NEWSLETTER CORPORATE. Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NEWSLETTER CORPORATE. Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH"

Transkript

1 NEWSLETTER CORPORATE Oktober 2013 Beginn der Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund S. 1 Bei Schädigung einer GmbH kein Schadensersatz für Gesellschafter wegen Minderung des Werts der GmbH-Beteiligung S. 3 Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH in der GmbH & Co. KG unmittelbar gegenüber der KG S. 5 Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Cross-Pledge-Vereinbarung S. 7 Haftung des Geschäftsführers bei verspäteter Insolvenzantragstellung und Beweislastfragen S. 9

2 Beginn der Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2013, Az.: II ZR 273/11 Die Befugnis zur Kündigung des Anstellungsvertrages ist übertragbar für Kenntnis ist positive Kenntnis erforderlich, Kennenmüssen bzw. grob fahrlässige Unkenntnis allein sind nicht ausreichend Geschäftsführer einer GmbH genießen als deren Organ gemäß 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keinen Kündigungsschutz. Dies gilt auch in denjenigen Fällen, in denen sie als reine Fremdgeschäftsführer (also ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung) dienstvertraglich partiell als arbeitnehmerähnlich angesehen werden. Umso wichtiger ist es daher für einen GmbH-Geschäftsführer, im Dienstvertrag möglichst lange Kündigungsfristen zu vereinbaren oder, was in einzelnen Fällen schon praktiziert wurde und zulässig ist, die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vertraglich zu vereinbaren. In einer Situation, in der sich die Gesellschafter einer GmbH von einem Geschäftsführer trennen möchten, werden daher regelmäßig bei Vorliegen längerer Kündigungsfristen Überlegungen angestellt, ob es Gründe gibt, die eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages begründen könnten. Klassiker sind hier neben den allgemeinen Pflichtverletzungen im Sinne von 43 GmbHG bekanntlich die Spesenabrechnungen des Geschäftsführers. Zu den dienstvertraglichen Vorschriften, die auch auf GmbH-Geschäftsführer Anwendung finden, zählt unter anderem 626 BGB. Dessen Absatz 2 bestimmt, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen kann, wobei die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Eine GmbH wird gegenüber ihren Geschäftsführern durch die Gesellschafterversammlung vertreten. Diese ist damit zum Abschluss, zur Änderung und zur Beendigung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer berufen. Damit kommt es im Hinblick auf die 2-Wochen-Frist auf die Kenntnis der Gesellschafter an. Handelt es sich bei diesen nicht um natürliche Personen, sondern um Gesellschaften, so ist die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane maßgeblich. Das nunmehrige Urteil des BGH präzisiert und klärt in diesem Zusammenhang zwei Streitfragen: Seite 1 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

3 a) Der BGH stellt klar, dass die Befugnis zur Vertretung der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer sowohl im Gesellschaftsvertrag der GmbH auf andere Personen übertragen werden kann, als auch durch eine Entscheidung der Gesellschafter selbst. Dies kann z.b. ein anderes Organ eines Gesellschafters sein. b) Die 2-Wochen-Frist des 626 Abs. 2 BGB beginnt nach der Entscheidung des BGH ausdrücklich erst dann zu laufen, wenn das für die Beendigung des Anstellungsvertrages vorgesehene Organ alle kündigungsrelevanten Tatsachen in Erfahrung gebracht hat. Ein sog. Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen genügt dabei nicht, denn dem Kündigenden muss eine Gesamtwürdigung des Sachverhaltes möglich sein, wozu sowohl Tatsachen zu Gunsten als auch zu Lasten des betroffenen Geschäftsführers zählen. Auf reine Vermutungen oder naheliegende Schlüsse muss sich das zur Kündigung berufene Organ dabei nicht verweisen lassen. Hinweise: Das Urteil des BGH bringt Sicherheit in Streitfragen und mindert für das zur Kündigung berufene Organ der GmbH den Zeitdruck. Für die Praxis ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass, wenn die 2-Wochen-Frist des 626 Abs. 2 BGB einmal in Gang gesetzt ist, die Kündigung dem betroffenen Geschäftsführer auch zugehen muss, das bloße Absenden eines Kündigungsschreibens ist also nicht ausreichend. Und, auch wenn es im Geschäftsverkehr eine Selbstverständlichkeit sein sollte: Der ebenfalls auf Geschäftsführer anwendbare 623 BGB bestimmt, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Die 2-Wochen-Frist des 626 Abs. 2 BGB gilt im Übrigen auch für Anstellungsverträge mit Vorständen einer AG. Schließlich: die Latte für einen außerordentlichen Kündigungsgrund liegt z.t. nicht sonderlich hoch. So entschied jüngst das OLG Koblenz zu Lasten eines Geschäftsführers, dass die Bezahlung von Nachhilfeunterricht für seine Bekannte aus Mitteln der GmbH ein wichtiger Grund zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages sein; ebenso dass eine Treuepflichtverletzung darin bestehen kann, der Lebensgefährtin zu ermöglichen, die Einrichtungen der GmbH - im vorliegenden Fall ein Konvektomat der Küche zum Garen von Gänsekeulen (sic!) - zu nutzen. Jan-F. Schubert Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkte: Gesellschafts- und Handelsrecht, M&A, Unternehmensrecht jan.schubert@heussen-law.de Seite 2 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

