E n t s c h e i d e r b r i e f Informations-Schnelldienst 1/2012

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1 E n t s c h e i d e r b r i e f Informations-Schnelldienst 1/ Jahrgang Die EURODAC-Nummer Alle Staaten, die die Dublin-Verordnung anwenden, vergeben im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung eine sog. EURODAC-Nummer. In Deutschland könnte diese beispielsweise DE DOR lauten. Die Nummer dient insbesondere der Feststellung, ob der Ausländer bereits evtl. auch unter anderem Namen in einem anderen Mitgliedstaat erkennungsdienstlich behandelt wurde bzw. dort bereits ein Asylverfahren betrieben hat und welcher Mitgliedstaat ggf. für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dazu werden die Fingerabdrücke, die das BKA zum Abgleich in der nationalen Datenbank erhält, an die EURODAC- Datenbank in Luxemburg weitergeleitet. Bei einem Treffer meldet das BKA die Erkenntnisse per dem Bundesamt unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der erkennungsdienstlichen Behandlung einschließlich der zugehörigen EURODAC-Nummer. Diese Nummer enthält den Mitgliedstaat und die Kategorie, der die erkennungsdienstliche Behandlung zugeordnet wurde. Die beiden Anfangsbuchstaben der EURODAC-Nummer zeigen die Länderkennung (z.b. IT für Italien, FR für Frankreich). Die Ziffer nach der Länderkennung steht für den Grund der Fingerabdruckabnahme: 1 = Asylbewerber 2 = illegal Eingereister 3 = illegaler Aufenthalt. Inhalt Verfahren Die EURODAC-Nummer 1 Antragsteller mit manipulierten 2 Fingerkuppen Qualifikationsrichtlinie novelliert 2 Migration/Integration Deutsches Resettlementprogramm 3 Aktuelle Rechtsfragen Aus der Rechtsprechung 3 Anerkennungsrichtlinie: BVerwG 6 moniert Umsetzungsdefizite Blick zum Nachbarn Aktuelles aus Europa 6 Was sonst?/literatur IZ Asyl und Migration weist hin auf 8 Beilagen: Register und Verzeichnisse 2011 Die weiteren Stellen können nach Belieben des Mitgliedstaates belegt werden (Aktenzeichen, Registriernummer o.ä.). In Deutschland steht nach der Länderkennung (DE) und der Trefferkategorie das Datum der Fingerabdruckabnahme von hinten gelesen, also im Beispiel der Danach folgt die Außenstelle des Bundesamtes, in der der Ausländer erkennungsdienstlich behandelt wurde (hier: Dortmund), und zuletzt eine systemseitig vergebene laufende Nummer. Im Rahmen der elektronischen Aktenführung des Bundesamtes (MARiS) kann die vom BKA erhaltene

2 2 aus technischen Gründen derzeit nicht systemgesteuert in die Schriftstückliste importiert werden. Ein Ausdruck der elektronischen Akte enthält deshalb keinen Hinweis auf die erkennungsdienstliche Behandlung im Mitgliedstaat. Die per übermittelte Treffermeldung muss daher stets manuell in die MARiS-Schriftstückliste aufgenommen werden. Antragsteller mit manipulierten Fingerkuppen Aufgrund wiederholter Bedenken einiger Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Durchführung der Fingerabdruckabnahme des Bundesamtes sollten von 28 somalisch sprechenden Antragstellern die Fingerabdrücke von Spezialisten des polizeilichen Erkennungsdienstes im Polizeipräsidium Augsburg erneut abgenommen werden. Von den 28 Geladenen kamen nur sieben. Zehn waren zwischenzeitlich unbekannt verzogen und elf blieben dem Termin unentschuldigt fern. Von den Erschienenen hatten fünf ihre Fingerkuppen offensichtlich manipuliert, so dass die Fingerabdrücke wieder nicht auswertbar waren. Bei zwei Antragstellern ergaben sich zu Italien bzw. Schweden EURODAC-Treffer. Für die überwiegende Zahl der Geladenen hatte das Bundesamt die Verfahren bereits wegen fehlender Mitwirkung eingestellt gehabt. Weil dies verwaltungsgerichtlich anders gesehen wurde, sind Anträge des Bundesamtes auf Zulassung der Berufung anhängig. Die Entscheidung darüber hat der VGH BY bis zur höchstrichterlichen Klärung der Frage ausgesetzt, ob das Bundesamt die Abgabe auswertbarer Fingerabdrücke fordern kann. 1 1 Vgl. Entscheiderbrief 10/2011, S.6. Gerd Hildner, 420 Gerhard Landenberger, 423 Qualifikationsrichtlinie novelliert Die EU hat die Qualifikationsrichtlinie novelliert. 1 In den amtlichen Dokumenten wird nun von der Anerkennungsrichtlinie gesprochen. Wesentliche Teile der Neuregelungen sind Klarstellungen zu den Schutzbestimmungen sowie Angleichungen der Rechte von Statusinhabern. Die Umsetzung in nationales Recht muss bis zum erfolgen. Klarstellungen zu Schutzbestimmungen - Art. 7: Der Schutz, den ein Akteur gewährt, muss wirksam und darf nicht nur vorübergehend sein. - Art. 8: Interner Schutz erfordert, dass ein Antragsteller das gefährdungsfreie Gebiet des Herkunftslandes sicher und legal erreichen kann, er dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise zu erwarten ist, dass er sich dort niederlässt. - Art. 10 I d: Zur bestimmten sozialen Gruppe war bisher von einer Berücksichtigung geschlechterbezogener Aspekte die Rede. Nunmehr heißt es, dass solche Aspekte einschließlich der geschlechtlichen Identität zwecks der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt werden. Die Praxis des Bundesamtes hat sich bereits an diesem Verständnis ausgerichtet. Rechte von Statusinhabern angeglichen Die Rechte von politischen Flüchtlingen einerseits und andererseits von Personen, denen der europarechtliche subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, wurden angenähert. 2 So erhalten subsidiär Schutzberechtigte zwar weiterhin zunächst einen Aufenthaltstitel für ein Jahr, bei Verlängerung jedoch dann für zwei Jahre. Der Zugang zu Beschäftigung (Art. 26) wurde vereinheitlicht. Ebenso wie Flüchtlinge haben nun subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Inte- 1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung). Die Richtlinie wurde am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 2 Die EU hatte eine vollständige Angleichung angestrebt.

3 grationsprogrammen (Art. 33). Es liegt allerdings im Ermessen der Mitgliedstaaten, welche Programme sie dabei für sinnvoll halten. Deutsches Resettlementprogramm Die Innenministerkonferenz vom 08./ beschloss den Einstieg Deutschlands in ein institutionalisiertes Resettlementprogramm. 1 Das Kontingent beträgt ab 2012 bis zunächst 2014 pro Jahr 300 Personen. Rechtsgrundlage des Resettlements ist 23 II AufenthG. Danach erlässt das BMI im Benehmen mit den Bundesländern eine Aufnahmeanordnung, welche das Bundesamt umsetzt. 2 Dies schließt die Verteilung auf die Bundesländer ein ( 23 II 1, 75 Nr. 8 AufenthG). Zielgruppe des neuen Programms sind Flüchtlinge, für die ein Resettlement wohl die einzige dauerhafte Lösung darstellt, insbesondere weil eine Integration im Land ihres bisherigen Aufenthaltes oder eine Rückkehr ins Herkunftsland auf absehbare Zeit unmöglich sein dürfte. Die Redaktion 1 IMK, Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 193. Sitzung, Berlin, , Punkt 19, aw,property=publicationfile.pdf/beschluesse.pdf <Abruf >. 