Erstellung von Lärmaktionsplänen für bundeseigene Haupteisenbahnstrecken
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- Elisabeth Messner
- vor 6 Jahren
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1 MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Postfach Stuttgart Gemeindetag Baden-Württemberg Herrn Gerhard Müller Panoramastraße Stuttgart Stuttgart Name Catrin Kramer Durchwahl Aktenzeichen /75 (Bitte bei Antwort angeben!) Per Erstellung von Lärmaktionsplänen für bundeseigene Haupteisenbahnstrecken Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10. Juli, in der Sie die Aufstellung von Lärmaktionsplänen der zweiten Stufe für Orte in der Nähe der bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken thematisieren. Herr Dr. Weese hat mich gebeten Ihnen zu antworten. Für die urlaubsbedingt verzögerte Antwort bitte ich um Ihr Verständnis. Die Lärmkartierung der bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken wird nach Mitteilung des Eisenbahn-Bundeamtes (EBA) frühestens Ende 2013 abgeschlossen sein. Weitere Verzögerungen deutlich über Ende 2013 hinaus zeichnen sich offenbar ab. Weiterhin geht durch Änderung des BImSchG vom 2. Juli 2013 die Zuständigkeit für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit ab dem 1. Januar 2015 auf das EBA über. Sie stellen in diesem Kontext die Frage, inwieweit die Gemeinden die Aufstellung von Lärmaktionsplänen der zweiten Stufe auf die Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen beschränken können. Nach unserer Auffassung sollten die betroffenen Gemeinden die Lärmaktionsplanung der zweiten Stufe für die Hauptverkehrsstraßen sowie für die nicht-bundeseigenen Hauptstätter Str Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz) Behindertengerechte Parkplätze vorhanden Telefon Telefax
2 - 2 - Haupteisenbahnstrecken möglichst zeitnah aufstellen. Sofern Lärmprobleme durch bundeseigene Schienenwege bereits bekannt sind, kann die Lärmaktionsplanung hierfür bereits jetzt erfolgen. Zu gegebener Zeit, d.h. nach Vorliegen der Kartierung des EBA, ist ein Lärmaktionsplan für bundeseigene Schienenwege zu erstellen oder zu ergänzen. Ab dem 1. Januar 2015 ist das EBA für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig. Soweit es an Haupteisenbahnstrecken des Bundes Lärmprobleme und Lärmauswirkungen gibt, die nicht angemessenen mit Maßnahmen in Bundeshoheit bekämpft werden können, bleibt eine Verpflichtung der Gemeinden zu einer weitergehenden Lärmaktionsplanung unberührt. Zu diesem Sachverhalt liegt uns eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 24. Juni 2013 vor, die wir Ihnen ergänzend zur Kenntnis geben: ( ) Wer ist zuständig für die zweite Stufe der Lärmaktionsplanung bzgl. der bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken? Für die zweite Stufe der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig; sie haben gemäß 47d BImSchG bis zum 18. Juli 2013 Lärmaktionspläne aufzustellen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Hinweise zum weiteren Vorgehen bei der Lärmaktionsplanung 2013 aufmerksam zu machen, die Bestandteil der Beratungsgrundlage zu TOP der 16. Sitzung des LAI-Ausschusses PhysE sind. Das Elfte Gesetz zur Änderung des BImSchG sieht eine Änderung der Zuständigkeitsregelung in 47e BImSchG vor. Danach ist ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Gilt dies unabhängig davon, wann das EBA die Ergebnisse der Lärmkartierung der zweiten Stufe vorlegt?
3 - 3 - Die formale Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung bleibt von der Vorlage der Ergebnisse der Lärmkartierung der zweiten Stufe durch das Eisenbahn-Bundesamt unberührt. Wie wird das Verhältnis zwischen dem bundesweiten Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit und anderen Lärmaktionsplänen gesehen? Die bundesweite Lärmaktionsplanung für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit steht neben der Lärmaktionsplanung für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen, die nicht in Bundeshoheit liegen. Ist mit dem bundesweiten Lärmaktionsplan des EBA die Pflicht aus der EU- Umgebungslärmrichtlinie erfüllt? Soweit es an Haupteisenbahnstrecken des Bundes Lärmprobleme und Lärmauswirkungen gibt, die nicht angemessenen mit Maßnahmen in Bundeshoheit bekämpft werden können, bleibt eine Verpflichtung der Gemeinden oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu einer weitergehenden Lärmaktionsplanung unberührt. Können Lärmaktionspläne zu bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken mit Maßnahmen, die nicht in Bundeshoheit (liegen), auf freiwilliger Basis erstellt werden(,) oder besteht hierfür eine Rechtsverpflichtung? Die weitergehende Lärmaktionsplanung der Gemeinden oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden kann auch Maßnahmen auf freiwilliger Basis umfassen. Nachfolgend die in der Stellungnahme des BMU genannten Hinweise zum weiteren Vorgehen bei der Lärmaktionsplanung 2013 des BMU in Abstimmung mit dem BMVBS: Hinweise zum weiteren Vorgehen bei der Lärmaktionsplanung 2013 Grundsätzliches: Bei der nach 47c BImSchG und Artikel 7 der EU-Umgebungslärmrichtlinie bis zum 30. Juni 2012 durchzuführenden Lärmkartierung der Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes sind erhebliche Verzögerungen eingetreten. Ziel sollte sein, dass es zu keinen weiteren Verzögerungen kommt und die Lärmkarten
