WENN S UM ERBEN UND VERERBEN GEHT, IST NUR EINE BANK MEINE BANK.

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1 WENN S UM ERBEN UND VERERBEN GEHT, IST NUR EINE BANK MEINE BANK.

2 RICHTIG ERBEN UND VERERBEN Raiffeisen unterstützt Sie dabei, Ihr Vermögen weiterzugeben. Früh genug festzulegen, an wen Sie Ihr Vermögen wie weitergeben wollen - zu Lebzeiten oder bei Ableben - gibt Ihnen die Sicherheit, alles geregelt zu haben, bringt finanzielle Vorteile und beugt Streitigkeiten vor. Ihr Raiffeisen-Berater bietet Ihnen dabei wertvolle Antworten und stellt gemeinsam mit Ihnen sicher, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden. Mag. Georg Messner Vorstandsdirektor Raiffeisen Landesbank Kärnten Wie geben Sie Ihr Vermögen bestmöglich an Ihre Erben weiter? Wie veranlagen Sie Ihr Geld am günstigsten für den Erbschaftsfall? Wie können Sie sicherstellen, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden? Die gezielte Beratung durch Ihren Raiffeisen-Berater hilft Ihnen dabei, wesentliche finanzielle Entscheidungen fundiert zu treffen. Denn gerade im Erbschaftsfall ist die Form der Geldanlage entscheidend. Ein laufender Bausparer etwa, gelangt bei Ableben, im Gegensatz zur Versicherung, immer in den Nachlass des Verstorbenen. Eine Lebensversicherung hingegen bietet durch entsprechende Gestaltung des Bezugsrechtes die Möglichkeit, den Nachlass individuell zu definieren. Dabei gibt es drei Varianten: - das namentlich genannte Bezugsrecht, - das Einsetzen der gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder - der Überbringer der Polizze erhält den Auszahlungsbetrag. Ein Wertpapierdepot kommt grundsätzlich in den Nachlass, wobei bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung der überlebende Depotinhaber weiterhin verfügen darf. Um bereits zu Lebzeiten die Übergabe von Wertpapiervermögen vorzubereiten, kann dieses entweder auf ein Depot des Begünstigten unentgeltlich übertragen bzw. mittels eines Fondssparvertrages auf dem Depot des Begünstigten angespart werden. Bei Depots von Minderjährigen ist zu berücksichtigen, dass in Wertpapiere veranlagte Gelder aus Schenkungen sich unmittelbar im Eigentum des Minderjährigen befinden und nicht mehr im Nachlass des Geschenkgebers berücksichtigt werden. Bei Sparbüchern gilt ebenso grundsätzlich die Regelung, dass diese in den Nachlass fallen, wenn es sich um Sparbücher des Verstorbenen handelt. Wird ein Sparbuch noch zu Lebzeiten weitergeschenkt, ist zu beachten, dass die Schenkung eines Sparbuchs dann wirksam ist, wenn dieses dem Beschenkten auch wirklich übergeben und ihm im Falle eines Bezeichnungssparbuchs (Sparbuch mit Losungswort) - auch das richtige Losungswort genannt wird. Idealerweise sollte die Schenkung in einem Schenkungsvertrag dokumentiert werden oder die Umschreibung des Sparbuchs gleich in Ihrer Raiffeisenbank gemeinsam mit dem neuen Sparbuchinhaber vorgenommen werden. Bei Namenssparbüchern (legitimierte Sparbücher), die als Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügung geführt werden, kann beispielsweise im Todesfall eines Kontoinhabers der/die verbleibende/n Kontoinhaber weiterhin über das Sparguthaben verfügen. Welche Lösung für Sie und Ihr Vermögen am sinnvollsten ist, klären Sie am besten in einem persönlichen Gespräch. Kommen Sie in Ihre Raiffeisenbank und profitieren Sie vom Wissen und der Erfahrung Ihres Beraters. Wir freuen uns, Sie finanziell begleiten zu dürfen! 2

3 Der Notar dient Ihnen als erster Ansprechpartner rund um Erbschaft, Schenkungen und Übergaben. Gemeinsam mit Ihrem Notar schaffen Sie Klarheit bei Fragen, die sowohl zu Lebzeiten, als auch zum Ablebenszeitpunkt so wichtig sind. Dr. Erfried Bäck Präsident der Notariatskammer für Kärnten Nicht erst im Verlassenschaftsverfahren, sondern bereits zu Lebzeiten bedarf es einer fundierten und auf den Einzelfall angepassten rechtlichen Beratung. Als vom Gesetz bestellter Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren, sowie aufgrund seiner notariellen Tätigkeit, kennt der Notar die Probleme, die im Zuge der Weitergabe von Vermögenswerten auftreten können. Dieses Wissen ermöglicht dem Notar Sie bestmöglich zu beraten, sei es bei Übertragungen zu Lebzeiten, oder bei Regelungen von Erbangelegenheiten vor dem Ablebenszeitpunkt. Mag. Werner Stein Vizepräsident der Notariatskammer für Kärnten Die 40 Kärntner Notare sind flächendeckend über ganz Kärnten angesiedelt und auch an jenen Orten, wo sonst kein anderer Rechtsdienstleister oder ein Gericht in unmittelbarer Nähe sind. Damit soll gewährleistet werden, dass eine flächendeckende Rechtsvorsorge für die Menschen in Kärnten gesichert ist. Die Kärntner Notare haben sich seit Jahrhunderten dem Credo Recht ohne Streit verschrieben. Oberstes Ziel ist es, Streit vorzubeugen und Regelungen zu treffen, die auch in der Zukunft Rechtsfrieden sichern. Die Kärntner Notare verstehen sich als Wegbegleiter und so ist die Beratung in rechtlichen Angelegenheiten vielseitig angelegt. Immer geht es dabei um Rechtssicherheit und Rechtsvorsorge, wie zum Beispiel Testamente, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Jede erste Rechtsauskunft ist bei Ihrem Notar kostenlos und das in ganz Kärnten. 3

4 DIE GESETZ LICHE ERBFOLGE Wie die Aufteilung Ihres Nachlasses gesetzlich geregelt ist. Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein oder ein unvollständiges Testament errichtet wurde oder die darin bedachten Personen das Erbe nicht annehmen. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die gesetzlichen Erben und orientiert sich dabei an der Familienerbfolge. Das heißt, es tritt ein LinienSystem in Kraft. Lebensgefährten sind bisher ohne Testament zur Gänze leer ausgegangen. Für Todesfälle nach dem haben Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht, wenn sonst keine (testamentarischen oder gesetzlichen) Erben vorhanden sind. Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners/eingetragenen Partners Sind Nachkommen vorhanden, erhält der Ehepartner/eingetragene Partner neben den Nachkommen ein Drittel des Nachlasses, die Nachkommen teilen sich zwei Drittel. Sind zum Beispiel drei Kinder vorhanden, so erhält jedes zwei Neuntel. Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, sind seit neben dem Ehepartner/eingetragenen Partner nur mehr die Eltern des Verstorbenen erbberechtigt. Geschwister haben demnach neben dem Ehegatten/eingetragenen Partner kein gesetzliches Erbrecht mehr. Geschiedene Ehegatten beerben einander nicht. Linie 1 Die Nachkommen des Verstorbenen, also seine Kinder, Enkel, Großenkel usw. Wenn alle Kinder noch leben, so wird die Erbschaft unter ihnen geteilt. Enkel von vorverstorbenen Kindern erben den Anteil des vorverstorbenen Kindes anteilig Linie 2 Die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister des Verstorbenen und deren Nachkommen) Linie 3 Die beiden Großelternpaare des Verstorbenen und deren Nachkommen. Linie 4 Die Urgroßeltern des Verstorbenen, jedoch nicht deren Nachkommen (Erbrechtsgrenze). Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten 4