2 Mehr zu den Grundlagen und zur Praxis s. etwa Bell, ZAR 4/2011, S. 126 und BVerwG, U.v C (vgl. Entscheiderbrief 12/2011, S. 5). Aus der Rechtsprechung Referat, 420 China Tibeter/Vorbetroffenheit/Nachfluchtgründe/ anderweitige Sicherheit in Nepal VGH BW: Tibetische Volkszugehörige sind keiner Gruppenverfolgung wegen ihrer Ethnie ausgesetzt. Dies gilt auch für das zweite Halbjahr Eine Vergewaltigung durch Polizeikräfte kann wie hier an die tibetische Ethnie anknüpfen. Dies ist dann regelmäßig kein Amtswalterexzess, weil sich verlässliche tatsächliche Feststellungen nicht treffen lassen, dass es sich nur um vereinzelte Exzesstaten handelt. Eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit aufgrund von Nachfluchtgründen droht bei der chinesischen Behörden möglicherweise bekanntgewordenen Teilnahme an Aktionen in Deutschland für die Freiheit Tibets i.v.m. illegaler Ausreise aus China, Asylantragstellung und mehrjährigem Verbleib im Ausland. 1 Ob allein ein exilpolitisches Engagement bei Tibetern grundsätzlich auch ohne exponierte Stellung und ohne ausgeprägt politisches Wesen für eine beachtliche Gefährdung genügt, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob Tibetern eine solche Gefährdung allein wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung droht. Eine anderweitige Sicherheit in Nepal besteht nicht (U. v A 8 S 1116/11 < >). Irak Sunniten/innerstaatlicher bewaffneter Konflikt/ Provinz Tamim VGH BY: Auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklung im Jahr 2011 kann für Sunniten wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht von einer Gruppenverfolgung durch Schiiten ausgegangen werden. Es fehlt nach wie vor an der notwendigen Verfolgungsdichte sowohl in der Heimatprovinz Tamim als auch landesweit. Die Sicherheitslage in der Provinz Tamim begründet keinen Abschiebungsschutz nach 60 VII 2 AufenthG wegen willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (U. v a B < > im Anschluss an Ue.v a B < > u a B < >; vergleichbar OVG SL, U. v A 352/09 < >). Behandelbarkeit von Depressionen OVG SL: Zwar stellt sich die medizinische Versorgungslage trotz tendenzieller Verbesserungen 1 Teilweise Änderung der Bewertung (s. VGH BW, U.v A 6 S 150/01, juris). 3

4 4 angespannt dar und öffentliche Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Doch ist eine depressive Angststörung oder depressive Episode in Mossul prinzipiell behandelbar. (...) auch in Erbil, in anderen Teilen Kurdistans ebenso wie im Gesamtirak (gibt es) eine erhebliche Anzahl von Nervenärzten, die an Depressionen leidende Patienten gut behandeln können. Psychopharmaka sind (...) vorhanden und preisgünstig. Die Beratung kann (...) in staatlichen Krankenhäusern kostenlos erfolgen sowie in privaten Praxen für ca. 10. Zumindest die Medikamente zur Behandlung einfacher psychischer Erkrankungen etwa einer depressiven Störung sowie ergänzende Schlafmittel sind grundsätzlich verfüg- oder beschaffbar. Die Frage genügender finanzieller Mittel für eine solche Behandlung stellt sich bei jemandem nicht, dessen Familie wirtschaftlich gut