3. Meldungen. Randziffer Neuer Text: rot - 5 Seiten Datum B 22 Rz Ab : Einheitliches

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1 Randziffer Neuer Text: rot - 5 Seiten Datum B 22 Rz Ab : Einheitliches b Meldeverfahren in der SV (DEÜV). Ab : ELENA-Verfahren, ab neues Schlüsselverzeichnis, bis UV-Papiernachweis Meldungen ATG/ZM - Ausnahmen s.o. B Rz 280, s.u. B Rz haben die Meldungen zur KV, PV, RV und AV gegenüber den Einzugsstellen - abzugeben ( 28a I SGB IV). Einzugstelle ist die jeweilige Krankenkasse, bei geringfügiger Beschäftigung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS). Meldungen dürfen seit dem nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden ( 18 DEÜV), auch wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere ATG/ZM oder für mehrere Betriebe eines ATG/ZM die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt. Dies gilt auch für Beitragsnachweise ( 26 DEÜV). Seit dem sind auch die Daten zur Unfallversicherung (UV) in dieses Meldeverfahren einbezogen ( 28a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV) mit der Folge, dass für alle Sozialversicherungszweige erstmalig ein einheitliches Meldeverfahren gilt. Es bezieht den bisherigen Lohnnachweis - Arbeitsentgelte und geleistete Arbeitsstunden für den Unfallversicherungsträger ( 28a SGB VII) - mit ein (zur Ermittlung der Arbeitsstunden s.u. B Rz 363). Für eine Übergangszeit ist weiterhin zusätzlich die Papier-Meldung abzugeben. Wegen technischer Probleme bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die die neuen Daten an die einzelnen Berufsgenossenschaften weiterleiten soll, wurde der Wegfall des Papier-Lohnnachweises vom auf die Zeit ab dem verschoben (Art. 6a des Dritten SGB-IV- Änderungsgesetzes vom : Änderung des Art. 6a des UV- Modernisierungsgesetzes). Im Übrigen: s.u. B Bei den Meldungen ist neben den zweistelligen Abgabegründen, insgesamt z.zt. 29, und den dreistelligen Personengruppenschlüsseln, z.zt. 24, davon 101 für sv-pflichtig Beschäftigte ohne besonderen Merkmale, 104 für HausGewT, 109 bei Geringfügigkeit das Schlüsselverzeichnis der Arbeitsagentur mit z.zt. - und noch bis zum Tätigkeiten zu beachten. Heimarbeitsspezifisch sind der Tätigkeitsschlüssel (HA, HausGewT, ZM) und eine Vollzeittätigkeit als HA oder HausGewT :

2 Der dreistellige Tätigkeitsschlüssel, einzutragen in den drei ersten Stellen, ist für HA im Kunstgewerbe die Zahl 306, sonstige HA und HausGewT die Zahl 991, ZM die Zahl 629. Die Stellung im Beruf ist an der 4. Stelle einzutragen, bei Vollzeittätigkeit bei HA und HausGewT eine 7, Teilzeittätigkeit < 18 Stunden stets eine 8, Teilzeittätigkeit > 18 Stunden, jedoch < Vollzeit, eine 9. Der Schlüssel Ausbildung, einzutragen an 5. Stelle, hat keinen Bezug zur konkreten Tätigkeit, sondern ist ein persönliches Merkmal betreffend Schul- und Berufsausbildung und umfasst die Ziff. 1 (Volks- /Hauptschule, mittlere Reife ohne Berufsausbildung) bis 7 (Ausbildung unbekannt, Angabe nicht möglich). Das 5-stellige Schlüsselverzeichnis Ausgabe 1992, Neuauflage 2003 wird ab dem durch das Schlüsselverzeichnis 2010 ersetzt. Das neue Schlüsselverzeichnis gilt für alle Meldungen ab diesem Datum, auch für die Jahresmeldung Der 9-stellige Tätigkeitsschlüssel 2010 beinhaltet Angaben zu den folgenden Sachverhalten: Ausgeübte Tätigkeit / Stellung im Beruf (Stellen 1-5) Schulbildung (Stelle 6) Berufliche Ausbildung (Abschluss) (Stelle 7) Zeitarbeitsverhältnis (AN-Überlassung) (Stelle 8) Vollzeit/Teilzeit - befristet/unbefristet (Stelle 9) Der neue Tätigkeitsschlüssel (TS) wird Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende nicht mehr enthalten: Der Personengruppenschlüssel der SV ist einzusetzen, z. B. 101 Versicherungspflichtige Beschäftigung. Im Übrigen bestimmt die ausgeübte Tätigkeit den zutreffenden 5-stelligen TS, z. B. Stricker/-in = oder Entgrater/in = Die Tatsache der Heimarbeit wird nicht mehr erfasst. 84a Seit dem besteht im Rahmen der sozialrechtlichen Meldepflichten die Pflicht, den Elektronischen Entgeltnachweis im Rahmen des sog. ELENA-Verfahren zu nutzen. Rechtsgrundlage für den elektronischen Entgeltnachweis und die daraus entstehende ELENA- Meldepflicht ist 97 Abs. 1 SGB IV, der ab 1. Januar 2010 in vollem Umfang gilt (vgl. 119 Abs. 3 SGB IV). Der Arbeitgeber hat die Daten zu melden, die in den erfassten Nachweisen (zur Arbeitslosenversicherung, zum Eltern- und Wohngeld) aufzunehmen sind. Diese Daten sind in den sogenannten Gemeinsamen Grundsätzen ( 28b Abs. 2 und 6 SGB IV) niedergeschrieben. Es handelt sich um genau diejenigen Daten, die den erfassten Nachweisen (vgl. 95 SGB IV) zugrunde liegen. Der Datensatz wurde zum 1. Januar 2010 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt

3 Einzelheiten regelt die ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV - vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 131). Diese Meldepflicht gilt für AG/ATG/ZM zu, aber für jeden, der wie ein AG Beiträge zahlt ( 1 Nr. 3 ELENA-DV), so auch den ihb, der seinen SV-Beitrag auf Grund gesetzlicher Vorschriften selbst zahlt ( 28m II SGB IV - s.o. Rz 280). Jedem Beschäftigten muss eine Verfahrensnummer zugeordnet sein. Der Meldepflichtige wird, wenn sie ihm unbekannt ist, von der Zentralen Speicherstelle (ZSS) in Würzburg über eine festgestellte Versicherungsoder Verfahrensnummer oder die vergebene Verfahrensnummer informiert ( 7 ELENA-DV). Sie gilt, trotz des verspäteten In-Kraft- Tretens auf Grund der 97 Absatz 6 und des 28c Absatz 1, 2 SGB IV (Gesetz v. 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) ab dem , wenngleich Verstöße derzeit wegen mehrerer Unzulänglichkeiten, z. B. auch auf der Softwareseite, nicht geahndet werden. Gem. 97 SGB IV müssen AG/ATG/ZM u.a. für jeden Beschäftigten, somit gem. 12 II SGB IV auch für jeden ihb (Datenbaustein: DBHA Heimarbeiter), der ZSS unverzüglich nach Erhalt der Verfahrensnummer eine Meldung, ansonsten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung erstatten, welche die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise ( 95 I 1 SGB IV) aufzunehmen sind. Meldungen sind bei weiterbestehendem Beschäftigungsverhältnis auch dann zu erstatten, wenn kein Entgelt zu zahlen ist ( 3 III ELENA-DV). Die Meldepflicht entfällt, wenn ausschließlich Entgelte für eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt nach 8a SGB IV gezahlt werden ( 97 I 5 SGB IV). Bei Änderungen ist die Meldung zu stornieren und eine neue Meldung zu erstatten ( 97 V SGB IV). Derzeit werden von ELENA die Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise nach 312, 313, 315 III SGB III, 23 II Wohngeldgesetz sowie 2 VII, 9 BEEG erfasst ( 95 I SGB IV). Die Übermittlung der Meldung ist zu protokollieren. Die Protokollierung ist von der ZSS grundsätzlich nach zwei Jahren zu löschen. Der Beschäftigte muss zudem auf seiner Verdienstbescheinigung auf die Datenübermittlung und seinen Auskunftsanspruch gegenüber der ZSS hingewiesen werden. Verwendbar ist dafür z. B. folgender Text: Im Rahmen des sog. ELANA-Verfahrens (ELENA: Elektronísche Entgeltnachweis) müssen wir monatlich gesetzlich festgelegte Entgeltdaten an Zentrale Speicherstelle (ZSS) bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung (DSVR) in Würzburg übermitteln. Sie haben gegenüber dieser Stelle einen Auskunftsanspruch (ZSS, Würzburg, Postfach 3125 / Tel ) über die zu Ihnen gespeicherten Daten ( 97 Abs. 1 Satz 5, 103 Abs. 4 Satz 1 SGB IV).

4 284b Allerdings: Strittig ist, ab wann dieser Auskunftsanspruch gegeben ist: Ab Speicherung oder ab dem Zeitpunkt, von dem am an die zuständigen Leistungsträger die gespeicherten ELENA-Daten abrufen können, also ab Tatsache ist, dass die der ZSS vorliegenden Daten doppelt verschlüsselt sind und nur mithilfe des vom Bundesdatenschutzbeauftragten für den Datenschutz verwalteten Datenbankhauptschlüssels entschlüsselt werden können. Vor dem Jahreswechsel 2009/2010 war eine heftige Diskussion entbrannt, ob wesentliche Teile der geplanten Datenerfassung und -speicherung unter dem Aspekt des Datenschutzes nicht verfassungswidrig sind. Mehrere Korrekturen wurden vorgenommen, insbesondere wurde die getrennte Erfassung von Fehlzeiten infolge Bummelei, rechtmäßigem bzw. rechtswidrigem Streik oder Aussperrung gestrichen und durch den neutralen Begriff unbezahlte Fehlzeit ersetzt (Entgeltbescheinigungsrichtlinie - EBeschV vom Änderung der Grundsätze gem. 28b VI SGB IV). Um künftig möglichst im Vorfeld strittige Fragen zu klären, ist durch 28b IV 2 SGB IV ein Anhörungsrecht der Deutschen Gewerkschaftsbundes im Hinblick auf das ELENA-Verfahren vorgesehen. Zwar ist die Richtlinie auf der Basis von 208 GewO, der nur für AN, nicht HA gilt ( 6 II GewO), jedoch sind als höherrangiges Recht die 95, 97 SGB IV mit Geltung für Beschäftigte maßgeblich. Verfassungsbeschwerden sind von mindestens 2 Beschäftigten eingereicht worden. Die Aktenzeichen sind (noch) nicht veröffentlicht. Mit Beginn des Jahres 2012 soll ELENA die Ausstellung von Papierbescheinigungen zur Beantragung von Arbeitslosen-, Eltern- und Wohngeld ablösen. Die Erstreckung auf weitere Bescheinigungen wird geprüft. Die ELENA-DV ist seit dem in Kraft. Sie sieht Besonderheiten für die Heimarbeit gegenüber der Betriebsarbeit ( Arbeitnehmer) vor. Zusätzlich zu den bei Beschäftigten meldepflichtigen Tatsachen ( 4 ELENA-DV) ist beim Besonderen Beschäftigungsverhältnis Heimarbeit ( 5 II ELENA-DV) anzugeben: 1. Anzahl der der zu beanspruchenden Urlaubstage, 2. Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage, 3. das im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthaltene Urlaubsentgelt und 4. der Tag, an dem das Urlaubsentgelt gezahlt worden ist.

5 Zudem sind in besonderen Fällen - Beendigung durch Fristablauf, Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag - zusätzlich zu den allgemeinen Angaben u.a. zur Abfindung ( 6 I ELENA-DV) beim Bezug von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld,..., Übergangsgeld folgende Daten zu übermitteln ( 6 II ELENA-DV): 1. die Anzahl der Arbeitsstunden der jeweils ersten bis sechsten Kalenderwoche der Beschäftigung, 2. der Tag der Ausgabe sowie der Tag der Ablieferung, falls das Einkommen durch Heimarbeit erzielt worden ist. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass im Falle der Kündigung oder Entlassung die Daten für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Juli 2010 ( 9 II ELENA-DV), bei Bezug von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld,..., Übergangsgeld die Daten der Nebentätigkeit erst ab dem zu übermitteln sind ( 9 I ELENA-DV). Wegen der Berechnung der Anzahl der Urlaubstage wird auf B Rz 55 ff, 62, 66 verwiesen. Die Ermittlung der Anzahl der Arbeitsstunden ist unter A Vor 1 Rz 32-35, A 20 Rz 6 und B Rz 363 abgehandelt. Der Tag der Ablieferung ist im Falle der Beendigung des HA-Verhältnisses zugleich der Tag der Schlussabnahme aller abgelieferten Arbeiten / Werke (= Fälligkeit der Vergütung - s.o. A, Vor 1 Rz 44, 20 Rz 14). 4. Auskunftsanspruch des ATG/AG/ZM

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