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1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kfz- Zusatzversicherungen Autobusse, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge, landwirtschaftliche Maschinen / Dimensione Auto INFORMATIONSSCHRIFT Dimensione Auto/Vordr. F Ausgabe 06/2012

2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kfz-Zusatzversicherungen Autobusse, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge, landwirtschaftliche Maschinen Diese Informationsschrift wurde gemäß den Vorgaben der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP erstellt; der Inhalt unterliegt aber nicht der vorherigen Genehmigungspflicht durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Der Versicherungsnehmer muss vor Unterzeichnung der Polizze Einsicht nehmen in die Versicherungsbedingungen. INFORMATIONEN ÜBER DIE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT 1. Allgemeine Informationen Der Vertrag wird mit dem Rechtssitz der Gesellschaft ITAS Landesversicherungsanstalt Trentino-Südtirol VVaG oder kurz ITAS VVaG mit Sitz in Trient, Italien, Via Mantova 67 abgeschlossen. Telefon itas.direzione@gruppoitas.it Die Gesellschaft ITAS VVaG ist gemäß Art. 65 des königlichen Gesetzesdekrets Nr. 966 vom 29. April 1923 zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts berechtigt, sie ist mit der Nr im von der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP geführten Verzeichnis der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingetragen und gehört zur Gruppe ITAS Versicherungen, die mit der Nr. 10 in das entsprechende Verzeichnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP eingetragen ist. 2. Informationen über die Vermögenssituation des Unternehmens Das Eigenkapital beträgt 249 Millionen Euro und setzt sich wie folgt zusammen: 75 Millionen Euro Garantiefonds und 174 Millionen Euro Rücklagen. Der Solvenzgrad beträgt 3,68 und entspricht dem Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsspanne und dem Betrag der gesetzlich geforderten Solvabilitätsspanne. VERTRAGSINFORMATIONEN ZUR KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Bei den Verkaufsstellen und im Internet kann ein kostenloser personalisierter Kostenvoranschlag für die laut Tarif vorgesehenen individuellen Vertragsmerkmale sowie für die Vertragsform eingeholt werden, die jeweils aus den diversen von der Gesellschaft angebotenen Vertragsformen ausgewählt wird. 3. Angebotene Versicherungsdeckungen Für die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse III Autobusse werden folgende Tarifformen vorgeschlagen: - Versicherung mit Festtarif - Versicherung mit fester und absoluter Franchise, deren Betrag in der Polizze angegeben ist und die bei jedem Schadenfall zu Lasten des Versicherten geht. In diesem Zusammenhang wird auf die Sonderbedingung E) der allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Für die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse IV Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung werden folgende Tarifformen vorgeschlagen: Tarifform Bonus/Malus, die sich in 18 Schaden(freiheits)klassen gliedert und Prämienkürzungen oder -erhöhungen vorsieht, je nachdem ob im Beobachtungszeitraum Schadenfälle eintreten oder nicht. - Tarifform mit fester absoluter Franchise laut oben stehender Beschreibung. Für die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse VI Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge und der Fahrzeugklasse VII Landwirtschaftliche Maschinen und für Anhänger wird die Tarifform Festtarif vorgeschlagen. Die Gesellschaft versichert nach Maßgabe der Ital. Versicherungsordnung die Haftpflichtrisiken, für die eine Pflichtversicherung vorgeschrieben ist, und verpflichtet sich, bis zu den vereinbarten (Deckungs)summen die Beträge zu zahlen, die in Form von Kapital, Zinsen und Spesen als Schadenersatz für Schäden geschuldet werden, die beim Lenken des im Vertrag angegebenen Fahrzeugs unabsichtlich an Dritten verursacht werden. Für weitere Detailaspekte wird auf Art. 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Wenn der Versicherte für Schäden haftet, die durch Feuer, Explosion oder Bersten unabsichtlich an Dritten verursacht werden, hält die Gesellschaft den Versicherten schadlos, vorausgesetzt, dass diese Schäden nicht durch einen wie in der Ital. Versicherungsordnung definierten verkehrsbedingten Schadenfall entstehen. Für weitere Detailaspekte wird auf Art. 16 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Hinweis: Die vereinbarten Deckungssummen werden vereinbarungsgemäß als Einheitsdeckungssumme pro Schadenfall angegeben: Bis zu dieser Deckungssumme ist der Versicherte für Personen- und Sachschäden gedeckt. Wird dieser Betrag überschritten, gelten auf jeden Fall die in Art. 128 der Ital. Versicherungsordnung vorgesehenen Pagina 2 di 10

