Stellungnahme der Universität Wien für den Konsultationsprozess zur Neuordnung der externen Qualitätssicherung im Hochschulbereich

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1 Stellungnahme der Universität Wien für den Konsultationsprozess zur Neuordnung der externen Qualitätssicherung im Hochschulbereich Vorbemerkung: Die Schaffung eines einheitlichen Rahmens über die Hochschulsektoren hinweg ist grundsätzlich zu begrüßen. In ein solches Gesamtsystem wären jedenfalls auch die Pädagogischen Hochschulen einzubeziehen. Aus Sicht er Universität Wien erscheint es doch merkwürdig, dass in einem zentralen Bereich der universitären Steuerung nämlich dem Qualitätsmanagement die Universitäten selbst erst zu einem derart späten Zeitpunkt in die Beratungen eingebunden werden. Viele zentrale Fragen und Konfliktlinien hätten durch eine frühere Einbindung bereits im Vorfeld beantwortet bzw. entschärft werden können. In ein Gesamtkonzept für den tertiären Bildungsbereich wären jedenfalls auch die Pädagogischen Hochschulen einzubeziehen Diese Stellungnahme bezieht sich daher nur auf die wichtigsten Punkte und hier vornehmlich auf die Bereiche, die die Universität Wien selbst betreffen. Dabei wird der im Konsultationspapier vorgelegte Fragenstruktur gefolgt. 1. Wird der vorgeschlagenen Vorgehensweise ein gemeinsames Gesetz für externe Qualitätssicherung zugestimmt? Wird der vorgeschlagenen Einrichtung einer sektorenübergreifenden Agentur zugestimmt? Falls nicht, begründen Sie bitte ihren Standpunkt. Sowohl einem gemeinsamen Gesetz als auch der gemeinsamen Agentur wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass erstens der Fokus der Akkreditierungen und der Audits nicht nur auf der Lehre, sondern in gleicher Weise auf allen Leistungsbereichen liegen sollte und zweitens, dass die Agentur entsprechendes Know-how für die Durchführung der Verfahren und der sonstigen Aufgaben ausweist. Die im Konsultationspapier genannten Aufgaben der Geschäftsstelle wurden bisher weder durch den Akkreditierungsrat noch durch den Fachhochschulrat durchgeführt. Es wird also notwendig sein, sich die

2 Kompetenzen für die professionelle Durchführung dieser Aufgaben entsprechend anzueignen. 2. Welche Aufgaben sollte eine sektorenübergreifende Qualitätssicherungsagentur aus Ihrer Sicht / der Sicht Ihrer Organisation erfüllen? Fehlen bestimmte Aufgaben, die berücksichtigt werden sollten? Die Aufgaben sind im Grunde gut beschrieben. Wie unter 1. bereits festgehalten muss für die notwendige Qualifizierung der Geschäftsstelle gesorgt werden, damit die Aufgaben auch erfüllt werden können. Eine weitere Aufgabe, die in der Aufzählung fehlt, ist die Bestätigung von Agenturen/Konsortien für die Durchführung von Auditierungen. Macht es auf der einen Seite Sinn, für Akkreditierungsentscheidungen den Rahmen von zugelassenen Agenturen zu beschränken, kann dies angesichts des Leistungsspektrums der öffentlichen Universitäten nicht gelten. Hier wird es in mehreren Fällen notwendig sein, auf Agenturen zurückzugreifen, die nicht im EQAR-Register genannt sind. Da solche Agenturen vor der Auditierung zugelassen werden müssen, ist hier ein entsprechendes Verfahren zu entwickeln. Die Zulassung sollte auf Antrag der Universität nach Anhörung der AAQA durch den Bundesminister erfolgen. Die AAQA als zulassende Behörde wäre wegen des zu erwartenden Interessenskonflikts (Konkurrenzsituation) ungeeignet. 3. Ist die vorgeschlagene Festlegung von verpflichtenden Prüfbereichen nachvollziehbar, wenn nein, welche Alternativen gibt es? Welche Prüfbereiche sollten für Audits jedenfalls verpflichtend sein? Die vorgeschlagenen Prüfbereiche als Aufzählung grundlegender Aspekte, die bei einer Akkreditierung/Auditierung analysiert werden sollen, spannen zwar den inhaltlichen Bogen, können aber nicht als strukturierendes Element der Akkreditierung/Zertifizierung herangezogen werden, weil eine gesonderte Betrachtung oft keinen Sinn macht. Beispielsweise machen nationale und internationale Kooperationen nur vor dem Hintergrund bestehender Forschungs- und Lehraktivitäten Sinn. Besser wäre eine prozessorientierte Strukturierung der Prüfbereiche gemäß gängiger QM-Systeme. Hier würde sich etwa die Untergliederung in Leitungsprozesse, Kernprozesse Forschung, Kernprozesse Studium und Lehre und unterstützende Serviceprozesse anbieten. 4. Wie beurteilen Sie die vorgeschlagene Struktur der AAQA (Board, Beirat, Berufungsgremium und Geschäftsstelle)? Die Struktur der AAQA muss in einzelnen Punkten grundlegend überdacht werden:

3 - ad Zusammensetzung des Boards: Sehr begrüßt wird, dass die acht Mitglieder des Boards ausgewiesene internationale ExpertInnen aus dem Hochschulwesen sein sollen mit ausgewiesenen wissenschaftlichen Qualifikationen. Die Expertise im Bereich der Qualitätssicherung im Hochschulwesen sollte ebenfalls obligatorisch sein. Welchen Mehrwert die Mitglieder aus der Berufspraxis haben sollen, ist nicht nur fragwürdig, sondern öffnet auch der Spekulation bzw. Intervention Tür und Tor. Alleine schon der Begriff Berufspraxis kann derart beliebig ausgelegt werden, dass ein Verzicht auf diese beiden Mitglieder jedenfalls erfolgen sollte. - ad Nominierung des Boards: Die studentischen Mitglieder sollten von der gesetzlichen Vertretung (ÖH) nominiert werden. Die Nominierung der anderen Boardmitglieder sollte je zur Hälfte vom BMWF und den Stakeholdern geschehen, wobei die Stakeholder paritätisch zu ihrer Größe - gemessen an der Anzahl der Studierenden - im Board vertreten sein sollten (z.b.: 3 Universitäten, 1 Fachhochschulen, 1 Privatuniversitäten). - ad Abstimmungen: Die Formulierung im Konsultationspapier ist kompliziert. Hier könnte man einfacher schreiben, dass eine Entscheidung des Boards von mehr als der Hälfte aller Mitglieder getragen werden muss (unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder). - ad Beirat: Es stellt sich schon die Frage, wofür das Board Beratung durch einen Beirat braucht, wenn das Board ohnedies aus ExpertInnen zusammengesetzt ist. Auch die beiden anderen Aufgaben können von anderer Seite wahrgenommen werden. Das Nominierungsrecht für die Boardmitglieder und das Berufungsgremium wäre besser direkt bei den Stakeholdern aufgehoben. Der Beirat kann somit ersatzlos gestrichen werden. Sollte er doch eingerichtet werden, stellt sich die Frage, in wie weit Sozialpartnerschaftsorganisationen in einem Beirat sitzen sollen, der Nominierungen für das Board vornimmt. - ad Berufungsgremuim: Das Berufungsgremium ist ein notwendiges Gremium, das Entscheidungen wegen Verfahrensmängeln aufheben können soll. Im Berufungsgremium sollten daher Personen sein, die eine entsprechende juristische Vorkenntnis haben, um einen solchen Verfahrensmangel identifizieren und bewerten zu können. Know-how in Fragen der Qualitätssicherung ist daher nicht notwendig, da sie ja nur darüber entscheiden müssen, ob die Beschlüsse/Entscheidungen auch rechtmäßig zu Stande gekommen sind. Die

