Handlungsempfehlung: Anlagenbezogener Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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1 Handlungsempfehlung: Anlagenbezogener Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Fassung 2006 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 1) Inhaltsverzeichnis einblenden Vorwort In Deutschland kommen jährlich mehr als 500 Millionen Tonnen chemischer Stoffe in den Verkehr. Etwa chemische Stoffe werden in über 1 Million Zubereitungen hergestellt, behandelt, gelagert, abgefüllt, umgeschlagen und verwendet. Der Umgang mit diesen Produkten ist nicht ohne Risiko. Vor den Gefahren müssen Boden und Wasser, insbesondere unser wichtigstes Lebensmittel - das Trinkwasser - geschützt werden. Die vielfältig aufgetretenen Stör- und Unfälle in der Chemie, die vielen Sanierungsfälle von Deponien und kontaminierten Betriebsgeländen führen uns diese Gefahr immer wieder vor Augen. Noch dramatischer ist der leider teilweise feststellbare, sorglose Umgang mit Chemikalien im Betrieb. Es wird deutlich, dass trotz umfangreicher betrieblicher Sicherheitsvorkehrungen ein großes Gefährdungspotential in dem Gesamtablauf der chemischen Produktion sowie in der Anwendung und Verwendung chemischer Stoffe und Produkte vorhanden ist. Als Konsequenz aus den zahlreichen Verunreinigungen oberirdischer Gewässer und vor allem des Grundwassers sind die wasserrechtlichen Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen schrittweise verschärft worden. So sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) Vorschriften für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verankert. Diese allgemeinen Anforderungen des Wasserrechts werden in der Anlagenverordnung (VAwS) und in verschiedenen Regeln, insbesondere in den Regeln des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.v. (DVWK), konkretisiert. In Niedersachsen liegt die Verantwortung zur Umsetzung dieser wasserrechtlichen Vorgaben bei den Unteren Wasserbehörden. Um einen weitgehend einheitlichen Vollzug im Lande sicherzustellen, wurde entschieden, dass die im Niedersächsischen Landesamt für Ökologie seit mehr als 15 Jahren gewonnenen Erfahrungen mit dem anlagenbezogenen Gewässerschutz in Form von Handlungsempfehlungen den zuständigen Unteren Wasserbehörden und Anlagenbetreibern an die Hand gegeben werden sollen. Diese Handlungsempfehlungen haben ein Anhörungsverfahren im Kreise der Behörden und Verbände durchlaufen und werden im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Umweltministerium veröffentlicht. Vorbemerkung Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) wird die nachstehende Handlungsempfehlung veröffentlicht. Es ist vorgesehen, diese den gewonnenen Erfahrungen angepasst fortzuschreiben. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Geltungsbereichs des 161 Abs. 5 NWG bleiben die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften unberührt, insbesondere finden die 2 Abs. 3, 95 Abs. 2, 131 Abs. 2, 137 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom (Nds GVBl. S. 347), Anwendung. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, sind Maßnahmen aufgrund der vorgenannten Vorschriften zu veranlassen. Die fortlaufende Nummerierung entspricht der Paragrafenfolge der Verordnung. Zu einzelnen Paragrafen enthält diese Handlungsempfehlung keine Regelungen. 1 Anwendungsbereich (1) Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften können nur die in 1 Ziffer 1 genannten Teile der VAwS angewendet werden. Die technischen Anforderungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 und Nr. 3 werden durch den Anhang 1 zur VAwS näher bestimmt. Weitere Erläuterungen erfolgen im Anhang 1 dieser Empfehlung. Durch Anhang 1 der VAwS erfolgt auch die Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). (2) Unter Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung wassergefährdender Stoffe werden u. a. Kavernen in Salzgesteinen verstanden. Solche unterliegen gemäß 2 des Bundesberggesetzes vom (BGBl. I S. 1310) in der derzeit gültigen Fassung dem Bergrecht. (3) Das Aufbewahren von wassergefährdenden Stoffen in kleinen transportablen Gefäßen zur Abgabe an Haushaltungen in Verkaufsräumen von Geschäften und Tankstellen ist kein Lagern i.s. der VAwS. (4) Vorübergehendes Lagern von wassergefährdenden Stoffen und das Bereitstellen in Transportbehältern im Zusammenhang mit dem Transport erfüllt nicht den Anlagenbegriff im Sinne von 2 VAwS. Ein vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder ein kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport ist dann nicht mehr gegeben, wenn dauernd stationär größere Mengen wassergefährdender Stoffe gelagert werden, auch wenn ein ständiger Umschlag der einzelnen Gebinde erfolgt. Unter größeren Mengen in diesem Sinne werden Anlagen der WGK 1 > 1 m3 und der WGK 2 > 1 m3 sowie der WGK 3 mit einem Volumen > 0,1 m3 verstanden. (5) Mobile Anlagen, die lediglich kurzzeitig und an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie z. B. Baustellentankstellen, Abfüllstellen im Bereich der Landund Forstwirtschaft oder Notheizungen bei Umbaumaßnahmen von Gebäuden gelten nicht als Anlagen nach 161 NWG. Sie werden von der VAwS nicht erfaßt. Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des 2 NWG. Als kurzzeitig in diesem Sinne gilt ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten. 2 Begriffsbestimmungen (1) Im folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet. (2) Unter einer Anlage ist eine nach dem betrieblichen Zweck (verfahrenstechnischer Gesichtspunkt) abgegrenzte Funktionseinheit zu verstehen. Die Zuordnung von betrieblich verbundenen unselbständigen Funktionseinheiten (Anlagenteile, Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Sicherheitseinrichtungen u.ä.) als Anlagen zu Anlagen des LAU- und HBV-Bereiches wassergefährdender Stoffe und deren Abgrenzung voneinander ist im Einzelfall je nach Sachlage zu treffen. (3) Im Sinne der VAwS sind: 2.1 Anlagenarten 1. Anlagen zum Abfüllen (Abfüllanlagen) Einrichtungen zum Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen und Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. 2. Anlagen zum Behandeln (Behandlungsanlagen) Einrichtungen zum Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. 3. Heizölverbraucheranlagen Anlagen, die nur zum Beheizen und zur Warmwasserzubereitung für Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen dienen. 4. Anlagen zum Herstellen

2 Einrichtungen zum Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. 5. Anlagen zum Lagern (Lageranlagen) Einrichtungen zum Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Hierzu gehören Behälter sowie Flächen einschl. ihrer Einrichtungen, die zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Transportbehältern und Verpackungen dienen. 6. Rohrleitungsanlagen Selbständige ortsfeste Funktionseinheiten zur Verbindung von Anlagen mit eigener Pumpe oder Pumpstation. 7. Anlagen zum Umschlagen (Umschlaganlagen) Einrichtungen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel (z. B. Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons) auf ein anderes oder in Läger. 8. Anlagen zum Verwenden Einrichtungen zum Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. 2.2 Anlagenteile Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen. Anlagenteile sind insbesondere die nachstehend aufgeführten Einrichtungen und Bauteile: 9. Abdichtungsmittel Werkstoffe oder Bauteile, die dazu bestimmt sind, z. B. Auffangräume oder Behälter abzudichten. 10. Ableitfläche Flüssigkeitsdichte Einrichtung zum Ableiten wassergefährdender Flüssigkeiten über Gefälle. 11. Auffangräume Flüssigkeitsdichte Einrichtung zum Aufnehmen auslaufender wassergefährdender Flüssigkeiten für einen begrenzten Zeitraum. 12. Auffangtassen Flüssigkeitsdichte Bauteile, die dazu bestimmt sind, Kleinmengen (Tropf- und Spritzverluste) ausgelaufener Flüssigkeiten aufzunehmen. 13. Auskleidungen Vorgefertigte Hüllen, Tafeln oder Bahnen sowie bei der Herstellung von Verbundwandungen integrierte Schichten, die zur Abdichtung oder zum Korrosionsschutz von Behältern oder Auffangräumen bestimmt sind. Leckschutzauskleidungen (s. dort) sind keine Auskleidungen i.s. dieser Begriffsbestimmung. 14. Be- und Entlüftungseinrichtungen Bauliche Vorkehrungen, die das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Behältern verhindern. 15. Beschichtungen Auf Wandungen von Behältern, Auffangräumen und Rohrleitungen gleichmäßig aufgetragene flüssige oder pastenförmige Abdichtungsmittel, die nach der Trocknung und Härtung fest auf dem Untergrund haften. Sie können aus einer oder mehreren Schichten bestehen und sind zur Abdichtung und/oder zum Korrosionsschutz bestimmt. 16. Dichtflächen Flüssigkeitsundurchlässige Einrichtungen zum Zurückhalten wassergefährdender Flüssigkeiten beim Versagen der Dichtheit oberirdischer Anlagen oder Anlagenteile, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Flüssigkeiten umschließen. 17. Flüssigkeitsstandanzeiger Einrichtungen zur Feststellung des jeweils vorhandenen Flüssigkeitsstandes in Behältern. 18. Grenzwertgeber Einrichtungen, die im Zusammenhang mit einer Abfüllsicherung ein Überfüllen ortsfester Tanks verhindern sollen. 19. Hebersicherungen Einrichtungen, die ein Auslaufen des Tanks durch Hebewirkung sicher verhindern (Belüftungsventil am höchsten Leitungspunkt, Magnetventil). 20. Leckagesonden Einrichtungen, die das Auslaufen von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder das Eindringen von Wasser in einem Kontrollraum, Überwachungsraum oder Auffangraum selbsttätig anzeigen. 21. Leckanzeigegeräte Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) der Wandungen von Behältern oder von Rohrleitungen selbsttätig anzeigen. Leckanzeigegeräte sind auch solche Einrichtungen, die zur ausschließlichen Überwachung der Dichtheit von Böden bei Flachbodenbehältern dienen. Das Leckanzeigegerät ist die Gesamtheit der zur Leckerkennung erforderlichen Anlagenteile. Dazu gehören der Überwachungsraum von Doppelwandsystemen, die Leckanzeiger und ggf. die Leckschutzauskleidungen sowie die Leckanzeigemedien. 22. Leckanzeiger Apparative Einrichtungen von Leckanzeigegeräten, die durch Undichtheiten (Lecks) bedingte Änderungen im Überwachungsraum optisch und/oder akustisch anzeigen. 23. Leckschutzauskleidungen Flexible oder steife, der Behälterform angepaßte Einlagen zur Herstellung eines Überwachungsraumes bei einwandigen Behältern zur Leckerkennung. 24. Rohrleitungen Feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Rohrleitungen sind Teile von LAU- oder von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage unselbständig verbinden; andernfalls sind sie Rohrleitungsanlagen. Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Doppelwandige Rohrleitungen sind Rohrleitungen mit einer über den gesamten Rohrumfang versehenen zweiten Wand. Sie dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigende Stutzen oder Durchtritte haben. 25. Schutzrohre Bauliche Vorkehrungen bei im Erdreich oder in Bauteilen verlegten einwandigen Rohrleitungen, die das unkontrollierte Austreten von Flüssigkeiten verhindern sollen. Sie müssen mit stetem Gefälle in einen Kontrollschacht oder Kontrollraum ausmünden, so dass Undichtheiten der Rohrleitungen leicht und zuverlässig feststellbar sind. 26. Überwachungsräume Räume zwischen äußerer und innerer Wand oder zwischen äußerer Wand und Leckschutzauskleidung von Behältern oder Rohrleitungen, die in Verbindung mit dem Leckanzeigemedium und dem Leckanzeiger der Lecküberwachung dienen. 27. Überfüllsicherungen Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des höchstens zulässigen Flüssigkeitsstandes des Behälters den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder Alarm geben. 28. Vorlagebehälter Behälter, in denen wassergefährdende Stoffe für Herstellungs-, Behandlungs-, oder Verwendungstätigkeiten vorgehalten werden, sind Teile einer Herstellungs-,

