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1 März / April 2012 Newsletter Wirtschaftsrecht Die Themen Reform des Insolvenzrechts zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen Steuerpflicht von Erstattungszinsen? Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Reform des Insolvenzrechts zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen Am ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des ESUG ist es, die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern, um eine Zerschlagung von insolventen Gesellschaften und die damit regelmäßig einhergehenden Wert- und Arbeitsplatzverluste möglichst zu vermeiden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass sowohl der Gläubiger als auch der Insolvenzschuldner selbst einen stärkeren Einfluss auf das Insolvenzverfahren ausüben können. Zudem ist der sog. Debt Equity Swap, mit dessen Hilfe sich die Gläubiger eine Beteiligung am insolventen Unternehmen verschaffen können, durch das ESUG nunmehr ausdrücklich in der Insolvenzordnung (InsO) verankert worden. Nachfolgend sollen diese neuen Regelungen im Einzelnen vorgestellt werden. Erhöhte Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners Bislang enthielt die InsO keine Vorschriften über den konkreten Inhalt eines Eröffnungsantrags des Schuldners. In dem durch das ESUG geänderten 13 Abs. 1 InsO bestehen nunmehr erhöhte Anforderungen an den von dem Schuldner gestellten Insolvenzantrag. So hat der Insolvenzschuldner seinem Antrag nun ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Sofern der Geschäftsbetrieb des Schuldners im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingestellt ist, soll der Antrag auch folgende Angaben enthalten: die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen, die Forderungen der Finanzverwaltung, die Forderungen der Sozialversicherungsträger, die Forderungen aus betrieblicher Altersvorsorge sowie die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer im vergangenen Geschäftsjahr. Beantragt der Schuldner die Eigenverwaltung oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses oder liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vor, so sind die zuvor genannten Angaben zwingend. Mit den erweiterten Anforderungen an einen Eigenantrag des Schuldners steigt auch das Risiko für Geschäftführer und Vorstandsmitglieder, sich nach 15 a Abs. 4 InsO strafbar zu machen. So ist nach 15 a Abs. 4 InsO nicht nur die unterlassene und die nicht rechtzeitige Antragstellung, sondern auch die unrichtige Antragstellung strafbar. Diese Strafbarkeitsandrohung, verbunden mit den erhöhten Anforderungen an einen Eröffnungsantrag, wird die drohenden Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder weiter erhöhen.

2 Der vorläufige Gläubigerausschuss Gemäß 67 Abs. 1 InsO kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss vor der ersten Gläubigerversammlung einsetzen. Nach dem neuen, durch das ESUG eingeführten 22 a InsO hat das Gericht zwingend einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn mit Blick auf das betroffene Unternehmen mindestens zwei der folgenden, an 267 Abs. 1 HGB orientierten Merkmale erfüllt sind: Bilanzsumme: mindestens (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des 268 Abs. 3 HGB); Umsatzerlöse: mindestens (in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag); Arbeitnehmer: mindestens 50 (im Jahresdurchschnitt). Darüber hinaus soll das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger dies beantragen und gleichzeitig Personen benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass insbesondere der Schuldner bei einem Eigenantrag einen großen Einfluss auf die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses nehmen kann, wenn das Insolvenzgericht den Vorschlägen des Schuldners folgt. Gerade bei einem Eigenantrag des Schuldners ist es daher wünschenswert, wenn das Insolvenzgericht die von dem Schuldner vorgeschlagenen Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses kritisch hinterfragt und deren Unabhängigkeit prüft. Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses hat hingegen zu unterbleiben, wenn der Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners bereits eingestellt ist, ein vorläufiger Gläubigerausschuss in Anbetracht der zu erwartenden Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung des Ausschusses verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Insolvenzschuldners führt ( 22 a Abs. 3 InsO). Bestellung des Insolvenzverwalters Die Bestellung eines Insolvenzverwalters war bislang ausschließlich Sache der Insolvenzgerichte, die im Rahmen des Bestellungsverfahrens äußerst unterschiedlich vorgingen. Während bei einem Insolvenzgericht ein vom Schuldner vorgeschlagener Insolvenzverwalter regelmäßig akzeptiert wurde, war ein solcher Vorschlag bei einem anderen Insolvenzgericht von vorneherein zum Scheitern verurteilt. Dieses Dilemma hat der Gesetzgeber auch mit dem ESUG nicht endgültig lösen können oder lösen wollen. Allerdings wird der Einfluss der Gläubiger auf die Bestellung des Insolvenzverwalters über den durch das ESUG eingefügten neuen 56 a InsO nunmehr deutlich gestärkt. So ist nach 56 a Abs. 1 InsO dem vorläufigen Gläubigerausschuss vor der Bestellung des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme des vorläufigen Gläubigerausschusses soll sich zum einen auf die Anforderungen, die an einen Insolvenzverwalter zu stellen sind, und zum anderen auf die Person des potentiellen Verwalters beziehen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Stellungnahme eine Verzögerung zur Folge hat, die zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. Schlägt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig eine bestimmte Person als Insolvenzverwalter vor, so kann das Insolvenzgericht von diesem Vorschlag nur dann abweichen, wenn die benannte Person zur Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Dies dürfte in der Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen vorkommen. Somit können die Gläubiger künftig über ihre Beteiligung im vorläufigen Gläubigerausschuss maßgeblichen Einfluss auf die Person des Insolvenzverwalters nehmen. 2

3 Eigenverwaltung und neues Schutzschirmverfahren Die Eigenverwaltung durch den Schuldner nach den 270 ff. InsO wurde bislang nur sehr vereinzelt von den Insolvenzgerichten angeordnet. Dies lag in den meisten Fällen daran, dass der bisherigen Geschäftsführung, unter der die Insolvenzsituation entstanden war, nicht zugetraut wurde, im Rahmen einer Eigenverwaltung die Sanierung des Unternehmens erfolgreich durchführen zu können. Zudem bestand für den Schuldner nach bislang geltendem Recht das Risiko, dass das Insolvenzgericht dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgab, zugleich aber die beantragte Eigenverwaltung ablehnte. Durch das ESUG wurden die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eigenverwaltung vereinfacht. Nunmehr ist nach 270 Abs. 2 InsO nur noch ein Antrag des Schuldners erforderlich und es dürfen keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Vor der Entscheidung über den Antrag auf Eigenverwaltung hat das Insolvenzgericht nach 270 Abs. 3 InsO zudem dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss dem Antrag des Schuldners einstimmig zu, so gilt die Anordnung der Eigenverwaltung nicht als nachteilig für die Gläubiger. Durch die neue Vorschrift des 270 a Abs. 2 InsO ist nun auch das Risiko für den Schuldner beseitigt worden, dass das Regelinsolvenzverfahren zwar eröffnet, der Antrag auf Eigenverwaltung jedoch abgelehnt wird. Hat der Schuldner seinen Insolvenzantrag mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit begründet ( 18 InsO), so hat das Insolvenzgericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung nicht vorliegen. Sofern der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt hat, so hat das Insolvenzgericht auf entsprechenden Antrag des Schuldners eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans zu bestimmen, wenn die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Verbunden