4 Frage durch wen die Nominierung erfolgt, müsste gesondert behandelt werden, man könnte hier beispielsweise eine gänzlich unabhängige Einrichtung mit der Nominierung betrauen (z.b.: Verwaltungsgerichtshof) - ad Geschäftsstelle: Laut Aufgabenprofil der AAQA sollte die Aufsicht über die akkreditierten Institutionen in der AAQA erfolgen. Dieser Bereich ist jedoch bei keinem der Arbeitsbereiche angeführt. Über die erforderliche Expertise in der Geschäftsstelle wurde bereits unter 1. geschrieben. Über die derzeit vorhandenen Ressourcen hinaus ist vor allem Expertise für die Bereiche Universitäten (derzeit nur durch die relativ kleine AQA abgedeckt) und große Teile des Arbeitsbereichs Studien und systemweite Analysen zu veranschlagen. 5. Wird der vorgeschlagenen Anwendung der Verfahrenstypen für die verschiedenen Hochschulsektoren zugestimmt? Falls nicht, begründen Sie bitte Ihren Standpunkt. Grundsätzlich wird den unterschiedlichen Verfahrenstypen zugestimmt. Die Verfahren selbst sollten aber wie folgt geändert werden: - ad Genehmigung der Akkreditierungsentscheidungen durch den Bundesminister: Laut Konsultationspapier kann der Bundesminister, wenn die Entscheidung der AAQA im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht, die Akkreditierung nicht genehmigen. Dieser Genehmigungsvorbehalt kann aus dem Gesetzesentwurf entfernt werden, da die AAQA ohnedies ihre Entscheidungen auf Basis der bildungspolitischen Interessen Österreichs treffen muss. Bleibt der Genehmigungsvorbehalt, könnte der Fall eintreten, dass die Aufhebung einer Akkreditierungsentscheidung durch den Bundesminister als ungerechtfertigt und mangelhaft begründet erscheint. - Dauer der Akkreditierungen: Akkreditierungsentscheidungen sollten in ihrer Dauer bereit fixiert sein und keinesfalls 7 Jahre (Auditdauer) überschreiten. Eine Erstakkreditierung sollte entweder für einen kürzeren Zeitraum (4 Jahre) vergeben werden oder an eine Zwischenevaluierung gekoppelt werden. - Selbständige Überprüfung der Voraussetzungen der Akkreditierungsentscheidung durch die AAQA: Die AAQA sollte keinesfalls von sich aus eine solche Überprüfung und auch keinen Widerruf der Audit- Zertifizierung vornehmen können. Eine solche Überprüfung dürfte nur vom Bundesministerium im Wege der Dienstaufsicht und hier nur im begründeten Fall erfolgen (Wenn beispielsweise das QM-System im Widerspruch zu geltendem Recht steht).

5 - Die Frist für Berufungen gegen Entscheide sollte mindestens 4 Wochen betragen. - Wahlfreiheit der Agentur: Über das EQAR-Register hinaus sollten auch andere Agenturen zugelassen werden können. Eine solche Zulassung muss jedoch vor dem Akkreditierungs- bzw. Auditverfahren erteilt werden. Dafür ist ein eigenes Zulassungsverfahren einzurichten. Die Zulassung sollte auf Antrag der Universität nach Anhörung der AAQA durch den Bundesminister erfolgen (siehe Punkt 2) - Auditverfahren der Universitäten: Geplant ist hier eine Auditierung des QM- Systems. Statt einer beispielhaften Betrachtung einzelner Studiengänge wäre eine Formulierung vorzuziehen, wonach das Audit der QM-Systeme auch eine stichprobenartige Überprüfung dessen beinhaltet, wie das QM-Verständnis in den einzelnen Leistungsbereichen gelebt wird. Bei dieser stichprobenartigen Überprüfung sind alle Leistungsbereiche gleichermaßen zu berücksichtigen.

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