Stand der Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes im Kanton Zürich

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1 Regine Aeppli Stand der Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes im Kanton Zürich Beitrag aus: Berufsbildung im Lichte der neuen Gesetzgebung Liber amicorum zum 60. Geburtstag von Professor Edit Seidl, Andragogin Herausgegeben von Rolf Dubs Hans Giger Moritz W. Kuhn Ursula Renold Herbert Schambeck Helmut F. Skala Pierre Triponez Hugo Tschirky Zürich, 2007, S Verlag Neue Zürcher Zeitung

2 A. Überlegungen zur Rechtssetzung Stand der Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes im Kanton Zürich Regine Aeppli Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 68 II. Stand der Umsetzung im Kanton Zürich 69 III. Bildungsangebote an der Nahtstelle zwischen Sekundarstufe I und II 70 IV. Differenzierte Bildungsangebote in der beruflichen Grundbildung Zweijährige berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Stützkurs-Angebote 71 V. Bildungsangebote für die Begabteren Fliessende Abgrenzungen zur gymnasialen Bildung Freikurse 73 VI. Kann die Berufsbildung noch ausreichend finanziert werden? Finanzielles Engagement des Bundes für die Berufsbildung Verwendung und Weitergabe der Bundesbeiträge in den Kantonen Auswirkungen des Neuen Finanzausgleichs (NFA) Zusammenfassung 76 67

3 I. Einleitung An der ersten Zürcher Lehrstellenkonferenz vom 24. November 2006 haben Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Politik, Schule, Berufsberatung und Arbeitsmarktbehörden eine Zehn-Punkte-Erklärung «für eine starke Berufsbildung» unterzeichnet. Sie haben sich damit zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für eine leistungsfähige Berufsbildung und für ausreichende berufliche Bildungschancen der Jugendlichen bekannt. Nur wenige Tage zuvor begann die zuständige Kommission des Zürcher Kantonsrats mit den Beratungen zum kantonalen Einführungsgesetz zum eidgenössischen Berufsbildungsgesetz 1. Die duale Berufsbildung ist von grosser Bedeutung für die Sicherung eines qualifizierten Nachwuchses der Unternehmen, den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft und des Werkplatzes Schweiz. Und sie ist zugleich Bildungs- und Lebensperspektive für die Mehrheit der Schulabgängerinnen und Schulabgänger. Die nachobligatorische Bildung gewinnt in der modernen Wissensgesellschaft immer mehr an Bedeutung. Bildungspolitisch ist es deshalb ein erklärtes Ziel, die Anzahl Abschlüsse auf der Sekundarstufe II zu erhöhen. Diese unterschiedlichen Ansprüche an die Berufsbildung stehen mitunter in einem Spannungsverhältnis. Die Debatten anlässlich der Zürcher Lehrstellenkonferenz verdeutlichten dies. Aus Sicht der Unternehmen ist es zentral, dass die Berufsbildung auch für die leistungsstarken Jugendlichen attraktiv bleibt und diese nicht in die gymnasialen Ausbildungen abwandern. Aus Sicht der Bildungspolitik ist es darüber hinaus ebenso wichtig, dass die duale Berufsbildung auch Lernschwächeren und bildungsfern Aufgewachsenen eine Berufsperspektive bietet. Das eidgenössische Berufsbildungsgesetz 2 und der Entwurf des kantonalen Einführungsgesetzes tragen diesen Ansprüchen Rechnung. Das Erstere erweitert die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und ermöglicht neuere Qualifikationsformen. Auch Bildungsleistungen, die ausserhalb eines formal erworbenen Bildungswegs erworben wurden, können fortan anerkannt werden. Aber auch das Potenzial der Begabten soll besser genutzt werden. Absolventinnen und Absolventen der gymnasialen Bildung sollen vermehrt die Möglichkeit erhalten, sich berufspraktische Fähigkeiten anzueignen. Für leistungsstärkere Jugendliche in der Berufsbildung sollen zusätzliche Bildungsangebote zur Verfügung stehen. Diese umfassen einerseits Freikurse 3 oder Angebote, die 1 EG BBG. 2 BBG. 3 Zum Beispiel zusätzliche Sprachkurse. 68

4 ihnen mit dem Erwerb der Fach- oder Berufsmaturität den Zugang zu einer Hochschule ermöglichen. Den Kantonen wurde bis Ende 2008 Frist eingeräumt, um das neue Berufsbildungsgesetz umzusetzen. Das nachfolgende Exposé zeigt den aktuellen Stand der Umsetzung des Bundesrechts auf. Dabei wird spezifisch auf diejenigen Berufsbildungsangebote eingegangen, die der Kanton Zürich einerseits für die Lernschwächsten und andererseits für die Begabtesten zur Verfügung stellt. Ausführungen zur Finanzierung runden den Überblick ab. Mit dem Einführungsgesetz zum eidgenössischen Berufsbildungsgesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass sich die Berufsbildung in unserem Kanton auch in der nächsten Generation gut entwickelt. Dazu braucht es neben guten gesetzlichen Rahmenbedingungen aber insbesondere auch eine tragfähige und nachhaltige «Partnerschaft für die Berufsbildung» zwischen Politik, Wirtschaft, Verbänden, Schulen und unterstützenden Institutionen. Die erfolgreichen Lehrstellenkonferenzen auf Bundesebene und in mehreren Kantonen stimmen dabei optimistisch. II. Stand der Umsetzung im Kanton Zürich Das Bundesgesetz weist den Kantonen die Aufgabe zu, ein ausreichendes Angebot in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sicherzustellen. Es verpflichtet die Kantone zudem, Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die Berufsbildung vorzubereiten. Am 30. August 2006 verabschiedete der Regierungsrat das neue kantonale Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz zuhanden des Kantonsrats. Diese Vorlage berücksichtigt das Ergebnis einer breit angelegten Vernehmlassung, die in der ersten Hälfte des Jahres 2005 durchgeführt wurde. Im Gegensatz zur Fassung der Vernehmlassung werden in der regierungsrätlichen Gesetzesvorlage auch die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die allgemeine Weiterbildung geregelt. Die Harmonisierung der Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung wurde im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens grundsätzlich akzeptiert, es wurde indessen mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass diese Berufsvorbereitungsjahre nicht die Regel sein sollten. Das neue kantonale Einführungsgesetz sieht eine verstärkte Mitfinanzierung, Steuerung und Harmonisierung dieser Brückenangebote vor. Analog zum Bund soll auch im Kanton ein Systemwechsel in der Finanzierung vorgenommen und ein leistungsbezogenes Pauschalsystem eingeführt werden. Die Berufsfachschulen sollen weiterhin durch den Kanton oder durch bewährte, nichtstaatliche Trägerschaften geführt werden. Das Einführungsgesetz will in diesem Bereich den Status quo verankern. Auch der Berufsmaturitäts- 69

