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1 Landtag Mecklenburg-Vorpommern 7. Wahlperiode Finanzausschuss Ausschussdrucksache 7/35-1 Ausschussdrucksache ( ) Inhalt Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am zu der Unterrichtung durch den Landesrechnungshof Sonderbericht Kommunale Sozialausgaben - Drucksache 7/128 - hier: 3. Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern 4. Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern 5. Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V.

2 Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern, Bertha-von-Suttner-Str. 5, Schwerin Landtag Mecklenburg-Vorpommern Finanzausschuss Herrn Vorsitzenden Bernhard Wildt Schwerin Haus der Kommunalen Selbstverwaltung Bertha-von-Suttner Straße Schwerin Telefon: (03 85) Telefax: (03 85) Ihr Ansprechpartner: Matthias Köpp Durchwahl: (03 85) Matthias.koepp@landkreistag-mv.de Unser Zeichen: To/Kr Schwerin, den 22. Februar 2017 Öffentliche Anhörung zum Sonderbericht "Kommunale Sozialausgaben Sehr geehrter Herr Vorsitzender Wildt, ich danke Ihnen für die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zum Sonderbericht Kommunale Sozialausgaben. Gern kommen wir dieser Einladung nach. Für den Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern wird Frau Anka Topfstedt an der Anhörung teilnehmen. Zu den von Ihnen übersandten Fragen nehmen wir wie folgt Stellung: Zu Ziffer 1: Der Sozial- und Jugendhilfebereich der Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern nimmt seine Aufgaben trotz der geringsten Personalausgaben der ostdeutschen Flächenländer ebenso gut wahr, wie die anderen ostdeutschen Bundesländer. Gleichwohl ist die Aussage des Berichts unter Ziffer 4 auf Seite 2 (vgl. auch S. 30 Ziffer 71), dass die unterdurchschnittlichen Personalausgaben im Sozialbereich angeblich Ausdruck einer Prioritätensetzung der Kommunen seien, irreführend. Die Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern haben alle auf Grund der Landkreisneuordnung unter defizitären Haushalten Organisationsuntersuchungen vornehmen lassen, welche durch das Land finanziert wurden. Diese waren im Schwerpunkt auf die Sozialbereiche konzentriert. Die Personalbemessungen für diese Bereiche sind somit durch Institute wie z. B. Consens oder KGSt erarbeitet worden. Kommunale Gebietskörperschaften sind angesichts ihrer Haushaltslage an diese Organisationskonzepte gebunden. Die Beantwortung der Frage, ob mit den zusätzlichen Prüfrechten des Landesrechnungshofes mit einer Verbesserung von Effizienz und Effektivität bei den Sozialverbänden zu rechnen ist, hängt von der Zielrichtung der zusätzlichen Prüfungsrechte ab. Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e.v. Haus der kommunalen Selbstverwaltung Bertha-von-Suttner-Str Schwerin Internet: Bankverbindung: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin (BLZ ) Kto.-Nr SWIFT-BIC: NOLADE21LWL IBAN: DE

3 Sollen Prüfmängel der kommunalen Prüfungsämter behoben werden? Oder geht es um die zwischen Landkreisen und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege verhandelten Leistungen und Entgelte? Sind die Kalkulationsdarlegungen der Leistungserbringer nicht transparent genug? Um eine weitere Bewertung der Frage vorzunehmen, ob eine Erweiterung der Prüfrechte des Landesrechnungshofs sinnvoll ist, sollte daher zuerst die Intention dieser zusätzlichen Aufgabe definiert werden. Wir haben das Einsetzen des Landesrechnungshofes als zusätzliche Prüfbehörde nicht als Kritik an der Arbeit der Kommunalen Prüfungsämter verstanden, sondern als Korrektiv für die Effizienz und Effektivität der Sozialverbände. Hier stellt sich die Frage, ob hierfür die Prüfrechte des