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1 Informationen zum Thema finden Sie im Internet unter: Beitrag (Webcode 103)

2 Beitragsbescheid Der Beitragsanspruch entsteht, sobald im Umlagejahr Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt werden bzw. eine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen wurde. Zur Verwirklichung des Anspruchs müssen jedoch die Beiträge bei den Beitragspflichtigen angefordert werden. Dies geschieht mit dem Beitragsbescheid. Dieser ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Allerdings müssen alle Angaben enthalten sein, die eine Nachprüfung durch den Unternehmer ermöglichen. Weiterhin sollte erkennbar sein, bis zu welchem Fälligkeitstermin der Beitrag einzuzahlen ist. Ein Beitragsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung (Webcode 317)

3 Basis- und Strukturumlage Ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben muss das Umlagesoll durch Beiträge aufgebracht werden. Bei der Basis- und Strukturumlage handelt es sich um den Beitrag des Unternehmens zur Eigenumlage der Berufsgenossenschaft. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. Der Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: Beitrag = Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 1000 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Beitragsberechnung (Webcode 108)

4 Basis- und Strukturumlage Sämtliche relevanten Faktoren für die Beitragsberechnung sind unter dem Punkt zu 1. Basisund Strukturumlage im Beitragsbescheid Seite 2 aufgeführt. Erklärungen sind auf Seite 3 des Bescheides enthalten. Der Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: Beitrag = Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 1000

5 Basis- und Strukturumlage Als erster Faktor wird in den nächsten Folien das Arbeitsentgelt erklärt. Die Meldung des Arbeitsentgeltes erfolgt seit dem über die neue elektronische Entgeltmeldung (digitaler Lohnnachweis) und für die Kalenderjahre 2016 und 2017 noch parallel über den Lohnnachweis. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Lohnnachweis (Webcode 109) Neues UV-Meldeverfahren (Webcode 2537)

6 Lohnnachweis Jedes Mitgliedsunternehmen wird zum Jahresende an die Meldung der Arbeitsentgelte mittels Lohnnachweis aufgefordert. Diese gehen dann als Faktor in die Beitragsberechnung ein. Im Lohnnachweis müssen alle Arbeitnehmer erfasst werden, die im Kalenderjahr beschäftigt waren. Hierzu zählen auch Aushilfen und ausgeschiedene Mitarbeiter. Fehlanzeige Wurden im Kalenderjahr keine Personen - auch keine Aushilfen - beschäftigt, ist im übersandten Lohnnachweisformular das Feld Fehlanzeige zu kennzeichnen bzw. in der Meldung über das Extranet die Lohnsumme mit 0 zu beziffern. Arbeitsstunden In der Spalte Arbeitsstunden können sie zur Ermittlung der Stundenzahl auf den Vollarbeiterrichtwert abstellen. Dieser wird jährlich durch die Bundesregierung berechnet und beträgt für das Jahr Stunden pro vollbeschäftigten Arbeitnehmer. In der Regel werden die Stundenwerte vom Lohnprogramm selbst ermittelt. Der Stundenwert ist nicht für die Berechnung der Beiträge relevant, sondern dient einer statistischen Erhebung. Er unterliegt keiner Prüfung durch die SV-Prüfer. Abgabetermin Der gesetzliche Termin zur Abgabe des Lohnnachweises ist der Bis dahin nicht gemeldete Lohnsummen werden geschätzt. Außerdem hat die BGHM die Möglichkeit auf Grund fehlender Lohnnachweise ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Entgelte nicht pflichtversicherter Personen Im Lohnnachweis werden die Entgelte von Unternehmern, Inhabern bzw. unternehmerähnlich tätigen Personen, die bei der BGHM nicht pflichtversichert sind, nicht erfasst. (siehe hierzu auch die Ausführungen zum Thema Kreis der versicherten Personen )