mit diesem Antrag hat der Schuldner nach 270 b Abs. 1 InsO ferner eine mit Gründen versehene Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person, z. B. eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts, vorzulegen, die das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung bestätigt sowie weiter bestätigt, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. In diesem Fall hat das Insolvenzgericht nach 270 b Abs. 2 InsO einen vorläufigen Sachwalter zu bestellen, der vom Schuldner vorgeschlagen werden kann. Das Insolvenzgericht kann nur dann einen anderen Sachwalter bestellen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Der vorläufige Sachwalter hat allerdings nur Überwachungsfunktion, übernimmt jedoch nicht die Verfügungsbefugnis des Schuldners. Ferner kann das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen, z. B. die Untersagung von Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner, anordnen. Zu beachten ist ferner die neue Vorschrift des 276 a InsO. Hiernach dürfen die Organe einer juristischen Person, die sich in Eigenverwaltung befindet, auf die Geschäftsführer des Insolvenzschuldners keinen Einfluss nehmen. Dies hat zur Folge, dass z. B. die Gesellschafterversammlung einer GmbH ihrer Geschäftsführung keine Weisungen mehr erteilen darf. Auch eine Abberufung der bisherigen und eine Bestellungen von neuen Geschäftsführern sind den Organen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters gestattet. Somit ist den Gesellschaftern von juristischen Personen bzw. dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft im Rahmen der Eigenverwaltung die Kontrolle über die Geschäftsführung weitgehend entzogen. 3

4 Debt Equity Swap Die auffälligste Neuerung des ESUG ist die Regelung eines Debt Equity Swap, der den Gläubigern die Möglichkeit einräumt, ihre Forderungen gegenüber dem insolventen Unternehmen gegen eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung einzutauschen. Diese Möglichkeit der Umschuldung über einen Debt Equity Swap, die in der gelebten Rechtspraxis bereits häufig angewandt wird, ist durch das ESUG erstmals in ein förmliches Gesetz aufgenommen worden. Gemäß 225 a InsO kann in einem Insolvenzplan vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Insolvenzschuldner umgewandelt werden können, wenn die betroffenen Gläubiger zustimmen. Dabei darf in dem Insolvenzplan jede Regelung getroffen werden, die auch gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Es ist danach z. B. auch möglich, im Insolvenzplan zunächst eine Kapitalherabsetzung mit späterer Kapitalerhöhung unter Ausschluss der Bezugsrechte der Altgesellschafter vorzusehen. Zu beachten ist jedoch, dass die Einbringung einer Forderung gegen die insolvente Gesellschaft eine Sacheinlage darstellt, im GmbH- und Aktienrecht jedoch der Grundsatz der Kapitalaufbringung gilt. Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger, sofern er sich nicht einer Haftung wegen Überbewertung der Sacheinlage aussetzen will, nur so viele Anteile an der insolventen Gesellschaft übernehmen darf, wie es der Wert der von ihm eingebrachten Sacheinlage zulässt. Da die von ihm eingebrachte Forderung gegen die insolvente Gesellschaft jedoch aller Voraussicht nach keinen objektiven Wert hat, wäre der Debt Equity Swap in der Praxis uninteressant. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber einen neuen 254 Abs. 4 InsO eingeführt, wonach der Insolvenzschuldner nach der gerichtlichen Bestätigung des Plans keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Sacheinlagen im Insolvenzplan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen kann. Mit Blick auf eine insolvente GmbH hat dies z. B. zur Folge, dass durch eine im Insolvenzplan vorgesehene Kombination von Kapitalherabsetzung und anschließender Erhöhung das Stammkapital im Ergebnis beliebig erhöht werden kann, ohne dass dieses tatsächlich aufgebracht werden muss. Sollte die Sanierung auf diese Weise erfolgreich sein, so wird künftigen Gläubiger der sanierten GmbH vorgespiegelt, dass