3 Behandlungs-, oder Verwendungsanlage. Sind die Behälter mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet oder können sie mehr Stoffe enthalten als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden, gelten sie als Teil einer Lageranlage. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei einer Betriebsunterbrechung. 2.3 Tätigkeiten 29. Aufstellen und Einbauen Das Errichten und Einfügen von vorgefertigten oder baustellengefertigten Anlagen und Anlagenteilen. 30. Instandhalten Das Aufrechterhalten eines ordnungsgemäßen Zustands der Anlage. 31. Instandsetzen Das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. 32. Reinigen Das Entfernen von Verunreinigungen und Resten von wassergefährdenden Stoffen von und aus Anlagen. 33. Stilllegen Das Außerbetriebnehmen (endgültige Stilllegung) einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Unterbrechung. 2.4 Sonstiges 34. Betriebsstörungen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes von Anlagen, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können oder ausgetreten sind. 35. Oberirdisch Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen gelten als oberirdische Anlagen. Äußerlich leicht einsehbare oberirdische Behälter, deren Auffangraum auf dem Erdreich aufliegt oder in das Erdreich eingebettet ist, gelten als oberirdische Anlage. Als oberirdisch gelten auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind. 36. Unterirdisch Unterirdisch sind Anlagen und Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen eingebettet sind. Doppelwandige oberirdische Behälter mit Lecküberwachung, die über ihre Bodenfläche hinausgehend nicht leicht einsehbar sind, gelten als unterirdisch. 37. Schutzgebiete - Wasserschutzgebiete nach 48 NWG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet i.s. der VAwS nur deren innerer Bereich (Zone III A), bei ungeteiltem Schutzgebiet ist die Zone III der Zone III A gleichgestellt. - Heilquellenschutzgebiete nach 142 NWG, - Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach 50, 142 Abs. 1 Satz 2 NWG erlassen ist. (4) Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend. Von einem maßgebenden Flüssigkeitsanteil kann ausgegangen werden, wenn die anhaftende Flüssigkeit durch Auflast freigesetzt wird. (5) Eine Abfülleinrichtung einschließlich des Abfüllplatzes, die nur der Befüllung oder Entleerung eines ortsfesten Behälters dient, bildet mit diesem Behälter zusammen eine Anlage. Die technischen Anforderungen an derartige Abfülleinrichtungen sind entsprechend den Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen nach der Anforderungszeile 1 der Tabelle 2.2 des Anhanges 2 zu 4 VAwS auszuführen. (6) Plätze, von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind ebenfalls Teile der Lageranlagen. Die technischen Anforderungen richten sich hier nach den Anforderungszeilen 2 und 3 der Tabelle 2.2 des Anhanges 2 zu 4 VAwS. (7) Ortsbewegliche Behälter und Gefäße sind z. B. Eisenbahnkesselwagen, Tankwagen, Container, Aufsetztanks, Kanister, Fässer, Flaschen und Dosen sowie Geräte und Fahrzeuge, in denen wassergefährdende Stoffe als Betriebsmittel dienen. (8) Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Überoder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht in jedem Fall, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören. Kommunizierende Behälter stellen eine Anlage dar. (9) Bei Faß- und Gebindelägern bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage, sofern sie in einem Lagerraum bzw. auf einem Lagerplatz gestellt werden. (10) Gemäß 2 Nr. 1 VAwS bilden betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten eine Anlage. Sofern in den unselbständigen Funktionseinheiten wassergefährdende Stoffe als Betriebsmittel z. B. als Schmiermittel in Werkzeugmaschinen, als Kühl- und Isoliermittel in Anlagen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, verwendet werden und die wassergefährdenden Stoffe keine Verbindung mit den wassergefährdenden Stoffen anderer unselbständiger Funktionseinheiten haben, gelten die unselbständigen Funktionseinheiten für sich als Anlage. So sind z. B. Transformatoren, Schalter, Kondensatoren in Umspannwerken der Elektrizitätsversorgung jeweils eigenständige HBV-Anlagen. 3 Grundsatzanforderungen Zu Absatz 1 Nr. 2 (1) Ziel der Betriebsanweisung ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderung des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach der Gefährdungsstufe einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Die Betriebsanweisung ist deshalb dem jeweiligen Stand der Anlage anzupassen. Es bestehen keine Bedenken, die Betriebsanweisung in den entsprechenden Fachabteilungen bereitzuhalten. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, von der nachstehenden anlagenbezogenen Strukturierung der Betriebsanweisung abzuweichen und die geforderten Inhalte in die vorhandene Dokumentation (z. B. anlagenübergreifende Alarmpläne) zu integrieren. Bei Anlagen in Haushaltungen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Betriebsanweisung nicht erforderlich ist. (2) Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht: 1. Überwachungsplan 1.1 Betriebliche Überwachungsmaßnahmen (u. a. Betriebsvorschriften, Darlegung der infrastrukturellen Maßnahmen I1 und I2) 1.2 Überprüfung durch Sachverständige 2. Instandhaltungsplan 2.1 Wartungsmaßnahmen 2.2 Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen 3. Alarmplan 3.1 Meldewege