5 unterricht soll durch den Kanton angeboten werden. Werden Bildungsleistungen durch Dritte erbracht, setzt dies zwingend eine Leistungsvereinbarung voraus. 4 III. Bildungsangebote an der Nahtstelle zwischen Sekundarstufe I und II Nicht alle Jugendlichen schaffen am Ende der obligatorischen Schulzeit den Übertritt in die Sekundarstufe II, d. h. in die berufliche Grundbildung oder in eine schulische Vollzeitbildung. Die einen verfügen (noch) nicht über die erforderlichen Voraussetzungen, andere scheitern am zu knappen Lehrstellenangebot. Damit der direkte Übertritt von der Volksschule in die berufliche Grundbildung dennoch der Regelfall bleibt, wurden verschiedene Massnahmen getroffen. Jugendliche, die dies benötigen, werden bereits während der obligatorischen Schulzeit und in der Übergangsphase bei der Lehrstellensuche mit Mentoringangeboten unterstützt. Gleichzeitig wird mit verschiedenen Massnahmen versucht, die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zu erhalten und zu fördern und damit eine Entschärfung der Lehrstellensituation herbeizuführen. Berufsvorbereitungsjahre, die nun auch das BBG fordert, werden im Kanton Zürich seit längerem angeboten. Mit diesem Zwischenschritt sollen die fachlichen und die überfachlichen Kompetenzen gestärkt werden. Durch einen hohen Praxis- und Arbeitsweltbezug soll der Einstieg in die berufliche Grundbildung erreicht werden. Das neue Einführungsgesetz legt die Grundlage für eine inhaltliche Harmonisierung der auch inskünftig von den Gemeinden angebotenen Brückenangebote sowie eine einheitliche Kostenbelastung für die Eltern, was mit einer Erhöhung der Mitfinanzierung des Kantons verbunden ist. Die Schulgelder sollen künftig höchstens 1500 Franken pro Semester betragen. IV. Differenzierte Bildungsangebote in der beruflichen Grundbildung 1. Zweijährige berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Für vorwiegend praktisch begabte Jugendliche wurde die Möglichkeit geschaffen, in einer zweijährigen Grundbildung einen eidgenössisch anerkannten Beruf mit einfacheren Anforderungen zu erlernen. Der Bundesgesetzgeber wollte bewusst keine gesonderte Ausbildungsform für leistungsschwächere Schulabgängerinnen und -abgänger schaffen, wie dies bei der Anlehre der Fall war 5. Wie bei den drei- und vierjährigen Grundbildungen findet die Ausbildung 4 10 Abs. 3 EG BBG. 5 Vgl. die Dokumentationsunterlagen zu den im Jahre 2003 vom BBT durchgeführten Impulstagungen: SIBP Schriftenreihe Nr. 23, Von der Anlehre zur zweijährigen beruflichen Grundbildung mit Attest. Zollikofen 2003, 70

6 an den drei Lernorten Lehrbetrieb, Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse statt. Damit möglichst viele in Frage kommende Jugendliche das Eidgenössische Berufsattest erreichen können, sind flankierende Massnahmen vorgesehen: Stütz- und Förderkurse, aber auch die Möglichkeit der Verlängerung der beruflichen Grundbildung 6. Ebenso sieht das BBG die Möglichkeit der fachkundigen individuellen Begleitung vor. Diese hat primär den Zweck, die Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung so weit zu unterstützen, dass sie die Ausbildungsanforderungen und das Qualifikationsverfahren erfolgreich absolvieren können. Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst die schulischen und alle anderen bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der lernenden Person, die den Bildungserfolg gefährden. 7 Der Kanton Zürich hat ein Rahmenkonzept für die fachkundige individuelle Begleitung erarbeitet. 8 Die Berufsfachschulen setzen diese um. Die zweijährige Grundbildung ist Teil des Berufsbildungssystems und bietet Anschlussmöglichkeiten. Berufsleute, die ein Eidgenössisches Berufsattest erworben haben, können anschliessend die drei- oder vierjährige Grundbildung sowie Angebote der berufsorientierten Weiterbildung besuchen. Im Kanton Zürich wurden in den letzten Jahren eine Anzahl neuer Attestlehrstellen geschaffen. Es besteht aber nach wie vor ein zusätzlicher Bedarf an dieser wertvollen beruflichen Einstiegsmöglichkeit. 2. Stützkurs-Angebote Das BBG sieht in Art. 22 Abs. 4 wie bisher vor, dass die Berufsfachschulen nach Möglichkeit für die leistungsschwächeren Lernenden Stützkurse zur Vertiefung des Pflichtstoffs anbieten. Der befristete Zusatzunterricht ermöglicht das Aufholen eines schulischen Rückstands. Sofern Stützkurse während der Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch bis zu einem halben Tag pro Woche ohne Lohnabzug zu gestatten. 6 BBT, Leitfaden «Zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest»; downloads/2_0_berufsbildung/attest_leitfaden.pdf. 7 Eidgenössische Berufsbildungsverordnung Art. 10 Abs MBA, Kantonales Rahmenkonzept zur fachkundigen individuellen Begleitung für die Berufsfachschulen im Kanton Zürich, Januar 2006; Rahmenkonzept FIB_ZH%20Jan06.pdf. 71