diese über ein erhebliches Stammkapital (z. B. 1 Mio.) verfügt. In Wahrheit ist dieses Stammkapital von den Gesellschaftern jedoch zu keinem Zeitpunkt aufgebracht worden, da lediglich Forderungen gegen eine insolvente und damit objektiv nicht zur Zahlung fähige Gesellschaft eingebracht wurden. Geschäftspartner haben sich somit zukünftig intensiv damit zu befassen, in welcher Form eine Kapitalerhöhung bei einer Gesellschaft erfolgt ist und ob das ausgewiesene Stamm- bzw. Grundkapital im Einzelfall nicht durch einen solchen insolvenzrechtlichen Debt Equity Swap erzielt wurde. Steuerpflicht von Erstattungszinsen? Einkommen- und Körperschaftsteuer werden zumindest im betrieblichen Bereich in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Noch Jahre später kann es mit Blick auf die betreffende Steuerfestsetzung eine Betriebsprüfung geben, deren Beginn den Eintritt der sog. Festsetzungsverjährung hemmt. Erst im Anschluss an den Abschlussbericht des Betriebsprüfers setzt das Finanzamt die betreffende Steuer dann endgültig fest. Bei länger andauernden Betriebsprüfungen kann also zwischen der unter Vorbehalt erfolgten Steuerfestsetzung und der endgültigen Steuerfestsetzung ein erheblicher Zeitraum liegen, der sich über mehrere Jahre erstrecken kann. Für den Steuerpflichtigen wird in diesen Fällen die Frage bedeutsam, wie die von ihm nachbezahlten oder die ihm erstatteten Steuerbeträge zu verzinsen sind. 4

5 Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen regelt die Vorschrift des 233 a AO. Danach ist nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten der Unterschiedsbetrag zwischen der endgültig festgesetzten Steuer und der auf der Grundlage des Vorbehaltsbescheides bereits geleisteten Steuerzahlungen zu verzinsen. Dies gilt für Steuernachforderungen und Steuererstattungen gleichermaßen (Nachzahlungszinsen, Erstattungszinsen). Die Frage der Verzinsung von Steuernachzahlungen und Erstattungsansprüchen ist in den letzten Jahren vor allem deshalb praktisch bedeutsam geworden, weil der gesetzlich vorgesehene Zinssatz 6 % p. a. beträgt ( 238 AO) und dieser gesetzliche Zinssatz nicht an das allgemeine Marktniveau gekoppelt ist. In Niedrigzinszeiten wie in den vergangenen Jahren wirkt sich der Unterschied zwischen dem fixen gesetzlichen Zinssatz und dem allgemeinen Marktniveau erheblich aus. So verwundert es nicht, dass gerade in jüngerer Zeit die Frage der Verzinsung von Steuernachforderungen und Erstattungsansprüchen vermehrt die Gerichte beschäftigt. Eine spezifische Problematik bildet dabei die Frage, ob Nachzahlungszinsen von dem betreffenden Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich abziehbar sind, während erhaltene Erstattungszinsen korrespondierend als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind. Zu dieser Frage hat sich jüngst das Finanzgericht Münster in einer Entscheidung vom geäußert (Az. 2 V 913/11E). Der Hintergrund Nach der ursprünglichen gesetzgeberischen Grundentscheidung sollten Erstattungszinsen der Besteuerung unterworfen sein und gezahlte Nachzahlungszinsen im Bereich der Einkommensteuer zumindest als Sonderausgaben steuerlich abziehbar sein (im Übrigen gilt das Abzugsverbot nach 12 Nr. 3 EStG und 10 Nr. 2 KStG). Mit Wirkung zum hat der Gesetzgeber die Vorschrift des 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a. F. abgeschafft, wonach die von dem Steuerpflichtigen gezahlten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt wurden. Die Steuerpflicht im Hinblick auf erhaltene Erstattungszinsen blieb jedoch erhalten. Diese einseitige Maßnahme des Gesetzgebers hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum Anlass genommen, in einem späteren Urteil zu entscheiden, dass Erstattungszinsen grundsätzlich nicht zu besteuern sind, soweit sie auf nach 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Steuern anfallen, wie dies z. B. bei der Einkommensteuer der Fall ist (BFH, Urteil vom , Az. VIII R 33/07). Zur Begründung führte der BFH aus, dass Erstattungszinsen zwar den Einkünften nach 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugeordnet werden könnten (sonstige Kapitaleinkünfte). Demgegenüber habe der Gesetzgeber in 12 Nr. 3 EStG die Einkommensteuer aber insgesamt voll dem nicht steuerbaren, privaten Bereich zugeordnet. Auf dieses Urteil des BFH hat wiederum der Gesetzgeber reagiert, indem er in 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einen ergänzenden Satz eingefügt hat, wonach Erstattungszinsen im Sinne von 233 a AO ausdrücklich zu den sonstigen Kapitaleinkünften zu zählen sind. Diese Regelung sollte zudem rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerverfahren Anwendung finden ( 52 a Abs. 8 S. 2 EStG). Die Entscheidung des FG Münster Diese Entwicklung hat nun das Finanzgericht Münster auf den Plan gerufen. In einem summarischen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides hat das Gericht entschieden, dass die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ernstlich zweifelhaft sei und daher die von dem Steuerpflichtigen beantragte Aussetzung der Vollziehung zu gewähren sei. Zur Begründung verweist das Finanzgericht auf den verfassungs- 5

6 rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und mit Blick auf die gesetzgeberisch angeordnete Rückwirkung des Jahressteuergesetzes 2010 auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber die erwähnte Entscheidung des BFH vom durch bloße Ergänzung des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um einen Satz nicht korrigieren können. In der Sache bleibt es nach Auffassung des Finanzgerichts Münster somit bei der vorerwähnten Entscheidung des BFH. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist eine umfassende gesetzgeberische Neuregelung für die Frage der Besteuerung von Erstattungszinsen erforderlich. Wolle sich der Gesetzgeber über eine Entscheidung des BFH hinwegsetzen, so sei er hierzu zwar befugt. Diese setze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) jedoch voraus, dass ein wirklich neues Regelwerk mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung geschaffen werde. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat das betreffende Finanzamt Beschwerde zum BFH eingelegt (Az. VIII B 190/11). Auf die Entscheidung des BFH sowie die sich anschließenden gesetzgeberischen Entwicklungen in dieser praxisrelevanten Frage darf man gespannt sein. Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft In einem aktuellen Urteil vom hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft dazu führt, dass die Darlehensverbindlichkeit das Abschreibungsvolumen der im Gesellschaftsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter erhöht und die für das Darlehen bezahlten Schuldzinsen steuerlich abziehbar sind (AZ. IX R 15/11). Konkret ging es um eine Grundstücksgesellschaft, in deren Vermögen eine private Darlehensverbindlichkeit eines der beteiligten Gesellschafter eingebracht wurde. Der Sachverhalt Ehemann M und seine Ehefrau F haben gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. An der Gesellschaft sind M mit 10 % und F mit 90 % beteiligt. Zweck der GbR ist die Vermietung eines Mehrfamilienhauses, das bis dahin dem M allein gehörte. Aufgrund eines notariellen Einbringungsvertrages hat M die betreffende Immobilie sowie insgesamt sechs Darlehen in die GbR eingebracht. Unter den eingebrachten Verbindlichkeiten befinden sich zwei private Darlehen, die der M zur Finanzierung einer anderen, von ihm selbst genutzten Immobilie aufgenommen hatte. Diese beiden Darlehen wurden auf die GbR umgeschrieben, so dass nunmehr die Gesellschaft verpflichtet war, die Darlehen zu bedienen. Die Einbringung der (aktiven und passiven) Wirtschaftsgüter erfolgte gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Im Rahmen ihrer Steuererklärung machte die GbR mit Blick auf die eingebrachten Darlehen steuerliche Aufwendungen geltend. Zum einen hat die GbR hinsichtlich der ebenfalls eingebrachten Immobilie Beträge der Absetzung für Abnutzung (AfA) berechnet und das Gebäude entsprechend abgeschrieben. Darüber hinaus hat die GbR die auf die Darlehen gezahlten Schuldzinsen steuermindernd abgezogen. Das beklagte Finanzamt hat die Steuererklärungen der GbR diesbezüglich nicht akzeptiert und hiervon abweichende Steu- 6