4 3.2 Maßnahmen im Schadensfall (z. B. Handhabung von Leckagen, verunreinigtem Löschmittel) 4. Sonderregelungen 4.1 Befüllen von Anlagen ( 14 VAwS) 4.2 Beseitigen von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Auffangflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen ( 15 VAwS) 4.3 Kennzeichnung der Anlagen, Merkblätter 4.4 Fachbetriebspflicht ( 18 VAwS) 4.5 Sonderanforderungen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten ( 8 VAwS, Schutzgebietsverordnung) (3) Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung nach 3 Nr. 2 VAwS einbezogen werden. (4) Armaturen sind so zu kennzeichnen, dass Fehlbedienungen ausgeschlossen werden. (5) Das Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist als Anlage 1 beigefügt. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, das Merkblatt nach Anzeige einer Anlage oder auf Verlangen dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Auf den RdErl. d. MU vom /101 - wird verwiesen. (6) Sofern der Betreiber im Rahmen der Betriebsanweisung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 VAwS sicherstellt, dass die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften dem Bedienungspersonal bekannt sind, kann von einer Kennzeichnung der Anlage abgesehen werden. Zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 (1) Bei der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten muss der Auffangraum oder beim Vorhandensein von Ableitflächen, die mit dem Auffangraum baulich verbunden sind, das Auffangsystem mindestens die vertikale Projektion der Lagerbehälter umgeben. Auf zu beachtende Abstände, Größen und Anordnungen gemäß Nr und dieser Empfehlung wird verwiesen. Sowohl das Ableitungssystem als auch das Auffangsystem sind Bestandteil der Lageranlage. (2) Die zuständige Behörde kann Abläufe von Auffangräumen zulassen, wenn ausgeschlossen ist, dass wassergefährdende Stoffe über die Abläufe in Gewässer gelangen können. Zu Absatz 1 Nr. 5 (1) Diese Grundsatzanforderung bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die mit RdErl. d. MS vom (Nds. MBl. S. 440) eingeführte Richtlinie (LöRüRl) enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung in Anlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen. (2) Im Einzelfall können in Hinblick auf im Brandfalle entstehende wassergefährdende Stoffe Vorsorgemaßnahmen verlangt werden, z. B. zum Schutz eines Gewässers im Rahmen einer Einleitungserlaubnis oder durch die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde zum Schutz der Kläranlage im Rahmen ihres Satzungsrechtes. Zu Absatz 2 (1) Bei Ausnahmen von 3 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 VAwS ergeht die dringende Bitte an die zuständigen Behörden zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs das Niedersächsische Landesamt für Ökologie bei grundsätzlichen oder schwierigen Fragen oder im Falle einer erstmaligen Abweichung von Anforderungen der fraglichen Art zu beteiligen (z. B. Anlagen, welche nach anderen anlagenspezifischen Rechtsvorschriften und technischen Regelwerken errichtet, betrieben und regelmäßig wiederkehrend geprüft werden). (2) Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie setzt die zuständigen Wasserbehörden über das Ergebnis seiner Prüfung in Kenntnis. Es wird in Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug weiterhin dringend gebeten, die Prüfungsergebnisse auch vollständig umzusetzen, da sonst mit Auswirkungen bis in den bundesweiten Vollzug gerechnet werden muss (Stichwort: Wettbewerbsverzerrungen). 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen (1) Im Anhang 2 zu 4 VAwS sind u. a. für oberirdische LAU-Anlagen und HBV-Anlagen die technischen Anforderungen konkretisiert, die sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe nach 6 VAwS zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen nach 3 VAwS ergeben. (2) Diese technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen beschrieben. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen, die sich aus 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 VAwS ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in den Nrn. 5.1 bis 5.3 konkretisiert sind und von allen Anlagen, unabhängig vom Gefährdungspotential, zu erfüllen sind. (3) Im Anhang 2 sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gemäß 3 Nrn. 3 und 4 VAwS. Weitergehende standortabhängige Anforderungen nach 8 VAwS bleiben unberührt. (4) Bei wassergefährdenden Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, werden an die Fläche sowie das Rückhaltevermögen keine Anforderungen gestellt. I1 wird als ausreichend angesehen. 5 Gleichwertige allgemein anerkannte Regeln der Technik 5.1 Allgemeines (1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleuten regelmäßig angewandt werden. (2) Mit diesen Regeln der Technik wird demnach der Kenntnisstand der mit der jeweiligen Materie betrauten Naturwissenschaftler und Ingenieure beschrieben. Sie sind demnach eine Sammlung von Erfahrungssätzen besonderer Sachkunde, die dynamisch an die wissenschaftliche und technische Entwicklung angepasst sind. Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein. (3) Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, dass sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, z. B. im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Verbände entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, dass es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt. (4) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind im Wesentlichen Vorschriften für Bau und Betrieb, Prüfung und Überwachung zur Sicherstellung der Tauglichkeit der Anlagen/Anlagenteile, damit die beabsichtigten Vorgänge/Reaktionen/Arbeitsgänge sicher ablaufen können. Mit ihnen wird sichergestellt, dass die Anlagen/Anlagenteile hinsichtlich Werkstoff, Bemessung, Wirkungsweise den zu erwartenden mechanischen, chemischen, thermischen Beanspruchungen während des Betriebes standhalten. (5) Von allgemeiner und herausragender Bedeutung sind vor allem die Regeln der Technik, die von besonders legitimierten Verbänden und Ausschüssen in Regelwerken zusammengestellt sind. (6) In den folgenden Nummern 5.2 und 5.3 wird auf Normen und sonstige bestehende Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz hingewiesen. (7) Soweit in Nr. 5.2 sowie in den besonderen Einzelregelungen der Nr. 5.3 auf DIN-Normen oder sonstige bestehende Regeln als allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Ursprungswaren aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 5.2 DIN-Normen und technische Regeln