4 - 4 - möglichst bis Ende 2013 von dem für die Lärmkartierung zuständigen Eisenbahn- Bundesamt (EBA) vorgelegt werden. Die Verzögerungen sind ein Problem für Gemeinden bzw. Landesbehörden, deren Gebiete/Bereiche durch Lärm von Haupteisenbahnstrecken belastet sind und die gemäß 47d BImSchG bis zum 18. Juli 2013 Lärmaktionspläne aufzustellen haben. Da die Lärmaktionsplanung auf der Grundlage von Lärmkarten erfolgen sollte, stellt sich das Problem in unterschiedlicher Weise dar, je nachdem, ob bereits Lärmkarten aus der ersten Kartierungsrunde (2007) vorliegen oder ob die jeweilige Eisenbahnstrecke erst noch in der zweiten Runde (2012) zu kartieren ist. Vor diesem Hintergrund kann sich folgendes Vorgehen bei der anstehenden Lärmaktionsplanung empfehlen: Weiteres Vorgehen bei der Lärmaktionsplanung: Zuständige Gemeinden/Landesbehörden, deren Gebiete/Bereiche nicht durch Lärm von bundeseigenen Eisenbahnen jedoch von anderen Lärmquellen relevant betroffen sind, haben die Lärmaktionsplanung fristgemäß durchzuführen. Zuständige Gemeinden/Landesbehörden, deren Gebiete/Bereiche durch Lärm von bundeseigenen Eisenbahnen relevant betroffen sind und in denen bereits Lärmkarten aus der ersten Kartierungsrunde vorliegen, haben fristgemäß auf der Grundlage der vorhandenen Daten und einer Aktualisierung mit näherungsweiser Hochrechnung die vorhandenen Lärmaktionspläne aus der ersten Planungsrunde (2008) zu aktualisieren oder erstmals Lärmaktionspläne aufzustellen. Zuständige Gemeinden/Landesbehörden, deren Gebiete/Bereiche durch Lärm von bundeseigenen Eisenbahnen relevant betroffen sind, können trotz fehlender Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes die Lärmaktionsplanung zumindest für Straßen und Flughäfen fristgemäß durchführen. Dabei können Lärmkonflikte durch den Schienenverkehrslärm, die vor Ort bekannt sind, bereits qualitativ in eine verkehrsträgerübergreifende Lärmaktionsplanung einbezogen werden. Nach Vorliegen der Lärmkarten zu den o.g. Schienenwegen können die Lärmaktionspläne ergänzt werden.
5 - 5 - Ob eine Gemeinde von der Lärmkartierung der zweiten Runde neu betroffen ist, kann der aktuellen Meldung des Eisenbahn-Bundesamtes zum Kartierungsumfang der 2. Stufe unter rtierungsumfang/kartierungsumfang_node.html entnommen werden. Der LAI-Ausschuss Physikalische Einwirkungen weist, bezugnehmend auf die vorstehenden Hinweise von BMU und BMVBS, darauf hin, dass die Lärmkarten für Haupteisenbahnstrecken aus der ersten Stufe der Lärmkartierung als Grundlage für die aktuelle Lärmminderungsplanung nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind, weil die vom EBA zur Verfügung gestellten Daten eine näherungsweise Hochrechnung auf die aktuelle Geräuschbelastung in der Regel nicht zulassen. Entsprechend der Hinweise von BMU und BMVBS hat das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) mit Schreiben vom 12. April 2013 (Abschnitt 7.) allen von der Lärmkartierung der zweiten Stufe betroffenen Gemeinden mitgeteilt: Die Lärmkartierung für die bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Das Bundesumweltministerium (BMU) hat mit Schreiben vom 15. Februar 2012 mitgeteilt, dass sich die Kartierung der zweiten Stufe mindestens bis Ende 2013 verzögern wird. Das BMU verweist darauf, dass nach Aussage des EBA aufgrund aufgetretener Mängel eine Neuausschreibung für die Erstellung eines IT-Systems erfolgen musste. Zugunsten einer zeitnahen Erarbeitung der Lärmaktionspläne sollen die Kartierungsergebnisse des EBA keinesfalls abgewartet werden. Vielmehr sollte der Lärmaktionsplan zu gegebener Zeit um den Aspekt Schienenlärm ergänzt werden. Sofern Lärmprobleme durch die Schiene bereits bekannt sind, kann die Lärmaktionsplanung Schiene auch bereits jetzt erfolgen. Mit freundlichen Grüßen gez. Catrin Kramer
EU-Vertragsverletzungsverfahren 2016/2116 wg. fehlender Lärmaktionspläne
MINISTERIUM FÜR VERKEHR Ministerium für Verkehr Postfach 103452 70029 Stuttgart Siehe Verteiler Nur per E-Mail Stuttgart 24.10.2016 Name Tim Kemnitzer Durchwahl 0711 231-5675 E-Mail Tim.Kemnitzer@vm.bwl.de
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