderung und Neufassung des Bebauungsplanes "Kalkgrund" der Stadt Bad Brückenau Der vom Architekturbüro Richter, Bad Brückenau, ausgearbeitete Planentwurf einschließlich der Begründung wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Brückenau in der Sitzung vom gebilligt. Auf Grund der Beteiligung der Behörden wird der Bebauungsplan nach 4 a Abs. 3 BauGB erneut ausgelegt. Der Bebauungsplan einschließlich Begründung in der Fassung vom , zuletzt überarbeitet am , liegt in der Zeit vom bis im Rathaus der Stadt Bad Brückenau, Marktplatz 2, Bad Brückenau, Zi. Nr. 20, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird nicht durchgeführt. Bad Brückenau, Stadt Bad Brückenau Thomas Ullmann, Erster Bürgermeister Gemeinde Oerlenbach 201 Gemeinsame Bekanntmachung der Gemeinde Oerlenbach und der im Wege der Amtshilfe für die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Arnshausen 2, Waldverfahren Arnshausen 2,, Landkreis Bad Kissingen Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes Einladung zur öffentlichen Teilnehmerversammlung B e k a n n t g a b e u n d L a d u n g Nr. SG LD-B 2 TG 7513/TG Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat den Flurbereinigungsplan Arnshausen 2 beschlossen. Die Bestandsteile des Flurbereinigungsplans liegen vom 04. Juli 2005 mit 04. August 2005 im Rathaus der, Zimmer 18, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten aus. Die Einsicht in den Flurbereinigungsplan eines Besitzstandes ist nur Beteiligten gestattet, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (z. B. Eigentümer, Hypothekengläubiger). Die Grenzen der neuen Flurstücke sind in der Örtlichkeit abgesteckt und werden auf Wunsch an Ort und Stelle erläutert. Hinweis: Mit der Auslegung ist eine Rechtsbehelfsfrist verbunden. Zur Erörterung dieses Planes wird eingeladen zu einem Anhörungstermin: Dieser findet am Dienstag, den 19. Juli 2005, von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Feuerwehrhaus in Arnshausen statt. Ein Erscheinen ist nur erforderlich, falls Erläuterungen oder Auskünfte verlangt werden. Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen. Bestandteil des Flurbereinigungsplans sind: - der Textteil zum Flurbereinigungsplan, der insbesondere in Verbindung mit der Abfindungskarte die Rechtsverhältnisse an den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie an den Abfindungsgrundstücken regelt, - die Bestandsblätter (alt), der Nachweis für die Ermittlung der Beteiligten ( 12 FlurbG), - die Gebietskarte (alt) mit Änderungskarten, - der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, - die Abfindungskarte, die die neue Feldeinteilung und die Abmarkung des Flurbereinigungsgebietes ausweist. Ferner sind in ihr die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen des Plans nach 41 FlurbG sowie die neuen Gemeindegrenzen dargestellt, - die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan mit den Eigentümernachweisen, den Forderungsnachweisen, den Abfindungsnachweisen und der Gegenüberstellung zu den Abfindungsnwachweisen, - die Belastungsnachweise, - das Verzeichnis der Flurstücke (alt) mit den Anteilen zu den Landabzügen bzw. Vorausleistungen, - eine Karte mit Eintrag der Ausnahmen von Abzügen, - das Verzeichnis der Flurstücke (neu) mit den Anteilen zur Beitragspflicht ( 19 FlurbG), - eine Karte mit Eintrag der Beitragsanteile, - die Vorstandsbeschlüsse zum Flurbereinigungsplan, - die Festsetzungen über die Ausgleiche nach 50 und 51 FlurbG, - der Nachweis der Gemeindegrenzänderungen. Rechtsbehelfsbelehrung Widersprüche gegen den bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Anhörungstermins beim Vorsitzenden des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft Arnshausen 2 an der Direktion für Ländliche Entwicklung Würzburg, Zeller Straße 40, Würzburg oder bei der Direktion für Ländliche Entwicklung Würzburg, Zeller Straße 40, Würzburg (Postanschrift für beide: Postfach 55 40, Würzburg) schriftlich vorgebracht werden. Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen. Im Anhörungstermin selbst können keine Widersprüche eingelegt werden.

