R E G L E M E N T. für die Benützung des Casinos
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- Helge Kopp
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1 Stadtrat R E G L E M E N T für die Benützung des Casinos 1. Zweckbestimmung/Belegungsplan/Vermietungsablauf 1.1 Das Casino dient der Stadt als Versammlungs- und Kultursaal. Es ist ferner bestimmt zur Durchführung anderweitiger gesellschaftlicher, unterhaltender und informativer Anlässe und Ausstellungen. 1.2 Die Vermietung des Saales erfolgt durch die Stadtkanzlei. Die Stadtkanzlei führt einen Belegungsplan und koordiniert die Benützung. 1.3 Dem Gesuchsteller wird ein Gesuchsformular zugestellt, das innert 10 Tagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet der Stadtkanzlei zu retournieren ist. Wird diese Frist von 10 Tagen überschritten, fällt die Reservation dahin und die Räumlichkeiten werden zur anderweitigen Benützung freigegeben. 1.4 Die Bewilligung wird provisorisch durch die Stadtkanzlei eröffnet mit Angabe von Gebühren und Nebenkosten. Die weiteren Details zum Zahlungsablauf werden im Anhang I geregelt. Die definitive Benützungsbewilligung wird ausgestellt, sobald die Reservationsgebühr bei der Finanzverwaltung eingegangen ist (Höhe und Zahlungsfristen siehe Anhang). 1.5 Die Benützungszuweisung geschieht in folgender Prioritäten-Ordnung: Termine der Einwohnergemeinde für die Durchführung von gemeindeeigenen Anlässen (Einwohnergemeindeversammlungen usw.); gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen der einheimischen Vereine; ortsansässige Casinobenützer mit kommerzieller Zielsetzung; auswärtige Interessenten mit kultureller, gesellschaftlicher bzw. kommerzieller Zielrichtung. 1.6 Für die Benützung mit Restaurationsbetrieb ("Wirten") sind folgende Auflagen zu beachten: Gemäss Gastgewerbeverordnung dürfen Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. Für alle anderen öffentlichen Veranstaltungen muss der Stadtpolizei mit separatem Formular eine Person mit Fähigkeitsausweis gemeldet werden.
2 Reglement für die Benützung des Casino Seite 2 Kaufen die Benützer die Getränke und Esswaren selbst ein, sind sie verpflichtet, diese in Bremgarten zu beziehen. Die Vorschriften des Gastgewerbegesetzes sind zu beachten. Die erforderliche Bewilligung für die Durchführung eines Einzelanlasses sowie die Bewilligung für eine verlängerte Öffnungszeit ist durch den Veranstalter mindestens 10 Tage vor dem Anlass bei der Stadtpolizei einzuholen. 1.7 Pro Jahr werden gesamthaft nicht mehr als 6 Discos, Rockkonzerte oder ähnliche Anlässe bewilligt. 2. Benutzungsregelungen/Wartung/Reinigung 2.1 Das Casino untersteht der baulichen Aufsicht der Liegenschaftsverwalterin und der betrieblichen Aufsicht der Stadtkanzlei. 2.2 Dem Hausdienst obliegt die Wartung des Gebäudes und des stadteigenen Inventars. In den Aufgabenkreis des Hauswartes fallen insbesondere die Übergabe und Rücknahme des Casinos (Übergabe- und Abgabeprotokoll), die Bereitstellung des Saales, die Beheizung, Lüftung und das Rapportwesen für die Rechnungsstellung. 2.3 Ca. 14 Tage vor dem Anlass hat der Veranstalter betreffend Saalübernahme, -Übergabe und Schlüsselbezug mit dem Hauswart Kontakt aufzunehmen. Der Schlüssel kann erst ausgehändigt werden, wenn die Benützungsgebühr bezahlt worden ist. Beim Schlüsselbezug ist dem Hauswart der Zahlungsbeleg vorzuweisen. 2.4 Im Casino dürfen weder bauliche Veränderungen (z.b. Errichtung von Gerüsten) noch Änderungen der technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Lautsprecher- und Bühnenanlage usf.) vorgenommen werden. Ferner dürfen keine Schrauben, Nägel oder Heftklammern und dergleichen in Böden, Wände, Tür- und Fensterrahmen, Tische und Stühle eingelassen werden. Mit dem Mobiliar ist sorgfältig umzugehen. 2.5 Allfällige Instandstellungs- oder Reparaturarbeiten oder festgestellte Schäden am Gebäude oder Mobiliar und den Einrichtungen gehen zu Lasten des Veranstalters. 2.6 Das Anbringen von Dekorationen ist nur über die dafür vorgesehenen Einrichtungen (Aufhängungsösen) gestattet und muss nach Anweisung des Hauswartes vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf das Merkblatt Dekoration von Räumen des Aarg. Versicherungsamtes verwiesen. 2.7 Der Veranstalter bezeichnet einen Verantwortlichen, der die technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Lautsprecheranlage, Bühnentechnik) bedient. Er wird vom Hauswart instruiert und ist dafür verantwortlich, dass die Anweisungen auch von Dritten strikte befolgt werden.
3 Reglement für die Benützung des Casino Seite Der Veranstalter bezeichnet weiter eine Person, die während der gesamten Dauer des Anlasses für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie für einen geordneten Betriebsablauf besorgt und verantwortlich ist. Ihr obliegt insbesondere das Öffnen der Fluchtwegtüren sowie die Fluchtwegkontrolle innerhalb und ausserhalb des Gebäudes; vor den Notausgängen parkierte Fahrzeuge sind unverzüglich wegfahren zu lassen. Diese Massnahmen sind im Verlaufe des Anlasses durch regelmässige Kontrollen sicherzustellen. Zudem ist sie für den Parkdienst ausserhalb des Gebäudes verantwortlich; dazu gehören das Freihalten der Zu- und Wegfahrten auf dem Parkplatz und der Badstrasse sowie des Vorplatzes beim Haupteingang des Casinos. Bitte beachten Sie ebenfalls den Bestuhlungsplan im Anhang III dieses Reglementes. Die angegebenen Abstände sind auf jeden Fall einzuhalten. 2.9 Die Art der Veranstaltung ist genau zu bezeichnen. Wenn festgestellt wird, dass der vom Veranstalter angegebene Zweck nicht mit dem tatsächlichen Zweck der Veranstaltung übereinstimmt, kann die Stadt sofort vom Vertrag zurücktreten (Kostenfolge siehe Ziff Anhang I) 2.10 Bei Grossveranstaltungen (z.b. Festivals, Partys, Konzerte usw.) ist dem Stadtrat spätestens zwei Monate vor dem Anlass ein Gesamtkonzept vorzulegen, welches Auskunft gibt über geplante bauliche Massnahmen, Parkierungs- sowie Verkehrsregelung, Wirtetätigkeit, Beschallung und Haftung des Veranstalters Die Bestimmungen der Schall- und Laserverordnung sind zu beachten Feuerwache 3.1 Die Feuerwache ist nur in besonderen Fällen nötig; massgebend sind die Weisungen des Aarg. Versicherungsamtes über die Feuerwachen (Abgabe mit der Benützungsbewilligung durch die Stadtkanzlei). 3.2 Aus feuerpolizeilicher Sicht muss eine Feuerwache organisiert werden, wenn der Raum dekoriert oder sonst umgestaltet wird, z.b. Fasnachts- oder Maskenbälle, Ausstellungen usw. Die Veranstalter sind gehalten, in Zweifelsfällen direkt mit dem Feuerwehrkommando Kontakt aufzunehmen. Der Entscheid, ob und bei welchen Anlässen im vorbeschriebenen Sinne Feuerwachen nötig sind, liegt beim Feuerwehrkommando. 3.3 Die Kosten der Feuerwache trägt der Veranstalter; sie werden ihm mit den Nebenkosten durch die Finanzverwaltung belastet. 4. Benützungsgebühren Die Reservations-, Benützungsgebühren und Kaution sowie der Zahlungsablauf werden im Anhang I dieses Reglementes geregelt. 1 Geändert gem. Stadtratsbeschluss vom
4 Reglement für die Benützung des Casino Seite 4 5. Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt per in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen Bremgarten, 16. Dezember 2002, rev Stadtrat Bremgarten Robert Bamert Stadtammann Rolf Küng Stadtschreiber
5 Reglement für die Benützung des Casino Seite 5 ANHANG I ZUM CASINOREGLEMENT 1. Die Abgaben des Veranstalters umfassen eine Benützungsgebühr, die Nebenkosten sowie eine Reservationsgebühr und Kaution. 1.1 Die allgemeine Benützungsgebühr beträgt für: a) b) c) Einheimische Vereine, Stiftungen und politische Gruppierungen sowie Waffenplatz Bremgarten: für die erste Benützung, pro Tag Fr für jede Wiederholung, pro Tag Fr mit kommerzieller Zielrichtung oder mit Konsumation und/oder Eintritt = Ansatz lit. b Privat organisierte Feste und Anlässe ortsansässiger Personen und Firmen: für die erste Benützung, pro Tag Fr für jede Wiederholung, pro Tag Fr mit Konsumation und/oder Eintritt = Ansatz lit. c mit kommerzieller Zielrichtung = Ansatz lit. e Auswärtige Vereine, Stiftungen, politische Gruppierungen und Delegiertenversammlungen usw: für die erste Benützung, pro Tag Fr für jede Wiederholung, pro Tag Fr mit kommerzieller Zielrichtung oder Konsumation und/oder Eintritt = Ansatz lit. d
6 Reglement für die Benützung des Casino Seite 6 d) e) f) Privat organisierte Feste und Anlässe auswärtiger Personen und Firmen: für die erste Benützung, pro Tag Fr für jede Wiederholung, pro Tag Fr mit kommerzieller Zielrichtung oder Konsumation und/oder Eintritt = Ansatz lit. e Einheimische und auswärtige Benützer (Private und Firmen) mit kommerzieller Zielrichtung: für die erste Benützung, pro Tag Fr für jede Wiederholung, pro Tag Fr Reservationskosten für Schlechtwettervarianten, siehe Ziff Gebührenfreie Benützung Keine Benützungsgebühren entrichten folgende Institutionen: - ortsansässige Vereine bei den Jubiläen nach 25, 50, 75 Jahren usw. - Waffenplatz Bremgarten, 4 feierliche Anlässe pro Jahr Die Nebenkosten (Strom, Heizung, Hausdienst usw.) werden separat in Rechnung gestellt. 1.3 Der Saal kann frühestens ab Uhr am Vortag übernommen werden und ist am Tage nach dem Anlass bis spätestens um Uhr abzugeben (bei Sonn- und Feiertagen am nächstfolgenden Werktag). 1.4 Sämtliche Tage für das Vorbereiten und Aufräumen durch den Veranstalter sind gebührenpflichtig. Für Anlässe mit Aufführungen wie z.b. Turnervorstellungen, Theater, Musical, etc. sind für einheimische Vereine Proben an maximal drei 1 Tagen kostenfrei. Für jeden weiteren Tag muss die ordentliche Benützungsgebühr entrichtet werden. Finden die Aufführungen mit tage- oder wochenweisen Unterbrüchen statt, müssen der Saal und das Office in der belegungsfreien Zeit geräumt werden. 1.5 In der Benützungsgebühr enthalten ist der Aufwand für die Übergabe und Abnahme des Saales, der Anteil für die Generalreinigung sowie die Benützung der Lautsprecher- und Bühnenanlage sowie des Office. 1 Stadtratsbeschluss vom (Prot.-Nr. 811)
7 Reglement für die Benützung des Casino Seite Die Nebenkosten betragen für Bestuhlung, Reinigung, pro Std. Fr Abfallbeseitigung, pro Container gem. Tarif Reglement über die Kehrichtbeseitigung ca. Fr Strom- und Heizölverbrauch nach Aufwand Telefongebühren nach Aufwand Feuerwache gemäss speziellen Richtlinien Den Benützern wird ermöglicht, die Nebenkosten durch eigene Leistungen zu reduzieren (z.b. Bestuhlung, Reinigung). 1.7 Reservationsgebühr allgemein: Nach Erhalt der provisorischen Benützungsbewilligung ist eine Reservationsgebühr von Fr (einheimische Benützer) bzw. Fr (auswärtige Benützer) innert 10 Tagen zu entrichten. Die Reservationsgebühr wird an die Benützungskosten angerechnet. Geht diese Zahlung nicht fristgerecht ein, fällt die Reservation dahin und es wird anderweitig über den Saal verfügt. Schlechtwettervarianten: Wird das Casino als Schlechtwettervariante reserviert, so wird die Hälfte der Reservationsgebühr in jedem Fall nicht mehr zurückerstattet. Muss einem Dritten eine Absage wegen einer solchen Reservation erteilt werden, ist die gesamte Benützungsgebühr zu entrichten. Bei allfälligen Anfragen Dritter erfolgt eine Rückfrage durch die Stadtkanzlei, sodass auf die Reservation verzichtet werden kann. 1.8 Kaution/Vorauszahlung Zusammen mit der Benützungsgebühr ist eine Kaution von Fr für einheimische Benützer bzw. Fr für Auswärtige und kommerzielle Benützer zu entrichten. Die Kaution wird mit den Nebenkosten verrechnet und ein allfälliger Restbetrag zurückerstattet. Die Zahlung muss bis spätestens 30 Tage vor dem Anlass an die Finanzverwaltung erfolgen. 1.9 Rücktritt durch Veranstalter Bei Vertragsrücktritt bzw. Annullation der Casinoreservation ist folgende Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühr zu bezahlen: bis 60 Tage vor dem Anlass Einheimische Fr Auswärtige bzw. kommerzielle Veranstalter Fr bei weniger als 60 Tagen vor dem Anlass 50 % der Benützungsgebühr bzw. mindestens die Reservationsgebühr, die damit nicht zurückerstattet wird.
8 Reglement für die Benützung des Casino Seite Rücktritt durch Vermieter Wenn festgestellt wird, dass der vom Veranstalter angegebene Zweck nicht mit dem tatsächlichen Zweck der Veranstaltung übereinstimmt, kann die Stadt sofort vom Vertrag zurücktreten. Für eine allfällige Rückerstattung der vom Veranstalter bereits bezahlten Kosten wird auf vorstehende Ziff. 1.9 verwiesen. Die Stadt kann für bereits entstandene Aufwendungen des Veranstalters nicht haftbar gemacht werden. 2. Schlussbestimmungen Dieser Anhang tritt per in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen Bremgarten, 16. Dezember 2002 Stadtrat Bremgarten Peter Hausherr Stadtammann Rolf Küng Stadtschreiber
9 Reglement für die Benützung des Casino Seite 9 ANHANG II ZUM CASINOREGLEMENT Casinobenützung: Vermietung der Podesterie Im Zuge der Casinosanierung wurde 1997 eine neue Podesterie beschafft, die aus 63 Elementen (inkl. Balkon) besteht und allen Saalbenützern gegen Miete zur Verfügung gestellt wird. Die Mietkosten betragen: bei Mietdauer von 1-3 Tagen jede Wiederholungswoche (ganze Installationsdauer) bis 15 Elemente Fr Fr bis 30 Elemente Fr Fr bis 45 Elemente Fr Fr ganze Podesterie (63 Elemente inkl. Balkon) Fr Fr Die Montage und Demontage der Podesterie hat unter Anleitung eines Mitarbeiters der Stadt (Hauswart oder Werkhof gegen einen Stundensatz von Fr ) durch den Saalmieter selbst zu erfolgen. Sofern er dazu personell nicht in der Lage ist, werden die Kosten nach Aufwand mit Fr pro Stunde und Mann belastet. Die Gebühr für die Podestrie ist durch die Casinobenützer separat zu entrichten. Diese wird durch den Hauswart zusammen mit den Nebenkosten in Rechnung gestellt. Die Podestrie ist für den Gebrauch im Casino bestimmt. Nur in Ausnahmefällen kann die Podestrie in anderen Räumlichkeiten der Stadt (z.b. Reussbrückesaal) benützt werden. Ein entsprechendes Gesuch wäre der Stadtkanzlei einzureichen. Eine Ausmietung an Dritte, ausserhalb der stadteigenen Räumlichkeiten, ist nicht vorgesehen und wird nicht bewilligt. Beschluss Stadtrat vom , rev Stadtrat Bremgarten Robert Bamert Stadtammann Rolf Küng Stadtschreiber
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