gestellt ist. Er kann eine ärztliche Behandlung und Medikation im Heimatland in vergleichbaren Intervallen wie in Deutschland tatsächlich erreichen (OVG SL, U.v A 352/09 < >). Nigeria Homosexualität VG Regensburg Wird eine homosexuelle Betätigung auf den Bereich des engsten persönlichen Umfeldes beschränkt und lässt man die Veranlagung nicht nach außen hin bekannt werden, drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Maßnahmen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Homosexuelle Handlungen jeglicher Art von Männern wie Frauen sind zwar sowohl nach säkularem als auch nach Scharia-Recht mit teils massiven Strafen bedroht. Jedoch findet insoweit keine aktive staatliche oder gesellschaftliche Suche statt. Einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen werden in der Regel weder angezeigt noch strafrechtlich verfolgt. In Nigeria ist in den letzten Jahrzehnten ein offenerer Umgang mit Homosexualität zu bemerken. Dies gilt besonders für Großstädte wie Lagos, Kano, Kaduna und Abuja. Das Vorbringen des Klägers bestätigt dies. Er konnte seit 2004 über Jahre hinweg seine Homosexualität sogar in einer Dorfgemeinschaft, wo es engere soziale Kontrollmechanismen gibt als in Städten, diskret ausleben. Sollte der Kläger nicht in sein Heimatdorf zurückkehren wollen, könnte er in eine der größeren Städte, insbesondere etwa nach Lagos gehen. Ein zurückhaltendes Ausleben der Homosexualität ist angesichts der von der öffentlichen Moral gedeckten Verbotslage zumutbar. Das Neutralitätsund Toleranzgebot des Grundgesetzes steht der Beschränkung nicht entgegen. Aufgabe des Asylrechts ist es nicht, die deutsche Grundrechtsordnung in anderen Staaten durchzusetzen. Auch Art. 8 EMRK gewährleistet das Privatleben ausweislich seines Absatzes 2 nicht schrankenlos. Die Qualifikationsrichtlinie brachte hinsichtlich der Zumutbarkeit eines zurückhaltenden Auslebens keine Änderung (U.v RN 5 K < >). Sri Lanka Allgemeine Lage/gefährdete Gruppen/ zumutbare Rückkehrgebiete BVerwG (Schweiz): Die Sicherheitslage hat sich seit der vollständigen Niederlage der LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert. Von der LTTE gehen keine Verfolgungshandlungen mehr aus. Allerdings hat sich im Land die Menschenrechtslage, insbesondere hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit, verschlechtert. Eine erhöhte Verfolgungsgefahr besteht für Risikogruppen. Dazu zählen Personen, die der politischen Opposition verdächtig sind, vor allem etwa kritische Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten, regimekritische NGO-Vertreter, aber auch Opfer/Zeugen schwerer Menschenrechtsverstöße. Ebenfalls einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind Rückkehrer, die naher Kontakte zur LTTE verdächtigt werden. Eine Rückkehr abgelehnter Asylsuchender ist grundsätzlich landesweit zumutbar. Dies gilt heute auch für das gesamte Gebiet des Ostens und ausgenommen das Vanni-Gebiet 2 des Nordens. Jedoch sind für Personen aus dem Norden, deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse (tragfähiges Beziehungsnetz, Existenzminimum, Unterkunft) individuell zu prüfen. Bei Unzumutbarkeit ist wie bei Personen aus dem Vanni-Gebiet eine zumutbare 2 In diesem noch Anfang 2008 von den LTTE kontrollierten Gebiet fanden die letzten massiven Kriegshandlungen statt.

