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1 fc Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern München - Ausschließlich per - Gemeinde Petershausen z. Hd. des Ersten Bürgermeisters Herrn Günter Fuchs info@petershausen.de Bgm.-Rädler-Straße Petershausen Bearbeitet von Peter Bernhard Seiina Utzig-Laux Telefon / Fax Zimmer +49 (89) / (89) / technischer.umweltschutz@reg-ob.bayern.de Ihr Zeichen 1721 Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen DAH München, EG-Umgebungslärmrichtlinie; Prüfung der Aufstellung eines Lärmaktionsplans an der Bahnstrecke München - Ingolstadt für das Gemeindegebiet Petershausen Sehr geehrter Herr Bürgermeister Fuchs, sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem Schreiben vom baten wir Sie um Mitarbeit bei der Überprüfung, ob an der Bahnstrecke München - Ingolstadt für das Gebiet der Gemeinde Petershausen die Aufstellung eines Lärmaktionsplans veranlasst ist. Sie haben uns hierzu mit Schreiben vom notwendige Unterlagen und Informationen übermittelt. Hierfür danken wir Ihnen. Nach den für die bayerischen Bezirksregierungen verbindlichen "Hinweisen zur Lärmaktionsplanung in Bayern" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) vom ist es Aufgabe eines Lärmaktionsplans Lärmprobleme zu bewerten und ggf. Ziele und Strategien zur Lärmminderung aufzuzeigen und Maßnahmen festzulegen. Grundlage der Lärmaktionsplanung für Kommunen an Haupteisenbahnstrecken sind dabei die vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Dienstgebäude Maximilianstraße München U4/U5 Lehel Tram 18/19 Maxmonument Telefon Vermittlung +49(89) Telefax +49(89) poststelle@reg-ob.bayern.de Internet f tr Zertl fi kat seit 200g Seite 1 von 6

2 zu erarbeitenden Lärmkarten. Um die Lärmaktionsplanung auf ausgesprochene Lärmbrennpunkte zu fokussieren, hat das StMUG in den o. a. Hinweisen" als Anhalt die Überschreitung einer über 24 Stunden gemittelten Lärmbelastung L DEN von 70 db(a) und die Überschreitung einer über den Nachtzeitraum von 22:00-06:00 Uhr gemittelten Lärmbelastung L Nign t von 60 db(a) bei zumindest 50 betroffenen Personen in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet einer Gemeinde vorgegeben. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird eine Lärmaktionsplanung zwar in Erwägung gezogen, muss aber nicht zwangsläufig erfolgen. So kann auf die Aufstellung eines Aktionsplanes dann verzichtet werden, wenn bereits Lärmschutz vorliegt oder in Planung ist. Nach Ziff. 3.2 a) der vorg. Hinweise" kommen bei geplantem Lärmschutz in einem laufenden oder abgeschlossenen Verfahren (z. B. Planfeststellung) oder bei abgeschlossenen Lärmsanierungsmaßnahmen in der Regel keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen in Betracht. Eine Aktionsplanung erübrigt sich dann. Hierüber ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. Die Überprüfung der von Ihnen übermittelten Unterlagen (Ihro. g. Schreiben vom mit Anlagen - u. a. Bebauungspläne, Deckblatt der Planfeststellung vom etc.) sowie der von der DB Projektbau GmbH vorgelegten Unterlagen (Lagepläne der Schallschutzmaßnahmen für die ABS Ingolstadt - München, Planfeststellungsabschnitt 51 M, Petershausen) hat ergeben, dass gemäß den vorg. "Hinweisen" derzeit von der Aufstellung eines Lärmaktionsplans für den Schienenweg Bahnstrecke München - Ingolstadt im Gemeindegebiet Petershausen abgesehen werden kann. Im Einzelnen wird hierzu folgendes festgestellt: Nach den vorliegenden Unterlagen wurden im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau der Bahnstrecke München - Ingolstadt seitens der Deutschen Bahn AG im Gebiet der Gemeinde Petershausen umfangreiche aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden beiderseits entlang der Bahnstrecke vorgesehen. Zudem kommt nach der Darstellung in den o. g. Lageplänen der DB Projektbau GmbH das Besonders überwachte Gleis" zur Anwendung. Für alle Wohngebäude mit verbleibender Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) wurden passive Schallschutzmaßnahmen dimensioniert bzw. bestand dem Grunde nach Anspruch auf passiven Schallschutz. Seite 2 von 6

