Hochhochschule Landshut Probeklausur Buchführung und Bilanzierung SS 2008:

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1 Hochhochschule Landshut Probeklausur Buchführung und Bilanzierung SS 2008: Sachverhalt zur Umsatzsteuer / Vorsteuer / Rechnung: Kaufmann K betreibt seit einen Autoteilehandel in Landshut. Hinsichtlich der folgenden Fälle bittet er Sie um Ihre Mithilfe, da er im Gebiet der Umsatzsteuer bisher noch keine große Erfahrung hat. a) Da in Tschechien die Teile traditionell günstiger sind als in Deutschland, hat er vor kurzem vom tschechischen Händler S Teile im Wert von eingekauft. Wie ist dieser Sachverhalt hinsichtlich der Umsatzsteuer zu behandeln und in welcher Höhe fällt diese gegebenenfalls an? 1) Prüfung der Unternehmereigenschaft: a) Unternehmer 1. Umsatzsteuerfähigkeit => K kann diese als natürliche Person erfüllen 2. Er übt eine gewerbliche Tätigkeit aus (nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen) 3. Er ist selbständig tätig, da er auf eigene Rechnung tätig wird => 2 I S.1 u. 3 UStG b) Er erwirbt diese Teile im Rahmen seines Unternehmens => 2 I S.2 u. 3 UStG 2) Steuerbarkeit Es handelt sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb ( 1 I Nr.5 UStG i.v.m. 1a UStG), da der Gegenstand vom übrigen Gemeinschaftsgebiet ( 1 IIa S.1 UStG) ins Inland ( 1 II S.1 UStG) gelangt. Ort der Lieferung ist Landshut, da dort die Versendung endet ( 3d UStG). 3) Steuerpflicht Steuerbefreiung liegt nicht vor ( 4b UStG). 4) Bemessungsgrundlage Ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb das Entgelt (Nettobetrag gem. 10 I UStG), hier also ) Steuersatz Da kein kein ermäßigter Steuersatz vorliegt, kommt der Regelsteuersatz von 19% zur Anwendung ( 12 I UStG). 6) Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage x Steuersatz => x 19% = b) Obwohl sich aufgrund des gestiegenen Dollarkurses die Exporte in die USA reduziert haben, bestellt Kunde Y aus Detroit weiter bei K aufgrund dessen berühmter Qualität Made in Germany. Seine letzte Bestellung im Wert von wurde erst vor wenigen Tagen ausgeliefert. Wie ist dieser Sachverhalt hinsichtlich der Umsatzsteuer zu behandeln und in welcher Höhe fällt diese gegebenenfalls an?

2 1) Prüfung der Unternehmereigenschaft: Siehe oben. 2) Steuerbarkeit Es handelt sich um eine inländische Leistung gem. 1 I Nr.1 UStG, da vom Inland ( 1 II S.1 UStG) aus geliefert wird. Des Weiteren liegt eine Lieferung gegen Entgelt gem. 3 I bzw. 10 I UStG vor. Ort der Lieferung ist Landshut, da dort die Lieferung bzw. Versendung beginnt ( 3 Va, VI UStG). 3) Steuerpflicht Es liegt eine Ausfuhr vor, da die Lieferung vom Inland ins Drittland erfolgt. Diese ist steuerfrei nach 4 Nr.1a i.v.m. 6 UStG. Somit keine Steuerpflicht und keine Entstehung von Umsatzsteuer. c) Nach dem die Ehefrau von K mit Ihrem PKW beim Einparken einen Pfosten gerammt hat und die Stoßstange deshalb beschädigt ist, nimmt K noch am selben Abend eine Stoßstange (Einkaufspreis 200, Verkaufspreis 250 ) aus dem Lager mit nach Hause, um den Schaden wieder zu beheben. Ist dieser Vorgang umsatzsteuerpflichtig? 1) Prüfung der Unternehmereigenschaft: Siehe oben. 2) Steuerbarkeit Es handelt sich um eine inländische Leistung gem. 1 I Nr.1 UStG, da vom Inland ( 1 II S.1 UStG) aus geliefert wird. Des Weiteren liegt eine Lieferung ohne Entgelt gem. 3 I b UStG vor. Ort der Lieferung ist Landshut, da dort der Unternehmersitz ist ( 3 Va, 3f UStG). 3) Steuerpflicht Es liegt kein Tatbestand gem. 4 UStG vor, der einer Steuerbefreiung unterliegt. 4) Bemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage bei einer inländischen Leistung ohne Entgelt bemisst sich bei Vorliegen einer Lieferung nach dem Einkaufspreis gem. 10 IV Nr.1 UStG. Somit beträgt die Bemessungsgrundlage im vorliegenden Fall ) Steuersatz Da kein ermäßigter Steuersatz ersichtlich ist, kommt der 19%ige Regelsteuersatz gem. 12 I UStG zur Anwendung. 6) Umsatzsteuer Berechnet sich nach folgender Formel: Bemessungsgrundlage x Steuersatz, somit: 200 x 19% = 38 K hat somit für die Entnahme einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 38 an das zuständige Finanzamt abzuführen.