3 Mindestdeckungssummen (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 209 vom 7. September 2005). Beispiel in Zahlen: Wird in der Polizze eine Deckungssumme von vorgesehen, wird bei einem Drittschaden in Höhe von der Höchstbetrag von ausgezahlt, wobei die derzeitige Aufteilung der Mindestdeckungssummen von ,00 für Personenschäden und von ,00 für Sachschäden eingehalten wird. Hinweis: Es gelten die in Art. 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Versicherungsausschlüsse und Regressansprüche gegen den Versicherten. Die Versicherung tritt nach Zahlung der Prämie zu dem im Versicherungszertifikat mit Uhrzeit und Datum angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Die Versicherungsverlängerung tritt um 24 Uhr des Zahlungstags in Kraft. Falls der Versicherungsnehmer die nachfolgenden Prämien bzw. Prämienraten nicht zahlt, wird die Versicherung ab 24 Uhr des fünfzehnten auf die Fälligkeit folgenden Tages ausgesetzt und wird erst wieder um 24 Uhr des Zahlungstags wirksam (Art des Ital. Zivilgesetzbuchs). Die nachfolgenden Fälligkeiten bleiben bestehen. Für weitere Detailaspekte wird auf Art. 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Der Vertrag kann sowohl mit stillschweigender Verlängerung bei Fälligkeit als auch ohne stillschweigende Verlängerung abgeschlossen werden. Wird die erste Vertragsform gewählt, erneuert sich der Vertrag stillschweigend. Wird die zweite Vertragsform gewählt, endet die Versicherung zur vereinbarten Fälligkeit, ohne dass der in Art. 1901, Abs. 2 des Ital. Zivilgesetzbuchs vorgesehene Toleranzzeitraum von 15 Tagen zur Anwendung gelangt. Hinweis: Die Kündigung kann von beiden Vertragsparteien mit Einschreiben oder per Fax mindestens 15 Tage vor der in der Polizze angegebenen Fälligkeit mitgeteilt werden. Für weitere Detailaspekte wird auf Art. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen Erweiterter Versicherungsschutz Die Versicherung deckt auch die Haftung für Schäden, die durch das Führen von Fahrzeugen auf Privatflächen verursacht werden. Die Gesellschaft versichert zudem im Rahmen der Zusatzbedingungen und der dazugehörigen Vorbedingung die darin vorgesehenen Risiken, die nicht von der Pflichtversicherung gedeckt sind. In diesen Fällen sind die versicherten Deckungssummen in erster Linie für den Schadenersatz im Rahmen der Pflichtversicherung bestimmt; der für diese Zwecke nicht beanspruchte Restbetrag wird für Schadenersatzzahlungen im Rahmen der Zusatzbedingungen verwendet. Für zusätzliche Erweiterungen des Versicherungsschutzes wird auf Art. 26 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. 4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Personen: Art. 129 der Ital. Versicherungsordnung (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 209 vom 7. September 2005) Der mit diesem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz deckt nicht die Schäden des Lenkers, wenn er den Schaden selbst verursacht hat; bei einem vom Lenker verursachten Schadenfall besteht auch keine Deckung für die Sachschäden der unten stehenden Personen: 1) Schäden des Fahrzeugeigentümers, des Fruchtgenussberechtigten, des Käufers mit Eigentumsvorbehalt und des Mieters bei Leasingfahrzeugen. 2) Schäden des nicht gesetzlich getrennten Ehepartners, Schäden einer in eheähnlicher Beziehung lebenden Person, der Vorfahren (z.b. Eltern und Großeltern) und der ehelichen, unehelichen oder adoptierten Nachfahren (z.b. Kinder und Enkel) des Lenkers und der unter Punkt 1) genannten Personen sowie Schäden der Pflegekinder und von anderen bis zum dritten Grad verwandten (z.b. Brüder und Schwestern) und verschwägerten Personen (z.b. Schwiegereltern und Schwager) aller oben genannten Personen, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Lenker oder zu seinen Lasten leben, insofern als der Versicherte für gewöhnlich für den Unterhalt sorgt. 3) Falls der Versicherte eine Gesellschaft ist: die Schäden der Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung und der Personen, die in einem wie unter Punkt 2) beschriebenen Verhältnis zu diesen Gesellschaftern stehen. 5. Erklärungen des Versicherten zu den Gefahrumständen - Nichtigkeit Hinweis: Die Gesellschaft gewährt den Haftpflichtversicherungsschutz und bestimmt die Prämie aufgrund der Erklärungen des Versicherungsnehmers, der mit der Unterzeichnung der Polizze gemäß Art. 1892, 1893 und 1894 des Ital. Zivilgesetzbuchs für die Richtigkeit dieser Angaben haftet. Für die Zwecke der Anwendung der oben stehenden Bestimmungen des Ital. Zivilgesetzbuchs werden in der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Polizze die Umstände angegeben, welche die Gesellschaft als erheblich ansieht für die Gefahrenbewertung und die Prämienberechnung. Für die damit verbundenen Folgen wird auf Art. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. 6. Prämien Der Versicherungsnehmer zahlt die Prämie als Jahresprämie; mit Ausnahme der Anhänger besteht auch die Möglichkeit, die Prämie gegen einen Aufschlag von 2 bzw. 3% halb- bzw. vierteljährlich zu zahlen. Pagina 3 di 10

4 Die Gesellschaft sieht folgende Zahlungsmittel vor: nicht übertragbarer Bank- oder Zirkularscheck, Banküberweisung, Postanweisung o.ä. sowie Bargeld bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag. Bei Versicherungsvermittlern mit entsprechenden Zahlungssystemen werden auch Kreditkarten und/oder POS- Zahlungen akzeptiert. Das Entgelt für die Versicherungsdeckung wird auf der Grundlage der vom Tarif vorgesehenen Personalisierungsparameter bestimmt. Die entsprechende Prämie beinhaltet auch die von der Gesellschaft für den Versicherungsvermittler bestimmten Provisionen. Hinweis: Bei Verkauf, Diebstahl, Zerstörung, definitiver Ausfuhr oder Verschrottung des Fahrzeugs sorgt die Gesellschaft für die Nichtigerklärung des Vertrags und die Rückerstattung des gezahlten und nicht beanspruchten Prämienanteils für die Haftpflichtversicherung an den Versicherungsnehmer. Für weitere Detailaspekte wird auf Art. 5.4, 6 und 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. 7 und 8. Informationen während der Vertragslaufzeit und Bescheinigung über den Schadenverlauf Schaden(freiheits)klasse Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mindestens dreißig Tage vor Jahresfälligkeit des Vertrags eine laut geltendem Gesetz vorgeschriebene schriftliche Mitteilung mit folgenden Informationsangaben zu senden: Datum der Vertragsfälligkeit etwaige Modalitäten einer Vertragskündigung von Seiten des Versicherungsnehmers; Angaben zur Prämie für die Vertragserneuerung. Zusammen mit dieser Mitteilung wird auch die Bescheinigung über den Schadenverlauf zugestellt. Darin wird bei einem etwaigen schadenbelasteten Verlauf die neue schlechtere Einstufung ausgewiesen. Bei nachgewiesenem Wegfall des versicherten Risikos oder bei einer Stilllegung oder bei Nichterneuerung des Versicherungsvertrags wegen Nichtbenutzung des Fahrzeugs, die aus einer eigenen Erklärung des Versicherungsnehmers resultieren muss, behält die letzte Bescheinigung über den Schadenverlauf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Fälligkeit des Vertrags, auf den sich die Bescheinigung bezieht, ihre Gültigkeit. Wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsfälligkeit dasselbe Fahrzeug bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichern will, muss er dem neuen Versicherer die Bescheinigung über den Schadenverlauf für das abgelaufene Versicherungsjahr vorlegen. Wenn für ein weiteres Fahrzeug derselben Kategorie, das von einer natürlichen Person, die bereits Inhaberin einer Versicherungspolizze ist, oder von einem in ständiger häuslicher Gemeinschaft mitlebenden Familienmitglied erworben wird, ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, darf die Versicherungsgesellschaft ausschließlich bei Fahrzeugen der Fahrzeugklasse IV - dem Vertrag keine schlechtere verbindliche Schaden(freiheits)klasse laut Umrechnungstabelle (CU) zuweisen als die, die in der letzten Bescheinigung über den Schadenverlauf für das bereits versicherte Fahrzeug aufscheint. Hinsichtlich der Details der Zuweisung der Schaden(freiheits)klassen der Gesellschaft verweisen wir auf den Artikel "Einstufung bei Vertragsabschluss Punkt e) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Anhand der in der Bescheinigung über den Schadenverlauf angegebenen verbindlichen Schaden(freiheits)klasse laut Umrechnungstabelle (CU) können die Kfz-Haftpflichtversicherungen verschiedener Anbieter miteinander verglichen werden. 9. Rücktritt Falls die neuen Tarifbedingungen der Gesellschaft mit einer Prämienerhöhung verbunden sind, wobei Prämienerhöhungen infolge eines schadenbelasteten Verlaufs ausgenommen sind, und der Versicherungsnehmer ohne besondere Formalitäten mitteilt, dass er die vorgeschlagenen neuen Tarifbedingungen nicht akzeptieren will, endet die Wirksamkeit des Vertrags zum ursprünglichen Fälligkeitsdatum. Damit der Versicherungsnehmer jedoch mit einem anderen Versicherungsunternehmen einen neuen Vertrag abschließen kann, wird die Gesellschaft den Versicherungsschutz bis zum Inkrafttreten der neuen Polizze, aber längstens bis zum 15. Tag nach Vertragsfälligkeit aufrechterhalten. Bei Tarifänderungen, die über die programmierte Inflationsrate hinausgehen wobei Tarifänderungen infolge eines schadenbelasteten Verlaufs in den verschiedenen Tarifformen ausgenommen sind kann der Versicherungsnehmer von der Versicherung zurücktreten. Der Rücktritt muss innerhalb der Vertragsfälligkeit mit einem Einschreiben mit Rückantwort oder in einem eigenhändig abgegebenen Schreiben oder mittels Telefax dem Sitz der Gesellschaft oder dem Versicherungsvermittler, bei dem die Polizze abgeschlossen wurde, mitgeteilt werden. In diesem Fall gelangt der in Art. 1901, Absatz 2 des Ital. Zivilgesetzbuchs zugunsten des Versicherungsnehmers vorgesehene Toleranzzeitraum nicht zur Anwendung. 10. Verjährung und Verwirkung der Ansprüche aus dem Vertrag Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren laut Art des Ital. Zivilgesetzbuchs in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Bei einem Verkehrsschaden verjährt der Schadenersatzanspruch des Geschädigten in zwei Jahren (Art Ital. Zivilgesetzbuch). Pagina 4 di 10