4 Bei Schädigung einer GmbH kein Schadensersatz für Gesellschafter wegen Minderung des Werts der GmbH-Beteiligung Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2013, Az.: II ZR 176/10 Der Grundsatz, dass der Gesellschafter einer GmbH Schadensersatz wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert (mittelbarer oder Reflexschaden), nicht durch Leistung an sich persönlich, sondern nur durch Leistung an die Gesellschaft verlangen kann, gilt auch dann, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29. November 2004 II ZR 14/03, ZIP 2005, 320). Sachverhalt: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH ein Malerunternehmen betrieben. Ein Gesellschafter, der 47% der Anteile an der GmbH hielt und zugleich deren Geschäftsführer war, am 21. Dezember 2000 mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit für die GmbH fristlos kündige und zum 31. Dezember 2000 einstellen werde. Die Beteiligung an der GmbH hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer zum 31. Dezember 2001 gekündigt. Der Sohn des Geschäftsführers, der ebenfalls bei der GmbH angestellt war, hatte zum 21. Dezember 2000 ein Konkurrenzunternehmen der GmbH gegründet und war ebenfalls zum 31. Dezember 2000 aus der GmbH ausgeschieden. Alle zwölf bei der GmbH beschäftigten Malergesellen kündigten ebenfalls im Dezember 2000 ihre Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember Ab Anfang 2001 wurde das neue Unternehmen auch für Kunden tätig, für die die bis dahin die GmbH tätig gewesen war, insbesondere führte das neue Unternehmen Aufträge fort, die von der GmbH mit ihren damaligen Mitarbeitern begonnen worden waren. In der Folgezeit fiel die GmbH in Insolvenz. Der andere Gesellschafter der GmbH, der 53% der Anteile hielt, begehrte u.a. die Feststellung, dass der frühere Geschäftsführer, dessen Sohn und das neue Unternehmen als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm den mit der Übernahme der laufenden Geschäftstätigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der beklagte frühere Gesellschafter-Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet sei, die entsprechende Feststellungsklage gegen den Sohn und das neue Unternehmen hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die die vom Beklagten eingelegte Berufung das erstinstanzliche Urteil insoweit bestätigt. Seite 3 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

5 Entscheidung: Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Der BGH führte hierzu aus, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte zwar seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt habe, indem er der Abwanderung des Personals der GmbH zu dem von seinem Sohn gegründeten Konkurrenzunternehmen durch eigene Kündigung Vorschub geleistet und damit mittelbar auch dazu beigetragen habe, dass Aufträge von Kunden der GmbH fortan von dem neuen Unternehmen bearbeitet und dieser dann auch statt der GmbH Folgeaufträge erteilt worden seien. Hierdurch sei dem Kläger ein Schaden entstanden, den er wegen der Verletzung der ihm gegenüber bestehenden Treuepflichten auch in eigenem Namen und für eigene Rechnung gegenüber dem schädigenden Gesellschafter geltend machen könne. Der BGH entschied jedoch, dass dem Käger kein Schadensersatzanspruch zustehe. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei in solchen Fällen regelmäßig kein Anspruch eines Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich gegeben. Bei der Minderung des Werts der Beteiligung handele es sich lediglich um einen mittelbaren Schaden, der nur durch ausgeglichen werden könne, dass der Gesellschafter die Leistung des Schadensersatzes an die Gesellschaft verlange. Dies gelte auch dann, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausfgelöst wurde. Auch der vom Kläger geltend gemachte Verlust der Gewinnausschüttungen ab dem Jahr 2001 stelle keinen ausschließlich eigenen Schaden des Klägers dar. Insoweit liege lediglich ein sich typischerweise nur mittelbar beim Gesellschafter realisierender Reflexschaden vor, wenn durch ein schädigendes Ereignis der Gewinn der GmbH geschmälert werde. Fazit: Wird eine Gesellschaftsbeteiligung dadurch im Wert gemindert, dass die Gesellschaft geschädigt wird, so handelt es sich um einen sog. Reflexschaden, der in der Regel keinen eigenen Schadensersatzanspruch des betroffenen Gesellschafters auslöst. Der entsprechende Anspruch steht vielmehr der geschädigten GmbH zu und ist von dieser geltend zu machen. Ggf. kann, je nach Lage des Falles, der Schadensersatzanspruch auch von einem Gesellschafter, dann aber auf Leistung nicht an sich sondern an die Gesellschaft, geltend gemacht werden. Dr. Volker Schwarz Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkt: Gesellschafts- und Handelsrecht, Umwandlungsrecht, M&A Seite 4 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

6 Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH in der GmbH & Co. KG unmittelbar gegenüber der KG Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2013, Az.: II ZR 86/11 Wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, haftet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft unmittelbar aus 43 Abs. 2 GmbHG. Die überwiegende Anzahl operativ tätiger Kommanditgesellschaften (KG) werden in der Form der GmbH & Co. KG geführt. Hierbei nimmt nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) ein. Dessen unbeschränkte Haftung für die Verpflichtungen der KG wird dadurch auf das Vermögen der GmbH beschränkt und die persönliche unbeschränkte Haftung der die Geschäftsführung ausübenden natürlichen Person wird vermieden. Im Rechtsverkehr handelt die KG durch die Komplementär-GmbH, diese wiederum durch ihren Geschäftsführer. Grundsätzlich haftet gegenüber der KG für Pflichtverletzungen aus der Geschäftsführung auch nur die Komplementär-GmbH, die freilich u.u. bei ihrem Geschäftsführer Regreß nehmen kann. Nun hat der BGH wiederholt entschieden, dass sich der Schutzbereich der durch die Organstellung begründeten Beziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf die Haftung des Letzteren aus 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft erstrecken kann, sodass ein Durchgriff von der KG auf den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erfolgen kann. Nach Ansicht des BGH gilt dies jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte der KG besteht. Die Haftung tritt unabhängig vom Bestehen eines Dienstvertrages des Geschäftsführers rein aufgrund seiner Organstellung ein. Der BGH rekurriert hier dogmatisch auf die Grundsätze eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die KG sei in solchen Konstellationen auch schutzbedürftig, denn eine Verletzung der Pflichten aus dem Organverhältnis zwischen Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer gehe, soweit es die Führung der Geschäfte der KG betrifft, vor allem zu deren Lasten. Die KG bzw. ihre Kommanditisten seien deshalb auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH angewiesen. Da sie jedoch regelmäßig keine Befugnisse hätten, um unmittelbar auf ihn einzuwirken, sei es gerechtfertigt, die in der Organstellung begründete Verantwortlichkeit des Geschäftsführers und die hieran anknüpfende Haftung aus 43 Abs. 2 GmbHG auf die KG zu erstrecken. Seite 5 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

7 Allerdings verneint der BGH eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der KG dann, wenn deren sämtliche Gesellschafter mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren. Hinweis: In prozessualer Hinsicht wiederholt der BGH nochmals die Darlegungs- und Beweislast der Organhaftung im Gesellschaftsrecht: Im Prozess gegen den Geschäftsführer muss die einen Anspruch nach 43 Abs. 2 GmbHG verfolgende klagende KG darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist. Dagegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er entweder seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn am Pflichtverstoß kein Verschulden trifft. Gelingt ihm dies nicht, so bleibt ihm nur der Nachweis, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. Prozessual interessant ist in diesem Zusammenhang auch eine neue Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 31. Juli 2013 (Az.: 7 U 184/12). Gemäß 46 Nr. 8 GmbHG bedarf die (gerichtliche) Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Ein solcher ist nach Auffassung des OLG bei der GmbH & Co. KG nicht erforderlich, wenn diese Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen will, ebenso wenig bei der Komplementär-GmbH selbst. Das gelte auch dann, wenn die Komplementär-GmbH ihrerseits einen Anspruch aus abgetretenem Recht der GmbH & Co KG geltend mache. Jan-F. Schubert Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkte: Gesellschafts- und Handelsrecht, M&A, Unternehmensrecht jan.schubert@heussen-law.de Seite 6 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

8 Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Cross-Pledge-Vereinbarung OLG München, Urteil vom U 2831/12 Im Falle einer Cross-Pledge-Vereinbarung über die wechselseitige Haftung von Konten der Gesellschaft und des Geschäftsführers mit der Bank gelten Kontenverrechnungen in der Krise der Gesellschaft zu deren Lasten auf Grundlage einer solchen Vereinbarung als Zahlungen des Geschäftsführers der Gesellschaft im Sinne von 64 S. 1 GmbHG, da diese mit seinem Wissen und Willen aufgrund der Besonderheit der Vereinbarung veranlasst sind bzw. er diese hätte verhindern können. Sachverhalt: Der Beklagte, Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG, hatte mit einer Bank eine sog. Cross-Pledge-Vereinbarung getroffen. Danach hafteten die Guthaben auf dem Konto der Gesellschaft und dem Privatkonto des Geschäftsführers wechselseitig für etwaige Fehlbeträge auf dem jeweils anderen Konto, d.h. das Konto mit einem negativen Saldo sollte durch die Verrechnung mit einem korrespondierenden Guthaben des anderen Kontos ausgeglichen werden. Der Beklagte stellte im März 2009 Eigeninsolvenzantrag über das Vermögen der GmbH & Co. KG. Das Insolvenzverfahren wurde Ende Juli 2009 eröffnet. Anschließend kündigte der Beklagte das Geschäftskonto der GmbH & Co. KG. Aufgrund der Cross-Pledge-Vereinbarung wurde dem Privatkonto des Beklagten von der Bank daraufhin ein Betrag von umgerechnet gutgeschrieben. Der klagende Insolvenzverwalter verlangte Rückzahlung des gutgeschriebenen Betrags. Der Beklagte war der Ansicht, er habe der Bank keinen Zahlungsauftrag erteilt, damit die Zahlung nicht veranlasst und hafte deswegen nicht. Entscheidung: Das OLG München bestätigte das erstinstanzliche Urteil und gab der Klage des Insolvenzverwalters damit statt. Der Beklagte hafte jedenfalls nach 64 S. 1 GmbHG, wonach Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hatte spätestens mit Antragstellung des Beklagten im März 2009 vorgelegen. Erst danach wurde der streitgegenständliche Betrag vom Geschäftskonto der insolventen Gesellschaft dem Privatkonto des Beklagten gutgeschrieben. Auch wenn der Beklagte die Zahlung nicht unmittelbar selbst veranlasst habe, so sei die hier seitens der Bank erfolgte Verrechnung auf Grund der mit dem Beklagten als Geschäftsführer getroffenen Cross-Pledge-Vereinbarung erfolgt. Diese Verrechnung sei daher dem Beklagten als eine von ihm veranlasste Zahlung gem. 64 S. 1 GmbHG zuzurechnen. Der für die Annahme einer Haftung nach 64 S. 1 GmbHG vorausge- Seite 7 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

9 setzte Zahlungsbegriff sei weit auszulegen. Die Abbuchung von einem Konto der Gesellschaft sei dafür bereits ausreichend. Der Umstand dass nicht der Beklagte, sondern die Bank unmittelbar die Verrechnung vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Denn, da der Beklagte sich auf Basis der Cross-Pledge-Vereinbarung mit einer Verrechnung durch die Bank einverstanden erklärt hatte, ist diese auch mit seinem Wissen und Willen geschehen. Der Beklagte hätte die Verrechnung verhindern können und müssen. Spätestens bei Überschuldung der GmbH & Co. KG hätte er Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass weiterhin Verrechnungen zu Lasten der insolventen Gesellschaft erfolgen. Praxishinweis: Das Urteil folgt dem Trend der bisherigen Rechtsprechung, die immer strengere Anforderungen an den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab von Geschäftsführern stellen. Dabei verlagert das OLG den Anknüpfungspunkt der Haftung des Geschäftsführers sehr weit nach vorne; dieser wird bereits im Abschluss der Cross-Pledge-Vereinbarung gesehen. Das OLG begründet diese weite Haftungsvorverlagerung damit, dass sich Geschäftsführer, die das finanziell riskante Mittel des Cross-Pledge wählen, sich in finanziellen Krisensituationen der Gesellschaft dieses damit verbundenen Risikos bewusst seien und daher rechtzeitig Abwehrmaßnahmen ergreifen müssen. Notfalls müsse der Geschäftsführer, um die Kontenverrechnung zu Lasten der Gesellschaft zu verhindern, den Ausgleich des betroffenen Kontos aus Privatmitteln herbeiführen. Geschäftsführer sollten von derartigen Cross-Pledge-Vereinbarungen nur zurückhaltend Gebrauch machen und sich der durch diese Rechtsprechung extrem ausgeweiteten Haftungsrisiken und der Anforderungen zu ihrer Vermeidung bewusst sein. Es bleibt zu beobachten, inwieweit die Rechtsprechung eine entsprechende Haftung von Geschäftsführern künftig ggf. auch bei Cross-Pledge- und vergleichbaren Vereinbarungen in Konzernstrukturen bejaht. Thomas Stefan Malik, LL.M. Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkte: Gesellschafts- und Handelsrecht, Allgemeines Vertragsrecht Seite 8 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

10 Haftung des Geschäftsführers bei verspäteter Insolvenzantragstellung und Beweislastfragen OLG München, Beschluss vom 13. Mai 2013, Az.: 7 U 457/13 1. Eine Verletzung der Verpflichtung eines GmbH-Geschäftsführers, unverzüglich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen, kann einen Schadensersatzanspruch von Gläubigern auslösen. 2. Liegt objektiv Insolvenzreife vor, wird vermutet, dass diese dem Geschäftsführer auch erkennbar war. 3. Für den Zeitpunkt der Insolvenzreife ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der daraus Rechte für sich herleiten will. (Leitsätze des Verfassers) Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, wann ein Geschäftsführer den subjektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt und wer für den Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife die Darelegungs-und Beweislast trägt. In der hier besprochenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Ansicht der Rechtsprechung zu diesen Punkten nochmals deutlich zusammengefasst. Die Klägerin hatte angeblich Transportleistungen für eine GmbH erbracht, die später in Insolvenz fiel. Sie nahm daraufhin den ehemaligen Geschäftsführer der GmbH unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung und des Betrugs in Anspruch, weil dieser nach ihrer Ansicht die Aufträge zur Erbringung der Leistungen nach Eintritt der Insolvenzreife erteilt hatte. Das erstinstanzliche Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch in der zweiten Instanz hatte die Klägerin keinen Erfolg, das OLG wies die Berufung zurück. Abgesehen davon, dass nach Ansicht des OLG die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Transportleistungen so, wie von ihr geltend gemacht, tatsächlich auch von ihr erbracht worden sind, kam nach Meinung des Gerichts eine deliktische Haftung des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nicht in Betracht. Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Geschäftsführer nach 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO, 64 Abs. 1 GmbHG a.f. ohne schuldhaftes Zögern, das heißt spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröfnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die genannten Vorschriften stellen Schutzgesetze im Sinne des 823 Abs. 2 BGH dar, d.h. eine Verletzung der genannten Regelungen kann eine Schadensersatzverpflichtung auslösen. Seite 9 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Vorliegen der Insolvenzreife grundsätzlich zu vermuten, dass diese für den Geschäftsführer auch erkennbar ist, womit der subjektive Tatbestand der Insolvenzverschleppung, d.h. zumindest fahrlässiges Handeln des Geschäftsführers, gegeben ist. Allerdings muss die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung grundsätzlich derjenige darlegen und beweisen, der daraus Rechte für sich herleiten will, im vorliegenden Fall also die Klägerin. Aus 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ergibt sich, dass Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Für den Zeitpunkt, wann dies der Fall war, liegt allerdings die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin, die dieser jedoch nicht genügen konnte. Auch für den von der Klägerin behaupteten Betrug seitens des Beklagten fehlt es an hinreichendem Vortrag jedenfalls zum insoweit erforderlichen vorsätzlichen Handeln des Beklagten. Die Klägerin gibt hierzu lediglich an, es könne dahinstehen, ob der Beklagte konkret auf die Beauftragung eingewirkt oder auch nur aktuelle Kenntnis der Beauftragung der Klägerin hatte. Der Beklagte habe insoweit zumindest nach Art und Umfang gewusst, welche regelmäßigen Transportaufträge zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erfolgen würden. In diesem Umfang habe der Beklagte auch gewollt, dass der Versand der angebotenen Ware fortgeführt wird, was nur unter Täuschung der Klägerin und über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der GmbH erfolgen konnte. Die Klägerin hat aber keinen Nachweis dafür erbracht, dass sich das von ihr behauptete vorsätzliche Handeln des Beklagten auch auf die Verursachung eines Vermögensschadens erstreckt hat, was jedoch für die Bejahung des Tatbestands des Betrugs und damit auch der Haftung des Beklagten erforderlich wäre. Fazit: Zunächst ist festzuhalten, dass den Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife die Pflicht trifft, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Liegt Insolvenzreife vor, ist zu vermuten, dass dies dem Geschäftsführer erkennbar ist. Kommt der Geschäftsführer seiner Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags nicht nach, liegt grundsätzlich eine Insolvenzverschleppung vor mit der Folge, dass er zum Ersatz von hierdurch verursachten Schäden verpflichtet ist. Kommt es auf die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Insolvenzreife an, hat dies die Partei zu beweisen, die daraus Rechte herleitet. Ein durch angeblich verspätete Insolvenzantragstellung Geschädigter trägt daher die volle Beweislast für den relevanten Zeitpunkt. Dr. Volker Schwarz Rechtsanwalt Fachbereich: Corporate Schwerpunkt: Gesellschafts- und Handelsrecht, Umwandlungsrecht, M&A volker.schwarz@heussen-law.de Seite HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

12 Über diesen Newsletter Die Autoren dieser Ausgabe sind im Fachbereich Corporate unserer Kanzlei tätig. Mit unserem Newsletter möchten wir unsere Mandanten und interessierte Dritte über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur informieren. Sollten Sie an diesen Informationen nicht interessiert sein, bitten wir Sie, uns dies per mitzuteilen. Sofern Sie zu bestimmten Themen oder zum Newsletter insgesamt Fragen oder Anregungen haben, können Sie sich jederzeit gerne an die Ihnen bekannten Ansprechpartner wenden. Gerne greifen wir auch Ihre Ideen für künftige Beiträge oder weitere Empfänger des Newsletters auf. Bitte wenden Sie sich an: Büro Stuttgart: Büro München: Büro Frankfurt am Main: Büro Berlin: Weitere Informationen Besuchen Sie auch unsere Homepage unter Herausgeber Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Brienner Straße 9/Amiraplatz München Amtsgericht München, HRB: Geschäftsführer: RA Christoph Hamm Verantwortlich i.s.d. 55 Abs. 2 RStV und des Presserechts: Dr. Volker Schwarz Friedrichstraße 9A Stuttgart volker.schwarz@heussen-law.de Haftungsausschluss Dieser Newsletter stellt ausgewählte Themen im Überblick dar und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Angaben trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung übernehmen. Seite HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013

MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013 MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013 Wie nach deutschem Recht ( 43 GmbhG) haften auch nach russischem Recht Geschäftsführer/Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder für schuldhafte Schädigungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsprechung Rechtsprechung Aktuell Keine über Sicherheitsleistung hinausgehende Haftung des Gesellschafter-Geschäftführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (OLG Koblenz, Hinweisbeschluß vom 09.03.2011-5 U 1417/10

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator 5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

GmbHG 30 Abs. 1 u. 3, 43 Abs. 2 u. 3; HGB 110, 128, 161 Abs. 2 Verbotene Auszahlung an Gesellschafter; Haftung des Geschäftsführers

GmbHG 30 Abs. 1 u. 3, 43 Abs. 2 u. 3; HGB 110, 128, 161 Abs. 2 Verbotene Auszahlung an Gesellschafter; Haftung des Geschäftsführers DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 20.2.2015 BGH, 9.12.2014 - II ZR 360/13 GmbHG 30 Abs. 1 u. 3, 43 Abs. 2 u. 3; HGB 110, 128, 161 Abs. 2 Verbotene Auszahlung an Gesellschafter; Haftung

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

12. JUNI 2014. zwischen. und

12. JUNI 2014. zwischen. und Entwurf f vom 24.April 2014 12. JUNI 2014 ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16. November 2004 zwischen SPLENDID MEDIEN AG und POLYBAND MEDIEN GMBHH Änderungen\Polyband\Final\01929-13

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

2 Organisationsverfassung der GmbH

2 Organisationsverfassung der GmbH 2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Reitbeteiligungsvertrag

Reitbeteiligungsvertrag Reitbeteiligungsvertrag Zwischen Frau/ Herrn... (Name, Anschrift, Telefon, Ausweis-Nr., etc.) im folgenden " Eigentümer" genannt - und Frau/ Herrn... (Name, Anschrift, Telefon, Ausweis-Nr., etc.) im folgenden

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr