Der österreichische Strommarkt

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1 Der österreichische Strommarkt

2 1. Regulatorisches Umfeld 4 2. Regeln und Vorschriften 7 3. Facts and Figures 9 4. Das Bilanzgruppenmodell Der Ausgleichsenergiemarkt Akteure am Strommarkt Zusammenspiel der Akteure Vorraussetzungen für Lieferanten/Händler Wichtige Adressen 24 RImpressum Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Energie-Control GmbH, Rudolfsplatz 13a, A-1010 Wien, Tel.: , Fax: , office@e-control.at, Für den Inhalt verantwortlich: DI Walter Boltz, Geschäftsführer Energie-Control GmbH Konzept und Text: Energie-Control GmbH, Grafik und Layout: [cdc] Fotos: [cdc], gettyimages, Druck: Stiepan Druck G.m.b.H., Energie-Control GmbH

3 Der Strommarkt wurde in Österreich am 1. Oktober 2001 vollständig liberalisiert. Seither haben alle Stromkunden die Möglichkeit,ihren Lieferanten frei zu wählen. Die Trennung der Bereiche Übertragung und Verteilung von den Bereichen Erzeugung, Handel und Vertrieb ist ein zentrales Element des liberalisierten Marktes. Der Netzbereich wird als natürliches Monopol weiterhin reguliert, während die reinen Energiepreise vollkommen dem freien Wettbewerb unterliegen. Die Liberalisierung des Strommarktes wurde in Österreich erfolgreich umgesetzt. Das Modell, für das sich Österreich dabei entschieden hat, funktioniert. Nichts desto trotz sind es eine Fülle an Regeln und Vorschriften, die alle Akteure am Strommarkt beachten müssen, um ein geordnetes Funktionieren am Markt zu gewährleisten. Die vorliegende Broschüre soll einen Überblick über den österreichischen Strommarkt schaffen,informationen über das regulatorische Umfeld und die Regeln und Vorschriften am Strommarkt liefern und eine Hilfestellung für all Jene bieten, die am österreichischen Strommarkt aktiv werden wollen. Walter Boltz Geschäftsführer Energie-Control GmbH 3

4 1. Regulatorisches Umfeld Die Zuständigkeiten der Elektrizitätsaufsicht sind auf folgende Behörden aufgeteilt: Beirat Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit E-Control Kommmission E-Control GmbH Landesregierung Bundesminister und Landesregierungen Als oberste Elektrizitätsbehörde in Österreich fungiert der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem u.a. die Aufsicht über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde Energie-Control GmbH und die Erstellung grundsätzlicher Vorgaben für deren Tätigkeit (Richtlinienkompetenz) obliegt. Die Landesregierungen haben neben der Bewilligung von Erzeugungsanlagen und Konzessionsvergaben für Verteilernetzbetreiber wesentliche Kompetenzen bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Netzanschluss. Regulierungsbehörden Es gibt zwei Regulierungsbehörden,die E-Control Kommission (ECK) und die E-Control GmbH (ECG), die zu 100 % im Eigentum des Bundes steht. 4

5 Die E-Control Kommission als weisungsfreies Kollegialorgan besteht aus drei Mitgliedern unter dem Vorsitz eines Richters.Wesentliche Aufgaben, die von der ECK wahrgenommen werden, sind: R Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber Die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für die Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze sind Voraussetzung für den diskriminierungsfreien Netzzugang für alle Kunden. R Festsetzung der Systemnutzungstarife Österreich hat einen regulierten Netzzugang. Netzbetreiber dürfen ihren Kunden für die Inanspruchnahme des Netzes ausschließlich die von der ECK festgesetzten Tarife verrechnen. R Entscheidung über Netzzugang Wird der Netzzugang verweigert, so entscheidet die ECK, ob dies zu recht erfolgte. Die E-Control GmbH erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben: R Schaffen von Rahmenbedingungen Darunter fallen die Erstellung und Veröffentlichung der Sonstigen Marktregeln und der Technisch-Organisatorischen Regeln. Das sind Regelungen, die für das Funktionieren des Marktes erforderlich sind und die in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern erstellt werden. R Aufsichts- und Überwachungsfunktionen Dies beinhaltet die Überwachung der Einhaltung von Unbundlingvorschriften und die Wettbewerbsaufsicht insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer durch die Netzbetreiber, sowie die Aufsicht über die Bilanzgruppenverantwortlichen, die Verrechnungsstellen und die Regelzonenführer. 5

6 R Schlichtung von Streitigkeiten Unbeschadet der Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte haben Marktteilnehmer die Möglichkeit, der Schlichtungsstelle der ECG Streit- oder Beschwerdefälle vorzulegen. Die Schlichtungsstelle ist bemüht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu erzielen. R Erstellung von Strompreisvergleichen Mit dem Online-Tarifkalkulator der E-Control können Haushalts-,Landwirtschaft- und Gewerbekunden Strompreisvergleiche auf Basis ihres geschätzten Jahresverbrauches durchführen. Die Strompreise für Industriekunden werden von der E-Control zweimal jährlich erhoben und veröffentlicht. R Vorkehrungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen Die E-Control hat im Bereich der grenzüberschreitenden Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind. R Geschäftsstelle der ECK Die E-Control GmbH fungiert als Geschäftsstelle der E-Control Kommission und unterstützt diese administrativ in ihren Aufgaben. Elektrizitätsbeirat Zu elektrizitätspolitischen Fragen steht dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Regulierungsbehörde der Elektrizitätsbeirat beratend bei. Diesem gehören neben Vertretern von Ministerien und Ländern auch Interessenvertreter an. 6

7 2. Regeln und Vorschriften Die gesetzlichen Grundlagen für die Strommarktöffnung sind im Wesentlichen im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) verankert. Diese Grundlagen müssen durch die Ausführungsgesetze der Länder näher ausgestaltet und umgesetzt werden. EIWOG Landesausführungsgesetze Marktregeln AGB TOR SoMa Als Marktregeln werden die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher und vertraglicher Basis bezeichnet,die von den Marktteilnehmern einzuhalten sind, um ein geordnetes Funktionieren des Marktes zu ermöglichen. 7

8 Die Marktregeln im engeren Sinn beinhalten: Allgemeine Bedingungen (AB) R für Verteilernetzbetreiber R für Übertragungsnetzbetreiber R für Bilanzgruppenverantwortliche R für Bilanzgruppenkoordinatoren Die Allgemeinen Bedingungen müssen von den Unternehmen der ECK bzw. der ECG zur Genehmigung vorgelegt werden. Technische und Organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR) Die TOR sind ein Regelwerk, das in erster Linie technische Vorgaben für den Netzbetrieb beinhaltet. Sie entsprechen weitgehend dem Regelwerk, das in anderen Ländern auch als Grid Code und Distribution Code bekannt ist. Sonstige Marktregeln (SoMa) Die Sonstigen Marktregeln bestehen derzeit aus acht Kapiteln, die jene Regelungen und Prozessabläufe beinhalten, die weder in den Gesetzen noch in den AGB oder TOR geregelt, aber für ein reibungsloses Zusammenspiel der Marktteilnehmer erforderlich sind. Unter anderem sind hier der Lieferantenwechsel, der Datenaustausch und das Fahrplanmanagement festgelegt. Die Sonstigen Marktregeln entsprechen dem Regelwerk, das in anderen Ländern oft unter dem Begriff Commercial Code bekannt ist. 8

9 3. Facts and Figures 3 Regelzonenführer 2 Bilanzgruppenkoordinatoren (Verrechnungsstellen) 60 registrierte Bilanzgruppen 133 Verteilernetzbetreiber etwa 10 Lieferanten, die Strom österreichweit anbieten rd. 4 Millionen Kunden rd. 60 TWh Jahresverbrauch rd MW installierte Kapazität rd MW Spitzenlast 9

10 4. Das Bilanzgruppenmodell In Österreich wurde mit der vollständigen Öffnung des Strommarktes im Oktober 2001 das Bilanzgruppenmodell implementiert. Eine Bilanzgruppe ist ein Zusammenschluss von Erzeugern,Stromhändlern, Lieferanten und Kunden zu einer kommerziellen Gruppe. Eine Bilanzgruppe ist bestrebt, die Bilanz zwischen Aufbringung (Erzeugung sowie Bezug aus einer anderer Bilanzgruppe) und Abgabe (Verbrauch sowie Lieferung in eine andere Bilanzgruppe) von elektrischer Energie in jeder Viertelstunde ausgeglichen zu halten. Die Differenz zwischen Aufbringung und Verbrauch führt zum Anfall von Ausgleichsenergie.Die Menge und Kosten der angefallenen Ausgleichsenergie werden von der Verrechnungsstelle am Ende des Monats für jede Viertelstunde ermittelt und verursachungsgerecht den einzelnen Bilanzgruppen verrechnet. Bilanzgruppen können nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden. Es ist nicht relevant, in welchem Netzgebiet oder auf welcher Netzebene die Mitglieder einer Bilanzgruppe physikalisch angeschlossen sind. Alle Erzeuger, Lieferanten und alle Verbraucher, die an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, müssen verpflichtend einer Bilanzgruppe angehören oder selbst eine Bilanzgruppe gründen. Gleiches gilt auch für Stromhändler, die nur mit Strom Handel betreiben, aber selbst keine Endkunden versorgen. 10

11 Kraftwerke Kunden (Häuser, Fabriken) Mitglieder der Bilanzgruppe A Mitglieder der Bilanzgruppe B Mitglieder der jeweiligen Local Player-Bilanzgruppe Jene Kunden, die ihren Lieferanten nicht gewechselt haben, bleiben in der Bilanzgruppe des jeweiligen Local Player. Local Player ist eine allgemeine Bezeichnung für das vormalig integrierte Elektrizitätsunternehmen,das bis zu Beginn der Liberalisierung in diesem Netzgebiet die Versorgungspflicht inne hatte. 11

12 Die wirtschaftliche Verantwortung für die Bilanzgruppe sowie die Vertretung der Bilanzgruppe nach außen hat der Bilanzgruppenverantwortliche. Endverbraucher gehören grundsätzlich als mittelbare Mitglieder der selben Bilanzgruppe an wie der Lieferant, von dem sie mit elektrischer Energie versorgt werden. Lieferanten hingegen sind in der Regel unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder, die ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen haben. Der Bezug und die Lieferung von elektrischer Energie von bzw. an andere Bilanzgruppen sind innerhalb einer Regelzone täglich für den Folgetag per Fahrplan elektronisch an den Bilanzgruppenkoordinator zu melden. Regelzonenüberschreitende Fahrpläne sind an den Regelzonenführer zu übermitteln.diese Fahrpläne enthalten Angaben zu Liefermenge,Lieferzeitraum, Lieferrichtung und zu den beteiligten Bilanzgruppen.Die genauen Vorgaben zur Fahrplanabwicklung sind in den Sonstigen Marktregeln festgelegt. 12

13 5. Der Ausgleichsenergiemarkt Am Ausgleichsenergiemarkt können Erzeuger und Verbraucher Energie anbieten, die der Regelzonenführer bei Bedarf zum Ausgleich eines Energiedefizits oder -überschusses im Netzsystem kurzfristig abrufen kann. Anbieter von Ausgleichsenergie müssen sich dazu bei der Verrechnungsstelle registrieren lassen. Die genauen Vorgaben und die technischen Voraussetzungen zur Angebotslegung sind in einem Anhang der Allgemeinen Bedingungen der Verrechnungsstellen angeführt. Die Verrechnungsstelle erstellt täglich auf Basis der eingelangten Gebote eine Merit Order List, die ohne Preisinformation an den Regelzonenführer übermittelt wird. Der Regelzonenführer ruft die Kraftwerke dann bei Bedarf entsprechend dieser Liste ab. 13

14 Anhand von drei fiktiven Bilanzgruppen soll das Prinzip der Ausgleichsenergieermittlung schematisch dargestellt werden. Bilanzgruppe A und Bilanzgruppe B haben jeweils Endverbraucher und Erzeuger aus den R Fahrpläne während des Monats 120 MW Bilanzgruppe C Bilanzgruppe A 120 MW 100 MW Bilanzgruppe B Bilanzgruppenkonten Bilanzgruppe C Bilanzgruppe B Bilanzgruppe A Soll Haben Soll Haben Soll Haben

15 zwei Netzgebieten x und y in ihrer Bilanzgruppe. Bilanzgruppe C stellt eine reine Händlerbilanzgruppe dar, die keine Endkunden beliefert, sondern nur Stromhandel betreibt. R R R Die Bilanzgruppe B verfügt über zu wenig Eigenerzeugung, um ihre Kunden zu beliefern und bezieht daher 100 MW von Bilanzgruppe A und 120 MW von Bilanzgruppe C. Die Bilanzgruppenverantwortlichen aller beteiligten Bilanzgruppen übermitteln diese Werte per Fahrplan an die Verrechnungsstelle. In den Bilanzgruppenkonten bei der Verrechnungsstelle werden die Werte für die beziehende Bilanzgruppe auf Haben und für die liefernden Bilanzgruppen auf Soll verbucht. 15

16 Die Bilanz der Händlerbilanzgruppe C weist in der Regel keine Ausgleichsenergie auf, da sie nicht auf Verbrauchsprognosen angewiesen ist. Die Strommenge von 120 MW, die per Fahrplan an Bilanzgruppe B geliefert wird, kann von Bilanzgruppe C wiederum zeitgleich per Fahrplan von einer anderen Bilanzgruppe innerhalb oder auch außerhalb R Bilanzierung am Ende des Monats 120 MW Bilanzgruppe C 50 MW 160 MW 30 MW 200 MW 120 MW Bilanzgruppe B Kraftwerke Kunden (Häuser, Fabriken) 100 MW Messwerte von Netzbetreiber y Messwerte von Netzbetreiber x Bilanzgruppe A 110 MW 40 MW 160 MW 120 MW Am Ende des Monats wird von der Verrechungsstelle die angefallene Ausgleichsenergie für alle Bilanzgruppen ermittelt. 16

17 der Regelzone bezogen werden. Fahrpläne aus einer anderen Regelzone werden von der Bilanzgruppe an den Regelzonenführer übermittelt. Der Regelzonenführer sendet den Fahrplan anschließend an die Verrechnungsstelle, die den Wert in das Bilanzgruppenkonto überträgt. Bilanzgruppenkonten Bilanzgruppe C Bilanzgruppe B Bilanzgruppe A Soll Haben Soll Haben Soll Haben Keine Ausgleichsenergie 60 MW Ausgleichsenergie 10 MW Ausgleichsenergie aus dem Netz bezogen in das Netz geliefert R R Die Netzbetreiber x und y übermitteln die Messwerte aller Kunden, die einer dieser beiden Bilanzgruppen angehören und die physikalisch an ihr Netz angeschlossen sind, in aggregierter Form an die Verrechungsstelle. Die Messwerte werden von der Verrechnungsstelle auf den einzelnen Bilanzgruppenkonten verbucht und zur Ermittlung der Ausgleichsenergie mit den Fahrplänen verglichen. Die Erzeugung wird auf Haben gebucht, der Verbrauch wird auf Soll gebucht. 17

18 Bei den beiden Bilanzgruppen, die Endkunden beliefern, ist jeweils Ausgleichsenergie angefallen. Bilanzgruppe B hat mehr Energie verbraucht als sie erzeugt bzw. per Fahrplan bezogen hat, während der Verbrauch in der Bilanzgruppe A geringer war als die erzeugte oder per Fahrplan bezogene Energie. Die Bilanzgruppe A hat daher zuviel ins Netz eingespeist. Dieser Systematik folgend erfolgt die Berechung der Ausgleichsenergie für jede Viertelstunde und für alle Bilanzgruppen. Der Preis für die Ausgleichsenergie wird von der Verrechnungsstelle auf Basis der aufgerufenen Gebote ermittelt. Das Verfahren zur Preisermittlung ist in den Anhängen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bilanzgruppenkoordinatoren festgelegt. 18

19 6. Akteure am Strommarkt Netzbetreiber Neben der Planung, der Instandhaltung und dem Betrieb des Netzes ist der Netzbetreiber für die Erfassung,Verarbeitung und Weiterleitung der Messwerte an Lieferanten, Bilanzgruppenverantwortliche und an die Verrechnungsstelle zuständig. Regelzonenführer Als spezieller Netzbetreiber des Übertragungsnetzes hat der Regelzonenführer eine Reihe von zusätzlichen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Erstellung von Lastprognosen zur Erkennung von Engpässen sowie der kontinuierliche Ausgleich (Frequenz-/Leistungsregelung) zwischen Erzeugung und Verbrauch innerhalb der Regelzone. Der österreichsche Strommarkt ist in drei Regelzonen unterteilt. R Verbund Austrian Power Grid AG (APG) R Tiroler Regelzonen AG (TIRAG) R VKW Übertragungsnetz AG (VKW-UNG) Die Regelzone der APG ist gleichzeitig auch ein eigener Regelblock, während die Regelzonen von TIRAG und VKW-UNG in den benachbarten deutschen Regelblock integriert sind. 19

20 Verrechnungsstelle (Bilanzgruppenkoordinator) In Österreich sind zwei Verrechnungsstellen eingerichtet, die für die Ermittlung der Ausgleichsenergie zuständig sind: R für die Regelzone der Verbund APG APCS Power Clearing and Settlement AG R für die Regelzonen der TIRAG und VKW-UNG A&B Ausgleichsenergie & Bilanzgruppen-Management AG Bilanzgruppenverantwortliche Der Bilanzgruppenverantwortliche leitet und vertritt eine Bilanzgruppe nach außen und trägt für diese die wirtschaftliche Verantwortung. Lieferanten und Stromhändler In Österreich gibt es derzeit etwa zehn Lieferanten, die österreichweit Stromlieferungen anbieten. Eine Liste der Stromanbieter steht im Tarifkalkulator der E-Control unter zur Verfügung. Strombörse An der in Graz situierten österreichischen Strombörse Energy Exchange Austria (EXAA) haben registrierte Händler seit März 2002 die Möglichkeit, Spothandelsgeschäfte abzuwickeln. 20

21 Erzeuger Erzeuger, die in das öffentliche Stromnetz einspeisen, müssen dafür Sorge tragen, dass sie einen Abnehmer für die eingespeiste Energie haben. Eine Sonderregelung gibt es für Strom aus Ökostromanlagen, für die es eine beschränkte Abnahmeverpflichtung zu gesetzlich vorgegebenen Tarifen gibt. Kunden Als Kunden werden jene Marktteilnehmer bezeichnet, die elektrische Energie kaufen. Dies können sowohl Endkunden sein, die Energie für den Eigenverbrauch erwerben, aber auch Stromhändler, welche die Energie ihrerseits wieder weiterverkaufen. 21

22 7. Zusammenspiel der Akteure Informationsfluss im Bilanzgruppenmodell BKO Abgerufene Ausgleichsenergie, angefallene Regelenergie Liste mit Anbietern für Ausgleichsenergie RZF Regelzoneninterne Fahrpläne Messwertaggregate Regelzonenüberschreitende Fahrpläne Angefallene Ausgleichsenergie NB Messwertaggregate BGV Netznutzungsvertrag, Netzrechnung Einzelmesswerte, Messwertaggregate Internes Verhältnis Lieferant Kunde Energieliefervertrag, Energierechnung Abkürzungen: BKO Bilanzgruppenkoordinator (= Verrechnungsstelle), BGV: Bilanzgruppenverantwortlicher, NB: Netzbetreiber, RZF: Regelzonenführer Die Abbildung stellt die wesentlichen Komponenten des Informationsaustausches zwischen den einzelnen Marktteilnehmern im Bilanzgruppensystem noch einmal bildlich dar. Die Übermittlung der Information erfolgt nach einheitlichen Vorgaben betreffend Format, Zeit und exaktem Inhalt. Die detaillierte Festlegung findet sich in den Sonstigen Marktregeln. 22

23 8. Vorraussetzungen für Lieferanten/Händler Lieferanten bzw. Händler, die erstmals am österreichischen Strommarkt aktiv werden wollen, müssen R ihre Tätigkeit den Landesbehörden in den Bundesländern, in denen sie tätig werden, anzeigen, R einer Bilanzgruppe beitreten oder selbst eine Bilanzgruppe gründen und R sich als Händler bzw. Lieferant bei der Verrechnungsstelle registrieren lassen. Eine Liste aller in der Regelzone registrierten Bilanzgruppen ist auf der Homepage der zuständigen Verrechnungsstelle veröffentlicht. Der Ablauf für die Zulassung zum Bilanzgruppenverantwortlichen ist in den Sonstigen Marktregeln beschrieben. 23

24 9. Wichtige Adressen Regulierungsbehörde Energie-Control GmbH Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Tel: Fax: Mail: office@e-control.at Verrechnungsstellen APCS Power Clearing and Settlement AG Alserbachstraße A-1090 Wien Tel: +43 (0) Fax: +43 (0) Mail: office@apcs.at A&B Ausgleichsenergie & Bilanzgruppen- Management AG Lieberstraße 3/I A-6020 Innsbruck Tel: Fax: Mail: office@aundb.at Strombörse EXAA Energy Exchange Austria Abwicklungsstelle für Energieprodukte AG Alserbachstraße A-1090 Wien Tel: Fax: Mail: office@exaa.at 24

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