5 11. Besteuerung Die Nettoprämie für diesen Vertrag wird mit 12,50% Versicherungssteuer besteuert; hinzukommt der Beitrag zum gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst in Höhe von 10,5%. Ferner erlaubt die Gesetzesverordnung Nr. 68/2011 den Provinzen mit ordentlicher Satzung eine Variation bis zu 3,5% zusätzl./abzgl. der Kfz-Steuer: auf der MEF Website ist die Liste der Provinzen, die die Variation verabschiedet haben, veröffentlicht. INFORMATIONEN ZUR SCHADENREGULIERUNG 12. Schadenersatzverfahren Bei diesem Vertrag gelangt die Direktregulierung zur Anwendung; dabei zahlt die Gesellschaft im Auftrag des Versicherungsunternehmens des Schadensverantwortlichen ihrem eigenen Versicherten die Schadenersatzleistung für den Unfallschaden direkt aus, wenn dem eigenen Versicherten weder die volle noch eine Teilhaftung angelastet wird. Diese Direktregulierung erfolgt in den nachstehenden Fällen: Bei einer Kollision von zwei identifizierten Fahrzeugen mit Zulassung in Italien (oder in der Republik San Marino oder im Staat Vatikanstadt); inbegriffen sind auch zugelassene Kleinkrafträder mit Kennzeichen (DPR 153/06) und mit ordnungsgemäßer Versicherung bei einer italienischen oder ausländischen Gesellschaft, wenn diese sich dem System der Direktregulierung angeschlossen hat. Wenn die Kollision sich auf dem Gebiet der Republik Italien, der Republik San Marino oder des Staats Vatikanstadt ereignet hat. Wenn Fahrzeugschäden und Sachschäden oder leichte Personenschäden (Verletzungsfolgen von höchstens 9%) der Lenker und/oder des Versicherten eingetreten sind. Die Direktregulierung findet keine Anwendung bei landwirtschaftlichen Maschinen. Wie in Art. 149 der Ital. Versicherungsordnung (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 209 vom 7. September 2005) vorgesehen, muss der Versicherte der Gesellschaft seine Schadenersatzforderung mittels Einschreiben mit Rückantwort, mittels Telegramm oder Telefax senden oder persönlich abgeben. Die Gesellschaft akzeptiert keine elektronisch übermittelten Schadenersatzforderungen. Falls die vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung der Direktregulierung nicht erfüllt sind, informiert die Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schadenersatzantrags den Versicherten darüber und leitet die eingereichten Unterlagen an die Gesellschaft des Schadensverantwortlichen weiter. Wenn die Direktregulierung nicht zur Anwendung gelangen kann, muss die Schadenersatzforderung wie in Art. 148 der Ital. Versicherungsordnung (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 209 vom 7. September 2005) vorgesehen - mittels Einschreiben mit Rückantwort direkt an die Gesellschaft des Schadensverantwortlichen gesendet werden. Hinweis: Die Schadenanzeige muss laut Art. 143 der Ital. Versicherungsordnung (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 209 vom 7. September 2005) auf dem von der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP genehmigten Vordruck erfolgen und muss alle darin geforderten Angaben zur Polizze und zum Schadenfall enthalten. In anderer Form eingereichte Anzeigen sind unabhängig von den Anweisungen in der genannten gesetzlichen Bestimmung ebenfalls gültig. Nach der Schadenanzeige sind in kürzest möglicher Zeit weitere Angaben, Dokumente und etwaige Gerichtsakten zum Schadenfall beizubringen. Für die Adressen der zuständigen Schadenregulierungsstellen verweisen wir auf die Internetseite der Gesellschaft. Mit einer eigenen Mitteilung an den Geschädigten erstellt die Gesellschaft ein angemessenes Schadenersatzangebot oder begründet, weshalb für den Schaden kein Angebot erstellt werden kann. Diese Mitteilung muss bei Personenschäden innerhalb von 90 Tagen und bei reinen Fahrzeug- oder Sachschäden innerhalb von 60 Tagen gesendet werden, wenn das Schadenanzeigeformular nur von einem der am Schadenfall beteiligten Lenker unterzeichnet wurde. Wenn das Schadenanzeigeformular von beiden Lenkern unterzeichnet wurde, muss diese Mitteilung bei reinen Fahrzeug- oder Sachschäden innerhalb von 30 Tagen gesendet werden. Wenn der Geschädigte erklärt, dass er die angebotene Summe annimmt, sorgt die Gesellschaft innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung für die Auszahlung; der Geschädigte ist verpflichtet, auch gegenüber dem Schadensverantwortlichen und dessen Versicherungsgesellschaft die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung zu bestätigen. Die Gesellschaft zahlt dem Geschädigten die angebotene Summe innerhalb von fünfzehn Tagen aus, wenn dieser mitgeteilt hat, dass er das Angebot nicht annimmt, oder wenn er nicht geantwortet hat. Die auf diese Weise ausgezahlte Summe wird bei einer etwaigen definitiven Schadenregulierung angerechnet. 