7 Veranlagung zu mehreren Tarifstellen Sollte das Unternehmen zu mehreren Tarifstellen veranlagt sein, so muss jeder Arbeitnehmer mit seinem Entgelt der Tarifstelle zugeordnet werden, in deren Bereich er hauptsächlich tätig ist. Dienen Arbeitnehmer mehreren Unternehmensteilen, wird das Entgelt der Tarifstelle zugeordnet, die den arbeitsmäßigen Schwerpunkt im Unternehmen bildet (Gefahrtarif Teil IV). Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Lohnnachweis (Webcode 109)

8 Lohnnachweis über das Extranet einreichen Die schnellste und sicherste Möglichkeit der Übermittlung des gesetzlich geforderten Lohnnachweises besteht über das Extranet: Sie haben die Möglichkeit, das Formular online auszufüllen und Zwischenstände abzuspeichern. Der Versand per Post entfällt. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Das Extranet (Webcode 21) Unternehmenszugang beantragen (Webcode 2149)

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10 Änderung der Meldeverfahren Ab dem wird das bisherige Lohnnachweisverfahren durch das neue UV- Meldeverfahren ersetzt. Für eine Übergangszeit - bis Ende muss daneben der bewährte summarische Jahreslohnnachweis der Unternehmer (als Papierlohnnachweis oder im Extranet) beibehalten werden, um für die elektronische Lösung eine ausreichende Erprobungsphase zu gewährleisten. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Neues UV-Meldeverfahren (Webcode 2537) Neues UV-Meldeverfahren (Webcode d981926)

11 Besondere Jahresmeldung Unfallversicherung Seit dem ist jeder Unternehmer verpflichtet, eine gesonderte Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) für jeden Arbeitnehmer abzugeben. Diese UV- Jahresmeldung ist ausschließlich für den Prüfdienst der Rentenversicherung bestimmt und nicht Grundlage für die Beitragsberechnung zur Unfallversicherung. Nähere Informationen zur UV- Jahresmeldung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung ( Stichwort Jahresmeldung zur Unfallversicherung ). Lohnnachweis durch elektronische Datenübertragung Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden wie bisher mit einem jährlichen Lohnnachweis zu melden. Dieser Lohnnachweis ist ab jeweils bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Neu ist der verpflichtende Stammdatenabgleich als Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung. Hierdurch wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Neues UV-Meldeverfahren (Webcode 2537) Neues UV-Meldeverfahren (Webcode d981926)

12 Elektronischer Lohnnachweis Online-Datenübertragung Das ab dem geltende neue UV-Meldeverfahren sieht zukünftig (ab ) ausschließlich eine elektronische Übermittlung der Daten vor. Zertifizierung der Entgeltprogramme Die Entgeltabrechnungsprogramme und die Ausfüllhilfe wurden durch die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) geprüft und anschließend zertifiziert. Persönliches Identifikationskennzeichen (MNR-PIN) Die PIN wird immer in Kombination mit der Mitgliedsnummer (MNR) und der Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers (BBNRUV) genutzt und muss in den Stammdaten UV im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegt sein. Stammdatenabgleich ab Der Zugang zum Stammdatendienst steht ab dem zur Verfügung. Quittierungsdatei Die Quittierungsdatei enthält bei mehrfach veranlagten Betrieben die Summen für jede Gefahrtarifstelle. Bei jeder Änderung wird ein Beleg mit dem aktuellen Datum angelegt.

13 Elektronischer Lohnnachweis Beispiel einer Quittierungsdatei.

14 Basis- und Strukturumlage Als zweiter Faktor wird in den nächsten Folien die Gefahrklasse erklärt. Diese wird im Beitragsbescheid nicht festgestellt, sondern nur aus dem Veranlagungsbescheid zitiert. Grundlage ist der ab gültige Gefahrtarif der BGHM.