5 Aufenthaltsalternative in den anderen Landesteilen abzuklären (U.v E-6220/2006). Türkei OVG SH: Auch für ehemalige PKK-Angehörige besteht weiterhin eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr von Folter und Misshandlungen bei Rückkehr. Zwar sieht die EU-Kommission laut ihrem Fortschrittsbericht vom einen insgesamt positiven Trend zur Verhütung von Folter und Misshandlungen. Jedoch spricht sie darin auch von einem verbleibenden besorgniserregenden Problem unangemessener Gewaltanwendung der Sicherheitsbehörden. Dies passt zur Feststellung des Auswärtigen Amtes, wonach anerkannte Menschenrechtsorganisationen für das Jahr 2010 eine erhebliche Anzahl von Folter- und Misshandlungsfällen registrierten. Der Regierung ist es nach wie vor nicht gelungen, solche Misshandlungen vollständig zu unterbinden. Straflosigkeit der Täter stellt weiterhin ein ernstzunehmendes Problem dar (U.v LB 5/11 < >). Rechtsfragen Asylausschluss/terroristische Aktivitäten OVG SH: Die Unterstützung einer Organisation wie der PKK kann einen Asylausschluss begründen. Diese gebrauchte zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele zumindest im hier relevanten Zeitraum von 1996 bis 1999 gemeingefährliche Mittel und verübte Angriffe auf das Leben Unbeteiligter. Solche Aktivitäten sind Terrorismus. Wer ihn unterstützt, handelt den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Für diesen Ausschluss nach 3 II 1 Nr. 3 AsylVfG genügt jedoch nicht jede Handreichung. Nach der BVerwG-Rechtsprechung muss der individuelle Beitrag ein Gewicht erreichen, das dem der Ausschlussgründe in 3 II 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht. 3 Dies ist etwa der Fall, wenn jemand terroristische Handlungen durch vielfältige Aktivitäten im Vorfeld fördert, z.b. wie hier durch unmittelbare Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und logistische Tätigkeiten (hier: Munitionsbeschaffung, Zuführung von Kämpfern, Vorbereitung des Winterlagers, 3 S. Ue.v C u. 10 C < u > im Anschluss an EuGH, U.v C-57/09 u. C-101/09, vgl. Entscheiderbrief 11/2010, S. 1 f. Kritisch zur EuGH-Rechtsprechung Bell, InfAuslR 5/2011, S. 214 f. bewaffnete Beschaffung von Proviant und Alltagsgegenständen für PKK-Einheiten teils mit massiven Pressionen gegenüber Zivilisten). Solche aktiven Beiträge, die gewaltsame Aktionsmöglichkeiten der Organisation gegenüber der Zivilbevölkerung absichern und ermöglichen, sind hinreichend schwerwiegend für die Annahme zumindest einer beihilfeähnlichen Unterstützung der Tötung von Menschen im Verlauf von PKK-Aktionen, welche jedenfalls zum Teil als Angriffshandlungen und nicht lediglich als Verteidigung gegen Angriffe der Sicherheitskräfte erfolgten. Solche schwerwiegenden Unterstützungshandlungen allein reichen aber nicht aus, einen Ausschluss auch auf 3 II 1 Nr. 2 AsylVfG zu stützen. Vielmehr muss sich entweder aufgrund einer hervorgehobenen Position eine individuelle Verantwortlichkeit für Handlungen der Organisation vermuten lassen oder es sind schwerwiegende Gründe für die Annahme zumindest einer sonstigen Beteiligung ( 3 II 2 AsylVfG) an solchen Taten erforderlich. Dazu braucht es zwar keinen vollen strafrechtlichen Nachweis einer Beteiligung. Jedoch müssen terroristische Taten einer Organisation im Zeitpunkt der Begehung im räumlich-organisatorischen Einflussbereich der Person liegen und ihr in strafrechtlich relevanter Weise konkret zumindest mit Hilfe klarer und glaubhafter Indizien zugeordnet werden können. Zu einem hinreichenden Nachweis gehört hier etwa, woher die jeweiligen Täter kamen, wer sie waren und von welchem Stützpunkt der PKK aus sie agierten. Dies lässt sich weder den Erkenntnisquellen noch den Darlegungen des Klägers entnehmen. Er hat lediglich in allgemeiner Form dargelegt, nicht an terroristischen Aktivitäten, sondern nur an Mann-zu-Mann-Kämpfen gegen türkische Militärs beteiligt gewesen zu sein. Auch eine hervorgehobene Position, die eine individuelle Verantwortlichkeit für Handlungen der terroristischen Organisation begründen könnte, lag nicht vor. Die Behauptung, stellvertretender Kommandant eines PKK-Lagers gewesen zu sein, hat der Kläger glaubhaft berichtigt (U.v LB 5/11 < >). Prüfung eines neuen Abschiebungszielstaates BVerwG: Der Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 II - VII AufenthG bezüglich 5

