Europäische Menschenrechtskonvention

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1 An Staatswaltschaft Coburg Bernhard Lieb Behördenleitung Telefon: / Telefax: / poststelle@sta-co.bayern.de Strafanzeige und Strafantrag gegen Ulrich Mann, Leiter der Justizvollzugsanstalt Kronach, und Herrn Jakob, Festungsstraße 9, Kronach wegen Verfassungshochverrat, Nötigung, Freiheitsberaubung und aller weiteren Straftatbestände Begründung: Tan Yasasever, der gegen seinen freien Willen in der JVA Kronach festgehalten wird, hat mich beauftragt, als sein Verteidiger tätig zu werden. Europäische Menschenrechtskonvention Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2-18) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren (1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 2Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: Seite 1 von 7

2 a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; Darauf hin habe ich mein Recht gefordert, mit ihm zu telefonieren. Trotz mehrfacher Aufforderung wurde es mir verweigert. Präambel Grundgesetz Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die EU stellt eine eigenständige Rechtspersönlichkeit dar und hat daher Einsichts- und Rederecht bei den Vereinten Nationen. [8] Das politische System der EU, das sich im Zuge der europäischen Integration herausgebildet hat, basiert auf dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Es enthält sowohl überstaatliche als auch zwischenstaatliche Elemente. Während im Europäischen Rat und im Rat der Europäischen Union die einzelnen Staaten mit ihren Regierungen vertreten sind, repräsentiert das Europäische Parlament bei der Rechtsetzung der EU unmittelbar die Unionsbürger. Die Europäische Kommission als Exekutivorgan und der EU- Gerichtshof als Rechtsprechungsinstanz sind ebenfalls überstaatliche Einrichtungen. Die Bürgerinitiative für Verfassungsschutz hat die Bundesjustizministerin Frau Dr. Leutheusser- Schnarrenberger (FDP) schriftlich mit folgender Frage konfrontiert und um eine schriftliche Antwort gebeten: Inwieweit hat die Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon zum Gesetzeskraft in der Bundesrepublik erlangt und in welchem Verhältnis steht diese zum Grundgesetz und zur einfachen Gesetzgebung? Hintergrund dieser Frage war der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in KAPITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE verankerte Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Seite 2 von 7

3 Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. dessen Aussage eindeutig einerseits der im deutschen Recht bestimmten Abhängigkeit der Prozesskostenhilfe von sogenannten Erfolgsaussichten, als auch dem sogenannten Anwaltszwang eine klare Absage erteilt. Dies wird jedoch im Moment nachweislich von diversen deutschen Gerichten durch "Umgehung", also Nichtanwendung ignoriert. Das Recht tritt kaum in Kraft und wird schon gebrochen. Kein Wunder, wenn man sich des damit hinfälligen und äußerst lukrativen Geschäftsmodells bewusst ist, welches (selbstverständlich unter Missachtung des Zitiergebotes) in diverse Grundrechte des vorgeblich freien Bürgers der Bundesrepublik Deutschland eingreift und ihn gesetzlich entmündigt. Die Bundesjustizministerin antwortete per am 15. März 2010 wie folgt: In den allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 7) der Grundrechtecharta der Europäischen Union wird das Verhältnis zwischen der Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dargelegt und der Anwendungsbereich der Charta bestimmt. Die Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Sie begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union. Die Grundsätze der Charta sind auch auf die Mitgliedstaaten (die Zentral- sowie die Regional- und Lokalbehörden) anwendbar, wenn diese das Gemeinschaftsrecht umsetzen. Der Europäische Gerichtshof hatte in seiner Rechtsprechung bereits bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zur Wahrung der Grundrechte verpflichtet sind. Die Charta ist mit dem Vertrag von Lissabon (Art. 6) in Deutschland und den meisten anderen Mitgliedsstaaten uneingeschränkt gültig und somit geltendes Recht. In fast allen Ländern der EU können die Menschen sich darauf berufen und ihre Rechte notfalls auch einklagen. Die Werte der Charta stimmen im wesentlichen mit den Werten des deutschen Grundgesetzes überein. Dennoch gilt, dass EU-Recht nationales Recht brechen kann. Bei der Entscheidung des EuGH zum Waffendienst für Frauen in der Bundeswehr zum Beispiel, haben wir gesehen, dass gegebenenfalls deutsche Gesetze angepasst werden müssen, wenn sie der Charta widersprechen. In der Hoffnung einige Ihrer Fragen beantwortet zu haben, verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB Bundesministerin der Justiz Seite 3 von 7