15 Gefahrtarif Zweck des Gefahrtarifs ist die gerechte Verteilung der Lasten nach Gefährdungsrisiken. Hierzu werden Gefahrengemeinschaften gebildet. Jede Berufsgenossenschaft ist gesetzlich verpflichtet, einen Gefahrtarif aufzustellen ( 157 Sozialgesetzbuch VII). Der Gefahrtarif hat eine maximale Geltungsdauer von 6 Jahren. Er ist nach Tarifstellen zur Bildung von Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken gegliedert. Die den Tarifstellen zugeordneten Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Der Gefahrtarif wird als autonomes Recht von der Vertreterversammlung beschlossen und muss von der Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt) genehmigt werden. Aufbau des Gefahrtarifs Teil I Vorbemerkungen Teil II Sonstige Bestimmungen legt die Eingruppierung eines Unternehmens zu den Tarifstellen fest, regelt die Festsetzung von Gefahrenklassen Unterscheidung von Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmen regelt Veranlagung von fremdartigen Nebenunternehmen Teil III Unternehmenszweige und Gefahrenklassen Tabelle mit den einzelnen Tarifstellen, den zugehörigen Unternehmenszweigen und die errechnete Gefahrklasse Teil IV Zuordnung der Entgelte zu den Tarifstellen regelt Zuordnung in besonderen Fällen a) bei Veranlagung eines Unternehmens bei mehreren Tarifstellen b) Tätigkeit eines Versicherten in mehreren technischen Unternehmenszweigen eines Unternehmens

16 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Allgemeines zum Gefahrtarif und gesetzliche Grundlagen (Webcode 884) Berechnung der Gefahrenklassen (Webcode 884) Gefahrtarif 2013 (Webcode 104)

17 Berechnung der Gefahrenklassen Die Gefahrenklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet ( 157 Abs. 3 SGB VII). Dabei bilden die Zahlen des sogenannten Beobachtungszeitraums (i. d. R. 4 Jahre) die Berechnungsgrundlage. Diese Berechnung erfolgt für die verschiedensten Gewerbezweige in der Zuständigkeit der BGHM (derzeit ca. 150 sogenannte Unterbeobachtungen). Anschließend werden die Gewerbezweige zu Gefahrengemeinschaften (Tarifstellen) zusammengefasst. Zu Gefahrengemeinschaften können zusammengefasst werden: a) Unternehmen mit technologisch gleicher oder ähnlicher Art oder b) gleiche oder ähnliche Gefährdungsrisiken (Bsp. Tarifstelle 08) Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Berechnung der Gefahrenklassen (Webcode 884)

18 Beispielrechnung: Gefahrtarifstelle Formel siehe vorhergehende Folie x = 1,8210 (Belastungsziffer) = gerundet 1,82 (Gefahrklasse)

19 Gefahrtarif 2013 Seit dem gibt es einen einheitlicher Gefahrtarif für alle Mitgliedsbetriebe der BGHM. Insgesamt bestehen nur noch 9 Tarifstellen (Gefahrengemeinschaften). Diese Tarifstellen entstanden durch die Zusammenfassung von gleichen oder vergleichbaren Gewerbezweigen u n d von verschiedenen Gewerbezweigen mit ähnlichem Risiko (unabhängig der Branche). Die Tarifstelle für den kaufmännischen und verwaltenden Teil im Bereich der MMBG, HBG und HWBG wurde aufgelöst. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung der Vertreterversammlung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) der BGHM. Im Übrigen ist es nicht zwingend vorgeschrieben, dass eine solche Tarifstelle im Gefahrtarif enthalten sein muss. Bei den dieser Tarifstelle zugeordneten Tätigkeiten handelt es sich nämlich um eine Hilfstätigkeit für den eigentlichen Betriebszweck und damit um ein Hilfsunternehmen, dessen Lohnsummen immer dem Unternehmensteil zuzuordnen sind, dem die Tätigkeit dient. Der Wegfall der Tarifstelle für den kaufmännischen Teil hat sich bei der Berechnung der Gefahrklassen positiv ausgewirkt. Durch die Gegenüberstellung von Leistungen und Arbeitsentgelt haben sich die Leistungen geringer erhöht als die Arbeitsentgelte und dadurch kommt es zu einer niedrigeren Gefahrklasse. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Gefahrtarif 2013 (Webcode 104)