6 6 eines noch nicht geprüften Staates ist ein Neuantrag. Ein solcher muss nicht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach 51 VwVfG erfüllen (U.v C < >). Zwingende Ausweisung/Achtung des Privat- und Familienlebens EGMR: Aus Art. 8 EMRK folgt kein generelles europäisches Ausweisungsverbot für verwurzelte Ausländer. In der Sache bestätigte der EGMR die auf 53 I AufenthG gestützte unbefristete Ausweisung eines 1983 in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Tunesiers. Seit seiner Strafmündigkeit wurde er immer wieder für Vergehen und Verbrechen belangt. Nach Erlass der Ausweisungsverfügung und Verbüßens einer mehrjährigen Haftstrafe beging er erneut Straftaten (u.a. im Bereich Waffen/Drogen). Gegen seine rechtskräftige Ausweisung machte er insbesondere geltend, in Tunesien keine Verwandten bzw. nach dort keine sonstige Verbindungen zu haben und kein Arabisch zu können. Abgesehen davon hätte die Ausweisung befristet werden müssen. Schließlich sei er bei den Taten noch Jugendlicher bzw. junger Erwachsener gewesen. Diese Einwände reichten für den EGMR nicht hin, die Ausweisung zu beanstanden. Denn der Ausländer hat sich weder um eine Integration bemüht noch hat er soziale Bindungen außer zu seiner Familie. Die Verwurzelung in Deutschland ist letztlich gering (U.v /06; über Dr. Roland Bell, M.A. Anerkennungsrichtlinie: BVerwG moniert Umsetzungsdefizite Die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Anerkennungsrichtlinie (bislang QualfRL 1 ) sind im innerstaatlichen Recht nach wie vor nicht vollständig umgesetzt, so das BVerwG. Deshalb bejahte es mit Urteil vom trotz bestehender Niederlassungserlaubnis nach 26 IV AufenthG das Rechtsschutz- 1 S. in diesem Heft den Beitrag Qualifikationsrichtlinie novelliert. interesse für einen Verpflichtungsantrag auf subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. 2 Auch wenn sich nach dem derzeitigen nationalen Aufenthaltsrecht die Rechtsstellung des Ausländers durch Zuerkennung solchen Schutzes nicht verbessern könnte, sind mit diesem Schutzstatus Vergünstigungen verbunden, für die ein Umsetzungsdefizit besteht. Der deutsche Gesetzgeber hat entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie im 5. Erwägungsgrund, in Art. 2 f und in Art. 18 den Status subsidiär Schutzberechtigter im nationalen Recht nicht explizit ausgeformt. Daraus darf einem klagenden Ausländer kein Nachteil entstehen C < >. Aktuelles aus Europa Die Redaktion Belgien Erwerb der Staatsbürgerschaft und Familienzusammenführung erschwert Bislang konnte die Staatsbürgerschaft beantragen, wer wenigstens 18 Jahre alt war und mindestens drei Jahre in Belgien wohnte. Diese Frist wurde auf fünf Jahre verlängert. Zudem darf nun ein Ausländer nicht vorbestraft sein, muss eine der drei Landessprachen (Flämisch, Französisch, Deutsch) beherrschen und zwei Jahre gearbeitet haben. Eine Familienzusammenführung scheidet künftig grundsätzlich aus, wenn der Haushalt nicht über ausreichende Finanzen und Wohnraum verfügt. Liechtenstein Teil des Schengenraumes Seit dem ist Liechtenstein (rd Einwohner/rd. 160 qkm) Teil des von internen Grenzkontrollen befreiten Schengenraumes. 1 Das 1 Das Fürstentum hatte das Abkommen bereits am unterzeichnet. Doch gab es eine Art Junktim mit einer Einigung von Liechtenstein und EU über strafrechtliche Fragen (vgl. EA-Asyl 12/2008, S. 4, Fn. 3). Waren können weiterhin kontrolliert werden, da Liechtenstein und die Schweiz, mit der eine Zollunion besteht, keine EU-Mitglieder sind.

7 zugrundeliegende Schengener Abkommen wurde im Juni 1985 in der Stadt Schengen (Luxemburg) von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichnet. Heute gibt es 26 Schengen-Staaten, davon 22 EU-Länder sowie Island, Norwegen, Schweiz und jetzt Liechtenstein. Die nicht zum Schengenraum gehörenden EU-Staaten sind Bulgarien, Großbritannien, Irland, Rumänien und Zypern. Niederlande Familienzusammenführung Als 2009 ein massiver Missbrauch der Familienzusammenführung insbesondere durch Somalier festgestellt worden war, ergriff der Immigratie- en Naturalisatiedienst (IND) Gegenmaßnahmen. Dazu gehörten z.b. intensive Anhörungen des Nachzugbewerbers in Auslandsvertretungen und die Entsendung von IND-Personal in Vertretungen, in denen vermehrt Anträge gestellt wurden (u.a. Addis Abeba). Auch waren per Videokonferenz Befragungen durch IND-Mitarbeiter in den Niederlanden möglich. Zudem wurden Angaben des anerkannten Flüchtlings in seinem Asylverfahren hinzugezogen. Hatte er auf entsprechende Fragen nichts von Angehörigen im Heimatland gesagt, nimmt der IND an, es gibt dort keine Nachzugsberechtigte. Auf diese Maßnahmen führt die Behörde zurück, dass in den ersten Monaten des Jahres 2011 nur noch 10 Prozent der Anträge auf Familienzusammenführung genehmigt wurden. Dies entspricht 2011 rd. 30 Personen gegenüber im Vorjahr rd. 190 pro Monat. Rückkehrhilfen für mazedonische Staatsangehörige gestrichen Um Missbrauch zu verhindern, erhalten abgelehnte mazedonische Asylbewerber seit dem kein Geld mehr für die freiwillige Rückkehr. Zuvor bekamen sie bis zu 500. Allerdings werden Rückkehrwilligen bei Bedarf weiterhin Kosten für die Heimreise und für ein Passersatzdokument erstattet. Rumänien Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber Rumänien verfügt seit Anfang Oktober 2011 über eine sechste Aufnahmeeinrichtung. Sie liegt in der südrumänischen Stadt Giurgiu und hat eine Kapazität für 100 Personen. Die anderen Aufnahmeeinrichtungen in Bukarest, Galati, Radauti, Maramures und Timisoara verfügen über insgesamt 820 Plätze, von denen im Oktober 2011 etwa die Hälfte belegt war. In allen Einrichtungen erhalten die Asylbewerber 2 neben Unterkunft auch Verpflegung und erforderliche medizinische Betreuung. Überdies wird dort ihr Asylverfahren durchgeführt. In Timisoara besteht ferner ein Notaufnahme- Transitlager mit 200 Plätzen. Das rumänische Innenministerium führt dies zusammen mit UNHCR und IOM. Dort werden Flüchtlinge aus unsicheren Drittstaaten z.b. äthiopische und somalische Flüchtlinge aus dem Jemen, Eritreer aus Libyen oder Kongolesen aus Zimbabwe zur Vorbereitung eines Resettlements für längstens sechs Monate aufgenommen. Vereinigtes Königreich Rückführungen nach Cote d Ivoire Im Oktober 2011 wurden die Rückführungen auch begleitete nach Cote d Ivoire (Elfenbeinküste) wieder aufgenommen. Sie erfolgen per Flug über oder in die Hauptstadt Abidjan. Die UK Border Agency sieht eine deutlich verbesserte Sicherheitslage seit der legalen Machtübernahme durch den neuen Präsidenten Alassane Ouattara und der Festnahme des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo im April Die neuen Sicherheitskräfte von Ouattara sorgten für Sicherheit in Abidjan sowie im Binnenland, auch wenn fehlende effektive Polizeiarbeit Anlass zu Sorge gebe und von Reisen in die westlichen Regionen Dix-Huit Montagnes, Haut-Sassandra, Moyen- Cavally und Bas-Sassandra abzuraten sei. Der UNHCR teilt anscheinend die britische Sicht einer grundsätzlich verbesserten Sicherheitslage. Er hat mit der Unterstützung freiwilliger Rückkehrer begonnen. 