13. Verkehrsunfälle mit ausländischen Gegenparteien Wenn in Italien ein Unfall durch ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug verursacht wird, muss die Schadenersatzleistung mittels Einschreiben mit Rückantwort an die Organisation UCI (UCI, Corso Sempione, MILANO) gesendet werden. Um die Schadenbearbeitung durch die UCI zu vereinfachen und zu beschleunigen, müssen alle dafür dienlichen Angaben gemacht werden. Pagina 5 di 10

6 Wenn in einem dem System der "Grünen Karte" angeschlossenen ausländischen Staat ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Fahrzeug (EU-Länder + Island, Liechtenstein, Norwegen) einen Unfall verursacht, kann man das spezielle Verfahren in Anspruch nehmen, das die Artikel 151 u. ff. der Ital. Versicherungsordnung (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 209 vom 7. September 2005) für den Erhalt der Schadenersatzleistung vorsehen. Um den ausländischen Versicherer des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, und die Stelle zu ermitteln, die in Italien von der ausländischen Versicherung mit der Schadenregulierung beauftragt ist, muss man sich an die Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP (Via del Quirinale Roma) wenden und: ein Fax an die Nummer oder eine an die Adresse centroinformazioni@isvap.it senden. Wird der Unfall im Ausland von einem Fahrzeug verursacht, das nicht in einem der Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen ist, muss die Schadenersatzforderung an den Versicherer und/oder Eigentümer des ausländischen Fahrzeugs gesendet werden. (Beispiel: Wenn ein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug in der Schweiz einen Unfall verursacht, muss die Schadenersatzforderung an den Versicherer und/oder den Eigentümer des Schweizer Fahrzeugs gesendet werden.) Wenn aber das Fahrzeug, das den Unfall verursacht hat, in einem anderen Land als dem Land des Unfallortes zugelassen ist, muss die Schadenersatzforderung an das Bureau des Unfalllandes gesendet werden, vorausgesetzt dass der Schadenfall in einem der Länder des Systems der "Grünen Karte" eingetreten ist. Das Verzeichnis der Bureaux mit den entsprechenden Adressen ist auf der Rückseite der "Grünen Karte" angegeben. (Beispiel: Wenn ein in Kroatien zugelassenes Fahrzeug in der Schweiz einen Unfall verursacht, muss die Schadenersatzforderung an das Schweizer Bureau gesendet werden. Bei einem Schadenfall mit einem nicht versicherten oder nicht identifizierten Fahrzeug muss die Schadenersatzforderung an den Garantiefonds für Verkehrsunfallopfer bei der CONSAP SPA (Concessionaria Servizi Assicurativi Pubblici / Konzessionsgesellschaft für öffentliche Versicherungsdienste) gestellt werden. 14. Recht des Versicherungsnehmers, den für einen Schadenfall liquidierten Betrag zurückzuzahlen (nur für die Tarifform Bonus/Malus) Bei Vertragserneuerung kann der Versicherungsnehmer eine vertraglich vorgesehene Prämienerhöhung infolge des schadenbelasteten Verlaufs vermeiden; dazu muss er für alle oder für einen Teil der bereits regulierten Schadenfälle, die zur Prämienerhöhung führen, der Gesellschaft bzw. - bei Schadenfällen mit Direktregulierung der Verrechnungsstelle bei der CONSAP (Gesellschaft für öffentliche Versicherungsdienste) die ausgezahlten Schadenbeträge zurückzahlen. Dieses Recht kann bei Vertragsfälligkeit auch im Falle einer Vertragskündigung in Anspruch genommen werden. 15. Einsicht in die Akten des Unternehmens Die Versicherungsnehmer und die Geschädigten haben nach Abschluss der sie betreffenden Verfahren zur Schadenbewertung, -feststellung und -regulierung Anspruch auf Akteneinsicht. Art. 146 der Ital. Versicherungsordnung (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 209 vom 7. September 2005) verpflichtet jedes Unternehmen, nach Abschluss des Verfahrens zur Schadenbewertung, -feststellung und -regulierung den versicherten und geschädigten Personen, die an einem verkehrsbedingten Haftpflichtschaden beteiligt sind, Einsicht in die Dokumentation des sie betreffenden Schadenfalls zu gewähren. Laut Ministerialdekret Nr. 191 vom muss eine schriftliche Anfrage gestellt werden, in der auf das persönliche Interesse des betroffenen