20 Gefahrtarif 2013 Seit dem gibt es einen einheitlicher Gefahrtarif für alle Mitgliedsbetriebe der BGHM. Insgesamt bestehen nur noch 9 Tarifstellen (Gefahrengemeinschaften). Diese Tarifstellen entstanden durch die Zusammenfassung von gleichen oder vergleichbaren Gewerbezweigen u n d von verschiedenen Gewerbezweigen mit ähnlichem Risiko (unabhängig der Branche). Die Tarifstelle für den kaufmännischen und verwaltenden Teil im Bereich der MMBG, HBG und HWBG wurde aufgelöst. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung der Vertreterversammlung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) der BGHM. Im Übrigen ist es nicht zwingend vorgeschrieben, dass eine solche Tarifstelle im Gefahrtarif enthalten sein muss. Bei den dieser Tarifstelle zugeordneten Tätigkeiten handelt es sich nämlich um eine Hilfstätigkeit für den eigentlichen Betriebszweck und damit um ein Hilfsunternehmen, dessen Lohnsummen immer dem Unternehmensteil zuzuordnen sind, dem die Tätigkeit dient. Der Wegfall der Tarifstelle für den kaufmännischen Teil hat sich bei der Berechnung der Gefahrklassen positiv ausgewirkt. Durch die Gegenüberstellung von Leistungen und Arbeitsentgelt haben sich die Leistungen geringer erhöht als die Arbeitsentgelte und dadurch kommt es zu einer niedrigeren Gefahrklasse. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Gefahrtarif 2013 (Webcode 104)

21 Veranlagung der Unternehmen Ein Unternehmer kann ein oder mehrere verschiedene Unternehmen betreiben. Grundsätzlich hat jedes ein eigenes unfallversicherungsrechtliches Schicksal. Jedes Unternehmen ist dann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erfassen. Es kann jedoch sein, dass die Unternehmen ein und desselben Unternehmers so miteinander verbunden sind, dass sie unfallversicherungsrechtlich als Einheit betrachtet werden müssen. Es handelt sich in diesem Fall um ein sog. Gesamtunternehmen. Die Unternehmensbestandteile werden nach Haupt-, Hilfs- und Nebenunternehmen unterschieden. Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens und verleiht diesem das Gepräge. Es ist nach der Zahl der Beschäftigten der größte Bestandteil. Bei Gleichheit hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten ist die Höhe der Entgeltsummen ausschlaggebend. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile des Gesamtunternehmens, d. h. es werden keine überwiegend eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Nebenunternehmen verfolgen ausschließlich oder überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke, d.h. zu wenigstens 51 % werden Aufträge für Dritte und nicht für die sonstigen Unternehmensbestandteile des Gesamtunternehmens ausgeführt. Zusätzlich muss ein besonderer Arbeitnehmerstamm bestehen, der nicht wechselseitig eingesetzt wird.

22 Veranlagungsbescheid Jedes Unternehmen hat im Dezember 2012 einen Bescheid über die Veranlagung zum Gefahrtarif erhalten. Diesem ist die gültige Tarifstelle und Gefahrklasse zu entnehmen. Bitte prüfen Sie diesen Bescheid. Sofern Zweifel an der Richtigkeit der Veranlagung besteht, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie haben auch die Möglichkeit, nach abgelaufener Frist, einen Widerspruch einzulegen. Sofern sich nach der Prüfung Ihres Rechtsbehelfes eine Änderung zu Ihren Gunsten ergibt, gilt diese jedoch nur für die Zukunft (Beginn des Monats, dem der Widerspruch folgt).

23 Basis- und Strukturumlage Als dritter Faktor geht der Beitragsfuß (auch Umlageziffer genannt) in die Berechnung ein. Der Beitragsfuß errechnet sich aus den Ausgaben der Berufsgenossenschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (dem Umlagesoll) und den Beitragseinheiten. Die Beitragseinheiten errechnen sich aus den gemeldeten Arbeitsentgelten, multipliziert mit den entsprechenden Gefahrklassen der meldenden Unternehmen. Formeln: Beitragsfuß = Umlagesoll x 1000 / Beitragseinheiten Beitragseinheiten = Arbeitsentgelte x Gefahrklasse Hinweis: Der Faktor 1000, mit dem das Umlagesoll multipliziert wird, hat seinen Grund ausschließlich in der Darstellbarkeit des Beitragsfußes. Ansonsten würde sich ein Wert von 0,00xxx ergeben. In der Beitragsformel wird wieder durch dividiert, so dass sich kein Einfluss auf den Beitrag ergibt. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Beitragsberechnung (Webcode 108)