7 erfestsetzungen vorgenommen. Hiergegen hat die GbR Einspruch eingelegt. Das Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt blieb jedoch ebenso erfolglos, wie die sich anschließende Klage vor dem Finanzgericht. Hiergegen hat die GbR Revision zum BFH erhoben. Die Entscheidung des BFH Im Ergebnis gab der BFH der klagenden GbR Recht. Zur Begründung verwies der BFH auf folgende Aspekte: Die Auffassung des beklagten Finanzamts, wegen der in die GbR ebenfalls eingebrachten privaten Darlehensverbindlichkeiten sei bereits kein Anschaffungsvorgang im Hinblick auf das Grundstück anzunehmen, lehnte der BFH ab. Wird ein Grundstück gegen Gewährung von Gesellschafterrechten in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Grundstücksgesellschaft) eingebracht, so liegt hierin insoweit ein Anschaffungsvorgang, als sich die nach 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile der Gesellschafter an dem betreffenden Grundstück gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben. Vorliegend war die F als zu 90 % beteiligte Gesellschafterin der GbR auch das Grundstück anteilig zu 90 % zuzurechnen. Zuvor hielt ihr Ehemann M das Grundstück jedoch im Alleineigentum. Damit lag in der Person der F ein (teilentgeltlicher) Anschaffungsvorgang vor. Als Entgelt für die Anschaffung der Immobilie war auch die Übernahme der eingebrachten privaten Darlehensverbindlichkeiten anzusehen. Nach Auffassung des BFH steht diesem Ergebnis nicht entgegen, dass die Darlehensverbindlichkeiten bislang dem steuerrechtlich unbeachtlichen Bereich des Privatvermögens zuzuordnen waren. Die in der Vergangenheit bestandene Verknüpfung dieser Darlehensverbindlichkeit mit dem privat genutzten Grundstück wurde durch die Einbringung der Immobilie in das Vermögen der GbR und die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch die GbR aufgelöst. Auf den ursprünglichen Grund der Darlehensaufnahme (private Veranlassung) kommt es nicht an; allein entscheidend ist der Grund der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch die GbR. Damit sind die der F anteilig zuzuordnenden übernommenen Darlehensverbindlichkeiten Anschaffungskosten mit Blick auf das eingebrachte Grundstück und als solche Basis für die vorgenommene Abschreibung. Dementsprechend können auch die mit Blick auf die Darlehensverbindlichkeit gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts und des erstinstanzlich entscheidenden Finanzgerichts sah der BFH in der vorliegenden Einbringung auch keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von 42 Abs. 1 Satz 1 AO. Ein solcher Gestaltungsmissbrauch liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige eine rechtliche Gestaltung wählt, die mit Blick auf das erstrebte Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Vorliegend habe es dem M freigestanden, ob, wann und an wen er das vom ihm im Alleineigentum gehaltene Grundstück veräußern wollte. Auch stand es den Parteien frei, mit Blick auf diese Veräußerung die Form der Gegenleistung zu bestimmen. Insbesondere konnten die Parteien vereinbaren, dass die das Grundstück übernehmende GbR eine private Darlehensverbindlichkeit des veräußernden M übernimmt (anstelle einer Barzahlung). Im Ergebnis zeigt dieser Fall plastisch, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen einer funktionierenden Ehe bestehen solange sich die Ehegatten einig sind! 7

8 Die Autoren Stand: Dr. Axel Mühl Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Büro Stuttgart Lenzhalde Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Dr. Timo Alte Rechtsanwalt Büro Stuttgart Lenzhalde Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Besuchen Sie auch unsere neue Homepage: Herausgeber Haver & Mailänder Rechtsanwälte Dr. Werner Keßler Lenzhalde Stuttgart

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