3 Nachdem Sie K nun bei seinen bisherigen Fragen sehr weiter geholfen haben, bittet er Sie, für Ihn noch einige Rechungen in Augenschein zu nehmen, um zu beurteilen ob diese Rechungen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bereits auf den ersten Blick erkennen Sie mit Ihrem geschulten Auge, dass alle Belege den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, den Namen und die Anschrift des K sowie die Menge und die handelsübliche Bezeichnung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Auch die Steuernummer des Leistenden - ist soweit erforderlich - vorhanden. Welche der folgenden Belege enthalten die für den Vorsteuerabzug notwendigen, gesetzlich geforderten Angaben, und wie hoch ist ggf. die abziehbare Vorsteuer? a) Rechung von der AUA GmbH über 8 Seitenspiegel, Re-Nr , Rechnungsdatum , Lieferdatum , Rechnungsbetrag = keine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung ( 33 UStDV), da der Rechnungsbetrag > 150 => kein Vorsteuerabzug zulässig ( 15 I Nr.1 S.2 UStG; 35 I UStDV) - keine ordnungsgemäße Rechnung ( 14 IV UStG), da der auf das Entgelt anzuwendende Steuersatz fehlt ( 14 IV S. 1 Nr.8 UStG) => kein Vorsteuerabzug zulässig ( 15 I Nr.1 S.2 UStG) b) Eingang einer Rechung über die Reparatur des Druckers im Büro, Rechnungsbetrag 238, Rechnungsdatum , Rechnungsnummer , der Beleg enthält den Vermerk: Im Rechnungsbetrag sind 38 (=19% Ust) enthalten. - keine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung ( 33 UStDV), da der Rechnungsbetrag > 150 => kein Vorsteuerabzug zulässig ( 15 I Nr.1 S.2 UStG; 35 I UStDV) - keine ordnungsgemäße Rechnung ( 14 IV UStG), da das Entgelt ( 14 IV S. 1 Nr.7 UStG) sowie der Zeitpunkt der Leistung ( 14 IV S. 1 Nr.6 UStG) fehlt. => kein Vorsteuerabzug zulässig ( 15 I Nr.1 S.2 UStG) c) Materialeinkauf, Rechnungsbetrag (USt 19%) = 750,00, Rechnungsdatum , Rechnungsnummer 1234, Der Beleg enthält den Vermerk: Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsdatum. - keine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung ( 33 UStDV), da der Rechnungsbetrag > 150 => kein Vorsteuerabzug zulässig ( 15 I Nr.1 S.2 UStG; 35 I UStDV) - ordnungsgemäße Rechnung ( 14 IV UStG) => Vorsteuerabzug zulässig ( 15 I Nr.1 S.1, 2 UStG) Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer (UStR 194): 750 : 1,19 x 0,19 = 119,75 Leistungsempfänger darf höchstens die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen ( 15 I Nr.1 S.1 UStG) => abzugsfähige Vorsteuer somit 119,71

4 Sachverhalt zur Einkommensteuer: Zahnarzt Huber betreibt eine freiberufliche Praxis (Einkünfte nach 18 EStG). Er ermittelt seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2007 durch eine Einnahmen-Überschussrechnung nach 4 Abs.3 EStG. Er befragt Sie, ob er folgende Sachverhalte richtig beurteilt hat: 1) Aufgrund gesunkener Keramikpreise für seine Füllungen hat Huber im Jahre 2007 einen Betrag in Höhe von für die Wertminderungen dieser Vorräte als Betriebsausgaben angesetzt. Teilwertabschreibung (strenges Niederstwertprinzip) bei EÜR nicht zulässig, nur möglich bei Betriebsvermögensvergleich. Teilwertabschreibung i.h.v ist wieder hinzuzurechnen. 2) Im Dezember 2007 hat Huber einen PC (ND: 3 Jahre) für angeschafft. Die Rechnung wurde im Januar 2008 bezahlt. Huber setzt die als Betriebsausgaben für das Jahr 2007 an. Wirtschaftsgüter des AV (hier Betriebs- und Geschäftsausstattung) werden bei der EÜR genauso behandelt wie beim Betriebsvermögensvergleich. Für den Beginn der Afa ist der Zeitpunkt der Herstellung bzw. Anschaffung des WG maßgeblich, es ist nicht erforderlich, dass die Bezahlung bereits erfolgt ist. M kann den PC daher linear (degressive Afa wäre in 07 grds. auch noch möglich) und monatsgenau abschreiben. Berechnung: / 3 Jahre / 12 Monate = 50 Gewinn ist daher wieder um zu erhöhen. 3) Huber hat seinen zum Betriebsvermögen gehörenden PKW Mercedes am für verkauft. Der Restbuchwert des PKW betrug zu diesem Zeitpunkt Der Kaufpreis ging auf seinem betrieblichen Bankkonto am ein. M ließ den Geschäftsvorfall in der Gewinnermittlung für das Jahr 2007 in Gänze unberücksichtigt. Wenn ein Anlagegut aus dem BV verkauft wird, wird der Restbuchwert im Rahmen einer Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung i.s.d. 7 Abs.1 EStG als Betriebsausgabe abgezogen, während der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Restbuchwert von somit BA im Jahr 2007, Erlös i.h.v als BE => Zufluss im Jahr ) Am hat Huber von einem Dentallabor Materialien für insgesamt erworben und sofort per Überweisung beglichen. Die Materialien sind am noch in vollem Umfang vorhanden. Huber hat die Zahlung in 2007 als Betriebsausgaben in voller Höhe angesetzt. Bei der EÜR werden die Ausgaben für die Anschaffung von Umlaufvermögen generell im Zeitpunkt der Bezahlung erfasst. Bestandsveränderungen werden nur beim Betriebsvermögensvergleich erfasst. Somit korrekte Behandlung als Betriebsausgaben. 5) Zum 18. Geburtstag seiner Tochter am hat M seiner Tochter einen PKW geschenkt, der bisher von einem Angestellten für Kurierfahrten benutzt wurde. Der zum Betriebsvermögen gehörende PKW hatte zum Zeitpunkt der Schenkung einen Buchwert von und einen Teilwert von Huber hat aufgrund der privaten Veranlassung für die Schenkung bisher nichts in der Gewinnermittlung erfasst.

5 Die Vorschriften über Entnahmen und Einlagen gelten wie beim Betriebsvermögensvergleich analog auch bei der EÜR. Sie gelten jedoch nur für Sacheinlagen bzw. entnahmen. Bareinlagen oder entnahmen werden nicht gewinnmindernd bzw. erhöhend geltend gemacht. Restbuchwert ist analog zu Aufgabe 3) wieder als Betriebsausgabe geltend zu machen und der Teilwert als fiktive Betriebseinnahme zu erfassen. Gewinnerhöhung somit um ( als BE, als BA). 6) Huber hat aufgrund der unkomfortablen Situation im Wartezimmer der Praxis eine vor vier Jahren für sein Kaminzimmer angeschaffte Sitzgarnitur im Oktober 2007 mit in die Praxis genommen und dort aufgestellt. Der Teilwert beträgt und die Restnutzungsdauer 2 Jahre. Huber hat den Wert der Sitzgarnitur im Jahre 2007 als Betriebsausgaben abgezogen. Einlagen sind generell mit dem Teilwert zu bewerten. Bestimmungen über Afa sind ebenso zu beachten, d.h. der Einlagewert kann nicht sofort als BA abgezogen werden. Einlagewert ist als Bemessungsgrundlage für die Afa nach 7 EStG anzusetzen. Berechnung: / 2 Jahre / 12 Monate x 3 Monate = 500 Gewinnerhöhung somit um notwendig. 7) Die Mietzahlungen für Januar 2008 für sein Röntgengerät hat Huber bereits am 28. Dezember 2007 beglichen. Er hat diese deshalb im Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben erfasst. Grds. werden die BE und BA nach dem Zu-/Abflussprinzip des 11 EStG erfasst, d.h. nach dem Zeitpunkt der Zahlung. Allerdings existiert für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die innerhalb kurzer Zeit (man geht von 10 Tagen aus) vor oder nach Beendigung des Wirtschaftsjahres anfallen, eine Ausnahme. Sie werden dem Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Somit erfolgt die Erfassung der Mietzahlungen (regelmäßig wiederkehrende Ausgaben) im Januar 2008, da sie für den Kalendermonat Januar 2008 angefallen sind. 8) Da Huber seine Praxisräume nicht mehr groß genug sind, zieht er in eine größere Praxis um. Sein altes Praxisgebäude (Buchwerte: Grund und Boden: , Gebäude ; Teilwerte: Grund und Boden , Gebäude ) veräußert er hierzu (Erlöse = Teilwerte) weiter. Huber hat diesen Vorgang bisher nicht berücksichtigt. Wenn ein Anlagegut aus dem BV verkauft wird, wird der Restbuchwert im Rahmen einer Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung i.s.d. 7 Abs.1 EStG als Betriebsausgabe abgezogen, während der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Für das Grundstück gilt die Spezialvorschrift des 4 III S.4 EStG, die aussagt, dass die Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Güter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind. Da die Zahlung des Grundstücks und Gebäudes hier aber in einem einheitlichen Vorgang erfolgt, fallen die Zeitpunkte für die Berücksichtigung der Betreibsausgaben nicht auseinander. Restbuchwerte von und somit BA, Erlöse i.h.v als BE zu erfassen.

6 Teil C: Max und Moritz Röörig sind zu gleichen Teilen Gesellschafter der XYZ - GmbH mit Sitz in Landshut. Sie führen die Geschäfte gemeinsam. Nach ihrem Management Buy Out haben sie den alteingesessenen Betrieb in ein Hightech Unternehmen für Spezial-Transformatoren umgewandelt und sind regional sehr erfolgreich. Als Praktikant werden Sie mit der Verbuchung folgender Geschäftsvorfälle für den Abschluss 2007 betraut. Soweit erforderlich sollen Jahresabschlussbuchungen sowie auf jeden Fall die Zahllastermittlung mit durchgeführt werden. 1. Am wird ein bebautes Grundstück für netto angeschafft. Gezahlt wurde am vom betrieblichen Bankkonto. Auf das Gebäude entfallen davon Sowohl das Gebäude als auch das Grundstück werden betrieblich genutzt. Nutzungsdauer Gebäude: 30 Jahre, Nutzungsdauer Grundstück 50 Jahre. Die Notarrechnung für den Kaufvertrag des Grundstücks über zzgl. 19% Umsatzsteuer ging am ein und wurde vom betrieblichen Bankkonto überwiesen. Grundstück ,00 an Bank ,00 Gebäude ,00 VoSt 380,00 Afa (Gebäude) an Gebäude ,00 2. Das Objekt im Fall 1. wird unter Einsatz von Eigenmitteln und der Rest über die Hausbank finanziert. Bei Damnum können Max und Moritz 5,5% p.a. Zinsen aushandeln, die Tilgung erfolgt linear über 10 Jahre. Darlehnsaufnahme: Bank ,00 an Darlehen ,00 Damnum ,00 Tilgung: Darlehen an Bank ,00 Zinszahlung: Zinsaufwand an Bank ,00 Abschreibung Damnum: Zinsaufwand an Damnum 1.500,00 3. Der Steuerberater Z. schickt seine Rechnung über brutto, die umgehend per Barscheck beglichen wird. In der Bilanz 06 wurden dafür an Rückstellungen gebildet. Die neue Rückstellung für den Abschluss 07 soll an das aktuelle Kostenniveau angepasst werden. Rückstellungen (aus 06) 3.500,00 an Bank 4.760,00 Jahresabschlusskosten 500,00 VoSt 760,00 Jahresabschlusskosten an Rückstellung (f. Jahresabschluss) 4.000,00