24 Basis- und Strukturumlage Für das Jahr 2015 ergibt sich ein Beitragsfuß von 5,00. Die Berechnung für das Jahr 2015 ergibt sich aus folgenden Werten: Umlagesoll (Eigenumlage): ,79 EUR Beitragseinheiten: ,00 EUR Berechnung: Beitragsfuß = ,79 EUR x 1000 / ,00 Hinweis: Der Faktor 1000, mit dem das Umlagesoll multipliziert wird, hat seinen Grund ausschließlich in der Darstellbarkeit des Beitragsfußes. Ansonsten würde sich ein Wert von 0,00xxx ergeben. In der Beitragsformel wird wieder durch dividiert, so dass sich kein Einfluss auf den Beitrag ergibt. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Beitragsberechnung (Webcode 108)

25 Basis- und Strukturumlage Sämtliche relevanten Faktoren für die Beitragsberechnung sind unter dem Punkt zu 1. Basisund Strukturumlage im Beitragsbescheid auf der Seite 2 aufgeführt. Erklärungen sind auf der Seite 3 des Bescheides enthalten. Der Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: Beitrag = Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 1000 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Beitragsberechnung (Webcode 108)

26 Basis- und Strukturumlage Nach dem im Seminar verwendeten Musterbescheid ergibt sich nach der Formel der vorhergehenden Folie diese Berechnung.

27 Beitragsausgleichsverfahren (BAV) Die individuelle Unfallbelastung des Unternehmens spielt bei der Veranlagung nach dem Gefahrtarif keine Rolle. Damit das tatsächliche Unfallgeschehen im Unternehmen aber trotzdem bei der Beitragsberechnung Berücksichtigung findet, hat der Gesetzgeber das Beitragsausgleichsverfahren (Zuschlag-/Nachlassverfahren) vorgeschrieben ( 162 Abs. 1 SGB VII, 30 der Satzung). Jedem Unternehmen sollen unter Berücksichtigung der meldepflichtigen Versicherungsfälle Zuschläge auferlegt oder Nachlässe gewährt werden. Dadurch soll ein spürbarer, finanzieller Anreiz zu gesteigerter Unfallverhütung gegeben werden. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Beitragsausgleichsverfahren (Webcode 110 und 887) Berechnung des Beitragsausgleichs (Webcode 887)

28 Beitragsausgleichsverfahren (BAV) Die Unfallneulast des einzelnen Unternehmens besteht aus allen Sach- und Geldleistungen im Umlagejahr für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle, die sich im Umlagejahr oder dem davor liegenden Jahr ereignet haben (Beobachtungszeitraum, 30 Abs. 3 der Satzung). Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Beitragsausgleichsverfahren (Webcode 110 und 887) Berechnung des Beitragsausgleichs (Webcode 887)

29 Vorwegprüf- bzw. Belastungsliste Die Vorwegprüfungsliste und die mit dem Beitragsbescheid übersandte Belastungsliste sollten in den Betrieben auf Richtigkeit geprüft werden. Korrekturen in den Vorwegprüflisten sind der zuständigen Bezirksverwaltung entweder schriftlich oder über das Extranet mitzuteilen. Bei Korrekturen der mit dem Beitragsbescheid übersandten Belastungsliste ist dieser vereinfachte Weg leider nicht möglich, da die Liste Bestandteil des Bescheides ist. Hier ist ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid notwendig. Welche Versicherungsfälle im Beitragsausgleichsverfahren nicht berücksichtigt werden, entnehmen Sie bitte der folgenden Folie. Sollten Sie keine Beanstandungen haben, müssen Sie nichts veranlassen.

