Informationen zum Mindestentgelt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informationen zum Mindestentgelt"

Transkript

1 Informationen zum Mindestentgelt Die Bruttoentgelte sind eine wesentliche Grundlage für die Beitragsberechnung. Warum war die Einführung von Mindestentgeltgrenzen erforderlich und wozu dienen sie? Bei der Erbringung von Geldleistungen im Versicherungsfall ist ein Mindestjahresarbeitsverdienst gesetzlich vorgeschrieben. Alle Arbeitnehmer, Auszubildende und Aushilfskräfte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Rücksicht auf die Höhe der an sie gezahlten Entgelte kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Die Versicherungsleistungen, wie z. B. Unfallrenten, werden grundsätzlich nach dem tatsächlich verdienten Arbeitsentgelt berechnet. Liegt das Arbeitsentgelt jedoch unter dem gesetzlich vorgesehenen Mindestjahresarbeitsverdienst, wird zur Berechnung der Geldleistungen nicht das tatsächliche (geringe) Entgelt, sondern der Mindestjahresarbeitsverdienst herangezogen. Diese Anhebung garantiert allen Arbeitnehmern einen Mindeststandard bei der Gewährung von Geldleistungen, der sie wirtschaftlich absichert. Bis zum wurden die Beiträge hingegen immer nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt berechnet, auch wenn dieses Entgelt unter dem Mindestjahresarbeitsverdienst lag. Somit standen den Entschädigungsleistungen keine adäquaten Beitragseinnahmen gegenüber. Den Geldleistungen sollten aber vergleichbare Beitragsbelastungen gegenüberstehen. Das entspricht dem Wesen einer Solidargemeinschaft. Die Mindestentgeltgrenze beim Nachweis der Bruttoentgelte verhindert dieses Ungleichgewicht. Nach einem Beschluss der Vertreterversammlung der damaligen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, dem Rechtsvorgänger der heutigen BG Verkehr, gilt daher beim Nachweis der Bruttoentgelte seit 1991 für alle Beschäftigten eine Mindestentgeltgrenze, d. h., liegt das tatsächlich gezahlte Entgelt eines Beschäftigten unter dieser Grenze, ist nicht das gezahlte Entgelt, sondern das Mindestentgelt zur Beitragsberechnung nachzuweisen. Dies gilt auch für Personen, die unentgeltlich wie Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. Neben dem Mindestentgelt, auch Mindestarbeitsentgelt genannt, ist auch das Höchstarbeitsentgelt zu beachten. Das Höchstarbeitsentgelt ist die Obergrenze, bis zu der das Arbeitsentgelt der Versicherten zur Berechnung herangezogen wird. Das Höchstarbeitsentgelt der BG Verkehr beträgt aktuell Sofern das Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers oberhalb dieser Grenze liegt, ist es auf zu kürzen, da auch die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu gewährenden Leistungen nur bis zu dieser Grenze gewährt werden. Wie beim Mindestentgelt sollen den Geldleistungen auch hier vergleichbare Beitragsbelastungen gegenüberstehen. Wie hoch ist das Mindestentgelt? Das Mindestentgelt richtet sich nach einer jährlich vom Gesetzgeber neu festgesetzten Bezugsgröße. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt die Bezugsgröße alljährlich mit seiner Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) bekannt. Die Bezugsgröße ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten ( 18 des 4. Sozialgesetzbuches, SGB IV). Das Mindestentgelt beträgt 60 Prozent der Bezugsgröße (siehe Tabelle). Arbeitsentgelte, die unter dem Mindestentgelt liegen, müssen auf das Mindestentgelt angehoben werden. Mindestentgelt 2013 Personenkreis alte Bundesländer neue Bundesländer ganzjährig Vollbeschäftigte , ,00 nicht ganzjährig Beschäftigte, pro Arbeitstag 64,68 54,60 nicht ganztägig Beschäftigte, pro Arbeitsstunde 8,09 6,83 Mindestentgelt 2014 Personenkreis alte Bundesländer neue Bundesländer ganzjährig Vollbeschäftigte , ,00 nicht ganzjährig Beschäftigte, pro Arbeitstag 66,36 56,28 nicht ganztägig Beschäftigte, pro Arbeitsstunde 8,30 7,04 Seite 1 von 5

2 Achtung: Bei in Berufsausbildung stehenden Beschäftigten ist nur das tatsächliche Entgelt nachzuweisen. Als Berufsausbildung im Sinne dieser Bestimmung gelten dabei alle Maßnahmen, die beispielsweise dem Einstieg in das Berufsleben dienen (Praktika von Schülern und Studenten) der Erstausbildung für einen bestimmten Beruf dienen (der typische AZUBI) der beruflichen Fortbildung, Weiterbildung oder Umschulung dienen (z.b. Berufskraftfahrerausbildung über die Arbeitsagentur oder DEKRA). Diese Personenkreise können anhand der Personengruppen 102, 105, 106, 121, und 122 (siehe Anlage 2 des Gemeinsamen Rundschreibens zum DEÜV-Meldeverfahren) grundsätzlich festgelegt werden. Regelung ab 2015 Wegen der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 pro Stunde ab hat die Vertreterversammlung der BG Verkehr am beschlossen, die Mindestentgeltregelungen für die Zeit ab 2015 abzuschaffen. Für die Jahre vor 2015 bleiben die Regelungen bestehen! Wie berücksichtige ich das Mindestentgelt (ME) richtig? Die heutige Arbeitswelt ist sehr vielfältig. Um den wirtschaftlichen Erfordernissen gerecht zu werden, ist ein hohes Maß an Flexibilität erforderlich. Dies gilt nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Beschäftigten. Aus diesem Grund gibt es neben den ganzjährig Vollbeschäftigten auch Personen, die nur stunden- oder tageweise tätig werden. Um eine korrekte Berechnung des Mindestentgelts vornehmen zu können, sind die Beschäftigten in zwei Gruppen zu unterscheiden: 1. Beschäftigte, die geringfügig bzw. kurzfristig beschäftigt sind; diese Regelung wird für die Personengruppen 109, 110, und 118 (siehe Anlage 2 des Gemeinsamen Rundschreibens zum DEÜV-Meldeverfahren) angewendet. 2. Alle übrigen unentgeltlich oder gegen Entgelt Beschäftigte, bei denen die Arbeitszeit per Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Je nach Beschäftigungsgruppe ergeben sich unterschiedliche Berechnungsweisen: zu 1.) Hier ist das Mindestentgelt über die tatsächlichen Arbeitsstunden zu errechnen. Mindestentgelt pro Stunde = ME-Jahreswert : 300 : 8 Der hieraus resultierende Wert wird mit der Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstunden multipliziert. zu 2.) Hier ist das Mindestentgelt in zwei Schritten nach folgenden Formeln zu bestimmen: Erster Schritt: Berechnung der Mindestentgelttage Rumpftage* x 25 Volle Monate x 25 + = Mindestentgelttage Anzahl der Kalendertage des Monats * Unter "Rumpftagen" versteht man die tatsächliche Anzahl an Kalendertagen eines angebrochenen Monats. Zweiter Schritt: Berechnung des Mindestentgelts ME-Jahreswert x ME-Tage Wochen-AZ AN / Tages-AZ AN X = Mindestentgelt 300 Firmen-Wochen-AZ / Firmen-Tages-AZ Bitte beachten Sie, dass eine Umrechnung nur dann vorzunehmen ist, wenn das tatsächliche Entgelt unterhalb des Mindestentgelts liegt. Seite 2 von 5

3 Beispiele: A) Ein Arbeitnehmer ist in den alten Bundesländern vom bis an jeweils 30 Wochenstunden tätig. Das für diesen Zeitraum entrichtete Bruttoarbeitsentgelt beträgt ,00. Die wöchentliche Firmenarbeitszeit beträgt 42 Stunden. Wie hoch ist das zu berücksichtigende Mindestentgelt? Lösung: Da der Arbeitnehmer regelmäßig tätig war, erfolgt die Berechnung des Mindestentgelts wie unter 2.) beschrieben in zwei Schritten: 15 (Rumpftage) x Monate (Jan.-Okt.) x 25 + = 262,5 = 263 (gerundet) 30 (Anzahl der Kalendertage des Monats) ,- x (Wochen-AZ AN) x = , (Firmen-Wochen-AZ) Das Mindestentgelt beträgt ,20. Da das tatsächliche Arbeitsentgelt mit ,- unterhalb des Mindestentgelts liegt, ist hier das Mindestentgelt von ,20 nachzuweisen. B) In einer Firma liegt die wöchentliche Vollarbeitszeit bei 38 Stunden. Zwei Jahre später verändert sich die wöchentliche Vollarbeitszeit auf 40 Stunden. Mitarbeiter A ist schon seit zwei Jahren im Unternehmen tätig. Seine persönliche Arbeitszeit von 38 Wochenstunden bleibt unverändert. Handelt es sich bei dem Mitarbeiter A weiterhin um einen Vollzeitbeschäftigten? Lösung: Nein, durch die Änderung der wöchentlichen Vollarbeitszeit handelt es sich bei Mitarbeiter A nicht mehr um einen Vollzeitarbeitnehmer. Das zu berechnende Mindestentgelt wird entsprechend der Formel (siehe Beispiel A) für die Berechnung anteilig auf 38/40 gekürzt. C) Ein Arbeitnehmer ist in den alten Bundesländern vom bis vollzeitig tätig. Sein Jahresentgelt beträgt ,00. Welches Entgelt ist nachzuweisen? Lösung: Da das tatsächliche Entgelt des ganzjährig Vollbeschäftigten oberhalb des Mindestentgelts (19.908,00 ) liegt, sind ,00 nachzuweisen. D) Ein Arbeitnehmer in den alten Bundesländern ist im Laufe des Jahres 2014 an insgesamt 50 Kalendertagen beschäftigt. Die geleisteten Arbeitsstunden an den einzelnen Tagen schwanken zwischen 2 und 10 Stunden. Insgesamt wurden 225 Arbeitsstunden geleistet. Der tatsächliche Bruttoarbeitsverdienst beträgt 6,90 pro Stunde. Wie hat die Berechnung zu erfolgen? Lösung: Bei allen Personen, die mit der Personengruppe 110 zu melden sind, ist immer der Stundenwert des Mindestentgelts in Ansatz zu bringen, sofern der tatsächliche Stundenlohn niedriger ist, als der Stundenwert des Mindestentgelts. Die Berechnung erfolgt daher wie unter 1) beschrieben. Da der tatsächliche Stundenlohn mit 6,90 unter dem Stundenwert des Mindestentgeltes in Höhe von 8,30 (19.908,00 : 300 : 8) liegt, ist der Stundenlohn aufzufüllen. Das im Entgeltnachweis für diesen Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entgelt beträgt daher 1.866,38 (8,30 x 225 Arbeitsstunden). Entgeltmeldungen auf einen Blick am Beispiel des Jahres 2014 (Personenkreis: alte Bundesländer) , ,00 Meldepflichtige Bruttojahresarbeitsentgelte je vollbeschäftigte Person zu hoch Kappung bis zum Höchstjahresarbeitsverdienst (72.000,00 ) , ,00 meldepflichtig , ,00 zu niedrig Erhöhung auf Mindestentgelt z.b. West (19.908,00 ) 0,00 Seite 3 von 5

4 Häufig gestellte Fragen: Ist das Mindestentgelt auch bei Kurzarbeit zu berücksichtigen, wenn das tatsächliche Entgelt hierdurch unterhalb des Mindestentgelts liegt? Bei Teilzeitbeschäftigten oder nicht ganzjährig Beschäftigten ist vom anteiligen Jahreswert auszugehen. Sofern die Beschäftigten ganzjährig tätig sind, ist zwingend der Jahreswert anzusetzen. Nur bei Unterbrechung der Beschäftigung bzw. der Entgeltzahlung ist der anteilige Wert zu Grunde zu legen. Im Gegensatz zum Krankengeld stellt der Bezug von Kurzarbeitergeld keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Lohnzahlung dar, da das Entgelt weiterhin gezahlt wird. Vollzeitbeschäftigte werden durch den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht zu Teilzeitbeschäftigten. Bei Vollzeitbeschäftigten ist daher weiterhin der Jahreswert des Mindestentgelts anzusetzen. In den Lohnabrechnungsprogrammen werden diese Arbeitnehmer in den Stammdaten als Vollzeitarbeitnehmer angelegt. Hierdurch erfolgt eine automatisierte Hochrechnung auf das Mindestentgelt. Auch bei der Leistungsberechnung würde das Entgelt auf den Mindestjahresarbeitsverdienst angehoben werden. Ist das Mindestentgelt bei "Null-Kurzarbeit" zu berücksichtigen, wenn z. B. für einen ganzen Monat keine Arbeitsleistung erbracht wird und anstatt Arbeitsentgelt ausschließlich Kurzarbeitergeld gezahlt wird? Zeiten von "Null-Kurzarbeitergeld" sind genauso zu behandeln, wie Zeiten mit Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeldbezug), da das Entgelt im Gegensatz zu Frage 1) hier nicht weitergezahlt wird. Das Mindestentgelt ist daher anteilig um den Zeitraum der "Null-Kurzarbeit" zu reduzieren. Ist das Mindestentgelt auch bei Krankengeldbezug zu berücksichtigen, wenn das tatsächliche Entgelt hierdurch unterhalb des Mindestentgelts liegt? Der Bezug von Krankengeld als sogenannte Lohnersatzleistung unterbricht den Zeitraum der Beschäftigung. Das Mindestentgelt ist daher anteilig um den Zeitraum des Krankengeldbezugs zu reduzieren. Da sich die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft nach dem Hauptunternehmen richtet, bin ich mit meinem Unternehmen (Erdarbeiten) bei der BG BAU eingetragen und versichert. Als Nebenunternehmen betreibe ich noch einen Güterverkehr, der im Rahmen des Gesamtunternehmens bei der BG BAU mitversichert ist. Für sich allein genommen wäre hierfür jedoch die Zuständigkeit der BG Verkehr gegeben. Ist für das bei der BG BAU versicherte (fremdartige) Nebenunternehmen "Güterkraftverkehr" bzw. für den dort beschäftigten Arbeitnehmer das Mindestentgelt zu berücksichtigen? Nein, die Mindestentgeltregelungen der BG Verkehr gelten hier nicht, da die BG BAU für das Gesamtunternehmen zuständig ist. Mein Gesamtunternehmen ist bei der BG Verkehr mit einem Güterverkehr (Hauptunternehmen) und Erdarbeiten (Nebenunternehmen) erfasst. Muss ich für meinen im Unternehmensteil Erdarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer die Mindestentgeltregelungen berücksichtigen, obwohl dieser Unternehmensteil für sich allein genommen in die Zuständigkeit der BG BAU fallen würde? Ja, da die BG Verkehr für das Gesamtunternehmen zuständig ist, sind für alle Unternehmensbereiche die Mindestentgeltregelungen der BG Verkehr zu berücksichtigen. Ab welcher Arbeitsstundenzahl liegt eine Vollbeschäftigung vor? Der Begriff "Vollzeitbeschäftigung" ist weder in der Satzung, noch im Gesetz definiert. Maßgeblich sind die individuellen Arbeitszeitmodelle beim jeweiligen Unternehmen. Als Vollbeschäftigung gilt daher die im Unternehmen übliche oder tarifliche Vereinbarung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist ein Maximalwert von 48 Stunden pro Woche zulässig. Bei 46 Arbeitswochen ergibt dies maximal Jahresarbeitsstunden. Gilt die Mindestentgeltregelung auch bei unentgeltlich Beschäftigten, wie z. B. bei einem angestellten Geschäftsführer ohne Arbeitsentgelt? Ja, grundsätzlich gilt die Mindestentgeltregelung für alle Arbeitnehmer, somit auch für unentgeltlich Tätige. Ausnahmen bilden hier lediglich Auszubildende und Praktikanten. Seite 4 von 5

5 Wie ist die Ermittlung des Mindestentgeltes vorzunehmen, wenn die Beschäftigten nur tageweise, aber vollzeitig tätig sind? In diesem Fall ist der Mindestentgeltwert pro Arbeitstag anzusetzen. Dieser Tageswert ist mit den geleisteten Arbeitstagen zu multiplizieren. Die Schicht eines Arbeitnehmers beginnt um 22 Uhr und endet um 6 Uhr des nächsten Tages. Sind hier zwei Arbeitstage anzusetzen? Nein, es ist nur ein Arbeitstag anzusetzen. Was ist der Vollarbeiterrichtwert? Bei dem Vollarbeiterrichtwert handelt es sich um den durchschnittlichen Jahresstundenwert aller Beschäftigten. Bei der Ermittlung wird die Zahl der bezahlten Wochenarbeitszeit der vollbeschäftigten Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich zugrunde gelegt. Auch die Anzahl der Feiertage sowie der durchschnittlichen Krankheitstage haben Einfluss auf den Vollarbeiterrichtwert. Wozu brauche ich den Vollarbeiterrichtwert? Die Unternehmer sind bei der elektronischen Meldung (Datenbaustein Unfallversicherung) verpflichtet, die geleisteten Stunden anzugeben. Werden diese nicht erfasst, können die Stunden hilfsweise nach dem Vollarbeiterrichtwert oder nach einer gewissenhaften Schätzung angegeben werden. Beachte: Die Mindestentgeltberechnung erfolgt anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. So müssen für Arbeitnehmer, deren Entgelt unter den Mindestentgeltgrenzen liegt, die tatsächlichen Stunden/Arbeitszeiten in den Entgeltprogrammen hinterlegt werden. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung innerhalb einer Unternehmensgruppe stellt eine GmbH als Verleiher mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern einen Leiharbeitnehmer ein. Sie verleiht diesen ohne zeitliche Begrenzung an ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe in den alten Bundesländern. Die eigentliche Tätigkeit wird daher ausschließlich in den alten Bundesländern ausgeübt. Welche Mindestentgeltgrenzen (die für die alten oder die für die neuen Bundesländer) sind zu berücksichtigen? In der gesetzlichen Unfallversicherung ist allein der Unternehmer beitragspflichtig. Entscheidend für die Auswahl der sozialversicherungsrechtlichen Rechengröße ist der Betriebssitz des Unternehmens. Dieser kann vom tatsächlichen Beschäftigungsort abweichen. Beitragspflichtiger Unternehmer ist in diesem Fall das Verleihunternehmen mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern. Für die Beitragsberechnung sind daher die Mindestentgeltwerte für die neuen Bundesländer maßgeblich. Weitere Fragen zu den Mindestentgeltregelungen beantworten Ihnen gern unsere Mitarbeiter/innen der Mitgliederabteilung in Hamburg mitglieder@bg-verkehr.de Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Seite 5 von 5

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen

Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen Berufserfahrung zu sammeln ist für junge Menschen heute wichtiger denn je. Kein Wunder also, dass Ferienjob und Praktikum

Mehr

Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige

Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige Mindestlohn Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige» Zeitungszusteller» Langzeitarbeitslose» Praktikanten» Bisherige Mindestlohntarifverträge

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege

Mehr

LEITFADEN ZUR GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG

LEITFADEN ZUR GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG Stand 03.05.2011 Seit dem 1.1.2009 ist die gesetzliche Unfallversicherung mit den Berufsgenossenschaften und sonstigen

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger 3.3 Geringfügig

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Arbeitszeiten. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel 2. Vorgehensweise. 3. Details. 4. Wichtige Informationen. 2.1. Gehaltsempfänger. 2.2.

Arbeitszeiten. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel 2. Vorgehensweise. 3. Details. 4. Wichtige Informationen. 2.1. Gehaltsempfänger. 2.2. Arbeitszeiten Bereich: LOHN - Info für Anw ender Nr. 1657 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Gehaltsempfänger 2.2. Stundenlöhner 2.3. Gehaltsempfänger + Überstunden 3. Details 3.1. Berechnung

Mehr

Rundschreiben D 3/2008

Rundschreiben D 3/2008 DGUV Landesverband Nordost Fregestr. 44 12161 Berlin An die Durchgangsärzte, Chefärzte der am stationären berufsgenossenschaftlichen Verletzungsartenverfahren beteiligten Krankenhäuser (unfallchirurg.,

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Personalfragebogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte

Personalfragebogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte Personalfragebogen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte A. Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anschrift (Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort) Staatsangehörigkeit

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Gemüsebautag 2015. Mindestlohn

Gemüsebautag 2015. Mindestlohn Gemüsebautag 2015 Mindestlohn Rechtsanwalt Christian Wirxel Land und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Hessen.e.V. agv@agrinet.de 1 Für wen gilt der Mindestlohn? Für alle in Deutschland beschäftigte

Mehr

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Erklärung der Berechnung 3.2. Eingaben in Agenda

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Lohnbuchhaltung. Mitarbeiter - Unfallversicherung. Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2)

Lohnbuchhaltung. Mitarbeiter - Unfallversicherung. Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2) Lohnbuchhaltung Mitarbeiter - Unfallversicherung Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2) Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft...2 Einrichtung in TOPIX:8 - Einstellungen...2 Einrichtung in TOPIX:8 Mitarbeiter...3

Mehr

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt K n a p p s c h a f t Stand: 1. Januar 2016 Dezernat VII.1.5 Hamburg Hinweise Kurzarbeitergeld in der Seefahrt Bedingt durch die globale Finanzkrise ist auch in den Seefahrtsbetrieben die Inanspruchnahme

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften Schüler im Lohn Einordnung bis 12 Jahre Beschäftigungsverbot 13-14 Jahre Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich (nur sehr leicht Arbeiten, z. B. Zeitungen austragen) 15-17 Jahre Vollzeit schulpflichtig

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG)

White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG) White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG) Copyright 2009 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG)...3 1.1. Allgemein...3 1.2.