7 4. Hinsichtlich der Vorräte an Kupfer erhalten Sie folgende Informationen: - Kauf von 30 Tonnen zum Preis von Kauf von 50 Tonnen zum Preis von Kauf von 60 Tonnen zum Preis von Kauf von 50 Tonnen zum Preis von Bewertet wird nach dem FIFO-Verfahren. Bezugspreis am wäre Tonnen wurden in 2007 verbraucht. Bestand am liegt keiner vor. 50 Stück à 1.700, ,00 20 Stück à 1.650, ,00 = Wertansatz nach FIFO: ,00 = Wertansatz nach Marktpreis (70 Stück x 580 ) ,00 Schlussbilanz an Vorräte ,00 5. Die XYZ- GmbH hat den Auftrag erhalten einen Spezial-Transformator für ein neues Kraftwerk in Landshut zu bauen. Die Fertigstellungsdauer des Transformators beträgt 23 Monate. Mit dem Auftraggeber wurde ein Festpreis in Höhe von 12 Mio. ausgehandelt, Preissteigerungen können nicht nachverhandelt werden. Das Controlling rechnet mit Gesamtkosten in Höhe von 10 Mio. Zum Bilanzstichtag sind Kosten in Höhe von 5 Mio. angefallen. a) Das Controlling hat sich verkalkuliert => Die Kosten werden bei Fertigstellung 15 Mio. betragen. b) Wie a.) es sind jedoch am Bilanzstichtag erst 1 Mio. an Kosten angefallen. Variante a) Unfertige Erzeugnisse an Bestandsveränderungen ,00 Außerplanmäßige Afa an Unfertige Erzeugnisse ,00 Variante b) Unfertige Erzeugnisse an Bestandsveränderungen ,00 Außerplanmäßige Afa an Unfertige Erzeugnisse ,00 Sonstige betriebl. Aufw. an Rückstellung ,00

8 6. Die Zahlungsmoral der Kunden ist schlecht. Beim Kunden Hubert Eichel, der chronisch klamm ist, verläuft die Kontopfändung ergebnislos. Eine Altforderung, die zuletzt mit netto in den Büchern stand und schon um die Hälfte berichtigt wurde, fällt vollständig aus. Die Forderung an dessen Bruder Herbert über netto muss voraussichtlich um 30% berichtig werden. Das allgemeine Forderungsrisiko ist erfahrungsgemäß mit 2% anzusetzen und soll auf diesem Niveau beibehalten werden. Am betrugen die Forderungen aus Lieferung und Leistungen brutto. Im Jahr 07 wurden für Kunden in Rechnung gestellt und auf dem betrieblichen Bankkonto gingen insgesamt netto im lfd. Jahr ein. Verluste aus Forderungsausfall 4.000,00 an Forderungen 4.760,00 Ust. 760,00 EWB 3.000,00 an Delkredere 3.000, : Anfangsbestand an Forderungen aus Lieferung und Leistung, brutto ) ,00 + Zugänge an Forderungen aus Lieferung und Leistung, brutto ,00./. Abgänge an Forderungen aus Lieferung und Leistung, brutto ,00./. Forderungsausfall (=uneinbringliche Forderungen, brutto) ,00 = Schlussbestand an Forderungen aus Lieferung und Leistung, brutto ,00./. Umsatzsteuer ,00 = Schlussbestand an Forderungen aus Lieferung und Leistung, netto ,00./. Zweifelhafte Forderungen aus Lieferung und Leistung (einzelwertberichtigt), netto ,00 = Bemessungsgrundlage für die Pauschalwertberichtigung ,00 Prozentsatz für die Pauschalwertberichtigung... 2% = Pauschalwertberichtigung ,00 Pauschalwertberichtigung an Delkredere 960,00

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