5 TESTAMENT ARISCHE REGELUNG DES ERBES Wie Sie Ihren Nachlass individuell und nach Ihren Wünschen aufteilen. Der Verstorbene kann die gesetzliche Erbfolge ändern, denn grundsätzlich kann der Verstorbene frei bestimmen, was nach seinem Ableben mit seinem Vermögen geschehen soll. Man kann Verwandte, Lebensgefährten, Freunde, aber auch Vereine oder juristische Personen als Erben einsetzen. Eingesetzt werden Erben durch das Verfassen eines Testaments. Dies kann mündlich, eigenhändig, fremdhändig oder öffentlich geschehen. Mündliches Testament (Nottestament) Im Fall einer Notsituation besteht die Möglichkeit, vor zwei nicht erbberechtigten Zeugen ein mündliches Testament abzugeben, z.b. bei Unfall vor zwei Rettungsleuten.! Achtung: Nur drei Monate gültig! Außerdem muss die Identität der Zeugen aus dem Testament hervorgehen und die Zeugen müssen eigenhändig mit dem Hinweis auf die Zeugeneigenschaft unterschreiben. Als Zeugen ausgeschlossen: Personen unter 18 Jahren Personen, welche die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen Personen, denen auf Grund einer Beeinträchtigung die Fähigkeit fehlt, den letzten Willen zu bezeugen (z.b. Blinde, Taube, Stumme oder psychisch Kranke) Befangene Personen (z.b. der Bedachte selbst, nahe Angehörige) Gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte Öffentliches Testament Öffentliche Testamente können mündlich oder schriftlich bei Gericht oder vor Notar errichtet werden. Der Vorteil eines solchen Testaments ist die notarielle Beratung, die richtige inhaltliche Gestaltung sowie die erhöhte Sicherheit vor einer Anfechtung wegen Formfehler. Weiters werden alle notariellen Testamente elektronisch im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer erfasst. Damit ist das Auffinden des letzten Willens nach dem Ableben gesichert. Bedingungen und Auflagen Ein Testament kann auch Bedingungen und Auflagen enthalten, um eine Verpflichtung einzubinden oder das Erbe von einem gewissen Ereignis abhängig zu machen. Eigenhändig geschriebenes Testament Der Text des Testaments muss vollständig in eigener, leserlicher Handschrift verfasst, mit aktuellem Datum versehen und eigenhändig am Ende des Textes unterschrieben werden. Fremdhändig geschriebenes Testament Wird der Text von fremder Hand, mit PC oder Schreibmaschine geschrieben, muss der Testator den Text in Gegenwart von 3 gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterzeichnen sowie eigenhändig einen Zusatz anfügen, dass die Urkunde den letzten Willen des Testators enthält (z.b. Mein letzter Wille ). 5

6 Zum Beispiel: 6 Gültige Bedingung Mein Sohn erhält mein Wertpapierdepot, wenn er sein Jusstudium abschließt. Gültige Befristung Meine Tochter erhält mit der Vollendung ihres 25. Lebensjahres meinen gesamten Schmuck. Gültige Auflage Mein Erbe hat für die Bestattung im Familiengrab aufzukommen und für die Grabpflege auf Friedhofsdauer Sorge zu tragen.

7 PFLICHT TEILSANSPRUCH Wer einen Anspruch auf einen Mindestanteil Ihres Nachlasses hat. Der Verstorbene kann zwar grundsätzlich frei darüber entscheiden, wer sein Vermögen nach seinem Ableben erhalten soll, gewisse Schranken sind ihm aber dennoch gesetzt. Der Gesetzgeber gibt bestimmten nahen Angehörigen die Möglichkeit, jedenfalls etwas aus dem Nachlass zu erhalten, auch wenn der Verstorbene testamentarisch jemand anderen als Erben eingesetzt hat. Pflichtteilsberechtigte Ehepartner, eingetragene Partner, Nachkommen (Kinder, Enkelkinder). Seit haben Eltern, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, keinen Pflichtteilanspruch mehr. Nicht Pflichtteilsberechtigte: Lebensgefährte, Geschwister, ab auch Eltern Der Entzug bzw. die Minderung des Pflichtteils Der Entzug des Pflichtteils wird im Sprachgebrauch oft Enterbung genannt. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich bestimmter schwerer Vergehen und Verfehlungen schuldig gemacht hat. Wenn zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Verstorbenen zu keiner Zeit oder zumindest nicht über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen (etwa 20 Jahre) ein familiäres Naheverhältnis bestanden hat, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden. Es ist empfehlenswert, eine solche Minderung im Testament ausdrücklich anzuordnen und sie tritt jedenfalls nicht automatisch ein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Die Höhe des Pflichtteils: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteile DIE WICHTIGSTEN PUNKTE ZUR TESTAMENTERSTELLUNG Welche Testamentsform wähle ich (eigenhändig, fremdhändig, öffentlich)? Wer soll mein Erbe sein? Möchte ich einen Pflichtteilsanspruch mindern? Möchte ich jemandem etwas vermachen? Wer hat das Testament in Verwahrung? FORM Trägt das Testament den Titel: Testament oder Mein letzter Wille? Werden bestehende Testamente widerrufen oder geändert? Ist es leserlich verfasst? Enthält das Testament am Ende des Textes das Erstellungsdatum? Enthält es die Unterschrift des Testators? 7

