Basis- und Strukturumlage

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1 Beitrag Jede Ware, jede Dienstleistung des täglichen Lebens hat ihren Preis, der von Angebot und Nachfrage bestimmt wird und bei vernünftiger Kalkulation mindestens die Selbstkosten decken muss, wenn auf Dauer die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet werden soll. Dieser Grundsatz gilt auch für die Träger der Sozialversicherung als Dienstleistungsunternehmen, jedoch mit der Einschränkung, dass Angebot und Preis nicht in freier Entscheidung nach der Marktsituation ausgerichtet werden dürfen, sondern durch verbindliche Normen vorgegeben sind. Die Grundsatzaussage dazu enthält 30 Abs. 1 SGB IV, der als Rahmenvorschrift die Versicherungsträger verpflichtet, nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten zu verwenden. Entsprechend der Zielsetzung, mit der durch unterschiedliche Versicherungszweige auch unterschiedliche Risiken abgedeckt werden sollen, wird der durch 30 SGB IV gesetzte Rahmen durch spezielle, dem jeweiligen Versicherungszweck angepasste Vorschriften ausgefüllt. Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung präzisiert 1 SGB VII deren Aufgaben, nämlich die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und die Unfallentschädigung. Der Preis für diese Leistungen wird in der Vorschrift des 21 SGB IV konkretisiert. Danach haben die Versicherungsträger die Beiträge so zu bemessen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben abdecken.

2 Beitragsbescheid Der Beitragsanspruch entsteht, sobald im Umlagejahr Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt werden bzw. eine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen wurde. Zur Verwirklichung des Anspruchs müssen jedoch die Beiträge bei den Beitragspflichtigen angefordert werden. Dies geschieht mit dem Beitragsbescheid. Dieser ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Allerdings müssen alle Angaben enthalten sein, die eine Nachprüfung durch den Unternehmer ermöglichen. Weiterhin sollte erkennbar sein, bis zu welchem Fälligkeitstermin der Beitrag einzuzahlen ist. Ein Beitragsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. In der gesetzlichen Unfallversicherung muss der Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres exakt ermittelt werden und nur dieser wird auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Dieses Verfahren, bei dem der Nachweis der Ausgaben Vorausbedingung für die Feststellung des Beitragsaufkommens ist, bezeichnet man als Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung. Berücksichtigt werden insbesondere die Kosten für Heilbehandlung, Entschädigungsleistungen an Verletzte und Hinterbliebene sowie Ausgaben für die Prävention. Das Umlagesoll ist das buchhalterische Ergebnis aus den Geschäfts- und Rechnungsunterlagen.

3 Basis- und Strukturumlage Ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben muss das Umlagesoll durch Beiträge aufgebracht werden. Bei der Basis- und Strukturumlage handelt es sich um den Beitrag des Unternehmens zur Eigenumlage der Berufsgenossenschaft. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. Der Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: Beitrag = Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 1000

4 Basis- und Strukturumlage Sämtliche relevanten Faktoren für die Beitragsberechnung sind unter dem Punkt zu 1. Basis- und Strukturumlage im Beitragsbescheid Seite 2 aufgeführt. Erklärungen sind auf Seite 3 des Bescheides enthalten. Der Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: Beitrag = Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 1000

5 Basis- und Strukturumlage Als erster Faktor wird in den nächsten Folien das Arbeitsentgelt erklärt. Die Meldung des Arbeitsentgeltes erfolgt seit dem über die über die elektronische Entgeltmeldung (digitaler Lohnnachweis) und für die Kalenderjahre 2016 und 2017 noch parallel über den Lohnnachweis.

6 Lohnnachweis Der Lohnnachweis wird jährlich zum Jahresende an alle Mitgliedsfirmen versandt und dient der Ermittlung der Arbeitsentgelte. Diese gehen dann als Faktor in die Beitragsberechnung ein. Fehlanzeige Die Angabe ist unbedingt erforderlich, wenn keine Lohnsummen im Kalenderjahr angefallen sind. Hier ist im Papier-Lohnnachweis ein X im Bereich Fehlanzeige zu setzen. Arbeitsstunden In der Spalte Arbeitsstunden können sie zur Ermittlung der Stundenzahl auf den Vollarbeiterrichtwert abstellen. Dieser wird jährlich durch die Bundesregierung berechnet und betrug für das Jahr Stunden pro vollbeschäftigten Arbeitnehmer. In der Regel werden die Stundenwerte vom Lohnprogramm selbst ermittelt. Der Stundenwert ist nicht für die Berechnung der Beiträge relevant, sondern dient einer statistischen Erhebung. Er unterliegt keiner Prüfung durch die SV-Prüfer. Abgabetermin Der gesetzliche Termin zur Abgabe des Lohnnachweises ist der Bis dahin nicht gemeldete Lohnsummen werden geschätzt. Außerdem hat die BGHM die Möglichkeit auf Grund fehlender Lohnnachweise ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

7 Achtung Im Lohnnachweis müssen alle Arbeitnehmer erfasst werden, die im Kalenderjahr beschäftigt waren. Hierzu zählen auch Aushilfen und ausgeschiedene Mitarbeiter. Entgelte nicht pflichtversicherter Personen Im Lohnnachweis werden die Entgelte von Unternehmern, Inhabern bzw. unternehmerähnlich tätigen Personen, die bei der BGHM nicht pflichtversichert sind, nicht erfasst. (siehe hierzu auch die Ausführungen zum Thema Kreis der versicherten Personen ) Veranlagung zu mehreren Tarifstellen Sollte das Unternehmen zu mehreren Tarifstellen veranlagt sein, so muss jeder Arbeitnehmer mit seinem Entgelt der Tarifstelle zugeordnet werden, in deren Bereich er hauptsächlich tätig ist. Dienen Arbeitnehmer mehreren Unternehmensteilen, wird das Entgelt der Tarifstelle zugeordnet, die den arbeitsmäßigen Schwerpunkt im Unternehmen bildet (Gefahrtarif Teil IV).