5 5.2.1 Technische Regeln nach Wasserrecht (1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten die technischen Regeln vom Deutschen Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.v. (DVWK). Diese Regeln können von der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbh, Josef-Wirmer-Str. 3, Bonn, Tel. 0228/ , Telefax 0228/ bezogen werden. Folgende Regeln wurden vom DVWK bereits verabschiedet: DVWK-Regel 130/1996 Bestehende unterirdische Rohrleitungen DVWK-Regel 131/1996 Bestimmung des Rückhaltevermögens R1 DVWK-Regel 132/1997 Ausführung von Dichtflächen DVWK-Regel 133/1997 Flachbodentanks zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DVWK-Regel 134/1997 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen DVWK-Regel 135/1997 Bestehende einwandige unterirdische Behälter Technische Regeln nach Bauordnungsrecht (1) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz sind die vom Deutschen Institut für Bautechnik gemäß 24 Abs. 2 NBauO in der Bauregelliste A Teil 1 unter Gliederungsnummer 15 Bauprodukte für Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe aufgeführten technischen Regeln für die dort genannten Bauprodukte. (2) Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden und die in der Bauregelliste A Teil 2 genannt sind. (3) Die Bauregelliste A wird in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht. Die Mitteilungen werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30, Berlin, herausgegeben und können vom Verlag Ernst u. Sohn, Mühlenstr , Berlin, Tel. 030/ , Telefax 030/ bezogen werden Technische Regeln nach Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht (1) Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) in der jeweils geltenden Fassung. Die TRbF werden im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. (2) Soweit die Verordnung, die Anhänge zur Verordnung oder die in den Nrn und genannten technischen Regeln oder die nachfolgenden Bestimmungen von den TRbF abweichende Regelungen treffen oder zu den Regelungen der TRbF in Widerspruch stehen, gehen diese Regelungen denen der TRbF vor; die Vorgaben des Brand- und Explosionsschutzes bleiben unberührt. Die TRbF können als Erkenntnisquelle für Anlagen mit nicht brennbaren Flüssigkeiten herangezogen werden Sonstige Technische Regeln Im Hinblick auf die unmittelbare Anlagensicherheit nach 3 Abs. 1 Nr. 1 (primäre Sicherheit) können u. a. die folgenden Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden: DIN-Normen unter Einschluß der vorstehend aufgeführten Normen, Bezugsquelle: DIN Deutsches Institut für Normung e.v., Burggrafenstraße 6, Berlin Technische Regeln für Druckbehälter (TRB), Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln Merkblätter der Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD-Merkblätter), Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln Technische Regeln Rohrleitungen (TRR), Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln DVGW-Arbeitsblätter, Bezugsquelle: DVGW, Josef-Wirmer-Str. 3, Bonn, Tel. (0228) , Fax: (0228) Besondere Einzelregelungen Abstandsregelung Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass das Erkennen von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z. B. zur Wärmeisolierung, muss gewährleistet sein, dass Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden Behälter Behälter, die nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind, sind auch als Teile von LAU- und HBV-Anlagen geeignet. Anforderungen an die Aufstellung dieser Behälter ergeben sich aus dem Anhang 2 zu 4 VAwS. Die Gleichwertigkeit anderer Behälter ist durch einen entsprechenden Eignungsnachweis (Dichtheit, Beständigkeit und Standsicherheit) zu erbringen. In Hinblick auf die unmittelbare Anlagensicherheit werden europäisch harmonisierte Normen auf der Grundlage der EG-Maschinenrichtlinie als a.a.r.d.t. angesehen Besichtigungsöffnung Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht, sofern eine Beurteilung des Behälterinneren mit zerstörungsfreien Prüfmethoden nicht realisierbar ist Abstände (1) Bei Behältern gilt Nr insbesondere als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muss bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m mindestens 40 cm betragen, sonst 1 m. Bei der Lagerung von Heizöl EL im Keller gilt der Abstand von 40 cm. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere Abstände als zuvor festgelegt erforderlich sein. Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis l dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn der Auffangraum ausreichend kontrollierbar ist. Bei Kunststoffbehältern, die in Kunststoff-Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, sind Abstände von mindestens 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: a. Die Höhe der Auffangvorrichtungen muss mindestens bis zum maximalen Füllstand im Behälter, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Sohle der Auffangvorrichtung, reichen. b. Im Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muss eine geeignete Leckagesonde installiert werden. Die Leckagesonde ist geeignet, wenn es sich um eine Überfüllsicherung mit baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweisen, CE-Zeichen oder gewerberechtlicher Bauartzulassung handelt, die nach Angaben des Herstellers für den jeweiligen Anwendungsbereich als Leckagesonde verwendbar ist und bei einer im Bereich der Leckagesonde vom Boden der Auffangvorrichtung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5 cm Alarm durch ein optisches und/oder akustisches Signal ausgelöst wird. c. Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt. d. Die Leckagesonde muss in ständiger Alarmbereitschaft betrieben werden. Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,5 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 cm mindestens an einer Seite vorhanden ist. Die Böden von Behältern sollen im Hinblick auf eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle des Auffangraums von der

6 Aufstellfläche einen Abstand haben, der wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muss ein Leckanzeigegerät zur Überwachung des Bodens vorgesehen werden. Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff in geschlossenen Räumen mit einem Rauminhalt bis jeweils Litern und einem Gesamtrauminhalt bis Litern bei Behältersystemen genügt ein Abstand zu den Wänden des Auffangraums von 40 cm für zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten: an den übrigen Seiten und untereinander muß der Abstand mindestens 5 cm betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. Bei Behältersystemen mit einem Rauminhalt von mehr als l müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des Auffangraumes in Tassen mit einer Randhöhe von mindestens 2 cm stehen. (2) Abweichende Abstandsregelungen gelten für Anlagen, für die eine Ausnahme gemäß 6 VbF erteilt worden ist Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle (1) Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte oder Schutzkanäle sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Bei der Ermittlung der Größe und der Ausgestaltung von Auffangräumen darf das Volumen von Domschächten unterirdischer Behälter nicht berücksichtigt werden. (2) Bei bestehenden Domschächten, die den Anforderungen an die Dichtheit nach Absatz 1 nicht genügen, ist eine nachträgliche Abdichtung nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß keine wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Domschacht eindringen können und Vorrichtungen verwendet werden, die Leckagen beim Befüllen der Behälter auffangen und aus denen die Leckagen gefahrlos in den Behälter abgeleitet werden können. (3) Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit dies nicht zutrifft, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig Dichtflächen (Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen) Größe und Anordnung (1) Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. (2) Soweit der Anhang 2 zur VAwS keine besonderen oder abweichenden Vorgaben enthält, gelten die Anforderungen i.s.d. 3 Nr. 4 Satz 2 VAwS an die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: Auffangräume sind den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfall die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können. Behälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen oder Emissionen entstehen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereichen des gleichen Auffangraumes aufgestellt werden. Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume so groß sein, dass der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist. Der Rauminhalt eines Auffangraums muss dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 % des Gesamtvolumens aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden. (3) Die Größe des Auffangraums ergibt sich aus der Berechnung des Rückhaltevolumens entsprechend den Erläuterungen zum Anhang 2 VAwS Standsicherheit der Anlage Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wasserfährdender Flüssigkeiten (Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 2/1989) Dichtheitsanforderungen Für Dichtflächen ist der Nachweis der Dichtheit erbracht, wenn die Anforderungen der DVWK-Regel Nr. 132/1997 Ausführung von Dichtflächen eingehalten sind Niederschlagswasser Die Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser dürfen nicht zum Ableiten von wassergefährdenden Flüssigkeiten benutzt werden, es sei denn, diese Einrichtungen führen über ein nachweislich dichtes Ableitungssystem in eine betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage (Abscheideanlage, Kläranlage, sonstiges Rückhaltesystem), die zum Auffangen wassergefährdender Stoffe ausreichend bemessen sein muss. Anforderungen an die innerbetriebliche Abwasserbeseitigung bleiben unberührt. Entleerungsleitungen müssen eine Absperrvorrichtung haben, die gegen unbefugtes Öffnen gesichert ist Abläufe Unterirdische Entleermöglichkeiten bei Auffangräumen sind nur im Einzelfall zulässig, wenn sie absperrbar sind und nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit geöffnet werden. Bei bestehenden Anlagen greift 19 Abs. 2 VAwS Durchführungen von Rohrleitungen und Kabel durch Auffangwannen und -räume Durchführungen von Rohrdurchleitungen und Kabel durch Böden oder Wände von Auffangwannen und -räume sind nur zulässig, wenn sie technisch unvermeidlich sind. Sie müssen im Anwendungsfall flüssigkeitsdicht eingebunden sein Auffangwannen aus Stahl bis Liter Rauminhalt Auf Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt), Berlin, wird verwiesen Abfüll- und Umschlaganlagen Abfüll- und Umschlagplätze (1) Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen sein, dass auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. (2) Die Bodenfläche muss ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Der Nachweis der Dichtheit ist erbracht, wenn die Anforderungen der DVWK-Regel Nr. 132/1997 Ausführung von Dichtflächen eingehalten sind. Weitere zugelassene Bauweisen ergeben sich aus der TR-VAwS 2.1. (3) Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren gesichert sind Umschlagvorgänge in Häfen, Laden und Löschen von Schiffen (1) Beim Umschlagen von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern. (2) Im Bereich von Lagerschuppen oder -häusern gelten die allgemeinen Anforderungen an Lager-, Abfüll- und Umschlagplätze entsprechend Löschwasserrückhaltevorkehrungen An stationäre Löschwasserrückhaltevorkehrungen wie Sperren, Barrieren, Klappen u.ä. mit denen beim Auftreten von Löschwasser automatisch oder per Hand ein