8 SCHENKEN UND ÜBERGEBEN Wie Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten an Ihre Wunscherben übertragen. Von vorsorgender Vermögensübertragung spricht man, wenn Vermögenswerte (z.b. Immobilien, Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld) zu Lebzeiten an einen Dritten übertragen werden. Dies erfolgt meistens durch Schenkung, Übergabe oder Errichtung einer Privatstiftung. Schenkung Bei der Schenkung ist der Geschenknehmer zu keiner Gegenleistung gegenüber dem Geschenkgeber verpflichtet. In vielen Fällen ist die Errichtung eines notariellen Schenkungsvertrages dringend empfehlenswert, in manchen Fällen sogar für die Gültigkeit der Schenkung zwingend vorgeschrieben. Schenkungen müssen im Allgemeinen beim Finanzamt angezeigt werden, ausgenommen sind folgende Fälle: Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von Euro innerhalb eines Jahres Schenkungen zwischen anderen Personen, wenn der Wert Euro innerhalb von 5 Jahren nicht übersteigt Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen Übliche Gelegenheitsgeschenke (unter Euro) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke Gewinne aus unentgeltlichen Preisausschreiben oder anderen Gewinnspielen Übergabe Bei einer Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung vereinbart etwa die weitere Versorgung des Übergebers oder ein Wohnrecht und Ähnliches. Privatstiftung Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose Einrichtung, die entsprechend der Stiftungsurkunde von Vorständen verwaltet wird. Die Privatstiftung ist z.b. zur Erhaltung gewisser Vermögenseinheiten wie von Liegenschaftsvermögen geeignet, deren Zerteilung der Stifter verhindern will, was sich aber in der Erbfolge nicht vermeiden ließe. 8

9 DIE VORSORGEVOLLMACHT Sie wollen über sich selbst bestimmen? Was ist, wenn Sie das nicht mehr können? In den meisten Fällen stellt sich die Frage erst in hohem Alter oft genug aber auch in jungen Jahren, als Folge von Unfällen oder psychischen Krankheiten. Was ist also, wenn man geistig nicht mehr in der Lage ist, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder sich um ganz alltägliche Geschäfte zu kümmern? Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort: Die Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson für allenfalls künftig erforderliche Handlungen vertraglich bestellen beziehungsweise bevollmächtigen. In welchen Angelegenheiten kann man nun beispielsweise mit einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer für einen entscheidet, wenn man dies selbst nicht mehr kann? Im medizinischen Bereich, wie etwa die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die auch mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sein könnte Für allfällige erforderliche Unterbringungsmaßnahmen, wie etwa für Entscheidungen über eine dauerhafte Änderung des Wohnorts (Heimplatz) In Vermögensangelegenheiten, die über alltägliche Geschäfte hinausgehen Für erforderliche Grundbuchsänderungen Verfügungen über Unternehmen/Beteiligungen Behördenwege, Postvollmacht, Bankgeschäfte, Geldtransaktionen, etc. Was ist, wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde? Im Allgemeinen wird im Fall der Geschäftsunfähigkeit für die betroffene Person vom Gericht ein Sachwalter bestellt. Er erledigt sodann unter Aufsicht des Gerichtes die Rechtsgeschäfte für Sie. Durch die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), das von der Österreichischen Notariatskammer eingerichtet ist, ist die Bestellung eines (fremden) Sachwalters nicht notwendig. Durch Einsicht in das ÖZVV stellt das Gericht innerhalb von Sekunden fest, ob eine Vorsorgevollmacht besteht und ob daher ein Sachwalter zu bestellen ist oder nicht. Die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht spart im Anlassfall für alle Beteiligten wichtige Zeit, unnötige Wege und natürlich auch Kosten. Und gibt Ihnen vor allem Gewissheit, dass Ihr Wille zählt! DAMIT SIE SELBST BESTIMMEN KÖNNEN, WER ÜBER SIE BESTIMMEN KANN UND WER NICHT! 9