8 Das Extranet der BGHM Nutzen Sie mit dem Extranet eine sichere Möglichkeit der direkten, papierlosen Kommunikation mit Ihrer Berufsgenossenschaft. Das Extranet ist ein geschützter Online-Bereich für Ihr Unternehmen, auf den Sie mit einer entsprechenden Berechtigung zugreifen können. Datensicherheit und Datenschutz haben dabei oberste Priorität: Alle Angaben werden verschlüsselt an die BGHM übertragen. Für diesen Service ist keine weitere Software erforderlich und es entstehen für Sie keine Kosten. Im Extranet können Sie: Unfallanzeigen aufnehmen und einsehen Lohnnachweis einreichen Unfallbelastung abrufen und prüfen Seminare online buchen Das BGHM-Extranet wird kontinuierlich um hilfreiche Angebote und Funktionen ergänzt. Zugang zum Extranet Zur Nutzung aller Anwendungen des Extranets benötigt Ihr Unternehmen einen Zugang zum Hauptkonto für das Extranet. Fordern Sie den Unternehmenszugang (Hauptkonto) ganz bequem unter (Webcode 2149) an. Wir übersenden dann die notwendigen Unterlagen an die Geschäftsleitung Ihres Unternehmens.

9 Lohnnachweis einreichen Die schnellste und sicherste Möglichkeit der Übermittlung des gesetzlich geforderten Lohnnachweises besteht über das Extranet: Sie haben die Möglichkeit, das Formular online auszufüllen und Zwischenstände abzuspeichern. Der Versand per Post entfällt.

10 Neues Lohnnachweisverfahren für die Unfallversicherung Mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG), steht fest, dass es in der Unfallversicherung auch zukünftig einen summarischen Lohnnachweis der Unternehmer geben wird. Hierfür hat sich die Unfallversicherung stets eingesetzt. Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) getragene Projekt Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (OMS) hat diesen Weg bestätigt. Allerdings werden sich alle Beteiligten auf Verfahrensänderungen vorbereiten müssen. Ab 2019 können die Lohnnachweise nur noch elektronisch übermittelt werden. Grundlage des neuen elektronischen Lohnnachweisverfahrens wird nicht der Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) sein, den die Arbeitgeber seit 2009 mit ihren Entgeltmeldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) an die Einzugsstellen erstatten. Dieses seinerzeit für die Prüfdienste der Rentenversicherung konzipierte DBUV-Verfahren, das dann auch für die Ablösung der summarischen Lohnnachweise durch die Unternehmer genutzt werden sollte, hat sich trotz aller zwischenzeitlichen Verbesserungen nicht als sichere und fehlerfreie Alternative für die Zukunft durchsetzen können. Daher entfällt der DBUV als Bestandteil einer jeden Entgeltmeldung zum Stattdessen enthält das 5. SGB IV-ÄndG Vorschriften für ein neues elektronisches Lohnnachweisverfahren ab 2017 (UV-Meldeverfahren). Für die Übergangszeit bis

11 Ende 2018 muss daneben der bewährte summarische Jahreslohnnachweis der Unternehmer (zum Beispiel als Papierlohnnachweis oder im Extranet) beibehalten werden, um für die elektronische Lösung eine ausreichende Erprobungsphase zu gewährleisten. Im Hinblick auf den neuen elektronischen Lohnnachweisverfahrens ist folgendes zu beachten: 1. Die Unternehmer haben zwar nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden wie bisher mit einem jährlichen Lohnnachweis zu melden. Doch übermitteln sie diesen Lohnnachweis ab jeweils bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe zu erfolgen. Werden Beiträge für Beschäftigte nicht nach Arbeitsentgelten berechnet, hat der Unternehmer die zur Berechnung festgelegten Angaben ebenfalls im Rahmen dieses elektronischen Verfahrens zu melden. 2. Ferner hat der Arbeitgeber bereits ab für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres im DEÜV-Verfahren eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen zu erstatten. Diese arbeitnehmerbezogene UV-Jahresmeldung ersetzt den ab entfallenden DBUV. Die darin enthaltenen Angaben sind ausschließlich für den Prüfdienst der Rentenversicherung bestimmt. 3. Zur Unterstützung der Unternehmer werden die Strukturdaten zur Veranlagung ihrer Unternehmen künftig in einer Stammdatendatei, die von der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v.) zum errichtet wird, zum Abruf zur Verfügung gestellt. Zur Qualitätssicherung wird sowohl für den zukünftigen elektronischen Lohnnachweis als auch für die besondere Jahresmeldung vor Absenden der Meldung ein automatisierter Abgleich mit den Daten dieser Datei durchgeführt. So soll sichergestellt werden, dass nur Meldungen mit korrekten Mitgliedsnummern und Gefahrtarifstellen übermittelt werden. 4. Für die Meldejahre 2016 und 2017 hat das zur Folge, dass die Unternehmer sowohl den herkömmlichen (Papier- oder Extranet-)Lohnnachweis als auch den neuen elektronische Lohnnachweis erstatten müssen. Nur so lässt sich eine ausreichende Erprobung des neuen elektronischen Lohnnachweisverfahrens und damit eine richtige und transparente Beitragsberechnung in der Zukunft sicherstellen. Quelle:

12 Besonderen Jahresmeldung Unfallversicherung Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen mit dem neuen Abgabegrund (GD) 92 zu melden. Ab sind unfallversicherungsrelevante Daten unabhängig vom Meldezeitraum ausschließlich mit diesem Abgabegrund zu übermitteln. In der UV-Jahresmeldung sind alle in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte eines Versicherten bezogen auf das Kalenderjahr zusammenzuführen. Lohnnachweis durch elektronische Datenübertragung Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden wie bisher mit einem jährlichen Lohnnachweis zu melden. Dieser Lohnnachweis ist ab jeweils bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Zur Unterstützung der Unternehmer werden die Strukturdaten zur Veranlagung ihrer Unternehmen künftig in einer Stammdatendatei, die von der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v.) zum errichtet wird, zum Abruf zur Verfügung gestellt. Zur Qualitätssicherung wird sowohl für den zukünftigen elektronischen Lohnnachweis als auch für die besondere Jahresmeldung vor Absenden der Meldung ein automatisierter Abgleich mit den Daten dieser Datei durchgeführt.

13 Elektronischer Lohnnachweis Persönliches Identifikationskennzeichen (MNR-PIN) Zur Qualitätssicherung der beim elektronischen Lohnnachweis und im Stammdatendienst anzugebenden Mitgliedsnummer erfolgt deren Angabe in Kombination mit dem vom Unfallversicherungsträger vergebenen persönlichen Identifikationskennzeichen. PIN wird immer in Kombination mit der MNR / BBNRUV genutzt. PIN muss in den Stammdaten UV im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegt sein

14 Die Beitragsabrechnung für den elektronischen Lohnnachweis enthält bei mehrfach veranlagten Betrieben die Summen für jede Gefahrtarifstelle. Bei jeder Änderung wird ein Beleg mit dem aktuellen Datum angelegt.

15 Basis- und Strukturumlage Als zweiter Faktor wird in den nächsten Folien die Gefahrklasse erklärt. Diese wird im Beitragsbescheid nicht festgestellt, sondern nur aus dem Veranlagungsbescheid zitiert. Grundlage ist der ab gültige Gefahrtarif der BGHM.

16 Gefahrtarif Zweck des Gefahrtarifs ist die gerechte Verteilung der Lasten nach Gefährdungsrisiken. Hierzu werden Gefahrengemeinschaften gebildet. Jede Berufsgenossenschaft ist gesetzlich verpflichtet, einen Gefahrtarif aufzustellen ( 157 Sozialgesetzbuch VII). Der Gefahrtarif hat eine maximale Geltungsdauer von 6 Jahren. Er ist nach Tarifstellen zur Bildung von Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken gegliedert. Die den Tarifstellen zugeordneten Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Der Gefahrtarif wird als autonomes Recht von der Vertreterversammlung beschlossen und muss von der Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt) genehmigt werden. 157 SGB VII - Gefahrtarif (1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Gefahrklassen feststellen. (2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige

17 Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden. (3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. (4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten. (5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. Aufbau des Gefahrtarifs Teil I Vorbemerkungen Teil II Sonstige Bestimmungen legt die Eingruppierung eines Unternehmens zu den Tarifstellen fest, regelt die Festsetzung von Gefahrenklassen Unterscheidung von Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmen regelt Veranlagung von fremdartigen Nebenunternehmen Teil III Unternehmenszweige und Gefahrenklassen Tabelle mit den einzelnen Tarifstellen, den zugehörigen Unternehmenszweigen und die errechnete Gefahrklasse Teil IV Zuordnung der Entgelte zu den Tarifstellen regelt Zuordnung in besonderen Fällen a) bei Veranlagung eines Unternehmens bei mehreren Tarifstellen b) Tätigkeit eines Versicherten in mehreren technischen Unternehmenszweigen eines Unternehmens

18 Berechnung der Gefahrenklassen Die Gefahrenklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet ( 157 Abs. 3 SGB VII). Dabei bilden die Zahlen des sogenannten Beobachtungszeitraums (i. d. R. 4 Jahre) die Berechnungsgrundlage. Diese Berechnung erfolgt für die verschiedensten Gewerbezweige in der Zuständigkeit der BGHM (derzeit ca. 150 sogenannte Unterbeobachtungen). Anschließend werden die Gewerbezweige zu Gefahrengemeinschaften (Tarifstellen) zusammengefasst. Zu Gefahrengemeinschaften können zusammengefasst werden: a) Unternehmen mit technologisch gleicher oder ähnlicher Art oder b) gleiche oder ähnliche Gefährdungsrisiken (Bsp. TS 8)

19 Beispielrechnung: Gefahrtarifstelle Formel siehe vorhergehende Folie x = 1,8210 (Belastungsziffer) = gerundet 1,82 (Gefahrklasse)

20 Gefahrtarif 2013 Seit dem gibt es einen einheitlicher Gefahrtarif für alle Mitgliedsbetriebe der BGHM. Insgesamt bestehen nur noch 9 Tarifstellen (Gefahrengemeinschaften). Diese Tarifstellen entstanden durch die Zusammenfassung von gleichen oder vergleichbaren Gewerbezweigen u n d von verschiedenen Gewerbezweigen mit ähnlichem Risiko (unabhängig der Branche). Die Tarifstelle für den kaufmännischen und verwaltenden Teil im Bereich der MMBG, HBG und HWBG wurde aufgelöst. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung der Vertreterversammlung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) der BGHM. Im Übrigen ist es nicht zwingend vorgeschrieben, dass eine solche Tarifstelle im Gefahrtarif enthalten sein muss. Bei den dieser Tarifstelle zugeordneten Tätigkeiten handelt es sich nämlich um eine Hilfstätigkeit für den eigentlichen Betriebszweck und damit um ein Hilfsunternehmen, dessen Lohnsummen immer dem Unternehmensteil zuzuordnen sind, dem die Tätigkeit dient. Bis heute gibt es auch Berufsgenossenschaften, die nie eine kaufmännische Tarifstelle in ihrem Gefahrtarif besaßen und alle anderen schaffen diese nun ab bzw. haben sie schon abgeschafft. Der Wegfall der Tarifstelle für den kaufmännischen Teil hat sich bei der Berechnung der Gefahrklassen positiv ausgewirkt. Durch die Gegenüberstellung von Leistungen und Arbeitsentgelt haben sich die Leistungen geringer erhöht als die Arbeitsentgelte und dadurch kommt es zu einer niedrigeren Gefahrklasse.

21 Gefahrtarif 2013 Seit dem gibt es einen einheitlicher Gefahrtarif für alle Mitgliedsbetriebe der BGHM. Insgesamt bestehen nur noch 9 Tarifstellen (Gefahrengemeinschaften). Diese Tarifstellen entstanden durch die Zusammenfassung von gleichen oder vergleichbaren Gewerbezweigen u n d von verschiedenen Gewerbezweigen mit ähnlichem Risiko (unabhängig der Branche). Die Tarifstelle für den kaufmännischen und verwaltenden Teil im Bereich der MMBG, HBG und HWBG wurde aufgelöst. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung der Vertreterversammlung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) der BGHM. Im Übrigen ist es nicht zwingend vorgeschrieben, dass eine solche Tarifstelle im Gefahrtarif enthalten sein muss. Bei den dieser Tarifstelle zugeordneten Tätigkeiten handelt es sich nämlich um eine Hilfstätigkeit für den eigentlichen Betriebszweck und damit um ein Hilfsunternehmen, dessen Lohnsummen immer dem Unternehmensteil zuzuordnen sind, dem die Tätigkeit dient. Bis heute gibt es auch Berufsgenossenschaften, die nie eine kaufmännische Tarifstelle in ihrem Gefahrtarif besaßen und alle anderen schaffen diese nun ab bzw. haben sie schon abgeschafft. Der Wegfall der Tarifstelle für den kaufmännischen Teil hat sich bei der Berechnung der Gefahrklassen positiv ausgewirkt. Durch die Gegenüberstellung von Leistungen und Arbeitsentgelt haben sich die Leistungen geringer erhöht als die Arbeitsentgelte und dadurch kommt es zu einer niedrigeren Gefahrklasse.

22 Veranlagung der Unternehmen Ein Unternehmer kann ein oder mehrere verschiedene Unternehmen betreiben. Grundsätzlich hat jedes ein eigenes unfallversicherungsrechtliches Schicksal. Jedes Unternehmen ist dann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erfassen. Es kann jedoch sein, dass die Unternehmen ein und desselben Unternehmers so miteinander verbunden sind, dass sie unfallversicherungsrechtlich als Einheit betrachtet werden müssen. Es handelt sich in diesem Fall um ein sog. Gesamtunternehmen. Die Unternehmensbestandteile werden nach Haupt-, Hilfsund Nebenunternehmen unterschieden. Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens und verleiht diesem das Gepräge. Es ist nach der Zahl der Beschäftigten der größte Bestandteil. Bei Gleichheit hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten ist die Höhe der Entgeltsummen ausschlaggebend. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile des Gesamtunternehmens, d. h. es werden keine überwiegend eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Nebenunternehmen verfolgen ausschließlich oder überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke, d.h. zu wenigstens 51 % werden Aufträge für Dritte und nicht für die sonstigen Unternehmensbestandteile des Gesamtunternehmens ausgeführt. Zusätzlich muss ein besonderer Arbeitnehmerstamm bestehen, der nicht wechselseitig eingesetzt wird.

23 Veranlagungsbescheid Jedes Unternehmen hat im Dezember 2012 einen Bescheid über die Veranlagung zum Gefahrtarif erhalten. Diesem ist die gültige Tarifstelle und Gefahrklasse zu entnehmen. Bitte prüfen Sie diesen Bescheid. Sofern Zweifel an der Richtigkeit der Veranlagung besteht, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie haben auch die Möglichkeit, nach abgelaufener Frist, einen Widerspruch einzulegen. Sofern sich nach der Prüfung Ihres Rechtsbehelfes eine Änderung zu Ihren Gunsten ergibt, gilt diese jedoch nur für die Zukunft (Beginn des Monats, dem der Widerspruch folgt).

24 Basis- und Strukturumlage Als dritter Faktor geht der Beitragsfuß (auch Umlageziffer genannt) in die Berechnung ein. Der Beitragsfuß errechnet sich aus den Ausgaben der Berufsgenossenschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (dem Umlagesoll) und den Beitragseinheiten. Die Beitragseinheiten errechnen sich aus den gemeldeten Arbeitsentgelten, multipliziert mit den entsprechenden Gefahrklassen der meldenden Unternehmen. Formeln: Beitragsfuß = Umlagesoll x 1000 / Beitragseinheiten Beitragseinheiten = Arbeitsentgelte x Gefahrklasse Hinweis: Der Faktor 1000, mit dem das Umlagesoll multipliziert wird, hat seinen Grund ausschließlich in der Darstellbarkeit des Beitragsfußes. Ansonsten würde sich ein Wert von 0,00xxx ergeben. In der Beitragsformel wird wieder durch dividiert, so dass sich kein Einfluss auf den Beitrag ergibt.

25 Basis- und Strukturumlage Für das Jahr 2016 ergibt sich ein Beitragsfuß von 5,00. Die Berechnung für das Jahr 2016 ergibt sich aus folgenden Werten: Umlagesoll (Eigenumlage): ,51 EUR Beitragseinheiten: ,00 EUR Berechnung: Beitragsfuß = ,51 EUR x 1000 / ,00 Hinweis: Der Faktor 1000, mit dem das Umlagesoll multipliziert wird, hat seinen Grund ausschließlich in der Darstellbarkeit des Beitragsfußes. Ansonsten würde sich ein Wert von 0,00xxx ergeben. In der Beitragsformel wird wieder durch dividiert, so dass sich kein Einfluss auf den Beitrag ergibt.

26 Basis- und Strukturumlage Sämtliche relevanten Faktoren für die Beitragsberechnung sind unter dem Punkt zu 1. Basis- und Strukturumlage im Beitragsbescheid Seite 2 aufgeführt. Erklärungen sind auf Seite 3 des Bescheides enthalten. Der Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: Beitrag = Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 1000

27 Basis- und Strukturumlage Nach dem im Seminar verwendeten Musterbescheid ergibt sich nach der Formel: Beitrag = Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 1000 folgende Berechnung: Beitrag = ,00 EUR x 1,82 x 5,00 /1000 = 4.656,05 EUR

28 Beitragsausgleichsverfahren (BAV) Die individuelle Unfallbelastung des Unternehmens spielt bei der Veranlagung nach dem Gefahrtarif keine Rolle. Damit das tatsächliche Unfallgeschehen im Unternehmen aber trotzdem bei der Beitragsberechnung Berücksichtigung findet, hat der Gesetzgeber das Beitragsausgleichsverfahren (Zuschlag- /Nachlassverfahren) vorgeschrieben. Jedem Unternehmen sollen unter Berücksichtigung der meldepflichtigen Versicherungsfälle Zuschläge auferlegt oder Nachlässe gewährt werden. Dadurch soll ein spürbarer, finanzieller Anreiz zu gesteigerter Unfallverhütung gegeben werden.

29 Beitragsausgleichsverfahren (BAV) Die Unfallneulast des einzelnen Unternehmens setzt sich aus den Kosten für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle zusammen, die sich im Umlagejahr und dem davor liegenden Jahr ereignet haben (Beobachtungszeitraum, 30 Abs. 3 der Satzung).

30 Vorwegprüf- bzw. Belastungsliste Die Vorwegprüfungsliste und die mit dem Beitragsbescheid übersandte Belastungsliste sollten in den Betrieben auf Richtigkeit geprüft werden. Korrekturen sind ggf. der zuständigen Bezirksverwaltung mitzuteilen. In den Vorwegprüflisten können die Korrekturen direkt unter den Punkten A bis D eingegeben werden. Bei der mit dem Beitragsbescheid übersandten Belastungsliste ist dieser vereinfachte Weg leider nicht möglich, da die Liste Bestandteil des Bescheides ist. Hier ist ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid notwendig. Folgende Versicherungsfälle werden im Beitragsausgleichsverfahren nicht berücksichtigt: A. Wegeunfälle (Unfälle auf den unmittelbaren Wegen zum oder vom Ort der Arbeitstätigkeit), B. nicht meldepflichtige Arbeitsunfälle (Arbeitsunfälle mit einer anschließenden Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Kalendertagen (nicht Arbeitstagen) - ohne Berücksichtigung des Unfalltages), C. Arbeitsunfälle betriebsfremder Personen (z.b. Leiharbeitnehmer, bitte Name und Anschrift des Arbeitgebers angeben) D. Berufskrankheiten Sollten Sie keine Beanstandungen haben, müssen Sie nichts veranlassen.

31 Vorwegprüf- bzw. Belastungsliste Regelung der nicht zu berücksichtigenden Versicherungsfälle in 30 Abs. 1 der Satzung. Darüber hinaus ist im Falle der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu beachten, dass die Unfallanzeige durch den Verleihbetrieb an dessen zuständige Berufsgenossenschaft eingereicht wird. Leiharbeitnehmer gehören daher nicht auf die Listen. Näheres ist in 30 Abs. 1 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (1) Jeder/jedem an der Beitragsumlage nach 152 SGB VII beteiligten Beitragspflichtigen werden für die einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle ( 193 SGB VII) Zuschläge zum Beitrag auferlegt oder Nachlässe bewilligt ( 162 SGB VII). Unberücksichtigt bleiben: 1. Versicherungsfälle nach 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle), 2. Berufskrankheiten, 3. Versicherungsunfälle, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers,

32 4. Beiträge zur gemeinsamen Tragung der Rentenlasten nach 178 Abs. 2 und 3 SGB VII, zum Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften gemäß 176 bis 181 SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie zu sonstigen Sonderumlagen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach den Aufwendungen (gezahlte Leistungen) der zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle.

33 Das Extranet der BGHM Nutzen Sie mit dem Extranet eine sichere Möglichkeit der direkten, papierlosen Kommunikation mit Ihrer Berufsgenossenschaft. Das Extranet ist ein geschützter Online-Bereich für Ihr Unternehmen, auf den Sie mit einer entsprechenden Berechtigung zugreifen können. Datensicherheit und Datenschutz haben dabei oberste Priorität: Alle Angaben werden verschlüsselt an die BGHM übertragen. Für diesen Service ist keine weitere Software erforderlich und es entstehen für Sie keine Kosten. Im Extranet können Sie: Unfallanzeigen aufnehmen und einsehen Lohnnachweis einreichen Unfallbelastung abrufen und prüfen Seminare online buchen Das BGHM-Extranet wird kontinuierlich um hilfreiche Angebote und Funktionen ergänzt. Zugang zum Extranet Zur Nutzung aller Anwendungen des Extranets benötigt Ihr Unternehmen einen Zugang zum Hauptkonto für das Extranet. Fordern Sie den Unternehmenszugang (Hauptkonto) ganz bequem unter (Webcode 2149) an. Wir übersenden dann die notwendigen Unterlagen an die Geschäftsleitung Ihres Unternehmens.

34 Unfallbelastung abrufen und prüfen Welche Unfälle wurden Ihrem Unternehmen zugeordnet und werden in der nächsten Beitragsberechnung berücksichtigt? Prüfen Sie dies ganz einfach online und tagesaktuell.

35 Unfallbelastung abrufen und prüfen Praktisch: Auch Einwände können Sie direkt online erheben und deren Bearbeitungsstand einsehen, ein zusätzlicher Schriftwechsel entfällt.

36 Eigenbelastungsziffer Die Eigenbelastungsziffer (EBZ) wird aus dem Verhältnis der Unfallneulast des einzelnen Unternehmens zum halben Basis- und Strukturbeitrag errechnet. Die Unfallneulast des einzelnen Unternehmens setzt sich zusammen aus den Kosten für meldepflichtige Unfälle aus dem Umlage- und dem davor liegenden Jahr. Näheres ist in 30 Abs. 4 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (4) Die Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der für das Unternehmen festgestellten Unfallneulast zur Hälfte seines nach 25 Abs. 2 errechneten Beitrags.