Subjekts hingewiesen wird; zur Ermittlung des betreffenden Schadenfalls müssen entsprechende Angaben gemacht und eine Personalausweiskopie beigelegt werden. Die Gesellschaft muss schriftlich sowohl eine etwaige Unregelmäßigkeit oder Unvollständigkeit der Anfrage als auch die Annahme der Anfrage mitteilen; in letzterem Fall muss die Gesellschaft angeben, wo und an welchen Tagen die Dokumentation zur Einsicht aufliegt. Für folgende Dokumente kann die Einsichtnahme beantragt werden: Schadenanzeige, Gutachten für Sachschäden, Zeugenaussagen (ohne Hinweis auf Meldeamtsdaten), Liquidationsbestätigung, Ergebnisse der eigenen ärztlichen Untersuchung. Außer in sehr speziellen Fällen dürfen keine Informationen zu anderen Personen als dem Antragsteller selbst angegeben werden. Das Einsichtnahmeverfahren endet innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Antrags. VERTRAGSINFORMATIONEN ZU DEN KFZ-ZUSATZVERSICHERUNGEN Der Vertrag kann sowohl mit stillschweigender Verlängerung bei Fälligkeit als auch ohne stillschweigende Verlängerung abgeschlossen werden. Wird die erste Vertragsform gewählt, erneuert sich der Vertrag stillschweigend. Wird die zweite Vertragsform gewählt, endet die Versicherung zur vereinbarten Fälligkeit, ohne dass der in Art. 1901, Abs. 2 des Ital. Zivilgesetzbuchs vorgesehene Toleranzzeitraum von 15 Tagen zur Anwendung gelangt. Hinweis: Die Kündigung kann von beiden Vertragsparteien mit Einschreiben oder per Fax mindestens 15 Tage vor der in der Polizze angegebenen Fälligkeit mitgeteilt werden. Für weitere Detailaspekte wird auf Art. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Pagina 6 di 10

7 16. Angebotene Versicherungsdeckungen Mit diesem Vertragstyp werden folgende Versicherungsdeckungen angeboten: Komplett- oder Teildiebstahl und Raub; Feuer; Kaskoschäden; Kollisionsschäden; Ansprüche Dritter bei Feuer; Vorsätzliche Handlungen, Naturkatastrophen, Glasbruch, Sonstige Risiken, Rechtsschutz, Assistance-Versicherung; Lenkerunfallversicherung. Für die Regelung dieser Versicherungsdeckungen verweisen wir auf folgende Artikel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen: Art. 36, 37, 41, 42, 43, 44, 45, 55, 67. Für die Assistance-Versicherung verweisen wir auf die Art. 1 und 2 des Hefts "Assistitas" (Mod. X0433.0). Hinweis: Die Begrenzungen des Versicherungsschutzes oder Versicherungsausschlüsse werden durch folgende Artikel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt: Art. 38, 56, 59, 70. Für die Assistance-Versicherung verweisen wir auf Art. 3 des Hefts "Assistitas" (Mod. X0433.0). Die Versicherung tritt nach Zahlung der Prämie zu dem im Versicherungszertifikat mit Uhrzeit und Datum angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Die Versicherungsverlängerung tritt um 24 Uhr des Zahlungstags in Kraft. Falls der Versicherungsnehmer die nachfolgenden Prämien bzw. Prämienraten nicht zahlt, wird die Versicherung ab 24 Uhr des fünfzehnten auf die Fälligkeit folgenden Tages ausgesetzt und wird erst wieder um 24 Uhr des Zahlungstags wirksam (Art des Ital. Zivilgesetzbuchs). Die nachfolgenden Fälligkeiten bleiben bestehen. Für weitere Detailaspekte wird auf Art. 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Hinweis: Wie in Art. 52 und 75 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen, gelangen Selbstbehalte, Franchisebeträge und Höchstentschädigungen zur Anwendung. Beispiele in Zahlen: Beispiel Nr. 1: Kaskoversicherung mit 10% Selbsthalt, Mindestabzug 250,00. Bei einem Schaden von 4.000,00 ersetzt die Gesellschaft dem Versicherten den Betrag von ( abzüglich 10% Selbstbehalt = 400 Euro). Beispiel Nr. 2: Kaskoversicherung mit 10% Selbsthalt, Mindestabzug 250,00. Bei einem Schaden von 2.000,00 ersetzt die Gesellschaft dem Versicherten den Betrag von 1.750,00 ( abzüglich 250 Mindestselbstbehalt). Beispiel Nr. 3: Glasbruchversicherung mit 800,00 Höchstentschädigung: Wenn bei einem Glasbruchschaden die Kosten für die Reparatur oder den Austausch der Scheiben sich auf belaufen, leistet die Gesellschaft bis maximal 800,00. Für die Auswirkungen bei Unterversicherung wird auf Art. 51 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. 17. Erklärungen des Versicherten zu den Gefahrumständen - Nichtigkeit Hinweis: Die Gesellschaft gewährt den Versicherungsschutz und bestimmt die Prämie aufgrund der Erklärungen des Versicherungsnehmers, der mit der Unterzeichnung der Polizze gemäß Art. 1892, 1893 und 1894 des Ital. Zivilgesetzbuchs für die Richtigkeit dieser Angaben haftet. Für die Zwecke der Anwendung der oben stehenden Bestimmungen des Ital. Zivilgesetzbuchs werden in der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Polizze die Umstände angegeben, welche die Gesellschaft als erheblich ansieht für die Gefahrenbewertung und die Prämienberechnung. Für die damit verbundenen Folgen wird auf Art. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. 18. Gefahrerhöhung und Gefahrminderung Der Versicherte muss der Gesellschaft jede Gefahrerhöhung und Gefahrminderung schriftlich mitteilen. Für die Folgen einer Nichtmeldung wird auf Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Beispiel: Falls ein Fahrzeug mit einem Wert von versichert wird und anschließend Zubehör im Wert von installiert wird, ist der Versicherte verpflichtet, dies der Gesellschaft zu melden, die den Versicherungswert in der Polizze entsprechend erhöht. 19. Prämien Der Versicherungsnehmer zahlt die Prämie als Jahresprämie; er hat auch die Möglichkeit, die Prämie gegen einen Aufschlag von 2 bzw. 3% halb- bzw. vierteljährlich zu zahlen. Die Gesellschaft sieht folgende Zahlungsmittel vor: nicht übertragbarer Bank- oder Zirkularscheck, Banküberweisung, Postanweisung o.ä. sowie Bargeld bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag. Bei Versicherungsvermittlern mit entsprechenden Zahlungssystemen werden auch Kreditkarten und/oder POS- Zahlungen akzeptiert. Hinweis: Die Gesellschaft oder der Versicherungsvermittler kann für die Versicherungsdeckungen Diebstahl (Komplett- oder Teildiebstahl) und Raub; Feuer; Kaskoschäden; Vorsätzliche Handlungen; Naturkatastrophen Prämienrabatte gewähren. Pagina 7 di 10

8 20. Rücktrittsrecht Hinweis: Der Versicherungsnehmer kann das wie in Art. 5.4, 6 und 7.2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Rücktrittsrecht ausüben. 21. Verjährung und Verwirkung der Ansprüche aus dem Vertrag Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren laut Art des Ital. Zivilgesetzbuchs in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 22. Auf den Vertrag anwendbares Recht Laut Art. 180 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 209 vom 7. September 2005 können die Vertragsparteien - vorbehaltlich der Einschränkungen durch die Anwendung von zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts und vorbehaltlich der in der italienischen Rechtsordnung vorgesehenen spezifischen Vorschriften für Pflichtversicherungen - den Vertrag nach einem anderen als dem italienischen Recht regeln. Unsere Gesellschaft schlägt für den vorliegenden Vertrag die Anwendung des italienischen Rechts vor. 23. Besteuerung Beim vorliegenden Vertrag werden die Nettoprämien um die Versicherungssteuer in der nachstehenden Höhe erhöht: Versicherungsdeckungen: Diebstahl und Raub, Feuer, Kaskoschäden, Kollisionsschäden, Vorsätzliche Handlungen, Naturkatastrophen, Glasbruch Steuersatz 12,50% + 1% Antiracket-Beitrag Versicherungsdeckungen: Sonstige Risiken und Rechtsschutz Steuersatz 12,50 % Assistance-Versicherung Steuersatz 10% Lenkerunfallversicherung Steuersatz 2,50% INFORMATIONEN ZUM SCHADENREGULIERUNGSVERFAHREN FÜR KFZ- ZUSATZVERSICHERUNGEN 24. Schadenfälle Entschädigungszahlung Hinweis: Hinsichtlich der Modalitäten und Fristen für die Schadenanzeige verweisen wir auf folgende Artikel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen: 49, 62, 63, 76. Für die Assistance-Versicherung verweisen wir auf den Artikel "ANWEISUNGEN FÜR DIE BEANTRAGUNG DER ASSISTANCE-LEISTUNGEN FÜR ALLE ABSCHNITTE" des Hefts "Assistitas" (Mod. X0433.0). Für etwaige Schadenschätzungskosten verweisen wir auf folgende Artikel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen: Art. 53, 64.7, 78. Hinweis: Mit der Bearbeitung der Assistance-Schadenfälle wurde wie in den Begriffsbestimmungen im Heft "Assistitas" (Mod. X0433.0) angegeben die Gesellschaft Europ Assistance beauftragt. 25. Schiedsverfahren Hinweis: Nur in der Rechtsschutzversicherung kann bei einem Interessenkonflikt zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft oder bei Nichteinigung über die Bearbeitung des Versicherungsfalls die Entscheidung einem Schiedsrichter übertragen werden, der nach Billigkeit entscheidet. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für den Versicherten hiervon unberührt. Der Schiedsrichter wird einvernehmlich von den Parteien bestimmt; bei Nichteinigung wird er vom Präsidenten des laut Zivilprozessordnung zuständigen Landesgerichts bestimmt. Pagina 8 di 10