Landesrechnungshofes erweitert werden müssen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat mit dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII MV) die sog. Kooperative Fachaufsicht eingeführt. Diese Fachaufsicht, die zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Gleichstellung gehört, arbeitet seit dem mit den Landkreisen, kreisfreien Städten und Träger der freien Wohlfahrtspflege vertrauensvoll zusammen. Die Kooperative Fachaufsicht ist durch fachliche Hilfestellungen und regelmäßige Beratungen mit den Sozialhilfeträgern und den Leistungserbringern verbunden. Sie nimmt an den Dienstberatungen der Sozialämter ebenso als Gast teil wie an Verhandlungen der Sachverständigenkommission nach dem Landesrahmenvertrag gemäß 76 SGB XII. Die Kooperative Fachaufsicht leitet eine Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, in der sowohl Vertreter der Sozialhilfeträger als auch der Träger der freien Wohlfahrtspflege mitarbeiten. Somit ist seit dem eine Regulierungsmöglichkeit des Landes zur Effizienzsteigerung und Transparenzerhöhung gegeben. Da die Kooperative Fachaufsicht erst seit einem Jahr besteht, sind die Ergebnisse im Sonderbericht Kommunale Sozialausgaben noch nicht erfasst, sondern werden sich erst künftig zeigen. Wir gehen jedoch von einem positiven Effekt auf die Steuerungsmöglichkeiten des Landes im Hinblick auf die Effizienz und Effektivität der Sozialverbände aus. Es wird somit keine Notwendigkeit der Erweiterung der Prüfrechte durch den Landesrechnungshof gesehen. Sollte diese jedoch weiter angedacht sein, stellen wir die Frage, an welcher Stelle die Prüfergebnisse der Kommunalen Prüfungsämter als mangelhaft angesehen werden. Aus unserer Sicht wird die Aufgabe durch die Kommunalen Prüfungsämter ohne Beanstandung durchgeführt. Eine Aufgabenverlagerung auf Landesebene führt zu keiner Verbesserung der Qualität der Prüfergebnisse, jedoch zu einer Kostensteigerung beim Land. Die Prüfung der genannten Fälle erfordert Personal, das sich sowohl im Sozialbereich, als auch in der Doppik auskennt. Darüber hinaus sind tiefgreifende Kenntnisse über die Vertragsregelungen der Sozialgesetzbücher IX, XI und XII erforderlich. Nicht zuletzt müssen alle Einzelverhandlungen zwischen den Leistungserbringern und den Landkreisen im Sozialbereich auf ihre Rechtmäßigkeit und ihre Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Personal mit dieser Qualifikation ist auf dem Arbeitsmarkt zurzeit schwer verfügbar. Daher könnte der Landesrechnungshof dieses allenfalls zu Lasten bereits bestehender kommunaler Prüfungsämter aufbauen. Inhalt und Qualität der Prüfung blieben dagegen unverändert. 2

4 Sollten Prüfdefizite bei den Kommunalen Prüfungsämtern vorliegen, wäre es der deutlich bessere Weg, diese Mängel aufzuzeigen und die Arbeit der Kommunalen Prüfungsämter zu stärken. Zu Ziffer 2 a/b: Im Rahmen der Änderung der Buchungssystematik in den Landkreisen und kreisfreien Städten von der Kameralistik auf die Doppik ist versucht worden, eine einheitliche Buchungssystematik bei den Kommunen zu etablieren. Ziel war die Vereinheitlichung der Produktpläne, um eine Vergleichbarkeit zu erreichen. Die hierfür zwischen dem Land und den Kommunen eingerichtete Arbeitsgruppe konnte sich darauf verständigen, dass im Produktrahmenplan die Produktgruppen (3-Steller) ab dem einheitlich festgelegt werden und ab dem die Produkte (5-Steller). Eine hinreichende Voraussetzung für eine plausible Statistikmeldung liegt daher vor. Uns ist keine einzige Statistik bekannt, welche die Realität vollständig und fehlerfrei abbildet. Eine solche Forderung ist daher unerfüllbar und würde außerdem zu erheblichem bürokratischem Aufwand führen. Das Wesen einer Statistik ist vielmehr, Unterschiede oder Gemeinsamkeiten darzustellen. Jede statistische Darstellung bedarf jedoch in der Regel einer weiteren Erläuterung, um eventuelle Besonderheiten zu erklären. In seiner Stellungnahme hat ein Landkreis eine nachvollziehbare Erklärung zu der Statistik abgegeben. Insofern liegt eine Statistik in hinreichender Qualität vor. Zu Ziffer 3 a/b: Die Landkreise und kreisfreien Städte erfassen bereits seit 2008 unter finanzieller Ausstattung des Sozialministeriums mithilfe der GEBIT Münster GmbH jährlich die Fallkosten nach einzelnen Hilfearten in der integrierten Berichterstattung in Mecklenburg-Vorpommern (IB M-V). Dies lässt nicht nur einen landesinternen Vergleich zu, sondern kann unter Berücksichtigung der Sozialstruktur auch mit anderen IB-Bundesländern (Thüringen / Niedersachsen) erfolgen. Es ist jedoch zu beachten, dass im Jugendhilfebereich und bei der Erfassung von Fallzahlen und Kosten besondere Anforderungen an den Datenschutz gelten. Darüber hinaus wird es für den Einzelfall immer wieder individuelle Hilfebedarfe geben, die im Rahmen des Rechtsanspruches berücksichtigt werden müssen. Diesen Anspruch kann der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch sein Controlling als Steuerungsinstrument sichern. Eine landesweite Datenbank für Jugendämter wäre sofern dies datenschutzrechtlich möglich ist - insoweit hilfreich, dass sie alle Informationen zu Einrichtungsprofilen enthält. Diese könnte mit dem Kommunalen Sozialverband als Landesjugendamt und Betriebserlaubnisbehörde erarbeitet werden. Der finanzielle und personelle Aufwand zum Erstellen und Pflegen einer derartigen Datenbank wäre im Vorfeld zu prüfen und zu untersetzen. Eine landeseinheitliche Datenbank über die jeweils geltenden Entgeltsätze verbunden mit dem jeweiligen dahinterstehenden Leistungsangebot könnte innerhalb des Landes gewährleisten, dass individuell am Hilfefall Angebote im Bereich der stationären Hilfen abgeklärt werden könnten. Des Weiteren wäre das Spektrum des jeweiligen spezifischen Angebotes zu berücksichtigen und darzustellen. Die Entgelte sind der jeweiligen Leistung auch weiterhin leistungsgerecht und individuell zu verhandeln. Hierbei könnte man sich am bereits erfolgreich angelaufenen Projekt SoJus des Landkreises Vorpommern-Greifswald orientieren, mit dem intern 3

5 spezifische Angebote und Entgeltsätze der freien Träger verglichen und sofort gebucht werden können. Dies ermöglicht eine Abwägung in Bezug auf das passende Angebot, Qualität aber auch Wirtschaftlichkeit, sodass eine effizientere Auswahl der Hilfe durch ein Controllinginstrument unterstützt wird. Verwiesen wird an dieser Stelle nochmals auf die unterschiedliche Zählweise (Modell Fall = Kopf und Fall = Hilfe). Die Erwiderung des Landesrechnungshofes ist an dieser Stelle bspw. nicht korrekt, da der Landkreis Vorpommern-Rügen zum Zeitpunkt der damaligen Prüfung über keine Software verfügte (vgl. Ziffer 204). Nachfolgend beispielhaft ein Vergleich der unterschiedlichen Modelle: Modell Fall = Kopf Für 1 Kind fallen pro Jahr Heimerziehungskosten in Höhe von ,70 und Kosten für den/die Integrationshelfer/in in der Schule in Höhe von ,20 an. Ergebnis: ,90 = Kopf Nach diesem Modell ergäben sich mithin durchschnittlich ,90 je Empfänger/in unter 18 Jahren. Modell Fall = Hilfe Anhand des vorher geschilderten Sachverhaltes: ,70 = Hilfe ,20 = Hilfe Nach diesem Modell wiederum würden sich durchschnittlich ,45 je Empfänger/in unter 18 Jahren errechnen. Zu Ziffer 3c: Bei der Kinder- und Jugendhilfe weisen die beiden kreisfreien Städte bezogen auf alle Einwohner unter 21 Jahren erhebliche höhere Ausgaben als die Landkreise auf. Der Erklärungsansatz, dass