30 Vorwegprüf- bzw. Belastungsliste Folgende Versicherungsfälle werden im Beitragsausgleichsverfahren nicht berücksichtigt ( 30 Abs.1 der Satzung): A. Wegeunfälle (Unfälle auf den unmittelbaren Wegen zum oder vom Ort der Arbeitstätigkeit), B. nicht meldepflichtige Arbeitsunfälle (Arbeitsunfälle mit einer anschließenden Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Kalendertagen (nicht Arbeitstagen) - ohne Berücksichtigung des Unfalltages), C. Arbeitsunfälle betriebsfremder Personen (z.b. Leiharbeitnehmer, bitte Name und Anschrift des Arbeitgebers angeben) D. Berufskrankheiten Darüber hinaus ist im Falle der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu beachten, dass die Unfallanzeige durch den Verleihbetrieb an dessen zuständige Berufsgenossenschaft eingereicht wird. Leiharbeitnehmer gehören daher nicht auf die Listen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Beitragsausgleichsverfahren (Webcode 110 und 887) Berechnung des Beitragsausgleichs (Webcode 887)

31 Unfallbelastung prüfen Welche Unfälle wurden Ihrem Unternehmen zugeordnet und werden in der nächsten Beitragsberechnung berücksichtigt? Prüfen Sie dies ganz einfach online und tagesaktuell. Praktisch: Auch Einwände können Sie direkt online erheben und deren Bearbeitungsstand einsehen, ein zusätzlicher Schriftwechsel entfällt. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Das Extranet (Webcode 21) Unternehmenszugang beantragen (Webcode 2149)

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34 Eigenbelastungsziffer Die Eigenbelastungsziffer (EBZ) wird aus dem Verhältnis der Unfallneulast des einzelnen Unternehmens zum halben Basis- und Strukturbeitrag errechnet. Die Unfallneulast des einzelnen Unternehmens besteht aus allen Sach- und Geldleistungen im Umlagejahr für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle, die sich im Umlagejahr oder dem davor liegenden Jahr ereignet haben (Beobachtungszeitraum, 30 Abs. 3 der Satzung). Näheres ist in 30 Abs. 4 der Satzung der BGHM geregelt. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Berechnung des Beitragsausgleichs (Webcode 887)

35 Eigenbelastungsziffer Nach dem im Seminar verwendeten Musterbescheid ergibt sich nach der Formel auf der vorhergehenden Folie diese Berechnung.

36 Durchschnittsbelastungsziffer Die Durchschnittsbelastungsziffer (DBZ) wird aus dem Verhältnis der Unfallneulast aller Unternehmen zur Unfallgesamt aller Unternehmen errechnet. Die Unfallneulast besteht aus allen Sach- und Geldleistungen im Umlagejahr für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle, die sich im Umlagejahr oder dem davor liegenden Jahr ereignet haben. Die Unfallgesamtlast setzt sich zusammen aus den Kosten aller zu berücksichtigenden Unfälle unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, die im Umlagejahr Kosten verursacht haben. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Berechnung des Beitragsausgleichs (Webcode 887)

37 Durchschnittsbelastungsziffer Nach dem im Seminar verwendeten Musterbescheid ergibt sich nach der Formel auf der vorhergehenden Folie diese Berechnung.

38 BAV-Satz Der BAV-Satz ist der Prozentbetrag, der auf den Basis- und Strukturbeitrag als Nachlass gewährt oder als Zuschlag erhoben wird. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Berechnung des Beitragsausgleichs (Webcode 887)

39 BAV-Satz Nach dem im Seminar verwendeten Musterbescheid ergibt sich nach der Formel auf der vorhergehenden Folie diese Berechnung.

40 Nachlass / Zuschlag Der Nachlass / Zuschlag in Euro berechnet sich durch Multiplikation der Basis- und Strukturumlage mit dem BAV-Satz.

41 Nachlass / Zuschlag Nach dem im Seminar verwendeten Musterbescheid ergibt sich nach der Formel auf der vorhergehenden Folie diese Berechnung.

42 Höchstnachlass In diesem Beispiel wird davon ausgegangen, dass sich keine im Beitragsausgleichsverfahren zu berücksichtigenden Unfälle ereignet haben (Unfallneulast = 0,00 Euro). Hier sieht man den höchstmöglichen Nachlass, der in dem Berechnungsbeispiel erreicht werden kann. Er beträgt für das Umlagejahr ,9542 % der Basis- und Strukturumlage.