3 Dr. Roland Bell, M.A.* 4* 2 Seit März 2011 kommen insbesondere Asylsuchende aus Nordafrika verstärkt nach Rumänien. Der Migrationsweg führt häufig über die Route Türkei Griechenland Albanien Serbien. 3 S. UNHCR, Presseerklärung v * Unter Verwendung von Informationen der Referate 211 und 433-Gasim. 7

8 COI Service, Syria. Anti-government protests. Background information and an update on the current situation, London , 27 S. weist hin auf Veröffentlichungen des Bundesamtes Informationen des Bundesamtes Ägypten Die ägyptische Parteienlandschaft vor den Parlamentswahlen im November 2011 Stand: November 2011 Hrsg.: Bundesamt, 412 EU-Kommission, Mitteilung an das Europäische Parlament (...) über verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich. Eine EU-Agenda für weitergehende Teilung der Verantwortung und mehr gegenseitiges Vertrauen, Brüssel Die Redaktion Informationen hierzu über IVS-Telefon: 0911/ IVS-Fax: 0911/ weitere Ausarbeitungen Migrationsbericht 2010 Stand: 2011 Hrsg.: Bundesamt, 222 Das Integrationspanel. Ergebnisse einer Längsschnittstudie zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit von Integrationskursen (Forschungsbericht 11) Stand: Dezember 2011 Hrsg.: Bundesamt, 22 Veröffentlichungen anderer BMI, Bericht der Bundesrepublik an die Europäische Kommission: EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 Integrierte Maßnahmenpakete zur Integration und Teilhabe der Sinti und Roma in Deutschland, BReg. Aufenthalt von verurteilten Attentätern des Sivas- Massakers in Deutschland, BT-Drs. 17/7766 Flughafenverfahren und Unterbringung am Flughafen Berlin Brandenburg International Willy Brandt, BT-Drs. 17/8218 Bundesasylamt Wien Russische Föderation Republik Tschetschenien. Bericht zum Forschungsaufenthalt ( ), Dezember 2011 Demnächst lesen Sie: Die Roma - Ein Überblick unter besonderer Berücksichtigung Südosteuropas Freies Wiederaufgreifen: Voraussetzungen und Grenzen der behördlichen Verpflichtung zur Sachentscheidung Impressum Entscheiderbrief Ausgabe: 1/ Herausgeber: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ISSN Anschrift: Redaktion Entscheiderbrief Nürnberg Tel.: 0911/ Fax: 0911/ ee-brief@bamf.bund.de Internet: Redaktion: Dr. Roland Bell, RL 411 (verantw. Leiter) Bernd Emtmann, 420 Wolfgang Heindel, 421 Maria Schäfer, 412 Martina Todt-Arnold, 413 Josef Wiesend, 424 Turnus: monatlich; Redaktionsschluss jeweils der 15. eines Monats (Änderungen nach Bedarf) Vertrieb: Doris Tanadi, 410 Layout: Petra Schiller, 410 Druck: Bonifatius GmbH Druck-Buch-Verlag Auflage: 1250 Exemplare Besondere Hinweise: Nachdruck und Nutzung nur nach Zustimmung des Herausgebers mit Quellenangabe und Belegexemplar. Kein Anspruch auf Veröffentlichung oder Manuskriptrückgabe.

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