37 Eigenbelastungsziffer Die Eigenbelastungsziffer (EBZ) wird aus dem Verhältnis der Unfallneulast des einzelnen Unternehmens zum halben Basis- und Strukturbeitrag errechnet. Die Unfallneulast des einzelnen Unternehmens setzt sich zusammen aus den Kosten für meldepflichtige Unfälle aus dem Umlage- und dem davor liegenden Jahr. Näheres ist in 30 Abs. 4 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (4) Die Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der für das Unternehmen festgestellten Unfallneulast zur Hälfte seines nach 25 Abs. 2 errechneten Beitrags.

38 Durchschnittsbelastungsziffer Die Durchschnittsbelastungsziffer (DBZ) wird aus dem Verhältnis der Unfallneulast aller Unternehmen zur Unfallgesamt aller Unternehmen errechnet. Die Unfallneulast setzt sich zusammen aus den Kosten für meldepflichtige Unfälle aus dem Umlageund dem davor liegenden Jahr. Die Unfallgesamtlast setzt sich zusammen aus den Kosten aller zu berücksichtigenden Unfälle unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, die im Umlagejahr Kosten verursacht haben. Näheres ist in 30 Abs. 3 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (3) Die Durchschnittsbelastung aller am Verfahren beteiligten Unternehmen ergibt sich aus dem Verhältnis von Unfallneulast zur Unfallgesamtlast. Der so errechnete Vomhundertsatz bildet die Durchschnittsbelastungsziffer. Die Unfallneulast besteht aus allen Sach- und Geldleistungen im Umlagejahr für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle, die sich im Umlagejahr oder in dem davor liegenden Jahr (Beobachtungszeitraum) ereignet haben. Die Unfallgesamtlast besteht aus den gesamten Aufwendungen (Entschädigungsleistungen) im Umlagejahr für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle.

39 Durchschnittsbelastungsziffer Die Durchschnittsbelastungsziffer (DBZ) wird aus dem Verhältnis der Unfallneulast aller Unternehmen zur Unfallgesamt aller Unternehmen errechnet. Die Unfallneulast setzt sich zusammen aus den Kosten für meldepflichtige Unfälle aus dem Umlageund dem davor liegenden Jahr. Die Unfallgesamtlast setzt sich zusammen aus den Kosten aller zu berücksichtigenden Unfälle unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, die im Umlagejahr Kosten verursacht haben. Näheres ist in 30 Abs. 3 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (3) Die Durchschnittsbelastung aller am Verfahren beteiligten Unternehmen ergibt sich aus dem Verhältnis von Unfallneulast zur Unfallgesamtlast. Der so errechnete Vomhundertsatz bildet die Durchschnittsbelastungsziffer. Die Unfallneulast besteht aus allen Sach- und Geldleistungen im Umlagejahr für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle, die sich im Umlagejahr oder in dem davor liegenden Jahr (Beobachtungszeitraum) ereignet haben. Die Unfallgesamtlast besteht aus den gesamten Aufwendungen (Entschädigungsleistungen) im Umlagejahr für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle.

40 BAV-Satz Der BAV-Satz ist der Prozentbetrag, der auf den Basis- und Strukturbeitrag als Nachlass gewährt oder als Zuschlag erhoben wird. Näheres ist in 30 Abs. 2 und 5 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (2) Ein Zuschlag wird auferlegt bzw. ein Nachlass wird bewilligt, wenn die Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens die Durchschnittsbelastung aller am Verfahren beteiligten Unternehmen über- bzw. unterschreitet. (5) Die Hälfte des absoluten Unterschieds zwischen der Eigenbelastungsziffer und der Durchschnittsbelastungsziffer ist der Vomhundertsatz des Beitrags, der als Zuschlag auferlegt oder als Nachlass bewilligt wird. Der höchste Vomhundertsatz des Zuschlags ist gleich dem höchstmöglichen Vomhundertsatz des Nachlasses.

41 BAV-Satz Der BAV-Satz ist der Prozentbetrag, der auf den Basis- und Strukturbeitrag als Nachlass gewährt oder als Zuschlag erhoben wird. Näheres ist in 30 Abs. 2 und 5 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (2) Ein Zuschlag wird auferlegt bzw. ein Nachlass wird bewilligt, wenn die Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens die Durchschnittsbelastung aller am Verfahren beteiligten Unternehmen über- bzw. unterschreitet. (5) Die Hälfte des absoluten Unterschieds zwischen der Eigenbelastungsziffer und der Durchschnittsbelastungsziffer ist der Vomhundertsatz des Beitrags, der als Zuschlag auferlegt oder als Nachlass bewilligt wird. Der höchste Vomhundertsatz des Zuschlags ist gleich dem höchstmöglichen Vomhundertsatz des Nachlasses.

42 BAV-Satz Näheres ist in 30 Abs. 5 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (5) Die Hälfte des absoluten Unterschieds zwischen der Eigenbelastungsziffer und der Durchschnittsbelastungsziffer ist der Vomhundertsatz des Beitrags, der als Zuschlag auferlegt oder als Nachlass bewilligt wird. Der höchste Vomhundertsatz des Zuschlags ist gleich dem höchstmöglichen Vomhundertsatz des Nachlasses.

43 BAV-Satz Näheres ist in 30 Abs. 5 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (5) Die Hälfte des absoluten Unterschieds zwischen der Eigenbelastungsziffer und der Durchschnittsbelastungsziffer ist der Vomhundertsatz des Beitrags, der als Zuschlag auferlegt oder als Nachlass bewilligt wird. Der höchste Vomhundertsatz des Zuschlags ist gleich dem höchstmöglichen Vomhundertsatz des Nachlasses.

44 BAV-Satz Näheres ist in 30 Abs. 5 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (5) Die Hälfte des absoluten Unterschieds zwischen der Eigenbelastungsziffer und der Durchschnittsbelastungsziffer ist der Vomhundertsatz des Beitrags, der als Zuschlag auferlegt oder als Nachlass bewilligt wird. Der höchste Vomhundertsatz des Zuschlags ist gleich dem höchstmöglichen Vomhundertsatz des Nachlasses.

45 BAV-Satz Näheres ist in 30 Abs. 5 der Satzung der BGHM geregelt. 30 Beitragsausgleichsverfahren (5) Die Hälfte des absoluten Unterschieds zwischen der Eigenbelastungsziffer und der Durchschnittsbelastungsziffer ist der Vomhundertsatz des Beitrags, der als Zuschlag auferlegt oder als Nachlass bewilligt wird. Der höchste Vomhundertsatz des Zuschlags ist gleich dem höchstmöglichen Vomhundertsatz des Nachlasses.

46 Überaltlastausgleich Da die gesetzliche Unfallversicherung der Ablösung der individuellen Unternehmerhaftpflicht dient, ist sie in dieser Hinsicht dem Verursachungsprinzip verpflichtet. Damit muss jede BG grundsätzlich ihre Last und das Unfallrisiko der ihr angehörenden Gewerbezweige allein tragen. Zum Ausgleich strukturell bedingter Belastungsverschiebungen zwischen den Berufsgenossenschaften, u.a. durch den Wandel von der Produktions- zur Dienstleistungsgesellschaft, wurde im Jahr 1963 ein System des Lastenausgleichs eingeführt und in 2008 durch das UVMG grundlegend überarbeitet (Lastenverteilung). Die Umlage der Ausgleichslast ist vergleichbar mit dem Länderfinanzausgleich oder dem Risikostrukturausgleich der Krankenkassen. Durch das UVMG wird der bisherige Lastenausgleich der Berufsgenossenschaften durch die neue Lastenverteilung ersetzt. Zunächst trägt jede Berufsgenossenschaft die Lasten selbst, die aktuell durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in ihren Branchen verursacht werden. Der Rest, die so genannte Überaltlast (bzw. Unteraltlast), wird von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften getragen.

47 Überaltlastumlagen Der Anteil der gemeinsam zu tragenden Lasten, wird auf alle Berufsgenossenschaften verteilt. Die Aufteilung soll nicht ausschließlich unter Berücksichtigung des Risikos der Branche (folglich unter Einbeziehung der Gefahrklasse) und ebenso wenig ausschließlich nach den Entgelten (folglich ohne Risikoberücksichtigung) erfolgen. Deshalb hat der Gesetzgeber hierfür einen Verteilungsschlüssel festgelegt. Dieser sieht vor, dass 30 % der Überaltlast nach Neurenten - also nach dem Risiko der in dieser Berufsgenossenschaft versicherten Gewerbezweige - und 70 % nach Entgelten - also wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft - zu verteilen sind. Daraus resultieren die Punkte 3. und 4. im Beitragsbescheid. Jedem Mitglied wird ein jährlicher Freibetrag nach 180 Abs. 1 SGB VII (für EUR) gewährt. Beiträge zur Umlage für diesen Überaltlastausgleich werden nur erhoben, wenn die Arbeitsentgelte den Freibetrag übersteigen.

48 Beitragsbescheid und Fälligkeit Die Beiträge werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen (= Beitragspflichtigen) bekannt gegeben worden ist. Bei Beitragsschulden handelt es sich um Bringschulden und nicht um Schickschulden nach 270 BGB. Als Tag der Zahlung gilt bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, bei Scheck/Überweisung der Tag der Wertstellung beim Empfänger, d. h. beim Unfallversicherungsträger. Beitragspflichtige, die verspätet zahlen, sollen nicht besser gestellt sein als pünktliche Zahler. Daher ist im Sinne der Beitragsgerechtigkeit ein Säumniszuschlag zu erheben. Das bedeutet, dass für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.h. des rückständigen auf 50 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen ist. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird klargestellt, dass die Erhebung eines Säumniszuschlages nicht in das Ermessen des Versicherungs-trägers gestellt ist. Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, so dass die Beträge trotz Widerspruch bis zum Fälligkeitstermin zu zahlen sind. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens wird der Beitragsbescheid ggf. korrigiert.

49 Vorschussverfahren Damit die BGHM im Laufe des Jahres ihrer Leistungsverpflichtung jederzeit gegenüber den Versicherten nachkommen kann hat sie die Möglichkeit, Vorschüsse auf die voraussichtlich anfallenden Beiträge zu erheben. Von dieser Möglichkeit hat die BGHM Gebrauch gemacht. Sie erleichtert damit den Mitgliedern die Finanzierung des Beitrages, da im April des Folgejahres nicht die volle Summe des Beitrages zu entrichten ist. Durch die Vorschüsse wird der Beitrag in kleineren Raten gezahlt. Bei der BGHM werden zur Zahlung der Vorschüsse alle Unternehmen aufgefordert, deren Beitrag zur Berufsgenossenschaft im Vorjahr mehr als 500,00 Euro betragen hat. Auf die Umlagebeiträge werden Raten am , und des Umlagejahres fällig. Die Höhe beträgt jeweils 28 % des Beitrages des letzten abgerechneten Jahres. Berücksichtigt werden folgende Umlagen: Basis- und Strukturumlage Umlage Überaltlast nach Neurenten Umlage Überaltlast nach Entgelten. Vorschüsse werden mit dem endgültigen Beitrag verrechnet.

50 Das Extranet der BGHM Nutzen Sie mit dem Extranet eine sichere Möglichkeit der direkten, papierlosen Kommunikation mit Ihrer Berufsgenossenschaft. Das Extranet ist ein geschützter Online-Bereich für Ihr Unternehmen, auf den Sie mit einer entsprechenden Berechtigung zugreifen können. Datensicherheit und Datenschutz haben dabei oberste Priorität: Alle Angaben werden verschlüsselt an die BGHM übertragen. Für diesen Service ist keine weitere Software erforderlich und es entstehen für Sie keine Kosten. Im Extranet können Sie: Unfallanzeigen aufnehmen und einsehen Lohnnachweis einreichen Unfallbelastung abrufen und prüfen Seminare online buchen Das BGHM-Extranet wird kontinuierlich um hilfreiche Angebote und Funktionen ergänzt. Zugang zum Extranet Zur Nutzung aller Anwendungen des Extranets benötigt Ihr Unternehmen einen Zugang zum Hauptkonto für das Extranet. Fordern Sie den Unternehmenszugang (Hauptkonto) ganz bequem unter (Webcode 2149) an. Wir übersenden dann die notwendigen Unterlagen an die Geschäftsleitung Ihres Unternehmens.

51 Einfache Benutzerverwaltung Als Inhaber des Hauptkontos, können Sie dieses jederzeit schnell und sicher verwalten. Über den Reiter Mein Konto richten Sie Unterkonten für weitere Benutzer ein. Durch das Aktivieren der entsprechenden Checkboxen (z. B. Lohnnachweis) erhalten die von Ihnen bestimmten Benutzer die Berechtigung entsprechende Seiten einzusehen und zu bearbeiten. So ermöglichen Sie beispielsweise Ihrer Sicherheitsfachkraft passwortgeschützten Zugang zu den Unfallanzeigen und Ihrem Steuerberater Zugriff auf die Lohnnachweisdaten. In Ihrem Hauptkonto können Sie einsehen, welche Berechtigungen Sie vergeben haben und diese bearbeiten. Ihre Möglichkeiten: Seminare buchen Sie benötigen Qualifizierungsmaßnahmen für Ihre Beschäftigten? Die BGHM bietet Ihren Mitgliedsunternehmen ein umfangreiches Seminarprogramm. Lohnnachweis einreichen Die schnellste und sicherste Möglichkeit der Übermittlung des gesetzlich geforderten Lohnnachweises besteht über das Extranet: Sie haben die Möglichkeit, das Formular online auszufüllen und Zwischenstände abzuspeichern. Der Versand per Post entfällt. Unfallanzeigen aufnehmen und einsehen Unfallanzeigen online ausfüllen und erstatten, Zwischenstände abspeichern, Übersichten anzeigen kein Problem mit dem automatischen Hilfeassistenten: Plausibilitäten erleichtern Ihnen das Ausfüllen und ersparen zeitraubendes Nachfragen. Unfallbelastung abrufen und prüfen Welche Unfälle wurden Ihrem Unternehmen zugeordnet und werden in der nächsten Beitragsberechnung berücksichtigt? Prüfen Sie dies ganz einfach online und tagesaktuell. Praktisch: Auch Einwände können Sie direkt online erheben und deren Bearbeitungsstand einsehen, ein zusätzlicher Schriftwechsel entfällt.

52 Einfach Verwaltung der Zugriffe Als Inhaber des Hauptkontos, können Sie dieses jederzeit schnell und sicher verwalten. Über den Reiter Mein Konto richten Sie Unterkonten für weitere Benutzer ein. Durch das Aktivieren der entsprechenden Checkboxen (z. B. Lohnnachweis) erhalten die von Ihnen bestimmten Benutzer die Berechtigung entsprechende Seiten einzusehen und zu bearbeiten. So ermöglichen Sie beispielsweise Ihrer Sicherheitsfachkraft passwortgeschützten Zugang zu den Unfallanzeigen und Ihrem Steuerberater Zugriff auf die Lohnnachweisdaten. In Ihrem Hauptkonto können Sie einsehen, welche Berechtigungen Sie vergeben haben und diese bearbeiten.

53 Zugang zum Extranet Zur Nutzung aller Anwendungen des Extranets benötigt Ihr Unternehmen einen Zugang zum Hauptkonto für das Extranet. Fordern Sie den Unternehmenszugang (Hauptkonto) ganz bequem unter (Webcode 2149) an. Wir übersenden dann die notwendigen Unterlagen an die Geschäftsleitung Ihres Unternehmens.

54 Was ist mybghm? Ihr maßgeschneiderter Websitebereich Die Internetseite der BGHM umfasst eine sehr große Menge an Informationen. Viel mehr, als die meisten kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitsschützer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Alltag brauchen. Mit mybghm können Sie sich nun in Ihrem eigenen kleinen Websitebereich genau die Informationen zusammenstellen, die für Ihre alltägliche Arbeit wichtig sind. Mindestanforderung Zur Anmeldung brauchen Sie lediglich eine gültige -Adresse und ein Passwort. Nach der Registrierung wird die Adresse nur noch für den Login benötigt und falls Sie einmal Ihr Passwort vergessen haben sollten. "Meine Favoriten" Nachdem Sie sich registriert und angemeldet haben, gelangen Sie direkt in Ihren persönlichen Bereich. Unter "Meine Favoriten" haben wir Ihnen bereits Links zur Unfallmeldung, zur DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", zur DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", zu Arbeitsschutz Kompakt und zu unserer Bibliothek, angelegt. Diese Sammlung können Sie nun beliebig, ganz nach Ihren Interessen und Bedürfnissen erweitern und verwalten. Weitere Informationen finden Sie unter (Webcode 1769).

55 Erreichbarkeit der BGHM Sämtliche Servicetelefon-Nummern der BGHM (nach Themen gelistet) lauten: Allgemeine Fragen Mitgliedschaft und Beitrag Arbeitsschutz Heilbehandlung und Reha Fragen zum Extranet Auf unserer Homepage finden Sie wichtige Informationen zu den Themen: Unternehmer, Arbeitnehmer, Arbeitsschützer, Seminarteilnehmer und Allgemeines der BGHM.

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