43 Höchstzuschlag Der höchste Vomhundertsatz des Zuschlags ist gleich dem höchstmöglichen Vomhundertsatz des Nachlasses ( 30 Abs. 5 der Satzung). In diesem Beispiel wird von einer sehr hohen Unfallneulast ausgegangen. Es haben sich also entweder sehr viele und/oder teure Unfälle ereignet, die im Beitragsausgleichsverfahren zu berücksichtigenden sind. Hier sieht man, dass der höchstmöglichen Zuschlag dem höchstmöglichen Nachlass aus dem vorhergehenden Folie entspricht. Er beträgt für das Umlagejahr 2015 ebenso 11,9542 % der Basis- und Strukturumlage.

44 Lastenausgleich und -verteilung Da die gesetzliche Unfallversicherung der Ablösung der individuellen Unternehmerhaftpflicht dient, ist sie in dieser Hinsicht dem Verursachungsprinzip verpflichtet. Damit muss jede BG grundsätzlich ihre Last und das Unfallrisiko der ihr angehörenden Gewerbezweige allein tragen. Zum Ausgleich strukturell bedingter Belastungsverschiebungen zwischen den Berufsgenossenschaften, u.a. durch den Wandel von der Produktions- zur Dienstleistungsgesellschaft, wurde ein System des Lastenausgleichs (seit 1963) eingeführt, dass in 2008 durch das UVMG grundlegend überarbeitet und schrittweise (bis 2013) durch das System der Lastenverteilung ersetzt wurde. Bei der Lastenverteilung trägt zunächst jede Berufsgenossenschaft die Lasten selbst, die aktuell durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in ihren Branchen verursacht werden. Der Rest, die so genannte Überaltlast (bzw. Unteraltlast), wird von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften getragen. Diese Umlage sind vergleichbar mit dem Länderfinanzausgleich oder dem Risikostrukturausgleich der Krankenkassen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Überaltlastausgleich (Webcode 111)

45 Überaltlastumlagen Der Anteil der gemeinsam zu tragenden Lasten, wird auf alle Berufsgenossenschaften verteilt. Die Aufteilung soll nicht ausschließlich unter Berücksichtigung des Risikos der Branche (folglich unter Einbeziehung der Gefahrklasse) und ebenso wenig ausschließlich nach den Entgelten (folglich ohne Risikoberücksichtigung) erfolgen. Deshalb hat der Gesetzgeber hierfür einen Verteilungsschlüssel festgelegt. Dieser sieht vor, dass 30 % der Überaltlast nach Neurenten - also nach dem Risiko der in dieser Berufsgenossenschaft versicherten Gewerbezweige - und 70 % nach Entgelten - also wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft - zu verteilen sind. Daraus resultieren die Punkte 3. und 4. im Beitragsbescheid. Jedem Mitglied wird ein jährlicher Freibetrag nach 180 Abs. 1 SGB VII (für EUR) gewährt. Beiträge zur Umlage Überaltlastausgleich nach Entgelten werden nur erhoben, wenn die Arbeitsentgelte den Freibetrag übersteigen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Überaltlastausgleich (Webcode 111)

46 Beitragsbescheid und Fälligkeit Die Beiträge werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen (= Beitragspflichtigen) bekannt gegeben worden ist. Bei Beitragsschulden handelt es sich um Bringschulden und nicht um Schickschulden nach 270 BGB. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung der Tag der Wertstellung beim Empfänger, d. h. beim Unfallversicherungsträger. Beitragspflichtige, die verspätet zahlen, sollen nicht besser gestellt sein als pünktliche Zahler. Daher ist im Sinne der Beitragsgerechtigkeit ein Säumniszuschlag zu erheben. Das bedeutet, dass für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.h. des rückständigen auf 50 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen ist. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird klargestellt, dass die Erhebung eines Säumniszuschlages nicht in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist. Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, so dass die Beträge trotz Widerspruch bis zum Fälligkeitstermin zu zahlen sind. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens wird der Beitragsbescheid ggf. korrigiert.