4 Daher liegt ein klarer Verstoß gegen die Würde des Menschen vor, der das Recht hat, so zu leben, wie er es will. So steht es auch im Grundgesetz: Art 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Auch im Genfer Abkommen, zu dessen Umsetzung die BRD sich in Verbindung mit dem Wiener Abkommen vertraglich verpflichtet hat: Art. 1 Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.,,, Art. 3 Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten: a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung; b. die Gefangennahme von Geiseln; c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;,,, Art. 5 In jedem dieser Fälle sollen solche Personen dennoch mit Menschlichkeit behandelt werden und im Falle einer gerichtlichen Verfolgung darf ihnen ihr Recht auf ein gerechtes und ordentliches Verfahren, wie es das vorliegende Abkommen vorsieht, nicht entzogen werden. Art. 8 Die geschützten Personen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen. Art. 142 Unter Vorbehalt der Massnahmen, die die Gewahrsamstaaten für unerlässlich erachten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder jedem andern vernünftigen Erfordernis zu begegnen, sollen sie den religiösen Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder andern, den geschützten Personen Hilfe bringenden Körperschaften die beste Aufnahme gewähren. Sie sollen ihnen wie auch ihren gebührend akkreditierten Delegierten alle notwendigen Erleichterungen gewähren, damit sie die geschützten Personen besuchen, Hilfssendungen und für Erziehungs-, Erholungs- oder Religionszwecke dienende Gegenstände irgendwelcher Herkunft an sie verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit innerhalb der Internierungsorte helfen können. Seite 4 von 7

5 Nachdem ich keine Antwort auf die Frage, welches Recht gemeint ist, musste ich davon ausgehen, dass Ulrich Mann die Normenhierarchie nicht kennt oder strafbewehrt ignoriert: Die Normenhierarchie baut sich wie folgt auf: 1. Europarecht Das Europarecht hat solange Vorrang, soweit die Verfassungsidentität gewährt bleibt. Es dürfen also durch das Europarecht keine tragenden Grundwerte und Leitideen der berührt werden, die zum Kern der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gehören. Im Rahmen des Europarechts sind wie bereits angedeutet insbesondere die Verordnungen und die Richtlinien voneinander zu trennen. Verordnungen haben gem. Art. 288 UA 2 AEUV allgemeine Geltung in jedem Mitgliedstaat. Sie regeln generell-abstrakt also eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten direkt, ein Umsetzungsakt durch die Mitgliedstaaten ist insoweit also nicht notwendig. Richtlinien nach Art. 288 UA 3 AEUV bedürfen hingegen einen Umsetzungsakt. Im Rahmen der vorgegebenen Grenzen sind sie allerdings ebenso für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. 2. Grundgesetz als Verfassung 3. Der Vorrang der Verfassung auf nationaler Ebene ergibt sich insbesondere aus Art. 20 Absatz 3 GG. Danach ist die Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung, also an die Rechtsordnung und damit an die Verfassung, gebunden. Die Exekutive und die Judikative sind Gesetz und Recht gebunden. 4. Bundesrecht a. (formelle) Gesetze Formelle Gesetze werden direkt vom Parlament erlassen. Zu unterscheiden sind dabei die reinen formellen Gesetze von den formell-materiellen Gesetzen. Formelle Gesetze sind solche ohne Allgemeinverbindlichkeit, wie zum Bespiel der Haushaltsplan. Formell-materielle Gesetze hingehen haben Allgemeinverbindlichkeit, wie beispielsweise das BGB, das HGB, das StGB, das StVG etc. Wie bereits erwähnt, sind sowohl die Exekutive als auch die Judikative gem. Art. 20 Absatz 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Gemeint sind dabei grundsätzlich nur die formell-materiellen Gesetze. Es gilt insoweit als der Vorrang des Gesetzes. b. Rechtsverordnungen Bei den Rechtsverordnungen i.s.d. Art. 80 GG handelt es sich um materielle Gesetze, die von der Exekutive verabschiedet werden, wie zum Beispiel die ZPO, StPO, VwGO, StVO etc. Ihnen kommt somit ebenso, wie den formellmateriellen Gesetzen, eine Allgemeinverbindlichkeit zu. Es handelt sich hierbei also um eine Durchbrechung der Gewaltenteilung. Deswegen sind die Rechtsverordnungen grundsätzlich subsidiär zu den formell-materiellen Gesetzen. 5. Landesrecht a. Landesverfassung b. sonstiges Landesrecht c. (formelle) Gesetze auf Landesebene Seite 5 von 7

6 Seite 6 von 7

7 zu Recht im Heiligen Auftrag der Präambel - Rechtamt originäres-prärogatives Recht Alexander von Ludwigshafen, der Schöpfer im Recht, handelnd in heiligem Auftrag von Menschen für Menschen und Personen, bzw. diejenigen Menschen, die irrigerweise glauben Personen zu sein. Schreiben gemäß 12 BGB ohne Unterschrift gültig in Verbindung mit Inhaber- und Urheberrecht Seite 7 von 7

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