Mehr

Wissenswertes zur Classic Line

Wissenswertes zur Classic Line Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...

Mehr

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird

Mehr

Qualifizierter Meldedialog

Qualifizierter Meldedialog Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse

Mehr

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs Mini-Jobs Mini-Jobs Geringfügig Beschäftigte sind gleich zu behandeln wie alle andere Arbeitnehmer Auch für sie gelten Tarifverträge wie für alle Ausnahmen gibt es nur dann, wenn geringfügig Beschäftigte

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Vier Schritte zur erstmaligen

Mehr

Vorträge aus Fremdfirmen

Vorträge aus Fremdfirmen Vorträge aus Fremdfirmen Diese Vortragswerte erfassen Sie, wenn ein neuer Mitarbeiter unterjährig in die Firma eintritt und Ihnen den steuerpflichtigen Arbeitslohn aus der Vorbeschäftigung vorlegt. In

Mehr

Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV

Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Es berät Sie Roland Schwarz, Gebietsleiter der KKH Sie erreichen ihn unter 0160.90 53 31 22 persönlich. Was bin ich Arbeitnehmer oder selbstständig?

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich! FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Fragebogen Aushilfen Datenbogen zur internen Erfassung 1.) Allgemeine Angaben 1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Geschlecht: O männlich O

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER

INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER StB Andreas G. Stabel Max-Planck-Str. 6 67657 Kaiserslautern Max-Planck-Str. 6 67657 Kaiserslautern Tel. 0631/3403656 Fax 0631/3403657 email: info@stb-stabel.de www.stb-stabel.de Sprechzeiten: Montag bis

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen

Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktischer Tierärzte

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

QuickInfo Dienstplanerstellungund Dienstplanänderung. Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell

QuickInfo Dienstplanerstellungund Dienstplanänderung. Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell Mitarbeiter-Dienstplan Verwaltung von Arbeitszeitmodellen Im Managementportal können Dienstpläne bzw. Arbeitszeitmodelle für die Mitarbeiterinnen und

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Die Beitrags-Ordnung vom Verein

Die Beitrags-Ordnung vom Verein Die Beitrags-Ordnung vom Verein 1. Wozu ist die Beitrags-Ordnung? Jedes Vereins-Mitglied bezahlt Geld an den Verein. Das ist der Mitglieds-Beitrag. In dieser Beitrags-Ordnung stehen dafür Regeln. Zum Beispiel:

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Stand: Januar 2012 Seite 2 Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt. Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis

Mehr

Mindestlohngesetz. Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Mindestlohngesetz. Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Mindestlohngesetz Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Agenda Geltungsbereich Auswirkungen auf bestehende Verträge, Vertragsänderungen? Haftung des Verwalters Haftung

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an:

Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an: Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an: Hauptverwaltung Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen/ Ansprechperson: Telefon: 06221 5108-42490 Fax: 06221

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Headline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des

Headline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des Headline Titel Herzlich Willkommen zum Tag des Subhead Hotel- und Untertitel Gastgewerbes 2015 Inhaltsübersicht 1. Mindestlohnregelungen 2. Aufzeichnungspflicht 3. Arbeitszeitregelungen 4. Rechtsfolgen

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Lohnbuchhaltung. Änderungen 8.6.7. TOPIX Informationssysteme AG. Stand 06/2011

Lohnbuchhaltung. Änderungen 8.6.7. TOPIX Informationssysteme AG. Stand 06/2011 Lohnbuchhaltung Änderungen 8.6.7 Stand 06/2011 TOPIX Informationssysteme AG Inhalt 1 Tätigkeitsschlüssel 2010...3 1.1 Allgemeines...3 1.2 Der neue Tätigkeitsschlüssel...3 Umsetzung in TOPIX:8...4 2 Unfallversicherung:

Mehr

WEGE IN DEN RUHESTAND

WEGE IN DEN RUHESTAND WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung

Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung Vortragstitel, Autor, Veranstaltung 19.11.2013 Die 5 Säulen der Sozialversicherung Krankenversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung

Mehr

Mindestlohngesetz (MiLoG)

Mindestlohngesetz (MiLoG) Bürger können sich jetzt auch per Telefon über den ab Anfang 2015 geltenden Mindestlohn informieren. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) startete nach Angaben ihres Ministeriums am Donnerstag eine

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Gehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen

Gehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr