Eine Stellungnahme der Werra-Weser-Anrainerkonferenz

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1 D e t a i l l i e r t e r B e w i r t s c h a f t u n g s p l a n / D e t a i l l i e r t e s M a ß n a h m e n p r o g r a m m b i s f ü r d i e F l u s s g e b i e t s e i n h e i t W e s e r b z g l. d e r S a l z b e l a s t u n g Eine Stellungnahme der Werra-Weser-Anrainerkonferenz für den Vorstand: Dr. Walter Hölzel 8. April 2016

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3 0 V o r b e m e r k u n g Die EU-Kommission führt ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil die bisher vorgelegten Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheit Weser gravierende Mängel aufweisen. Es ist deshalb von besonderen Interesse, ob der im März 2016 beschlossene "Detailierte Bewirtschaftungsplan Salz " den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts genügen könnte. Die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) muss von den Mitgliedsstaaten in Bewirtschaftungsplänen geplant und dokumentiert werden Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verpflichtet die Anrainerstaaten, in den Wasserkörpern bis zum Jahre 2015 bestimmte Qualitätsziele zu erreichen. Für die Oberflächengewässer ist dies der "gute ökologische Zustand". In Ausnahmefälllen sind Verlängerungen bis 2021 bzw möglich. Die Oberflächengewässer sind in so genannten "Flussgebietseinheiten" (FGE) zu organisieren. Die Flussgebietseinheiten können grenzüberschteitend sein, ihre Bewirtschaftung verlangt dann eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten bzw. der Bundesländer. Dabei ist zu beachten, dass Beschlüsse einvernehmlich gefasst werden. Es ist nicht zulässig, einzelne Mitgliedsstaaten bzw. Bundesländer zu überstimmen. Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die Umsetzung der WRRL für jede Flussgebietseinheit in Bewirtschaftungsplänen zu planen und zu dokumentieren. Es gelten die Planungsphasen , und Dabei sind gewisse Mindeststandards zu beachten. So muss für die zu ergreifenden Maßnahmen überprüfbar nachgewiesen werden, dass sie technisch und wirtschaftlich machbar sind sowie ob und in welchem Ausmaß sie wirksam sind. Für den Fall, dass nach Meinung eines Mitgliedsstaats die Qualitätsziele grundsätzlich nicht erreicht werden können, muss auch dies überprüfbar nachgewiesen werden. Ohne diese Mindeststandards ist ein zielführender Planungsprozess nicht denkbar. Um im Falle der FGE Weser den bundesstaatlichen Besonderheiten Rechnung tragen zu können, ist die Flussgebietseinheit Weser (FGG Weser) gegründet worden. In ihr arbeiten die Anrainerländer von Werra, Fulda und Weser zusammen. Die FGG Weser muss bei ihrer Arbeit die Vorgaben der WRRL und des daraus abgeleiteten Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beachten. Einzige Aufgabe der FGG Weser ist die Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen, die den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts genügen. Beschlussorgan der FGG Weser ist der Weser-Ministerrat, dessen einzige Aufgabe es ist, die Bewirtschaftungspläne zu beschließen. Dabei gilt das Prinzip der Einstimmigkeit, Mehrheitsbeschlüsse sind nicht zulässig. Daraus leitet sich ab, dass es nicht möglich ist, einem Bewirtschaftungsplan insgesamt zuzustimmen und gleichzeitig einzelne Maßnahmen rechtswirksam auszuschließen. Diese Praxis würde dem Prinzip der Einstimmigkeit zuwider laufen. Der Niedersächsische Umweltminister hat im März 2016 dem "Detaillierten Bewirtschaftungsplan " zugestimmt und gleichzeitig in einer "Protokollnotiz" festgehalten, dass das Land Niedersachsen eine Verklappung von K+S-Abwässern in die Oberweser ("Oberweserpipeline") ablehne. Dieses Abstimmungsverhalten ist in der WRRL nicht vorgesehen. Die rechtlichen Folgen sind bislang unklar, aber es gibt nur zwei Möglichkeiten: entweder ist der Bewirtschaftungsplan insgesamt ungültig oder die Protokollnotiz ist rechtlich unwirksam. Die Frage wird möglicherweise in einem Vertragsverletzungsverfahren geklärt werden müssen. Eine nachträgliche Änderung eines Bewirtschaftungsplans müsste ebenfalls einstimmig erfolgen. 1

4 Ein beschlossener Bewirtschaftungsplan ist behördenwirksam, d.h. er bildet den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Anrainerländer Erlaubnisse erteilen oder verweigern können. Für den jetzt beschlossenen "Detaillierten Bewirtschaftungsplan " bedeutet dies, dass die hessischen Behörden auch die umstrittenen Optionen der Laugenverpressung und der Oberweserpipeline genehmigen können - immer vorausgesetzt, dass diese Erlaubnisse nicht ihrerseits rechtswidrig sind. Gegen rechtswidrige Erlaubnisse müsste unter großem Zeitverlust geklagt werden. Die EU-Kommission hat die bisherigen Bewirtschaftungspläne für die FGE Weser fundamental kritisiert Die EU-Kommission hat in einem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren (Az. CHAP 2009(00578)) den Bewirtschaftungsplan und den Entwurf für den Bewirtschaftungsplan grundlegend kritisiert, weil sie Mindestanforderungen nicht erfüllen: a) Bewirtschaftungsplan a).1 a).2 a).3 a).4 Der BWP enthält keine Angaben darüber, ob und bis wann die Ziele der Ziele der WRRL er reicht werden sollen Der BWP enthält keine Angaben darüber, ob und mit welcher Begründung Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden sollen Bei der einzigen, als zielführend bezeichneten Maßnahme, der Verklappung von Abwässern in die Nordsee ("Nordseepipeline"), ist nicht nachgewiesen worden, dass sie technisch machbar, genehmigungsfähig und wirtschaftlich zumutbar ist Der BWP sieht vor, die Laugenverpressung bis Dezember 2015 einzustellen. Daran haben sich die hessischen Behörden nicht gehalten b) Entwurf BWP b).1 b).2 b).3 Der BWP nimmt Ausnahmeregelungen in Anspruch, weil die Qualitätsziele der WRRL nicht erreicht werden. Es wird allerdings nicht nachgewiesen worden, dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen Der BWP belegt noch nicht einmal, dass die herabgestuften Qualitätsziele erreicht werden können, weil bei keiner der aufgeführten Maßnahmen Wirksamkeit und Machbarkeit nachprüfbar nachgewiesen werden Der BWP entspricht deshalb nicht den Vorgaben der WRRL. Die EU-Kommission kündigt an, die Bundesrepublik wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts zu verklagen, wenn ihre Kritik nicht berücksichtigt wird. Abgeordnete und die Öffentlichkeit sind falsch informiert worden Die Kritik der EU-Kommission an den Bewirtschaftsplänen hat man den zuständigen Landtagsabgeordneten in den Anrainerländern und der dortigen Öffentlichkeit jedoch verschwiegen und vielmehr den Eindruck erweckt, die FGG Weser sei mit ihren Bewirtschaftungsplänen auf dem richtigen Wege. So behauptet die Hessische Umweltministerin Priska Hinz (B'90/Die Grünen) gegenüber Landtagsabgeordneten (in einer Sitzung 2

5 des Umweltausschusses am ), das Vertragsverletzungsverfahren sei ausgesetzt worden. Ihre Thüringer Kollegin und Parteifreundin Anja Siegesmund behauptet gegenüber der Tageszeitung Freies Wort: "Die Europäische Kommission hat den Masterplan 1 (...) positiv aufgenommen." ( ) Damit haben sie den Eindruck erweckt, mit einer Einigung auf einen gemeinsamen Bewirtschaftungsplan könne eine Klage vor dem EuGH abgewendet werden. Die Werra-Weser-Klägergermeinschaft ist Verfahrensbeteiligte in dem schon genannten Vertragsverletzungsverfahren. Deren Rechtsanwalt, Prof. Dr. Rüdiger Breuer (Köhler&Klett, Köln), hat wegen der Aussagen der Ministerinnen bei der Generaldirektion Umwelt in Brüssel nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass das Verfahren nicht ausgesetzt gewesen sei und somit weiter geführt wird. Der "Masterplan Salzreduzierung" und der daraus entwickelte "Detaillierte Bewirtschaftungsplan " können also von der Kommission kaum "positiv aufgenommen" worden sein. Aber auch in anderer Hinsicht sollten Abgeordnete und Öffentlichkeit offenbar getäuscht werden. In ihrer Pressemitteilung zur Verabschiedung des Bewirtschaftungsplans sagt Priska Hinz "Die drei vorgesehenen Maßnahmen sind intensiv mit dem Unternehmen K+S abgestimmt worden". Diese Behauptung hatte eine besonders kurze Halbwertszeit, denn schon Minuten später stellt K+S klar: "... der jetzt verabschiedete Masterplan Salzreduzierung (...) (stützt) sich auf Annahmen, deren Realisierbarkeit in den kommenden Jahren noch intensiv untersucht und geprüft werden muss." K+S beruft sich damit auf die Kritik der EU-Kommission. In der genannten Pressemitteilung lehnt das Unternehmen Verpflichtungen aus dem Bewirtschaftungsplan ab und droht mit einer Klage. Dies bezieht sich ausdrücklich auf die von der K+S Kali GmbH angestrebte Möglichkeit, jährlich bis zu 5,5 Mio. cbm Abwässer in die Oberweser zu verklappen ("Oberweserpipeline"). Damit ist die Liste der offensichtlichen Fehlinformationen noch nicht annähernd erschöpft 2. Der "Detaillierte Bewirtschaftungsplan " geht davon aus, dass am Pegel Boffzen bis 2027 eine Chloridkonzentration von 300 mg/l erreicht werden könne und dass damit auch der "gute ökologische Zustand" als Ziel der WRRL erreicht sei. Diese Behauptung ist falsch. Der in der Oberflächengewässerverordnung amtlich festgelegte "Unbedenklichkeitsgrenzwert" für Chlorid liegt nämlich bei 200 mg/l. Oberhalb dieses Grenzwertes kann der "gute ökologische Zustand" nicht erreicht werden. Selbst bei derartig leicht zu überprüfenden Tatsachenbehauptungen scheuen die Autoren des "Detaillierten Bewirtschaftungsplans " offenbar nicht davor zurück, die Öffentlichkeit in die Irre zu führen. I Z u s a m m e n f a s s u n g Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen den Entwurf des Bewirtschaftungsplans vorgetragenen Bedenken bestehen fort: Mit dem vorgelegten Bewirtschaftungsplan wird bis 2027 weder in der Werra noch in der Weser der "gute ökologische Zustand" erreicht und somit das Ziel der EU-WRRL verfehlt. Es wird jedoch nicht nachgewiesen, dass die für die Anwendung von Ausnahmeregelungen erforderlichen Vorbedingungen erfüllt sind. Es wird zwar vorgetragen, dass der Rückfluss von Abwässern/Formationswässern in die Werra ("diffuse Einträge") das Erreichen des "guten ökologischen Zustands" unmöglich mache. Die diffusen Einträge werden jedoch durch die von K+S weiter betriebene Laugenverpressung und das Versickernlassen von Haldenlaugen verursacht. Ohne diese Entsorgungsoptionen würden die diffusen Einträge in die Werra stark zurück gehen im Jahre 2027 einer Zielerreichung nicht mehr entgegenstehen. 1 Der überarbeitete "Entwurf des Maßnahmenprogramms " ist vorübergehend auch als "Masterplan Salz" bezeichnet worden. Leider ist ein Durcheinander von Plänen und Bezeichnungen zu beklagen, das geeignet ist, die Ziele der FGG Weser zu vernebeln. Rechtlich von Bedeutung sind nur der "Detaillierte Bewirtschaftungsplan bezüglich der Salzbelastung " und das zugehörige "Detaillierte Maßnahmenprogramm bezüglich der Salzbelastung " 2 siehe dazu auch die Abschnitte II.1, II.2, II.3.a, II.3.b und II.3.c dieser Stellungnahme 3

6 Für die auch als "Masterplan Salz" bezeichnete Maßnahmenkombination zur Reduzierung des Abstoßes von Salzen wird der Nachweis der Machbarkeit und der Wirksamkeit nicht erbracht. Die angenommenen Effekte sind noch nicht einmal plausibel. Die Wirksamkeit der "Kainit-Kristallisations-Flotationsanlage" wird im Bewirtschaftungsplan falsch bzw. verschleiernd dargestellt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Maßnahmenkombination des "Detaillierten Bewirtschaftungsplans " dessen Zielwerte zu erreichen sind. Dieser Bewirtschaftungsplan verfehlt die Mindeststandards der WRRL und des WHG. I I D i e M a ß n a h m e n i n d e r E i n z e l k r i t i k Die Maßnahmen des Bewirtschaftungsplans sind von uns bereits ausgiebig diskutiert worden 3, 4, 5, 6. An dieser Stelle werden nur notwendige Ergänzungen vorgenommen. II.1 Kainit-Kristallisations-Flotationsanlageanlage ("KKF-Anlage") Die Angaben zur der so genannten "KKF-Anlage" durch die K+S AG bzw. im "Detaillierten Ma9nahmenprogramm " sind so unzureichend und widersprüchlich, dass die Wirksamkeit der Maßnahme nur unzureichend beurteilt werden kann. Es gibt lediglich den - unbewiesenen - Hinweis, dass mit dieser Anlage jährlich der Abstoß von 1,5 Mio. cbm Abwasser vermieden werden könne. Diese Volumenangabe eignet sich jedoch nicht, um beurteilen zu können, in welchem Ausmaß der allein maßgebliche Abstoß von Salzen verringert wird. Mit den uns zusätzlich vorliegenden Aussagen der K+S AG 7 kann die Wirksamkeit der KKF-Anlage überschlägig errechnet und verglichen werden (bei einer Gesamtmenge zu entsorgender Salzrückstände von kt/jahr): Wirksamkeit der KKF-Anlage nach Angaben der K+S AG 5 nach Annahmen des Detaillierten Maßnahmenprogramms 8 als Vergleich: K-UTEC-Anlage Ausbeute K 2 SO 4 kt/jahr < Ausbeute KCl kt/jahr Ausbeute NaCl kt/jahr Rückstände kt/jahr > Abstoß an die Umwelt kt/jahr erreichbare Reduzierung des Salzabstoßes > < 5% < 11% 100 % Tabelle 1 Wirksamkeit der KKF-Anlage 3 Prof. Dr. R. Breuer, Einwendungen gegen den Bewirtschaftungsplan , Prof. Dr. R. Breuer, Einwendungen gegen die Strategische Umweltprüfung, WWA, Einwendungen gegen den Bewirtschaftungsplan , WWA, Einwendungen gegen die Strategische Umweltprüfung, siehe dazu: W. Hölzel, Wertstoffausbeute, Energieeffizienz und ökologische Sinnhaftigkeit der Eindampfverfahren, Stellungnahme der WWA, FGG Weser, Detailliertes Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser bzgl. der Salkzbelastung gemäß 82 WHG, März 2021, S für die verbleibenden Rückstände fehlt jeder Entsorgungsnachweis 10 Entsorgung durch chemische Verfestigung und Versatz in die untertägigen Hohlräume 4

7 Es ist noch zu betonen, dass die Annahmen des Detaillierten Maßnahmenprogramms (Rückgewinn von 130 kt K 2 SO 4 und 130 kt KCl/Jahr mit der KKF-Anlage) keinesfalls nachgewiesen sind. W WA Jedenfalls erlaubt die Gegenüberstellung in der Tabelle 1 die Aussage, dass mit der KKF-Anlage der Abstoß von Abfallsalzen um wahrscheinlich weniger als 5%, höchstens aber um 11% gemindert werden kann. Die Maßnahme "Bau einer Kainit-Kristallisations-Flotationsanlage" ist daher nicht geeignet, zur Zielerreichung des "Detaillierten Bewirtschaftungsplans " ausreichend beizutragen. II.2 Haldenabdeckung Das "Detaillierte Maßnahmenprogramm " sieht vor, im Jahre 2016 mit der Erprobung einer Haldenabdeckung zu beginnen und diese mit einem Großversuch im Jahre 2021 zu beenden (siehe dort S. 9 bis 11). Eine Aussage über die Machbarkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahme ist somit frühestens im Jahre 2021 möglich. Damit werden die Mindestanforderungen der EU-Kommission nicht erfüllt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine Aussage darüber möglich, ob eine Haldenabdeckung technisch grundsätzlich möglich ist, welche Kosten sie verursachen wird und welcher Effekt damit erreicht werden könnte. Es noch nicht einmal plausibel, dass eine Haldenabdeckung technisch möglich ist, weil sie bei derart steilen Haldenflanken weltweit noch nie umgesetzt werden konnte bzw. nach dem Bau stabil geblieben wäre. 11 Solange der Nachweis der Wirksamkeit und Machbarkeit fehlt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abdeckung der Rückstandshalden zu einer Verminderung des Salzabstoßes beitragen kann. II.3 Einstapeln und Versatz untertage Unter dieser Maßnahmenoption werden im "Detaillierten Maßnahmenprogramm " drei technisch verschiedene Maßnahmen zusammengefasst: Einstapeln von Salzlösungen (d.h.: Flutung von Bergwerken mit Abfalllaugen) Versatz von verfestigten Abfalllaugen in Bergwerke Dickstoffversatz bei steiler Lagerung Für alle drei Verfahren wird eine Prüfzeit/Entwicklungszeit bis 2020 in Anspruch genommen. Auch hier fehlt die Überprüfung der Machbarkeit und Wirksamkeit. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen einen ausreichenden Beitrag zum Erreichen der Zielvorgaben leisten können. Die Maßnahmen werden jedoch im Detaillierten Maßnahmenprogramm unvollständig bzw. unrichtig beschrieben, so dass zusätzliche Hinweise nötig erscheinen. 11 WWA, Einwendungen gegen den Entwurf des Bewirtschaftungsplan für die FGE Weser, , S

8 II.3.a Flutung von Bergwerken K+S hatte die Option der Flutung von Bergwerken bereits 2009 aus Sicherheitsgründen aufgegeben Als wichtiger Entsorgungsweg war die Flutung von aufgelassenen Bergwerken schon im Maßnahmenpaket der K+S Kali GmbH vom Oktober 2008 enthalten. In einem Schreiben vom legt die K+S Kali GmbH den Nachtrag 2.1 zur 4. Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan Werk Werra, Grube Merkers / Springen der K+S KALI GmbH vor und teilt mit, dass sie beabsichtigt, sechs Schächte der Grube Merkers langzeitsicher zu verwahren. Dies sind im Einzelnen die Schächte: Alexandershall, Dietlas, Merkers 1, Springen 1, Springen 3, Abteroda. Die beantragte Verwahrung zeigt uns im Detail, dass die Gruben nun für eine Nassverwahrung ausgelegt werden sollen. Die Gruben sind untereinander verbunden und bieten ausreichend Raum, um Abwässer aus vielen Produktionsjahren aufzunehmen. Die Flutung von Bergwerken mit gesättigten Salzlösungen ist technisch umstritten. Es wird auf das Risiko hingewiesen, dass die Stützpfeiler durch Löseprozesse geschwächt und die Gruben zum Einsturz gebracht werden: Die Sicherheitsrisiken (Zersetzung und Auflösung von Stützpfeilern, induzierter Gebirgsschlag, Verdrängung des Flutungsmediums in benachbarte Bergwerke) sind auch primär ein physikalisch-chemisches und erst sekundär ein gebirgsmechanisches Problem. Die Flutung der Hartsalz-Bergwerke mit wässrigen Lösungen jeglicher Zusammensetzung ist aufgrund der metastabilen Phasenvergesellschaftungen kategorisch abzulehnen! 12 Die Option der Flutung von Bergwerken wurde später von K+S zurückgenommen: Die Flutung von Bergwerken mit magnesiumchloridreicher Lösung wurde von K+S (Prof. Stahl) noch kürzlich mit Verweis auf die Sicherheitsrisiken ausgeschlossen. 13 Auch der K+S-Sprecher Morgenthal hat gegenüber dem Hessenfernsehen am erklärt, dass eine Flutung von Bergwerken wegen der drohenden Bergschläge technisch nicht machbar sei. Der "Versuchsbereich zur Einstapelung von Salzlösungen" ist ein ehemals genutzter und nicht sanierter Notstapelbereich Im ersten Halbjahr 2007 wurde die Erlaubnis zur Verpressung von Abwässern in Bereich des Standortes Neuhof wegen der festgestellten Trinkwasserversalzung widerrufen. Diese Abwässer wurden zunächst in einem Bereich der Grube Springen II am Standort Werra gepumpt ("Zwischenlager Springen II"). Später wurden die Abwässer aus Neuhof an die Werra transportiert (zunächst per Lkw, später über die sog. Werrapipeline) und dort in den Fluss geleitet. Die zunächst wegen Sicherheitsbedenken zugesagte Rückförderung der in der Grube Springen II "zwischengelagerten" Abwässer ist offenbar nicht durchgeführt worden. Verwertbare Erkenntnisse über die Möglichkeit, andere Grubenbereiche mit Abwässern zu fluten, sind aus diesem angeblichen "Versuchsbereich zur Einstapelung von bestimmten Salzlösungen" grundsätzlich nicht zu gewinnen, denn bei der Flutung von Bergwerken entsteht eine Gefahr dadurch, dass Abwässer eine Restlösefähigkeit für bestimmte Bestandteile der Flöze aufweisen. Um Sicherheitsrisiken auszuschließen, müssten wegen ihrer unterschiedlichen Rohsalz- Zusammensetzung 12 R. Krupp, Stoffliche Verwertung oder umweltfreundliche Beseitigung?, Vortrag, Gerstungen November R. Krupp ebenda 6

9 alle Grubenbereiche gegenüber den unterschiedlichen Abwässern und über einen längeren Zeitraum geprüft werden. Bei einer Änderung der Aufbereitungsverfahren müssten diese Untersuchungen erneut durchgeführt werden, weil sich dann auch die Zusammensetzung der Abwässer ändert. Die notwendigen Kenntnisse für die dauerhafte Nutzung von Bergwerken zur Flutung mit Abwässern sind deshalb aus den Erfahrungen im Notstapelbereich Springen II nicht zu erzielen und sie wären bis zum Jahre 2027 auch nicht zu erwarten. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Flutung von Bergwerken mit Abwässern einen Beitrag zur Zielerreichung bis 2027 leisten kann. II.3.b Versatz von verfestigten Abwässern in Bergwerke Im Detaillierten Maßnahmenprogramm wird davon ausgegangen (S. 12), dass der Versatz von verfestigten Abwässern bisher lediglich den Status eines F+E-Projektes habe. Diese Darstellung ist unzutreffend. Der Versatz von chemisch verfestigten Abwässern bei flacher Lagerung wird im Bergwerk Glückauf in Sondershausen praktiziert; er ist auch Bestandteil der Vorschläge der K-UTEC AG für eine abstoßfreie Kaliproduktion im Werra-Fuldarevier. Der Versatz von chemisch verfestigten Abwässern ist somit Stand der Technik in der Kali-Industrie. Der Nachweis der Wirksamkeit und Machbarkeit des Versatzverfahrens wäre deshalb problemlos möglich gewesen, ist aber auch hier unterblieben. II.3.c Dickstoffversatz Der Dickstoffversatz in steiler Lagerung wird von K+S im Werk Werra in untergeordneter Größenordnung praktiziert. Hier hätte problemlos geklärt werden können, ob die Lagerstätte eine Erweiterung des Dickstoffversatzes erlaubt und zu welchen Kosten dies möglich wäre. Diese Klärung ist unterblieben, es fehlt deshalb der Nachweis, dass der Dickstoffversatz einen zusätzlichen Beitrag zur Verminderung des Salzabstoßes bis 2027 leisten könnte. II.4 Optionale Maßnahmen II.4.1 Produktionsdrosselung Die Werra-Weser-Anrainerkonferenz hat bei ihrer Einwendung gegen den Entwurf des Bewirtschaftungsplans dargelegt, dass eine Produktionsdrosselung die Wirtschaftlichkeit der Werke Fulda und Werra bedrohen könnte. Eine Produktionsdrosselung käme dann einer Produktionseinstellung gleich. Eine Produktionsdrosselung wäre dann kaum als zumutbare Maßnahme anzunehmen. II.4.2 Ausleitungen (Bypass) Die K+S Kali GmbH hat im Januar 2016 ein Raumordnungsverfahren für den Bau einer Rohrfernleitung von Philippsthal an die Oberweser beantragt, mit dem Ziel, jährlich bis zu 5,5 Mio. cbm ihrer Abwässer in die Oberweser zu verklappen. Das Regierungspräsidium Kassel hat das Raumordnungsverfahren unverzüglich 7

10 eröffnet, jedoch nach einem Protest des Landes Niedersachsen noch vor der Abstimmung im Weserrat und bis Ende März 2016 ausgesetzt. Inzwischen ist die Auswertung des Raumordnungsverfahrens bereits wieder angelaufen. Das "Detaillierte Maßnahmenprogramm " enthält anstelle dieser, bisher "Oberweserpipeline" genannten Option einen "temporären Werra-Bypass" mit einer maximalen Kapazität von 0,8 Mio. cbm/jahr. Der "temporäre Werra-Bypass" soll nur dann realisiert werden, wenn das Detaillierte Maßnahmenprogramm nicht zu den erwarteten Ergebnissen führt. Damit geht das "Detaillierte Maßnahmenprogramm " von völlig unrealistischen Voraussetzungen aus. Es ist vielmehr zu erwarten, dass ein - in dieser Stellungnahme vorausgesagtes - Versagen des Programms wegen der dann drohenden Verletzung des Verschlechterungsverbots der EU-WRRL in der Werra eine Abwasserpipeline in der von der K+S Kali GmbH beantragten Kapazität erzwingt. II.4.3 F+E-Vorhaben und Flankierendes Monitoringprogramm (S ) Diese Maßnahmenoptionen sind mangels Substanz nicht diskussionswürdig. 8

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