9 INFORMATIONEN ZUM BESCHWERDEVERFAHREN Allfällige Beschwerden über das Vertragsverhältnis oder die Bearbeitung der Schadenfälle müssen schriftlich an die Beschwerdestelle der Gesellschaft gesendet werden: Itas Mutua Servizio Reclami - via Mantova, Trento Fax: reclami@gruppoitas.it Beschwerden müssen folgende Angaben enthalten: a) Vor- und Zuname und Domizil des Beschwerdeführers samt Telefonnummer; b) Nummer der Polizze und Name des Versicherungsnehmers; c) etwaige Nummer des Schadenfalls, der Gegenstand der Beschwerde ist; d) Angabe der Person(en), deren Arbeit beanstandet wird; e) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; f) alle der Beschreibung der Umstände dienlichen Unterlagen. Falls der Kunde mit dem Ergebnis der Beschwerde nicht zufrieden ist oder nicht innerhalb der Höchstfrist von fünfundvierzig Tagen eine Antwort erhält, kann er sich an die Beschwerdestelle der Versicherungsaufsichtsbehörde (ISVAP - Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, Roma, Italia, Fax oder ) wenden und der Meldung die Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde samt der eventuell von der Gesellschaft ausgearbeiteten Antwort beilegen. Zur Lösung von grenzüberschreitenden Streitfällen kann der Beschwerdeführer mit Domizil in Italien gemäß den oben stehenden Anweisungen Beschwerde bei der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP einreichen oder sich direkt an das zuständige ausländische System wenden und über das Internetportal die Eröffnung eines FIN-NET-Verfahrens beantragen. Für Streitfragen in Zusammenhang mit der Festlegung der Schadenhöhe und der Klärung der Haftungsfrage ist ausschließlich das Gericht zuständig; falls vorgesehen, kann auch ein Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft ITAS VVaG haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten und Angaben in dieser Informationsschrift. Ermanno Grassi Der Generaldirektor ITAS VVaG Pagina 9 di 10

10 GLOSSAR Versicherter: Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt werden. Versicherung: Versicherungsvertrag. Begünstigter: die Erben des Versicherten oder andere von ihm bezeichnete Personen, denen die Gesellschaft die Todesfallsumme zahlen muss. Straßenverkehrsordnung: das gesetzesvertretende Dekret Nr. 285 vom 30. April 1992 in geltender Fassung. C.A.: Ital. Versicherungsordnung gesetzesvertretendes Dekret Nr. 209 vom 7. September CONSAP: Betreiber des Verrechnungszentrums. Versicherungsnehmer: natürliche oder juristische Person, die den Versicherungsvertrag abschließt. Sachen: Gegenstände und Tiere. CU: verbindliche Schaden(freiheits)klasse laut Umrechnungstabelle (CU), die von der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP mit der Verordnung Nr. 4 vom 9. August 2006 in Anwendung des Art. 134 der Ital. Versicherungsordnung geregelt wird. Explosion: Entwicklung von Gasen oder Dämpfen mit hoher Temperatur und hohem Druck aufgrund einer chemischen Reaktion, die sich mit hoher Geschwindigkeit ausbreitet. Franchise: Anteil des Schadenbetrags, der zu Lasten des Versicherten geht. Diebstahl: Aneignung von fremden beweglichen Sachen, indem man sie dem Gewahrsamsinhaber wegnimmt, um für sich oder andere einen Vorteil zu ziehen (Art. 624 Ital. Strafgesetzbuch). Feuer: Verbrennung mit Entwicklung von Flammen, die sich von selbst ausbreiten und ausdehnen können. Entschädigung: Summe, die die Gesellschaft im Schadenfall zahlen muss. Dauerinvalidität: der durch einen Unfall verursachte, endgültige Voll- oder Teilverlust der Fähigkeit des Versicherten - unabhängig von seinem Beruf - irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Polizze: Versicherungsnachweis. PRA Öffentliches Kraftfahrzeugregister; falls es abgeschafft wird, wird es durch das nationale Fahrzeugarchiv ersetzt. Prämie: Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft zahlen muss. Eigentümer: Subjekt, auf das das Fahrzeug beim Öffentlichen Fahrzeugregister (PRA) eingetragen ist, oder Person, die das Eigentumsrecht rechtmäßig nachweisen kann. Raub: Aneignung einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung, indem man sie dem Gewahrsamsinhaber wegnimmt. Schadenersatz: Direktregulierung: Selbstbehalt: Bersten: Schadenfall: Gesellschaft: Tarif: Fahrzeug: Summe, die die Gesellschaft im Schadenfall dem geschädigten Dritten zahlt. Entschädigung, die die Gesellschaft laut DPR Nr. 254 vom 18. Juli 2006 in Anwendung der Ital. Versicherungsordnung dem eigenen von einem Schaden betroffenen Versicherten zahlen muss, dem weder eine Voll- noch eine Teilhaftung angelastet wird. als Prozentsatz ausgedrückter Teil des Schadenbetrags, der zu Lasten des Versicherten geht. plötzliches, nicht durch eine Explosion bedingtes Platzen von Behältern wegen des zu hohen Innendrucks der enthaltenen Flüssigkeiten. Eintritt des Schadenereignisses, für das der Versicherungsschutz gewährt wird. Gesellschaft der ITAS Gruppe (ITAS VVaG und/oder ITAS Versicherungen AG), die laut Hinweis in der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Polizze die Versicherung gewährt. Versicherungs-, Prämien- und die dazugehörigen Anwendungsbedingungen in der von der Gesellschaft ausgearbeiteten Fassung. Kraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, für die laut Art. 122 und 123 der Ital. Versicherungsordnung eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. Pagina 10 di 10

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