Asylkoordination Thun und den Gemeinden in der Verwaltungsregion Oberland
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- Nele Fiedler
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1 Direction de la police et des affaires militaires du canton de Berne Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand Office de la population et des migrations Ersteller Datum der Erstellung 14. April 2016 Zusammenarbeit zwischen Amt für Migration und Personenstand, Sozialamt und Regierungsstatthalterämtern des Kantons Bern sowie der Asylkoordination Thun und den Gemeinden in der Verwaltungsregion Oberland Merkblatt Koordination von Evaluation, Eröffnung und Betrieb von Unterkünften für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge im Kanton Bern Pilot Asylvollzug (Regionaler runder Tisch) im Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental / Arbeitsgruppe Unterbringung Mit dem RRB 1303/2015 vom beauftragte der RR verschiedene Amtsstellen unter anderem mit der Aufgabe, unter Leitung des Geschäftsleiters des MIP eine Task- Force «Unterbringung und Betreuung im Asylbereich» einzusetzen. Verschiedene Unterarbeitsgruppen erarbeiteten im Rahmen dieser Task Force Merkblätter zu Themen des Asylund Flüchtlingsbereiches. 1. Ausgangslage und Ziel 2015 ist die Zahl der in der Schweiz gestellten Asylgesuche auf rund gestiegen. Gemäss den Prognosen des Bundes von Anfang Jahr ist auch für 2016 mit einer hohen Zahl von Gesuchen zu rechnen, wobei es angesichts der sich rasch verändernden externen Faktoren schwierig ist, eine verlässliche Prognose zu machen. Dem Kanton Bern wird vom Bund gemäss einer proportional zur kantonalen ständigen Wohnsitzbevölkerung gesetzlich festgelegten Quote täglich eine schwankende Anzahl von Personen aus dem Asylbereich zugewiesen. Diese muss der Kanton Bern adäquat unterbringen und unterstützen. Aufgrund der stark gestiegenen Zahl der Asylgesuche geriet der Kanton Bern im Sommer 2015 in einen Unterbringungsengpass. Dabei zeigte sich, dass die aktuelle Verteilung der Zuständigkeiten im Asylbereich, welche den Gemeinden seit dem Inkrafttreten des EG AuG und AsylG am 1. Januar 2010 keine Kompetenzen im Bereich der Asylsozialhilfe mehr zuweist, für die Bereitschaft der (unverändert direkt betroffenen) Gemeinden nicht förderlich ist, in diesem politisch sensiblen Bereich gemeinsam mit dem Kanton Verantwortung zu übernehmen und zur Problemlösung beizutragen. POM 14. April 2016 Seite 1
2 2 Eine vom Polizei- und Militärdirektor bzw. dem Amt für Migration und Personenstand (MIP) einberufene kantonale Task-Force Asyl hat Ende 2015 die neue Ausgangslage analysiert und dabei nebst einem generellen Bedarf nach vermehrter Information und Koordination verschiedene Problembereiche von der Unterbringung (während der ersten und zweiten Phase), der Integration in Schule und Arbeitswelt (inkl. Arbeitsbewilligungen, Integrationsangebote), des Meldewesens, der Geldflüsse bis zu den Sicherheitskosten der Gemeinden geortet. Diese sind teils auf kantonaler Stufe zu lösen, teils soll aber auch regional, unter Einbezug von Regierungsstatthalterämtern und Gemeinden nach Lösungen gesucht werden. Für die Erarbeitung dieser regionalen Lösungsansätze sollen in den Verwaltungskreisen Regionale runde Tische geschaffen werden. Der Pilot Asylvollzug (Regionaler runder Tisch) im Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental bildet hierzu einen ersten Versuch. Die nachfolgend beschriebene Zusammenarbeit zwischen dem Mitgrationsdienst (MIDI), dem Sozialamt (SOA) und den Regierungsstatthalterämtern des Kantons Bern, den regionalen Asylsozialhilfestellen (Berner Oberland: Asylkoordination der Stadt Thun, AKT) sowie den Gemeinden soll dazu beitragen, die Evaluation, die Eröffnung und den Betrieb von Unterkünften für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene im Kanton Bern in Zeiten erhöhter Asylgesuche und Anerkennungs- bzw. Bleibequoten möglichst gut unter den beteiligten Stellen zu koordinieren. Vorbehalten bleibt die im Hinblick auf den Eintritt einer Notlage zu erarbeitende Eventualplanung betreffend Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen durch den Bund und die Kantone zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich. Gestützt auf die entsprechende Verordnung 1, die am 1. April 2016 in Kraft tritt, sind das Bundesamt für Bevölkerungsschutz, (BABS; auf Antrag des Staatssekretariats für Migration, SEM) und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone (Kanton Bern: Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär, BSM) berechtigt, Schutzanlagen und Liegestellen der Kantone und der Gemeinden zu requirieren. Dies dann, wenn der Bundesrat oder der Regierungsrat des Kantons Bern eine Notlage im Asylbereich feststellt und keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten zu annehmbaren Bedingungen zur Verfügung stehen oder rechtzeitig beschafft werden können und sofern Zivilschutzdienstpflichtige für die Bewältigung der Notlage im Asylbereich im Einsatz sind. Die entsprechende Vorsorgeplanung ist durch das BABS in Zusammenarbeit mit dem SEM und den für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stellen zu erarbeiten. 2. Phasen der Unterbringung/Zuständigkeiten/Koordinationsbedarf Die Unterbringung der Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge und anerkannten Flüchtlinge erfolgt in zwei Phasen: In der ersten Phase obliegt es dem Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI), die dem Kanton Bern vom Bund zugewiesenen Asylsuchenden unterzubringen, deren Zahl kurzfristig stark schwanken kann. Der MIDI ist deshalb derzeit laufend mit der Suche, Evaluation, Bereitstellung, Eröffnung sowie Schliessung und Übernahme in die strategische Leistungsbereitschaft von grundsätzlich geeigneten Kollektivunterkünften für die Unterbringung von Asylsuchenden beschäftigt. In der zweiten Phase wohnen die Personen weitgehend selbstständig in Wohnungen. Der Wechsel in die zweite Phase erfolgt gemäss Abschnitt Austritt aus der 1. Pha- 1 Verordnung über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich (VSRL, SR ) vom 11. März 2016
3 3 se der Asylsozialhilfeweisung und betrifft vorläufig Aufgenommene sowie Personen, die sich schon länger im Asylverfahren befinden. Für die Unterbringung der vorläufig Aufgenommenen sorgt der MIDI bzw. die durch ihn beauftragten Sozialhilfestellen (in der Verwaltungsregion Oberland ist dies die Asylkoordination Thun). Die kantonale Behörde kann diesen Personen einen Wohnsitz bzw. eine Unterkunft zuweisen, da sie über keine freie Wohnsitzwahl verfügen Personen, die die Anerkennung als Flüchtling erhalten, müssen die Asylstrukturen möglichst umgehend verlassen. Die Priorität liegt dabei bei Personen, die sich in Kollektivunterkünften der POM aufhalten. Ziel ist es, dass anerkannte Flüchtlinge eine eigene Wohnung im Kanton haben. Da sie von Rechts wegen den Ausländerinnen und Ausländern im Kanton gleichgestellt sind, verfügen sie über eine freie Wohnsitzwahl innerhalb des Kantons Bern. Da die Wohnungssuche nicht mit den hohen Anerkennungszahlen Schritt halten kann, prüft die GEF neu Übergangswohnheime für Flüchtlinge. Diese dienen der temporären Unterbringung der Personen, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Mit den Flüchtlingen aus dem Resettlement-Programm gibt es eine zusätzliche Spezialgruppe. Der Bundesrat hat entschieden, von 2015 bis 2017 total 3000 syrische Flüchtlinge auf diesem Weg aufzunehmen. Sie können per Flugzeug einreisen, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen und werden quasi sofort als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt. Viele dieser Menschen leiden an medizinischen Problemen. Für Flüchtlingen aus dem Resettlement-Programm ist von Beginn an das Sozialamt zuständig, welches in Zusammenarbeit mit seinen Partnern die Unterbringung in Privatwohnungen und die Betreuung sicherstellt. Aufgrund der angekündigten Anzahl dieser Kategorie von Flüchtlingen prüft der Kanton nun auch die Unterbringung in speziellen Übergangszentren, damit den spezifischen Bedürfnissen dieser Zielgruppe Beachtung geschenkt werden kann. Da im Kanton Bern verschiedene Stellen für die Unterbringung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen zuständig sind, ergibt sich vor allem auch aufgrund der seit 2015 erfolgten starken Zunahme der Asylgesuche und der hohen Anerkennungsquote bzw. der hohen Zahl der vorläufig Aufgenommenen in verschiedener Hinsicht ein Koordinationsbedarf: Damit für die 1. Phase genügend Unterbringungsplätze zur Verfügung stehen bzw. wieder frei werden, ist es wichtig, dass die Vorgaben des Abschnitts Austritt aus der 1. Phase der Asylsozialhilfeweisung eingehalten werden. Im Hinblick darauf und weil es für gewisse Kategorien bzw. Herkunftsländer von anerkannten Flüchtlingen (aktuell z.b. Eritreer) schwieriger ist, Privatwohnungen zu finden, hat das SOA begonnen, für die zeitlich beschränkte, betreute Unterbringung von anerkannten Flüchtlingen geeignete Liegenschaften als Übergangswohnheime für Flüchtlinge (Kollektivunterkünfte) zu suchen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass sich verschiedene kantonale Stellen sowie beauftragte Partnerorganisationen bei der Suche nach Unterkünften gegenseitig konkurrenzieren und unter Umständen von den Eigentümern gegeneinander ausgespielt werden könnten. Es ist deshalb wichtig, dass sich die beteiligten Stellen (MIP, SOA und AKT) gegenseitig informieren und via MIP eine gemeinsame Koordination sicherstellen. Allfällige Evaluationen, eine eventuelle Eröffnung und die Errichtung des Betriebes der jeweiligen Liegenschaften müssen in enger Absprache erfolgen. (vgl. dazu nachfolgend: 3. Koordination der Suche nach Unterbringungsmöglichkeiten zwischen MIP, SOA und Partnerorganisationen).
4 4 Um die Planung der verschiedenen Akteure im Asylbereich und die gegenseitige Koordination zu erleichtern, erarbeitet der MIDI gestützt auf die Prognosen SEM verschiedene Szenarien hinsichtlich der im laufenden Jahr zu erwartenden Zahl an Asylgesuchen bzw. der entsprechenden Zuweisung an den Kanton Bern. Die einzelnen Szenarien ermöglichen eine Grobschätzung, mit welchem Bedarf an Unterbringungsplätzen in Kollektivunterkünften für Asylsuchende, Übergangswohnheimen für Flüchtlinge sowie Privatwohnungen (aufgeteilt nach diesen Kategorien) in den nächsten 12 Monaten im Kanton Bern zu rechnen ist (vgl. dazu nachfolgend: 4. Schätzung des Bedarfs an Unterbringungsplätzen während den nächsten 12 Monaten.) Die Bereitschaft der Gemeinden und ihrer Bevölkerung, bei der Unterbringung, Betreuung und Integration von Schutzsuchenden mitzuwirken, dürfte tendenziell höher sein, wenn aufgezeigt werden kann, dass die Lasten innerhalb des Kantons und zwischen den Gemeinden angemessen verteilt sind. Als angemessen erscheint analog zur Aufteilung vom Bund auf die Kantone eine Zuteilung der Schutzsuchenden auf die Verwaltungskreise proportional zur jeweiligen ständigen Wohnbevölkerung, was dem gesetzlichen Auftrag entspricht. Aufgrund der aktuellen Lage und den Leistungsverträgen zwischen dem MIP und den Asylsozialhilfestellen (Berner Oberland): AKT ist dies für das MIP nicht direkt umsetzbar. Die Ausplatzierungen von der ersten in die zweite Phase liegt in der Kompetenz der zuständigen Asylsozialhilfestelle, weshalb diese in die Koordination einzubeziehen ist. Und da es etwas vereinfacht formuliert aus Sicht der Gemeinden zunächst keine Rolle spielt, welche kantonale Stelle oder Partnerorganisation in ihrem Gebiet nach Unterbringungsplätzen für Schutzsuchende sucht und es im Gegenteil kontraproduktiv wirkt, wenn sich verschiedene kantonale oder vom Kanton beauftragte Stellen gleichzeitig oder kurz nacheinander um die gleiche Liegenschaft bemühen, könnte zusammen mit einer möglichst transparenten Information über die aktuelle Unterbringungssituation auch das anzustrebende koordinierte Vorgehen der kantonalen Stellen bei der Suche nach Unterkünften die Akzeptanz bei Gemeinden und Bevölkerung erhöhen. Für die Regierungsstatthalterämter und die Gemeinden ist es hinsichtlich der Unterbringung deshalb wichtig: o dass sie darüber informiert sind, wie viele Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene in ihrem Gebiet in Kollektivunterkünften oder Wohnungen untergebracht sind (vgl. dazu nachfolgend: 5. Information der Regierungsstatthalterämter und der Gemeinden über den aktuellen Bestand an Unterbringungsplätzen). o dass bei der Vorevaluation von neuen Kollektivunterkünften für Asylsuchende oder für anerkannte Flüchtlinge die jeweilige kantonale Stelle frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Regierungsstatthalteramt aufnimmt (vgl. dazu nachfolgend: 6. Vorevaluation von Kollektivunterkünften für Asylsuchende oder für anerkannte Flüchtlinge). o dass für die Besichtigung und die vertiefte Abklärung der Eignung einer Liegenschaft als Kollektivunterkunft für Asylsuchende/Flüchtlingsheim neben der Eigentümerschaft zwingend die Gemeinde, das Regierungsstatthalteramt und die GVB einzubeziehen ist (vgl. dazu nachfolgend: 7. Besichtigung und vertiefte Abklärung mit Eigentümerschaft, Gemeinde, Gebäudeversicherung und Regierungsstatthalteramt).
5 5 o Wenn Asylsozialhilfestellen vorübergehend Aussenstellen in Betrieb nehmen (z.b. in Hotels oder Ferienheimen), weil bestehende Kollektivunterkünfte überlastet sind, ist eine umgehende Information an Gemeinde und Regierungsstatthalter unerlässlich. o Bei der Suche nach Wohnungen für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene entfallen entsprechende Vorevaluationen. Wichtig ist aber auch hier, dass die Asylsozialhilfestellen (AKT), das SRK und die Caritas die Standortgemeinden (Gemeindeschreiberei) möglichst frühzeitig informieren (vgl. dazu nachfolgend: 8. Bezug von Wohnungen durch vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge). o Generell ist im gesamten Prozess der Evaluierung und Eröffnung von Kollektivunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlingsheimen darauf zu achten, dass genügend Zeit eingeräumt wird, damit die unmittelbare Nachbarschaft und die übrige Bevölkerung insbesondere vor der Eröffnung von frühzeitig informiert werden kann (vgl. dazu nachfolgend: 9. Kommunikation und Information der Bevölkerung). 3. Koordination der Suche nach Unterbringungsmöglichkeiten zwischen MIDI, SOA und Partnerorganisationen Um die Koordination bei der Suche nach Unterbringungsmöglichkeiten zu verbessern, nimmt der MIDI eine Koordinationsfunktion wahr. Das MIP stellt in Absprache mit dem SOA und den Partnerorganisationen sicher, dass die Evaluation von neuen Unterbringungsplätzen koordiniert erfolgt und so Parallelfragen betreffend der gleichen Liegenschaft vermieden werden. 4. Schätzung des Grobbedarfs an Unterbringungsplätzen in Kollektivunterkünften während den nächsten 12 Monaten Der MIDI erstellt gestützt auf die Prognosen des SEM unter Berücksichtigung einer angemessenen Bandbreite ca. alle sechs Monate eine zu aktualisierende Schätzung des voraussichtlichen Grobbedarfs an Kollektivunterbringungsplätzen während der nächsten 12 Monate und kommunizierte diese den Regierungsstatthalterämtern zu Handen der Gemeinden. Die durch das BSM für Notlagen zu erstellenden Eventualplanung im Falle eines ausserordentlichen Zustroms von Asylsuchenden bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten. 5. Information der Regierungsstatthalterämter und der Gemeinden über den aktuellen Bestand an Unterbringungsplätzen Gestützt auf die eigenen Zahlen sowie auf vom SOA und den Asylsozialhilfestellen dem MIDI alle sechs Monate zuzustellenden Informationen erstellt dieser eine nach Gemeinden und Aufenthaltsstatus gegliederte Gesamtübersicht der aktuell untergebrachten Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlinge. Der MIDI publiziert die Gesamtübersicht auf seiner Website. 6. Vorevaluation von Kollektivunterkünften für Asylsuchende/ Übergangswohnheime für anerkannte Flüchtlinge Erfahren SOA, eine private Partnerorganisation oder das Regierungsstatthalteramt, dass in einer Gemeinde ein Mietobjekt für die zentrale Unterbringung von Personen zur Verfügung stehen würde, informieren sie den MIDI. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, welchen Be-
6 6 darf die Liegenschaft abdecken könnte. Danach folgen die weiteren möglichst zügig zu erledigenden Schritte: Je nach Eignung der Liegenschaft und aktuellem Bedarf sprechen sich MIDI und SOA gegenseitig ab, wer die Abklärungen vornimmt bzw. für welchen Verwendungszweck die Liegenschaft näher evaluiert werden soll. Gegebenenfalls erfolgt zu diesem Zeitpunkt bereits eine erste Besichtigung der Liegenschaft durch MIDI bzw. SOA zusammen mit der Eigentümerschaft (und eventuell bereits der GVB). Danach wird der Direktor der POM bzw. der GEF informiert, welcher über die politische Opportunität der vertieften Evaluation der Liegenschaft entscheidet. Der MIDI bzw. das SOA informiert den Regierungsstatthalter der betroffenen Gemeinde im Sinne einer Voranfrage betreffend Baubewilligungspflicht über die vertiefte Evaluation der potentiellen Unterkunft. Das Regierungsstatthalteramt nimmt eine erste Abklärung bezüglich der Zonenkonformität sowie soweit die entsprechenden Informationen verfügbar sind der bisher bewilligten Nutzung vor. Kommt der MIDI bzw. das SOA aufgrund der Evaluation zum Schluss, dass die fragliche Liegenschaft als Kollektivunterkunft für Asylsuchende/Flüchtlingsheim für anerkannte Flüchtlinge konkret in Frage kommen könnte, erfolgt in einem nächsten Schritt via den zuständigen Regierungsstatthalter die Kontaktaufnahme mit der Gemeinde, soweit diese nicht bereits durch den POM- bzw. GEF-Direktor vorinformiert ist. Weiter ist zu diesem Zeitpunkt die Erziehungsdirektion (ERZ) über das Vorhaben zu informieren. 7. Besichtigung und vertiefte Abklärung mit Eigentümerschaft, Gemeinde, Gebäudeversicherung und Regierungsstatthalteramt Ungeachtet dessen, ob die Umnutzung der Liegenschaft zu einer Kollektivunterkunft für den Asylbereich/zu einem Übergangsheim voraussichtlich baubewilligungspflichtig ist oder nicht, erfolgt in einem nächsten Schritt eine gemeinsame Besichtigung der Liegenschaft durch Gebäudeversicherung (GVB), MIDI bzw. SOA, Eigentümerschaft, Gemeinde und Regierungsstatthalteramt. Sofern dies nicht bereits vorgängig vom Eigentümer veranlasst wurde und ein entsprechender Brandschutzbericht (für die konkret vorgesehene Nutzung) bereits vorliegt, prüft die GVB bei ihrer Besichtigung namentlich die Brandsicherheit bzw. die Notwendigkeit allfälliger Brandschutzmassnahmen. Im Anschluss an die Besichtigung formuliert die GVB die Brandschutzauflagen. Nach Inbetriebnahme führt die GVB periodisch unangemeldet eine Feuerschau durch. Sofern die geplante Nutzung im Vergleich zur bisher bewilligten Nutzung baurechtlich relevante Auswirkungen auf Umwelt, Planung und Erschliessung bewirkt oder wenn zur Gewährleistung des Brandschutzes bauliche Massnahmen erforderlich sind, ist nach der Besichtigung ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Dazu ist ein vollständiges Baugesuch bei der Standortgemeinde einzureichen. Durch wen, ist zwischen den Vertragsparteien abzusprechen.
7 7 8. Bezug von Wohnungen durch anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene Damit die Regierungsstatthalterämter und Gemeinden einen möglichst guten Überblick haben und damit die Gemeinden unter anderem im Hinblick auf die Schulintegration möglichst viel Vorlaufzeit haben, informieren die Asylsozialhilfestellen (vorläufig Aufgenommene) bzw. Caritas und SRK (Flüchtlinge) die Gemeinden so früh als möglich über den Abschluss von neuen Mietverträgen bzw. die Unterbringung von vorläufig Aufgenommenen und vorläufig aufgenommenen bzw. anerkannten Flüchtlingen. Für die Gemeinden ist es dabei hilfreich, möglichst genaue Angaben zu den untergebrachten Personen zu erhalten. Die Koordination der Information der Gemeinden erfolgt über die Asylsozialhilfestellen (Berner Oberland: AKT). Bei der Unterbringung von vorläufig Aufgenommenen und vorläufig aufgenommenen bzw. anerkannten Flüchtlingen berücksichtigen Asylsozialhilfestellen, Caritas und SRK das Anliegen einer ausgewogenen regionalen Verteilung der Unterzubringenden und achten deshalb darauf, soweit möglich nicht Wohnungen in Gemeinden zu mieten, in denen bereits eine Kollektivunterkunft für Asylsuchende oder ein Übergangsheim für Flüchtlinge besteht oder eröffnet wird. Da anerkannte Flüchtlinge ihren Wohnsitz im Kanton Bern frei wählen dürfen, haben Caritas und das SRK keinen Einfluss darauf, wenn anerkannte Flüchtlinge auf dem Wohnungsmarkt selber eine Wohnung mieten oder bei Freunden/Bekannten unterkommen. 9. Kommunikation/Information der Bevölkerung Steht aufgrund der vertieften Abklärung und allfälligen weiteren Gesprächen zwischen MIDI bzw. SOA, Eigentümerschaft und Gemeinde sowie nach allfälliger Erteilung der Baubewilligung fest, dass MIDI bzw. SOA bzw. ein beauftragter Betreiber in der betreffenden Liegenschaft eine Kollektivunterkunft für den Asylbereich / ein Flüchtlingsheim eröffnet, ist die Kommunikation zwischen MIDI bzw. SOA, Betreiber, Standortgemeindegemeinde, Schulbehörde und dem zuständigen Regierungsstatthalter sorgfältig abzusprechen. Bei der Information der Bevölkerung ist darauf zu achten, dass diese nicht überrollt wird und je nach Bedarf im Einzelfall geeignete Möglichkeiten erhält, sich zu artikulieren. Die Planung und der Umfang der einzelnen Schritte (Medienmitteilungen, Orientierung der Nachbarschaft, Informationsveranstaltungen, runder Tisch) ist den konkreten Verhältnissen vor Ort und den Wünschen der Gemeinden möglichst massgeschneidert anzupassen. Medienmitteilungen seitens MIDI/SOA erfolgen in Koordination mit der Standortgemeinde. Zur Gewährleistung des Informationsflusses ist jeweils die Standortgemeinde, das betroffene Regierungsstatthalteramt und die GVB in Kopie zu orientieren. Die Standortgemeinden, Regierungsstatthalterämter und die GVB sind ebenfalls über die geplante Schliessung einer Unterkunft zu informieren. Die Standortgemeinden orientieren die Bevölkerung zudem regelmässig bzw. bei Bedarf gegebenenfalls mit Unterstützung der kantonalen Stellen über den Stand der Unterbringung und Betreuung von Schutzsuchenden in ihrer Gemeinde sowie der laufenden Integrationsbemühungen.
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