47 Vorschussverfahren Damit die BGHM im Laufe des Jahres ihrer Leistungsverpflichtung jederzeit gegenüber den Versicherten nachkommen kann hat sie die Möglichkeit, Vorschüsse auf die voraussichtlich anfallenden Beiträge zu erheben. Von dieser Möglichkeit hat die BGHM Gebrauch gemacht. Bei der BGHM werden zur Zahlung der Vorschüsse alle Unternehmen aufgefordert, deren Beitrag zur Berufsgenossenschaft im Vorjahr mehr als 500,00 Euro betragen hat. Auf die Umlagebeiträge werden Raten am , und des Umlagejahres fällig. Die Höhe beträgt jeweils 28 % des Beitrages des letzten abgerechneten Jahres. Berücksichtigt werden folgende Umlagen: Basis- und Strukturumlage Umlage Überaltlast nach Neurenten Umlage Überaltlast nach Entgelten. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Vorschussverfahren (Webcode 744)

48 Das neue Extranet seit dem 1. September 2016 Nutzen Sie mit dem Extranet eine sichere Möglichkeit der direkten, papierlosen Kommunikation mit Ihrer Berufsgenossenschaft. Das Extranet ist ein geschützter Online-Bereich für Ihr Unternehmen, auf den Sie mit einer entsprechenden Berechtigung zugreifen können. Datensicherheit und Datenschutz haben dabei oberste Priorität: Alle Angaben werden verschlüsselt an die BGHM übertragen. Für diesen Service ist keine weitere Software erforderlich und es entstehen für Sie keine Kosten. Im Extranet können Sie: Unfallanzeigen aufnehmen und einsehen Lohnnachweis einreichen Unfallbelastung abrufen und prüfen Seminare online buchen Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Das Extranet (Webcode 21) Unternehmenszugang beantragen (Webcode 2149)

49 Benutzerverwaltung Als Inhaber des Hauptkontos, können Sie dieses jederzeit schnell und sicher verwalten. Über den Reiter Mein Konto richten Sie Unterkonten für weitere Benutzer ein. Durch das Aktivieren der entsprechenden Checkboxen (z. B. Lohnnachweis) erhalten die von Ihnen bestimmten Benutzer die Berechtigung entsprechende Seiten einzusehen und zu bearbeiten. So ermöglichen Sie beispielsweise Ihrer Sicherheitsfachkraft passwortgeschützten Zugang zu den Unfallanzeigen und Ihrem Steuerberater Zugriff auf die Lohnnachweisdaten. In Ihrem Hauptkonto können Sie einsehen, welche Berechtigungen Sie vergeben haben und diese bearbeiten.

50 Zugang zum Extranet Zur Nutzung aller Anwendungen des Extranets benötigt Ihr Unternehmen einen Zugang zum Hauptkonto für das Extranet. Fordern Sie den Unternehmenszugang (Hauptkonto) ganz bequem online an. Wir übersenden dann die notwendigen Unterlagen an die Geschäftsleitung Ihres Unternehmens. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Unternehmenszugang beantragen (Webcode 2149)

51 Was ist mybghm? Die Internetseite der BGHM umfasst eine sehr große Menge an Informationen. Viel mehr, als die meisten kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitsschützer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Alltag brauchen. Mit mybghm können Sie sich nun in Ihrem eigenen kleinen Websitebereich genau die Informationen zusammenstellen, die für Ihre alltägliche Arbeit wichtig sind. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Was ist mybghm? (Webcode 1769) Registrierung (Webcode 1746) Login (Webcode 1500) Nutzungsvereinbarungen (Webcode 1744)

52 Erreichbarkeit der BGHM Sämtliche Servicetelefon-Nummern der BGHM (nach Themen gelistet) lauten: Allgemeine Fragen Mitgliedschaft und Beitrag Arbeitsschutz Heilbehandlung und Reha Extranet Auf unserer Homepage ( finden Sie wichtige Informationen zu den Themen: Unternehmer, Arbeitnehmer, Arbeitsschützer, Seminarteilnehmer und Allgemeines der BGHM.

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