die kreisfreien Städte das Umland mitversorgen würden, geht jedoch völlig fehl (vgl. S. 81 Ziffer 195 und S. 84; Ziffer 202). Zwar haben die Landkreise Nordwestmecklenburg und Rostock, die an Schwerin und Rostock grenzen, durchschnittlich die niedrigsten Ausgaben in diesem Bereich, allerdings hat der Landkreis Ludwigslust-Parchim die höchsten durchschnittlichen Ausgaben der Landkreise, obwohl er ebenfalls an die Landeshauptstadt Schwerin grenzt. Zudem liegen die Ausgaben in den Landkreisen Rostock und Nordwestmecklenburg nur um 39 bzw. 37 Euro unter dem Durchschnitt der Landkreise, die an keine kreisfreie Stadt grenzen. Die Ausgaben in Rostock und Schwerin überschreiten diesen Durchschnitt dagegen um 401 Euro. Somit könnte der Erklärungsansatz, auf den die Gutachter verweisen, allenfalls 10 % der Mehrausgaben von Schwerin und Rostock erklären, jedoch nicht die übrigen 90 %. Zu Ziffer 4: In Bezug auf die niedrigen Kosten der Förderung von Kindern und Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in M-V im Vergleich zum Bundesdurchschnitt besteht aus Sicht des Landesrechnungshofes weiterer Klärungsbedarf ( S. 91/Ziffer 226). Vor dem Hintergrund, dass es bundesweit unterschiedliche Beteiligte bei der Finanzierung gibt, deren Beteiligungsanteil sich auch noch von Bundesland zu Bundesland unterscheidet, wird eine solide statistische Erfassung unmöglich bleiben. Die Darstellung lässt daher offen, ob alle Finanzierungsströme für die Kindertageseinrichtungen berücksichtigt wurden. Durch die 4

6 bundesweit unterschiedlichen Finanzierungen in der Kinderbetreuung ist auch keine Vergleichbarkeit gegeben. Wir teilen nicht die Auffassung in Ziff. 218 des Gutachtens, dass aufgrund hoher Betreuungsquoten in Mecklenburg-Vorpommern eine Unterzeichnung der Fallkosten nahe liegt. Nach dem Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme 2015 der Bertelsmann Stiftung ergibt sich bei den dreijährigen Kindern bis zum Schuleintrittsalter für Mecklenburg-Vorpommern die schlechteste Betreuungsquote aller Bundesländer. Bei den unter 3-Jährigen nimmt Mecklenburg- Vorpommern den fünftletzten Platz aller Bundesländer ein und liegt damit im unteren Drittel. Zu Ziffer 5: Zur Einführung eines einheitlichen Hilfeplanverfahrens wird auf das Projekt verwiesen, dass der Kommunale Sozialverband im Auftrag des Sozialministeriums durchführt. Mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes bestehen nunmehr gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des Hilfeplanverfahrens. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der WHO orientiert (vgl. 118 SGB IX neu). Die bisher in M-V verwendeten unterschiedlichen Verfahren sind hierfür überwiegend nicht ausreichend bzw. noch nicht hinreichend angepasst. Ziel des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist es daher ein einheitliches Hilfeplaninstrument zügig zu implementieren, welches den gesetzlichen Anforderungen entspricht und gleichfalls den individuellen Bedarf örtlicher Besonderheiten der Sozialhilfeträger vor Ort berücksichtigt. Seit September letzten Jahres ging das Land auf die Sozialhilfeträger und den Kommunalen Sozialverband M-V informierend sowie vorabstimmend zu und stellt nunmehr für das Projekt einheitliche Hilfeplanung, welches im Jahr 2017 durchgeführt werden soll, finanzielle Mittel in Höhe von ,00 EUR zur Verfügung. Zu Ziffer 6-10: Die Frage 6 richtet sich an den Landesrechnungshof bzw. an die Gutachter und kann daher von uns nicht beantwortet werden. Die Fragen 7-10 richten sich ebenfalls an den Landesrechnungshof. Zu Ziffer 11: Wir begrüßen, dass der Landesrechnungshof seinen Bericht zu den Kommunalen Sozialausgaben vorgelegt hat. Gleichwohl