8 Seite 8 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 12/2005 Nr. SG LD-B 2 TG E i n l a d u n g Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft veranstaltet eine Tagesordnung: Öffentliche Teilnehmerversammlung 1. Bericht über den Stand des Verfahrens 2. Informationen zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans 3. Allgemeine Aussprache Die Versammlung findet statt am Dienstag, den 05. Juli 2005 um 19:00 Uhr im Pfarrheim Arnshausen, Schweinfurter Straße. Zu dieser Versammlung werden alle Teilnehmer herzlich eingeladen. Gäste sind willkommen. Würzburg, Oerlenbach, Der Vorsitzende des Vorstands Gemeinde Oerlenbach Göpfert, Techn. Amtsrat Erhard, Erster Bürgermeister Bad Kissingen Laudenbach, Oberbürgermeister Verwaltungsgemeinschaft Maßbach 202 Berichtigung von Flächenangaben ohne Änderung der rechtlichen Grenzen im Fortführungsnachweis (Veränderungsnachweis) 188, Gemarkung Weichtungen Das Flächenberichtigungsschreiben für die Körperschaftswaldung "Müllersberg", bezüglich Grundstück 1349, Gemarkung Weichtungen, die Flächenberichtigungsschreiben für die Körperschaftswaldung "In der Bohlleite", bezüglich der Flurstücke 1215 und 1222, Gemarkung Weichtungen und die Flächenberichtigungsschreiben für die Körperschaftswaldung "Kärfe" und "breiter Eller", bezüglich der Flurstücke 355, 356, 358, 359, 360, 361 und 362, Gemarkung Weichtungen, des Vermessungsamtes Bad Kissingen mit Flurkarte vom , Nr. 153/2005, liegen ab sofort einen Monat lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Rathaus Maßbach, Marktplatz 1, Maßbach, Erdgeschoss, Zimmer Nr. 1, zur Einsichtnahme aus. Für weitere Fragen steht das Vermessungsamt Bad Kissingen gerne zur Verfügung. Maßbach, Markt Maßbach Wegner, Erster Bürgermeister 203 Öffentliche Bekanntmachung der Berichtigung von Flächenangaben ohne Änderung der rechtlichen Grenzen Das Flächenberichtigungsschreiben des Vermessungsamtes Bad Kissingen vom , Nr. 153/2005, mit einem Auszug aus der Flurkarte für die Waldkörperschaft "Strittig-Schmalzgrube" und "Hambach- Röderholz", bezüglich des Grundstückes Fl. Nr. 1054, Gemarkung Volkershausen, liegt ab sofort einen Monat lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Rathaus Maßbach, Marktplatz 1, Maßbach, Erdgeschoss, Zimmer Nr. 1, zur Einsichtnahme aus. Für weitere Fragen steht das Vermessungsamt Bad Kissingen gerne zur Verfügung. Maßbach, Markt Maßbach Wegner, Erster Bürgermeister Stadt Münnerstadt 204 Bekanntmachung über die Eintragung für das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung "Für Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk" vom 05. bis 18. Juli In der Stadt Münnerstadt wurde für das gesamte Gebiet ein Eintragungsbezirk gebildet. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten: E I N T R A G U N G S R A U M Rathaus, Einwohnermeldeamt, Zimmer-Nr. 5, Marktplatz 1, Münnerstadt Der Eintragungsraum ist nicht barrierefrei. Öffnungszeiten: Dienstag :00 12:00 Uhr Mittwoch, :00 12:00 Uhr Donnerstag :00 12:00 Uhr 13:00 20:00 Uhr Freitag :00 12:00 Uhr Samstag :00 12:00 Uhr Montag :00 12:00 Uhr Dienstag :00 12:00 Uhr Mittwoch :00 12:00 Uhr Donnerstag :00 12:00 Uhr 13:00 18:00 Uhr Freitag :00 12:00 Uhr Montag :00 12:00 Uhr 2. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich im oben aufgeführten Eintragungsraum der Stadt eintragen, wenn er/sie im Wählerverzeichnis der Stadt geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen. 3. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. 4. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden. 5. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 108 d des Strafgesetzbuchs). 6. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. April 2005 gemäß Art. 65 Landeswahlgesetz, die u. a. den Gegenstand des Volksbegehrens enthält, wurde im Staatsanzeiger Nr. 18 vom 06. Mai 2005 veröffentlicht. Diese Bekanntmachung ist in der Stadtverwaltung Rathaus, Einwohnermeldeamt, Zimmer 5, Marktplatz 1, Münnerstadt, während der allgemeinen Öffnungszeiten niedergelegt und kann dort eingesehen werden. Münnerstadt, Stadt Münnerstadt Albert, Erster Bürgermeister C) Sonstige Veröffentlichungen Keine Veröffentlichung Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat

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