7 V. Bildungsangebote für die Begabteren 1. Fliessende Abgrenzungen zur gymnasialen Bildung Für alle Jugendlichen stellt sich gegen Ende der Oberstufe die Frage, in welche Richtung ihr Berufsweg weiterführen soll. 9 Vor allem für Schülerinnen und Schüler mit guten schulischen Leistungen steht die Frage im Vordergrund, ob sie eine Berufslehre absolvieren oder den beruflichen Einstieg über die akademische Laufbahn und den Weg über die Mittelschule wählen sollen. Das neue Berufsbildungsgesetz erleichtert durch die Vielfalt und Durchlässigkeit der verschiedenen Bildungswege den Berufseinstieg wesentlich. Das System der Berufsmaturität bzw. die Möglichkeit, mit einer Passerellenlösung in die akademische Berufsbildung einzusteigen, verhindert, dass die Berufslehre zur Sackgasse wird. 10 Der Forderung nach mehr vollzeitlichen Angeboten, die einen erleichterten Zugang zur universitären Hochschule ermöglichen, wird im Kanton Zürich namentlich mit den kantonalen und privaten Fachmittelschulen sowie mit den Handelsmittelschulen und den Informatikmittelschulen Rechnung getragen. 11 Am 12. Juli 2006 hat der Zürcher Regierungsrat die Umwandlung der Diplommittelschulen in Fachmittelschulen beschlossen. Die Fachmittelschulen sollen das Ausbildungsangebot auf der Sekundarstufe II ergänzen. Die Bildungsangebote sind ausgerichtet auf leistungswillige Abgängerinnen und Abgänger der Volksschule, die ein Studium an einer Fachhochschule oder Höheren Fachschule anstreben, zu dem es als Vorbildung keine oder nicht genügend Lehrstellen gibt. Sie sprechen auch Personen an, die eine schulische Ausbildung einer Berufslehre vorziehen. Mit der Umwandlung der heutigen Diplomschulen in Fachmittelschulen wird das Angebot nicht ausgeweitet sie wird innerhalb der bestehenden Infrastruktur und mit derselben Zahl von Studierenden geschehen. Die Fachmittelschulen werden also keine Konkurrenz zur dualen Berufsausbildung, sondern eine Ergänzung sein. Seit ihrer Einführung im Jahr 1993 im Kanton Zürich erfreut sich die Berufsmaturität einer zunehmenden Beliebtheit. Sie ermöglicht in Ergänzung zu einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis den Zugang zu den Fachhochschulen, den höheren Fachschulen oder anderen Ausbildungsgängen der tertiären Bildung. Die Berufsmaturität kann lehrbegleitend oder nach der Lehre erworben werden. Während der Lehre umfasst der schulische Teil den berufskundlichen 9 Buse-Mann Susanna, Berufsbildung oder gymnasiale Bildung? Voraussetzungen, Gemeinsamkeiten, Folgen, Diplomarbeit HAP (Zürich 2003). 10 Dubs Rolf, Gutachten zu Fragen der schweizerischen Berufsbildung (Bern 2005), Dubs Rolf, a.a.o., 4. 72

8 Pflichtunterricht und den erweiterten allgemein bildenden Berufsmaturitätsunterricht in sprachlich-historischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen, natur- und sozialwissenschaftlichen oder künstlerisch-gestalterischen Fächern. Nach dem Erwerb des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses kann die Berufsmaturität in einem Vollzeitstudium (zwei Semester) oder einem Teilzeitstudium (drei oder vier Semester) erworben werden. Der Anteil 12 der Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse mit Berufsmatura hat sich gemessen an der Gesamtzahl der Fähigkeitszeugnisse in den letzten Jahren stetig erhöht, wobei Jugendliche die Berufsmaturitätsausbildung vermehrt nach der Lehre absolvieren. Im vergangenen Schuljahr wurden im Kanton Zürich 2095 Berufsmaturitäten abgeschlossen. 13 Dieser Stand entspricht nun praktisch jenem der öffentlichen Lang- und Kurzgymnasien mit 2098 Maturitäten. 14 Das Ziel einer Stärkung der Berufsbildung kann mit der Berufsmaturität somit offensichtlich erreicht werden. Allerdings ist seitens der KMU-Lehrbetriebe eine gewisse Zurückhaltung festzustellen, Lernende zum Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts zu motivieren. Das ist teilweise mit der hohen Belastung und der vermehrten Abwesenheit der Lernenden im Ausbildungsbetrieb zu erklären. Deshalb steht die Berufsmaturität auch nach dem Lehrabschluss offen. Die Bildungschancen sind nach wie vor ungleich verteilt, und die soziale Herkunft bestimmt immer noch weitgehend die Bildungskarriere. Jugendliche aus bildungsferneren Familien trauen sich auch wenn sie sehr begabt sind vielfach eine gymnasiale Ausbildung nicht zu. Mit der Berufsmaturität wird ihnen der Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht. Sie ist deshalb ein erfolgreicher Schritt in Richtung mehr Chancengleichheit Freikurse Lernende, die sich im Rahmen einer beruflichen Grundbildung auf den Erwerb des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses bzw. des Eidgenössischen Berufsattests vorbereiten, steht die Möglichkeit des Besuchs von Freikursen offen. Diese werden von den Berufsfachschulen als freiwillige Ergänzung zum Pflichtunterricht angeboten. Sie haben berufsbezogene oder allgemein bildende Themen zum Inhalt. Diese zusätzlichen Bildungsangebote sind für Lernende gedacht, die im Betrieb und in der Berufsfachschule ausreichende Leistun- 12 Momentan etwa 12 Prozent. 13 Taschenstatistik 2005/06 der Zürcher Bildungsdirektion König Claudia, Berufsmatura. Die Lösung zur Umsetzung der Chancengleichheit? Lizentiatsarbeit Zürich (Zürich 2002), 5, mit Zitaten. 73

9 gen erbringen. Bis zu einem halben Tag pro Woche dürfen Freikurse auch in die Arbeitszeit fallen, ohne dass die lernende Person Lohnabzüge zu gewärtigen hat. In der Praxis muss der Kursbesuch im Betrieb allerdings vielfach zeitlich kompensiert werden. VI. Kann die Berufsbildung noch ausreichend finanziert werden? Die Kosten der Berufsbildung für den Kanton Zürich sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen. Als Beispiel dafür können die Aufwendungen für die Lehrabschlussprüfung (neu die Qualifikationsverfahren) angeführt werden, die sich im Zeitraum 2000 bis 2006 von 10 Millionen Franken auf knapp 20 Millionen Franken verdoppelt haben. Was sind die Ursachen dieser Entwicklung, ist mit einer Fortsetzung dieses Trends zu rechnen? 1. Finanzielles Engagement des Bundes für die Berufsbildung Aufgrund der mit der Revision des Berufsbildungsgesetzes eingeführten Neuerungen forderten die Kantone anlässlich des im Jahre 1999 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens erhöhte Bundesleistungen. In der Botschaft zum Gesetz hielt der Bundesrat fest, dass sich aufgrund der Neuerungen in der Berufsbildung eine Erhöhung des Bundesengagements aufdränge. 16 Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung erfolgt ab 2008 zur Hauptsache in Form von Pauschalbeträgen, die sich auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. 17 Die bisher separat geleisteten Beiträge an die Errichtung der Schulbauten sind inskünftig in der Pauschale enthalten. Diese Regelung geht also davon aus, dass alle Kantone sämtliche bundesrechtlich vorgeschriebenen Bildungsdienstleistungen im gleichen Verhältnis zur Anzahl Personen in der Grundbildung erbringen und dass auch die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Kosten vergleichbar sind. Nimmt ein Kanton vorgeschriebene Aufgaben im Bereich der Grundbildung, der höheren Berufsbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung nicht wahr, so wird ihm ein entsprechend kleinerer Pauschalbeitrag ausbezahlt. 18 Ob und wie der Bund diese Restriktion im Einzelnen umsetzen wird, ist noch offen. Die Frage könnte beispielsweise bei der noch nicht in allen Kantonen vollzogenen Umsetzung des Turnobligatoriums in der Grundbildung oder bei der Gewährleistung und Unterstützung von Angeboten in der berufsorientierten Weiterbildung aktuell werden. 16 Botschaft zum BBG, Ziff Art. 52 und 53 BBG. 18 Art. 62 Abs. 3 BBV. 74

10 Zur Erfassung der Vollkosten der staatlich finanzierten Berufsbildung hat der Bund eine Erhebung durchgeführt. Diese ist nach dem Grundsatz der Selbstdeklaration und basierend auf den Ist-Kosten erfolgt. Damit ergibt sich ein unvollständiges Bild: Kantone, die nicht alle gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbringen, verschlechtern die Gesamtkosten, profitieren aber gleichzeitig von jenen Kantonen, die sich finanziell stark engagieren. Die also nur annäherungsweise erfassten Gesamtkosten der Berufsbildung, die von der öffentlichen Hand zu tragen sind, sollen zu einem Viertel durch den Bund und zu drei Vierteln von den Kantonen, allenfalls von den Gemeinden getragen werden. In Tat und Wahrheit trägt der Bund heute gesamtschweizerisch (Durchschnitt aller Kantone) lediglich 16,5 Prozent der Kosten, erreicht den gesetzlichen Richtwert also bei weitem nicht Verwendung und Weitergabe der Bundesbeiträge in den Kantonen Die Kantone haben ihrerseits in ihren Einführungsgesetzen zum BBG eine ausreichende Beteiligung an den Kosten der Bildungsangebote festzulegen. Sie werden sich dabei in erster Linie nach den in Art. 53 Abs. 2 BBG erwähnten beitragsrelevanten Aufgaben richten und differenziert bzw. angebotsbezogene Kostenanteile festlegen. Im Kanton Zürich ist zudem zu berücksichtigen, dass mit dem neuen Einführungsgesetz 20 ein gesetzlicher Auftrag für die Durchführung und Finanzierung von Angeboten der allgemeinen Weiterbildung geschaffen werden soll. Das neue Einführungsgesetz sieht die Übernahme der Nettokosten derjenigen Bildungsangebote vor, die der Kanton selber anbietet, oder des in seinem Auftrag durch Dritte durchgeführten Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts. An übrige Bildungsangebote Dritter gemäss Art. 53 Abs. 2 BBG sowie der anerkannten allgemeinen Weiterbildung Dritter leistet der Kanton Kostenanteile bzw. kann er Subventionen bis zu 75 Prozent der anrechenbaren Ausgaben leisten. Die Staatsbeiträge können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden; sie beinhalten auch die Bundesleistungen und neu auch die Abgeltung für Investitionen. Dabei wird angestrebt, kantonale Beiträge im Rahmen der bisherigen Finanzierung zu leisten. Durch die im EG BBG vorgesehene Mitfinanzierung der Berufsvorbereitungsjahre werden dem Kanton zusätzliche Kosten in der Grössenordnung von bis zu 11 Millionen Franken entstehen. Damit werden die Gemeinden substan- 19 EDK-Pressemitteilung vom 30. Juni 2006; PM_BFI_d.pdf. 20 EG BBG. 75

11 ziell entlastet, und die bisherige Ungleichbehandlung von Schülern und Eltern wird beseitigt. Weiter ist vorgesehen, dass sich der Kanton im Service-public- Bereich der allgemeinen Weiterbildung stärker engagieren kann; dafür sind zusätzliche Mittel von rund 2 Millionen Franken vorgesehen. Die Aufteilung des pauschalen Bundesbeitrags auf die kantonalen Angebote bzw. der Einbau in die Staatsbeiträge der einzelnen Angebote Dritter ist schwierig zu bestimmen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass diese für die Anbieter wichtige Kostenübernahme in den Kantonen sehr unterschiedlich definiert wird. Diese föderalistische Ausgestaltung des Beitragswesens, beispielsweise bei den überbetrieblichen Kursen, ist aus Sicht verschiedener gesamtschweizerisch tätiger Träger dieser Kurse nicht befriedigend. 3. Auswirkungen des Neuen Finanzausgleichs (NFA) Gleichzeitig mit der Verpflichtung zur Erhöhung der Bundesleistung auf rund 25 Prozent der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung hebt der Bund im Zusammenhang mit der Neuregelung des NFA die bisher nach Finanzkraft der Kantone vorgenommene Abstufung der Bildungsbeiträge auf. Für den Kanton Zürich resultieren daraus höhere Einnahmen im Bereich der Berufsbildung. Diese müssen aber durch den Kanton Zürich im Rahmen des NFA mehr als kompensiert werden, da die bisher durch die eidgenössischen Sozialversicherungen finanzierten Ausbildungen neu dem Berufsbildungsrecht oder der kantonalen Schulhoheit unterstellt sind. 4. Zusammenfassung Es kann festgehalten werden, dass die Kosten für die Berufsbildung für den Kanton stetig ansteigen und dieser Trend derzeit ungebrochen ist. Gründe dafür sind der steigende schulische Anteil der Berufslehren, neue komplexe Konzepte wie die Modularisierung der Informatikerausbildung, die aufwendigen Qualifikationsverfahren mit Zwischenprüfungen, Modulabschlüssen oder den individuellen praktischen Arbeiten oder die Einführung der Grundbildungen mit Eidgenössischem Berufsattest. Den Anstrengungen eines Kantons, dieser Entwicklung mit Sparanstrengungen wie beispielsweise der Erhöhung der Klassengrössen entgegenzuwirken, sind Grenzen gesetzt. Primär müssten die Bildungsverordnungen und Qualifikationsverfahren wieder einfacher und die Ausbildungen generell wieder kürzer werden. Hier sind primär die Organisationen der Arbeitswelt, aber auch der Bund, der die Bildungsverordnungen genehmigt, gefordert. Auch die ausbildenden Unternehmen, für die zwar in der Regel das Engagement in der Berufsbildung kein Verlustgeschäft ist, sollten an einer Entschlackung dieser Vorschriften interessiert sein. Parallel zur Ausbildung in den Berufsfachschulen ist auch in 76

12 den Betrieben der Aufwand für die Ausbildung, wie das Beispiel der Reform der kaufmännischen Grundbildung oder die Modularisierung der Informatik- Grundbildung gezeigt haben, an Grenzen gestossen. In diesem Zusammenhang ist die Thematik der Trittbrettfahrer zu erwähnen: Weit weniger als die Hälfte der Unternehmen bilden überhaupt noch aus, sie profitieren aber vom gut ausgebildeten Berufsnachwuchs. Berufsbildungsfonds sind eine mögliche Antwort darauf. In vier welschen Kantonen haben sich kantonale Fonds etabliert, in der Deutschschweiz gibt es eine Vielzahl von Branchenfonds. Diese erzielen aber noch nicht die erwünschte flächendeckende Wirkung durch eine Allgemeinverbindlich-Erklärung 21, die auch Aussenseiter zur Finanzierung verpflichten könnte. Der Gesetzgeber wird zu entscheiden haben, ob er im EG BBG auch im Kanton Zürich einen solchen Fonds einführen will. Die duale Berufsbildung ermöglicht im Vergleich zu den vollschulischen Angeboten in der Berufsbildung oder der Mittelschulen immer noch eine gehaltvolle Ausbildung zu einem vergleichsweise günstigen Preis. Ob sie den künftigen Herausforderungen des Arbeitsmarktes gewachsen sein wird, ist eine der Fragen, denen sich die Partner der Berufsbildung Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt zu stellen haben. 21 AVE, durch den Bundesrat. 77

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