7 An stationäre Löschwasserrückhaltevorkehrungen wie Sperren, Barrieren, Klappen u.ä. mit denen beim Auftreten von Löschwasser automatisch oder per Hand ein Löschwasserrückhalteraum geschaffen werden kann, werden über die für sie geltenden technischen Regeln hinaus (vgl. 5.1) keine besonderen Anforderungen gestellt. Die Tauglichkeit auf Dichtheit und Funktionstüchtigkeit ist nachzuweisen. Eine besondere wasserrechtliche Eignungsfeststellung für diese Vorkehrungen ist nicht erforderlich. 6 Gefährdungsstufen 6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage und wassergefährdende Stoffe (1) Die Einordnung von Anlagen in Gefährdungsstufen hat durch den Betreiber zu erfolgen und ist der zuständigen Behörde nur im Falle von Prüfungen oder bei sonstiger Veranlassung in nachprüfbarer Form vorzulegen. Er kann sich dabei eines Sachverständigen gemäß 16 VAwS oder des Anlagenlieferanten bedienen. Die Auswirkung bestehender Anlagen/Anlagenteile auf die Einordnung in Gefährdungsstufen ist zu berücksichtigen. (2) Als maßgebendes Volumen einer Anlage gilt die Summe der in der Anlage vorhandenen bzw. zugelassenen Volumen. Wenn insbesondere bei HBV-Anlagen aus verfahrenstechnischen Gründen die in der Anlage eingesetzten Stoffe auf keinen Fall den Gesamtrauminhalt nach Satz 1 einnehmen können, ist das maßgebende Volumen das im Betrieb vorhandene auslegungsgemäße Volumen wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist der Anlagenbegriff gemäß 2 VAwS mit allen Anlagenteilen sowie in Frage kommenden Definitionen nach Nr. 2. Das bedeutet in der Regel, dass bei Lageranlagen das Hohlraumvolumen bzw. das zugelassene Volumen aller dieser Anlage zugehörigen Behälter, bei HBV-Anlagen das aus verfahrenstechnischen Gründen größte im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Betriebseinheit vorhandene Volumen beziehungsweise die Masse als maßgebend angesetzt wird. Dabei genügt eine überschlägige Ermittlung der Volumenanteile aus Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen. (Anmerkung: Die Ermittlung des Volumens der größten abgesperrten Betriebseinheit gemäß Anhang 2 Nr. 2 Seite 1 zur Berechnung der Rückhaltevermögen R1/R2 muss nicht in jedem Fall mit dem Volumen zur Bestimmung der Gefährdungsstufen und damit zur Einstufung von Anlagen gemäß 6 identisch sein. Anders ausgedrückt: Anlagen können durchaus aus unterschiedlich großen absperrbaren Betriebseinheiten bestehen.) (3) Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer Lageranlage zugeordnet sind, wird das Volumen der Lageranlage zugrunde gelegt. Bei anderen Anlagen und Rohrleitungsanlagen ist: der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt oder der mittlere Tagesdurchsatz anzusetzen, wobei der größere Wert zu berücksichtigen ist. (4) Beim Umladen wassergefährdender Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes oder in Läger wird als maßgebendes Volumen die größte Umladeeinheit zugrunde gelegt. (5) Die WGK eines Stoffes bzw. Gemisches ist der Verwaltungsvorschrift nach 19g Abs. 5 WHG in der jeweils aktuellen Fassung (VwVwS) zu entnehmen. Die Veröffentlichungen der von der Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdender Stoffe erfassten Einstufungen nach Anhang 3 der VwVwS wird zukünftig in regelmäßigen Abständen im Bundesanzeiger erfolgen. Darüber hinaus wird diese Liste alle bisherigen Einstufungen der VwVwS und neuer durch die Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) vorgenommener Einstufungen enthalten. Diese Liste wird zeitnah aktualisiert und kann im Internet abgerufen werden ( Die Anschrift der Dokumentationsstelle lautet: Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdender Stoffe im Umweltbundesamt, Schichauweg 58, Berlin, Tel.: 030/8903-0, Fax: 030/ , holger.brackemann@uba.de. (6) Den zuständigen Behörden wird empfohlen, die Einstufung von Stoffen nach VwVwS Anhang 3 anzuerkennen, wenn: der Betreiber sich für den Fall einer Höherstufung durch den Bund nach 19g Abs. 5 WHG verpflichtet, ohne besondere Aufforderung durch die Wasserbehörde alle damit verbundenen Anpassungsmaßnahmen umgehend (innerhalb 24 Monate) durchzuführen. (7) Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe/Stoffgemische mit unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen oder die zugehörige Masse mehr als 3 % des Gesamtvolumens oder der gesamten Masse der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächst niedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. 7 Anzeigepflicht (1) Unter zulassungspflichtigen Anlagen gemäß 7 VAwS sind Anlagen zu verstehen, die einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, berg-, bau- oder abfallrechtlichen Vorschriften bedürfen. (2) Die Anzeigepflicht nach 7 VAwS bzw. der Antrag auf Eignungsfeststellung haben gemäß Anlage 2 zu erfolgen. In Abhängigkeit von der Art der Anlage sind u. a. die folgenden Unterlagen beizufügen: gewerberechtliche und wasserrechtliche Bauartzulassungen einschließlich erteilter allgemeiner gewerberechtlicher Ausnahmegenehmigungen nach der VbF, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse, Zustimmung im Einzelfall, Übereinstimmungszertifikat, Übereinstimmungserklärung. Zur Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, im Rahmen von Genehmigungsverfahren dem Antragsteller das Formblatt zuzuleiten. Auf den RdErl. d. MU vom /101 - wird verwiesen. (3) Von der Benutzung des Formblattes kann abgewichen werden, wenn vom Betreiber in Abstimmung mit der zuständigen Behörde ein auf die Belange des Betriebes eigenständiges EDV-gestütztes Anlagenverzeichnis geführt wird. (4) Das Formblatt enthält die Angaben des Erhebungsbogens gemäß 13 UStatG (BGBl. I S. 2530) zur Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Die DV-technisch gestützte Erfassung und Bearbeitung wird dringend empfohlen. 