möchten wir Folgendes anmerken: Mit Verwunderung nehmen wir zur Kenntnis, dass der finanzielle Problemdruck im Sozialbereich laut Sozialbericht aus den zu geringen kommunalen Steuereinnahmen resultiert. Hier stellt sich die Frage, welche Steuereinnahmen die Landkreise eruieren wollen, um ihre Einnahmesituation zu verbessern. (S. 31/32 Ziffer 77) Die höheren Ausgaben je Einwohner lassen sich einerseits durch höhere Falldichten plausibel erklären, da Mecklenburg-Vorpommern das Bundesland mit der höchsten Arbeitslosigkeit, dem geringsten Einkommen und der geringsten Wirtschaftsleistung ist (S. 3 Punkt 1) Darüber hinaus mahnt der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern seit Jahren an, dass ein Vergleichswert je Einwohner mit anderen Bundesländern nur bedingt heranziehbar ist, da Mecklenburg- 5

7 Vorpommern eine geringere Einwohnerzahl hat als andere Bundesländer und somit der Satz je Einwohner deutlich höher liegt als in den Vergleichsländern. Darüber hinaus müssen die untersuchten Ausgaben auch immer mit den wahrgenommen Aufgaben verglichen werden. Dies ist mit anderen Bundesländern nur bedingt möglich. Der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern unterstützt die Auffassung, des Berichts auf Seite 4, 2. Absatz: Die Kinder- und Jugendhilfe kann nicht losgelöst von den anderen sozialen Problemen gesehen werden. Hier ist der Zusammenhang mit anderen Sozialleistungen zu sehen. Der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern hätte sich hier eine deutlichere Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten, die systemübergreifend sind, gewünscht. Der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die Forderung des Landesrechnungshofes Mecklenburg-Vorpommern an das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Sozial- und Jugendhilfebereich des Landes zu überprüfen und auszubauen bzw. neu zu schaffen (S. 7, Ziffer 8). Nach 85 Abs. 1 Ziff. 1 und 8 des SGB VIII ist dies die Aufgabe des Landes. Der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern fordert hier eine stärkere Umsetzung dieser Aufgabe. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten. Wir begrüßen, dass der Landesrechnungshof seinen Bericht zu den Kommunalen Sozialausgaben vorgelegt hat. Der Bericht zeigt finanzielle Belastungen im Sozialbereich, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Sozialleistungsträger ganz überwiegend getragen werden müssen. Die finanziellen Belastungen korrelieren mit den sonstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in unserem Land (niedrige Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit und geringe Wirtschaftsleistung im Vergleich zu den anderen Bundesländern). Die Forderungen nach Transparenz und Vergleichbarkeit sind auch von den Kommunen in der Vergangenheit aufgegriffen worden und in Zusammenarbeit mit dem Innen- und Sozialministerium in Projekten umgesetzt worden. Jedoch finden diese Bestrebungen im Datenschutz, individuellen Leistungsansprüchen, der kommunalen Buchungssystematik Doppik und nicht zuletzt in der kommunalen Selbstverwaltung ihre Grenzen. Eine Erweiterung der Prüfrechte des Landesrechnungshofes wird von uns als nicht notwendig angesehen, da das Land als Kooperative Fachaufsicht seit dem den Kommunen fachlich versiert zur Seite steht. Handlungsbedarfe sehen wir insbesondere im Bereich Kindertagesförderung und der Fort- und Weiterbildung im Sozial- und Jugendhilfebereich und in der Erarbeitung systemübergreifender Lösungsansätze. Wir danken für die Möglichkeit der Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen Matthias Köpp Geschäftsführendes Vorstandsmitglied 6

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