3 In der Lärmkartierung des EBA wurden nur die im Zuge des Ausbaus der Bahnstrecke vorgesehenen Schallschutzwände, nicht aber die weiteren planfestgestellten Maßnahmen (das Besonders überwachte Gleis" und die umfangreichen passiven Schallschutzmaßnahmen) berücksichtigt. Zudem wurde seitens des EBA von einer zu hohen geschätzten Einwohnerzahl bzw. Betroffenenzahl ausgegangen. Die Lärmkartierung des EBA stellt insoweit nicht die tatsächliche Belastungssituation im Gemeindegebiet Petershausen, sondern eine zu hohe Belastungssituation dar. Dabei ist insb. zu beachten, dass nach den vorgelegten Unterlagen an fast allen Gebäuden, an denen nach der Kartierung des EBA im für die Beurteilung maßgeblichen Nachtzeitraum von bis Uhr der Anhaltswert L Ni g ht > 60 db(a) überschritten wird, bereits im Rahmen des Ausbaus der Bahnstrecke München - Ingolstadt passiver Schallschutz vorzusehen war bzw. Anspruch auf passiven Schallschutz bestand. Dies gilt auch für das Kinderhaus in der Rosenstraße 7 und für das evangelische Pfarrheim in der Rosenstraße 9. Nur bei einzelnen kartierten Gebäuden mit Überschreitung des vorg. Anhaltswertes (wie Dorfstraße 29 bei Asbach, Bahnhostraße 38 und 40) bestand kein Anspruch auf passiven Schallschutz im Rahmen des Ausbaus der Bahnstrecke. Zum Zeitpunkt Ihres Schreibens war das geplante Wohn- und Geschäftshaus in der Lagerhausstraße 2 noch nicht errichtet. Eine Baugenehmigung lag noch nicht vor. Die Kartierung des EBA ist hier nicht zutreffend. Die vorg. Sachverhalte haben zur Folge, dass sich die nach der Lärmstatistik des EBA geschätzte Zahl der von Umgebungslärm mit einem Schallpegel L Nigri t > 60 db(a) belasteten Menschen nach VBEB erheblich reduziert. Im Gemeindegebiet von Petershausen kann deshalb aktuell nicht mehr von einem Lärmbrennpunkt nach den Kriterien der o. g. Hinweise des StMUG (mehr als 50 Einwohner von Lärmpegeln L Ni g ht > 60 db(a) bzw. L DE N > 70 db(a) betroffen) ausgegangen werden. Eine Aktionsplanung ist somit aus hiesiger Sicht unter Bezugnahme auf Ziff. 3.2 a) der "Hinweise zur Lärmaktionsplanung in Bayern" nicht veranlasst (geplanter bzw. bereits realisierter Lärmschutz in einem abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren). Weitergehende Lärmschutzmaßnahmen können nach nationalem Recht nicht gefordert werden. Dabei ist zu beachten, dass die beim Ausbau der Bahnstrecke nach nationalem Recht einzuhaltenden Grenzwerte der 16. BlmSchV niedriger sind und mehr Lärmschutzmaßnahmen erforderten, als die o. g. Anhaltswerte für die Lärmaktionsplanung. Seite 3 von 6

4 Zudem wurden seitens der Gemeinde in den - auszugsweise übermittelten - rechtskräftigen Bebauungsplänen entlang der Bahn Maßnahmen zum Schutz vor erheblichen Bahnlärmeinwirkungen (wie z. B. Schallschutzwände /-wälle, Schallschutzfenster, Orientierung der Schlafräume an der lärmabgewandten Gebäudeseite, Schalldämmmaße von Außenbauteilen an den lärmzugewandten Gebäudeseiten bei Aufenthaltsräumen, Lärmpufferzonen und mechanische Lüfter) festgesetzt. Für das Gebiet Rosenstraße" ist nach den Ausführungen in Ihrem obigen Schreiben die Aufstellung eines Bebauungsplanes für Wohnzwecke geplant; hierbei werden seitens der Gemeinde auch die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen geprüft. Nach Ihrer Mitteilung plant die Gemeinde Petershausen ferner den Bau einer Umgehungsstraße zur Entlastung der innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen sowie ein Mobilitätskonzept, das die Errichtung von Radwegen vorsieht und weitere Alternativen zum PKW aufzeigt. Hierbei handelt es sich zwar nicht um Maßnahmen zum Schutz vor Bahnlärm sondern um Maßnahmen zum Schutz vor Straßenlärm. Mit diesen Maßnahmen soll vermieden werden, dass Siedlungen von zwei Seiten (d. h. durch Bahn- und Straßenlärm) belastet sind. Ihr Vorbringen, dass anstelle des im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 928 Gem. Petershausen vorhandenen Lärmschutzwalls nach Möglichkeit von Seiten der Deutschen Bahn AG eine Lärmschutzwand errichtet werden sollte, wird von uns unabhängig von der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes an die DB Services Immobilien GmbH zur Stellungnahme weitergeleitet. Wir werden die DB Services Immobilien GmbH bitten, zu Ihrem Vorbringen gleich gegenüber der Gemeinde Petershausen Stellung zu nehmen und uns eine Kopie der Stellungnahme zu übermitteln. Das Ergebnis unserer Überprüfung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung, dass für das Gemeindegebiet Petershausen derzeit kein Planerfordernis zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans für den Schienenweg Bahnstrecke München - Ingolstadt besteht, ist auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern ( unter Aufgaben - Umwelt, Gesundheit, Verbraucherschutz -Allgemein - Lärmaktionsplanung - kein Planerfordernis - Haupteisenbahnstrecken Gemeinde Petershausen" veröffentlicht. Da es sich bei der Lärmaktionsplanung um einen stetigen Prozess handelt und die Lärmkarten nach 47c, Abs. 4 BImSchG mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeit- Seite 4 von 6

5 punkt Ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden, werden wir uns, sofern sich in Folge der Überprüfung ein Planerfordernis ergibt, erneut mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen Peter Bernhard Leitender Regierungsdirektor Seite 5 von 6

Regierung von Oberbayern

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