Haftung des Maklers für ungenügende oder falsche Beratung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Haftung des Maklers für ungenügende oder falsche Beratung"

Transkript

1 Haftung des Maklers für ungenügende oder falsche Beratung Zu Beginn ein paar Schadenbeispiele: Das Unterlassen der Aufklärung über die Möglichkeit einer vorläufigen Deckung führt zu einem ungedeckten Fall. Zu tiefe Versicherungssumme bei einem Lastwagen führt zu einer Kürzung im Teil- schadenfall. Kündigung einer Vorversicherung, bevor der neue Vertrag abgeschlossen worden ist, führt zu mangelndem Versicherungsschutz. Makler lässt sich unter dem Eindruck von unüblich hohen Entschädigungen zu Emp- fehlungen an seine Kunden verleiten, die nicht der besten möglichen Lösung ent- spricht (mögliche Fälle: tiefere Deckungssumme, höhere Prämien). Makler unterlässt es, einem Kunden, der Maschinenteile ins Ausland liefert, eine De- ckung für Aus- und Einbaukosten zu empfehlen. Der findige Schadensmitarbeiter er- klärt dies dem Kunden schulmeisterlich. Die Entschädigungsvereinbarung im Schadenfall wird vom Makler unterschrieben, der Kunde ist nicht einverstanden mit der Entschädigung. Der Kollege des Kunden weist diesen darauf hin, dass die vom Makler zur Annahme empfohlene Entschädigungsvereinbarung viel zu tief ist. 1. Versicherungsvermittlung Die Versicherungsvermittlung wird im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Art. 40 defi- niert als im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungs- verträge anzubieten oder abzuschliessen. Hierbei handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Bestimmung. Die Tätigkeit des Vermittlers wird abstrakt definiert. In Bezug auf die Haftung interessiert hingegen die Folge daraus, also die konkrete Vermittlungshandlung also die Be- ratung und die daraus allenfalls resultierende Vertragsvermittlung im einzelnen. Ziel einer Beratung muss es sein, die Kunden bedarfsgerecht zu versichern. 2. Vermittlerrecht Nach der Revision des VAG im Jahre 2004 wurde eine Zweiteilung Privatrecht und öffentli- ches Recht vorgenommen. Folgende Gesetze und Verordnungen sind massgebend: Obligationenrecht (OR) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Aufsichtsverordnung (AVO) Privatrecht öffentliches Recht 1

2 2.1. öffentliches Recht; Aufsicht Die Vermittleraufsicht ist in zwei Stufen eingeteilt: a) Allgemeine Aufsicht; Missbrauchsaufsicht Unter der allgemeinen Aufsicht fallen sämtliche Vermittler. Gegenstand dieser Aufsicht ist die Missbrauchsaufsicht gemäss Art. 46 VAG insbesondere f (Schutz der Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsvermittler). Art. 46 VAG richtet sich an Versicherer und Vermittler. Möglichkeiten der Behörden sind Geschäftsprüfungen (Art. 47 VAG) sichernde Mass- nahmen (Art. 51 Abs. 1 VAG). b) Erweiterte Aufsicht Dieser Aufsicht unterstehen die im Register eingetragenen Vermittler, worunter alle un- gebundenen Vermittler fallen (Art. 43 VAG). Gegenstand der Aufsicht ist die Überwa- chung der Erfüllung von Voraussetzungen, die zur Berufsausübung dauerhaft erfüllt sein müssen (Art. 44 VAG). Die Aufsichtsbehörde kann die Streichung aus dem Register anordnen (Art. 51 Abs. 2 lit. g AVO). Das kommt bei den zwingend einzutragenden Vermittler einem Berufsverbot gleich Privatrecht Das Privatrecht verwendet Agenten und Makler. Das Aufsichtsrecht hingegen spricht von gebundenen und ungebundenen Vermittlern. In der Regel ist damit dasselbe gemeint. Beide unterstehen der Aufsicht des Bundes. Im Gegensatz zu den Agenten und deren Angestellten, welche als Verkaufsvermittler gelten, sind Makler sog. Einkaufsvermittler. Der Makler steht auf der Seite des Einkäufers, also des potentiellen Versicherungsnehmers und vertritt ihn, während der Agent auf der Seite des Verkäufers steht und diesen vertritt. Dies ist im Bereich der Beraterhaftung von grosser Be- deutung. 2

3 Vertragskonstellation 3. Der Versicherungsmakler aus privatrechtlicher Sicht Der Makler im Sinne des Beauftragten ist der vom Mandant mit der Beschaffung, Ausgestal- tung und Überwachung seines Versicherungsschutzes beauftragte Spezialist. Das Rechtsver- hältnis untersteht dem Auftragsrecht. Dieses verpflichtet den Makler zur umfassenden und sorgfältigen Beratung seiner Kunden. Art. 394 OR erklärt diesbezüglich: Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Vertragsgemäss bedeutet: Ermittlung der Bedürfnisse des Kunden, was will der Kunde Abgabe einer Empfehlung auf der Basis sämtlicher auf dem Markt angebotener Ver- sicherungslösungen, sog. Best Advice (in der gescheiterten Revision VVG vorgesehen) Laufende Überwachung der Zweckmässigkeit des gewählten Versicherungsschutzes Für seine Tätigkeit erhält der Makler ein Honorar (Courtage). Dieses wird ihm in der Regel durch den Versicherer bezahlt. Dies ändert nichts daran, dass der Makler nur seinem Kunden Loyalität schuldet und dessen Interessen treu und sorgfältig zu wahren hat. Der Makler ist dem Versicherer vertraglich nicht verpflichtet. Keine Anwendung findet Art. 34 VVG für Mak- ler. Dieser Artikel beschreibt das Stellvertretungsverhältnis des (Unternehmer- )Agenten zum Versicherer. Der (potentielle) Versicherungsnehmer muss sich laut Bundesgericht generell das Verhalten des Maklers wie ein eigenes anrechnen lassen (5C.61/2005). Im Schadensfall hat der Makler gegenüber dem Versicherer die Interessen des Versiche- rungsnehmer zu wahren, soweit ihn dieser miteinbeziehen will. Die Versicherungsvermitt- lung ist anspruchsvoll, woraus ein Fehlerrisiko resultiert. Regelmässig wird Falschberatung erst im Rahmen eines Schadenfalls vom Kunden geltend gemacht, weil im Versicherungsfall Probleme auftauchen. Nebst der Deckung können die Betreuung des Kunden im Schadenfall Anlass zu Ansprüchen geben. 3

4 4. Haftung des Maklers Laut Art. 398 OR haftet der Beauftragte im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt, wie der Ar- beitnehmer im Arbeitsverhältnis. Er haftet gemäss Gerichtspraxis jedoch regelmässig stren- ger als ein Arbeitnehmer, denn man erwartet von ihm, dass er über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre Tätigkeit verfügt. Massgebend sind immer die Umstände im Einzel- fall. Er haftet dem Auftraggeber für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertra- genen Geschäftes. Der Makler haftet also nach Auftragsrecht (Art. 394ff. OR) und nach all- gemeinem Vertragsrecht (Art. 97ff. OR). Haftungsvoraussetzungen sind: Schaden Vertragsverletzung adäquater Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden Verschulden Die ersten drei Voraussetzungen muss der Anspruchsteller, also der Geschädigte beweisen Mögliche Szenarien einer Falschberatung o Ein Versicherungsvertrag entspricht im Schadenfall nicht den Erwartungen des Versi- cherungsnehmers o Deckungseinschluss möglich o Deckungsmöglichkeit nicht vorhanden o Ein Versicherungsvertag, der den Kunden in einem konkreten Schadenfall Deckung gewährt hätte, wurde vom Makler nicht empfohlen o Die Prämie der abgeschlossenen Versicherung erweist sich im nachhinein als viel zu hoch im Vergleich mit Konkurrenzprodukten o Dem Kunden wird nicht die beste Lösung empfohlen o Die Betreuung im Schadenfall entspricht nicht den Erwartungen des Kunden 4.2. Schaden Der Schaden ist eine unfreiwillige und damit ungewollte Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Ge- winn bestehen kann. Der Schaden ist immer eine in Geld messbare Einbusse. 4

5 Verminderung der Aktiven: Teilschaden des Lastwagens infolge eines selbstverschuldeten Unfalls Kompensation durch Forderung gegen Versicherer (Debitoren) Ausfall eines Teils des Debitorpostens infolge fehlerhaften Beratung des Maklers (Unterdeckung führt zur Kür- zung im Teilschaden) Vermehrung der Passiven: Viel zu hohe Prämie des vom Makler empfohlenen Versicherer im Vergleich zu Konkurrenzprodukten. Entgangener Gewinn: Steht eher im Hintergrund im Bereich der Maklerhaftung Schadensbegriff im Vertragsrecht Massgebende Bestimmung im Vertragsrecht ist Art. 97 OR, welche lautet Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig be- wirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle Die Verbindlichkeit ergibt sich aus dem Vertrag. Der Schadensbegriff definiert sich als positi- ves Interesse oder Erfüllungsinteresse. Es gilt dabei, den hypothetischen Vermögensstand herbeizuführen, wie er bei gehöriger Erfüllung vorläge. Das dürfte nicht immer einfach sein, hat doch der Versicherer, der bei bestehender Deckung geleistet hätte, keine Berechnung der Entschädigung vorgenommen und es muss eine hypothetische Berechnung der Entschä- digung erfolgen. Beispiele von oben, der Kunde ist so zu stellen wie wenn vorläufige Deckung bestanden hätte der Lastwagen mit der richtigen Versicherungssumme versichert gewesen wäre die Vorversicherung nicht gekündigt worden wäre, bevor der neue Vertrag abge- schlossen worden ist der Makler seine Empfehlung anhand der besten Lösung abgegeben hätte eine Deckung für Aus- und Einbaukosten bestanden hätte 5

6 In der Regel führt ein Beratungsfehler zu einem reinen Vermögensschaden, d.h. Sach- und Personenschäden sind kein Thema. Der Geschädigte hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Allfällige Vorteile muss er sich anrechnen lassen. Zu denken ist da in erster Linie an die eingesparten Prämien infolge mangelndem Versicherungsschutz. Das Honorar ist ge- mäss Bundesgericht zu vermindern, wenn der Auftrag mangelhaft ausgeführt worden ist Vertragsverletzung und Verschulden Der Auftrag verpflichtet den Beauftragten zu sorgfältigem Tätigwerden im Interesse des Auf- traggebers. Handelt der Beauftragte unsorgfältig, so verletzt er den Vertrag. Mit der Unsorg- falt wird gleichzeitig auch das Verschulden begründet. Das Verschulden liegt in einer Fahr- lässigkeit des Vermittlers begründet und wird vermutet. Es gilt eine Beweislastumkehr, d.h. der Makler selbst muss sein Nichtverschulden beweisen, wenn er der Haftung entgegen will Unsorgfalt Unsorgfalt als Kriterium der Vertragsverletzung Diese liegt vor, wenn die an einem typisierten Verhalten gemessene berufsspezifische Sach- kunde nicht beachtet wird. Es gilt dabei ein objektivierter Verhaltensmassstab. Was heisst das nun berufsspezifische Sachkunde? Im Gesetz selbst wird der Begriff nicht definiert. Zu verstehen sind darunter allgemeine anerkannt Standards der entsprechenden Berufsgat- tung. Diese können sich z.b. aus verbandsintern gesetzten Standards ergeben (z.b. code of conduct der SIBA), durch die FINMA genehmigte Lerninhalte und ziele (Prüfungsreglement zur Erlangung der beruflichen Qualifikation für Versicherungsvermittler, Art. 44 AVO mit den Voraussetzungen die Eintragung); Lerninhalte des Berufsbildungsverbands der Versiche- rungswirtschaft) Unsorgfalt als Kriterium des Verschuldens Welches sind die Ursachen, die zum sorgfaltswidrigen Verhalten geführt haben? Die Frage ist, ob es zumutbar gewesen wäre, den nicht erreichten Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Wenn ja, dann liegt ein Verschulden vor. Bsp.: Der Versicherer X bringt am Vortag ein neues Produkt auf den Markt, welches den Be- dürfnissen des Kunden vollumfänglich genügen würde. Der Makler war ein Tag nicht im Büro und verpasst die Information. Wenn nein, ist weiter zu prüfen, ob der Beauftragte die Situation zu vertreten hat. Dies geht nach einem objektvierten Massstab und die Frage ist, ob sie einer durchschnittlichen Ver- gleichsperson vorwerfbar wäre. 6

7 4.5. adäquater Kausalzusammenhang Ein Schaden kann unzählige Ursachen haben. Die Frage der Haftung des Maklers stellt sich nur, weil er überhaupt in den Kontakt mit dem Kunden gekommen ist. Es stellt sich daher die Frage einer rechtspolitisch vernünftigen Begrenzung der Haftung. Dazu soll die Adäquanz- formel dienen: Der natürliche Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt des Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint. Der adäquate Kausalzusammenhang kann unterbrochen werden, beispielsweise bei grobem Selbstverschulden des Geschädigten. Bsp.: Der Kunde verschweigt gegenüber dem Makler trotz dessen Nachfrage eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung, was zu falscher Antragsdeklaration führt Kausalität der Unterlassung Bsp.: Ein Versicherungsvertag, der den Kunden in einem konkreten Schadenfall De- ckung gewährt hätte, wurde vom Makler nicht empfohlen Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit einer Unterlassung ist, dass eine Pflicht (sog. Garan- tenpflicht) bestand, den Schaden zu vermeiden. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Auftrags- verhältnis des Maklers zum Kunden. Hätte pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert, wird ein hypothetischer Kausalzu- sammenhang zwischen dem Schaden und der Unterlassung bejaht. Dass pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert hätte, hat der Geschädigte zu beweisen. Bei der Kausalität der Unterlassung wird nicht zwischen natürlicher und adäquater Kausalität unterschieden. Die Wertung erfolgt bereits bei der Prüfung des hypothetischen Zusammenhangs Summary Die Beratungspflicht der Vermittler ist nicht im schweizerischen Aufsichtsrecht verankert, im Gegensatz zur Regelung im EU- Raum. Diese ergibt sich für den Makler hingegen aus dem Auftragsrecht. Privatrechtliche Aufklärungspflichten sind Nebenpflichten, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht nach den Regeln von Art. 97 ff. OR auslösen kann. Das VVG unterscheidet nicht zwischen Makler- und Agenturvertrieb. Insofern ist zwar auch im Maklervertrieb Art. 3 VVG (Informationspflicht des Versicherers) anwendbar. Nach Bun- desgericht entfällt die Informationspflicht, wenn der zu Informierende bereits über die In- formationen verfügt. Vom Makler wird erwartet, dass er die marktüblichen Versicherungs- produkte kennt. Im Maklervertrieb wird der Versicherungsnehmer fachkundig vertreten (Fachkenntnisse verlangt nach Art. 44 VAG). Das Wissen des Maklers ist nach stellvertre- 7

8 tungsrechtlichen Regeln dem Versicherungsnehmer anzurechnen. Damit entfällt faktisch die Informationspflicht des Versicherers. Praktisch bedeutet dies, dass der Makler aus Auftrags- recht und nicht der Versicherer zur Information des Versicherungsnehmers nach Art. 3 Abs. 1 VVG verpflichtet ist. Verletzt der Makler diese Pflicht, so ist Art. 3a VVG (Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers) nicht anwendbar. Der Versicherungsnehmer bleibt also an den Vertrag gebunden und hat allenfalls daraus einen Schaden (z.b. Prämie für eine Versiche- rung, die ihn nicht richtig schützt). Verstösst der Vermittler gegen seine vertraglichen Pflichten, namentlich gegen die Sorgfalts- pflicht, und kann er nicht beweisen, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt, so haftet er dem Kunden grundsätzlich für den entstandenen Schaden. Dasselbe gilt laut bundesgericht- licher Rechtsprechung auch bei vorvertraglichen Beziehungen. Die Aufnahme von Vertrags- verhandlungen verpflichtet zu gegenseitigem Verhalten nach Treu und Glauben und zur Mit- teilung der für die Gegenpartei wichtigen und ihr selbst nicht erkennbaren Tatsachen im verkehrsüblichen Umfang. Die Verletzung dieser Pflichten kann ebenfalls Schadenersatzan- sprüche begründen (sog. Vertrauensschaden, negatives Interesse). Wegen fehlerhafter Bera- tungstätigkeit kann ein Vermittler folglich bei Verschulden haftpflichtig werden. Dabei wird das Verschulden (Absicht oder Fahrlässigkeit) von Gesetzes wegen vermutet. 5. Schutzmassnahmen für Makler 5.1. Berufshaftpflichtversicherung Makler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen (Art. 186 AVO), welche Ver- mögensschäden bis CHF 2'000'000 deckt. Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt den Vermittler vor Vermögenseinbussen bei allfälligen Schadenersatzforderungen Dritter. Zum einen wehrt die Berufshaftpflichtversicherung unberechtigte Ansprüche für den Vermittler ab (passiver Rechtsschutz), zum anderen deckt sie dem Vermittler bei schuldhaft begange- nen Beratungsfehlern die an den Dritten zu erbringende Schadenzahlung. Die Berufshaftpflichtversicherung des Vermittlers bietet dem Kunden grundsätzlich Gewähr dafür, bei Vorliegen einer berechtigten Schadenersatzforderung vom Vermittler auch tat- sächlich Schadenszahlung zu erhalten, dies insbesondere auch dann, wenn der Vermittler zahlungsunfähig ist. Der Versicherungsnehmer wird das Vermittlerrecht anstelle des man- gelhaften Versicherungsvertrag als Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung seines Schadens beiziehen (nachdem sich der Makler allenfalls erfolglos an den Versicherer gewen- det hat) Haftungsausschlüsse Gemäss Art. 100 OR ist eine zum Voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, ist nichtig. Ein voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines konzessio- nierten Gewerbes folgt. Der Makler betreibt ein solches Gewerbe, womit ein Haftungsaus- schluss generell problematisch wird. 8

9 5.3. Regulierung der Produktion und des Vertriebs von Finanzprodukten Mit der Verabschiedung des revidierten Kollektivanlagengesetzes (KAG) sind auch die letzten Differenzen bei der Anpassung an das neue EU- Reglement ausgeräumt: So müssen Vermö- gensverwalter, die ihren Kunden Anlagefonds zum Kauf anbieten, ihre Empfehlungen in Zu- kunft in einem Protokoll schriftlich festhalten. Die Protokollierung war ebenfalls in der ge- scheiterten Revision des VVG vorgesehen. Das revidierte Kollektivanlagengesetz (KAG) und die entsprechende Verordnung gelten ab dem 1. März Die Bestimmungen über die qualifizierten Anleger und über die Protokollierungspflicht treten per 1. Juni 2013 bzw. per 1. Januar 2014 in Kraft. Die FINMA regt im Positionspapier Vertriebsregeln vom Februar 2012 an, auch Massnah- men auf Stufe Zivilrecht als Ergänzung des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums zu verbes- sern. Sie weist bezüglich der erweiterten Dokumentationspflichten auf die Beweisschwierig- keiten der Kunden bei einer Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen hin. Ein Grund da- für sei, dass die Finanzdienstleister die Erfüllung ihrer Pflichten nicht oder nicht ausreichend dokumentiert haben. 6. Protokollierung - Regelung in der EU Ein in der EU diskutierter Vorschlag ist die standardisierte Aufzeichnung von telefonisch ge- führten Beratungs- und Verkaufsgesprächen. In Deutschland ist es seit 1. Januar 2010 Pflicht der Banken, Beratungsgespräche mit Bankkunden zu protokollieren. Die Erfahrungen sind gemischt und von Seiten der Banken wird auf den Aufwand hingewiesen, den dies nach sich zieht. Es kommt dazu, dass Protokolle nicht immer selbsterklärend sind. Sie müssten eigent- lich Seite für Seite vom Kunden und vom Berater unterzeichnet oder paraphiert werden: Das erscheint als nicht machbar. Daher ist eine umfassende Protokollierungspflicht wohl eher wenig tauglich. Im Jahre 2002 wurde vom Ministerrat der Europäischen Union die EG- Richtlinie über Versi- cherungsvermittlung (Vermittlerrichtlinie) erlassen. Ziel dieser EG- Richtlinie sind die Harmo- nisierung des Vermittlermarktes und die Verbesserung des Verbraucherschutzes. In Deutsch- land werden im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Beratungspflichten des Versiche- rungsvermittlers geregelt. Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, jede Beratung auch telefonische zu dokumentieren. Das gilt ebenfalls für den Versicherungsvertreter. Die Inhalte der Beratung, also die Erfüllung der Pflichten, sind in einer Dokumentation in Textform festzuhalten. Wichtig ist es, die Entscheidung des Kunden festzuhalten, vor allem, wenn diese von dem erteilten Rat abweicht. Der Kunde kann mittels Verzichtserklärung aus- drücklich auf die Beratung und die Dokumentation verzichten. Die Erklärung hat den Kunden darauf hinzuweisen, dass er so seine Ansprüche auf Schadensersatz ( 63 VVG) ge- genüber dem Versicherungsvermittler im Falle einer Verletzung der Beratungs- und Doku- mentationspflichten verlieren kann. Am Markt werden verschiedene Varianten von Dokumentations- oder Protokollvorlagen angeboten, die sich in ihrer Methodik unterscheiden. Seitens des Gesetzgebers besteht kei- 9

10 ne Musterempfehlung. Der Arbeitskreis Vermittlerrichtlinie Dokumentation der EU schlägt folgende Punkt der Dokumentation vor: Kundenwünsche / Anlass der Beratung o z.b. ich will ein Auto einlösen, ich unternehme eine Reise o ich gründe eine Firma Kundenbedarf o Im Zweifel ist der Versicherungsmakler gut beraten, alle in Betracht kommen- den Versicherungsschutzlösungen anzusprechen, die bei den vom Kunden mitgeteilten Sachverhalten in Frage kommen o also Abklärung Bedarf Rechtsschutz zum Auto Rat und Begründung o Nach dem Sinn der Beratungs- und Dokumentationspflichten soll der Kunde eine Information erhalten, mit der er später nachvollziehen kann, warum er welche Kaufentscheidung getroffen hat. Abweichende Kundenentscheidung o Eine Dokumentierung ist zu empfehlen wenn der Kunde dem Rat des Maklers nicht folgt ( zu teuer, brauche ich nicht ). o Falls der Kunde einen bestimmten Versicherer ausdrücklich wünscht, kann dies ebenfalls hier dokumentiert werden Allfällige Beschränkung der Beratungsgrundlage o wenn der Makler seinen Rat auf eine beschränkte Anzahl von Versicherern stützt. Interessante Vorlagen unter: Empfehlenswert zusätzlich Regelung der Aufgaben und Kompetenzen des Maklers im Schadenfall Fazit Beratungsprotokolle können die Arbeit des Maklers unterstützen und eine umfassende Bera- tung ohne Lücken erleichtern. Einen Vorteil bringen sie dort, wo der Kunde ausdrücklich eine Deckung nicht wünscht, welche ihm nahe gelegt worden ist. Aufwändig werden sie dort, wo der Entscheid für eine bestimmte Deckung bei einem bestimmten Versicherer dokumentiert werden soll. Vor Gericht werden sie nur ein Faktor in der Beweiserhebung sein und allenfalls von beiden Streitparteien als Beweismittel eingereicht werden. Generell werden an die Be- weisanforderungen im Haftpflichtprozess grosse Anforderung in Bezug auf den Beweismass- stab gestellt. Protokolle können da unterstützend wirken, ein Allerheilmittel sind sie nicht. 10

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen

Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Chemnitz, den 6. Oktober 2015 Ralf M. Höhler, UNIT Leipzig UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH Führender

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012

Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Kurzreferat Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung Marcel Quadri Unternehmensberater Schaffhausen, 10.06.2008 Generalagentur Gerhard Schwyn Themen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

stellt sich vor Betriebsinhaber: Bodo Noeske Backoffice: Caremo e. K. Boppstr. 25 55118 Mainz

stellt sich vor Betriebsinhaber: Bodo Noeske Backoffice: Caremo e. K. Boppstr. 25 55118 Mainz stellt sich vor Tätig seit 1994 im Rhein-Main- Gebiet und bundesweit 2013 über 1000 Vollmandate Aktive Vermittlung an über 50 Versicherungsgesellschaften Betriebsinhaber: Bodo Noeske Backoffice: Caremo

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler. Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Private Haftpflichtversicherung

Private Haftpflichtversicherung Private Haftpflichtversicherung Für den Schaden geradestehen. Der Preis der Größe heißt Verantwortung. Winston Churchill IMPRESSUM Herausgeber Manufaktur Augsburg GmbH Proviantbachstraße 30 86153 Augsburg

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Unabhängig besser beraten

Unabhängig besser beraten Sicherheit durch unabhängige Beratung Die BRW Versicherungsmanagement GmbH, der BRW-Gruppe, bietet mit mehr als 60 Kooperationspartnern das gesamte Leistungsspektrum eines unabhängigen Versicherungsmaklers.

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen,

Mehr

Versicherungsberater. ARD-Ratgeber Recht aus Karlsruhe. Sendung vom: 25. August 2012, 17.03 Uhr im Ersten. Zur Beachtung!

Versicherungsberater. ARD-Ratgeber Recht aus Karlsruhe. Sendung vom: 25. August 2012, 17.03 Uhr im Ersten. Zur Beachtung! ARD-Ratgeber Recht aus Karlsruhe Sendung vom: 25. August 2012, 17.03 Uhr im Ersten Versicherungsberater Zur Beachtung! Dieses Manuskript ist urheberrechtlich geschützt. Der vorliegende Abdruck ist nur

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Häufig gestellte Fragen (FAQ) An wen wende ich mich im Schadensfall? Egal für welche Versicherungsgesellschaft Sie sich entschieden haben, Sie wenden sich bitte immer an uns. Wir leiten Ihre Schadensmeldung sofort an die zuständige

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

AL_HAFTPFLICHT Privat. Schuss, Tor, Haftpflicht. Bei Schadenersatzansprüchen nehmen Sie einfach uns in die Pflicht.

AL_HAFTPFLICHT Privat. Schuss, Tor, Haftpflicht. Bei Schadenersatzansprüchen nehmen Sie einfach uns in die Pflicht. AL_HAFTPFLICHT Privat Schuss, Tor, Haftpflicht Bei Schadenersatzansprüchen nehmen Sie einfach uns in die Pflicht. Genießen Sie Ihr Leben, wir kümmern uns um den Rest. Es gibt Tage voller Harmonie. Bis

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

FÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN.

FÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN. FÜR MENSCHEN. BUNT WIE DAS LEBEN. Ratgeber Versicherungsschutz für Menschen mit geistigen Behinderungen Menschen schützen. Werte bewahren. VERANTWORTUNG. ZEIGEN. Die Versicherer im Raum der Kirchen sind

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Erfolgreich Traden, aber wie? Ihr Referent: Rene Berteit

Erfolgreich Traden, aber wie? Ihr Referent: Rene Berteit Ihr Referent: Rene Berteit Was macht Sie erfolgreich? Die Strategie / Methode / geheime Formel So denken 95% aller Börsianer und bekanntlich verlieren ebenso viele! Erkennen Sie sich wieder? Wird es dann

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012

Adäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Einordnung in die Voraussetzungen der Haftpflicht, Art. 41 Abs. 1 OR Schaden Widerrechtlichkeit

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Haftpflichtversicherungsvertrag

Haftpflichtversicherungsvertrag Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen Thüringer Ehrenamtsstiftung Löberwallgraben 8 99096 Erfurt und SV SparkassenVersicherung Bonifaciusstraße 18 99084 Erfurt 1 Präambel 1) Mit der Thüringer Ehrenamtsversicherung

Mehr

CL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet.

CL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als Beteiligte bezeichnet. CL-VEREINBARUNG zwischen 1. X 2. Y Parteien 3. Rechtsanwalt A 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet. 1. Ziel X und Y stehen

Mehr

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE Allgemeines Was ist eine Namensaktie? Eine Gesellschaft mit Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie der Stückzahl der gehaltenen

Mehr

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Die Velovignette ist tot wer zahlt jetzt bei Schäden? Seit 1. Januar 2012 ist die Velovignette nicht mehr nötig. Die Vignette 2011

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Regulierung von Versicherungsschäden. Referentin

Regulierung von Versicherungsschäden. Referentin Regulierung von Versicherungsschäden Unterschiede in der Regulierung von Gemeinschafts-oder Sondereigentum Konflikte für den Verwalter Referentin Sabine Leipziger VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler Versicherungsmakler

Mehr

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr