Die Reform der gesetzlichen Unfallversicherung

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1 Die Reform der gesetzlichen Tipps und Umsetzungshilfen für die Lohnabrechnung von Lothar Ruppert, Norbert Lehner 1. Auflage Die Reform der gesetzlichen Ruppert / Lehner schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG rehm Heidelberg 2009 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Die Reform der gesetzlichen Ruppert / Lehner

2 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mi :12:25 Z:/jehle/buch/muc/personalFACTS/unfall/unfall S. 5 personalfacts KOMPAKT Einleitung 2005 wurde im Koalitionsvertrag der Bundesregierung eine Leistungs- und Organisationsreform der angestrebt. Das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II) vom September 2007 legte hierfür den Grundstein. In diesem Gesetz wurde u. a. beschlossen, dass die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung der Arbeitgeber auch die Beitragszahlung zur gesetzlichen prüfen. Die gesetzliche Aufgabenübertragung tritt zum in Kraft. Um alle weiteren Regelungen zur gesetzlichen aus diesem Gesetz umzusetzen, wurde das Gesetz zur Modernisierung der (smodernisierungsgesetz UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) verabschiedet. FürdieArbeitgeberundfürdieTräger der gesetzlichen traten damit zum wesentliche Teile der Reform der gesetzlichen in Kraft. Ziele des Gesetzes: Änderung der Organisationsstrukturen der Träger der gesetzlichen Änderung des bisherigen Lastenausgleichs der Träger untereinander Präzisierung des Arbeitsschutzes Übergang des Insolvenzgeldeinzugs auf die Einzugsstellen Übergang der Betriebsprüfung auf die Deutsche Rentenversicherung und Neuregelung beim Lohnnachweis Erweiterung und Anpassungen bei den Meldepflichten Einleitung 9

3 Änderung der Organisationsstrukturen der Träger der gesetzlichen Neben den gesetzlichen Regelungen, die die interne Verwaltungspraxis der Berufsgenossenschaften betreffen, wird auch hinsichtlich der Zahl der sträger eine Vorgabe durch den Gesetzgeber erteilt. Danach soll sich die Zahl der derzeit 23 gewerblichen Berufsgenossenschaften auf neun verringern. Darüber hinaus sollen die derzeit 27 Träger der öffentlichen Hand auf 17 verringert werden. Der Gesetzgeber hat den Selbstverwaltungen der Berufsgenossenschaften und strägern der öffentlichen Hand diese Aufgabe mit einem Zeitziel zum übertragen. Wird dieses Zeitziel nicht erreicht, behält sich der Gesetzgeber einen Eingriff vor. Änderung des bisherigen Lastenausgleichs der Träger untereinander Die Änderungen betreffen nur mittelbar die Unternehmen und sind deshalb in dieser Publikation nicht erläutert. Präzisierung des Arbeitsschutzes Die Änderungen betreffen nur mittelbar die Unternehmen und sind deshalb in dieser Publikation nicht erläutert. Erweiterung der Meldepflicht und Übergang des Insolvenzgeldeinzugs Mit dem Gesetz zur Modernisierung der (smodernisierungsgesetz UVMG) müssen die Arbeitgeber ab dem in ihren monatlichen Entgeltabrechnungen unfallversicherungsspezifische Regelungen berücksichtigen und mit allen Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung melden. Zunächst war im Gesetzentwurf lediglich der Übergang der Betriebsprüfung vorgesehen. Die Meldung unfallversicherungsschwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mi :12:25 Z:/jehle/buch/muc/personalFACTS/unfall/unfall S. 6 A. Inhaltliche und rechtliche Grundlagen Inhaltliche und rechtliche Grundlagen 10

4 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mi :12:25 Z:/jehle/buch/muc/personalFACTS/unfall/unfall S. 7 personalfacts KOMPAKT spezifischer Daten wurde als notwendig angesehen, um zielgerichtet und effizient die korrekte Abführung der Beiträge zur prüfen zu können. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde dann auch die Ablösung des Lohnnachweises eingeschlossen. Der Lohnnachweis bildet bisher die Grundlage für die Beitragsberechnung der sträger. Für das Kalenderjahr 2011 entfällt der Lohnnachweis mit der Folge, dass die sträger dann die entsprechenden Informationen zur Erstellung ihrer Beitragsforderungen von der Datenstelle der Rentenversicherung erhalten. Bis erfolgte der Einzug der Insolvenzgeldumlage durch die. Mit dem Lohnnachweis wird die Umlage für das Insolvenzgeld berechnet und von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt. Nach dem smodernisierungsgesetzes (UVMG) wird dieses Umlageverfahren letztmalig im Kalenderjahr 2009 für das Kalenderjahr 2008 durch die durchgeführt. Beitragsbescheide im Jahr 2009 werden letztmalig einen Insolvenzgeld-Beitrag enthalten. Ab hat der Arbeitgeber folgende Neuerungen im Rahmen seiner monatlichen Entgeltabrechnung zu berücksichtigen: Neuregelung des Verfahrens für die Insolvenzgeldumlage durch Einbeziehung in den Beitragsnachweis Erweiterung des elektronischen Meldeverfahrens nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) um Angaben zur gesetzlichen Beschäftigungsbezogene Meldungen mit dem Ziel, die korrekte Abführung der Beiträge zur prüfen zu können Erweiterung aller Entgeltmeldungen um den Datenbaustein (DBUV) Einführung einer Jahresmeldung für kurzfristig geringfügig Beschäftigte Inhaltliche und rechtliche Grundlagen 11

5 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mi :12:25 Z:/jehle/buch/muc/personalFACTS/unfall/unfall S. 8 Inhaltliche und rechtliche Grundlagen Aufteilung des Meldeentgeltes auf den jeweiligen Gefahrentarif Meldeentgelt je Gefahrentarifstelle Meldeentgelt sind alle laufenden und einmalig gezahlten Arbeitsentgelte, ggf. inkl. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Zur Umsetzung wird das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung im Rahmen des UVMG erweitert. Bei allen Entgeltmeldungen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch sind ab dem Jahr 2009 die unfallversicherungsspezifischen Angaben beschäftigtenbezogen zu melden. Dabei ist es aus Sicht der Rentenversicherung wünschenswert, wenn bereits die Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2008 um die Angaben zur ergänzt wird. Bisheriges Verfahren Lohnnachweis Seither übermittelt der Arbeitgeber bzw. Unternehmer im Februar eines Jahres für das Vorjahr seiner Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Gesamtlohnsumme seiner Beschäftigten (Lohnsumme und Vollarbeiter je Gefahrtarifstelle), die geleisteten Arbeitsstunden und ggf. noch weitere durch den sträger angeforderte Daten. Eine versichertenbezogene Sicht erfolgt nicht. Die Erfassung der Entgeltsummen erfolgt entweder unternehmensweit oder bezogen auf Gruppen von Personen. Der hierbei erstellte Lohn- oder Entgeltnachweis bildet die bisherige Grundlage für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen jeweils für das vergangene Jahr. Man spricht von einer jährlich nachträglichen Umlage. Ab dem wird nun dieses Verfahren geändert. Anfänglich wegen des Übergangs der Betriebsprüfung auf die Deutsche Rentenversicherung wurde die Entgeltmeldung um sechs Felder im DBUV erweitert. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bisher auf Grundlage des 28p SGB IV die Entgelte arbeitnehmerbezogen. Diese Prüfungen werden nun auf die Daten der ab dem für die Jahre 2009 ff. ausgeweitet. Für die Prüfjahre bis 2008 haben die 12

6 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mi :12:25 Z:/jehle/buch/muc/personalFACTS/unfall/unfall S. 9 personalfacts KOMPAKT gewerblichen Berufsgenossenschaften eine Übergangsregelung im UVMG erhalten, nach der die Prüfung bis durch die sträger möglich ist. Letztmals für das Kalenderjahr 2010 in Kalenderjahr 2011 kann das seitherige Verfahren mit der Erstellung des Lohnnachweises weiter praktiziert werden. Hinweis Da die Abschaffung des Lohnnachweise für das Jahr 2012 vorgesehen ist, sind die Meldungen an die sträger für die Jahre 2009 und 2010 parallel zum arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren nach DEÜV vorzunehmen. Die Lohnnachweise an die müssen also für diesen Zeitraum zum 11. Februar des jeweils folgenden Jahres beim zuständigen sträger eingereicht werden. 1. Erweiterung der Meldepflicht Die Entgeltmeldungen werden um den neuen Datenbaustein DBUV (Datenbaustein ) erweitert. Der Datenbaustein beinhalt folgende Angaben: Die Betriebsnummer des strägers Die Mitgliedsnummer des Unternehmens Die Gefahrtarifstelle Das unfallversicherungspflichtige Entgelt Die geleisteten Arbeitsstunden 1.1 Die Betriebsnummer des strägers Die Betriebsnummer des strägers wird von der Bundesagentur für Arbeit vergeben. Die Betriebsnummer gibt jeder sträger seinen Mitgliedern bekannt. Eine Liste der Betriebsnummern wird von der Deutschen Gesetzlichen (DGUV) zur Verfügung gestellt. Für jeden Mitarbeiter gibt es grundsätzlich nur einen sträger (Ausnahmen sind möglich). Erweiterung der Meldepflicht 13

7 Bei mehreren Gefahrtarifstellen für ein Unternehmen muss der Betrieb entscheiden, wo das Entgelt eines Mitarbeiters zu meldenist.hinweisedazuenthaltendie Gefahrtarife der sträger. Der zuständige sträger hat dem Unternehmen in der Regel im Veranlagungsbescheid die möglichen Schlüsselzahlen mitgeteilt. Bei einer Veranlagung des Unternehmens zu mehreren Gefahrtarifstellen oder unterjährigen Veranlagungsänderungen können für einen Mitarbeiter mehrere Gefahrtarifstellen einschlägig sein. Wird der Beitrag des zuständigen strägers nicht nach Entgelten berechnet, ist der Datenbaustein im Feld Gefahrtarifstelle mit (Unterschwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mi :12:25 Z:/jehle/buch/muc/personalFACTS/unfall/unfall S Die Mitgliedsnummer des Unternehmens beim sträger Die Mitgliedsnummer ist das eindeutige Ordnungsmerkmal beim zuständigen sträger, bei dem der Mitarbeiter tätig ist. Sie kann auch als Kundennummer, Aktenzeichen oder Ähnliches durch den sträger bezeichnet werden. Die Formate der Mitgliedsnummern sind unterschiedlich, vorwiegend numerisch (z. B ) aber auch mit Sonderzeichen (z. B. 318/0008/4-0 oder 802/0000/3-0 oder 3E/08/0808/0). Die Mitgliedsnummer wird von den Trägern der gesetzlichen regelmäßig dem Unternehmen, in dem der Mitarbeiter tätig ist, bekannt gegeben. 1.3 Die Gefahrtarifstelle, der der Mitarbeiter zuzuordnen ist Die Gefahrtarifstelle stellt den veranlagten Tätigkeitsbereich des Mitarbeiters dar. Die Gefahrtarifstelle kann auch als Gewerbszweig oder Strukturschlüssel bezeichnet werden. Wichtig Ausschlaggebend ist die tatsächliche Tätigkeit des Mitarbeiters und nicht der Ausbildungsberuf oder die im Arbeitsvertrag angegebene Tätigkeit. Erweiterung der Meldepflicht 14

8 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mi :12:26 Z:/jehle/buch/muc/personalFACTS/unfall/unfall S. 11 personalfacts KOMPAKT nehmen ist Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft) oder (Unternehmen ist Mitglied eines strägers der öffentlichen Hand) zu füllen. In diesen Fällen sind kein unfallversicherungspflichtiges Entgelt und keine Arbeitsstunden anzugeben Die Schlüsselzahl der Gefahrtarifstelle ist mit der Betriebsnummer des strägers verbunden, dessen Gefahrtarifstelle angewendet wird. Sie ist in der Regel identisch mit der Betriebsnummer des zuständigen strägers, bei dem das Unternehmen versichert ist. Nur in Fällen, in denen für besonders veranlagte Betriebsteile die Gefahrtarifstelle eines anderen strägers angewendet wird (fremdartige Nebenunternehmen z. B. bei der BG der Bauwirtschaft, der BG Nahrungsmittel und Gaststätten, der Bergbau-BG und der Steinbruchs-BG), ist eine abweichende Betriebsnummer zum zuständigen sträger zu erfassen. Bei einer Entgeltmeldung ist derzeit im Datenbaustein nur die Angabe von vier Gefahrtarifstellen pro Arbeitnehmer möglich. In Sonderfällen können mehr als vier Gefahrtarifstellen einschlägig sein. Ist der Mitarbeiter mehr als vier Gefahrtarifstellen zuzuordnen, so sind die vier Gefahrtarifstellenmitdenhöchstenunfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelten zu melden. 1.4 Das an den Mitarbeiter gezahlte unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt Der Begriff des Arbeitsentgelts ist für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich definiert. Grundsätzlich entspricht damit das unfallversicherungspflichtige Entgelt dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Abweichungen bestehen insoweit, als lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit dem unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet werden müssen. Weiterhin bleiben beim unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt die Kappungen der Entgelte wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen oder Erweiterung der Meldepflicht 15

9 1.6 Erläuterungen und Besonderheiten Viele Regelungen der sind nicht deckungsgleich zu den Regelungen der Sozialversicherung. Beispielsweise wurde bereits auf die Einführung einer Jahresmeldung für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte wegen der Meldepflicht des unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung hingewiesen. Außerdem wird in der Sozialversicherung das meldepflichtige Arbeitsentgelt für den Meldezeitraum zeitraumbezogen auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt. In der ist unabhängig von einem Zeitraum immer das tatsächliche unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt begrenzt auf den Höchstjahresarbeitsentgelt des jeweiligen strägers zu melden. Der Höchstjahresarbeitsentgelt entspricht allerdings nicht der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus Sonderzahlungen, die im ersten Quartal eines Jahres gewährt werden und die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, sind in der Sozialversicherung als sog. März-Klausel-Fälle dem meldeschwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mi :12:26 Z:/jehle/buch/muc/personalFACTS/unfall/unfall S. 12 Meldung von fiktiven Arbeitsentgelten unberücksichtigt. Das so bereinigte Arbeitsentgelt ist auf den jeweiligen Höchstjahresarbeitsentgelt zu begrenzen. Enthält die Satzung des zuständigen strägers eine sogenannte Mindestentgeltregelung, ist diese bei der Meldung zu berücksichtigen. 1.5 Die Arbeitsstunden Die geleisteten Arbeitsstunden sind auf der gleichen Grundlage wie bisher in den Lohnnachweisen zu melden. Sind also die geleisteten Arbeitsstunden pro Mitarbeiter im Entgeltabrechnungssystem erfasst, so sind wie bisher diese anzugeben, so dass ein neuer zusätzlicher Verwaltungsaufwand nicht entsteht. Ist das nicht der Fall, genügt auch eine Meldung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit. Bei nicht erfassten Arbeitsstunden kann der Vollarbeiterrichtwert angeben werden, der jährlich von der DGUV bekannt gegeben wird. Erweiterung der Meldepflicht 16

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