8 Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten (1) Als Betriebsstandort ist das Gelände zu verstehen, auf dem die unter der Kontrolle eines Unternehmens bzw. eines Unternehmensverbundes stehenden gewerblichen Tätigkeiten an einem bestimmten Standort rechtmäßig durchgeführt werden, einschließlich damit verbundener oder zugehöriger Lagerung von Rohstoffen, Nebenprodukten, Zwischenprodukten, Endprodukten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen, die zur Ausstattung und Infrastruktur gehören (vgl. Definition in Art. 2k der EG-Umweltaudit-Verordnung). Vorhanden im Sinne dieser Empfehlung ist der Standort, sofern er am (Inkrafttreten der VAwS Niedersachsen) bestand. Am vorhandenen Standort muss eine markt- und zukunftsorientierte Weiterentwicklung ermöglicht werden. (2) Standortgebundene Anlagen nach 8 Abs. 3 Satz 1 VAwS sind z. B. Anlagen zur Versorgung einer Wassergewinnungsanlage oder Heilstätte mit den notwendigen Betriebsmitteln, Erdgas-, Erdölförderanlagen und Bergwerke. (3) Die Zulassung unterirdischer Anlagen beschränkt sich nur auf den Ausnahmefall unter Berücksichtigung des Interesses des Wohls der Allgemeinheit. Dieses liegt u. a. vor bei explosionsgefährdeten Anlagen, wenn bei oberirdischer Anordnung eine vergleichbare Sicherheit nicht gewährleistet werden kann. (4) Unter einer Sicherheitsbetrachtung ist eine aus sich heraus verständliche, prüffähige schriftliche Darstellung aller technischen und organisatorischen

8 Vorkehrungen zu verstehen, die geeignet sind im konkreten Einzelfall sowohl beim bestimmungsgemäßen Betrieb als auch bei Betriebsstörungen die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung auszuschließen. Die Sicherheitsbetrachtung, die von der zuständigen Behörde verlangt werden kann, kann sich auch auf alle Anlagenteile bestehender Anlagen erstrecken, die mit der neu zu genehmigenden Anlage betriebstechnisch verbunden werden sollen. Für solche Anlagen/Anlagenteile können unter Beachtung des 19 Abs. 2 Satz 2 VAwS Nachbesserungen verlangt werden. (5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen durch geeignete Verankerungen so gesichert werden, dass sie bei einem Hochwasserereignis ihre Lage nicht verändern oder aufschwimmen. Hierzu müssen sie mit mindestens 1,3-facher Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage gesichert werden. Behälter müssen dem von außen einwirkenden Wasserdruck standhalten. Die Nachweise dafür sind in Form eines geprüften Standsicherheitsnachweises vorzulegen, wenn sie nicht bereits im Zuge der Erlangung einer Bauartzulassung oder einer baurechtlichen Zulassung erbracht wurden. Alternativ dazu gelten Satz 1 bis 4 auch als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass im Hochwasserfall kein Wasser in den Aufstellungsraum der Anlage gelangen kann. Bei Aufstellung im Freien müssen die Anlagen mit einem Schutz gegen Beschädigungen durch Treibgut versehen werden. Die Anlagen dürfen nur so aufgestellt werden, dass in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen kein Wasser eindringen kann. Feste Stoffe müssen in geschlossenen Lagerräumen so gelagert werden, dass sie gegen das Eindringen von Wasser bei einem Hochwasserereignis gesichert sind. 9 Anlagenverzeichnis 9.1 Inhalt des Anlagenverzeichnisses (1) Das Anlagenverzeichnis hat alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zu enthalten. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenverzeichnisse erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Verzeichnis zusammengefaßt werden. (2) Das Anlagenverzeichnis kann aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei bestehen. Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten, wobei auf den Einzelfall bezogen dieses auf bestimmte Merkmale beschränkt werden kann: Inhalt des Anlagenverzeichnisses 1. Allgemeine Angaben - Name, Firmenbezeichnung - Anschrift - Gewässerschutzbeauftragter 2. Anlage - Bezeichnung der Anlage - Art der Anlage - wesentliche Abmessungen der Anlage - maßgebendes Volumen nach 6 VAwS 3. Behördliche Vorgänge - Anzeigen an die zuständigen Behörden - Eignungsfeststellungen, Bauartzulassungen, usw. - Genehmigungen und Erlaubnisse - Sanierungsbedarf, Zeit- und Maßnahmenplan 4. Lage - Ort der Anlage - Lage zu Schutzgebieten, Schutzzone - Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand - Grundwasserabstand, Deckschichten 5. Wassergefährdende Stoffe - eingesetzte wassergefährdende Stoffe - maßgebende WGK - Stoffdatenblätter 6. Gefährdungspotential - Gefährdungsstufe nach 6 VAwS - besondere Gefahrenquellen der Anlage 7. Vorkehrungen und Maßnahmen - Schutzvorkehrungen (z. B. Auffangvorrichtungen, Leckkontrolle, Leckagesonden, Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber) - Maßnahmen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung 8. Schadensfall - Alarmpläne - Hilfsmaßnahmen im Schadensfall 9. Überwachung - betriebliche Überwachung - Prüfung durch Sachverständige, Terminpläne 10. Instandhaltung - Wartungsmaßnahmen - regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen - Fachbetriebspflicht 9.2 Fortschreibung Die Fortschreibung ist Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils zeitnah in das Anlagenverzeichnis aufzunehmen. 9.3 Überwachung des Anlagenverzeichnisses Den zuständigen Behörden wird empfohlen, die Fortschreibung des Anlagenverzeichnisses stichprobenartig zu überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenverzeichnis vollständig im Sinne von 9 VAwS ist. Anderenfalls ist das

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