10 ANTRITT DES ERBES Was Sie beim Antritt eines Erbes beachten müssen. Um eine Erbschaft erhalten zu können, ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung erforderlich, da niemand gezwungen werden kann, eine Erbschaft anzunehmen. Es gibt grundsätzlich zwei Varianten einer Erbantrittserklärung: Unbedingte Erbantrittserklärung Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für alle Schulden und auch für die Erfüllung von Vermächtnis- sen mit seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Die Abwicklung ist jedoch einfacher und kostengünstiger als jene bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung. Bedingte Erbantrittserklärung Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann man das Risiko der Haftung für Schulden des Verstorbenen beschränken. Der Erbe oder die Erbin haftet zwar weiterhin mit seinem oder ihrem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit der Höhe des Nachlasses. Achtung: Auch Schulden des Verstorbenen werden vererbt STEUERRECHT & STEUERBERATUNG Was Sie über die Erbschaftsund Schenkungssteuer wissen müssen. Seit 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei jeglichem Erwerb von Liegenschaften (Häuser, Wohnungen, Wiesen, Wälder), sei es in Folge von Erbschaften, Schenkungen oder Übergaben, ist aber weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Bei Schenkungen besteht seit ab bestimmter Höhe eine Anzeigepflicht beim Finanzamt. 10

11 DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die gesetzlichen Erben durch ein Linien-System: 1. Linie: Nachkommen 2. Linie: Eltern und deren Nachkommen 3. Linie: Großeltern und deren Nachkommen 4. Linie: Urgroßeltern Außerordentliches Erbrecht der Lebensgefährten Erbrecht des Ehepartners/eingetragenen Partners Sind Nachkommen vorhanden, steht dem Ehepartner/eingetragenen Partner 1/3 des Erbes zu. Sind keine Nachkommen vorhanden, erbt er 2/3, den Rest bekommen Eltern. Geschwister sind nicht erbberechtigt, sofern ein Ehepartner/eingetragener Partner vorhanden ist. Ein Testament kann: mündlich: Nottestament, mind. 2 Zeugen und nur beschränkte Gültigkeitsdauer eigenhändig: leserlich und unterzeichnet fremdhändig: 3 gleichzeitig anwesende Zeugen, eigenhändig unterzeichnen und eigenhändig geschriebener Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen des Testators enthält, Identität der Zeugen muss aus dem Testament hervorgehen und Zeugen müssen mit dem Hinweis auf die Zeugeneigenschaft unterschreiben öffentlich: vor Notar oder Gericht errichtet werden. Ehepartner, eingetragene Partner und Nachkommen des Verstorbenen haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur bei schweren Verfehlungen zur Gänze entzogen werden. Eine Minderung auf den halben Pflichtteil ist möglich, wenn zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen kein Naheverhältnis bestanden hat. Mit Schenkung oder Übergabe kann man Vermögen zu Lebzeiten weitergeben. Beim Antritt eines Erbes gibt es die Möglichkeit, eine unbedingte (unbeschränkte Haftung) oder eine bedingte (beschränkte Haftung) Erbantrittserklärung abzugeben. Achtung: Auch Schulden werden vererbt Seit gibt es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Bei Übertragungen und Schenkungen von Liegenschaften ist jedoch die Grund erwerbsteuer zu entrichten, Schenkungen können anzeigepflichtig sein. Gerne stehen Ihnen Ihre Raiffeisen-Kundenbetreuer zum Thema Vermögensoptimierung zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen persönlichen Gesprächstermin. Service und Quellen: Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Österreichische Notariatskammer: Haftungsausschluss & Risikohinweis Dieses Medium dient als zusätzliche Information für unsere Kunden und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss (März 2017). Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einstufen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung. 11

12 Medieninhaber: Kärntner Raiffeisen Marketing, 9020 Klagenfurt Hersteller: druck.at, 2544 Leobersdorf Verlagsort: Kärnten

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